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Urteil

4 K 5085/19

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, die mündliche Abiturprüfung im Fach Geographie zu wiederholen. Die Prüfungsnote im Fach Geographie im Bescheid des S.-Gymnasiums U. vom ... sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09. Oktober 2019 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer mündlichen Abiturprüfung im Fach Geographie und begehrt deren Neudurchführung. 2 Die Klägerin nahm im Schuljahr 2017/2018 an der Abiturprüfung am S.-Gymnasium in U. teil. Zur Vorbereitung auf die im Fach Geographie abzuleistende mündliche Prüfung in Form einer Präsentationsprüfung reichte die Klägerin im Einvernehmen mit dem Fachlehrer vier Themenvorschläge zur Auswahl für die Prüfung ein. Hierbei kreuzte sie im Formular an, dass sie einen PC/Laptop und einen Beamer benötigt. Mit Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Klausuren am ...06.2018 erfolgte die Bekanntgabe des Themas für die mündliche Präsentationsprüfung. 3 Am ...06.2018 fand die mündliche Prüfung im Fach Geographie statt. Prüfungsgegenstand für die Klägerin war das Thema „Vertical Farming – Die Landwirtschaft der Zukunft?“. Bei der Vorbereitung der Präsentation am Prüfungstag im Prüfungsort der Schule stellte die Klägerin fest, dass der von ihr mitgebrachte USB-Stick, auf dem die Präsentation gespeichert war, auf dem von der Schule zur Verfügung gestellten Computer nicht geöffnet werden konnte. Die Klägerin bemühte sich zusammen mit ihrem Lehrer, Herrn B., den USB-Stick zu öffnen, was nicht gelang. 4 Die Prüfungsvorsitzende teilte der Klägerin nach deren Hinweis, die Technik funktioniere nicht, mit, dass sie die Prüfung auch ohne die Technik durchführen müsse. Da die Klägerin einen zweiten USB-Stick bei sich führte, auf dem auch zur Präsentation gehörende Bilder gespeichert waren – und der geöffnet werden konnte –, zog sie diesen heran. Auf diesem USB-Stick befanden sich einige, aber nicht alle Bilder, die für die Präsentation von Nöten waren. Zusätzlich konnte die Klägerin noch ein Bild aus einem von ihr mitgeführten Buch vorzeigen. 5 Die Präsentation der Klägerin dauerte ca. sieben bis acht Minuten und unterschritt die für die Präsentation vorgegebene Zeit von zehn Minuten. 6 Die Prüfung der Klägerin wurde mit neun Punkten bewertet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin während des sich an die Präsentation anschließenden Kolloquiums zunehmend nervöser geworden sei und sich hierbei Lücken im Grundlagenwissen offenbart hätten. Der Umgang der Klägerin mit den Technikproblemen habe gezeigt, dass sie mit kritischen Situationen gut umgehen könne. Die Art der Durchführung der Präsentation sei die eigentliche Stärke der Prüfung gewesen. Die entscheidenden Abstriche seien eindeutig inhaltlicher Natur gewesen. 7 Mit Schreiben vom ...06.2018 rügten die Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin die Bewertung der Präsentationsprüfung. Nach Volljährigkeit führte die Klägerin das Verfahren fort und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass der Computer des Gymnasiums nicht richtig funktioniert habe. Grund hierfür sei wohl, dass dieser mit dem Betriebssystem Ubuntu ausgestattet gewesen sei und nicht mit Windows. Bei allen vorigen Vorträgen habe es nie Probleme mit der Software gegeben, so dass sie davon habe ausgehen können, dass dies auch bei der mündlichen Abiturprüfung so sein werde. Da es keinen Hinweis der Schule für das Vorgehen im Fall des Versagens der Technik gegeben habe, sei dieser Fehler der Schule zuzurechnen. Dass durch den Fachausschuss auf einer sofortigen Durchführung der mündlichen Abiturprüfung ohne die Präsentation in vorbereiteter Form beharrt worden sei, stelle ein unangemessenes Verhalten dar, das gegen das Fairnessgebot verstoße. Des Weiteren fehle damit ein wesentliches Element der Beurteilung der mündlichen Prüfung, weil sie die vorbereitete Präsentation mithin ohne eigenes Verschulden nicht habe halten können. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es keinen sachlichen Grund dafür gegeben habe, dass die anderen Prüflinge die Präsentation hätten durchführen können, sie aber nicht. Es wäre erforderlich gewesen, dass man sich um die Ermöglichung der Präsentation bemüht hätte. Jedenfalls hätte die Situation vom Fachausschuss bei der Benotung berücksichtigt werden müssen. 8 Der Fachausschuss half dem Widerspruch in der Abhilfekonferenz vom ...05.2019 nicht ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nur vermutet werden könne, weswegen der USB-Stick nicht funktioniert habe. Die fehlende Funktionsfähigkeit müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, da es allgemein bekannt sei, dass es bei technischen Geräten zu Problemen kommen könne. Aufgrund der Besonderheit und der Gewichtung der Prüfung wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Prüfling sich aufmerksamer auf diese Prüfung auch in Bezug auf deren technische Gegebenheiten vorbereite. Eine Nachholung der mündlichen Prüfung sei nach § 27 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – NGVO) nur bei wichtigem Grund möglich, welcher nicht vorgelegen habe. Unter einem wichtigen Grund seien insbesondere Krankheiten oder schwere Schicksalsschläge zu verstehen, nicht jedoch die fehlende Funktionsfähigkeit eines USB-Sticks. Hinzu komme, dass eine ältere Version der Präsentation sowie eine Abbildung aus einem Buch hätten verwendet werden können. Die psychische Belastung durch die nicht verwendbare Technik habe die Klägern mithin selbst verursacht. Ein sorgfältig und gründlich vorbereiteter Schüler hätte die Präsentation auch ohne die Hilfsmittel durchführen können. Das Ansetzen sachfremder Bewertungsmaßstäbe lasse sich in der Durchführung der Prüfung nicht erkennen. Zur Begründung der Note sei anzuführen, dass in formaler Hinsicht im Rahmen der Präsentation ein Viertel der Zeit ungenutzt geblieben sei und die Klägerin zuvor bejaht habe, dass sie die Präsentation halten könne. Die eine Abbildung, die in der PowerPoint-Präsentation gefehlt habe, sei zudem nicht ausschlaggebend für die Notengebung gewesen. Zur Präsentationskompetenz sei festzuhalten, dass die Abbildungen zu schnell durchlaufen worden seien, ohne dass eine inhaltliche und tiefere Bearbeitung mit den Abbildungen erfolgt sei. In inhaltlicher Sicht sei der Vortrag ohne Problemorientierung gehalten worden. Es habe sich um ein deskriptives Abarbeiten eines klar umrissenen Themas gehandelt, bei dem die aufgeworfene Leitfrage nicht beantwortet worden sei. Ethische Belange oder Verbraucherwünsche seien nicht berücksichtigt worden, womit es an einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Thema gefehlt habe. Insgesamt habe der Präsentation der Tiefgang gefehlt. Im anschließenden Kolloquium seien die inhaltlichen Probleme der Präsentation noch offensichtlicher zu Tage getreten (fehlender Tiefgang, Querverweise, Fehlen des fachlichen Hintergrundwissen bezüglich des vorbereiteten Themas). Die gestellten Fragen hätten die Grundlagen des Bildungsplans zum Gegenstand gehabt. Hieraus resultiere eine Note im oberen befriedigenden Bereich. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom ..., zugestellt am ..., wurde der Widerspruch durch das Regierungspräsidium Tübingen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin in den Tagen vor der Prüfung wie alle Abiturienten die Gelegenheit gehabt habe, das für die Prüfung vorgesehene Speichermedium an dem Computer im Prüfungsraum zu testen. Hinzu komme, dass keine Pflicht bestehe, eine PowerPoint-Präsentation zu halten, § 24 Abs. 5 NGVO. Aus dieser Vorschrift ergebe sich umgekehrt aber auch kein Anspruch darauf, die Prüfung unter Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel halten zu können, auch wenn die Verwendung einer PowerPoint-Präsentation durchaus üblich sei. Das Versagen der Technik falle in die Risikosphäre der Klägerin. Ihr sei bekannt gewesen, dass sie im Vorfeld der Prüfung die Gelegenheit zum Testen ihres USB-Sticks gehabt habe. Bei keinem der anderen Prüflinge sei es zu Problemen gekommen. Ausweislich der Stellungnahme des Fachlehrers habe dieser die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass sie die Prüfung auch dann halten müsse, wenn es zu einem Technikversagen komme. Eine Hinweispflicht bestehen nicht, da § 24 Abs. 5 NGVO eine solche im Vergleich zu § 28 Abs. 6 NGVO gerade nicht vorsehe. Es habe zudem keine Veranlassung bestanden, einen anderen Computer herbeizuschaffen oder von der Klägerin holen zu lassen, da man ihr sonst mehr Vorbereitungszeit zugebilligt hätte als den Mitprüflingen, was gegen den prüfungsrechtlichen Chancengleichheitsgrundsatz verstoßen hätte. Der Einsatz der Technik sei im Übrigen auch nicht für die Bewertung wesentlich gewesen. Die Prüfung habe Schwächen inhaltlicher Art zu Tage gebracht. 10 Die Klägerin hat am ... beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage gegen die Bewertung ihrer mündlichen Abiturprüfung im Fach Geographie erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Widerspruchsbegründung. Ergänzend und vertiefend trägt die Klägerin weiter vor, dass ihr im Gegensatz zu den anderen Prüflingen aufgrund der nicht funktionierenden Technik eine sachliche Vorbereitung auf die Prüfung nicht möglich gewesen sei. Es habe sich für sie um eine psychische Ausnahmesituation gehandelt. Sie habe in dieser Ausnahmesituation einen zweiten USB-Stick, den sie mit sich geführt habe, verwendet, auf dem jedoch nur fünf Bilder gewesen seien. Ergänzend habe sie noch eine Abbildung aus einem Buch zeigen können. Hierauf sei es zurückzuführen, dass die Präsentationszeit unterschritten worden sei. Zudem habe es an einem Hinweis der Schule für den Umgang im Fall des Versagens der Technik gefehlt. Ein Formblatt mit Hinweisen hierzu sei weder ausgehändigt worden noch ihr sonst zur Kenntnis gelangt. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass sie sich für eine Präsentation mit PowerPoint entschieden habe, da der Schüler in der Wahl seines Präsentationsmittels frei sei und die Schule überdies angeboten habe, die technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Insoweit könne darauf vertraut werden, dass die Technik dann auch funktioniere. Ein Testlauf außerhalb des Prüfungstages sei nicht angeboten worden. 11 Die Klägerin beantragt, 12 unter Aufhebung der Prüfungsnote im Fach Geographie im Bescheid des S.-Gymnasiums U. vom ... sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom ... den Beklagten zu verpflichten, ihre mündliche Abiturprüfung vom ...06.2018 im Fach Geographie zu wiederholen sowie die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wiederholt er zunächst seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er des Weiteren im Wesentlichen vor, dass der Klägerin aus früheren Präsentationen bekannt gewesen sei, dass kein Windows10 auf den von der Schule zur Verfügung gestellten Computern installiert gewesen sei, so dass sie dies erst recht zum Anlass hätte nehmen müssen, die Funktionsfähigkeit ihres USB-Sticks zu überprüfen. Aus einem Verzicht auf eine solche Überprüfung resultiere dann, dass die auftretenden technischen Probleme zu ihren Lasten gingen. Im Übrigen sei aus der in der Akte befindlichen Präsentation, die gehalten worden sei, ersichtlich, dass dort sieben Bilder gespeichert seien. Vergleiche man dies mit dem Quellenverzeichnis, in dem zehn Bilder benannt seien und berücksichtige, dass die Klägerin eine weitere Abbildung aus einem Buch habe zeigen können, so seien lediglich zwei Bilder aufgrund der Technikprobleme nicht gezeigt worden. 16 Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. Die Prüfungsnote im Fach Geographie im Bescheid des S.-Gymnasiums U. vom ... sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom ... sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten. Die Klägerin hat in Folge dessen einen Anspruch auf erneute Durchführung der mündlichen Abiturprüfung in diesem Fach, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Die Durchführung der mündlichen Abiturprüfung der Klägerin im Fach Geographie genügt nicht den Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit nach Art 3 Abs. 1 GG. 19 1. Die Bewertung schulischer Leistungen ist eine originär pädagogische Aufgabe (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1998 - 6 B 9/98 -, juris Rn. 6). Bei der Bewertung der Leistungen in der Abiturprüfung und allgemein bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris Rn. 52 f.; BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - 6 C 13/98 -, juris Rn. 55; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 635 und Fn. 252 m.w.N.). Zur Kompensation dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit und aufgrund der hohen Relevanz der Auswirkungen solcher Prüfungen für die Prüflinge (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) ist es erforderlich, das Prüfungsverfahren so auszugestalten, dass das Verfahren deren materielle Rechte schützt. Dies ergibt sich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Danach müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Nicht verlangt wird eine Identität in allen Punkten, sondern vielmehr eine Gleichbehandlung in wesentlichen Punkten. Es besteht kein Anspruch auf völlig gleiche und damit identische Prüfungsbedingungen, sondern nur auf Prüfungsbedingungen, die im Wesentlichen gleich sind oder jedenfalls nicht ohne sachlichen Grund wesentlich ungleich sind. Ein Gebot völlig gleicher Prüfungsbedingungen kann es nicht geben, denn es würde verlangen, dass alle Prüflinge zur identischen Zeit, am identischen Ort von identischen Prüfern geprüft werden. Das Gebot gleichartiger Prüfungsbedingungen gilt auch nicht unbeschränkt. Sondern es muss sich nur eine Ungleichbehandlung in wesentlichen Punkten rechtfertigen lassen. Eine Ungleichheit in unwesentlichen Punkten, wie zum Beispiel der Lage des Prüfungsraums im Keller oder im Obergeschoss, der Farbe der Tür des Prüfungsraums, der Uhrzeit der mündlichen Prüfung, der Rechts- oder Linkshändigkeit der Prüfer oder ihres Geschlechts, ihrer politischen Auffassung oder ihrer Herkunft, sind für unwesentlich zu erachten (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2017 - 2 K 1201/15 -, Rn. 47, juris). Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung deshalb darauf, ob angesichts der vom Prüfling konkret und substantiiert geltend gemachten Einwendungen (zu dieser Obliegenheit: BVerwG, Beschluss vom 23.12.1993 - 6 B 19/93 -, juris Rn. 8; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.07.2008 - 3 Bf 351/07.Z -, juris, Rn. 23) Verfahrensfehler vorliegen und die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris Rn. 56; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 636). 20 2. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, erfüllt die Durchführung der mündlichen Prüfung der Klägerin im Fach Geographie die dargelegten Anforderungen nicht. Der Klägerin ist es im Gegensatz zu den übrigen vier Prüflingen in diesem Fach einerseits verwehrt worden, ihre vorbereitete Präsentationsprüfung unter Zuhilfenahme eines Laptops und eines Beamers zu halten, und andererseits, die zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung auf die Prüfung zu nutzen. Darüberhinausgehend liegt auch ein Protokollierungsfehler vor, da die Probleme bei der Durchführung der Prüfung nicht in das Prüfungsprotokoll aufgenommen wurden. 21 a. aa. Der Klägerin war es aufgrund der technischen Probleme, die der Schule zuzurechnen sind (dazu sogleich), nicht möglich, die vorbereitete Präsentation zu halten. Dies zeigt sich bereits darin, dass nicht alle Bilder präsentiert und erläutert werden konnten, und zusätzlich und unabhängig hiervon, dass deren geplante Reihenfolge nicht eingehalten und das vorgesehene Programm Microsoft Office Powerpoint nicht genutzt werden konnte. Dies stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen vier Prüflingen dar, die ihre Präsentation so, wie sie sie vorbereitet hatten, auch halten haben können. Dies gilt insbesondere deshalb, da nicht auszuschließen ist, dass sich die so verwehrte Möglichkeit auch auf die zeitliche Dauer des Vortrags ausgewirkt haben kann und die Klägerin im Hinblick auf ihr Zeitmanagement negativ bewertet worden ist. 22 Hinzu kommt, dass es der Klägerin nicht möglich war, die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (Laptop und Beamer) zu nutzen, und auch in dieser Hinsicht ihre Prüfung einen anderen Charakter hatte als ursprünglich geplant in Form einer PowerPoint-Präsentation. 23 bb. Diese soeben genannten Ungleichbehandlungen sind der Schule zuzurechnen und liegen nicht in der Sphäre der Klägerin. 24 Es war vorliegend für das Gericht nicht mehr aufklärbar, weshalb der von der Klägerin zur Prüfung mitgebrachte USB-Stick nicht funktionierte. Dies beruht vor allem darauf, dass die Prüfungskommission den USB-Stick nicht, wie es ihr oblägen hätte, einbehalten hat. 25 (1) Die Schule ist für die Zurverfügungstellung eines geeigneten Prüfungsorts verantwortlich und trägt damit insoweit auch die Feststellunglast bei Unaufklärbarkeit dieser Voraussetzung. Neben der Geeignetheit des Raums an sich hinsichtlich Größe und dessen Allgemeinzustand sowie ausreichender Belichtung gehört auch die Zurverfügungstellung einer funktionierenden Hardware wie eines PCs und eines Beamers durch die Schule zu den Mindestanforderungen an die Durchführung einer Prüfung, wenn die Schule diese Möglichkeit von sich aus einräumt. Nicht verantwortlich ist die Schule hingegen für von dem Prüfling mitzubringende Prüfungsmaterialien wie Karteikarten, Folien oder USB-Sticks. 26 Die Gewährleistung eines in dem oben genannten Sinn geeigneten Prüfungsrahmens konnte der Beklagte hier nicht nachweisen. Nach dem Vortrag der Beteiligten und der Erörterung des tatsächlichen Ablaufs ist es für das Gericht nicht mehr aufklärbar, weshalb der von der Klägerin mitgeführte USB-Stick bzw. die hierauf befindliche Präsentation nicht im Prüfungsraum abgespielt werden konnte. Die im Verwaltungsverfahren getätigte Aussage des für EDV-Fragen zuständigen Lehrers B., dass der USB-Stick defekt gewesen sei und sich nicht in das Betriebssystem habe einbinden lassen, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden. Der Lehrer B. gab an, er könne sich nicht mehr erinnern, woran die Darstellung der Präsentationsprüfung gescheitert sei; seines Wissens seien Bilder vorhanden gewesen. Auch die weiteren Ausführungen hierzu, das System sei am Tag zuvor getestet, der PC nicht ausgeschaltet worden, reichen aufgrund der Anfälligkeit und Unberechenbarkeit informationstechnischer Systeme nicht zum Nachweis dafür aus, dass der PC am Folgetag ordnungsgemäß funktionierte. Gleiches gilt für die Einlassung, der PC sei nicht an ein Netzwerk oder das Internet angeschlossen gewesen, so dass ein Update nicht für Probleme gesorgt haben könne. Letztlich hätte der Nachweis allein dadurch erbracht werden können, dass der USB-Stick einbehalten worden wäre (siehe unten (2)). 27 Fehlt es bereits an der nachweisbaren Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsrahmens, kann offenbleiben, ob der Hinweis der Schule, die Schüler müssten auf ein Technikversagen eingestellt sein und die Prüfung auch halten können, wenn die Technik ausfiele, den sich aus der Chancengleichheit ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt, wenn den übrigen Prüflingen die Möglichkeit des Einsatzes von Technik zur Verfügung stand. Auch kann sich ein etwaiges Versäumnis der Klägerin hinsichtlich einer vorhergehenden Überprüfung der Kompatibilität und Funktionsfähigkeit des USB-Sticks vorliegend nicht auswirken, da dieses Versäumnis nur dann zum Tragen kommen kann, wenn die Technik ordnungsgemäß funktioniert hat – was hier nicht der Fall war. 28 (2) Dem Beklagten hätte es zum Nachweis der Funktionsfähigkeit der Technik und damit der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsrahmens oblegen, den von der Klägerin zur Prüfung mitgebrachten USB-Stick einzubehalten, um dessen Funktionsunfähigkeit oder dessen mangelnde Kompatibilität mit dem zur Verfügung gestellten Betriebssystem nachzuweisen. 29 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dabei gilt der Grundsatz des Freibeweises ( Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 26 Rn. 16). Im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts sollen die Beteiligten mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben, § 26 Abs. 2 Satz 1, 2 LVwVfG. Weigert sich der Beteiligte, dieser Obliegenheit nachzukommen oder erfüllt er sie nur mangelhaft, kann die Behörde als Folge hiervon eine nachteilige Beweiswürdigung vornehmen ( Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 26 Rn. 36). 30 Ausgehend von dieser für das allgemeine Verfahrensrecht geltenden und den Untersuchungsgrundsatz des § 24 LVwVfG konkretisierenden Norm wäre die Schule im vorliegenden Fall zum Beweis der Tatsache, dass die Technik ordnungsgemäß funktionierte (bzw. dass der USB-Stick nicht funktionsfähig war), gehalten gewesen, den USB-Stick einzubehalten, um ihn als Beweismittel zu sichern. Zur Beweissicherung ist dies ohne weiteres zulässig, insbesondere da das Gesetz – wie oben ausgeführt – eine Mitwirkungsobliegenheit des Beteiligten statuiert. Dies ist ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten nicht erfolgt; die Klägerin nahm den USB-Stick an sich und legte ihn – ihrer Aussage nach unverändert – dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vor. 31 Über die Tatsache hinaus, dass der Beklagte seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, nahm er der Klägerin durch die fehlende Einbehaltung des USB-Sticks überdies die Möglichkeit, nachweisen zu können, dass ihr USB-Stick beanstandungsfrei und kompatibel gewesen ist und mithin zugleich die Gelegenheit des Nachweises, dass die zur Verfügung gestellte Technik nicht funktionstüchtig war. 32 b. Die Prüfungskommission hat sich zudem nicht ausreichend darum bemüht, entsprechende Abhilfemaßnahme zu treffen, um die verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung auszugleichen und die verfahrensrechtlichen Anforderungen zu wahren (siehe hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 474 ff.). So wäre es ohne weiteres möglich gewesen, der Klägerin eine weitere Vorbereitungszeit einzuräumen, da ihr die Möglichkeit genommen worden war, sich in der 30minütigen Vorbereitungszeit gedanklich zu sammeln und auf die bevorstehende Präsentation mit anschließender Erörterung einzulassen. Die von der Vorsitzenden der Prüfungskommission wohl gestellte Nachfrage, ob die Klägerin die Prüfung halten könne, welche diese in der für sie bestehenden Drucksituation bejahte, entbindet die Prüfungskommission nicht von der ihr von Amts wegen obliegenden Verpflichtung entsprechende Abhilfemaßnahme vorzunehmen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass auf die eingetretene Störung des Prüfungsablaufs eingegangen und nach Ausgleichsmöglichkeiten gesucht wird, ohne den Druck auf die ohnehin schon angespannte Klägerin zu erhöhen. Andere Abhilfemaßnahmen wie zum Beispiel das hier ohne weiteres mögliche Beiholen des eigenen Laptops der Klägerin wurden nicht in Erwägung gezogen. Eine Bevorzugung der Klägerin gegenüber den anderen Prüflingen wäre nicht vorgelegen, weil die Klägerin nachweislich die ihr zustehende Vorbereitungszeit aufgrund der technischen Störung nicht gehabt hatte. 33 c. Verfahrensfehlerhaft ist zudem die fehlende Protokollierung der technischen Probleme im Prüfungsprotokoll. 34 Aus der Prüfungsordnung, § 24 Abs. 8 NGVO, ergibt sich die Pflicht, ein Protokoll zu führen. Anerkannt ist dabei, dass kein Wortlaut-, sondern ein Ergebnisprotokoll zu fertigen ist, das die teilnehmenden Personen, den Prüfungsstoff oder die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung mit den jeweiligen Ergebnissen festhält – wie es in § 24 Abs. 8 NGVO verankert ist. Vorliegend sind sowohl das Auftreten technischer Schwierigkeiten als auch der Umstand, dass die Klägerin nicht ihre vorbereitete Präsentation, sondern eine auf Quellenmaterialien basierende Präsentation gehalten hat, als solche wesentlichen Umstände anzusehen. Denn die Präsentation des zuvor benannten Themas bildet den Einstieg in die Prüfung und erstreckt sich über die Hälfte der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit. Insofern nehmen Komplikationen die diesbezüglich auftreten auf die Bewertung der Leistung des Prüflings zwangsläufig Einfluss. Im Protokoll finden die auftretenden Problem keine Erwähnung. 35 d. Die Klägerin hat die Verfahrensfehler auch rechtzeitig gerügt. Dem Prüfling obliegt es, einen Verfahrensfehler frühzeitig zu rügen. In der Rechtsprechung ist anerkannt (BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, juris Rn. 26; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 ZB 12.554 -, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.), dass ein Prüfling Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich – auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist – unverzüglich rügen muss. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2017 - 2 K 1201/15 -, juris Rn. 41). 36 Ausweislich des Vortrags der Klägerin hat diese bereits zu Beginn ihrer Prüfungszeit darauf hingewiesen, dass es technische Probleme gegeben habe, so dass sie ihre vorbereitete Präsentation nicht halten könne, sowie, dass sie die gesamte Vorbereitungszeit mit dem Versuch verbracht habe, die technischen Probleme zu beseitigen. Hierin liegt die Rüge dieser beiden Verfahrensfehler. Dass sie die fehlende Protokollierung nicht zu diesem Zeitpunkt gerügt hat, liegt in der Natur der Sache, so dass eine Rügeobliegenheit insoweit, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nicht bestand. Unschädlich für die Klägerin ist es, dass sie auf Nachfrage der Vorsitzenden der Prüfungskommission erklärte, dass sie in der Lage sei, die Prüfung zu halten. In einer solchen angespannten Stresssituation kann von dem Prüfling nicht erwartet werden, dass er wehrhaft bleibt und auf die Beseitigung des Verfahrensfehlers besteht, da er einerseits Gefahr liefe, dass sich rückblickend ein solcher Fehler nicht halten lässt, und er andererseits nicht reflektiert über die Folgen einer Bejahung nachdenken kann. Überdies ließ die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen, dass sie die Prüfung mit dem Gedanken durchgeführt hat, bei schlechtem Ergebnis die Prüfung anzufechten, um sie erneut durchzuführen und sich insoweit eine zweite Chance zu erarbeiten. 37 e. Die fehlende Gewährleistung eines geeigneten Prüfungsrahmens sowie die fehlende Vorbereitungszeit sind auch erheblich, nicht hingegen die fehlende Protokollierung der aufgetretenen Störung. 38 Erheblich ist ein Fehler, wenn sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Unerheblich ist ein Verfahrensfehler im Gegensatz hierzu dann, wenn die Prüfungsentscheidung von vornherein nicht auf dem Verfahrensfehler beruht oder feststeht, dass auch ohne den Fehler das Ergebnis der Prüfung nicht anders ausgefallen wäre (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 488 ff.). 39 Vorliegend war eine Leistungsüberprüfung der Klägerin im Vergleich zu den anderen Prüflingen durch die fehlende Möglichkeit der Nutzung der Technik sowie aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit nicht möglich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei Durchführung der vorbereiteten Präsentation eine bessere Note erzielt hätte, zumal es nicht unwahrscheinlich ist, dass das kritisierte Zeitmanagement besser gelungen wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die fehlende Vorbereitungszeit nicht die Möglichkeit hatte, sich auf die bevorstehende Prüfung gedanklich vorzubereiten, so dass durch eine bessere Fokussierung möglicherweise ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2017 - 2 K 1201/15 -, juris Rn. 47). Die fehlende Protokollierung war für den Prüfungsablauf ohne Belang, zumal die Klägerin hiervon auch im Prüfungszeitpunkt keine Kenntnis hatte, so dass dieser Fehler unerheblich ist. 40 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 4. Die Notwendigkeit der Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren ist hier vom Standpunkt einer nicht rechtskundigen Partei betrachtet anzuerkennen (BVerwG, Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 118/98 -, juris). Gründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. Die Prüfungsnote im Fach Geographie im Bescheid des S.-Gymnasiums U. vom ... sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom ... sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten. Die Klägerin hat in Folge dessen einen Anspruch auf erneute Durchführung der mündlichen Abiturprüfung in diesem Fach, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Die Durchführung der mündlichen Abiturprüfung der Klägerin im Fach Geographie genügt nicht den Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit nach Art 3 Abs. 1 GG. 19 1. Die Bewertung schulischer Leistungen ist eine originär pädagogische Aufgabe (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1998 - 6 B 9/98 -, juris Rn. 6). Bei der Bewertung der Leistungen in der Abiturprüfung und allgemein bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris Rn. 52 f.; BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - 6 C 13/98 -, juris Rn. 55; vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 635 und Fn. 252 m.w.N.). Zur Kompensation dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit und aufgrund der hohen Relevanz der Auswirkungen solcher Prüfungen für die Prüflinge (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) ist es erforderlich, das Prüfungsverfahren so auszugestalten, dass das Verfahren deren materielle Rechte schützt. Dies ergibt sich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Danach müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Nicht verlangt wird eine Identität in allen Punkten, sondern vielmehr eine Gleichbehandlung in wesentlichen Punkten. Es besteht kein Anspruch auf völlig gleiche und damit identische Prüfungsbedingungen, sondern nur auf Prüfungsbedingungen, die im Wesentlichen gleich sind oder jedenfalls nicht ohne sachlichen Grund wesentlich ungleich sind. Ein Gebot völlig gleicher Prüfungsbedingungen kann es nicht geben, denn es würde verlangen, dass alle Prüflinge zur identischen Zeit, am identischen Ort von identischen Prüfern geprüft werden. Das Gebot gleichartiger Prüfungsbedingungen gilt auch nicht unbeschränkt. Sondern es muss sich nur eine Ungleichbehandlung in wesentlichen Punkten rechtfertigen lassen. Eine Ungleichheit in unwesentlichen Punkten, wie zum Beispiel der Lage des Prüfungsraums im Keller oder im Obergeschoss, der Farbe der Tür des Prüfungsraums, der Uhrzeit der mündlichen Prüfung, der Rechts- oder Linkshändigkeit der Prüfer oder ihres Geschlechts, ihrer politischen Auffassung oder ihrer Herkunft, sind für unwesentlich zu erachten (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2017 - 2 K 1201/15 -, Rn. 47, juris). Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung deshalb darauf, ob angesichts der vom Prüfling konkret und substantiiert geltend gemachten Einwendungen (zu dieser Obliegenheit: BVerwG, Beschluss vom 23.12.1993 - 6 B 19/93 -, juris Rn. 8; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.07.2008 - 3 Bf 351/07.Z -, juris, Rn. 23) Verfahrensfehler vorliegen und die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris Rn. 56; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 636). 20 2. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, erfüllt die Durchführung der mündlichen Prüfung der Klägerin im Fach Geographie die dargelegten Anforderungen nicht. Der Klägerin ist es im Gegensatz zu den übrigen vier Prüflingen in diesem Fach einerseits verwehrt worden, ihre vorbereitete Präsentationsprüfung unter Zuhilfenahme eines Laptops und eines Beamers zu halten, und andererseits, die zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung auf die Prüfung zu nutzen. Darüberhinausgehend liegt auch ein Protokollierungsfehler vor, da die Probleme bei der Durchführung der Prüfung nicht in das Prüfungsprotokoll aufgenommen wurden. 21 a. aa. Der Klägerin war es aufgrund der technischen Probleme, die der Schule zuzurechnen sind (dazu sogleich), nicht möglich, die vorbereitete Präsentation zu halten. Dies zeigt sich bereits darin, dass nicht alle Bilder präsentiert und erläutert werden konnten, und zusätzlich und unabhängig hiervon, dass deren geplante Reihenfolge nicht eingehalten und das vorgesehene Programm Microsoft Office Powerpoint nicht genutzt werden konnte. Dies stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen vier Prüflingen dar, die ihre Präsentation so, wie sie sie vorbereitet hatten, auch halten haben können. Dies gilt insbesondere deshalb, da nicht auszuschließen ist, dass sich die so verwehrte Möglichkeit auch auf die zeitliche Dauer des Vortrags ausgewirkt haben kann und die Klägerin im Hinblick auf ihr Zeitmanagement negativ bewertet worden ist. 22 Hinzu kommt, dass es der Klägerin nicht möglich war, die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (Laptop und Beamer) zu nutzen, und auch in dieser Hinsicht ihre Prüfung einen anderen Charakter hatte als ursprünglich geplant in Form einer PowerPoint-Präsentation. 23 bb. Diese soeben genannten Ungleichbehandlungen sind der Schule zuzurechnen und liegen nicht in der Sphäre der Klägerin. 24 Es war vorliegend für das Gericht nicht mehr aufklärbar, weshalb der von der Klägerin zur Prüfung mitgebrachte USB-Stick nicht funktionierte. Dies beruht vor allem darauf, dass die Prüfungskommission den USB-Stick nicht, wie es ihr oblägen hätte, einbehalten hat. 25 (1) Die Schule ist für die Zurverfügungstellung eines geeigneten Prüfungsorts verantwortlich und trägt damit insoweit auch die Feststellunglast bei Unaufklärbarkeit dieser Voraussetzung. Neben der Geeignetheit des Raums an sich hinsichtlich Größe und dessen Allgemeinzustand sowie ausreichender Belichtung gehört auch die Zurverfügungstellung einer funktionierenden Hardware wie eines PCs und eines Beamers durch die Schule zu den Mindestanforderungen an die Durchführung einer Prüfung, wenn die Schule diese Möglichkeit von sich aus einräumt. Nicht verantwortlich ist die Schule hingegen für von dem Prüfling mitzubringende Prüfungsmaterialien wie Karteikarten, Folien oder USB-Sticks. 26 Die Gewährleistung eines in dem oben genannten Sinn geeigneten Prüfungsrahmens konnte der Beklagte hier nicht nachweisen. Nach dem Vortrag der Beteiligten und der Erörterung des tatsächlichen Ablaufs ist es für das Gericht nicht mehr aufklärbar, weshalb der von der Klägerin mitgeführte USB-Stick bzw. die hierauf befindliche Präsentation nicht im Prüfungsraum abgespielt werden konnte. Die im Verwaltungsverfahren getätigte Aussage des für EDV-Fragen zuständigen Lehrers B., dass der USB-Stick defekt gewesen sei und sich nicht in das Betriebssystem habe einbinden lassen, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden. Der Lehrer B. gab an, er könne sich nicht mehr erinnern, woran die Darstellung der Präsentationsprüfung gescheitert sei; seines Wissens seien Bilder vorhanden gewesen. Auch die weiteren Ausführungen hierzu, das System sei am Tag zuvor getestet, der PC nicht ausgeschaltet worden, reichen aufgrund der Anfälligkeit und Unberechenbarkeit informationstechnischer Systeme nicht zum Nachweis dafür aus, dass der PC am Folgetag ordnungsgemäß funktionierte. Gleiches gilt für die Einlassung, der PC sei nicht an ein Netzwerk oder das Internet angeschlossen gewesen, so dass ein Update nicht für Probleme gesorgt haben könne. Letztlich hätte der Nachweis allein dadurch erbracht werden können, dass der USB-Stick einbehalten worden wäre (siehe unten (2)). 27 Fehlt es bereits an der nachweisbaren Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsrahmens, kann offenbleiben, ob der Hinweis der Schule, die Schüler müssten auf ein Technikversagen eingestellt sein und die Prüfung auch halten können, wenn die Technik ausfiele, den sich aus der Chancengleichheit ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt, wenn den übrigen Prüflingen die Möglichkeit des Einsatzes von Technik zur Verfügung stand. Auch kann sich ein etwaiges Versäumnis der Klägerin hinsichtlich einer vorhergehenden Überprüfung der Kompatibilität und Funktionsfähigkeit des USB-Sticks vorliegend nicht auswirken, da dieses Versäumnis nur dann zum Tragen kommen kann, wenn die Technik ordnungsgemäß funktioniert hat – was hier nicht der Fall war. 28 (2) Dem Beklagten hätte es zum Nachweis der Funktionsfähigkeit der Technik und damit der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsrahmens oblegen, den von der Klägerin zur Prüfung mitgebrachten USB-Stick einzubehalten, um dessen Funktionsunfähigkeit oder dessen mangelnde Kompatibilität mit dem zur Verfügung gestellten Betriebssystem nachzuweisen. 29 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dabei gilt der Grundsatz des Freibeweises ( Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 26 Rn. 16). Im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts sollen die Beteiligten mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben, § 26 Abs. 2 Satz 1, 2 LVwVfG. Weigert sich der Beteiligte, dieser Obliegenheit nachzukommen oder erfüllt er sie nur mangelhaft, kann die Behörde als Folge hiervon eine nachteilige Beweiswürdigung vornehmen ( Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 26 Rn. 36). 30 Ausgehend von dieser für das allgemeine Verfahrensrecht geltenden und den Untersuchungsgrundsatz des § 24 LVwVfG konkretisierenden Norm wäre die Schule im vorliegenden Fall zum Beweis der Tatsache, dass die Technik ordnungsgemäß funktionierte (bzw. dass der USB-Stick nicht funktionsfähig war), gehalten gewesen, den USB-Stick einzubehalten, um ihn als Beweismittel zu sichern. Zur Beweissicherung ist dies ohne weiteres zulässig, insbesondere da das Gesetz – wie oben ausgeführt – eine Mitwirkungsobliegenheit des Beteiligten statuiert. Dies ist ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten nicht erfolgt; die Klägerin nahm den USB-Stick an sich und legte ihn – ihrer Aussage nach unverändert – dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vor. 31 Über die Tatsache hinaus, dass der Beklagte seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, nahm er der Klägerin durch die fehlende Einbehaltung des USB-Sticks überdies die Möglichkeit, nachweisen zu können, dass ihr USB-Stick beanstandungsfrei und kompatibel gewesen ist und mithin zugleich die Gelegenheit des Nachweises, dass die zur Verfügung gestellte Technik nicht funktionstüchtig war. 32 b. Die Prüfungskommission hat sich zudem nicht ausreichend darum bemüht, entsprechende Abhilfemaßnahme zu treffen, um die verfahrensrechtliche Ungleichbehandlung auszugleichen und die verfahrensrechtlichen Anforderungen zu wahren (siehe hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 474 ff.). So wäre es ohne weiteres möglich gewesen, der Klägerin eine weitere Vorbereitungszeit einzuräumen, da ihr die Möglichkeit genommen worden war, sich in der 30minütigen Vorbereitungszeit gedanklich zu sammeln und auf die bevorstehende Präsentation mit anschließender Erörterung einzulassen. Die von der Vorsitzenden der Prüfungskommission wohl gestellte Nachfrage, ob die Klägerin die Prüfung halten könne, welche diese in der für sie bestehenden Drucksituation bejahte, entbindet die Prüfungskommission nicht von der ihr von Amts wegen obliegenden Verpflichtung entsprechende Abhilfemaßnahme vorzunehmen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass auf die eingetretene Störung des Prüfungsablaufs eingegangen und nach Ausgleichsmöglichkeiten gesucht wird, ohne den Druck auf die ohnehin schon angespannte Klägerin zu erhöhen. Andere Abhilfemaßnahmen wie zum Beispiel das hier ohne weiteres mögliche Beiholen des eigenen Laptops der Klägerin wurden nicht in Erwägung gezogen. Eine Bevorzugung der Klägerin gegenüber den anderen Prüflingen wäre nicht vorgelegen, weil die Klägerin nachweislich die ihr zustehende Vorbereitungszeit aufgrund der technischen Störung nicht gehabt hatte. 33 c. Verfahrensfehlerhaft ist zudem die fehlende Protokollierung der technischen Probleme im Prüfungsprotokoll. 34 Aus der Prüfungsordnung, § 24 Abs. 8 NGVO, ergibt sich die Pflicht, ein Protokoll zu führen. Anerkannt ist dabei, dass kein Wortlaut-, sondern ein Ergebnisprotokoll zu fertigen ist, das die teilnehmenden Personen, den Prüfungsstoff oder die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung mit den jeweiligen Ergebnissen festhält – wie es in § 24 Abs. 8 NGVO verankert ist. Vorliegend sind sowohl das Auftreten technischer Schwierigkeiten als auch der Umstand, dass die Klägerin nicht ihre vorbereitete Präsentation, sondern eine auf Quellenmaterialien basierende Präsentation gehalten hat, als solche wesentlichen Umstände anzusehen. Denn die Präsentation des zuvor benannten Themas bildet den Einstieg in die Prüfung und erstreckt sich über die Hälfte der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit. Insofern nehmen Komplikationen die diesbezüglich auftreten auf die Bewertung der Leistung des Prüflings zwangsläufig Einfluss. Im Protokoll finden die auftretenden Problem keine Erwähnung. 35 d. Die Klägerin hat die Verfahrensfehler auch rechtzeitig gerügt. Dem Prüfling obliegt es, einen Verfahrensfehler frühzeitig zu rügen. In der Rechtsprechung ist anerkannt (BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30/98 -, juris Rn. 26; Sächsisches OVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2012 - 7 ZB 12.554 -, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.), dass ein Prüfling Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich – auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist – unverzüglich rügen muss. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2017 - 2 K 1201/15 -, juris Rn. 41). 36 Ausweislich des Vortrags der Klägerin hat diese bereits zu Beginn ihrer Prüfungszeit darauf hingewiesen, dass es technische Probleme gegeben habe, so dass sie ihre vorbereitete Präsentation nicht halten könne, sowie, dass sie die gesamte Vorbereitungszeit mit dem Versuch verbracht habe, die technischen Probleme zu beseitigen. Hierin liegt die Rüge dieser beiden Verfahrensfehler. Dass sie die fehlende Protokollierung nicht zu diesem Zeitpunkt gerügt hat, liegt in der Natur der Sache, so dass eine Rügeobliegenheit insoweit, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nicht bestand. Unschädlich für die Klägerin ist es, dass sie auf Nachfrage der Vorsitzenden der Prüfungskommission erklärte, dass sie in der Lage sei, die Prüfung zu halten. In einer solchen angespannten Stresssituation kann von dem Prüfling nicht erwartet werden, dass er wehrhaft bleibt und auf die Beseitigung des Verfahrensfehlers besteht, da er einerseits Gefahr liefe, dass sich rückblickend ein solcher Fehler nicht halten lässt, und er andererseits nicht reflektiert über die Folgen einer Bejahung nachdenken kann. Überdies ließ die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen, dass sie die Prüfung mit dem Gedanken durchgeführt hat, bei schlechtem Ergebnis die Prüfung anzufechten, um sie erneut durchzuführen und sich insoweit eine zweite Chance zu erarbeiten. 37 e. Die fehlende Gewährleistung eines geeigneten Prüfungsrahmens sowie die fehlende Vorbereitungszeit sind auch erheblich, nicht hingegen die fehlende Protokollierung der aufgetretenen Störung. 38 Erheblich ist ein Fehler, wenn sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Unerheblich ist ein Verfahrensfehler im Gegensatz hierzu dann, wenn die Prüfungsentscheidung von vornherein nicht auf dem Verfahrensfehler beruht oder feststeht, dass auch ohne den Fehler das Ergebnis der Prüfung nicht anders ausgefallen wäre (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 488 ff.). 39 Vorliegend war eine Leistungsüberprüfung der Klägerin im Vergleich zu den anderen Prüflingen durch die fehlende Möglichkeit der Nutzung der Technik sowie aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit nicht möglich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei Durchführung der vorbereiteten Präsentation eine bessere Note erzielt hätte, zumal es nicht unwahrscheinlich ist, dass das kritisierte Zeitmanagement besser gelungen wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die fehlende Vorbereitungszeit nicht die Möglichkeit hatte, sich auf die bevorstehende Prüfung gedanklich vorzubereiten, so dass durch eine bessere Fokussierung möglicherweise ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2017 - 2 K 1201/15 -, juris Rn. 47). Die fehlende Protokollierung war für den Prüfungsablauf ohne Belang, zumal die Klägerin hiervon auch im Prüfungszeitpunkt keine Kenntnis hatte, so dass dieser Fehler unerheblich ist. 40 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 4. Die Notwendigkeit der Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren ist hier vom Standpunkt einer nicht rechtskundigen Partei betrachtet anzuerkennen (BVerwG, Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 118/98 -, juris).