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Urteil

10 K 5418/16

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014. 2 Die in B. lebende Klägerin ist Eigentümerin einer 75 m 2 großen Wohnung in I.. Diese vermietete sie im Jahr 2014 zu folgenden Zeiten an wechselnde Feriengäste: 18.04.-27.04., 09.08.-23.08., 23.08.-06.09. und 02.10.-06.10. In den Zeiträumen 26.02.-03.03., 28.05.-31.05. und 26.10.-02.11. war die Klägerin 2014 selbst in der Wohnung. 3 Im Fragebogen der Beklagten betreffend die Feststellung einer Zweitwohnung gab die Klägerin am 17.07.2008 als ihren Hauptwohnsitz „ B .“ an und ergänzte bei Ziffer 3 (Wer bewohnt in der Regel die Wohnung?) ihren Namen sowie bei Ziffer 4 (Wozu wird die Wohnung i.d.R. benutzt? (z.B. Erholung, Ausbildung, Berufsausübung, sonst. pers. Lebensbedarf)) „ Erholung “ und bei Ziffer 5 (Wann wird die Wohnung i.d.R. bewohnt?) „ unregelmäßig “ an. 4 Mit Bescheid vom 10.10.2014 setzte die Beklagte gegen die Klägerin eine Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 1.050,00 fest. 5 Der Erhebung der Zweitwohnungsteuer lag die Satzung der Gemeinde I über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 23.09.2014 zugrunde. Die Satzung trat rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Sie enthielt u.a. folgende Bestimmungen: 6 § 1 Allgemeines 7 Die Gemeinde I. erhebt eine Zweitwohnungsteuer. 8 § 2 Steuerschuldner 9 (1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. 10 (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. 11 (3) An das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet wird die widerlegbare Vermutung geknüpft, dass die Zweitwohnung der persönlichen Lebensführung dient. 12 (4) Sind mehrere Personen gemeinschaftlicher Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldner. 13 (5) Hauptwohnung ist diejenige von mehreren im In- und Ausland gelegenen Wohnungen eines Einwohners, die er vorwiegend benutzt. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. 14 (6) Die Zweitwohnungsteuer wird nicht erhoben für Wohnungen, die von einem nicht dauerhaft getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen oder zu Zwecken der Ausbildung gehalten werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Dies gilt jedoch nur, wenn die Wohnung für diese Zwecke notwendig ist und nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet genutzt wird. [...] 15 § 3 Steuermaßstab 16 (1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. 17 (2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete). 18 (3) Statt des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Die übliche Miete wird in diesen Fällen nach Maßgabe des jeweils aktuellen Mietpreisspiegels für die Gemeinde I. geschätzt. [...] 19 § 4 Steuersatz 20 (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 21 a) bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.500 EUR 300 EUR b) je weiteren angefangenen 750 EUR Mietaufwand 150 EUR 22 (2) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur oder einem Hotelbetrieb zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer Eigennutzungsmöglichkeit im Veranlagungszeitraum von 23 - bis zu 30 Tagen 25 v.H. der Sätze nach Abs. 1 - bis zu 90 Tagen 50 v.H. der Sätze nach Abs. 1 - bis zu 180 Tagen 75 v.H. der Sätze nach Abs. 1. 24 [...] 25 § 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld 26 (1) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen, so entsteht die Steuerschuld am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres. 27 (2) [...] 28 (3) Die Steuer wird einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides zur Zahlung fällig. [...] 29 Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 21.10.2014 Widerspruch ein. Gegen die Zweitwohnungsteuerschuld führte sie an, dass der Steuertatbestand nicht erfüllt sei. Zwar sei sie Eigentümerin der Ferienwohnung, doch müsse sie zur Verwirklichung des Steuerschuldverhältnisses auch als Inhaber zu qualifizieren sein. Der Begriff des Inhabers sei nicht deckungsgleich mit den Begriffen Eigentümer, Besitzer oder anderer Besitzer. Das Tatbestandsmerkmal des Innehabens bedeute nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 8 AO (Urteile vom 24.04.1964 VI 236/62 U, 06.03.1968 I 38/65, 23.11.1988 II R 139/87, 19.03.1997 I R 69/96), dass der Steuerpflichtige über die Wohnung tatsächlich verfügen könne und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend nutze. Dies sei bei ihr nicht der Fall, denn eine Nutzung als Ferienwohnung zur Fremdvermietung ohne die Bestimmung von festen Zeiträumen für die Selbstnutzung erfülle den Steueranspruch ebenso wenig, wie die unregelmäßige Nutzung von wenigen Tage. Anhaltspunkt für ein Innehaben sei eine persönliche Ausstattung und Einrichtung, die die persönlichen Bedürfnisse des Inhabers erfüllten. Dies sei bei ihr nicht der Fall, denn sie halte keine persönlichen Gebrauchsgegenstände wie Kleidung, Kosmetikartikel oder eigene Vorräte vor. Ihre Aufenthalte in der Wohnung seien unregelmäßig und gingen, in Abhängigkeit von ihren Verpflichtungen als Vermieterin, nicht über eine Woche hinaus. Die Wohnung diene nicht Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs, sondern als Kapitalanlage zur Vermietung an Feriengäste. Hierfür beschäftige sie eine Mitarbeiterin, die mit Übergabe und Rücknahme der Wohnung von den Feriengästen betraut sei. Sie ist der Auffassung, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von Vermietern für ihre Ferienwohnung dem Charakter einer kommunalen Aufwandsteuer widerspräche, weil der mit einer privaten Bewohnung verbundene Aufwand nicht ausgelöst werde. Die ungleiche Behandlung von Ferienaufenthalten in eigenen und fremden Ferienwohnungen, die sich lediglich durch das Eigentum an der Ferienwohnung unterscheiden, verletze den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. 30 Auf den Widerspruch entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2014, dass es sich bei einer Zweitwohnung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.06.1982 – 2 S 567/82 –) um Räume handeln müsse, die tatsächlich – zumindest vorübergehend – zum Wohnen geeignet seien. Hierzu gehöre die übliche Mindestausstattung (Koch- und Sanitärmöglichkeit), die in der Wohnung der Klägerin gegeben sei. Der Wohnungsbegriff im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung unterscheide sich insoweit von der Wohnungsdefinition, die in den von der Klägerin zitierten Urteilen zur Einkommensteuer relevant sei. Die Anmietung eines Zimmers mit der Absicht eines kurzen Aufenthalts werde aufgrund des Tatbestandsmerkmals „ nicht nur vorübergehender Aufenthalt “ nicht von der Zweitwohnungsteuer erfasst. Im Falle der Klägerin sei die tatsächliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis ausschlaggebend. Diese sei bei der Klägerin über das Jahr uneingeschränkt gegeben. Die Klägerin nutze die Wohnung auch für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs. Denn sie nutze die Wohnung unregelmäßig und dies – ausweislich des Fragebogens aus dem Jahre 2008 – zu Erholungszwecken. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei nicht gegeben, denn der nur vorübergehende Aufenthalt in einer fremden Ferienwohnung erfasse den Tatbestand einer Zweitwohnung nicht. 31 Mit Schreiben vom 27.11.2014 an die Beklagte führte die Klägerin ergänzend aus, dass für die Frage der Steuerschuld nicht die Qualifizierung von Räumlichkeiten als Wohnung, sondern das Innehaben der Wohnung als Zweitwohnung maßgeblich sei. Die Wohnungsbegriffe der Abgabenordnung und der Zweitwohnungsteuersatzung seien identisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstehe die Steuerpflicht nicht schon dann, wenn die Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf nur zur Verfügung stehe (Urteile vom 10.10.1995 – 8 C 40/93 – und 15.10.2014 – 9 C 5.13 – zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.06.2013 – 4 B 13.592 – ). Eine uneingeschränkte tatsächliche Verfügungsmacht der Klägerin sei nicht gegeben, weil ihre Nutzung nur zu Zeiten ohne Fremdvermietung erfolge könne. Ihre Verfügungsmacht sei auch dadurch eingeschränkt, dass sie die Wohnung nach ihrer Nutzung wieder in den Zustand einer unbewohnten Ferienwohnung zurückversetzen müsse. Die Verfügungsmacht beschränke sich daher auf eine nur vorübergehende Nutzung einer Ferienwohnung. Diese einwöchige Nutzung entspreche einem nur vorübergehenden Aufenthalt, wie er bei der Anmietung einer Ferienwohnung durch Feriengäste vorliege. Ihr Nutzungsverhalten entspräche dem fremder Feriengäste. Der Gleichheitsgrundsatz sei anwendbar, weil die Nutzung der eigenen Ferienwohnung – bis auf die Entgeltlichkeit der Anmietung – mit der Nutzung einer vorübergehend angemieteten fremden Wohnung vergleichbar sei. Die fehlende Entgeltlichkeit führe nicht zu dem der Zweitwohnungsteuer zugrundeliegenden Aufwand für die persönliche Lebensführung, weil die Aufenthalte zu privaten Zwecken als Eigennutzung der Einkommensteuer unterlägen. Eine von der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf durch Anmietung einer Ferienwohnung abweichende besondere Leistungsfähigkeit sei damit objektiv nicht gegeben. Im Übrigen sei die Mitteilung im Fragebogen, dass die Wohnung Erholungszwecken diene, auch heute noch richtig, allerdings mit der Einschränkung, dass die Nutzung nur vorübergehend in der für normale Feriengäste üblichen Weise erfolge. 32 Mit Schreiben vom 18.12.2014 an die Beklagte führte die Klägerin weiter aus, dass die im Frageborgen am 17.02.2008 gemachten Angaben für die Beurteilung der Steuerpflicht im Jahr 2014 nicht heranzuziehen seien, da diese unmittelbar nach dem Erwerb der Wohnung gemacht worden seien und zu diesem Zeitpunkt eine Nutzung der Wohnung zu Erholungszwecken und nur unregelmäßig beabsichtigt gewesen sei. Die derzeitige Nutzung der Ferienwohnung zur Vermietung an wechselnde Feriengäste sei damals nicht absehbar gewesen. Zudem sei die suggestive Formulierung der Fragen 3 und 4 des Fragebogens geeignet, eine die Zweitwohnungssteuerpflicht begründende Antwort zu erhalten, weil nach einem konkreten Bewohnernahmen gefragt werde und die Aufzählung im Klammerzusatz nur steuerpflichtige Nutzungen enthalte. 33 Mit Schreiben vom 25.08.2016 an das Landratsamt Bodenseekreis vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen und rügte ergänzend, dass die Zweitwohnungsteuer gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Wenn das Innehaben einer Wohnung Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei, widerspreche es dem Diskriminierungsverbot, wenn das Innehaben einer Wohnung durch ein Ehepaar (zwei Personen) als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Innehaben einer Wohnung durch einen Ledigen (eine Person) gleichgesetzt werde. 34 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2016 wies das Landratsamt B. den Widerspruch der Klägerin unter Erhebung einer Gebühr von EUR 250,00 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung keine Bedenken bestünden. Die Klägerin nutze die Wohnung nicht als reine Kapitalanlage, denn die Wohnung werde auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten. Die Klägerin habe ganzjährig die volle Verfügungsgewalt über die Zweitwohnung inne. Denn sie könne frei entscheiden, ob sie die Wohnung selbst nutze oder vermiete. Die Verfügungsgewalt sei nur kurzfristig, d.h. in Zeiten, in denen die Wohnung an Feriengäste vermietet werde, eingeschränkt. Der Wille, stets an Feriengäste vermieten zu wollen, sei nicht durch objektiv überprüfbare Fakten (z.B. Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung) dargelegt worden. Auch die Einstellung einer regionalen Kraft, die die Klägerin bei der Vermietung lediglich bei der Abwicklung der Feriengäste unterstütze, schränke die Möglichkeit der Eigennutzung nicht ein. Sie habe stets die Möglichkeit, die Vermietung an Feriengäste einzustellen oder sich die Eigennutzung zu konkreten Zeiten vorzubehalten. Gegen die Einstufung als reine Kapitalanlage spreche auch, dass die Wohnung nach Angaben der Klägerin Erholungszwecken diene. Die Wohnung werde mithin auch für persönliche Belange vorgehalten. Der Umfang der persönlichen Nutzung sei nicht entscheidend. Des Weiteren verstoße die Zweitwohnungsteuer nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 6 GG, denn bei gemeinschaftlicher Nutzung durch die Ehepartner hafteten diese gesamtschuldnerisch für die nur einmal fällig werdende Zweitwohnungsteuer. Im Übrigen verstoße die Zweitwohnungsteuer nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, denn im Unterschied zu normalen Feriengästen habe die Klägerin die volle Verfügungsgewalt über das Wann und das Wie der Nutzung inne. 35 Am 14.11.2016 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und diese mit Schriftsätzen vom 29.11.2016, 23.02.2017, 20.06.2018 und 31.07.2018 näher begründet. Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und rügt ergänzend, die finanzverfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Steuererhebung durch die Beklagte mit Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz. Die Zweitwohnungsteuer sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79) eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG, soweit sie auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt, erhoben werde. Wesentlich für einen Aufwand im Sinne der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf sei das Merkmal des Innehabens. Das Innehaben müsse über das Eigentum an der Wohnung und die damit verbundene Verfügungsmacht hinausgehen und die Verwendung für den persönlichen Lebensbedarf äußerlich erkennbar sein. Äußerliche Indizien für ein Vorhalten der Wohnung für Zwecke der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf der Klägerin seien nicht vorhanden. Zweck der Wohnung sei die Einkommenserzielung durch eine Vermietung an Feriengäste. Eine Einkommensverwendung setze darüber hinaus einen Bezug der Wohnung im Sinne einer Inbesitznahme für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum voraus. Dies sei nicht der Fall, da die Wohnung in einem – einem Hotel- oder Ferienappartement vergleichbaren – unpersönlichen zur Vermietung an Fremde bestimmten Zustand belassen sei. Eine Nutzungszeit von ca. drei Wochen im Jahr 2014 sei Indiz gegen ein Innehaben. Die Vermietungszeiten brächten eine andere Zweckbestimmung, die der Einnahmeerzielung, zum Ausdruck. Des Weiteren sei die der Klage zugrundeliegende Zweitwohnungsteuersatzung rechtswidrig, soweit sie an Tatbestände anknüpfe, die nicht vollständig im Gemeindegebiet verwirklicht werden. Denn die Gesetzgebungskompetenz der Länder und die darauf beruhende Satzungskompetenz der Beklagten beschränkten sich nach Art. 105 Abs. 2a GG auf die Erhebung örtlicher Steuern. Die Zweitwohnungsteuer sei keine örtliche Steuer in diesem Sinne. Denn diese knüpfe an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet außerhalb des Grundstücks der Hauptwohnung an. Die Lage des Grundstücks der Hauptwohnung sei nicht auf das Gebiet der Beklagten beschränkt. Dies habe zur Folge, dass der Tatbestand, an den die Satzung die Steuerpflicht knüpfe, auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden verwirklicht werden müsse. Damit überschreite die Zweitwohnungsteuer sowohl die besondere örtliche Radizierung des Steuertatbestandes als auch die Begrenzung der Steuerwirkung auf den Bereich der steuererhebenden Gemeinde. Im Übrigen verstoße die Zweitwohnungsteuer gegen Art. 6 und Art. 3 GG, weil diese keine Regelung enthalte, die der Besonderheit der Ehewohnung Rechnung trage. Aus dem Begriff der Zweitwohnungsteuer leite sich der Anspruch der Steuer ab, den Aufwand für das Innehaben von zwei Wohnungen zur Voraussetzung für die steuerbare Leistungsfähigkeit zu machen. Dies sei jedoch dann nicht gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Ehewohnung Hauptwohnung ist, weil sich die Eheleute für gewöhnlich den Aufwand für die Ehewohnung teilten und somit nur für eine halbe Wohnung Aufwand trieben. Die Satzung rechne jedem Ehegatten die Ehewohnung als Hauptwohnung zu. Wirtschaftlich betrachtet habe ein in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte nur eine halbe Ehewohnung inne, für die er Aufwand betreibt. Unterhalte dieser eine weitere Wohnung, werde er rechnerisch bereits mit 1,5 Wohnungen so belastet, wie ein lediger Steuerpflichtiger mit 2 Wohnungen. Diesem Umstand trage die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten nicht Rechnung. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal des Innehabens in Bezug auf die Inhaberschaft bei Lebensgemeinschaften nicht hinreichend bestimmt, weil die Trennung zwischen innehaben und bewohnen nicht klar sei. Dies sei erforderlich, um den Rahmen einer Aufwandsteuer – als Voraussetzung für das finanzverfassungsrechtliche Besteuerungsrecht der Gemeinde – nicht zu verlassen. 36 Die Klägerin beantragt – sachdienlich ausgelegt –, 37 den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts B. vom 13.10.2016 aufzuheben. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und ergänzt, dass im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Innehabens unter Berücksichtigung der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Gründe für eine Unvereinbarkeit der Zweitwohnungsteuersatzung mit den Vorgaben der Rechtsprechung weder ersichtlich noch vorgetragen seien. Des Weiteren habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihre Eigennutzung nicht möglich sei. Die Klägerin könne ihre Wohnung immer dann nutzen, wenn sie nicht vermietet sei. Im Hinblick auf die Vermietungszeiten des Jahres 2014 stünde der Klägerin ein erheblicher Zeitraum des Jahres zur Verfügung, in dem sie die Wohnung selbst nutzen könne. Dies sei auch nicht durch Weitergabe der Vermietungsgeschäfte an eine Agentur ausgeschlossen worden. 41 Mit Schriftsätzen vom 18.07.2018 sowie vom 04.09.2018 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 42 Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten sowie des Landratsamts B. vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 43 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. 44 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts B. vom 13.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 45 Die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in dem o.g. Bescheid gegenüber der Klägerin beruht auf § 9 Abs. 4 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten vom 23.09.2014 (nachfolgend: ZwStS 2014). Bei dieser Satzung handelt es sich um eine für den Zweitwohnungsteuerbescheid wirksame Rechtsgrundlage (nachfolgend unter 1.), von der die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat (nachfolgend unter 2.). 1. 46 Die von der Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der ZwStS 2014 geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Dies gilt sowohl für den Einwand eines Verstoßes der ZwStS 2014 gegen die finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG (nachfolgend unter a)), als auch für die Einwände eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG (nachfolgend unter b)), den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG (nachfolgend unter c)) sowie das Bestimmtheitsgebot (nachfolgend unter d)). 47 a) Die Steuerhebung durch die Beklagte beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, die die finanzverfassungsrechtliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes wahrt. Das ordnungsgemäße Zustandekommen der ZwStS 2014 ist von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden und auch sonst nicht zweifelhaft. 48 Die Beklagte besaß gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. § 9 Abs. 4 KAG die Kompetenz zum Erlass der ZwStS 2014. Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Hieran anknüpfend regelt der baden-württembergische Gesetzgeber in § 9 Abs. 4 KAG, dass die Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben können, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. 49 Die in der Satzung der Beklagten geregelte Abgabe ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. § 9 Abs. 4 KAG, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. 50 aa) Aufwandsteuern im Sinne der vorgenannten Normen sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Auf die Dauer des Innehabens kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 69, 75; Kammerbeschluss vom 29.06.1995 – 1 BvR 1800/94 –, – 1 BvR 2480/94 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris Rn. 87; Welz, in: Braun/Günther, Steuer-Handbuch, 74. Lieferung 08.2018, Örtliche Aufwandsteuer). Hieran gemessen erfasst § 2 Abs. 1 ZwStS 2014 eine nach Art. 105 Abs. 2a GG steuerbare Einkommensverwendung. 51 bb) Örtlich ist eine Steuer, wenn sie tatbestandlich an örtliche Gegebenheiten, z.B. an die Belegenheit einer Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpft, und sich ihre Wirkungen auf dieses Gebiet beschränken (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 79; Seiler, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 83. EL April 2018, Art. 105 Rn. 171). Diese Anknüpfung regelt vorliegend § 2 Abs. 1 ZwStS 2014. Nur das Innehaben einer Zweitwohnung „ im Gemeindegebiet “ löst die Steuerpflicht aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die örtliche Anknüpfung nicht deshalb, weil zur Begründung der Steuerpflicht nicht nur auf ein Innehaben weiterer Wohnungen im Gemeindegebiet selbst, sondern auch auf ein Innehaben von Wohnungen außerhalb des Gemeindegebiets abgestellt werden kann. Denn die „ nicht nur vorübergehende “ Ortsanwesenheit i.S.v. § 2 Abs. 1 ZwStS 2014 sowie das Vorhandensein einer auswärtigen Erstwohnung sind bloße Abgrenzungskriterien, die den Kreis der steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber begrenzen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 80). Eine über das Gemeindegebiet hinausgehende Steuerwirkung besteht nicht, denn die Zweitwohnungsteuer trifft ausschließlich die Inhaber von Zweitwohnungen im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde. Mithin vermag die Kammer keine Überschreitung der gemäß Art. 105 Abs. 2a GG örtlich begrenzten Steuererhebungskompetenz zu erkennen. 52 cc) Gleichartig ist eine Steuer, wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht gleichartig mit anderen Steuern, insbesondere der Einkommensteuer, ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 84 ff.; Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris Rn. 90). 53 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die ZwStS 2014 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG unwirksam, weil ein Ehegatte, der neben der gemeinsamen Ehewohnung – für die er wirtschaftlich betrachtet nur hälftigen Aufwand betreibt – noch eine weitere Wohnung innehat, bereits mit eineinhalb Wohnungen so belastet wird, wie ein Lediger mit zwei Wohnungen. 54 Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt ein besonderer Gleichheitssatz, der es verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden. Insbesondere darf der Gesetzgeber Verheiratete steuerlich anders behandeln als Ledige. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses oder aus den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben für eine bestimmte Steuerart einleuchtende Sachgründe ergeben. Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris Rn. 83 m.w.N.). 55 Hieran gemessen kann die Kammer keine benachteiligende Ungleichbehandlung von Ehepartnern gegenüber Ledigen durch die ZwStS 2014 der Beklagten erkennen. Es fehlt vorliegend bereits an der ungleichen Behandlung gleicher Sachverhalte. Zweitwohnungssteuerrechtlich ist nur der für die Zweitwohnung betriebene Aufwand maßgebend. Dieser Aufwand ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und rechtfertigt – unabhängig davon, ob ein Ehegatte oder ein Lediger die Zweitwohnung innehat – die Steuerpflicht. Sind beide Ehegatten Inhaber der Zweitwohnung, verhindert die Gesamtschuldanordnung des § 2 Abs. 4 ZwStS 2014, dass der für die Zweitwohnung betriebene Aufwand mehrfach besteuert wird; wird die Zweitwohnung von einem nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten aus beruflichen Gründen gehalten, schließt § 2 Abs. 6 ZwStS 2014 – im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris) – die Erhebung der Zweitwohnungssteuer aus. Der für die Erstwohnung betriebene Aufwand ist bereits nicht Aufwand i.S.v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, da das bloße Innehaben einer Erstwohnung allein kein besonderer Aufwand ist, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt; Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Die schlichte Erfüllung dieses unausweichlichen Lebensbedarfs ist kein „Konsum“, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 – 8 C 107/89 – = NVwZ 1992, S. 1098 (1099)). Dies verkennt die Klägerin, wenn sie – wirtschaftlich argumentiert – von einem jeweils hälftigen Aufwand der Ehegatten für die gemeinsame Ehewohnung als Erstwohnung ausgeht. Rechtlich betrachtet ist der Aufwand für die Erstwohnung nicht steuerbar; er liegt bei Ehegatten und Ledigen gleichermaßen bei „null“. Der für den Unterhalt einer Zweitwohnung betriebene Aufwand ist für beide Vergleichsgruppen wiederum identisch. Denn es wird – mit anderen Worten – der Aufwand des Zweitwohnungsinhabers genau einmal besteuert; dieser liegt bei Ehegatten und Ledigen folglich bei „eins“. Folgte man der wirtschaftlich getriebenen Argumentationslogik der Klägerin, wären Ehegatten in Fällen wie dem hier Vorliegenden – trotz des besonderen (Zweit-)Aufwands – stets von der Zweitwohnungssteuer befreit. Dies widerspräche dem von Satzungsgeber intendierten Zweck, die in dem Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende Quelle besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. 56 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die ZwStS 2014 auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, weil die Beklagte Ferienaufenthalte in eigenen und fremden Ferienwohnungen in der Weise unterschiedlich behandelt, dass jene Feriengäste, die eine Wohnung nur kurzzeitig für einen Urlaub mieten, nicht ebenfalls zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. 57 Im Bereich des Steuerrechts ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Lastengleichheit gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entschließt sich der Gesetzgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen dagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren. Dabei genügt es, wenn einer der genannten Gründe die unterschiedliche Behandlung trägt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierter Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 90; Beschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 –, juris Rn. 40). Bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer ist zu berücksichtigen, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Danach ist üblicherweise Inhaber einer Zweitwohnung deren Eigentümer oder Mieter, der sie für seinen privaten Lebensbedarf nutzt oder zu diesem Zweck vorhält (vgl. BVerfG, a.a.O, Rn. 75). Rechtliche Grundlage für das Innehaben kann das Eigentum, ein dingliches Wohnrecht, ein sonstiges Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Berechtigung aufgrund eines Pacht- oder Mietvertrages sein. Das Nutzungsrecht muss längerfristig angelegt sein, wenn es die Zweitwohnungssteuerpflicht begründen soll. Dies ergibt sich beim Eigentum und bei den dinglichen Nutzungsrechten aus deren Rechtsnatur; in Bezug auf ein schuldrechtliches Nutzungsrecht bringt ein Dauermietverhältnis regelmäßig besondere Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Es entspricht dem Charakter der Aufwandsteuer, wenn zur Zweitwohnungssteuer nur die Eigentümer oder Dauermieter herangezogen werden, weil nur bei ihnen das Innehaben einer Zweitwohnung Ausdruck besonderer Leistungsfähigkeit ist. Das trifft für Feriengäste nicht zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.02.1986 – 2 BvR 36/86 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2005 – 2 LB 55/04 –, juris Rn. 22; zuletzt Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 12.02.2018 – 2 A 153/17 –, juris Rn. 76). Es verstößt daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn nur Eigentümer und Dauermieter, nicht aber Feriengäste zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. 58 d) Ferner wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, dass das Tatbestandsmerkmal des „ Innehabens einer Zweitwohnung “ i.S.v. § 2 Abs. 1 ZwStS 2014 nicht hinreichend bestimmt sei. Zwar gebietet das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Normen, dass diese so bestimmt formuliert sein müssen, dass die Folgen der Regelung für den Normadressat so vorhersehbar und berechenbar sind, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, dass der Verwaltung angemessen klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben werden und dass eine hinreichende gerichtliche Kontrolle möglich ist (vgl. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 83. EL April 2018, m.w.N.). Allerdings nimmt die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung ihr noch nicht die Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.04.1967 – 1 BvR 126/65 –, juris Rn. 51). Für den Begriff des Innehabens im Sinne von Zweitwohnungssteuersatzungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass sich dieser Begriff durch Auslegung hinreichend klar bestimmen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.02.1986 – 2 BvR –, juris Rn. 2). 59 An der Rechtswirksamkeit der ZwStS 2014 der Beklagten bestehen mithin keine Bedenken. 2. 60 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bei der Klägerin lagen für das Jahr 2014 dem Grunde nach (§ 2 Abs. 1 ZwStS 2014, nachfolgend unter a)) und der Höhe nach (§§ 3, 4 ZwStS 2014, nachfolgend unter b)) vor. 61 a) Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Steuerschuldner, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. Eine Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 ZwStS jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. 62 Die Klägerin hatte die streitgegenständliche Wohnung im Jahr 2014 neben ihrer Hauptwohnung in B. zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nicht nur vorübergehend im Sinne dieser Vorschrift inne und – entgegen ihrer Auffassung – nicht nur als Kapitalanlage. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des „Innehabens zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs“ der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zu beachten, denn Anwendung und Auslegung der ZwStS 2014 müssen vor dem Hintergrund der Kompetenzregelung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG mit dem Aufwandsbegriff vereinbar sein (nachfolgend unter aa)). Dies führt jedoch nicht dazu, dass für das Jahr 2014 von einer reinen Kapitalanlage auszugehen ist (nachfolgend unter bb)). 63 aa) Aufwandsteuern sollen die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners belasten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016 – 2 S 1019/15 –, juris Rn. 50 ff.). 64 Ein nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG steuerbarer Aufwand für eine Zweitwohnung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die weitere Wohnung innehat. Dies setzt voraus, dass er für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über deren Nutzung verfügen kann. Die rein tatsächliche Möglichkeit der Nutzung genügt nicht. Wohnungsinhaber ist derjenige, der die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum besitzt. Er muss entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er die Wohnung nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten will oder ob er sie anderen zur Verfügung stellt. Dies kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 –, juris Rn. 16). Diese Entscheidungsfreiheit ist Kennzeichen einer Aufwandsteuer; deshalb liegt ein besteuerbarer konsumtiver Aufwand bei einer Zweitwohnung dann nicht vor, wenn es sich um eine reine Kapitalanlage handelt, d.h. wenn die Wohnung nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes, mithin die Anschaffung ausschließlich unter Ertragsgesichtspunkten, d.h. für Zwecke der Einkommens erzielung und der Einkommens verwendung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 5/13 –, juris Rn. 12). In den Fällen, in denen die Wohnung teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird (sog. Mischnutzung), unterliegt der Wohnungsinhaber der Zweitwohnungssteuerpflicht, wenn er sich eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Selbstnutzung vorbehalten hat; die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Auch steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen. Hält sich der Inhaber die Möglichkeit zur Eigennutzung offen, kommt es für die Entstehung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob die Wohnung im maßgeblichen Erhebungszeitraum auch tatsächlich zur persönlichen Lebensführung genutzt wurde. Für die Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier Kapitalanlage und zweitwohnungspflichtiger Vorhaltung (auch) für die persönliche Lebensführung bedarf es einer umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls. Denn maßgeblich ist nicht die subjektive Zweckbestimmung des Wohnungsinhabers, sondern die unüberprüfbare innere Absicht muss auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender und nachprüfbarer Umstände beurteilt werden. Dem Wohnungsinhaber muss aber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern ausschließlich zur Kapitalanlage verwendet wird. Lässt sich nicht aufklären, ob eine Zweitwohnung ausschließlich als Kapitalanlage genutzt wird und damit steuerfrei ist, trägt die Folgen der Beweislosigkeit der Zweitwohnungsinhaber (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 5/13 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 30.10.2013 – 9 B 42.13 –, juris Rn. 3; Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 –, juris Rn. 16; Urteil vom 10.10.1995 – 8 C 40/93 –, juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.06.1995 – 1 BvR 1800/94 –, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.1993 – 2 S 135/92 –, juris Rn. 18, 19; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.2018 – 4 BV 16.2343 –, juris Rn. 15, 16). 65 bb) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin die Wohnung im Jahr 2014 zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum innehatte. Zutreffend ging die Beklagte dabei im Grundsatz von der in § 2 Abs. 3 ZwStS 2014 verankerten (widerlegbaren) Vermutung aus, dass die Klägerin die Wohnung zu eben diesen Zwecken genutzt hat. Diese Vermutung konnte die Klägerin unter Berücksichtigung ihres gesamten Vortrags und der übrigen Umstände des Einzelfalls nach Auffassung der Kammer nicht erschüttern. Die Möglichkeit zur Eigennutzung war vorliegend unstreitig nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die Vermietung – einschließlich eines entsprechenden vertraglichen Ausschlusses der Eigennutzung – einem Dritten überlassen hätte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass die Wohnung an etwa sechs Wochen vermietet war, aber sie hat nicht nachgewiesen, dass eine Nutzung durch sie selbst deshalb ausgeschlossen gewesen wäre; dies liegt bei einer Vermietung als Ferienwohnung für die außerhalb der Saison liegenden Zeiträume auch fern. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass es sich bei der Wohnung in dieser Zeit um eine reine Kapitalanlage gehandelt habe, vermag ihr die Kammer nicht zu folgen. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr die Wohnung nicht – insbesondere außerhalb der Saison, aber ggf. kurzentschlossen auch während der Saisons, falls Mietinteressenten fehlten oder kurzfristig ausfielen, – zur persönlichen Nutzung zur Verfügung stand. Auf die tatsächliche – wie hier – erfolgte Nutzung kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Konstellation nicht mit anderen Fällen objektiv ausgeschlossener Eigennutzungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 6.13 –, juris Rn. 15: Nachweis eines jahrelangen Wohnungsleerstands; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.2018 – 4 BV 16.2343 –, juris Rn. 17: Nachweis eines Dauermietvertrags) vergleichbar, sodass die Vermutung nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegt ist. 66 b) Die Höhe der von der Beklagten für das Jahr 2014 festgesetzten Zweitwohnungssteuer ist von der Klägerin weder ausdrücklich gerügt worden, aber auch sonst nicht zu bestanden. Sie ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 Buchstabe a) und b), 5 Abs. 1 ZwStS 2014. Hiernach wird die Steuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Als jährlicher Mietaufwand gilt für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Die übliche Miete wird in diesen Fällen nach Maßgabe des jeweils aktuellen Mietpreisspiegels für die Gemeinde I. geschätzt. Dass die Beklagte in Anlehnung an den Mietspiegel für F. und Umgebung von einer ortsüblichen Vergleichsmiete von EUR 5,30 je m 2 und deshalb – bei 75 m 2 Wohnfläche – von EUR 382 Miete monatlich bzw. von einer Jahresmiete in Höhe von EUR 4.764 ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Damit betrug die Steuer nach dem Steuersatz des § 4 Abs. 1 ZwStS 2014 EUR 1050,00. 67 Die Klage bleibt nach alldem ohne Erfolg. III. 68 Die Kosten- und Gebührenentscheidung im Widerspruchsverfahren, die von der Klägerin nicht gesondert angegriffen wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 80 LVwVfG, 73 Abs. 3 VwGO sowie §§ 4 Abs. 3, 7 LGebG i.V.m. Nr. 4 der Anlage 1 zur Verordnung des Landratsamtes Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde. IV. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt danach die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt. Gründe I. 43 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. 44 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 10.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts B. vom 13.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 45 Die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in dem o.g. Bescheid gegenüber der Klägerin beruht auf § 9 Abs. 4 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten vom 23.09.2014 (nachfolgend: ZwStS 2014). Bei dieser Satzung handelt es sich um eine für den Zweitwohnungsteuerbescheid wirksame Rechtsgrundlage (nachfolgend unter 1.), von der die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat (nachfolgend unter 2.). 1. 46 Die von der Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der ZwStS 2014 geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Dies gilt sowohl für den Einwand eines Verstoßes der ZwStS 2014 gegen die finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG (nachfolgend unter a)), als auch für die Einwände eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG (nachfolgend unter b)), den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG (nachfolgend unter c)) sowie das Bestimmtheitsgebot (nachfolgend unter d)). 47 a) Die Steuerhebung durch die Beklagte beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, die die finanzverfassungsrechtliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes wahrt. Das ordnungsgemäße Zustandekommen der ZwStS 2014 ist von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden und auch sonst nicht zweifelhaft. 48 Die Beklagte besaß gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. § 9 Abs. 4 KAG die Kompetenz zum Erlass der ZwStS 2014. Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Hieran anknüpfend regelt der baden-württembergische Gesetzgeber in § 9 Abs. 4 KAG, dass die Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben können, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. 49 Die in der Satzung der Beklagten geregelte Abgabe ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. § 9 Abs. 4 KAG, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. 50 aa) Aufwandsteuern im Sinne der vorgenannten Normen sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Auf die Dauer des Innehabens kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 69, 75; Kammerbeschluss vom 29.06.1995 – 1 BvR 1800/94 –, – 1 BvR 2480/94 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris Rn. 87; Welz, in: Braun/Günther, Steuer-Handbuch, 74. Lieferung 08.2018, Örtliche Aufwandsteuer). Hieran gemessen erfasst § 2 Abs. 1 ZwStS 2014 eine nach Art. 105 Abs. 2a GG steuerbare Einkommensverwendung. 51 bb) Örtlich ist eine Steuer, wenn sie tatbestandlich an örtliche Gegebenheiten, z.B. an die Belegenheit einer Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpft, und sich ihre Wirkungen auf dieses Gebiet beschränken (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 79; Seiler, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 83. EL April 2018, Art. 105 Rn. 171). Diese Anknüpfung regelt vorliegend § 2 Abs. 1 ZwStS 2014. Nur das Innehaben einer Zweitwohnung „ im Gemeindegebiet “ löst die Steuerpflicht aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die örtliche Anknüpfung nicht deshalb, weil zur Begründung der Steuerpflicht nicht nur auf ein Innehaben weiterer Wohnungen im Gemeindegebiet selbst, sondern auch auf ein Innehaben von Wohnungen außerhalb des Gemeindegebiets abgestellt werden kann. Denn die „ nicht nur vorübergehende “ Ortsanwesenheit i.S.v. § 2 Abs. 1 ZwStS 2014 sowie das Vorhandensein einer auswärtigen Erstwohnung sind bloße Abgrenzungskriterien, die den Kreis der steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber begrenzen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 80). Eine über das Gemeindegebiet hinausgehende Steuerwirkung besteht nicht, denn die Zweitwohnungsteuer trifft ausschließlich die Inhaber von Zweitwohnungen im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde. Mithin vermag die Kammer keine Überschreitung der gemäß Art. 105 Abs. 2a GG örtlich begrenzten Steuererhebungskompetenz zu erkennen. 52 cc) Gleichartig ist eine Steuer, wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht gleichartig mit anderen Steuern, insbesondere der Einkommensteuer, ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 84 ff.; Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris Rn. 90). 53 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die ZwStS 2014 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG unwirksam, weil ein Ehegatte, der neben der gemeinsamen Ehewohnung – für die er wirtschaftlich betrachtet nur hälftigen Aufwand betreibt – noch eine weitere Wohnung innehat, bereits mit eineinhalb Wohnungen so belastet wird, wie ein Lediger mit zwei Wohnungen. 54 Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt ein besonderer Gleichheitssatz, der es verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden. Insbesondere darf der Gesetzgeber Verheiratete steuerlich anders behandeln als Ledige. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses oder aus den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben für eine bestimmte Steuerart einleuchtende Sachgründe ergeben. Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris Rn. 83 m.w.N.). 55 Hieran gemessen kann die Kammer keine benachteiligende Ungleichbehandlung von Ehepartnern gegenüber Ledigen durch die ZwStS 2014 der Beklagten erkennen. Es fehlt vorliegend bereits an der ungleichen Behandlung gleicher Sachverhalte. Zweitwohnungssteuerrechtlich ist nur der für die Zweitwohnung betriebene Aufwand maßgebend. Dieser Aufwand ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und rechtfertigt – unabhängig davon, ob ein Ehegatte oder ein Lediger die Zweitwohnung innehat – die Steuerpflicht. Sind beide Ehegatten Inhaber der Zweitwohnung, verhindert die Gesamtschuldanordnung des § 2 Abs. 4 ZwStS 2014, dass der für die Zweitwohnung betriebene Aufwand mehrfach besteuert wird; wird die Zweitwohnung von einem nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten aus beruflichen Gründen gehalten, schließt § 2 Abs. 6 ZwStS 2014 – im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris) – die Erhebung der Zweitwohnungssteuer aus. Der für die Erstwohnung betriebene Aufwand ist bereits nicht Aufwand i.S.v. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, da das bloße Innehaben einer Erstwohnung allein kein besonderer Aufwand ist, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt; Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Die schlichte Erfüllung dieses unausweichlichen Lebensbedarfs ist kein „Konsum“, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 – 8 C 107/89 – = NVwZ 1992, S. 1098 (1099)). Dies verkennt die Klägerin, wenn sie – wirtschaftlich argumentiert – von einem jeweils hälftigen Aufwand der Ehegatten für die gemeinsame Ehewohnung als Erstwohnung ausgeht. Rechtlich betrachtet ist der Aufwand für die Erstwohnung nicht steuerbar; er liegt bei Ehegatten und Ledigen gleichermaßen bei „null“. Der für den Unterhalt einer Zweitwohnung betriebene Aufwand ist für beide Vergleichsgruppen wiederum identisch. Denn es wird – mit anderen Worten – der Aufwand des Zweitwohnungsinhabers genau einmal besteuert; dieser liegt bei Ehegatten und Ledigen folglich bei „eins“. Folgte man der wirtschaftlich getriebenen Argumentationslogik der Klägerin, wären Ehegatten in Fällen wie dem hier Vorliegenden – trotz des besonderen (Zweit-)Aufwands – stets von der Zweitwohnungssteuer befreit. Dies widerspräche dem von Satzungsgeber intendierten Zweck, die in dem Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende Quelle besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. 56 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die ZwStS 2014 auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, weil die Beklagte Ferienaufenthalte in eigenen und fremden Ferienwohnungen in der Weise unterschiedlich behandelt, dass jene Feriengäste, die eine Wohnung nur kurzzeitig für einen Urlaub mieten, nicht ebenfalls zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden. 57 Im Bereich des Steuerrechts ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Lastengleichheit gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entschließt sich der Gesetzgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen dagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren. Dabei genügt es, wenn einer der genannten Gründe die unterschiedliche Behandlung trägt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierter Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 90; Beschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 –, juris Rn. 40). Bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer ist zu berücksichtigen, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Danach ist üblicherweise Inhaber einer Zweitwohnung deren Eigentümer oder Mieter, der sie für seinen privaten Lebensbedarf nutzt oder zu diesem Zweck vorhält (vgl. BVerfG, a.a.O, Rn. 75). Rechtliche Grundlage für das Innehaben kann das Eigentum, ein dingliches Wohnrecht, ein sonstiges Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Berechtigung aufgrund eines Pacht- oder Mietvertrages sein. Das Nutzungsrecht muss längerfristig angelegt sein, wenn es die Zweitwohnungssteuerpflicht begründen soll. Dies ergibt sich beim Eigentum und bei den dinglichen Nutzungsrechten aus deren Rechtsnatur; in Bezug auf ein schuldrechtliches Nutzungsrecht bringt ein Dauermietverhältnis regelmäßig besondere Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Es entspricht dem Charakter der Aufwandsteuer, wenn zur Zweitwohnungssteuer nur die Eigentümer oder Dauermieter herangezogen werden, weil nur bei ihnen das Innehaben einer Zweitwohnung Ausdruck besonderer Leistungsfähigkeit ist. Das trifft für Feriengäste nicht zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.02.1986 – 2 BvR 36/86 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2005 – 2 LB 55/04 –, juris Rn. 22; zuletzt Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 12.02.2018 – 2 A 153/17 –, juris Rn. 76). Es verstößt daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn nur Eigentümer und Dauermieter, nicht aber Feriengäste zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. 58 d) Ferner wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, dass das Tatbestandsmerkmal des „ Innehabens einer Zweitwohnung “ i.S.v. § 2 Abs. 1 ZwStS 2014 nicht hinreichend bestimmt sei. Zwar gebietet das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Normen, dass diese so bestimmt formuliert sein müssen, dass die Folgen der Regelung für den Normadressat so vorhersehbar und berechenbar sind, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, dass der Verwaltung angemessen klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben werden und dass eine hinreichende gerichtliche Kontrolle möglich ist (vgl. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 83. EL April 2018, m.w.N.). Allerdings nimmt die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung ihr noch nicht die Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.04.1967 – 1 BvR 126/65 –, juris Rn. 51). Für den Begriff des Innehabens im Sinne von Zweitwohnungssteuersatzungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass sich dieser Begriff durch Auslegung hinreichend klar bestimmen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.02.1986 – 2 BvR –, juris Rn. 2). 59 An der Rechtswirksamkeit der ZwStS 2014 der Beklagten bestehen mithin keine Bedenken. 2. 60 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bei der Klägerin lagen für das Jahr 2014 dem Grunde nach (§ 2 Abs. 1 ZwStS 2014, nachfolgend unter a)) und der Höhe nach (§§ 3, 4 ZwStS 2014, nachfolgend unter b)) vor. 61 a) Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS ist Steuerschuldner, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. Eine Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 ZwStS jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken. 62 Die Klägerin hatte die streitgegenständliche Wohnung im Jahr 2014 neben ihrer Hauptwohnung in B. zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs nicht nur vorübergehend im Sinne dieser Vorschrift inne und – entgegen ihrer Auffassung – nicht nur als Kapitalanlage. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des „Innehabens zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs“ der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zu beachten, denn Anwendung und Auslegung der ZwStS 2014 müssen vor dem Hintergrund der Kompetenzregelung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG mit dem Aufwandsbegriff vereinbar sein (nachfolgend unter aa)). Dies führt jedoch nicht dazu, dass für das Jahr 2014 von einer reinen Kapitalanlage auszugehen ist (nachfolgend unter bb)). 63 aa) Aufwandsteuern sollen die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners belasten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2016 – 2 S 1019/15 –, juris Rn. 50 ff.). 64 Ein nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG steuerbarer Aufwand für eine Zweitwohnung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die weitere Wohnung innehat. Dies setzt voraus, dass er für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über deren Nutzung verfügen kann. Die rein tatsächliche Möglichkeit der Nutzung genügt nicht. Wohnungsinhaber ist derjenige, der die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum besitzt. Er muss entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er die Wohnung nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten will oder ob er sie anderen zur Verfügung stellt. Dies kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 –, juris Rn. 16). Diese Entscheidungsfreiheit ist Kennzeichen einer Aufwandsteuer; deshalb liegt ein besteuerbarer konsumtiver Aufwand bei einer Zweitwohnung dann nicht vor, wenn es sich um eine reine Kapitalanlage handelt, d.h. wenn die Wohnung nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes, mithin die Anschaffung ausschließlich unter Ertragsgesichtspunkten, d.h. für Zwecke der Einkommens erzielung und der Einkommens verwendung erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 5/13 –, juris Rn. 12). In den Fällen, in denen die Wohnung teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet wird (sog. Mischnutzung), unterliegt der Wohnungsinhaber der Zweitwohnungssteuerpflicht, wenn er sich eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Selbstnutzung vorbehalten hat; die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus. Auch steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen. Hält sich der Inhaber die Möglichkeit zur Eigennutzung offen, kommt es für die Entstehung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob die Wohnung im maßgeblichen Erhebungszeitraum auch tatsächlich zur persönlichen Lebensführung genutzt wurde. Für die Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier Kapitalanlage und zweitwohnungspflichtiger Vorhaltung (auch) für die persönliche Lebensführung bedarf es einer umfassenden Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls. Denn maßgeblich ist nicht die subjektive Zweckbestimmung des Wohnungsinhabers, sondern die unüberprüfbare innere Absicht muss auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender und nachprüfbarer Umstände beurteilt werden. Dem Wohnungsinhaber muss aber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern ausschließlich zur Kapitalanlage verwendet wird. Lässt sich nicht aufklären, ob eine Zweitwohnung ausschließlich als Kapitalanlage genutzt wird und damit steuerfrei ist, trägt die Folgen der Beweislosigkeit der Zweitwohnungsinhaber (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 5/13 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 30.10.2013 – 9 B 42.13 –, juris Rn. 3; Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 8.08 –, juris Rn. 16; Urteil vom 10.10.1995 – 8 C 40/93 –, juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.06.1995 – 1 BvR 1800/94 –, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.1993 – 2 S 135/92 –, juris Rn. 18, 19; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.2018 – 4 BV 16.2343 –, juris Rn. 15, 16). 65 bb) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin die Wohnung im Jahr 2014 zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum innehatte. Zutreffend ging die Beklagte dabei im Grundsatz von der in § 2 Abs. 3 ZwStS 2014 verankerten (widerlegbaren) Vermutung aus, dass die Klägerin die Wohnung zu eben diesen Zwecken genutzt hat. Diese Vermutung konnte die Klägerin unter Berücksichtigung ihres gesamten Vortrags und der übrigen Umstände des Einzelfalls nach Auffassung der Kammer nicht erschüttern. Die Möglichkeit zur Eigennutzung war vorliegend unstreitig nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die Vermietung – einschließlich eines entsprechenden vertraglichen Ausschlusses der Eigennutzung – einem Dritten überlassen hätte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass die Wohnung an etwa sechs Wochen vermietet war, aber sie hat nicht nachgewiesen, dass eine Nutzung durch sie selbst deshalb ausgeschlossen gewesen wäre; dies liegt bei einer Vermietung als Ferienwohnung für die außerhalb der Saison liegenden Zeiträume auch fern. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass es sich bei der Wohnung in dieser Zeit um eine reine Kapitalanlage gehandelt habe, vermag ihr die Kammer nicht zu folgen. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr die Wohnung nicht – insbesondere außerhalb der Saison, aber ggf. kurzentschlossen auch während der Saisons, falls Mietinteressenten fehlten oder kurzfristig ausfielen, – zur persönlichen Nutzung zur Verfügung stand. Auf die tatsächliche – wie hier – erfolgte Nutzung kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Konstellation nicht mit anderen Fällen objektiv ausgeschlossener Eigennutzungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 6.13 –, juris Rn. 15: Nachweis eines jahrelangen Wohnungsleerstands; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.2018 – 4 BV 16.2343 –, juris Rn. 17: Nachweis eines Dauermietvertrags) vergleichbar, sodass die Vermutung nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegt ist. 66 b) Die Höhe der von der Beklagten für das Jahr 2014 festgesetzten Zweitwohnungssteuer ist von der Klägerin weder ausdrücklich gerügt worden, aber auch sonst nicht zu bestanden. Sie ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 Buchstabe a) und b), 5 Abs. 1 ZwStS 2014. Hiernach wird die Steuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Als jährlicher Mietaufwand gilt für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für die Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Die übliche Miete wird in diesen Fällen nach Maßgabe des jeweils aktuellen Mietpreisspiegels für die Gemeinde I. geschätzt. Dass die Beklagte in Anlehnung an den Mietspiegel für F. und Umgebung von einer ortsüblichen Vergleichsmiete von EUR 5,30 je m 2 und deshalb – bei 75 m 2 Wohnfläche – von EUR 382 Miete monatlich bzw. von einer Jahresmiete in Höhe von EUR 4.764 ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Damit betrug die Steuer nach dem Steuersatz des § 4 Abs. 1 ZwStS 2014 EUR 1050,00. 67 Die Klage bleibt nach alldem ohne Erfolg. III. 68 Die Kosten- und Gebührenentscheidung im Widerspruchsverfahren, die von der Klägerin nicht gesondert angegriffen wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 80 LVwVfG, 73 Abs. 3 VwGO sowie §§ 4 Abs. 3, 7 LGebG i.V.m. Nr. 4 der Anlage 1 zur Verordnung des Landratsamtes Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde. IV. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt danach die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.