Urteil
1 K 2395/15
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. 1. 2 Der Kläger wurde am ...1981 geboren. Nach dem Erwerb der mittleren Reife, einer Ausbildung und Berufstätigkeit als Beamter im mittleren Dienst beim Hauptzollamt S. sowie einer Tätigkeit bei der B. Direktion S. als Feuerwehrbeamter und nach dem Erwerb der Hochschulreife an der Wirtschaftsoberschule nahm er im Wintersemester 2006/2007 das Studium der Rechtswissenschaft auf. 3 Nach dem 4. Fachsemester legte er die Bescheinigung nach § 48 BAföG darüber vor, dass er bis zum Ende des 4. Fachsemesters alle erforderlichen Leistungsnachweise erbracht habe. Der Kläger, der schon seit der Aufnahme seines Studiums Ausbildungsförderung erhalten hatte, wurde danach bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer im März 2011 weiter gefördert. 4 Mit seinem Weiterförderungsantrag für den anschließenden Bewilligungszeitraum trug der Kläger zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer vor, er habe im Sommersemester 2007 die Anfängerübungen im Zivilrecht und im Strafrecht sowie im Wintersemester 2007/2008 die Übung im öffentlichen Recht für Anfänger absolviert. Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer begründete er mit seiner Krankheitsgeschichte: Er leide seit längerem an er einer idiopathischen ventrikulären Arrhythmie, die bei ihm durch körperlichen Stress und psychische Belastungen ausgelöst werde. Dadurch sei er gezwungen, sein Leben konkret zu planen und sich nicht zu überfordern. Dies sei ihm aufgrund seiner multiplen Sklerose und der dadurch verursachten Folgeerkrankungen wie einem Fatigue-Syndrom und einem Restless-legs-Syndrom zunehmend schlechter gelungen. Zudem leide er an depressiven Episoden und einer Sozialphobie. Diese Umstände hätten es ihm ab dem 4. Semester nicht mehr ermöglicht, alle erforderlichen Veranstaltungen und Klausuren regelmäßig zu besuchen. Deshalb habe er seine Prüfungsleistungen nicht mehr bestanden. 5 Zur weiteren Darlegung legte er ein amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts beim Landratsamt E. zur Vorlage beim Landesjustizprüfungsamt vom 16.03.2010 vor. Darin wurde eine multiple Sklerose von schubförmigem Verlauf festgestellt und ausgeführt, dass diese zu einer vorzeitigen Erschöpfung im Sinne eines Fatigue-Syndroms führe. Zusätzlich bestehe durch die Erkrankung und durch einen schweren und chronischen Partnerschaftskonflikt eine mittelschwere depressive Episode und Sozialphobie. Der Kläger befinde sich in laufender neurologischer und psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund der bestehenden chronischen Erkrankungen seien aus amtsärztlicher Sicht die Leistungsfähigkeit, das Konzentrationsvermögen und die Ausdauer eingeschränkt. Durch ärztliches Attest einer Gemeinschaftspraxis für Kardiologie vom 28.01.2010 wurde dem Kläger eine idiopathische ventrikuläre Arrhythmhie bescheinigt und eine kathetergestützte Ablation der ventrikulären Rhythmusstörungen angeraten. 6 Auf die Frage des Beklagten, welche Studienleistungen der Kläger vom 5. Fachsemester bis zum Ende des 9. Fachsemesters hätte erbringen müssen und von ihm aber nachzuholen seien, trug er vor, dabei handele es sich um je eine Übung im Zivilrecht und öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im 5. bzw. 6. Fachsemester, zusätzlich um ein Seminar, eine fremdsprachliche Lehrveranstaltung, eine Schlüsselqualifikation sowie eine häusliche Arbeit im Schwerpunktbereich. 7 Aufgrund seiner Erkrankungen förderte der Beklagte den Kläger 5 Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus. Zuletzt wurde ihm Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2013-09/2013 bewilligt. 2. 8 Am 03.02.2014 stellte der Kläger für den hier streitigen Bewilligungszeitraum den nächsten Weiterförderungsantrag. Zur Begründung der Verzögerung berief sich der Kläger auf die schon früher mitgeteilten gesundheitlichen Probleme. Zudem habe seine Ehefrau mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, weshalb die Kindererziehung oftmals von ihm habe übernommen werden müssen. Aufgrund einer Sehnervenentzündung sei er derzeit auf einem Auge erblindet. Zur Behandlung sei sein Immunsystem heruntergefahren worden, um weiteren Schaden abzumildern. Deshalb sei er körperlich und geistig stark eingeschränkt. Zur Darlegung seines Gesundheitszustandes legte er wiederum das amtsärztliche Zeugnis und das ärztliche Attest der kardiologischen Gemeinschaftspraxis sowie ein weiteres Attest aus dem Jahr 2010 vor, wonach er seit dem Jahr 1998 an einer Encephalomylitis disseminata mit schubförmigen Verlauf leide. Neurologisch bestehe eine Pyramidenbahnbeschädigung. Durch die Erkrankung und einen schweren und chronischen Partnerschaftskonflikt habe sich die Stimmung destabilisiert. Die multiple Sklerose führe zu einer vorzeitigen Erschöpfung. 9 Der Bescheinigung der Universität T. nach § 9 BAföG ist zu entnehmen, dass sich der Kläger im Sommersemester 2014 im 16. Hochschulsemester im Fach Rechtswissenschaft befand. Der Übersicht über die erbrachten Prüfungsleistungen (BA Band III, Quadrangel IX/046) ist zu entnehmen, dass der Kläger den letzten Leistungsnachweis am 10.09.2012 (interdisziplinäre Schlüsselqualifikation) erwarb. Die Übungen im Zivilrecht für Fortgeschrittene und im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene wurden nicht absolviert. Den Schein in der Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht hatte der Kläger am 13.02.2009 erlangt. 10 Mit Bescheid vom 23.10.2014 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung führte er aus, Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus könne unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG geleistet werden. Zu prüfen sei nur gewesen, ob nach der Nummer 1 schwerwiegende Gründe für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer vorlägen. Die Krankheit des Klägers sei bereits mit 5 zusätzlichen Semestern berücksichtigt worden. Eine weitere Überschreitung sei nicht mehr angemessen. 11 Der Kläger legte am 23.11.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die früher mitgeteilten Erkrankungen. Ergänzend führte er aus, er sei wegen der Herzrhythmusstörungen zweimal operiert worden. Die letzte OP sei im Juli 2014 gewesen. Die vorangegangene im Jahr 2010. Auch in der Zwischenzeit hätten immer wieder massive Beschwerden bestanden. Dadurch sei der Kläger über einen langen Zeitraum deutlich eingeschränkt gewesen. Im April 2014 habe er zudem noch eine Sehnervenentzündung erlitten. Erst Ende Mai habe sich die Situation wieder verbessert. Darüber hinaus bestehe auch eine familiäre Belastung. Der Kläger sei Vater zweier Kinder, die er zusammen mit seiner Ehefrau betreue. 12 Ihm fehlten noch die großen Scheine im Zivilrecht und öffentlichem Recht sowie ein Grundlagenschein und ein Seminarschein, welchen er in Verbindung mit der häuslichen Arbeit im Rahmen der Universitätsprüfung absolvieren werde. Dazu legte er eine Aufstellung mit der Überschrift „prüfungsrelevante Vorlesungen“ vor. Darin ist angekreuzt, dass er die Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene im 10. und 11. Fachsemester sowie die Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene im 10. Fachsemester nicht bestanden habe. Im 6. bis 9 sowie im 11. bis 17. Fachsemester habe er diese Übungen krankheitsbedingt nicht bestanden. Weiter legte er ein Attest seines Hausarztes vom 26.03.2015 vor, wonach der Kläger auch in den Zeiträumen Sommersemester 2009 bis Wintersemester 2010/2011, Wintersemester 2011/2012 (Übung öffentliches Recht), Sommersemester 2012 bis Wintersemester 2014/2015 von den kognitiven Defiziten seiner Krankheit betroffen gewesen sei. Zudem sei im Februar 2015 die Diagnose ADHS gestellt worden. 13 In der vom Beklagten angeforderten gutachterlichen Stellungnahme vom 22.04.2015 führte die Universität T. zur Frage der „Leistungsfähigkeit und Eignung“ des Klägers für den Studiengang Rechtswissenschaft aus, es sei angesichts der hohen Durchfallquoten im schriftlichen Teil der Ersten juristischen Prüfung unwahrscheinlich, dass der Kläger sein Studium der Rechtswissenschaft noch erfolgreich abschließen könne. Er habe in seinem 17-semestrigen Studium an einer Vielzahl von Klausuren erfolglos teilgenommen (von 18 Versuchen habe er lediglich 5 bestanden), so dass eine Teilnahme am schriftlichen Teil der Staatsprüfung wenig erfolgversprechend sei. Der Kläger habe zudem seit dem Wintersemester 2008/2009 keinen für den Staatsprüfungsteil zulassungsrelevanten Schein mehr erfolgreich absolviert. Daher könne keine Aussage darüber getroffen werden, wann eine Teilnahme an der Ersten juristischen Prüfung möglich erscheine. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Abweisung des Widerspruchs stützte sich der Beklagte im Wesentlichen auf das Gutachten der Universität T.. Er verwies auf die Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Tz. 48.3.2 sei zu entnehmen, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nicht mehr vorlägen, wenn nach einer gutachterlichen Stellungnahme nicht zu erwarten sei, dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreiche. Das Amt für Ausbildungsförderung sei an eine gutachterliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte in gleicher Weise gebunden wie an einen Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG. Die Eignung des Klägers sei daher nach § 9 Abs. 1 BAföG zu verneinen. Ausführungen zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer könnten somit dahingestellt bleiben, da für eine Förderung Voraussetzung sei, dass der Auszubildende nach § 9 BAföG für das Studium geeignet sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.05 2015 zugestellt. 15 Der Kläger hat am 22.06.2015 (Montag) Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei dem Gutachten der Universität T. sei zu berücksichtigen, dass der Studiendekan keinerlei Kenntnis über seine Erkrankungen gehabt habe und dessen Begründung somit darauf beruhe, dass er die 2 großen Scheine mehrmals nicht bestanden habe. Dass er die Scheine aufgrund seiner Erkrankung meist gar nicht habe schreiben können, sei dem Studiendekan nicht bekannt gewesen. Allein dieser Umstand relativiere die Ansicht und Prognose, dass er bei 18 Versuchen nur 5 Prüfungen bestanden habe. Zudem könne er nicht nachvollziehen, weshalb man nicht bereits im Februar 2014 ein fachmedizinisches Gutachten bzw. Attest von ihm verlangt habe. Aus seiner Sicht hätte man im Februar 2014 ein Gutachten des Studiendekans anfordern oder aber um die Stellungnahme eines Facharztes bitten können. Zu keinem Zeitpunkt sei berücksichtigt worden, was ein Studienabbruch für ihn bedeuten würde. Bei den vorliegenden Erkrankungen sei die Verzögerung seines Studiums nachvollziehbar. Er dürfe aufgrund seiner Erkrankung nicht schlechter gestellt werden. Hätte er jedes Mal ein Urlaubssemester beantragt, wäre er offiziell noch in der Regelstudienzeit. Da aber gerade eine Encephalomyelitis disseminata schubförmig verlaufe, könne man nie sagen, ob man noch Prüfungsleistungen innerhalb eines Semesters erbringen könne. Dies wäre bei einem Urlaubssemester grundsätzlich nicht möglich gewesen. 16 Der Kläger beantragt (sachdienlich formuliert), 17 den Bescheid des Beklagten vom 23.10.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.05.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm im Bewilligungszeitraum 04/2014 bis 03/2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung trägt er vor, der Kläger habe den positiven Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG rechtzeitig vorgelegt. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass die krankheitsbedingten Studienverzögerungen offensichtlich erst ab dem 5. Fachsemester eingetreten seien. Die Förderungshöchstdauer im Studiengang Rechtswissenschaft betrage 9 Fachsemester. Der Kläger sei 5 Fachsemester darüber hinaus gefördert worden, also um das Doppelte des Zeitraums, in dem die Verzögerungen entstanden sein. Trotzdem sei noch nicht erkennbar, dass der Kläger in absehbarer Zeit sein Studium abschließen könne. Es sei nicht die Aufgabe der Ausbildungsförderung, jeden Zeitverlust erkrankter Auszubildender auszugleichen, insbesondere dann, wenn die Krankheit die Studierfähigkeit selbst infrage stelle. 21 Der Kammer haben die Förderungsakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da der Kläger auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Zwar hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er wegen einer Erkrankung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könnte. Er hat aber im Telefongespräch mit dem Berichterstatter (vgl. Aktenvermerk vom 21.11.2016), obwohl dies dem Kläger gegenüber angesprochen wurde, keinen Verlegungsantrag gestellt, sondern ausdrücklich darauf verzichtet. Der Sachverhalt ist ausreichend geklärt. 23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2014 bis 03/2015, da er die Förderungshöchstdauer für sein Studium der Rechtswissenschaft erreicht hat und die Voraussetzungen, ihm nach § 15 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung auch für den streitigen Bewilligungszeitraum über die Förderungshöchstdauer hinaus zu bewilligen, nicht vorliegen. 24 Dagegen dürfte § 9 BAföG der Förderung des Klägers nicht entgegenstehen. Danach wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Leistungsziel erreicht. Zur Klärung dieser Frage kann der Beklagte nach § 48 Abs. 3 BAföG eine gutachtliche Stellungnahme der Hochschule einholen. Dies ist hier geschehen. Eine Bindung an die Stellungnahme der Universität T., welche die Eignung des Klägers für sein Studium der Rechtswissenschaft verneint, besteht hier aber schon deshalb nicht, weil sie offensichtlich auf einer unvollständigen Tatsachenbasis beruht. Im Anschreiben an die Universität T. zählt der Beklagte im Wesentlichen nur die vom Kläger während seines Studiums erworbenen Leistungsnachweise auf. Seine zahlreichen Erkrankungen und der Vortrag des Klägers dazu werden nicht erwähnt. Die Förderungsakte wurde nicht mit übersandt, so dass sich der Gutachter der Universität T. diese Informationen auch nicht selbst beschaffen konnte. Auch das Gutachten selbst lässt nicht erkennen, dass der Gutachter von den Erkrankungen des Klägers wusste. Es befasst sich nur mit den nicht ausreichenden Leistungsnachweisen des Klägers. Der Vortrag des Klägers anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Berichterstatter (siehe Aktenvermerk vom 21.11.2016) am Sitzungstag spricht eher dafür, dass seine Fähigkeiten ausreichen, das Studium noch erfolgreich zu beenden. Er trug vor, dass er zwischenzeitlich den Großen Schein im Zivilrecht erlangt und die Hausarbeit in der universitären Schwerpunktprüfung bestanden habe. Für die nächste Klausur in der Schwerpunktprüfung sei er angemeldet. In der Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene habe er die Klausur mitgeschrieben, aber noch kein Ergebnis erhalten. 25 Nach § 15 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn einer der in den Nummern 1 bzw. 3 bis 5 dieser Vorschrift genannten Gründe vorliegt. Die Voraussetzungen der Nummer 3 und 4 liegen von vornherein nicht vor. 26 Die Voraussetzungen der Nummer 5 liegen vor, wenn die Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis 10 Jahren überschritten worden ist. Das Vorliegen einer Behinderung wird regelmäßig durch die Vorschläge eines Schwerbehindertenausweises nachgewiesen. Ein solcher wurde vom Kläger nicht vorgelegt. Auf das Vorliegen einer Behinderteneigenschaft hat der Kläger sich auch nicht gestützt. Zur Verzögerung der Ausbildung wegen der Kindererziehung hat der Kläger nur vorgetragen, dass eine solche vorliege. Tatsachen dafür, dass die Kindererziehung für die Verzögerung des Studiums kausal waren, liegen nicht vor. Nach dem gesamten Vortrag des Klägers liegt der absolute Schwerpunkt für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer in seinen Erkrankungen begründet. 27 Erkrankungen fallen unter die schwerwiegenden Gründe des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger an den von ihm vorgetragenen Krankheiten leidet. Die Kammer geht auch davon aus, dass die Erkrankungen zur Verzögerung der Ausbildung des Klägers geführt haben. 28 Liegen Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG vor, wird die Leistung von Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeitspanne verlängert. Nach der Tz. 15.3.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) ist die Zeit angemessen, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den Grund entstanden ist, der die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ohne Einschränkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.11.1978 - 5 C 34.77 -, juris) ist die Verlängerung der Förderungshöchstdauer von der Prognose abhängig, dass der Auszubildende den Leistungsrückstand aufholt und das Studium in der als angemessen angesehenen Nachholzeit berufsqualifizierend abschließen kann. Dabei ist nicht auf eine Prognose, sondern auf die tatsächliche Entwicklung im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichts abzustellen. Daran hat sich auch nichts durch die Neuregelung des § 15 Abs. 3a BAföG durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - vom 19.03.2001 (BGBl. I Seite 390) geändert (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Urteil vom 26.02.2003 - 5 UE 467/02 - Rn. 32, juris, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - 4 A 2571/02 - Rn. 30 ff., juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, § 15 Stand Juli 2006, Rn. 18.2 am Ende; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15 Rn. 15). 29 Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass es nicht ausreicht festzustellen, dass sich die krankheitsbedingte Verzögerung der Ausbildung des Klägers auch im streitigen Bewilligungszeitraum ausgewirkt hat. Darüber hinaus wäre zumindest eine Prognose zu der Frage erforderlich, wann der Kläger mit der Abschlussprüfung für sein Studium beginnen kann. Der Zeitraum danach könnte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG dann durch die Studienabschlussförderung abgedeckt werden. Im Fall des Klägers lässt sich aber keine hinreichend verlässliche Prognose vornehmen. Dieser ist dadurch geprägt, dass der Kläger an einer Erkrankung leidet, die unheilbar ist und die schubweise verläuft. Der Abschluss der Ausbildung kann sich dadurch in einem nicht vorsehbaren Ausmaß weiter verzögern, auch wenn nach wie vor die realistische Möglichkeit ihres Abschlusses zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft weiter besteht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es nicht die Aufgabe der Ausbildungsförderung sein kann, über längere Zeiträume den Lebensunterhalt während Krankheitsphasen sicherzustellen, ohne dass es zu einem relevanten Studienfortschritt kommt und ein Ende der Ausbildung konkret absehbar ist. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen ein Auszubildender schon fünf Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert wurde, er danach auch in weiteren sechs Semestern seine Ausbildung nicht abschließen konnte, er weitere Semester bis zum Beginn der Abschlussprüfung benötigt, dieser Beginn sich aber auch nicht mit ausreichender Sicherheit absehen lässt. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Gründe 22 Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da der Kläger auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Zwar hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er wegen einer Erkrankung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könnte. Er hat aber im Telefongespräch mit dem Berichterstatter (vgl. Aktenvermerk vom 21.11.2016), obwohl dies dem Kläger gegenüber angesprochen wurde, keinen Verlegungsantrag gestellt, sondern ausdrücklich darauf verzichtet. Der Sachverhalt ist ausreichend geklärt. 23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2014 bis 03/2015, da er die Förderungshöchstdauer für sein Studium der Rechtswissenschaft erreicht hat und die Voraussetzungen, ihm nach § 15 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung auch für den streitigen Bewilligungszeitraum über die Förderungshöchstdauer hinaus zu bewilligen, nicht vorliegen. 24 Dagegen dürfte § 9 BAföG der Förderung des Klägers nicht entgegenstehen. Danach wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Leistungsziel erreicht. Zur Klärung dieser Frage kann der Beklagte nach § 48 Abs. 3 BAföG eine gutachtliche Stellungnahme der Hochschule einholen. Dies ist hier geschehen. Eine Bindung an die Stellungnahme der Universität T., welche die Eignung des Klägers für sein Studium der Rechtswissenschaft verneint, besteht hier aber schon deshalb nicht, weil sie offensichtlich auf einer unvollständigen Tatsachenbasis beruht. Im Anschreiben an die Universität T. zählt der Beklagte im Wesentlichen nur die vom Kläger während seines Studiums erworbenen Leistungsnachweise auf. Seine zahlreichen Erkrankungen und der Vortrag des Klägers dazu werden nicht erwähnt. Die Förderungsakte wurde nicht mit übersandt, so dass sich der Gutachter der Universität T. diese Informationen auch nicht selbst beschaffen konnte. Auch das Gutachten selbst lässt nicht erkennen, dass der Gutachter von den Erkrankungen des Klägers wusste. Es befasst sich nur mit den nicht ausreichenden Leistungsnachweisen des Klägers. Der Vortrag des Klägers anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Berichterstatter (siehe Aktenvermerk vom 21.11.2016) am Sitzungstag spricht eher dafür, dass seine Fähigkeiten ausreichen, das Studium noch erfolgreich zu beenden. Er trug vor, dass er zwischenzeitlich den Großen Schein im Zivilrecht erlangt und die Hausarbeit in der universitären Schwerpunktprüfung bestanden habe. Für die nächste Klausur in der Schwerpunktprüfung sei er angemeldet. In der Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene habe er die Klausur mitgeschrieben, aber noch kein Ergebnis erhalten. 25 Nach § 15 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn einer der in den Nummern 1 bzw. 3 bis 5 dieser Vorschrift genannten Gründe vorliegt. Die Voraussetzungen der Nummer 3 und 4 liegen von vornherein nicht vor. 26 Die Voraussetzungen der Nummer 5 liegen vor, wenn die Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis 10 Jahren überschritten worden ist. Das Vorliegen einer Behinderung wird regelmäßig durch die Vorschläge eines Schwerbehindertenausweises nachgewiesen. Ein solcher wurde vom Kläger nicht vorgelegt. Auf das Vorliegen einer Behinderteneigenschaft hat der Kläger sich auch nicht gestützt. Zur Verzögerung der Ausbildung wegen der Kindererziehung hat der Kläger nur vorgetragen, dass eine solche vorliege. Tatsachen dafür, dass die Kindererziehung für die Verzögerung des Studiums kausal waren, liegen nicht vor. Nach dem gesamten Vortrag des Klägers liegt der absolute Schwerpunkt für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer in seinen Erkrankungen begründet. 27 Erkrankungen fallen unter die schwerwiegenden Gründe des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger an den von ihm vorgetragenen Krankheiten leidet. Die Kammer geht auch davon aus, dass die Erkrankungen zur Verzögerung der Ausbildung des Klägers geführt haben. 28 Liegen Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG vor, wird die Leistung von Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeitspanne verlängert. Nach der Tz. 15.3.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) ist die Zeit angemessen, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den Grund entstanden ist, der die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ohne Einschränkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.11.1978 - 5 C 34.77 -, juris) ist die Verlängerung der Förderungshöchstdauer von der Prognose abhängig, dass der Auszubildende den Leistungsrückstand aufholt und das Studium in der als angemessen angesehenen Nachholzeit berufsqualifizierend abschließen kann. Dabei ist nicht auf eine Prognose, sondern auf die tatsächliche Entwicklung im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichts abzustellen. Daran hat sich auch nichts durch die Neuregelung des § 15 Abs. 3a BAföG durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG - vom 19.03.2001 (BGBl. I Seite 390) geändert (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Urteil vom 26.02.2003 - 5 UE 467/02 - Rn. 32, juris, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - 4 A 2571/02 - Rn. 30 ff., juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, § 15 Stand Juli 2006, Rn. 18.2 am Ende; a. A. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15 Rn. 15). 29 Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass es nicht ausreicht festzustellen, dass sich die krankheitsbedingte Verzögerung der Ausbildung des Klägers auch im streitigen Bewilligungszeitraum ausgewirkt hat. Darüber hinaus wäre zumindest eine Prognose zu der Frage erforderlich, wann der Kläger mit der Abschlussprüfung für sein Studium beginnen kann. Der Zeitraum danach könnte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG dann durch die Studienabschlussförderung abgedeckt werden. Im Fall des Klägers lässt sich aber keine hinreichend verlässliche Prognose vornehmen. Dieser ist dadurch geprägt, dass der Kläger an einer Erkrankung leidet, die unheilbar ist und die schubweise verläuft. Der Abschluss der Ausbildung kann sich dadurch in einem nicht vorsehbaren Ausmaß weiter verzögern, auch wenn nach wie vor die realistische Möglichkeit ihres Abschlusses zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft weiter besteht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es nicht die Aufgabe der Ausbildungsförderung sein kann, über längere Zeiträume den Lebensunterhalt während Krankheitsphasen sicherzustellen, ohne dass es zu einem relevanten Studienfortschritt kommt und ein Ende der Ausbildung konkret absehbar ist. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen ein Auszubildender schon fünf Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert wurde, er danach auch in weiteren sechs Semestern seine Ausbildung nicht abschließen konnte, er weitere Semester bis zum Beginn der Abschlussprüfung benötigt, dieser Beginn sich aber auch nicht mit ausreichender Sicherheit absehen lässt. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.