Urteil
A 5 K 4187/16
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit der sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde. 2 Der am ...1989 in Qamishli geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger aramäischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Er reiste im Januar 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2013 förmlich seinen Asylantrag. Bei einer Erstbefragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22.03.2013 gab er u.a. an, er sei illegal ausgereist und sei im August 2012 desertiert. Er habe unter Zwang bereits in Bulgarien einen Asylantrag stellen müssen, um dort aus der Haft entlassen zu werden. Er habe dort eine Art „Anerkennung aus humanitären Gründen“ bekommen, aber keinen „richtigen Bescheid“. Er habe von Anfang an nach Deutschland reisen wollen. 3 In der Folge richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Blick auf einen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 ein Übernahmegesuch an die bulgarischen Behörden auf der Grundlage der Dublin-Regularien. Unter dem 03.12.2013 teilten diese ihre Übernahmebereitschaft mit. Mit Bescheid vom 12.12.2013 qualifizierte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge daraufhin den Asylantrag des Klägers als unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, unter Aufhebung des Bescheids vom 12.12.2013 für den Kläger ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. 4 Im August 2015 übersandte der Kläger dem Bundesamt einen von ihm ausgefüllten schriftlichen Fragebogen. Einem Aktenvermerk vom 31.08.2015 zufolge entschied sich das Bundesamt nunmehr, im nationalen Verfahren zu entscheiden; die Voraussetzungen für einen Zweitantrag nach § 71a AsylG seien erfüllt. 5 Bei einer weiteren informatorischen Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt am 02.05.2016 machte der Kläger Angaben zu den näheren Umständen seines ca. dreimonatigen Aufenthalts in Bulgarien sowie den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (Desertion). Ferner erteilte er sein Einverständnis mit der Beiziehung weiterer Unterlagen aus dem bulgarischen Asylverfahren. 6 Die bulgarischen Behörden übermittelten dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge daraufhin das dort am 21.12.2012 gefertigte Anhörungsprotokoll sowie weitere Dokumente und teilten mit, dass das Verfahren dort durch eine Entscheidung vom 07.05.2013 beendet („terminated“) worden sei, weil der Kläger nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten bei den zuständigen Behörden erschienen sei. Auch der entsprechende Beschluss der Staatlichen Flüchtlingsagentur beim Ministerrat vom 07.05.2013 wurde dem Bundesamt übersandt. Darin hieß es ausweislich der vom Bundesamt veranlassten Übersetzung, das Verfahren sei schon durch Beschluss des Vorsitzenden der Asyl- und Flüchtlingsagentur vom 25.01.2013 aufgrund von Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Nr. 2 und 3 ASG eingestellt worden; der Asylbewerber sei nicht binnen drei Monaten nach Einstellung des Verfahrens beim Sachbearbeiter erschienen. Deshalb ergehe aufgrund Art. 77 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Nr. 7 ASG der Einstellungsbeschluss. 7 Mit Bescheid vom 21.09.2016, als Einschreiben am 26.09.2016 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Zur Begründung der Ablehnung hieß es im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Wiederaufgreifensgründe seien nicht gegeben. Der Anwendung der Zweitantragsregelung stehe nicht entgegen, dass in Bulgarien noch keine Prüfung der Asylgründe erfolgt sei. 8 Der Kläger hat am 12.10.2016 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zur Begründung auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren verwiesen. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich nach gerichtlichen Hinweisen zur sachdienlichen Antragstellung, 10 Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung hat aber im Übrigen auf - wiederholte - Aufforderungen des Berichterstatters zur inhaltlichen Stellungnahme nicht reagiert. 14 Dem Gericht liegt ein Ausdruck der elektronisch geführten Akte des Bundesamts vor (ein Band). Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die in statthafter Weise - in Konkretisierung der zunächst angekündigten Antragstellung - zuletzt auf eine Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 beschränkte Klage ist in dieser Form zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - Juris) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. 17 Die Klage ist auch begründet. Die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 1. Der angefochtenen Feststellung dürfte bereits der vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zwischen den Beteiligten im Verfahren A 7 K 67/14 geschlossene Vergleich entgegen stehen. Darin hat sich die Beklagte - in Kenntnis des Asylverfahrens in Bulgarien, das Anlass für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylG war - verpflichtet, „für den Kläger ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen“. Damit dürfte es nicht zu vereinbaren sein, wenn die Beklagte nunmehr den Asylantrag mit der Begründung als unzulässig ablehnt, ein weiteres Asylverfahren sei in Anwendung von § 71a und § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht durchzuführen. 19 2. Unabhängig davon liegen aber auch die Voraussetzungen für eine auf §§ 71a, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung nicht vor. 20 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich (s.o.) - zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist. 21 Das - insoweit darlegungs- und ggf. beweispflichtige (VG Freiburg, Urteil vom 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 -, Juris) - Bundesamt hat nicht aufzeigen können, dass das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien endgültig - mit negativem Ausgang - abgeschlossen ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, Juris) Voraussetzung für die Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag ist. Ein solchermaßen endgültiger Abschluss des Asylverfahrens liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. 22 Der Kläger ist in Bulgarien persönlich angehört worden, sein Verfahren wurde jedoch zunächst durch Beschluss vom 25.01.2013 in Anwendung von Art. 14 Nr. 2 und 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes unterbrochen („suspended“) und sodann mit Beschluss vom 07.05.2013 in Anwendung von Art. 77 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes eingestellt („discontinued“ / „terminate the procedure“; der Text des bulgarischen Asylgesetzes ist in englischer Sprache unter http://bit.ly/1NgIjU8 verfügbar). 23 Damit ist das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien nicht „erfolglos abgeschlossen“. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in einer Fallgestaltung aus dem - dort: ungarischen - Asylverfahrensrecht verneint, in der gleichfalls eine Verfahrenseinstellung („discontinuation“) in Rede stand. Die für das bulgarische Asylverfahren verfügbaren Erkenntnismittel tragen eine parallele Betrachtungsweise. So heißt es in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016 (Gz. 508-516.80/48620) hierzu: 24 „Nach dem bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz ist das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes auszusetzen, wenn der Asylsuchende einer ordnungsmäßigen Aufforderung zur persönlichen Anhörung ohne triftige Gründe innerhalb von 10 Tagen nicht nachgekommen ist. 25 Das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes ist einzustellen, wenn der Antragsteller sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Aussetzung des Verfahrens bei der jeweiligen Amtsperson der Flüchtlingsagentur gemeldet hat. 26 Im Fall einer Rückführung eines Asylsuchenden nach Bulgarien gem. der Dublin-Verordnung ist sein ausgesetztes Verfahren wiederzueröffnen und in der Sache zu prüfen. 27 Nach dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz handelt es sich bei einem „Folgeantrag“ um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Republik Bulgarien, der vom Asylsuchenden gestellt wird, wenn eine Aberkennung oder Beendigung des internationalen Schutzes vorliegt oder das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes in der Republik Bulgarien aufgrund eines rechtskräftigen Urteils beendet worden ist und der Asylsuchende das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien nicht verlassen hat. 28 Die Annahme eines Folgeantrags findet in den Fällen, wenn das Verfahren des Asylsuchenden eingestellt wurde, keine Anwendung, wenn der Asylsuchende das Hoheitsgebiet des Landes verlassen hat und die Voraussetzungen für einen Folgeantrag nicht in der Form vorliegen, in der sie kumulativ im Gesetz festgelegt sind. In diesen Fällen ist der bereits gestellte Antrag auf Schutz in der Sache zu prüfen.“ 29 Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien sein (ursprüngliches) Asylverfahren fortführen, ohne dass dies als Folgeantrag qualifiziert würde. Bestätigt wird diese Sichtweise durch den Bericht des UNHCR, Bulgarien als Asylland, vom April 2014 (S. 14), sowie die Antwort der Bundesregierung vom 20.05.2014 auf eine kleine Anfrage zur „Lage im Asylsystem in Bulgarien“ (BT-Drs. 18/1446, S. 4), wo das bulgarische Asylsystem ähnlich beschrieben wird. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat auf - wiederholte - konkrete Anfrage des Berichterstatters auch keine anderweitigen Erkenntnisse über das bulgarische Asylverfahren mitgeteilt, sich vielmehr überhaupt nicht geäußert. 30 3. Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 kann auch nicht auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes (§ 29 Abs. 1 AsylG) aufrecht erhalten bleiben. Dem steht im Übrigen auch der zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geschlossene Vergleich entgegen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 15 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die in statthafter Weise - in Konkretisierung der zunächst angekündigten Antragstellung - zuletzt auf eine Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 beschränkte Klage ist in dieser Form zulässig. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - Juris) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. 17 Die Klage ist auch begründet. Die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 1. Der angefochtenen Feststellung dürfte bereits der vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zwischen den Beteiligten im Verfahren A 7 K 67/14 geschlossene Vergleich entgegen stehen. Darin hat sich die Beklagte - in Kenntnis des Asylverfahrens in Bulgarien, das Anlass für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylG war - verpflichtet, „für den Kläger ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen“. Damit dürfte es nicht zu vereinbaren sein, wenn die Beklagte nunmehr den Asylantrag mit der Begründung als unzulässig ablehnt, ein weiteres Asylverfahren sei in Anwendung von § 71a und § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht durchzuführen. 19 2. Unabhängig davon liegen aber auch die Voraussetzungen für eine auf §§ 71a, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung nicht vor. 20 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich (s.o.) - zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist. 21 Das - insoweit darlegungs- und ggf. beweispflichtige (VG Freiburg, Urteil vom 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 -, Juris) - Bundesamt hat nicht aufzeigen können, dass das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien endgültig - mit negativem Ausgang - abgeschlossen ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, Juris) Voraussetzung für die Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag ist. Ein solchermaßen endgültiger Abschluss des Asylverfahrens liegt nicht vor, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren in der Weise wiederaufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. 22 Der Kläger ist in Bulgarien persönlich angehört worden, sein Verfahren wurde jedoch zunächst durch Beschluss vom 25.01.2013 in Anwendung von Art. 14 Nr. 2 und 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes unterbrochen („suspended“) und sodann mit Beschluss vom 07.05.2013 in Anwendung von Art. 77 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes eingestellt („discontinued“ / „terminate the procedure“; der Text des bulgarischen Asylgesetzes ist in englischer Sprache unter http://bit.ly/1NgIjU8 verfügbar). 23 Damit ist das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien nicht „erfolglos abgeschlossen“. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in einer Fallgestaltung aus dem - dort: ungarischen - Asylverfahrensrecht verneint, in der gleichfalls eine Verfahrenseinstellung („discontinuation“) in Rede stand. Die für das bulgarische Asylverfahren verfügbaren Erkenntnismittel tragen eine parallele Betrachtungsweise. So heißt es in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016 (Gz. 508-516.80/48620) hierzu: 24 „Nach dem bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz ist das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes auszusetzen, wenn der Asylsuchende einer ordnungsmäßigen Aufforderung zur persönlichen Anhörung ohne triftige Gründe innerhalb von 10 Tagen nicht nachgekommen ist. 25 Das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes ist einzustellen, wenn der Antragsteller sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Aussetzung des Verfahrens bei der jeweiligen Amtsperson der Flüchtlingsagentur gemeldet hat. 26 Im Fall einer Rückführung eines Asylsuchenden nach Bulgarien gem. der Dublin-Verordnung ist sein ausgesetztes Verfahren wiederzueröffnen und in der Sache zu prüfen. 27 Nach dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz handelt es sich bei einem „Folgeantrag“ um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Republik Bulgarien, der vom Asylsuchenden gestellt wird, wenn eine Aberkennung oder Beendigung des internationalen Schutzes vorliegt oder das Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes in der Republik Bulgarien aufgrund eines rechtskräftigen Urteils beendet worden ist und der Asylsuchende das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien nicht verlassen hat. 28 Die Annahme eines Folgeantrags findet in den Fällen, wenn das Verfahren des Asylsuchenden eingestellt wurde, keine Anwendung, wenn der Asylsuchende das Hoheitsgebiet des Landes verlassen hat und die Voraussetzungen für einen Folgeantrag nicht in der Form vorliegen, in der sie kumulativ im Gesetz festgelegt sind. In diesen Fällen ist der bereits gestellte Antrag auf Schutz in der Sache zu prüfen.“ 29 Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien sein (ursprüngliches) Asylverfahren fortführen, ohne dass dies als Folgeantrag qualifiziert würde. Bestätigt wird diese Sichtweise durch den Bericht des UNHCR, Bulgarien als Asylland, vom April 2014 (S. 14), sowie die Antwort der Bundesregierung vom 20.05.2014 auf eine kleine Anfrage zur „Lage im Asylsystem in Bulgarien“ (BT-Drs. 18/1446, S. 4), wo das bulgarische Asylsystem ähnlich beschrieben wird. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten und hat auf - wiederholte - konkrete Anfrage des Berichterstatters auch keine anderweitigen Erkenntnisse über das bulgarische Asylverfahren mitgeteilt, sich vielmehr überhaupt nicht geäußert. 30 3. Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2016 kann auch nicht auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes (§ 29 Abs. 1 AsylG) aufrecht erhalten bleiben. Dem steht im Übrigen auch der zwischen den Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geschlossene Vergleich entgegen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.