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Urteil

3 K 6879/17

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen festsetzende Wasserentnahmeentgeltsbescheide. 2 Die Klägerin, firmiert unter einer GmbH & Co. KG, ist Betreiberin einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen, dazugehörigen Ferkelaufzuchtplätzen sowie zur Lagerung von Gülle. Sie erhielt die zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. (Regierungspräsidium) vom 17.10.2008. Genehmigt wurden 2.544 Mutterplätze und 500 Jungsauenaufzuchtplätze. Unter der Ziffer 2.1. des Bescheides wird der Klägerin u.a. die wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus Brunnen erteilt. Der Klägerin wurde mit Ziffer 4.6.15 aufgegeben, für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts eine geeignete Messeinrichtung (Wasseruhr) zu installieren. 3 Im Rahmen einer Vor-Ort-Begehung stellte das Regierungspräsidium das Fehlen einer Messeinrichtung fest. Die Klägerin wurde daraufhin aufgefordert, Erklärungen zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes abzugeben. Sie stellte in der Folge mit Schreiben vom 14.03.2016 einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes nach § 103 Nr. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bei dem Landratsamt Biberach (Landratsamt). 4 Das Landratsamt lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 14.04.2016 mit der Begründung ab, bei dem Betrieb der Klägerin handele es sich um eine Massentierhaltung, die von § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG („Landwirtschaftlicher Hofbetrieb“) nicht mehr umfasst sei. Die Privilegierung könne nicht eingreifen, wenn zum Hofbetrieb die Tierplatzschwellenwerte nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) erreicht und damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Das Landratsamt forderte die Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 04.08.2016 auf, die entnommene Wassermenge seit 2010 anzugeben und teilte mit, dass eine Entgeltpflicht bei einer Wassermenge von unter 4.000 m³ entfalle. 5 Nachdem von der Klägerin keine Angaben zum Wasserverbrauch gemacht wurden, ermittelte das Landratsamt zusammen mit dem Landwirtschaftsamt die aktuellen Tierzahlen (ca. 1390 Zuchtsauenplätze, 300 Plätze für Jungsauenerzeugung) und schätzte den Wasserverbrauch. 6 Das Landratsamt erließ mit Datum vom 12.10.2016 sowie 13.10.2016 insgesamt sechs Bescheide zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts. 7 Bescheid vom Festsetzung für das Jahr Menge m³ EUR/m³ Betrag EUR Grundlage 12.10.2016 2010 13.734 0,05113 702,22 §§ 17a ff. WG 12.10.2016 2011 13.734 0,051 700,43 §§ 17a ff. WG 13.10.2016 2012 13.734 0,051 700,43 §§ 17a ff. WG 13.10.2016 2013 13.734 0,051 700,43 §§ 17a ff. WG 13.10.2016 2014 13.734 0,051 700,43 §§ 100 ff. WG 13.10.2016 2015 13.734 0,051 700,43 §§ 100 ff. WG 8 Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 09.11.2016 Widerspruch ein. Sie machte geltend, die Beurteilung, ob ein landwirtschaftlicher Hofbetrieb im wasserwirtschaftlichen Sinne vorliege, müsse individuell-konkret erfolgen. Die 4. BImSchV sei nicht geeignet, eine interessensachgerechte Abgrenzung zu bieten, da die Verordnung stetigen Änderungen unterliege. Das Landratsamt habe nicht dargelegt, warum der Betrieb der Klägerin keinen landwirtschaftlichen Hofbetrieb darstelle. Die Entwicklung der Landwirtschaft und deren Auswirkungen auf die Trennung von Hofstelle und Wohnhaus sei zu berücksichtigen. 9 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 03.08.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entnahme und das Ableiten von Grundwasser entgeltpflichtige Benutzungen eines Gewässers nach § 102 WG darstellten. Eine Ausnahme von der Entgeltpflicht nach § 103 WG läge hier nicht vor. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG bedürfe das Entnehmen von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck keiner Erlaubnis oder Bewilligung. Der Begriff des landwirtschaftlichen Hofbetriebes sei nach Sinn und Zweck der Vorschriften eng auszulegen. Beim Erlass des WHG 1957 habe der Gesetzgeber in der Vorgängerregelung § 33 Abs. 1 WHG a.F. die Einschränkung „soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind“ normiert. Auch wenn beim Erlass des WHG 1957 die agro-industriellen Entwicklungen in der Landwirtschaft noch nicht vorhersehbar gewesen seien, könne der Begriff „Hofbetrieb“ keine Massentierhaltung umfassen. Bei dem Betrieb der Klägerin handele es sich um eine Massentierhaltung, dafür spreche bereits das Erreichen der Tierplatzschwellenwerte der 4. BImSchV, sodass kein landwirtschaftlicher Hofbetrieb im Sinne der Norm vorläge. Die Grundwassernutzung dürfe hierbei auch nicht in unbegrenztem Umfang erfolgen. Die weitere Alternative des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG („geringe Menge zu einem vorrübergehenden Zweck“) könne hier nicht greifen, da der Zweck hierfür zeitlich begrenzt sein müsse. 10 Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der Klage vom 31.08.2017 weiter. 11 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Begriff des „landwirtschaftlichen Hofbetriebes“ im historischen Kontext sowie des landwirtschaftlichen Strukturwandels gesehen werden müsse. Dem Wortlaut von § 46 WHG sei nicht zu entnehmen, dass der landwirtschaftliche Betrieb in Abhängigkeit seiner Größe privilegiert sei, eine Obergrenze sei nicht ersichtlich. Auch regelungssystematisch enthalte § 46 WHG keine Obergrenzen. Aus dem historischen Kontext des Gesetzes (u.a. Begründung zum Entwurf des Wasserhaushaltsgesetzes vom 04.02.1956, Drucksache 2072; Schriftlicher Bericht des 2. Sonderausschusses – Wasserhaushaltsgesetz, Drucksache 2072 sowie 3536) ergebe sich, dass die Privilegierung des landwirtschaftlichen Hofbetriebes zwingend aus der Bedeutung der Landwirtschaft für die Allgemeinheit, aus der geringen Bedeutung der Wassernutzung im Einzelfall sowie der hierdurch resultierenden Entlastung der Behörden folge. Im Gesetzesentwurf vom 17.03.2009 (BT-Drucksache 16/12275) sei ausdrücklich festgestellt worden, dass die erlaubnis- und bewilligungsfreien Tatbestände nach dem bisherigen § 33 Abs. 1 WHG fortgeführt würden. Der Gesetzgeber habe versäumt, die Bedeutung der Landwirtschaft erneut ausdrücklich herauszustellen, die missverständliche Feststellung habe zu einem fehlerhaften Verständnis der Norm geführt. Der Betrieb der Klägerin entspreche vielmehr dem Stand der Technik und sei von Bedeutung für die Allgemeinheit, der Wasserverbrauch habe keine signifikant nachteilige Wirkung für den konkret betroffenen Wasserhaushalt (OVG Bautzen, Beschluss vom 31.05.2012 – 4 A 473/11). Es sei zu berücksichtigen, dass früher eine Vielzahl separater Kleinbetriebe jeweils auf enger Fläche das gleiche Grundwasservorkommen nutzten, nur durch eine Zusammenfassung der Betriebe habe sich der tatsächliche Wasserverbrauch nicht geändert. Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung der jeweiligen Tierarten der 4. BImSchV. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Bescheide des Landratsamts Biberach zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.08.2017 werden aufgehoben, 14 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte wiederholt die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Er ist der Auffassung, dass eine Anwendung des § 17a Abs. 2 WG a.F. bzw. § 103 Nr. 1 WG aufgrund der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ausscheide, da eine Erlaubnispflicht gegeben sei. Im Übrigen bedürfe der Betrieb der Klägerin einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sodass es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG handele. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12275) schränke die Entgeltfreiheit für Massentierhaltungen ausdrücklich ein. Gegen die typisierende Betrachtung der 4. BImSchV sei nichts einzuwenden. 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten sowie die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 12. bzw. 13.10.2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Die angefochtenen Wasserentnahmeentgeltsbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 sind rechtmäßig, die Klägerin kann sich diesbezüglich nicht auf eine Entgeltfreiheit nach § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hofbetriebes berufen. 21 1. Der das Wasserentnahmeentgelt festsetzende Bescheid für das Jahr 2010 vom 12.10.2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Die Rechtsgrundlage für den Bescheid findet sich in §§ 17a bis 17c Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) a.F. – in der Fassung vom 20.01.2005, Gültigkeit vom 02.03.2005 bis 31.12.2010. Nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 WG a.F. erhebt das Land von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt u.a. für das der Wasserversorgung dienende Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. 22 Dabei bemisst sich das Entgelt nach der Maßgabe von § 17a Abs. 3 WG a.F. nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist das anliegende Verzeichnis (Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen). Das Entgelt steht dem Land zu. Der Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt ist gem. § 17b Abs. 1 WG a.F. das Kalenderjahr, wobei der Entgeltpflichtige nach § 17b Abs. 2 WG a.F. der Wasserbehörde gegenüber die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Abgaben zu machen hat. Macht der Entgeltpflichtige keine Angaben bis spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen (§ 17b Abs. 3 und 4 WG a.F.). Gemäß § 17c Abs. 1 Satz 1 WG a.F. wird das Entgelt jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid), wobei nach § 17c Abs. 2 WG a. F. die Festsetzungsfrist zwei Jahre beträgt, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 17b Abs. 3 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 17a folgenden Kalenderjahres. Ein Entgelt wird gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 WG a.F. nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33 WHG und §§ 26, 27 und 36 Abs. 2 dieses Gesetzes. Der Festsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die zuständige Wasserbehörde den Bescheid nach §§ 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 WG a.F. i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 VwG nach Anhörung vom 04.08.2016 erlassen. 23 Der angefochtene Bescheid für die Festsetzung für das Jahr 2010 ist auch materiell rechtmäßig: die Klägerin war für das Jahr 2010 entgeltpflichtig, eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 1 WG a.F. i.V.m. § 33 WHG a.F. (Gültigkeit vom 22.08.2002 bis 28.02.2010, danach § 46 WHG) liegt nicht vor. Unstreitig entnimmt die Klägerin im Sinne von § 17a Abs. 1 Nr. 2 WG a.F. Grundwasser aus Brunnen zur Versorgung ihrer Schweineaufzucht, sodass nach § 17a Abs. 1 WG a.F. ein Benutzungsentgelt erhoben werden kann. Das geschätzte Entgelt wurde auch in der nach § 17c Abs. 2 WG a.F. möglichen Zeit festgesetzt, nachdem die Klägerin keine Angaben über den Wasserverbrauch abgegeben hat. 24 Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine erlaubnisfreie, und damit entgeltbefreite, Benutzung nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 WG a.F. berufen, insbesondere der Privilegierungstatbestand des § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG ist nicht gegeben. Ein Entgelt wird gem. § 17a Abs. 2 Nr. 1 WG a.F. nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33 WHG und §§ 26, 27 und 36 Abs. 2 dieses Gesetzes. Ersichtlich liegt angesichts der gewerblichen Schweineaufzucht keine entgeltfreie Gemeingebrauchs- bzw. Anliegernutzung nach §§ 26, 27 WG a.F. vor. Anzeichen für eine erlaubnisfreie Benutzung nach § 36 Abs. 2 WG a.F. sind nicht erkennbar. 25 Eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne von § 33 WHG a.F. liegt nicht vor. Der § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. lautete vom 22.08.2002 bis 28.02.2010: Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck. Die Norm wurde daraufhin ergänzt mit dem Zusatz „soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind“ (Gesetz vom 18.06.2002 (BGBl. I S. 1914)). Diese Norm wurde mit Novellierung des Wasserrechts zum 31.07.2009 unter der Regelung des § 46 WHG weiter ausgestaltet und modifiziert (vgl. u.a. BT-Drs. 16/12275). Seit dem 01.03.2010 gilt der folgende Wortlaut des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG: Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 26 Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, die Klägerin könne sich aufgrund der bereits erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis aufgrund der Überschrift des § 33 WHG a.F. („Erlaubnisfreie Benutzungen“) bzw. § 46 WHG („Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers“) nicht auf diesen Ausnahmetatbestand berufen, so kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Benutzungs- und Erlaubnispflicht nach §§ 7, 8 WHG a.F. bzw. § 8 WHG, wonach grundsätzlich für die Benutzung eines Gewässers eine entsprechende Erlaubnis bzw. Bewilligung notwendig ist (vgl. Landmann/Rohmer-Meyer, Umweltrecht, 89. Ergänzungslieferung, Stand: 1. Februar 2019, § 46 WHG Rn. 1; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp-Rossi, WHG, 52. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2018, § 46 WHG Rn. 6; Giesberts/Reinhardt-Cormann, BeckOK Umweltrecht, 50. Edition, Stand: 01.04.2019, § 46 WHG Rn. 1 f.). Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks einer Ausnahmevorschrift ist nicht ersichtlich, dass bereits das Vorhandensein einer entsprechenden Erlaubnis den Anwendungsbereich einer Ausnahme sperrt, es besteht dahingehend ein Unterschied zwischen Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Insoweit ist grundsätzlich denkbar, dass eine bestandskräftige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, diese insoweit aber nicht notwendig ist, da die genehmigte Benutzung von vornherein erlaubnisfrei ist. Allein durch die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung wäre dem Inhaber der Erlaubnis die Möglichkeit verwehrt, sich auf die berechtigte – soweit die Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen – Ausnahmevorschrift zu berufen. Eine derartige verstandene Sperrwirkung würde dazu führen, dass der rechtstreue Inhaber einer Genehmigung schlechter gestellt wird als jemand, der von vornherein ohne eine entsprechende Erlaubnis Benutzungen nach dem WHG vornimmt, dann allerdings in den Genuss der Ausnahmevorschrift kommt. 27 a. Die Klägerin führt jedoch keinen landwirtschaftlichen Hofbetrieb im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. WHG a.F. bzw. § 46 WHG. Jedenfalls nach einer Gesamtbetrachtung sowohl im Zuge der wörtlichen Auslegung (hierzu a.), der Gesetzesbegründung (b.), der Regelungssystematik (c.) als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (d.) vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die hier vorliegende Schweinezucht noch unter dem Begriff „landwirtschaftlicher Hofbetrieb“ zu subsumieren ist. 28 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG um eine Ausnahmevorschrift handelt. Die Norm ist daher eng und insbesondere am Verständnis von § 1 WHG, wonach es Zweck dieses Gesetzes ist, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen, auszulegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07. März 1980 – VII 1346/79, juris Rn. 20; Landmann/Rohmer-Meyer, Umweltrecht, § 46 WHG Rn. 10; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp-Rossi, § 46 WHG Rn. 2, 18; Giesberts/Reinhardt-Cormann, BeckOK Umweltrecht, § 46 WHG Rn. 13).aa. Eine Massentierhaltung, hier eine Schweineaufzucht mit über 1.300 erwachsenen Zuchtschweinen, kann zumindest nach dem Wortverständnis des „Hofbetriebes“ noch einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb in dem Sinne von § 46 WHG darstellen. 29 Vorliegend ist mit der Schweineaufzucht eine landwirtschaftliche Komponente unstrittig gegeben, es ist insofern fraglich, ob es sich bei dem Betrieb der Klägerin auch um einen landwirtschaftlichen Hof betrieb handelt, insbesondere ob ein qualitativer und/oder quantitativer Unterschied zu einem reinen landwirtschaftlichen Betrieb gegeben ist. Nach dem gängigen Wortverständnis handelt es sich bei einem landwirtschaftlichen Hofbetrieb um einen „Bauernhof“, einen landwirtschaftlichen Betrieb, d.h. eine entsprechende landwirtschaftlich genutzte Fläche mit allen dazugehörigen Gebäuden und Grundbesitz bzw. um ein kleines Gut (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Hof). Gleichfalls wird mit dem Begriff eine Siedlungseinheit zum Wohnen und Wirtschaften verstanden (vgl. https://de.wiktionary.org/wiki/Hof). 30 Allein der Zusatzbegriff „Hof“ bewirkt für sich genommen noch keine Einschränkung eines Betriebes. Ein Hof ist – ähnlich wie die ebenfalls verstandene Bedeutung des Begriffes („zu einem Gebäude[komplex] gehörender, von Mauern, Zaun o. Ä. umschlossener Platz“) – von der Bedeutung unabhängig von der verwandten Größe allein durch seine Existenz und die entsprechende Fläche gegeben. Allerdings wird der Begriff „Hof“ insbesondere im Kontext von Landwirtschaft, und damit unweigerlich anlässlich der Bezeichnung „Bauernhof“ mit einem ländlichen, von „Natur“ geprägten, Anwesen assoziiert. Insbesondere verbunden wird damit der herkömmliche, insbesondere familiär geführte, (Bauern-)hof, der zur Erzielung des eigenen Lebensunterhaltes geführt und gleichzeitig als eigene Wohnunterkunft genutzt wird (vgl. VG Dresden, Urteil vom 19. April 2011 – 2 K 1905/09, juris Rn. 18). Wenn auch diese Assoziation unweigerlich auftaucht, so wird dadurch keine ausdrückliche Einschränkung im Rahmen der Größe und Qualität des landwirtschaftlichen Betriebes getroffen, insbesondere im Hinblick auf die Führung durch eine einzelne Familie oder einen Unternehmer. So ist unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Strukturwandels (Wechsel von kleineren Bauernhöfen zu größeren industriell geprägten, modernen „Unternehmen“) nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass eine Massentierhaltung keinen Hofbetrieb, insbesondere nach Art und Umfang, darstellen kann. Wesentlich ist insofern eine agrarisch geprägte Betätigung mit dem Ziel der Urproduktion mit der Gewinnerzielungsabsicht bzw. Kostendeckung. 31 Eine Massentierhaltung erfüllt grundsätzlich diese Voraussetzungen. Wie es auch im Rahmen von § 201 BauGB deutlich wird, handelt es sich bei der Tierhaltung um Landwirtschaft im engeren Sinne. Sie wird auch an einem geeigneten Ort (d.h. dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB) mit der entsprechenden Absicht, einen Gewinn zu erzielen, durchgeführt. Insofern bedarf eine Massentierhaltung zur Unterhaltung maßgeblich auch einer Wasserversorgung. Dieses Wasser wird bei einer Massentieraufzucht insoweit auch unmittelbar auf der Hofstelle für die Tiere zur Verfügung gestellt. 32 Wenn auch der Beklagte im Ergebnis davon ausgeht, dass der streitgegenständliche Schweinemastbetrieb, organisiert als GmbH & Co. KG, mit vorliegend ca. 1.300 Sauen und 250 Ferkeln und Jungsauen nicht ansatzweise dem Merkmal eines Hofbetriebs unterfällt, so vermag diese Einschätzung allein auf der Grundlage des Wortverständnisses von „Hofbetrieb“ nicht geteilt werden. Lediglich im Kontext von § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG, indem Bezug auf die entsprechende Benutzung einer Wassermenge zu einem vorrübergehenden Zweck genommen wird, wird deutlich, dass nicht jede Größe des Betriebes bzw. jede Wasserentnahme diesbezüglich ausreichen kann (vgl. VG Dresden, Urteil vom 19. April 2011 – 2 K 1905/09, juris Rn. 18). 33 bb. Die Kammer vermag im Rahmen einer historischen Auslegung des Gesetzes keine Entgeltfreiheit im Sinne von § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG anzunehmen. Im Zuge der neueren Gesetzeshistorie wird insofern deutlich, dass eine Massentierhaltung keinen landwirtschaftlichen Hofbetrieb mehr darstellen soll. Der Klägerin ist hinsichtlich der Ausführungen zu der ursprünglichen Intention des Wasserhaushaltsgesetzes 1957 und insbesondere der zitierten Begründungen hinsichtlich der Privilegierung von Landwirtschaft und dem diesbezüglichen Hintergrund grundsätzlich zuzustimmen, allerdings ist mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts (BT-Drs. 16/12275) eine neue gesetzgeberische, nunmehr maßgebliche, Entscheidung getroffen worden.Nach dem Entwurf des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 04.02.1956 (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 2072) ergab sich der Grund für die Ausnahmebestimmungen in § 37 WHG-E a.F. zwingend aus der Bedeutung der genannten Wirtschaftszweige für die Allgemeinheit, zum anderen aus der verhältnismäßig geringen Bedeutung der Wasserbenutzungen im Einzelfall. Darüber hinaus würde es eine nicht tragbare Belastung der Behörden bedeuten, würde man für alle diese Einzelfälle ein Verwaltungsverfahren vorsehen (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 2072, S. 35). Die vorgeschlagene Fassung des Abs. 1 bezweckte, die Deckung des land- und forstwirtschaftlichen sowie des gärtnerischen Wasserbedarfs durch Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser allgemein vom Erlaubnis- oder Bewilligungszwang freizustellen. Die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Gärtnerei seien existentiell an das ausreichende Vorhandensein von Waser gebunden. Überdies würden 75 v. H. des durch diese Zweige der Urproduktion beanspruchten Wassers dem Boden wieder zugeführt, der Rest diene größtenteils durch Vermehrung der Bodenbedeckung mittelbar der Erhaltung des natürlichen Wasservorrats. Damit rechtfertige sich der Vorrang dieses Wasserbedarfs vor anderen Bedürfnissen (vgl. BT-Drs. 2072, S. 43).Auf Anraten des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz - über den Entwurf eines Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 3536, S. 15) wurde die Norm, wie sie letztlich am 12.08.1957 unter § 33 WHG a.F. (BGBl. I S. 1110, S. 1386) bekannt gemacht worden ist, dahingehend modifiziert, dass für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck eine Erlaubnis bzw. Bewilligung nicht erforderlich sei. Der Sonderausschuss ließ sich von der Erwägung leiten, dass gerade bei der Entnahme von Grundwasser zu vorübergehenden Zwecken die Gefahr eines übergroßen Eingriffes drohe, während andererseits die gleiche Gefahr bei der Verwendung von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes nicht bestehe. Die in der Regierungsvorlage vorgenommene Bezugnahme der „geringen Mengen" auf alle in Nummer 1 angesprochenen Verbraucher sei nicht erforderlich (Drs. 3536, S. 15). In diesem Kontext weist der Entwurf ausdrücklich darauf hin, dass die wasserwirtschaftliche Entwicklung für die Zukunft nicht abzusehen sei, sodass eine Möglichkeit geschaffen werden müsse, Erlaubnis- und Bewilligungsfreiheiten für bestimmte Gebiete und Benutzungsarten wieder aufzuheben (Drucksache 2072, S. 35 des Entwurfs). 34 Im Zuge der Novellierung des Gesetzes im Jahre 2009 hat der Gesetzgeber im Rahmen der BT-Drucksache 16/12275 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts) vom 17.03.2009 bzw. mit der BT-Drs. 16/12786 vom 27.04.2009 (die insoweit auf die Drs. 16/12275 verweist) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erlaubnis- und bewilligungsfreien Tatbestände nach dem bisherigen § 33 Absatz 1 WHG in Absatz 1 Satz 1 fortgeführt werden sollten. Allerdings solle der Begriff „Hofbetrieb“ in Nummer 1 wie im geltenden Recht keine Massentierhaltungen erfassen. Erlaubnis- und Bewilligungsfreiheit bestehe nicht, wenn für den Hofbetrieb die Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV erreicht würden und damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 64; Bundesrat-Drucksache, 280/09, S. 186 zu § 46 WHG). 35 Soweit die Klägerin diese Formulierung als missverständlich bezeichnet, kann dem nur begrenzt gefolgt werden. Zwar ist der Begriff der „Massentierhaltung“ zunächst konturlos. Die nähere Konkretisierung erfolgt allerdings durch den Verweis auf die 4. BImSchV, in der bereits eine konkrete Reglementierung von Tierzahlen stattfindet. Die Begründung ergibt insofern zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Privilegierung der Landwirtschaft dem Grunde nach weiter stattfinden sollte und soll. Die Bedeutung der Landwirtschaft, insbesondere für die Allgemeinheit, wird deutlich genug herausgestellt („fortgeführt“). Insoweit ist auch nach Berücksichtigung der Gesetzeshistorie nicht ersichtlich, dass sich maßgebliche Änderungen im Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers ergeben haben. Zwischen der „Originalfassung“ des § 46 Abs. 1 WHG (damals § 33 bzw. 37 WHG a.F.) sind in Bezug auf die Privilegierung der Landwirtschaft keine gravierenden Änderungen erkennbar, lediglich der Zusatz hinsichtlich den signifikant nachteiligen Auswirkungen ist im Rahmen der Novellierung des WHG 2002 aufgenommen worden. Landwirtschaftliche Hofbetriebe werden auch grundsätzlich von der Erhebung von Wasserentnahmeentgelten befreit – wie sowohl die Klägerin als auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert haben. Es ist nicht bedenklich, dass es sich bei den meisten dieser Betriebe um „Nebenerwerbsbetriebe“ handelt. Denn auch derartige Betriebe sind in der Landwirtschaft tätig, und entnehmen Wasser. Angesichts der geringen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt insgesamt ist es auch nicht bedenklich, dass diese kleineren Unternehmen mit dem Wasserentgelt nicht veranlagt werden. 36 Neu ist die ausdrücklich klargestellte gesetzgeberische Maßgabe, dass der Begriff „Hofbetrieb“ keine Massentierhaltungen erfassen solle. Insoweit verweist die Begründung auf das Kriterium der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV. Zwar wird dieser konkrete Ausschluss von Massentierhaltungen nicht selbst im Normwortlaut als dynamischer Verweis untergebracht, doch ist die gesetzgeberische Intention, das Privileg nicht jedem landwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen zulassen, auch ohne ausdrückliche Verankerung in der Vorschrift ersichtlich und im Rahmen der Auslegung entsprechend zu würdigen. Diesbezüglich vermag kein Missverständnis angenommen zu werden, denn es ist nicht widersprüchlich die Landwirtschaft zum einen zu privilegieren, und zum anderen gewisse Bereiche der Landwirtschaft, die eine bestimmte Schwelle von Qualität und Quantität der (u.a. immissionsschutzrechtlich bedingten) Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft überschreiten, von dieser Privilegierung auszunehmen. Denn ausdrücklicher Zweck des Gesetzes ist es nach dem Verständnis von § 1 WHG, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Dies wird insofern auch durch den klarstellenden § 33 Abs. 1 Satz 2 WHG 2002 a.F. bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG deutlich. Der Gesetzgeber hat insoweit die ausdrückliche Möglichkeit der Verschlechterung der Wasserwirtschaft bereits mit dem Entwurf des WHG 1957 gesehen. 37 Wie sowohl § 33 WHG a.F. als auch § 46 WHG deutlich zu entnehmen ist, soll die Erlaubnisfreiheit, und damit die Privilegierung von dem Wasserentnahmeentgelt, nicht grenzenlos (u.a. Beschränkung auf einige Bereiche, ausdrückliche Beschränkungen auf „geringe Mengen“) wirken. Der Gesetzgeber hat insoweit mit dem Ausschluss von Massentierhaltungen aus dem Verständnis von „landwirtschaftlichen Hofbetrieben“ einen weiteren „Ausschlusstatbestand“ neben § 33 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG geschaffen mit der gesetzlichen Regelung, dass eine Massentierhaltung – die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigt – nicht in den Genuss der Privilegierung kommen kann (vgl. Landmann/Rohmer-Meyer, Umweltrecht, § 46 WHG Rn. 10; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp-Rossi, § 46 WHG Rn. 2, 18; Giesberts/Reinhardt-Cormann, BeckOK Umweltrecht, § 46 WHG Rn. 13). 38 Diese Auslegung erscheint auch angebracht, da zum Zeitpunkt des WHG 1957 eine moderne Landwirtschaft mit fabrik- und gewerbsmäßigen Arbeitsmethoden noch nicht vorhersehbar war – wie der Gesetzgeber bereits angedeutet hat (vgl. Drucksache 2072, S. 35 des Entwurfs). Zu diesem Zeitpunkt war ein landwirtschaftlicher Hofbetrieb noch in der Kategorie „klassischer Bauernhof“ einzuordnen, dessen Ausmaße mit den heutigen, modernen Zuchtbetrieben im Zuge von Fortschritten in der Züchtung, Produktion und Technik – auch im Hinblick auf den Wasserverbrauch – nicht ohne weiteres zu vergleichen sind. Auch unter Berücksichtigung des Strukturwandels in der Landwirtschaft ist nicht erkennbar, dass aufgrund der Konsolidierung der Landwirtschaftsbetriebe in zahlenmäßig wenigere, aber dafür größere und kompaktere, Unternehmen, der entsprechende Wasserverbrauch in der Summe gleichgeblieben ist. Insoweit ist schon zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der WHG-Novelle 1957 die Bevölkerung in Deutschland aus nur etwa 54 Millionen Menschen bestand (vgl. Fortschreibung des Bevölkerungsstandes, Statistisches Bundesamt - https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabelleErgebnis/12411-0001 - Abruf: 11.07.2019) und damit auch deutlich veränderte Anforderungen an die Landwirtschaft im Ganzen gestellt wurden. 39 Das gesetzgeberisch verfolgte Regelungsziel, Massentierhaltungen das Privileg der Entgeltfreiheit vorzuenthalten, kommt im vorliegenden Fall auch zur Geltung. Nach Anhang 1: Nr. 7.1.8.1. der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) bedarf es für eine landwirtschaftliche Anlage mit 750 oder mehr Sauenplätzen ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren. Zwar hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie die genehmigte Gesamtanzahl von 2.544 Mutterplätze und 500 Jungsauenaufzuchtplätze derzeit nicht ausreizt, doch hat die Ermittlung der Anzahl der Tiere ergeben, dass die Klägerin zum 14.06.2016 1.338 Sauen und 270 Jungsauen bzw. Ferkel hielt. Der Betrieb der Klägerin erreichte damit zum wesentlichen Zeitpunkt die Tierschwellenwerte der 4. BImSchV und ist damit als Massentierhaltung zu qualifizieren. Es kann – angesichts der Diskrepanz zwischen der Anzahl der genehmigten und den tatsächlich gesetzten Schweineaufzuchtplätzen – dahinstehen, ob auf die genehmigte oder die tatsächlich genutzte Tierzahl abzustellen ist, da im vorliegenden Falle zumindest die tatsächlich in Anspruch genommene Anzahl von 750 oder mehr Sauenplätzen nach Nr. 7.1.8.1. des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist. 40 Inwieweit der Bezug auf die 4. BImSchV aufgrund der Vergleichbarkeit der einzelnen Tiere (insbesondere Rinder und Schweine zueinander) und dem jeweiligen, individuellen Wasserverbrauch der spezifischen Tierarten als Differenzierungskriterium geeignet ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Für die Kammer steht es außer Zweifel, dass z.B. im direkten Vergleich zwischen Rindern und Schweinen, ein Missverhältnis des tatsächlichen Wasserkonsums festzustellen ist. Das Gericht teilt insoweit die von der Klägerin geäußerten Bedenken im Rahmen der Gleichbehandlung der jeweiligen Tierarten. Es wird nicht verkannt, dass die 4. BImSchV, die insoweit eine andere Thematik zum Gegenstand (Immissionsschutz) hat, nicht unmittelbar geeignet sein könnte, den jeweiligen Wasserverbrauch 1:1 abzudecken. Soweit die Klägerin allerdings eine Ungleichbehandlung zu nicht veranlagten Rinderzuchtbetrieben rügt, besteht die berechtigte Frage, ob u.a. die „Rinderkonkurrenz“ rechtswidrig bevorteilt wird. Allerdings kann die Klägerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen, soweit ihr bekannte Rinderbetriebe – die ggf. als Massentierhaltung zu qualifizieren sind – von der Erhebung eines Wassererntnahmeentgelts verschont bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 A 1/08, BVerwGE 135, 77-100, juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142-166, juris Rn. 59). 41 Ungeachtet der Frage nach der Eignung der 4. BImSchV als maßgebliches Kriterium für die Feststellung einer Massentierhaltung (insbesondere im Rahmen einer Ungleichbehandlung der Tierarten), ergibt sich jedenfalls im hier vorliegenden Falle bereits aus den näheren Umständen sowie dem weiteren Auslegungsverständnis, dass der Betrieb der Klägerin sich nicht auf das Privileg des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG berufen kann. 42 cc. Denn eine regelungssystematische Betrachtung der Vorschrift legt nahe, dass ein Verbrauch von über 13.000 Kubikmeter für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr als privilegierungsfähig betrachtet werden kann. 43 So lässt sich in dem damals gültigen Wassergesetz die Maßgabe des § 17a Abs. 2 Nr. 6 WG a.F. finden, dass ein Entgelt für Benutzungen, die eine Wassermenge von 2.000 Kubikmeter im Kalenderjahr nicht übersteigt, nicht erhoben wird. Mit der Nachfolgeregelung, für die Jahre 2011 bis 2013, wurde diese Schwellenwertregelung in § 17d Nr. 8 b) WG a.F. auf 4.000 Kubikmeter erhöht. Die Klägerin hat allerdings ein vielfaches dieses Schwellenwertes entnommen, ohne ein Entgelt dafür zu entrichten. Zusätzlich hat der Gesetzgeber in der Anlage zu § 17a Abs. 3 WG a.F. konkretisiert, dass nur eine Wasserentnahme von bis zu 3.000 Kubikmeter eine Ermäßigung verdient (Nr. 4). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es erkennbares Ziel des § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG ist, dass keine ausufernde Wasserentnahme privilegiert wird. Sowohl die in § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. / § 46 WHG normierten Ausnahmen der Entnahme oder dem Ableiten von Grundwasser für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck lassen mit überzeugender Deutlichkeit erkennen, dass es eine Grenze des konkreten Wasserverbrauchs gibt, ab der sowohl eine Erlaubnis als auch ein Entgelt notwendig wird. Es leuchtet insoweit nicht ein, dass die Landwirtschaft – die insoweit deutlich mehr Wasser als ein „normaler Haushalt“ benötigt – gegenüber den anderen genannten Verwendungszwecken der Norm ungebührlich profitieren sollte. Zwar kommt der Landwirtschaft – wie es auch die Gesetzesbegründungen ausdrücklich bestätigen – eine hohe Bedeutung zu, diese hohe Bedeutung kann angesichts der essentiellen, und nicht unbegrenzten, Ressource des Wassers keine Berechtigung zur grenzenlosen Benutzung ohne Entgelt bedeuten. 44 dd. Das vorliegende Ergebnis, die fehlende Entgeltfreiheit für die Entnahme von Grundwasser für einen landwirtschaftlichen Betrieb zu Massentierhaltungszwecken, entspricht jedenfalls auch dem Sinn und Zweck der Privilegierung in § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG. 45 Ersichtlich hat der Gesetzgeber die Intention verfolgt, lediglich solche Nutzungen des Grundwassers freizustellen, die von untergeordneter Bedeutung für den Wasserhaushalt sind, nicht jedoch die Entnahme größerer Mengen. Insoweit ist allen Privilegierungsalternativen des jeweilig gültigen Tatbestandes (unabhängig davon, ob es sich um die Fassung des § 33 WHG a.F. oder § 46 WHG handelt) gemein, dass nur ein geringer Verbrauch von Grundwasser vorhergesehen ist und der Wasserhaushalt insgesamt nicht beeinträchtigt werden soll (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 1999 – 2 L 206/97, juris Rn. 23, 26; VG Dresden, Urteil vom 02. Februar 2018 – 12 K 1215/15, juris Rn. 40 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 4 A 473/11, juris Rn. 5). 46 Dies ist insbesondere der Tatsache geschuldet, dass es gemäß § 1 WHG Zweck des Gesetzes ist, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Soweit dadurch die ursprünglich hohe Bedeutung der Landwirtschaft für die Allgemeinheit abgeschwächt wird, vermag dies keine ungerechtfertigte Benachteiligung darstellen. Landwirte können sich nach wie vor auf das Privileg der Entgeltfreiheit berufen, müssen dabei im Rahmen einer Festsetzung eines Wasserentnahmeentgelts berücksichtigen, dass die Benutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Es erscheint sachgerecht, dass einem Landwirt, der mehr Wasser entzieht als vergleichbare Nutzer von (Grund-)Wasser, diese Leistung auch berechnet wird. Immerhin handelt es sich bei dem Wasserschatz um eine Existenzgrundlage (vgl. BT-Drs. II. 2072, S. 16). Insofern sind in den jeweiligen Wassergesetzen auch konkrete Angaben zu einem angenommenen geringfügigen Verbrauch (§ 17d WG a.F.: 2.000 m³ sowie § 103 Nr. 9 b WG a.F.: 4.000 m³) gemacht worden, der im vorliegenden Fall jedenfalls die Grenze des Zumutbaren um ein Vielfaches überschreitet (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 4 A 473/11, juris Rn. 5). 47 Angesichts des geschätzten jährlichen Wasserverbrauches der Klägerin von ca. 13.700 Kubikmeter ist nach einer Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Klägerin, der insgesamt über 1.700 Tiere versorgen muss, im vorliegenden Fall privilegierungsfähig ist. Mit dem geschätzten Wasserverbrauch liegt die Klägerin um ein Vielfaches über der vom Gesetzgeber statuierten Schwelle von 2.000 m³ Wasser. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es sich um einen geringfügigen Verbrauch handelt, dessen Privilegierung von dem WHG bezweckt worden ist. Zwar vermag die 4. BImSchV das Kriterium der Massentierhaltung in der Verbindung mit der wasserrechtlichen Komponente nicht hundertprozentig zutreffend abdecken, doch besteht für die Kammer im hier gegebenen Fall kein Anlass anzunehmen, dass der Betrieb der Klägerin keine Massentierhaltung darstellt. Sowohl die genehmigte bzw. die errechnete Anzahl der Tiere als auch der geschätzte Wasserverbrauch lassen erkennen, dass es sich nicht mehr um einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb im Sinne der Norm handelt. Der Gesetzgeber hat insoweit ausreichend zu erkennen gegeben, dass er den Wasserverbrauch bzw. die diesbezügliche Entgeltfreiheit von Landwirten in Grenzen halten will. 48 b. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Alternative „geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck“ des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (bzw. § 33 WHG a.F.) berufen, denn weder handelt es sich bei den geschätzten Mengen von ca. 13.700 m³ um eine geringe Menge, noch verfolgt die Klägerin mit der Entnahme des Wassers einen vorübergehenden Zweck. Die Klägerin benutzt insoweit das entnommene Grundwasser sowohl zur Tränke als auch zur Reinigung – und dies nicht nur vorrübergehend, sondern auf Dauer. 49 Zweifel an der entnommenen, geschätzten Wassermenge sind nicht ersichtlich. Die entnommene Menge orientiert sich an den Faustzahlen für den mittleren jährlichen Wasserbedarf in der Schweinehaltung (KTBL 2008a). Die dort aufgeführten Werte differenzieren nach dem konkreten Wasserzweck als auch nach der Größe bzw. der Verwendung der Tiere. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin keine Angaben zum tatsächlichen Wasserverbrauch gemacht hat, oblag es dem Beklagten, die Wassermenge zu schätzen (§ 17b WG a.F.). Bedenken rechtlicher Art hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Regelung bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das korrekt veranschlagte Wasserentgelt von 0,05113 Euro pro Kubikmeter nach der Anlage zu § 17a Abs. 3 WG a.F. die Klägerin unangemessen benachteiligt. 50 Soweit der Beklagte die Möglichkeit der Ermäßigung nach Nr. 4 der Anlage zu § 17a Abs. 3 WG a.F. (Ermäßigung für das aufgrund der Entnahme, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser festzusetzende Entgelt bei Entnahmen von mehr als 2000 bis 3000 Kubikmeter um 50 vom Hundert) nicht ausdrücklich in dem Bescheid vom 12.10.2016 erwähnt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Ersichtlich kommt eine Ermäßigung nach dem Wortlaut nur in dem Grenzbereich zwischen 2.000 und 3.000 Kubikmeter entnommenen Grundwasser in Betracht. Die Klägerin hat angesichts der offensichtlichen Überschreitung des Schwellenwertes von über 10.000 Kubikmeter aber keinen Anspruch auf Ermäßigung des festgesetzten Entgelts. Eine gesonderte Feststellung bedurfte es angesichts dieser Werte nicht. 51 2. Auch hinsichtlich der festsetzenden Bescheide vom 12. bzw. 13.10.2016 für die Jahre 2011 bis einschließlich 2013 bestehen angesichts der obigen Ausführungen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit. 52 Im Zuge der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 29.07.2010 (GBl. S. 565) hat sich die Struktur der Ermächtigungsgrundlage verändert. Führte § 17a WHG 2005 a.F. noch die Voraussetzungen für das Wasserentnahmeentgelt auf, so wurde mit geändertem Wassergesetz das Entgelt in §§ 17a ff. WG 2010 a.F., gültig vom 01.01.2011 bis 31.12.2013, geregelt. Die Vorschrift des § 17a WG a.F. verweist für die Erhebung der Benutzung von Gewässern auf die Folgevorschriften der §§ 17b ff. WG a.F. Demnach sind Benutzungen eines Gewässers, insbesondere das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, soweit sie der Wasserversorgung dienen entgeltpflichtig (§ 17c WG a.F.). Ausnahmen von der Entgeltpflicht bestehen nach Maßgabe von § 17d Nr. 1 WG a.F. u.a. für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG und §§ 26, 27 und 36 Abs. 2 dieses Gesetzes. Insoweit ist auf die bereits getätigten Erwägungen zu verweisen. 53 Die Schätzung des Entgeltes nach § 17i Abs. 1 Satz 9 WG a.F. hatte aufgrund der fehlenden Erklärungen der Klägerin zu erfolgen. Soweit im Rahmen des geänderten Wassergesetzes nunmehr ein Entgelt von 0,051 Euro je Kubikmeter nach § 17e Abs. 2 Nr. 2 WG a.F. gefordert wurde, begegnet dies keinen Bedenken. Der Anwendungsbereich für eine Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser gem. § 17g WG a.F. ist erkennbar nicht gegeben. Ein Härtefall im Sinne von § 17h WG a.F. ist weder beantragt, noch im Übrigen ersichtlich (vgl. § 17i Abs. 1 Satz 10 WG a.F.). 54 3. Auch die Bescheide des Beklagten vom 13.10.2016 hinsichtlich der Wasserentnahmeentgeltfestsetzung für die Jahre 2014 und 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 55 Die Ermächtigungsgrundlage für das Erheben von Entgelt für die Benutzung von Gewässern lässt sich nunmehr in §§ 100 ff. WG finden. Gem. § 100 WG erhebt das Land ein Entgelt für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Entgeltpflichtige Benutzungen sind nach § 102 Nr. 2 WG u.a. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Die §§ 104 ff. WG regeln die weiteren Modalitäten für die Berechnung und Erhebung des Wasserentnahmeentgelts. Ein Entgelt wird dagegen nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von § 8 Absatz 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG und §§ 20, 21 und § 42 Absatz 2 dieses Gesetzes (§ 103 Nr. 1 WG). 56 Eine derartige Privilegierung kann die Klägerin – wie bereits dargelegt – nicht für sich beanspruchen. Die Höhe des Entgelts nach § 104 Abs. 2 Nr. 2 WG ist nicht zu beanstanden. Anlass, das festgesetzte Entgelt aufgrund einer Ermäßigung (§ 106 WG) bzw. eines nicht substantiiert dargelegten Härtefalles (§ 107 WG) zu reduzieren, bestand nicht. 57 Nach alldem bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg. 58 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bereits in Ermangelung eines Kostenerstattungsanspruchs scheidet der von der Klägerin begehrte Ausspruch zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren aus (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 – 8 S 2154/11, juris Rn. 69). Gründe 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 12. bzw. 13.10.2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Die angefochtenen Wasserentnahmeentgeltsbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 sind rechtmäßig, die Klägerin kann sich diesbezüglich nicht auf eine Entgeltfreiheit nach § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hofbetriebes berufen. 21 1. Der das Wasserentnahmeentgelt festsetzende Bescheid für das Jahr 2010 vom 12.10.2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Die Rechtsgrundlage für den Bescheid findet sich in §§ 17a bis 17c Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) a.F. – in der Fassung vom 20.01.2005, Gültigkeit vom 02.03.2005 bis 31.12.2010. Nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 WG a.F. erhebt das Land von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt u.a. für das der Wasserversorgung dienende Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. 22 Dabei bemisst sich das Entgelt nach der Maßgabe von § 17a Abs. 3 WG a.F. nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist das anliegende Verzeichnis (Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen). Das Entgelt steht dem Land zu. Der Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt ist gem. § 17b Abs. 1 WG a.F. das Kalenderjahr, wobei der Entgeltpflichtige nach § 17b Abs. 2 WG a.F. der Wasserbehörde gegenüber die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Abgaben zu machen hat. Macht der Entgeltpflichtige keine Angaben bis spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen (§ 17b Abs. 3 und 4 WG a.F.). Gemäß § 17c Abs. 1 Satz 1 WG a.F. wird das Entgelt jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid), wobei nach § 17c Abs. 2 WG a. F. die Festsetzungsfrist zwei Jahre beträgt, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 17b Abs. 3 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 17a folgenden Kalenderjahres. Ein Entgelt wird gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 WG a.F. nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33 WHG und §§ 26, 27 und 36 Abs. 2 dieses Gesetzes. Der Festsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die zuständige Wasserbehörde den Bescheid nach §§ 95 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 WG a.F. i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 VwG nach Anhörung vom 04.08.2016 erlassen. 23 Der angefochtene Bescheid für die Festsetzung für das Jahr 2010 ist auch materiell rechtmäßig: die Klägerin war für das Jahr 2010 entgeltpflichtig, eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 1 WG a.F. i.V.m. § 33 WHG a.F. (Gültigkeit vom 22.08.2002 bis 28.02.2010, danach § 46 WHG) liegt nicht vor. Unstreitig entnimmt die Klägerin im Sinne von § 17a Abs. 1 Nr. 2 WG a.F. Grundwasser aus Brunnen zur Versorgung ihrer Schweineaufzucht, sodass nach § 17a Abs. 1 WG a.F. ein Benutzungsentgelt erhoben werden kann. Das geschätzte Entgelt wurde auch in der nach § 17c Abs. 2 WG a.F. möglichen Zeit festgesetzt, nachdem die Klägerin keine Angaben über den Wasserverbrauch abgegeben hat. 24 Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine erlaubnisfreie, und damit entgeltbefreite, Benutzung nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 WG a.F. berufen, insbesondere der Privilegierungstatbestand des § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG ist nicht gegeben. Ein Entgelt wird gem. § 17a Abs. 2 Nr. 1 WG a.F. nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33 WHG und §§ 26, 27 und 36 Abs. 2 dieses Gesetzes. Ersichtlich liegt angesichts der gewerblichen Schweineaufzucht keine entgeltfreie Gemeingebrauchs- bzw. Anliegernutzung nach §§ 26, 27 WG a.F. vor. Anzeichen für eine erlaubnisfreie Benutzung nach § 36 Abs. 2 WG a.F. sind nicht erkennbar. 25 Eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne von § 33 WHG a.F. liegt nicht vor. Der § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. lautete vom 22.08.2002 bis 28.02.2010: Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck. Die Norm wurde daraufhin ergänzt mit dem Zusatz „soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind“ (Gesetz vom 18.06.2002 (BGBl. I S. 1914)). Diese Norm wurde mit Novellierung des Wasserrechts zum 31.07.2009 unter der Regelung des § 46 WHG weiter ausgestaltet und modifiziert (vgl. u.a. BT-Drs. 16/12275). Seit dem 01.03.2010 gilt der folgende Wortlaut des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG: Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 26 Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, die Klägerin könne sich aufgrund der bereits erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis aufgrund der Überschrift des § 33 WHG a.F. („Erlaubnisfreie Benutzungen“) bzw. § 46 WHG („Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers“) nicht auf diesen Ausnahmetatbestand berufen, so kann dem nicht gefolgt werden. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Benutzungs- und Erlaubnispflicht nach §§ 7, 8 WHG a.F. bzw. § 8 WHG, wonach grundsätzlich für die Benutzung eines Gewässers eine entsprechende Erlaubnis bzw. Bewilligung notwendig ist (vgl. Landmann/Rohmer-Meyer, Umweltrecht, 89. Ergänzungslieferung, Stand: 1. Februar 2019, § 46 WHG Rn. 1; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp-Rossi, WHG, 52. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2018, § 46 WHG Rn. 6; Giesberts/Reinhardt-Cormann, BeckOK Umweltrecht, 50. Edition, Stand: 01.04.2019, § 46 WHG Rn. 1 f.). Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks einer Ausnahmevorschrift ist nicht ersichtlich, dass bereits das Vorhandensein einer entsprechenden Erlaubnis den Anwendungsbereich einer Ausnahme sperrt, es besteht dahingehend ein Unterschied zwischen Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Insoweit ist grundsätzlich denkbar, dass eine bestandskräftige wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt, diese insoweit aber nicht notwendig ist, da die genehmigte Benutzung von vornherein erlaubnisfrei ist. Allein durch die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung wäre dem Inhaber der Erlaubnis die Möglichkeit verwehrt, sich auf die berechtigte – soweit die Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen – Ausnahmevorschrift zu berufen. Eine derartige verstandene Sperrwirkung würde dazu führen, dass der rechtstreue Inhaber einer Genehmigung schlechter gestellt wird als jemand, der von vornherein ohne eine entsprechende Erlaubnis Benutzungen nach dem WHG vornimmt, dann allerdings in den Genuss der Ausnahmevorschrift kommt. 27 a. Die Klägerin führt jedoch keinen landwirtschaftlichen Hofbetrieb im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. WHG a.F. bzw. § 46 WHG. Jedenfalls nach einer Gesamtbetrachtung sowohl im Zuge der wörtlichen Auslegung (hierzu a.), der Gesetzesbegründung (b.), der Regelungssystematik (c.) als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (d.) vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die hier vorliegende Schweinezucht noch unter dem Begriff „landwirtschaftlicher Hofbetrieb“ zu subsumieren ist. 28 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG um eine Ausnahmevorschrift handelt. Die Norm ist daher eng und insbesondere am Verständnis von § 1 WHG, wonach es Zweck dieses Gesetzes ist, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen, auszulegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07. März 1980 – VII 1346/79, juris Rn. 20; Landmann/Rohmer-Meyer, Umweltrecht, § 46 WHG Rn. 10; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp-Rossi, § 46 WHG Rn. 2, 18; Giesberts/Reinhardt-Cormann, BeckOK Umweltrecht, § 46 WHG Rn. 13).aa. Eine Massentierhaltung, hier eine Schweineaufzucht mit über 1.300 erwachsenen Zuchtschweinen, kann zumindest nach dem Wortverständnis des „Hofbetriebes“ noch einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb in dem Sinne von § 46 WHG darstellen. 29 Vorliegend ist mit der Schweineaufzucht eine landwirtschaftliche Komponente unstrittig gegeben, es ist insofern fraglich, ob es sich bei dem Betrieb der Klägerin auch um einen landwirtschaftlichen Hof betrieb handelt, insbesondere ob ein qualitativer und/oder quantitativer Unterschied zu einem reinen landwirtschaftlichen Betrieb gegeben ist. Nach dem gängigen Wortverständnis handelt es sich bei einem landwirtschaftlichen Hofbetrieb um einen „Bauernhof“, einen landwirtschaftlichen Betrieb, d.h. eine entsprechende landwirtschaftlich genutzte Fläche mit allen dazugehörigen Gebäuden und Grundbesitz bzw. um ein kleines Gut (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Hof). Gleichfalls wird mit dem Begriff eine Siedlungseinheit zum Wohnen und Wirtschaften verstanden (vgl. https://de.wiktionary.org/wiki/Hof). 30 Allein der Zusatzbegriff „Hof“ bewirkt für sich genommen noch keine Einschränkung eines Betriebes. Ein Hof ist – ähnlich wie die ebenfalls verstandene Bedeutung des Begriffes („zu einem Gebäude[komplex] gehörender, von Mauern, Zaun o. Ä. umschlossener Platz“) – von der Bedeutung unabhängig von der verwandten Größe allein durch seine Existenz und die entsprechende Fläche gegeben. Allerdings wird der Begriff „Hof“ insbesondere im Kontext von Landwirtschaft, und damit unweigerlich anlässlich der Bezeichnung „Bauernhof“ mit einem ländlichen, von „Natur“ geprägten, Anwesen assoziiert. Insbesondere verbunden wird damit der herkömmliche, insbesondere familiär geführte, (Bauern-)hof, der zur Erzielung des eigenen Lebensunterhaltes geführt und gleichzeitig als eigene Wohnunterkunft genutzt wird (vgl. VG Dresden, Urteil vom 19. April 2011 – 2 K 1905/09, juris Rn. 18). Wenn auch diese Assoziation unweigerlich auftaucht, so wird dadurch keine ausdrückliche Einschränkung im Rahmen der Größe und Qualität des landwirtschaftlichen Betriebes getroffen, insbesondere im Hinblick auf die Führung durch eine einzelne Familie oder einen Unternehmer. So ist unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Strukturwandels (Wechsel von kleineren Bauernhöfen zu größeren industriell geprägten, modernen „Unternehmen“) nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass eine Massentierhaltung keinen Hofbetrieb, insbesondere nach Art und Umfang, darstellen kann. Wesentlich ist insofern eine agrarisch geprägte Betätigung mit dem Ziel der Urproduktion mit der Gewinnerzielungsabsicht bzw. Kostendeckung. 31 Eine Massentierhaltung erfüllt grundsätzlich diese Voraussetzungen. Wie es auch im Rahmen von § 201 BauGB deutlich wird, handelt es sich bei der Tierhaltung um Landwirtschaft im engeren Sinne. Sie wird auch an einem geeigneten Ort (d.h. dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB) mit der entsprechenden Absicht, einen Gewinn zu erzielen, durchgeführt. Insofern bedarf eine Massentierhaltung zur Unterhaltung maßgeblich auch einer Wasserversorgung. Dieses Wasser wird bei einer Massentieraufzucht insoweit auch unmittelbar auf der Hofstelle für die Tiere zur Verfügung gestellt. 32 Wenn auch der Beklagte im Ergebnis davon ausgeht, dass der streitgegenständliche Schweinemastbetrieb, organisiert als GmbH & Co. KG, mit vorliegend ca. 1.300 Sauen und 250 Ferkeln und Jungsauen nicht ansatzweise dem Merkmal eines Hofbetriebs unterfällt, so vermag diese Einschätzung allein auf der Grundlage des Wortverständnisses von „Hofbetrieb“ nicht geteilt werden. Lediglich im Kontext von § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG, indem Bezug auf die entsprechende Benutzung einer Wassermenge zu einem vorrübergehenden Zweck genommen wird, wird deutlich, dass nicht jede Größe des Betriebes bzw. jede Wasserentnahme diesbezüglich ausreichen kann (vgl. VG Dresden, Urteil vom 19. April 2011 – 2 K 1905/09, juris Rn. 18). 33 bb. Die Kammer vermag im Rahmen einer historischen Auslegung des Gesetzes keine Entgeltfreiheit im Sinne von § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG anzunehmen. Im Zuge der neueren Gesetzeshistorie wird insofern deutlich, dass eine Massentierhaltung keinen landwirtschaftlichen Hofbetrieb mehr darstellen soll. Der Klägerin ist hinsichtlich der Ausführungen zu der ursprünglichen Intention des Wasserhaushaltsgesetzes 1957 und insbesondere der zitierten Begründungen hinsichtlich der Privilegierung von Landwirtschaft und dem diesbezüglichen Hintergrund grundsätzlich zuzustimmen, allerdings ist mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts (BT-Drs. 16/12275) eine neue gesetzgeberische, nunmehr maßgebliche, Entscheidung getroffen worden.Nach dem Entwurf des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 04.02.1956 (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 2072) ergab sich der Grund für die Ausnahmebestimmungen in § 37 WHG-E a.F. zwingend aus der Bedeutung der genannten Wirtschaftszweige für die Allgemeinheit, zum anderen aus der verhältnismäßig geringen Bedeutung der Wasserbenutzungen im Einzelfall. Darüber hinaus würde es eine nicht tragbare Belastung der Behörden bedeuten, würde man für alle diese Einzelfälle ein Verwaltungsverfahren vorsehen (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 2072, S. 35). Die vorgeschlagene Fassung des Abs. 1 bezweckte, die Deckung des land- und forstwirtschaftlichen sowie des gärtnerischen Wasserbedarfs durch Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser allgemein vom Erlaubnis- oder Bewilligungszwang freizustellen. Die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Gärtnerei seien existentiell an das ausreichende Vorhandensein von Waser gebunden. Überdies würden 75 v. H. des durch diese Zweige der Urproduktion beanspruchten Wassers dem Boden wieder zugeführt, der Rest diene größtenteils durch Vermehrung der Bodenbedeckung mittelbar der Erhaltung des natürlichen Wasservorrats. Damit rechtfertige sich der Vorrang dieses Wasserbedarfs vor anderen Bedürfnissen (vgl. BT-Drs. 2072, S. 43).Auf Anraten des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz - über den Entwurf eines Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 3536, S. 15) wurde die Norm, wie sie letztlich am 12.08.1957 unter § 33 WHG a.F. (BGBl. I S. 1110, S. 1386) bekannt gemacht worden ist, dahingehend modifiziert, dass für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck eine Erlaubnis bzw. Bewilligung nicht erforderlich sei. Der Sonderausschuss ließ sich von der Erwägung leiten, dass gerade bei der Entnahme von Grundwasser zu vorübergehenden Zwecken die Gefahr eines übergroßen Eingriffes drohe, während andererseits die gleiche Gefahr bei der Verwendung von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes nicht bestehe. Die in der Regierungsvorlage vorgenommene Bezugnahme der „geringen Mengen" auf alle in Nummer 1 angesprochenen Verbraucher sei nicht erforderlich (Drs. 3536, S. 15). In diesem Kontext weist der Entwurf ausdrücklich darauf hin, dass die wasserwirtschaftliche Entwicklung für die Zukunft nicht abzusehen sei, sodass eine Möglichkeit geschaffen werden müsse, Erlaubnis- und Bewilligungsfreiheiten für bestimmte Gebiete und Benutzungsarten wieder aufzuheben (Drucksache 2072, S. 35 des Entwurfs). 34 Im Zuge der Novellierung des Gesetzes im Jahre 2009 hat der Gesetzgeber im Rahmen der BT-Drucksache 16/12275 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts) vom 17.03.2009 bzw. mit der BT-Drs. 16/12786 vom 27.04.2009 (die insoweit auf die Drs. 16/12275 verweist) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erlaubnis- und bewilligungsfreien Tatbestände nach dem bisherigen § 33 Absatz 1 WHG in Absatz 1 Satz 1 fortgeführt werden sollten. Allerdings solle der Begriff „Hofbetrieb“ in Nummer 1 wie im geltenden Recht keine Massentierhaltungen erfassen. Erlaubnis- und Bewilligungsfreiheit bestehe nicht, wenn für den Hofbetrieb die Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV erreicht würden und damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 64; Bundesrat-Drucksache, 280/09, S. 186 zu § 46 WHG). 35 Soweit die Klägerin diese Formulierung als missverständlich bezeichnet, kann dem nur begrenzt gefolgt werden. Zwar ist der Begriff der „Massentierhaltung“ zunächst konturlos. Die nähere Konkretisierung erfolgt allerdings durch den Verweis auf die 4. BImSchV, in der bereits eine konkrete Reglementierung von Tierzahlen stattfindet. Die Begründung ergibt insofern zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Privilegierung der Landwirtschaft dem Grunde nach weiter stattfinden sollte und soll. Die Bedeutung der Landwirtschaft, insbesondere für die Allgemeinheit, wird deutlich genug herausgestellt („fortgeführt“). Insoweit ist auch nach Berücksichtigung der Gesetzeshistorie nicht ersichtlich, dass sich maßgebliche Änderungen im Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers ergeben haben. Zwischen der „Originalfassung“ des § 46 Abs. 1 WHG (damals § 33 bzw. 37 WHG a.F.) sind in Bezug auf die Privilegierung der Landwirtschaft keine gravierenden Änderungen erkennbar, lediglich der Zusatz hinsichtlich den signifikant nachteiligen Auswirkungen ist im Rahmen der Novellierung des WHG 2002 aufgenommen worden. Landwirtschaftliche Hofbetriebe werden auch grundsätzlich von der Erhebung von Wasserentnahmeentgelten befreit – wie sowohl die Klägerin als auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert haben. Es ist nicht bedenklich, dass es sich bei den meisten dieser Betriebe um „Nebenerwerbsbetriebe“ handelt. Denn auch derartige Betriebe sind in der Landwirtschaft tätig, und entnehmen Wasser. Angesichts der geringen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt insgesamt ist es auch nicht bedenklich, dass diese kleineren Unternehmen mit dem Wasserentgelt nicht veranlagt werden. 36 Neu ist die ausdrücklich klargestellte gesetzgeberische Maßgabe, dass der Begriff „Hofbetrieb“ keine Massentierhaltungen erfassen solle. Insoweit verweist die Begründung auf das Kriterium der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV. Zwar wird dieser konkrete Ausschluss von Massentierhaltungen nicht selbst im Normwortlaut als dynamischer Verweis untergebracht, doch ist die gesetzgeberische Intention, das Privileg nicht jedem landwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen zulassen, auch ohne ausdrückliche Verankerung in der Vorschrift ersichtlich und im Rahmen der Auslegung entsprechend zu würdigen. Diesbezüglich vermag kein Missverständnis angenommen zu werden, denn es ist nicht widersprüchlich die Landwirtschaft zum einen zu privilegieren, und zum anderen gewisse Bereiche der Landwirtschaft, die eine bestimmte Schwelle von Qualität und Quantität der (u.a. immissionsschutzrechtlich bedingten) Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft überschreiten, von dieser Privilegierung auszunehmen. Denn ausdrücklicher Zweck des Gesetzes ist es nach dem Verständnis von § 1 WHG, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Dies wird insofern auch durch den klarstellenden § 33 Abs. 1 Satz 2 WHG 2002 a.F. bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG deutlich. Der Gesetzgeber hat insoweit die ausdrückliche Möglichkeit der Verschlechterung der Wasserwirtschaft bereits mit dem Entwurf des WHG 1957 gesehen. 37 Wie sowohl § 33 WHG a.F. als auch § 46 WHG deutlich zu entnehmen ist, soll die Erlaubnisfreiheit, und damit die Privilegierung von dem Wasserentnahmeentgelt, nicht grenzenlos (u.a. Beschränkung auf einige Bereiche, ausdrückliche Beschränkungen auf „geringe Mengen“) wirken. Der Gesetzgeber hat insoweit mit dem Ausschluss von Massentierhaltungen aus dem Verständnis von „landwirtschaftlichen Hofbetrieben“ einen weiteren „Ausschlusstatbestand“ neben § 33 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG geschaffen mit der gesetzlichen Regelung, dass eine Massentierhaltung – die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigt – nicht in den Genuss der Privilegierung kommen kann (vgl. Landmann/Rohmer-Meyer, Umweltrecht, § 46 WHG Rn. 10; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp-Rossi, § 46 WHG Rn. 2, 18; Giesberts/Reinhardt-Cormann, BeckOK Umweltrecht, § 46 WHG Rn. 13). 38 Diese Auslegung erscheint auch angebracht, da zum Zeitpunkt des WHG 1957 eine moderne Landwirtschaft mit fabrik- und gewerbsmäßigen Arbeitsmethoden noch nicht vorhersehbar war – wie der Gesetzgeber bereits angedeutet hat (vgl. Drucksache 2072, S. 35 des Entwurfs). Zu diesem Zeitpunkt war ein landwirtschaftlicher Hofbetrieb noch in der Kategorie „klassischer Bauernhof“ einzuordnen, dessen Ausmaße mit den heutigen, modernen Zuchtbetrieben im Zuge von Fortschritten in der Züchtung, Produktion und Technik – auch im Hinblick auf den Wasserverbrauch – nicht ohne weiteres zu vergleichen sind. Auch unter Berücksichtigung des Strukturwandels in der Landwirtschaft ist nicht erkennbar, dass aufgrund der Konsolidierung der Landwirtschaftsbetriebe in zahlenmäßig wenigere, aber dafür größere und kompaktere, Unternehmen, der entsprechende Wasserverbrauch in der Summe gleichgeblieben ist. Insoweit ist schon zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der WHG-Novelle 1957 die Bevölkerung in Deutschland aus nur etwa 54 Millionen Menschen bestand (vgl. Fortschreibung des Bevölkerungsstandes, Statistisches Bundesamt - https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabelleErgebnis/12411-0001 - Abruf: 11.07.2019) und damit auch deutlich veränderte Anforderungen an die Landwirtschaft im Ganzen gestellt wurden. 39 Das gesetzgeberisch verfolgte Regelungsziel, Massentierhaltungen das Privileg der Entgeltfreiheit vorzuenthalten, kommt im vorliegenden Fall auch zur Geltung. Nach Anhang 1: Nr. 7.1.8.1. der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) bedarf es für eine landwirtschaftliche Anlage mit 750 oder mehr Sauenplätzen ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren. Zwar hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie die genehmigte Gesamtanzahl von 2.544 Mutterplätze und 500 Jungsauenaufzuchtplätze derzeit nicht ausreizt, doch hat die Ermittlung der Anzahl der Tiere ergeben, dass die Klägerin zum 14.06.2016 1.338 Sauen und 270 Jungsauen bzw. Ferkel hielt. Der Betrieb der Klägerin erreichte damit zum wesentlichen Zeitpunkt die Tierschwellenwerte der 4. BImSchV und ist damit als Massentierhaltung zu qualifizieren. Es kann – angesichts der Diskrepanz zwischen der Anzahl der genehmigten und den tatsächlich gesetzten Schweineaufzuchtplätzen – dahinstehen, ob auf die genehmigte oder die tatsächlich genutzte Tierzahl abzustellen ist, da im vorliegenden Falle zumindest die tatsächlich in Anspruch genommene Anzahl von 750 oder mehr Sauenplätzen nach Nr. 7.1.8.1. des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist. 40 Inwieweit der Bezug auf die 4. BImSchV aufgrund der Vergleichbarkeit der einzelnen Tiere (insbesondere Rinder und Schweine zueinander) und dem jeweiligen, individuellen Wasserverbrauch der spezifischen Tierarten als Differenzierungskriterium geeignet ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Für die Kammer steht es außer Zweifel, dass z.B. im direkten Vergleich zwischen Rindern und Schweinen, ein Missverhältnis des tatsächlichen Wasserkonsums festzustellen ist. Das Gericht teilt insoweit die von der Klägerin geäußerten Bedenken im Rahmen der Gleichbehandlung der jeweiligen Tierarten. Es wird nicht verkannt, dass die 4. BImSchV, die insoweit eine andere Thematik zum Gegenstand (Immissionsschutz) hat, nicht unmittelbar geeignet sein könnte, den jeweiligen Wasserverbrauch 1:1 abzudecken. Soweit die Klägerin allerdings eine Ungleichbehandlung zu nicht veranlagten Rinderzuchtbetrieben rügt, besteht die berechtigte Frage, ob u.a. die „Rinderkonkurrenz“ rechtswidrig bevorteilt wird. Allerdings kann die Klägerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen, soweit ihr bekannte Rinderbetriebe – die ggf. als Massentierhaltung zu qualifizieren sind – von der Erhebung eines Wassererntnahmeentgelts verschont bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 A 1/08, BVerwGE 135, 77-100, juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142-166, juris Rn. 59). 41 Ungeachtet der Frage nach der Eignung der 4. BImSchV als maßgebliches Kriterium für die Feststellung einer Massentierhaltung (insbesondere im Rahmen einer Ungleichbehandlung der Tierarten), ergibt sich jedenfalls im hier vorliegenden Falle bereits aus den näheren Umständen sowie dem weiteren Auslegungsverständnis, dass der Betrieb der Klägerin sich nicht auf das Privileg des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG berufen kann. 42 cc. Denn eine regelungssystematische Betrachtung der Vorschrift legt nahe, dass ein Verbrauch von über 13.000 Kubikmeter für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr als privilegierungsfähig betrachtet werden kann. 43 So lässt sich in dem damals gültigen Wassergesetz die Maßgabe des § 17a Abs. 2 Nr. 6 WG a.F. finden, dass ein Entgelt für Benutzungen, die eine Wassermenge von 2.000 Kubikmeter im Kalenderjahr nicht übersteigt, nicht erhoben wird. Mit der Nachfolgeregelung, für die Jahre 2011 bis 2013, wurde diese Schwellenwertregelung in § 17d Nr. 8 b) WG a.F. auf 4.000 Kubikmeter erhöht. Die Klägerin hat allerdings ein vielfaches dieses Schwellenwertes entnommen, ohne ein Entgelt dafür zu entrichten. Zusätzlich hat der Gesetzgeber in der Anlage zu § 17a Abs. 3 WG a.F. konkretisiert, dass nur eine Wasserentnahme von bis zu 3.000 Kubikmeter eine Ermäßigung verdient (Nr. 4). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es erkennbares Ziel des § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG ist, dass keine ausufernde Wasserentnahme privilegiert wird. Sowohl die in § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. / § 46 WHG normierten Ausnahmen der Entnahme oder dem Ableiten von Grundwasser für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck lassen mit überzeugender Deutlichkeit erkennen, dass es eine Grenze des konkreten Wasserverbrauchs gibt, ab der sowohl eine Erlaubnis als auch ein Entgelt notwendig wird. Es leuchtet insoweit nicht ein, dass die Landwirtschaft – die insoweit deutlich mehr Wasser als ein „normaler Haushalt“ benötigt – gegenüber den anderen genannten Verwendungszwecken der Norm ungebührlich profitieren sollte. Zwar kommt der Landwirtschaft – wie es auch die Gesetzesbegründungen ausdrücklich bestätigen – eine hohe Bedeutung zu, diese hohe Bedeutung kann angesichts der essentiellen, und nicht unbegrenzten, Ressource des Wassers keine Berechtigung zur grenzenlosen Benutzung ohne Entgelt bedeuten. 44 dd. Das vorliegende Ergebnis, die fehlende Entgeltfreiheit für die Entnahme von Grundwasser für einen landwirtschaftlichen Betrieb zu Massentierhaltungszwecken, entspricht jedenfalls auch dem Sinn und Zweck der Privilegierung in § 33 WHG a.F. bzw. § 46 WHG. 45 Ersichtlich hat der Gesetzgeber die Intention verfolgt, lediglich solche Nutzungen des Grundwassers freizustellen, die von untergeordneter Bedeutung für den Wasserhaushalt sind, nicht jedoch die Entnahme größerer Mengen. Insoweit ist allen Privilegierungsalternativen des jeweilig gültigen Tatbestandes (unabhängig davon, ob es sich um die Fassung des § 33 WHG a.F. oder § 46 WHG handelt) gemein, dass nur ein geringer Verbrauch von Grundwasser vorhergesehen ist und der Wasserhaushalt insgesamt nicht beeinträchtigt werden soll (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 1999 – 2 L 206/97, juris Rn. 23, 26; VG Dresden, Urteil vom 02. Februar 2018 – 12 K 1215/15, juris Rn. 40 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 4 A 473/11, juris Rn. 5). 46 Dies ist insbesondere der Tatsache geschuldet, dass es gemäß § 1 WHG Zweck des Gesetzes ist, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Soweit dadurch die ursprünglich hohe Bedeutung der Landwirtschaft für die Allgemeinheit abgeschwächt wird, vermag dies keine ungerechtfertigte Benachteiligung darstellen. Landwirte können sich nach wie vor auf das Privileg der Entgeltfreiheit berufen, müssen dabei im Rahmen einer Festsetzung eines Wasserentnahmeentgelts berücksichtigen, dass die Benutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Es erscheint sachgerecht, dass einem Landwirt, der mehr Wasser entzieht als vergleichbare Nutzer von (Grund-)Wasser, diese Leistung auch berechnet wird. Immerhin handelt es sich bei dem Wasserschatz um eine Existenzgrundlage (vgl. BT-Drs. II. 2072, S. 16). Insofern sind in den jeweiligen Wassergesetzen auch konkrete Angaben zu einem angenommenen geringfügigen Verbrauch (§ 17d WG a.F.: 2.000 m³ sowie § 103 Nr. 9 b WG a.F.: 4.000 m³) gemacht worden, der im vorliegenden Fall jedenfalls die Grenze des Zumutbaren um ein Vielfaches überschreitet (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2012 – 4 A 473/11, juris Rn. 5). 47 Angesichts des geschätzten jährlichen Wasserverbrauches der Klägerin von ca. 13.700 Kubikmeter ist nach einer Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Klägerin, der insgesamt über 1.700 Tiere versorgen muss, im vorliegenden Fall privilegierungsfähig ist. Mit dem geschätzten Wasserverbrauch liegt die Klägerin um ein Vielfaches über der vom Gesetzgeber statuierten Schwelle von 2.000 m³ Wasser. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es sich um einen geringfügigen Verbrauch handelt, dessen Privilegierung von dem WHG bezweckt worden ist. Zwar vermag die 4. BImSchV das Kriterium der Massentierhaltung in der Verbindung mit der wasserrechtlichen Komponente nicht hundertprozentig zutreffend abdecken, doch besteht für die Kammer im hier gegebenen Fall kein Anlass anzunehmen, dass der Betrieb der Klägerin keine Massentierhaltung darstellt. Sowohl die genehmigte bzw. die errechnete Anzahl der Tiere als auch der geschätzte Wasserverbrauch lassen erkennen, dass es sich nicht mehr um einen landwirtschaftlichen Hofbetrieb im Sinne der Norm handelt. Der Gesetzgeber hat insoweit ausreichend zu erkennen gegeben, dass er den Wasserverbrauch bzw. die diesbezügliche Entgeltfreiheit von Landwirten in Grenzen halten will. 48 b. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Alternative „geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck“ des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (bzw. § 33 WHG a.F.) berufen, denn weder handelt es sich bei den geschätzten Mengen von ca. 13.700 m³ um eine geringe Menge, noch verfolgt die Klägerin mit der Entnahme des Wassers einen vorübergehenden Zweck. Die Klägerin benutzt insoweit das entnommene Grundwasser sowohl zur Tränke als auch zur Reinigung – und dies nicht nur vorrübergehend, sondern auf Dauer. 49 Zweifel an der entnommenen, geschätzten Wassermenge sind nicht ersichtlich. Die entnommene Menge orientiert sich an den Faustzahlen für den mittleren jährlichen Wasserbedarf in der Schweinehaltung (KTBL 2008a). Die dort aufgeführten Werte differenzieren nach dem konkreten Wasserzweck als auch nach der Größe bzw. der Verwendung der Tiere. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin keine Angaben zum tatsächlichen Wasserverbrauch gemacht hat, oblag es dem Beklagten, die Wassermenge zu schätzen (§ 17b WG a.F.). Bedenken rechtlicher Art hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Regelung bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das korrekt veranschlagte Wasserentgelt von 0,05113 Euro pro Kubikmeter nach der Anlage zu § 17a Abs. 3 WG a.F. die Klägerin unangemessen benachteiligt. 50 Soweit der Beklagte die Möglichkeit der Ermäßigung nach Nr. 4 der Anlage zu § 17a Abs. 3 WG a.F. (Ermäßigung für das aufgrund der Entnahme, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser festzusetzende Entgelt bei Entnahmen von mehr als 2000 bis 3000 Kubikmeter um 50 vom Hundert) nicht ausdrücklich in dem Bescheid vom 12.10.2016 erwähnt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Ersichtlich kommt eine Ermäßigung nach dem Wortlaut nur in dem Grenzbereich zwischen 2.000 und 3.000 Kubikmeter entnommenen Grundwasser in Betracht. Die Klägerin hat angesichts der offensichtlichen Überschreitung des Schwellenwertes von über 10.000 Kubikmeter aber keinen Anspruch auf Ermäßigung des festgesetzten Entgelts. Eine gesonderte Feststellung bedurfte es angesichts dieser Werte nicht. 51 2. Auch hinsichtlich der festsetzenden Bescheide vom 12. bzw. 13.10.2016 für die Jahre 2011 bis einschließlich 2013 bestehen angesichts der obigen Ausführungen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit. 52 Im Zuge der Änderung des Wassergesetzes durch Gesetz vom 29.07.2010 (GBl. S. 565) hat sich die Struktur der Ermächtigungsgrundlage verändert. Führte § 17a WHG 2005 a.F. noch die Voraussetzungen für das Wasserentnahmeentgelt auf, so wurde mit geändertem Wassergesetz das Entgelt in §§ 17a ff. WG 2010 a.F., gültig vom 01.01.2011 bis 31.12.2013, geregelt. Die Vorschrift des § 17a WG a.F. verweist für die Erhebung der Benutzung von Gewässern auf die Folgevorschriften der §§ 17b ff. WG a.F. Demnach sind Benutzungen eines Gewässers, insbesondere das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, soweit sie der Wasserversorgung dienen entgeltpflichtig (§ 17c WG a.F.). Ausnahmen von der Entgeltpflicht bestehen nach Maßgabe von § 17d Nr. 1 WG a.F. u.a. für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG und §§ 26, 27 und 36 Abs. 2 dieses Gesetzes. Insoweit ist auf die bereits getätigten Erwägungen zu verweisen. 53 Die Schätzung des Entgeltes nach § 17i Abs. 1 Satz 9 WG a.F. hatte aufgrund der fehlenden Erklärungen der Klägerin zu erfolgen. Soweit im Rahmen des geänderten Wassergesetzes nunmehr ein Entgelt von 0,051 Euro je Kubikmeter nach § 17e Abs. 2 Nr. 2 WG a.F. gefordert wurde, begegnet dies keinen Bedenken. Der Anwendungsbereich für eine Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser gem. § 17g WG a.F. ist erkennbar nicht gegeben. Ein Härtefall im Sinne von § 17h WG a.F. ist weder beantragt, noch im Übrigen ersichtlich (vgl. § 17i Abs. 1 Satz 10 WG a.F.). 54 3. Auch die Bescheide des Beklagten vom 13.10.2016 hinsichtlich der Wasserentnahmeentgeltfestsetzung für die Jahre 2014 und 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 55 Die Ermächtigungsgrundlage für das Erheben von Entgelt für die Benutzung von Gewässern lässt sich nunmehr in §§ 100 ff. WG finden. Gem. § 100 WG erhebt das Land ein Entgelt für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Entgeltpflichtige Benutzungen sind nach § 102 Nr. 2 WG u.a. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Die §§ 104 ff. WG regeln die weiteren Modalitäten für die Berechnung und Erhebung des Wasserentnahmeentgelts. Ein Entgelt wird dagegen nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von § 8 Absatz 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG und §§ 20, 21 und § 42 Absatz 2 dieses Gesetzes (§ 103 Nr. 1 WG). 56 Eine derartige Privilegierung kann die Klägerin – wie bereits dargelegt – nicht für sich beanspruchen. Die Höhe des Entgelts nach § 104 Abs. 2 Nr. 2 WG ist nicht zu beanstanden. Anlass, das festgesetzte Entgelt aufgrund einer Ermäßigung (§ 106 WG) bzw. eines nicht substantiiert dargelegten Härtefalles (§ 107 WG) zu reduzieren, bestand nicht. 57 Nach alldem bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg. 58 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bereits in Ermangelung eines Kostenerstattungsanspruchs scheidet der von der Klägerin begehrte Ausspruch zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren aus (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 – 8 S 2154/11, juris Rn. 69).