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Urteil

1 K 4773/15

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt höhere Ausbildungsförderung und wendet sich gegen die Anrechnung von monatlich 144,44 EUR Einkommen im Förderungszeitraum 09/2015 - 05/2016. 2 Die Klägerin studiert allgemeine Sprachwissenschaften und war im streitigen Bewilligungszeitraum zu Studienzwecken an der University of Massachusetts Amherst, USA immatrikuliert. 3 Mit Bescheid vom 25.08.2015 wurde der Klägerin ein monatlicher Gesamtbetrag von 680 EUR bewilligt. Bei der Festsetzung des monatlichen Bedarfs wurde der Klägerin ein Betrag i.H.v. 111,12 EUR für entstehende Reisekosten zugesprochen. Bei der Festlegung der Höhe der Bewilligung wurde Einkommen der Klägerin i.H.v. 144,44 EUR monatlich angerechnet. 4 Das monatlich anzurechnende Einkommen setzte sich aus dem der Klägerin gewährten Reisestipendium der Fulbright Kommission i.H.v. 1.000 EUR sowie dem ihr ebenfalls zugedachten Baden-Württemberg-Stipendium der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH i.H.v. 3.000 EUR zusammen. Das Fulbright-Stipendium war derart zweckgebunden, dass es für die Finanzierung der transatlantischen Flugkosten zum amerikanischen Studienort und zurück nach Deutschland eine Pauschale von 1.350 EUR und zusätzlich eine weitere Nebenkostenpauschale i.H.v. 650 EUR in Anerkennung der Kosten, die für den Flughafentransfer, den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung und für die Beantragung des Visums anfallen, gewährte. Von diesen insgesamt gewährten 2.000 EUR wurden 1.000 EUR als Einkommen angerechnet, da verhindert werden sollte, dass durch die Gewährung des Reisestipendiums der Fulbright Kommission eine doppelte Begünstigung in Bezug auf die Reisekosten – die ja bereits in Höhe von insgesamt 1.000 EUR (9 × 111,12 EUR) durch den Beklagten bewilligt worden waren – stattfindet. Eine solche Zweckbindung gab es beim Baden-Württemberg-Stipendium nicht. Gemeinsam war beiden Stipendien, dass Sie begabungs- bzw. leistungsabhängig gewährt wurden. 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2015 zurückgewiesen wurde. Zunächst begründete die Klägerin ihr Vorgehen in ihrem Widerspruchsschreiben damit, dass das ihr gewährte Fulbright-Stipendium vollständig zweckgebunden sei, so dass es nicht angerechnet werden dürfe. Gegen diesen Widerspruchsbescheid legte die Klägerin am 22.10.2015 ebenfalls „Widerspruch“ ein, woraufhin sie durch den Beklagten mit Schreiben vom 28.10.2015 auf das Klageverfahren verwiesen wurde. 6 Mit Bescheid vom 19.10.2015 wurde der Förderungsbetrag zwischenzeitlich neu berechnet und belief sich in der Folge für den oben genannten Förderungszeitraum auf 838 EUR. Hierbei wurden wiederum 144,44 EUR als Einkommen angerechnet. Ein erneuter Bescheid gleichen Inhalts erging am 29.10.2015. 7 Mit Schreiben vom 13.11.2015 hat die Klägerin am 18.11.2015 Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2015 - 05/2016 ohne Anrechnung von Einkommen erhoben. 8 Am 22.06.2016 erging erneut ein Bescheid für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum, in dem der Klägerin bei einem Bedarf von 1.081,38 EUR abermals 144,44 EUR an Einkommen angerechnet wurden, so dass ihr 937 EUR bewilligt wurden. 9 In allen Änderungsbescheiden wurde jeweils ein Betrag i.H.v. 111,12 EUR für zu erwartende Reisekosten bewilligt. 10 In ihrer Klage führt sie nun aus, dass Baden-Württemberg-Stipendium falle unter den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, womit ihr dieser Freibetrag in Höhe von monatlich 255 EUR zu gewähren sei. Bei der Baden-Württemberg Stiftung handele es sich um eine privatrechtlich verfasste, gemeinnützige GmbH, welche dementsprechend aus privaten Mitteln finanziert werde. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Ansicht bekräftigt. Es handele sich bei den der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH überlassenen Mittel nicht um öffentliche Mittel, da die Mittel aus dem Verkauf der EnBW bewusst in eine privatrechtliche GmbH überführt worden seien und diese lediglich von den von ihr erwirtschafteten Erträgen das Stipendium finanziere. Aus dieser Überführung und der Ertragserwirtschaftung folge, dass es sich um private Mittel handele. Darüber hinaus stelle der Gesetzeswortlaut nicht darauf ab, ob die Mittel „ursprünglich“ öffentliche Mittel gewesen seien, sondern nur, ob diese jetzt noch öffentliche seien. Die Tatsache, dass die privatrechtliche Organisationsform in anderen Bereichen von Vorteil sei, sei dementsprechend im Bundesausbildungsförderungsgesetz fortzuführen, so dass die Mittel als private einzustufen seien. Eine unterschiedliche Behandlung stelle sich ansonsten als widersprüchlich dar. Überdies sei aus der Stellungnahme der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH nicht klar erkenntlich, dass die Mittel ihres Stipendiums aus den ursprünglich zur Verfügung gestellten Mitteln stammten, da diese die Passage enthalte, dass es sich bei den gewährten Mitteln um „private Mittel“ handele, die „auf freiwilliger Basis und damit ohne rechtliche Pflicht und ohne sittliche Verpflichtung gezahlt“ würden. Die GmbH finanziere auch andere Projekte. Nur diese seien gemeint, wenn auf S. 2 der Stellungnahme (AS 50) ausgeführt werde, die Stiftung gewähre gemeinnützigen Projekten Unterstützung; das an sie vergebene Stipendium sei ihr im Gegensatz dazu allein auf privatrechtlicher Basis zugewendet worden. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2015 - 05/2016 in Höhe von weiteren 145 EUR monatlich zu bewilligen. 13 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt an, das Fulbright-Stipendium sei nur in Höhe von 1.000 EUR nicht anzurechnen, da dieses Stipendium ebenso einen Zuschuss zu Reisekosten beinhalte, wie bereits vorab in Höhe von 1.000 EUR bewilligt worden worden; rechnete man dies nicht an, erhielte die Klägerin diesen Betrag doppelt. 16 Darüber hinaus sei das Baden-Württemberg-Stipendium aus öffentlichen Mitteln finanziert, weshalb der Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht zur Anwendung komme, § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG. Es sei davon auszugehen, dass Leistungen der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH als 100-prozentige Tochter des Landes Baden-Württemberg als öffentliche Mittel anzusehen seien. 17 Dem Gericht lag die Behördenakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 18 1. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 19 2. Die Klage ist zulässig. 20 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die Bescheide vom 19.10.2015, 29.10.2015 und 22.06.2016 nicht mittels Widerspruchs vorgegangen ist. Zwar ersetzten die Folgebescheide den bereits vorangegangenen Bescheid für denselben Bewilligungszeitraum, jedoch stellte sich ein Festhalten an dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens als reiner Formalismus dar, wenn der in Streit befindliche Gegenstand des ersten Widerspruchs sich erneut in den Folgebescheiden jeweils wieder findet, ihm also nicht abgeholfen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.1977 - VI 2097/76 -, FamRZ 1978, 281). Durch die erstmalige Einlegung des Widerspruchs machte die Klägerin deutlich, dass sie sich gegen die erfolgte Anrechnung ihres Einkommens (Stipendien) zur Wehr setzen wollte. Da die Folgebescheide ersichtlich das Einkommen in derselben Höhe anrechneten und die Klägerin ihr Recht weiterhin durchzusetzen versuchte, indem sie „Widerspruch“ gegen den Widerspruchsbescheid und sodann - nach Hinweis seitens des Beklagten auf das Klageverfahren - Klage erhob, war es offensichtlich, dass sie sich nicht mit der getroffenen Regelung einverstanden erklärte. Überdies wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass der Beklagte bei erneuter Durchführung des Widerspruchsverfahrens Abhilfe schaffen würde. Im Hinblick auf das eindeutige Ziel der Verpflichtungsklage ist daher der Klageantrag so zu verstehen, dass er alle dem Klagebegehren entgegenstehenden Bescheide erfasst (BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - 5 C 63.78 -, FamRZ 1980, 1165). Hinzu kommt, dass der sich der mit der Widerspruchsbehörde identische Beklagte vorbehaltlos auf die Sache eingelassen hat, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.1991 - 1 S 1746/91 -, juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, juris). 21 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Anrechnung von Einkommen i.H.v. 144,44 EUR erfolgte zu Recht. 22 a) aa) Nach § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG gilt als Einkommen grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ferner gelten als Einkommen nach § 21 Abs. 3 S. 1 BAföG in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge (1.) Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht (Nr. 1); (2.) Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 EUR entspricht; Abs. 4 Nr. 4 bleibt unberührt (Nr. 2); (3.) sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat (Nr. 4). Gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG gelten nicht als Einkommen Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. 23 bb) Von dem so ermittelten Einkommen des Auszubildenden bleiben nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG in der bis zum 31.07.2016 gültigen Fassung für den Auszubildenden selbst 255 EUR anrechnungsfrei. Nach § 23 Abs. 4 BAföG werden abweichend von Absatz 1 (1.) von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemisst, monatlich 180 EUR, anderer Auszubildender 130 EUR monatlich nicht angerechnet (Nr. 1); (2.) Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird (Nr. 2); (3.) Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten werden voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners (Nr. 4). 24 b) Das Reisestipendium der Fulbright Kommission und das Baden-Württemberg-Stipendium stellen Ausbildungsbeihilfen bzw. gleichartige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 1. Hs. BAföG dar und gelten daher grundsätzlich als Einkommen. Dabei kommt es in diesem Kontext nicht darauf an, ob die beiden Stipendien als Ausbildungsbeihilfen, für die kennzeichnend ist, dass sie sich ausschließlich auf die individuelle Ausbildungsförderung durch den Staat beziehen, oder als gleichartige Leistungen (Individualhilfen von privater Seite) zu qualifizieren sind, da insoweit ein rechtlicher Gleichlauf dieser Unterstützungsleistungen erfolgt. Als Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen), die ein Auszubildender für den Lebensunterhalt oder zur Deckung besonderer Ausbildungskosten erhält, zu verstehen (vgl. Stopp , in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 21 Rn. 32). Das Fulbright-Stipendium diente der Finanzierung der besonderen Ausbildungskosten der Klägerin aufgrund ihres USA-Aufenthalts gleichermaßen wie das Baden-Württemberg-Stipendium (vgl. AS 130 und 148 bzw. 147 der Behördenakte). 25 aa) Für das Reisestipendium der Fulbright Kommission greift jedoch die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG, wonach es nicht als Einkommen gilt, wenn und soweit die Zweckbestimmung des Stipendiums einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht. Dies ist bei der Gewährung von Reisekosten vorliegend insoweit der Fall, als es den nach § 4 Abs. 1 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung in Höhe von 1.000 EUR bewilligten Betrag in derselben Höhe übersteigt. Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Förderung im Rahmen des Fulbright-Stipendiums verfolgen zum Teil unterschiedliche Zwecke. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt das Ziel, Auszubildenden, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, die Möglichkeit zu geben, bestimmte Ausbildungsstätten zu besuchen und einen berufspraktischen Abschluss zu erwerben (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 16.09.2002 - 4 A 4255/99 -, juris). Dabei soll im Rahmen des Möglichen auch Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gewährt werden, wie sich aus der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung ergibt. Das Reisestipendium verfolgt demgegenüber einen eingeschränkteren Zweck. Es soll gezielt der Vertiefung des fachlichen Studiums an einer anerkannten amerikanischen Hochschule in den USA dienen und den erheblichen Mehraufwand, den der Besuch einer amerikanischen Ausbildungsstätte (insbesondere hinsichtlich der zu entrichtenden Gebühren) mit sich bringt, teilweise abdecken. Daher ist der Teil des Stipendiums, der den nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewährenden Freibetrag übersteigt, durch die spezielle Zweckrichtung der Gewährung des Stipendiums geprägt und verfolgt auch besondere Förderungszwecke, was dazu führt, dass er insoweit nicht als Einkommen anzurechnen ist (vgl. VG Göttingen a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.11.1979 - 5 C 66.77 -, juris; siehe auch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG, BT-Drs. 17/1551, S. 31). 26 Die Freistellung eines Betrags nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 2. Hs. BAföG a.E für die weiteren 1.000 EUR des Fulbright-Stipendiums scheidet aus, da es für einen konkretisierten Zweck, nämlich zur Deckung der entstehenden Reisekosten (Flugkosten sowie Kosten für den Flughafentransfer, den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung und für die Beantragung des Visums) vergeben wurde. 27 bb) Da das Baden-Württemberg-Stipendium begabungs- und leistungsabhängig (vgl. AS 49) und ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben wurde (vgl. den Stipendiumsvertrag, AS 145 der Behördenakte), ist es nur soweit als Einkommen anzurechnen, als es im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigt, der einem Monatsdurchschnitt von 300 EUR entspricht, § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 2. Hs. BAföG a.E. Der Bewilligungszeitraum umfasst neun Monate, womit 2.700 EUR (9 × 300 EUR) des Stipendiums nicht als Einkommen gelten, so dass nur noch 300 EUR (3.000 EUR - 2.700 EUR) als Einkommen zu berücksichtigen sind. 28 cc) Von diesen beiden Stipendien sind nach § 21 BAföG folglich 1.300 EUR als Einkommen anzurechnen. 29 c) Ein Freibetrag nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG i.H.v. monatlich 255 EUR wurde zu Recht nicht gewährt. Bei den beiden Stipendien handelt es sich um öffentliche Mittel, was dazu führt, dass sie voll auf den Bedarf anzurechnen sind, § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG. 30 aa) Um öffentliche Mittel handelt es sich zunächst dann, wenn eine Leistung vom Bund, von einem Land, von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung gewährt wird (vgl. Humborg , in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, § 23 Rn. 41, Stand: Januar 2011). Darüber hinaus sind nach der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wonach vermieden werden soll, dass öffentliche Mittel für denselben Zweck zweimal vergeben werden (BT-Drs. 17/1551, S. 31; vgl. auch Humborg a.a.O.), auch Mittel von Förderungseinrichtungen erfasst, die für eine entsprechende von ihnen vorzunehmende Förderung öffentliche Mittel erhalten. Dies gilt auch bei einer gemischten Finanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, sofern nicht explizit die Leistung aus einem ausschließlich separierten, privaten Vermögensbestandteil geleistet wird, § 23 Abs. 4 Nr. 2, 2. Hs. BAföG. Die Aufnahme der Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 2, 2. Hs. BAföG spricht überdies dafür, dass der Begriff der öffentlichen Mittel weit zu fassen ist. Gleiches ergibt sich auch aus der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl. oben). Folge dessen ist, dass öffentliche Mittel auch dann vorliegen, wenn sie durch eine privatrechtliche Organisationsform zur Verfügung gestellt werden, sofern diese zuvor mit öffentlichen Mitteln ausgestattet worden ist. Um öffentliche Mittel handelt es sich auch (und erst recht) dann, wenn die privatrechtliche Organisationsform (zusätzlich) in (ausschließlich) staatlicher Hand ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - 7 A 11082/10 -, juris; ebenso Humborg , a.a.O.). 31 bb) Das Reisestipendium der Fulbright Kommission wird nach deren Aussage aus deutschen und amerikanischen öffentlichen Mitteln gemischt finanziert (AS 55); die Herkunft dieser Mittel war im Rahmen der Klage auch unstreitig. Anhaltspunkte dafür, dass eine von dieser Aussage abweichende Beurteilung zu treffen ist, sind nicht ersichtlich. 32 Auch das Baden-Württemberg-Stipendium wird ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert. Aus der Stellungnahme der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH (AS 49/50) geht hervor, dass das Baden-Württemberg-Stipendium von der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH finanziert wird, deren Alleingesellschafter das Land Baden-Württemberg ist. Die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH entstand im Jahr 2000 aus den Erlösen der Privatisierung der EnBW durch die Landesbeteiligung Baden-Württemberg GmbH. Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mittel stammen aus dieser Landesbeteiligung Baden-Württemberg GmbH. Bereits die Tatsache, dass die der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH zur Verfügung gestellten Mittel öffentliche sind, führt dazu, dass es sich bei den aus dieser Gesellschaft gewährten Leistungen um solche aus öffentlichen Mitteln handelt. Die vormals an der EnBW gehaltenen Gesellschaftsanteile des Landes sind unstreitig als Mittel des Landes anzusehen, so dass sie allein dadurch als öffentliche Mittel zu qualifizieren sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Mittel (direkt) aus dem Haushalt stammen oder den Haushalt durchlaufen haben bzw. hätten müssen, sondern nur, dass sie vom Land an die Gesellschaft zugeflossen sind. Allein die Weitergabe dieser Mittel an eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft vermag nicht deren Charakter zu ändern (vgl. Humborg , a.a.O.). Insoweit geht die Aussage der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH in ihrer Stellungnahme fehl, als sie ausführt, aufgrund der von ihr gemachten Aussagen werde das Stipendium dementsprechend aus privaten Mitteln auf freiwilliger Basis gezahlt. Insoweit ist auch die Aussage, wer außer Bundesausbildungsförderung und dem Stipendium keine weiteren Einkünfte beziehe, könne einen weiteren Freibetrag i.H.v. 255 EUR monatlich geltend machen, im Merkblatt für Stipendiaten der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH (AS 146 der Behördenakte) unrichtig. 33 Hinzu kommt, dass die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH ausschließlich vom Land Baden-Württemberg getragen wird und sich die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH damit ausschließlich in staatlicher Hand befindet. 34 Die Tatsache, dass durch die privatrechtliche Organisationsform in anderen Bereichen des Rechts u.U. Vorteile einhergehen, kann - aufgrund der eindeutigen Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (s.o.) - nicht zu einer anderen Beurteilung führen. 35 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe 18 1. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 19 2. Die Klage ist zulässig. 20 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die Bescheide vom 19.10.2015, 29.10.2015 und 22.06.2016 nicht mittels Widerspruchs vorgegangen ist. Zwar ersetzten die Folgebescheide den bereits vorangegangenen Bescheid für denselben Bewilligungszeitraum, jedoch stellte sich ein Festhalten an dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens als reiner Formalismus dar, wenn der in Streit befindliche Gegenstand des ersten Widerspruchs sich erneut in den Folgebescheiden jeweils wieder findet, ihm also nicht abgeholfen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.1977 - VI 2097/76 -, FamRZ 1978, 281). Durch die erstmalige Einlegung des Widerspruchs machte die Klägerin deutlich, dass sie sich gegen die erfolgte Anrechnung ihres Einkommens (Stipendien) zur Wehr setzen wollte. Da die Folgebescheide ersichtlich das Einkommen in derselben Höhe anrechneten und die Klägerin ihr Recht weiterhin durchzusetzen versuchte, indem sie „Widerspruch“ gegen den Widerspruchsbescheid und sodann - nach Hinweis seitens des Beklagten auf das Klageverfahren - Klage erhob, war es offensichtlich, dass sie sich nicht mit der getroffenen Regelung einverstanden erklärte. Überdies wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass der Beklagte bei erneuter Durchführung des Widerspruchsverfahrens Abhilfe schaffen würde. Im Hinblick auf das eindeutige Ziel der Verpflichtungsklage ist daher der Klageantrag so zu verstehen, dass er alle dem Klagebegehren entgegenstehenden Bescheide erfasst (BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - 5 C 63.78 -, FamRZ 1980, 1165). Hinzu kommt, dass der sich der mit der Widerspruchsbehörde identische Beklagte vorbehaltlos auf die Sache eingelassen hat, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.1991 - 1 S 1746/91 -, juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 97/81 -, juris). 21 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Anrechnung von Einkommen i.H.v. 144,44 EUR erfolgte zu Recht. 22 a) aa) Nach § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG gilt als Einkommen grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ferner gelten als Einkommen nach § 21 Abs. 3 S. 1 BAföG in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge (1.) Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht (Nr. 1); (2.) Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 EUR entspricht; Abs. 4 Nr. 4 bleibt unberührt (Nr. 2); (3.) sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat (Nr. 4). Gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG gelten nicht als Einkommen Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. 23 bb) Von dem so ermittelten Einkommen des Auszubildenden bleiben nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG in der bis zum 31.07.2016 gültigen Fassung für den Auszubildenden selbst 255 EUR anrechnungsfrei. Nach § 23 Abs. 4 BAföG werden abweichend von Absatz 1 (1.) von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemisst, monatlich 180 EUR, anderer Auszubildender 130 EUR monatlich nicht angerechnet (Nr. 1); (2.) Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird (Nr. 2); (3.) Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten werden voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners (Nr. 4). 24 b) Das Reisestipendium der Fulbright Kommission und das Baden-Württemberg-Stipendium stellen Ausbildungsbeihilfen bzw. gleichartige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 1. Hs. BAföG dar und gelten daher grundsätzlich als Einkommen. Dabei kommt es in diesem Kontext nicht darauf an, ob die beiden Stipendien als Ausbildungsbeihilfen, für die kennzeichnend ist, dass sie sich ausschließlich auf die individuelle Ausbildungsförderung durch den Staat beziehen, oder als gleichartige Leistungen (Individualhilfen von privater Seite) zu qualifizieren sind, da insoweit ein rechtlicher Gleichlauf dieser Unterstützungsleistungen erfolgt. Als Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen), die ein Auszubildender für den Lebensunterhalt oder zur Deckung besonderer Ausbildungskosten erhält, zu verstehen (vgl. Stopp , in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 21 Rn. 32). Das Fulbright-Stipendium diente der Finanzierung der besonderen Ausbildungskosten der Klägerin aufgrund ihres USA-Aufenthalts gleichermaßen wie das Baden-Württemberg-Stipendium (vgl. AS 130 und 148 bzw. 147 der Behördenakte). 25 aa) Für das Reisestipendium der Fulbright Kommission greift jedoch die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG, wonach es nicht als Einkommen gilt, wenn und soweit die Zweckbestimmung des Stipendiums einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht. Dies ist bei der Gewährung von Reisekosten vorliegend insoweit der Fall, als es den nach § 4 Abs. 1 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung in Höhe von 1.000 EUR bewilligten Betrag in derselben Höhe übersteigt. Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Förderung im Rahmen des Fulbright-Stipendiums verfolgen zum Teil unterschiedliche Zwecke. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgt das Ziel, Auszubildenden, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, die Möglichkeit zu geben, bestimmte Ausbildungsstätten zu besuchen und einen berufspraktischen Abschluss zu erwerben (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 16.09.2002 - 4 A 4255/99 -, juris). Dabei soll im Rahmen des Möglichen auch Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gewährt werden, wie sich aus der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung ergibt. Das Reisestipendium verfolgt demgegenüber einen eingeschränkteren Zweck. Es soll gezielt der Vertiefung des fachlichen Studiums an einer anerkannten amerikanischen Hochschule in den USA dienen und den erheblichen Mehraufwand, den der Besuch einer amerikanischen Ausbildungsstätte (insbesondere hinsichtlich der zu entrichtenden Gebühren) mit sich bringt, teilweise abdecken. Daher ist der Teil des Stipendiums, der den nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewährenden Freibetrag übersteigt, durch die spezielle Zweckrichtung der Gewährung des Stipendiums geprägt und verfolgt auch besondere Förderungszwecke, was dazu führt, dass er insoweit nicht als Einkommen anzurechnen ist (vgl. VG Göttingen a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.11.1979 - 5 C 66.77 -, juris; siehe auch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG, BT-Drs. 17/1551, S. 31). 26 Die Freistellung eines Betrags nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 2. Hs. BAföG a.E für die weiteren 1.000 EUR des Fulbright-Stipendiums scheidet aus, da es für einen konkretisierten Zweck, nämlich zur Deckung der entstehenden Reisekosten (Flugkosten sowie Kosten für den Flughafentransfer, den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung und für die Beantragung des Visums) vergeben wurde. 27 bb) Da das Baden-Württemberg-Stipendium begabungs- und leistungsabhängig (vgl. AS 49) und ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben wurde (vgl. den Stipendiumsvertrag, AS 145 der Behördenakte), ist es nur soweit als Einkommen anzurechnen, als es im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigt, der einem Monatsdurchschnitt von 300 EUR entspricht, § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 2. Hs. BAföG a.E. Der Bewilligungszeitraum umfasst neun Monate, womit 2.700 EUR (9 × 300 EUR) des Stipendiums nicht als Einkommen gelten, so dass nur noch 300 EUR (3.000 EUR - 2.700 EUR) als Einkommen zu berücksichtigen sind. 28 cc) Von diesen beiden Stipendien sind nach § 21 BAföG folglich 1.300 EUR als Einkommen anzurechnen. 29 c) Ein Freibetrag nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG i.H.v. monatlich 255 EUR wurde zu Recht nicht gewährt. Bei den beiden Stipendien handelt es sich um öffentliche Mittel, was dazu führt, dass sie voll auf den Bedarf anzurechnen sind, § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG. 30 aa) Um öffentliche Mittel handelt es sich zunächst dann, wenn eine Leistung vom Bund, von einem Land, von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung gewährt wird (vgl. Humborg , in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, § 23 Rn. 41, Stand: Januar 2011). Darüber hinaus sind nach der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wonach vermieden werden soll, dass öffentliche Mittel für denselben Zweck zweimal vergeben werden (BT-Drs. 17/1551, S. 31; vgl. auch Humborg a.a.O.), auch Mittel von Förderungseinrichtungen erfasst, die für eine entsprechende von ihnen vorzunehmende Förderung öffentliche Mittel erhalten. Dies gilt auch bei einer gemischten Finanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, sofern nicht explizit die Leistung aus einem ausschließlich separierten, privaten Vermögensbestandteil geleistet wird, § 23 Abs. 4 Nr. 2, 2. Hs. BAföG. Die Aufnahme der Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 2, 2. Hs. BAföG spricht überdies dafür, dass der Begriff der öffentlichen Mittel weit zu fassen ist. Gleiches ergibt sich auch aus der Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl. oben). Folge dessen ist, dass öffentliche Mittel auch dann vorliegen, wenn sie durch eine privatrechtliche Organisationsform zur Verfügung gestellt werden, sofern diese zuvor mit öffentlichen Mitteln ausgestattet worden ist. Um öffentliche Mittel handelt es sich auch (und erst recht) dann, wenn die privatrechtliche Organisationsform (zusätzlich) in (ausschließlich) staatlicher Hand ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - 7 A 11082/10 -, juris; ebenso Humborg , a.a.O.). 31 bb) Das Reisestipendium der Fulbright Kommission wird nach deren Aussage aus deutschen und amerikanischen öffentlichen Mitteln gemischt finanziert (AS 55); die Herkunft dieser Mittel war im Rahmen der Klage auch unstreitig. Anhaltspunkte dafür, dass eine von dieser Aussage abweichende Beurteilung zu treffen ist, sind nicht ersichtlich. 32 Auch das Baden-Württemberg-Stipendium wird ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert. Aus der Stellungnahme der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH (AS 49/50) geht hervor, dass das Baden-Württemberg-Stipendium von der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH finanziert wird, deren Alleingesellschafter das Land Baden-Württemberg ist. Die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH entstand im Jahr 2000 aus den Erlösen der Privatisierung der EnBW durch die Landesbeteiligung Baden-Württemberg GmbH. Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mittel stammen aus dieser Landesbeteiligung Baden-Württemberg GmbH. Bereits die Tatsache, dass die der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH zur Verfügung gestellten Mittel öffentliche sind, führt dazu, dass es sich bei den aus dieser Gesellschaft gewährten Leistungen um solche aus öffentlichen Mitteln handelt. Die vormals an der EnBW gehaltenen Gesellschaftsanteile des Landes sind unstreitig als Mittel des Landes anzusehen, so dass sie allein dadurch als öffentliche Mittel zu qualifizieren sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Mittel (direkt) aus dem Haushalt stammen oder den Haushalt durchlaufen haben bzw. hätten müssen, sondern nur, dass sie vom Land an die Gesellschaft zugeflossen sind. Allein die Weitergabe dieser Mittel an eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft vermag nicht deren Charakter zu ändern (vgl. Humborg , a.a.O.). Insoweit geht die Aussage der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH in ihrer Stellungnahme fehl, als sie ausführt, aufgrund der von ihr gemachten Aussagen werde das Stipendium dementsprechend aus privaten Mitteln auf freiwilliger Basis gezahlt. Insoweit ist auch die Aussage, wer außer Bundesausbildungsförderung und dem Stipendium keine weiteren Einkünfte beziehe, könne einen weiteren Freibetrag i.H.v. 255 EUR monatlich geltend machen, im Merkblatt für Stipendiaten der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH (AS 146 der Behördenakte) unrichtig. 33 Hinzu kommt, dass die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH ausschließlich vom Land Baden-Württemberg getragen wird und sich die Baden-Württemberg Stiftung gGmbH damit ausschließlich in staatlicher Hand befindet. 34 Die Tatsache, dass durch die privatrechtliche Organisationsform in anderen Bereichen des Rechts u.U. Vorteile einhergehen, kann - aufgrund der eindeutigen Zielsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (s.o.) - nicht zu einer anderen Beurteilung führen. 35 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.