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Urteil

2 K 2972/16

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte isolierte Befreiung. 2 Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... der Gemarkung W. (G.). Das südwestlich an dieses Grundstück angrenzende, mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... (G.) steht im Eigentum des Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „D.“, der in seiner aktuell gültigen Fassung („D. - ...“) am 15.07.2009 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest und weist auf den einbezogenen Grundstücken durch Baugrenzen festgelegte Baufenster aus. Im Textteil des Plans ist unter Ziff. 1.4 (Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen) Folgendes festgesetzt: 3 „Im WA sind Garagen, Carports und Nebenanlagen, welche sich als Gebäude darstellen, außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zugelassen. Als Ausnahme sind in den nicht überbaubaren Flächen Geräteschuppen bis zu einer Größe von 15 m 3 zugelassen, sofern sie an ein Wohngebäude oder eine Garage angebaut werden.“ 4 Mit Formblatt vom 19.06.2015 beantragte der Beigeladene die Erteilung von Befreiungen nach § 56 Abs. 5 LBO und § 31 Abs. 2 BauGB für die Errichtung eines Fahrradhauses. Zur Begründung des Antrags führte er u.a. aus, er beabsichtige, für seine Familie und seine Mieter eine gegen Zugriffe Unbefugter geschützte Abstellmöglichkeit für Fahrräder und Kinderroller zu schaffen. Aktuell schaue man vom Wohngebäude aus regelmäßig in das Schlafzimmer der Klägerin. Das geplante Fahrradhaus ermögliche einen Sichtschutz. Eine Verschattung des Nachbargebäudes sei dabei nicht zu befürchten, nachdem dieses an der Nordseite gelegen sei. Er habe zudem mit seinem Wohnhaus das Baufenster nicht voll ausgeschöpft, sondern zugunsten der Nachbarn einen Abstand von einem Meter zur Baugrenze eingehalten. Das Fahrradhaus sollte nach den eingereichten Lageplänen auf einer Breite von 5 m unmittelbar an die nördliche Grundstücksgrenze gebaut werden. Dabei sollte ein Abstand von 1 m zum Wohnhaus eingehalten werden. Das zum Grundstück der Klägerin hin abfallende Dach sollte an der Grundstücksgrenze eine Höhe von rund 2 m aufweisen und an das Wohnhaus des Klägers - das Vordach im Obergeschoss - anschließen. 5 Im Rahmen der Angrenzerbeteiligung machte die Klägerin am 23.10.2015 folgende Einwände gegen das Vorhaben geltend: Ihr Schlafzimmer werde kein Licht mehr bekommen; der Nachbar dürfe nicht an ihre Grundstücksgrenze bauen, er habe sehr viel Platz auf seinem Grundstück und die anderen Nachbarn hätten auch keine Genehmigung für Nebenanlagen bekommen. 6 Mit Bescheid vom 30.12.2015 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und setzte eine Verwaltungsgebühr von 570,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Bebauungsplan seien Garagen, Carports und Nebenanlagen, welche sich als Gebäude darstellen, außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zugelassen. Ausnahmsweise seien Geräteschuppen bis zu einer Größe von 15 m³ zugelassen, sofern sie an ein Wohngebäude oder eine Garage angebaut würden. Die notwendige Befreiung zur Herstellung einer Nebenanlage mit einem Volumen größer 15 m³ („Fahrradschuppen, ca. 35 m 3 “) werde erteilt. Beim Grundstück des Beigeladenen handele es sich um ein potentielles Doppelhausgrundstück, das mit einem Einzelhaus bebaut worden sei. Deshalb könne der Herstellung einer zweiten Nebenanlage zugestimmt werden. Diese werde auch an das Wohnhaus angebaut und wirke daher nicht als Streubebauung. Die Überschreitung des Maßes von 15 m 3 sei im Hinblick auf die Grundstücksgröße und die verbleibende unversiegelte Gartenfläche noch verträglich. Die aus Gründen des Nachbarschutzes maximal zulässige grenzständige Wandfläche von 25 m 2 sei unterschritten und auch die Wandhöhe betrage an der Grenze nur rund 2 m. Dies entspreche ungefähr der Höhe eines Sichtschutzes. Vor diesem Hintergrund sei die Belichtung des Nachbargebäudes hinreichend sichergestellt. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei deshalb städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 7 Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 04.01.2016 (BAS 13) teilte die Beklagte im Wesentlichen mit, die gegen das Vorhaben fristgerecht erhobenen Einwände seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO seien Nebenanlagen wie Garagen und andere Gebäude ohne Aufenthaltsräume, hierunter falle auch ein Fahrradhaus, bis zu einer Wandhöhe von 3 m und einer Wandfläche bis 25 m 2 in den Abstandsflächen baulicher Anlagen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Bei Einhaltung dieser Maße liege auch eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange (Belichtung und Belüftung) nicht vor. 8 Am 28.01.2016 erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Schreiben vom 04.03.2016 begründet wurde. Es wird ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO seien zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Nachbarn nachbarschützend. Die Befreiung von dieser Festsetzung sei vorliegend deshalb gemäß § 31 Abs. 2 BauGB rechtswidrig, weil sie die Grundzüge der Planung berühre. Denn zu den Grundzügen der Planung gehöre vorliegend auch die Größenbeschränkung von Geräteschuppen auf maximal 15 m 3 . Auch sei das im Tatbestandsmerkmal „Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltene Rücksichtnahmegebot, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Besonnung und Belichtung, verletzt; eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung des Fahrradhauses nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO greife nicht ein. Denn hiervon seien nur Garagen erfasst, also gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 9 Im Rahmen einer Baukontrolle stellte die Beklagte am 07.04.2016 fest, dass das Fahrradhaus in einem Abstand von ca. 0,8 m vom Wohnhaus errichtet worden ist. In einem darüber gefertigten Aktenvermerk selben Datums (BAS 25 f.) wurde festgehalten, dass das Gebäude mit den Abmessungen 5 m × 3 m × 2,05 m errichtet worden sei. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016, zugestellt am 30.06.2016, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der seitlichen Baugrenze lägen vor. Es erscheine fraglich, ob die planungsrechtlichen Festsetzungen über die grundsätzliche Unzulässigkeit von Garagen, Carports und Nebenanlagen in der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche einen Grundzug der Planung darstellten. Immerhin sei bei einem Anbau bis zu einer Größe von 15 m 3 eine Ausnahme zugelassen. Selbst wenn es sich jedoch um einen Grundzug handele, sei dieser durch die erteilte Befreiung nicht „berührt“. Denn der Fahrradschuppen sei über das Dach mit dem Wohngebäude verbunden und befinde sich zudem in der Bauflucht der Gebäude der Klägerin und des Beigeladenen. Eine Streubebauung, wie sie der Bebauungsplan ausweislich seiner Begründung verhindern wolle, liege damit nicht vor. Die Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar, da sie abwägungsfehlerfrei Gegenstand einer Bebauungsplanfestsetzung sein könne. Dies ergebe sich schon daraus, dass nach § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen auf der nichtüberbaubaren Fläche grundsätzlich zugelassen werden könnten. Schließlich sei die Befreiung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Das Fahrradhaus bleibe hinter der Maximalgröße abstandsflächenrechtlich privilegierter Gebäude deutlich zurück. Unter dem Gesichtspunkt der Belichtung, Besonnung und Belüftung sei daher kein Raum für die Annahme einer rücksichtslosen Bebauung. Hinzu komme, dass sich das Häuschen im Schatten des Wohngebäudes des Beigeladenen befinde. 11 Die Klägerin hat am 29.07.2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung wird der bisherige Vortrag wiederholt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 30.12.2015, mit Ausnahme der darin enthaltenen Gebührenfestsetzung, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.06.2016 aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 17 Mit Beschluss vom 16.05.2017 hat das Gericht den Bauherrn zum Verfahren beigeladen. Er hat keinen Antrag gestellt. 18 In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2017 wurde der Beigeladene informatorisch angehört. Er gab im Wesentlichen an, das Grundstück im Oktober 2011 erworben zu haben. Das Haus sei Mitte 2013 fertiggestellt worden. Die Wohnung im Obergeschoss sei vermietet. Er habe auf den ihm zugewiesenen Stellplatz in der Sammelgarage verzichtet und eine Garage auf dem Grundstück (im Baufenster) errichtet. In der südwestlichen Ecke des Grundstücks habe er ein Gartenhäuschen errichtet, in dem Gartengeräte untergebracht seien. Das Fahrradhaus habe er anders gestaltet als ursprünglich geplant, weil ihm nachträglich aufgefallen sei, dass der Platzbedarf auch mit einem kleineren Häuschen gedeckt werden könne. 19 Der Bauamtsleiter der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung, ein Einschreiten gegen das von der ursprünglichen Planung abweichend errichtete Fahrradhaus sei nicht beabsichtigt. Die Befreiung werde so betrachtet, als sei sie für das tatsächlich Gebaute erteilt worden. Man habe von der im Bebauungsplan vorgesehenen Größenbeschränkung für Nebenanlagen befreien wollen. 20 Das Gericht hat außerdem das Vorhabengrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber angefertigte Anlage zur Niederschrift und die Fotografien verwiesen. 21 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Bauakten der Beklagten (ein Band), die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „D.“ (drei Ordner), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen (ein Heft) sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 23 1. Die auf die Aufhebung des isolierten Befreiungsbescheides gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere besteht hierfür weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn dieser Bescheid hat sich nicht dadurch erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), dass der Beigeladene ein von den eingereichten Bauvorlagen in wesentlichen Elementen (Anschluss der Überdachung an das Vordach im Obergeschoss, Dachform, Abmessungen) abweichendes (aliud-)Bauwerk errichtet hat. Denn der Beigeladene ist dadurch nicht gehindert, von der erteilten Befreiung noch Gebrauch zu machen. Auf die Frage, ob die Vorschriften über die Geltungsdauer von Baugenehmigungen (§ 62 LBO) auf isolierte Befreiungen (entsprechende) Anwendung finden, kommt es dabei nicht an; denn die dort normierte Dreijahresfrist ist noch nicht verstrichen. 24 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Befreiungsbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer isoliert erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht generell schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Befreiung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dabei hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn maßgeblich davon ab, ob die Festsetzung, von deren Einhaltung befreit wird, dem Nachbarschutz dient oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte des Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, wie es in § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) zum Ausdruck kommt. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn Belange des Nachbarn durch das Vorhaben in Folge einer zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.08.2013 - 4 B 39.13 -, BauR 2013, 2011, und vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70; VGH Baden-Württemberg, 11.10.2016 - 5 S 605/16 -, BauR 2017, 79). 26 In Anwendung dieser Grundsätze und Maßstäbe gilt hier Folgendes: Die streitgegenständliche Befreiung betrifft eine Bebauungsplanfestsetzung, die nicht dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt ist (a); ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (b). 27 a) Mit dem angegriffenen Bescheid wird eine Befreiung von der Festsetzung Ziff. 1.4 Abs. 2 Satz 1 des Bebauungsplans D. erteilt, nach der die Errichtung von Garagen, Carports und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche nicht zugelassen ist. Der Bescheid ist zwar insofern unklar und damit auslegungsbedürftig, als er die Festsetzung, von der befreit werden sollte, nicht klar benennt und lediglich von „der notwendigen Befreiung“ spricht. Dabei wird insbesondere nicht mitgeteilt, ob das Vorhaben aus Sicht der Baurechtsbehörde wegen des fehlenden Anbaus - eine Verbindung zwischen Fahrradhaus und Hauptgebäude ist nur über das Dach vorgesehen -, wegen der Nichteinhaltung des höchstzulässigen Rauminhaltes von 15 m 3 , oder wegen beidem einer Befreiung bedarf. Durch die vorangestellte Wiedergabe des Wortlauts der Ziff. 1.4 Abs. 2 und der Bezugnahme auf den (15 m 3 überschreitenden) Rauminhalt des Fahrradhauses wird jedoch immerhin hinreichend deutlich, dass nur von der Nebenanlagen betreffenden Festsetzung in Ziff. 1.4 Abs. 2 und nicht - wie der Widerspruchsbescheid meint - von der seitlichen Baugrenze befreit wird. Gegenstand der Befreiung ist bei verständiger Auslegung das in Satz 1 der Festsetzung normierte Verbot, Nebenanlagen, die sich als Gebäude darstellen, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu errichten. Denn die „Ausnahmebestimmung“ in Satz 2 für angebaute Geräteschuppen bis 15 m 3 , die nach ihrem Wortlaut („sind...zugelassen“) nicht als Ausnahme i.S.d. § 31 Abs. 1 BauGB, sondern als generelle Durchbrechung des Verbots zu verstehen ist, ist für das Vorhaben des Beigeladenen nicht einschlägig. Hiervon ist auch die Beklagte ersichtlich ausgegangen. 28 Die Festsetzung in Ziff. 1.4 Abs. 2 ist eine „andere“ Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, die unabhängig von der Baugrenzenfestsetzung Gegenstand einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sein kann. Die Befugnis der Baurechtsbehörde nach § 23 Abs. 5 BauNVO, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unter den darin normierten Voraussetzungen zuzulassen, ist zwar kraft der Verordnung Bestandteil einer Festsetzung zur überbaubaren Grundfläche gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.02.2015 - 1 ZB 13.1020 -, juris). Hieraus folgt indes nicht, dass eine Befreiung von einer „anderen“ Festsetzung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, einer solchen also, die die Möglichkeit der Zulassung von Nebenanlagen weitergehend beschränkt, modifiziert oder ganz ausschließt, stets zugleich von der ihr zugrunde liegenden Festsetzung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (hier: Baugrenze) dispensiert. Jene „andere“ Festsetzung hat dieser gegenüber einen eigenständigen normativen Gehalt, weshalb von ihr selbstständig befreit werden kann. Während die Festsetzung einer Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nämlich dazu führt, dass Gebäude und Gebäudeteile (der Hauptnutzung) diese nicht überschreiten dürfen, richtet sich die Zulässigkeit von Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO und bauordnungsrechtlich im Grenzabstand zulässigen Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO bzw. der hierzu ggf. getroffenen anderen Festsetzung. Die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dieser anderen Festsetzung bewirkt daher lediglich, dass der Baugenehmigungsbehörde die - an die Baugrenzenfestsetzung anknüpfende - Befugnis nach § 23 Abs. 5 BauNVO eröffnet wird; sie lässt die Baugrenze selbst und ihre Ausschlusswirkung hinsichtlich der Hauptnutzung jedoch unberührt. 29 Bei der Festsetzung in Ziff. 1.4 Abs. 2 handelt es sich nicht um eine solche, die - zumindest auch - dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt ist. Sie ist vielmehr allein aus städtebaulichen Gründen getroffen worden. 30 Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche dienen nicht schon kraft Bundesrechts dem Schutz des Baunachbarn (BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82). Bei diesen Festsetzungen hängt die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt. Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln. Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahrens entnehmen. Dabei lassen sich Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten. Eine solche, an die Begründung eines wechselseitigen Austauschverhältnisses („Dürfen und Dulden“) anknüpfende Regelvermutung zugunsten einer nachbarschützenden Wirkung besteht u.a. bei seitlichen Baugrenzen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.06.2015 - 3 S 901/15 -, NVwZ-RR 2015, 807 m.w.N., und vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, VBlBW 2005, 312 ). 31 Vorliegend sind dem Bebauungsplan „D.“, seiner Begründung und den beigezogenen Verfahrensakten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Ausschluss von Nebenanlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und die „Ausnahme“ für angebaute Geräteschuppen bis 15 m 3 Rauminhalt (auch) im Interesse der Grundstücksnachbarn festgesetzt wurde. Demgegenüber finden sich in der Begründung und den Materialien deutliche Hinweise darauf, dass für diese Festsetzung städtebauliche Gestaltungsabsichten ausschlaggebend waren. In der Planbegründung (Ziff. 7.1.2 und 7.1.4, S. 5) wird u.a. ausgeführt, Überschreitungen der Baugrenzen würden nicht zugelassen, da bei einer Reduzierung des Grenzabstandes eine Schluchtwirkung entstehe, die der stadträumlichen Lage am Siedlungsrand und im Übergang zur freien Landschaft nicht entspreche. Die Mindestabstände zwischen den Gebäudekörpern solle die Durchlässigkeit zum (westlich gelegenen) Ö. sichern. Die Ansicht vom Ö. werde dadurch aufgelockerter und unterstütze die Wellenbewegung der vor- und zurückspringenden Baufenster. Geräteschuppen müssten an ein Wohngebäude oder eine Garage angebaut werden, damit auf den Grundstücken keine Streubebauung entstehe. Bei diesen Erwägungen, die sich auch auf die „Ausnahme“ hinsichtlich kleiner Geräteschuppen und das Erfordernis des Anbauens beziehen, handelt es sich um eine städtebauliche Gestaltungskonzeption. Aber auch in Bezug auf die Größenbeschränkung von 15 m 3 finden sich in den Materialien deutliche Anhaltspunkte für eine städtebauliche Motivation. So hat der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 01.12.2003 (Satzungsbeschluss D.) die Anregung eines Bürgers, der eine Erhöhung des Höchstmaßes für Geräteschuppen auf 20 m 3 vorgeschlagen hatte, in der Abwägung wie folgt beschieden: „Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wurden so gewählt, dass die Flächenversiegelung in einem dem Übergang zur freien Landschaft angemessenen Verhältnis steht. (...). Die Größe der zugelassenen Geräteschuppen erscheint mit 15 m 3 ausreichend; größere Nebengebäude stören den Gesamteindruck und erhöhen die versiegelte Fläche“. In der Gesamtschau wird damit deutlich, dass es dem Plangeber mit der Festsetzung in Ziff. 1.4 Abs. 2 allein darauf ankam, die bauliche Nutzung der Grundstücke weitgehend auf die ausgewiesenen Baufenster zu beschränken, um die Baufluchten und die rückwärtigen Gartenbereiche freizuhalten und dadurch die angestrebte Durchlässigkeit zu erreichen. 32 Auch die für seitliche Baugrenzen geltende Regelvermutung zugunsten eines (mit-)gewollten Nachbarschutzes erfasst die hier in Rede stehende Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nicht. Denn das Verbot des Errichtens von Nebenanlagen, die nicht angebaut, keine Geräteschuppen bzw. größer als 15 m 3 sind, erfasst die gesamte Grundstücksfläche außerhalb der Baufenster. Soweit es im seitlichen Grenzabstand faktisch eine Verstärkung der durch die Baugrenze geschaffenen Ausschlusswirkung zugunsten des gegenüberliegenden Nachbargrundstücks bewirkt, handelt es sich dabei um einen bloßen Reflex und nicht um die gewollte Begründung eines wechselseitigen Austauschverhältnisses im oben genannten Sinn. Für die Annahme eines die Wirkung der Baugrenzenfestsetzung verstärkenden Nachbarschutzes bedarf es greifbarer Anhaltspunkte im Bebauungsplan, der Begründung und/oder den Materialien. Fehlen - wie vorliegend - solche Anhaltspunkte, kann dem Plangeber nicht unterstellt werden, er habe die Baunachbarn nicht nur vor einem Näherrücken der Hauptnutzung, sondern darüber hinaus auch vor der Zulassung von Nebenanlagen jenseits der Baugrenze nach § 23 Abs. 5 BauNVO bewahren wollen. 33 Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die erteilte Befreiung kommt damit allein unter dem Gesichtspunkt des in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots in Betracht. 34 b) Das Vorhaben des Beigeladenen, für das die streitgegenständliche Befreiung erteilt worden ist, erweist sich gegenüber der Klägerin nicht als unzumutbar und damit rücksichtslos. 35 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das den Rücksichtnahmebegünstigten vor unzumutbaren Beeinträchtigungen in seinen Belangen schützt, ist aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Dies gilt jedenfalls für diejenigen nachbarlichen Belange, die Gegenstand der Abstandsflächenvorschriften sind, also Belichtung, Belüftung und Besonnung. Denn in Bezug auf diese nachbarlichen Belange ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 115; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, juris). 36 Vorliegend ist das zur Befreiung gestellte Vorhaben des Beigeladenen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO abstandsflächenrechtlich privilegiert und darf grenzständig errichtet werden. Nach dieser Vorschrift sind Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m 2 in den Abstandsflächen baulicher Anlagen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Diese Maße unterschreitet das Fahrradhaus. Auch handelt es sich dabei um ein „Gebäude ohne Aufenthaltsraum“ im Sinne der Norm. Hierunter fallen u.a. Kellerersatzräume und Gerätehütten (Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl. 2016, § 6 Rn. 19; Sauter, LBO, 3. Aufl. (Stand: 12/2014), § 6 Rn. 13). Im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin ist für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mithin kein Raum. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich das Vorhaben unter anderen, von den Abstandsflächenvorschriften nicht erfassten Gesichtspunkten, etwa wegen einmauernder oder „erdrückender“ Wirkung, als rücksichtslos darstellt. 37 Die Klage ist nach alldem abzuweisen. 38 Das Gericht weist darauf hin, dass der Befreiungsbescheid objektiv-rechtlich rechtswidrig sein dürfte, weil durch die erteilte Befreiung Grundzüge der Planung berührt werden (§ 31 Abs. 2 BauGB). Denn die in den Festsetzungen und der Planbegründung klar zum Ausdruck kommende planerische Konzeption beschränkt sich nicht auf die Verhinderung einer Streubebauung - die im Übrigen durch den nicht angebauten Fahrradschuppen durchaus entsteht - sondern sieht insbesondere eine Freihaltung der Baufluchten und eine aufgelockerte, durchlässige Bebauungssituation am Ortsrand vor. Diese Grundkonzeption des Plans wird durch die erteilte Befreiung, die eine Vorbildwirkung für andere Grundstücke zeitigen dürfte, bei Seite geschoben. 39 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt. Es entspräche dabei jedoch nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), ihr die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen; denn dieser hat keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 40 4. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist klärungsbedürftig, ob auch eine die Festsetzung - regelmäßig nachbarschützender - Baugrenzen flankierende „andere“ Festsetzung i.S.v. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO im Regelfall nachbarschützende Wirkung zugunsten des gegenüberliegenden Grundstücks entfaltet. Gründe 22 Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 23 1. Die auf die Aufhebung des isolierten Befreiungsbescheides gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere besteht hierfür weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn dieser Bescheid hat sich nicht dadurch erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), dass der Beigeladene ein von den eingereichten Bauvorlagen in wesentlichen Elementen (Anschluss der Überdachung an das Vordach im Obergeschoss, Dachform, Abmessungen) abweichendes (aliud-)Bauwerk errichtet hat. Denn der Beigeladene ist dadurch nicht gehindert, von der erteilten Befreiung noch Gebrauch zu machen. Auf die Frage, ob die Vorschriften über die Geltungsdauer von Baugenehmigungen (§ 62 LBO) auf isolierte Befreiungen (entsprechende) Anwendung finden, kommt es dabei nicht an; denn die dort normierte Dreijahresfrist ist noch nicht verstrichen. 24 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Befreiungsbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer isoliert erteilten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht generell schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Befreiung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dabei hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn maßgeblich davon ab, ob die Festsetzung, von deren Einhaltung befreit wird, dem Nachbarschutz dient oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte des Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, wie es in § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) zum Ausdruck kommt. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn Belange des Nachbarn durch das Vorhaben in Folge einer zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.08.2013 - 4 B 39.13 -, BauR 2013, 2011, und vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70; VGH Baden-Württemberg, 11.10.2016 - 5 S 605/16 -, BauR 2017, 79). 26 In Anwendung dieser Grundsätze und Maßstäbe gilt hier Folgendes: Die streitgegenständliche Befreiung betrifft eine Bebauungsplanfestsetzung, die nicht dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt ist (a); ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (b). 27 a) Mit dem angegriffenen Bescheid wird eine Befreiung von der Festsetzung Ziff. 1.4 Abs. 2 Satz 1 des Bebauungsplans D. erteilt, nach der die Errichtung von Garagen, Carports und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche nicht zugelassen ist. Der Bescheid ist zwar insofern unklar und damit auslegungsbedürftig, als er die Festsetzung, von der befreit werden sollte, nicht klar benennt und lediglich von „der notwendigen Befreiung“ spricht. Dabei wird insbesondere nicht mitgeteilt, ob das Vorhaben aus Sicht der Baurechtsbehörde wegen des fehlenden Anbaus - eine Verbindung zwischen Fahrradhaus und Hauptgebäude ist nur über das Dach vorgesehen -, wegen der Nichteinhaltung des höchstzulässigen Rauminhaltes von 15 m 3 , oder wegen beidem einer Befreiung bedarf. Durch die vorangestellte Wiedergabe des Wortlauts der Ziff. 1.4 Abs. 2 und der Bezugnahme auf den (15 m 3 überschreitenden) Rauminhalt des Fahrradhauses wird jedoch immerhin hinreichend deutlich, dass nur von der Nebenanlagen betreffenden Festsetzung in Ziff. 1.4 Abs. 2 und nicht - wie der Widerspruchsbescheid meint - von der seitlichen Baugrenze befreit wird. Gegenstand der Befreiung ist bei verständiger Auslegung das in Satz 1 der Festsetzung normierte Verbot, Nebenanlagen, die sich als Gebäude darstellen, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu errichten. Denn die „Ausnahmebestimmung“ in Satz 2 für angebaute Geräteschuppen bis 15 m 3 , die nach ihrem Wortlaut („sind...zugelassen“) nicht als Ausnahme i.S.d. § 31 Abs. 1 BauGB, sondern als generelle Durchbrechung des Verbots zu verstehen ist, ist für das Vorhaben des Beigeladenen nicht einschlägig. Hiervon ist auch die Beklagte ersichtlich ausgegangen. 28 Die Festsetzung in Ziff. 1.4 Abs. 2 ist eine „andere“ Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, die unabhängig von der Baugrenzenfestsetzung Gegenstand einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sein kann. Die Befugnis der Baurechtsbehörde nach § 23 Abs. 5 BauNVO, Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unter den darin normierten Voraussetzungen zuzulassen, ist zwar kraft der Verordnung Bestandteil einer Festsetzung zur überbaubaren Grundfläche gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.02.2015 - 1 ZB 13.1020 -, juris). Hieraus folgt indes nicht, dass eine Befreiung von einer „anderen“ Festsetzung i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, einer solchen also, die die Möglichkeit der Zulassung von Nebenanlagen weitergehend beschränkt, modifiziert oder ganz ausschließt, stets zugleich von der ihr zugrunde liegenden Festsetzung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (hier: Baugrenze) dispensiert. Jene „andere“ Festsetzung hat dieser gegenüber einen eigenständigen normativen Gehalt, weshalb von ihr selbstständig befreit werden kann. Während die Festsetzung einer Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nämlich dazu führt, dass Gebäude und Gebäudeteile (der Hauptnutzung) diese nicht überschreiten dürfen, richtet sich die Zulässigkeit von Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO und bauordnungsrechtlich im Grenzabstand zulässigen Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO bzw. der hierzu ggf. getroffenen anderen Festsetzung. Die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dieser anderen Festsetzung bewirkt daher lediglich, dass der Baugenehmigungsbehörde die - an die Baugrenzenfestsetzung anknüpfende - Befugnis nach § 23 Abs. 5 BauNVO eröffnet wird; sie lässt die Baugrenze selbst und ihre Ausschlusswirkung hinsichtlich der Hauptnutzung jedoch unberührt. 29 Bei der Festsetzung in Ziff. 1.4 Abs. 2 handelt es sich nicht um eine solche, die - zumindest auch - dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt ist. Sie ist vielmehr allein aus städtebaulichen Gründen getroffen worden. 30 Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche dienen nicht schon kraft Bundesrechts dem Schutz des Baunachbarn (BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82). Bei diesen Festsetzungen hängt die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt. Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln. Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahrens entnehmen. Dabei lassen sich Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten. Eine solche, an die Begründung eines wechselseitigen Austauschverhältnisses („Dürfen und Dulden“) anknüpfende Regelvermutung zugunsten einer nachbarschützenden Wirkung besteht u.a. bei seitlichen Baugrenzen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.06.2015 - 3 S 901/15 -, NVwZ-RR 2015, 807 m.w.N., und vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, VBlBW 2005, 312 ). 31 Vorliegend sind dem Bebauungsplan „D.“, seiner Begründung und den beigezogenen Verfahrensakten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Ausschluss von Nebenanlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und die „Ausnahme“ für angebaute Geräteschuppen bis 15 m 3 Rauminhalt (auch) im Interesse der Grundstücksnachbarn festgesetzt wurde. Demgegenüber finden sich in der Begründung und den Materialien deutliche Hinweise darauf, dass für diese Festsetzung städtebauliche Gestaltungsabsichten ausschlaggebend waren. In der Planbegründung (Ziff. 7.1.2 und 7.1.4, S. 5) wird u.a. ausgeführt, Überschreitungen der Baugrenzen würden nicht zugelassen, da bei einer Reduzierung des Grenzabstandes eine Schluchtwirkung entstehe, die der stadträumlichen Lage am Siedlungsrand und im Übergang zur freien Landschaft nicht entspreche. Die Mindestabstände zwischen den Gebäudekörpern solle die Durchlässigkeit zum (westlich gelegenen) Ö. sichern. Die Ansicht vom Ö. werde dadurch aufgelockerter und unterstütze die Wellenbewegung der vor- und zurückspringenden Baufenster. Geräteschuppen müssten an ein Wohngebäude oder eine Garage angebaut werden, damit auf den Grundstücken keine Streubebauung entstehe. Bei diesen Erwägungen, die sich auch auf die „Ausnahme“ hinsichtlich kleiner Geräteschuppen und das Erfordernis des Anbauens beziehen, handelt es sich um eine städtebauliche Gestaltungskonzeption. Aber auch in Bezug auf die Größenbeschränkung von 15 m 3 finden sich in den Materialien deutliche Anhaltspunkte für eine städtebauliche Motivation. So hat der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 01.12.2003 (Satzungsbeschluss D.) die Anregung eines Bürgers, der eine Erhöhung des Höchstmaßes für Geräteschuppen auf 20 m 3 vorgeschlagen hatte, in der Abwägung wie folgt beschieden: „Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wurden so gewählt, dass die Flächenversiegelung in einem dem Übergang zur freien Landschaft angemessenen Verhältnis steht. (...). Die Größe der zugelassenen Geräteschuppen erscheint mit 15 m 3 ausreichend; größere Nebengebäude stören den Gesamteindruck und erhöhen die versiegelte Fläche“. In der Gesamtschau wird damit deutlich, dass es dem Plangeber mit der Festsetzung in Ziff. 1.4 Abs. 2 allein darauf ankam, die bauliche Nutzung der Grundstücke weitgehend auf die ausgewiesenen Baufenster zu beschränken, um die Baufluchten und die rückwärtigen Gartenbereiche freizuhalten und dadurch die angestrebte Durchlässigkeit zu erreichen. 32 Auch die für seitliche Baugrenzen geltende Regelvermutung zugunsten eines (mit-)gewollten Nachbarschutzes erfasst die hier in Rede stehende Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nicht. Denn das Verbot des Errichtens von Nebenanlagen, die nicht angebaut, keine Geräteschuppen bzw. größer als 15 m 3 sind, erfasst die gesamte Grundstücksfläche außerhalb der Baufenster. Soweit es im seitlichen Grenzabstand faktisch eine Verstärkung der durch die Baugrenze geschaffenen Ausschlusswirkung zugunsten des gegenüberliegenden Nachbargrundstücks bewirkt, handelt es sich dabei um einen bloßen Reflex und nicht um die gewollte Begründung eines wechselseitigen Austauschverhältnisses im oben genannten Sinn. Für die Annahme eines die Wirkung der Baugrenzenfestsetzung verstärkenden Nachbarschutzes bedarf es greifbarer Anhaltspunkte im Bebauungsplan, der Begründung und/oder den Materialien. Fehlen - wie vorliegend - solche Anhaltspunkte, kann dem Plangeber nicht unterstellt werden, er habe die Baunachbarn nicht nur vor einem Näherrücken der Hauptnutzung, sondern darüber hinaus auch vor der Zulassung von Nebenanlagen jenseits der Baugrenze nach § 23 Abs. 5 BauNVO bewahren wollen. 33 Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die erteilte Befreiung kommt damit allein unter dem Gesichtspunkt des in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots in Betracht. 34 b) Das Vorhaben des Beigeladenen, für das die streitgegenständliche Befreiung erteilt worden ist, erweist sich gegenüber der Klägerin nicht als unzumutbar und damit rücksichtslos. 35 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das den Rücksichtnahmebegünstigten vor unzumutbaren Beeinträchtigungen in seinen Belangen schützt, ist aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Dies gilt jedenfalls für diejenigen nachbarlichen Belange, die Gegenstand der Abstandsflächenvorschriften sind, also Belichtung, Belüftung und Besonnung. Denn in Bezug auf diese nachbarlichen Belange ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 115; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, juris). 36 Vorliegend ist das zur Befreiung gestellte Vorhaben des Beigeladenen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO abstandsflächenrechtlich privilegiert und darf grenzständig errichtet werden. Nach dieser Vorschrift sind Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m 2 in den Abstandsflächen baulicher Anlagen und ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Diese Maße unterschreitet das Fahrradhaus. Auch handelt es sich dabei um ein „Gebäude ohne Aufenthaltsraum“ im Sinne der Norm. Hierunter fallen u.a. Kellerersatzräume und Gerätehütten (Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl. 2016, § 6 Rn. 19; Sauter, LBO, 3. Aufl. (Stand: 12/2014), § 6 Rn. 13). Im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin ist für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mithin kein Raum. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich das Vorhaben unter anderen, von den Abstandsflächenvorschriften nicht erfassten Gesichtspunkten, etwa wegen einmauernder oder „erdrückender“ Wirkung, als rücksichtslos darstellt. 37 Die Klage ist nach alldem abzuweisen. 38 Das Gericht weist darauf hin, dass der Befreiungsbescheid objektiv-rechtlich rechtswidrig sein dürfte, weil durch die erteilte Befreiung Grundzüge der Planung berührt werden (§ 31 Abs. 2 BauGB). Denn die in den Festsetzungen und der Planbegründung klar zum Ausdruck kommende planerische Konzeption beschränkt sich nicht auf die Verhinderung einer Streubebauung - die im Übrigen durch den nicht angebauten Fahrradschuppen durchaus entsteht - sondern sieht insbesondere eine Freihaltung der Baufluchten und eine aufgelockerte, durchlässige Bebauungssituation am Ortsrand vor. Diese Grundkonzeption des Plans wird durch die erteilte Befreiung, die eine Vorbildwirkung für andere Grundstücke zeitigen dürfte, bei Seite geschoben. 39 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt. Es entspräche dabei jedoch nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), ihr die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen; denn dieser hat keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 40 4. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist klärungsbedürftig, ob auch eine die Festsetzung - regelmäßig nachbarschützender - Baugrenzen flankierende „andere“ Festsetzung i.S.v. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO im Regelfall nachbarschützende Wirkung zugunsten des gegenüberliegenden Grundstücks entfaltet.