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Urteil

3 K 188/13

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks X, Flst.-Nr. X der Gemarkung X mit einer Grundfläche von 831 m², das von einem Pächter gewerblich genutzt wird. Das Grundstück grenzt mit seiner südlichen Seite an die Straße X an, welche in den Jahren 2008 und 2009 von der Beklagten in ihren heutigen Ausbauzustand versetzt wurde. Die letzte Unternehmerrechnung ist am 08.01.2010 eingegangen; die Widmung im Wege der Bekanntgabe der endgültigen Überlassung der Straße zum allgemeinen Verkehr ist am 14.03.2009 erfolgt. 3 Bereits Anfang der 60er Jahre hat die Stadt X als Rechtsvorgängerin der Beklagten auf dem Grundstück der heutigen Straße X eine von ihr als „Baustraße“ bezeichnete Erschließungsanlage hergestellt, deren genauer Ausbauzustand zwischen den Beteiligten umstritten ist. Das Grundstück der Klägerin liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „X X- X X - Unter dem X“, der am 14.09.1967 von dem Gemeinderat der Stadt X als Satzung beschlossen und von der Rechtsaufsichtsbehörde am 27.12.1967 genehmigt wurde. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet fest. Am 06.07.1984 hat das Regierungspräsidium Tübingen eine Änderung des Bebauungsplans durch den Stadtrat der Beklagten genehmigt. 4 Mit Bescheid vom 16.04.2012 erhob die Beklagte für die endgültige Herstellung der Straße X für das Grundstück Flst.-Nr. X einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 14.878,11 EUR. Der Zahlungsbefehl des Erschließungsbeitragsbescheides lautete nach Abzug von bereits gezahlten Vorausleistungen und der Entschädigung für erbrachte Straßenplatzabtretung auf 2.499,66 EUR. 5 Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus, der Erhebung des festgesetzten Erschließungsbeitrages stehe bereits die eingetretene Verjährung entgegen. In der Beitragsakte befinde sich ein Plan, welcher den Eindruck vermittele, als habe es vor dem einschlägigen Bebauungsplan bereits einen Ortsbauplan gegeben, der die Straße X mit einem einseitigen Gehweg ausweise. Nachdem die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin im Jahre 1962 und auch in den Folgejahren umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt habe, spreche alles dafür, dass die Straße seinerzeit entsprechend den Festsetzungen des Ortsbauplans, wenn auch mit geringen Abweichungen, ausgebaut worden sei. Der heute von der Beklagten verwendete Begriff einer Baustraße sei angesichts der seinerzeit veranlassten Arbeiten und dem Ausbauzustand dieser Straße nicht im Ansatz nachvollziehbar. Denn die Straße habe bereits damals eine Entwässerung und Beleuchtung erhalten. Eine Baustraße pflege man nicht mit einem derartigen Aufwand herzustellen. Angesichts der erheblichen Kosten für den seinerzeitigen Ausbau der Straße mit Kanalisation, Wasser- und Gasleitung könne nicht von einer provisorischen Baustraße ausgegangen werden. Hiergegen spreche im Übrigen auch die damals hergestellte Straßenbreite von 7,50 m, die sich einem Gemeinderatsprotokoll vom 04.10.1962 entnehmen lasse. Nachdem 1962 die strengen Regeln bezüglich vorhandener Straßen, welche nur entstehen konnten, wenn der Ausbau genau entsprechend der Festsetzung eines Ortsbauplanes erfolgt war, nicht mehr gegolten hätten, sondern auch ein Minderausbau möglich gewesen war, sei davon auszugehen, dass die Gemeinde seinerzeit das Bauprogramm entsprechend des tatsächlichen Ausbauzustands festgelegt habe, jedoch damals auch von einer fertigen Straße ausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund sei Verjährung der Beitragspflicht eingetreten. 6 Unabhängig hiervon sei es nicht statthaft, die Kosten für Änderungen von Teilanlagen, die nach einem früheren Bauprogramm bereits fertig gestellt waren, bei der Ermittlung von Erschließungsbeiträgen erneut einzustellen. Vielmehr sei die Beklagte gehalten gewesen, die Kosten für die vormals fertig gestellten Teilanlagen in Abzug zu bringen, was etwa für die Aufwendungen für die Straßenbeleuchtungsanlage als auch für weite Teile des Straßenaufbaus und der Straßenentwässerung gelte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 22.11.1968 (IV C 82/67) erkannt, dass die Gemeinde die Kosten für die Änderung bereits fertig hergestellter Erschließungsanlagen nicht als beitragsfähigen Aufwand behandeln dürfe. Es gehe nicht an, eine gewissermaßen vollständige Straße zu errichten, um dann im Zuge von deren Erneuerung Erschließungsbeiträge zu verlangen und in die Kosten, die hierbei berücksichtigt werden, zu Lasten des Bürgers auch noch die Kosten für den Abbruch der bereits fertig errichteten älteren Straße einzubeziehen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen seien sämtliche Ermittlungen zu den der Veranlagung zugrunde gelegten Kosten nicht im Ansatz nachvollziehbar; dies gelte vor allem für die Aufteilung von Rechnungen in beitragsfähige und nicht beitragsfähige Teile. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die im Rahmen von Kontrollprüfungen durchgeführten Bohrungen durch das Institut Dr. X beitragsfähig sein sollten. Entweder handle es sich insoweit um ein Gewährleistungsproblem, oder aber es habe sich um eine vorsorgliche, nicht notwendige Maßnahme gehandelt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte Personalaufwendungen erfasst und abgerechnet habe. Eine Vielzahl der Rechnungen laute offenkundig über zwei Erschließungsstraßen; dabei sei nicht klar, wie die Aufteilung erfolgt und ob eine annähernd genaue Aufteilung überhaupt möglich gewesen sei. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2013 - zugestellt am 05.01.2013 - wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. 8 Die Klägerin hat am 04.02.2013 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf den Sachvortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat sie vorgetragen: Die Behauptung der Stadt X, wonach die Straße X vor dem Endausbau in den Jahren 2008 und 2009 nicht durchgehend auf einer Breite von 7,5 m hergestellt gewesen sei, gehe fehl. Vielmehr sei die Straße immer auf der gesamten Länge in Ost-West-Richtung gleichmäßig breit gewesen; es habe keinerlei Verengungen gegeben und die Straße sei immer von allen Anwohnern als fertig gestellt eingestuft worden. Lediglich in Nord-Süd-Richtung (entlang Spedition X) sei die Fahrbahn auf 6,5 m verengt und mit einem einseitig 0,5 m breiten Abschluss versehen gewesen, den man kaum als Gehweg bezeichnen könne. Der Zustand der Straße vor ihrem Endausbau könne als sehr gut bezeichnet werden und habe sicherlich nicht den Zustand eines Provisoriums erreicht. Auch verwundere es sehr, dass der von der Stadt X geschilderte minderwertige Ausbau der Straße 45 Jahre lang Schwerlastverkehr durch anliegende Firmen wie Autohäuser, Tiefbaufirmen und Speditionen unbeschadet überstanden habe. Hintergrund der von der Beklagten durchgeführten Endausbaumaßnahmen sei vielmehr, dass der vorhandene Kanalquerschnitt von 300 mm auf 800 mm habe erweitert werden müssen, um die Wassermengen aus den in den letzten Jahren ausgebauten Gewerbegebieten „Unter dem X“ und „X “ aufzunehmen; die Kosten der Aufdimensionierung seien zwar nicht umgelegt worden, stellten jedoch eine sinnige Rechtfertigung der Baumaßnahme dar. 9 Des Weiteren verstoße die Festsetzung des Erschließungsbeitrages durch Bescheid vom 16.04.2012 gegen das Gebot von Treu und Glauben. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folge das Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit; daher sei eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar, welche die Erhebung von Abgaben ohne zeitliche Begrenzung zulasse. Ausgehend hiervon sei die Festsetzung von Beiträgen jedenfalls dann treuwidrig, wenn seit Eintritt der Vorteilslage 30 Jahre verstrichen seien. Dies gelte gleichermaßen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, wenn seit der technischen Herstellung der Anlage 30 Jahre vergangen seien, auch wenn die Herstellung nicht dem zugrundeliegenden Bebauungsplan entsprochen habe. Gemessen hieran sei die Straßen X bereits im Jahre 1959 ausgebaut worden; seit 1966 verfüge sie zudem über eine Straßenbeleuchtung. Damit sei davon auszugehen, dass die Straße spätestens im Jahre 1966 technisch hergestellt worden sei. Darauf, ob dieser Ausbauzustand den seinerzeitigen planerischen Vorstellungen der Beklagten entsprochen habe, komme es nach der Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs nicht an. Infolge des über Jahrzehnte unverändert gebliebenen Bauzustandes der Straße X sei die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Jahre 2012 und damit über 40 Jahre nach der technischen Herstellung der Straße als treuwidrig anzusehen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Erschließungsbeitragsbescheid der Stadt X vom 16.04.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.01.2013 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen ihre im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach eine Baulinie in einem Ortsbauplan festgesetzt worden und damit die Straße planungsrechtlich zulässig gewesen sei, gingen fehl. Aus dem im Jahre 1957 mit einem Bauantrag eingereichten Plan sei lediglich ersichtlich, dass nördlich der Straße X, an der X, mit Erlass des Württembergischen Innenministeriums vom 23.10.1924 eine Baulinie genehmigt worden sei. Die in dem Plan verzeichnete Straße „A“ sei zunächst als X bezeichnet und später in X Straße umbenannt worden; der Plan von 1924 setze aber die südlich der Straße „A“ liegende Straße X nicht fest. Vielmehr seien die ersten städtebaulichen Überlegungen zur Erschließung des Gebiets südlich der X erst im Jahre 1956 angestellt worden. Anhand des von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Plans sei zu ersehen, dass die Straße X damals zunächst mit einer Gesamtverkehrsbreite von 9 m geplant gewesen sei, die sich in eine 5,50 m breite Fahrbahn und einen Gehweg an der Nordseite der Straße mit 2,50 m Breite und einen an der Südseite mit einer Breite von 1 m untergliedert habe. Formell sei das Bebauungsplanverfahren für den Bereich der Straße X aber erst im Jahre 1960 eingeleitet worden. Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens sei im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung des Gebietes eine Verkehrsfläche von 11 m für erforderlich gehalten worden. Der am 27.12.1967 genehmigte Bebauungsplan „X, X u.a.“ habe die Straße X erstmalig als zum Anbau bestimmte Ortsstraße mit einer Gesamtbreite von 11 m festgesetzt; diese Gesamtbreite habe sich in eine Fahrbahn von 6,50 m Breite und beidseitige Gehwege von 2,50 m an der Nordseite und 2 m an der Südseite untergliedert. In einer vom Regierungspräsidium Tübingen am 06.07.1984 genehmigten Bebauungsplanänderung sei die Gesamtverkehrsbreite von 11 m beibehalten worden; diese Bebauungsplanänderung bilde die Grundlage für die gesamte Erschließungsbeitragsabrechnung. 15 Die Anlage der Straße X in ihrem Ausbauzustand im Jahre 1962 habe nicht dem planerischen Willen des Ortsgesetzgebers entsprochen, der die Straße mit beidseitigen Gehwegen und zunächst nur in einer Breite von 9 m im Bebauungsplan festgelegt habe. Die von der Klägerin erwähnte ausgeführte Mehrbreite von 5,50 m auf 7,50 m betreffe nicht die gesamte Straße, sondern lediglich eine Teillänge. Aufgrund der vorgelegten Messblätter lasse sich errechnen, dass die Fahrbahn nicht auf der gesamten errichteten Länge mit einer Breite von 7,50 m ausgebaut worden sei, sondern dass auch Teile der Straße nur 5,50 m breit hergestellt worden seien. Ferner sei die Straße lediglich mit einer provisorischen Oberflächenbehandlung, nämlich einer sogenannten Spritzdecke, hergestellt worden, welche schon seinerzeit nicht dem technischen Ausbauzustand einer endgültig hergestellten Straße entsprochen habe. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass 1962 die Straße X nicht auf der gesamten Breite nach den Vorgaben des Bebauungsplanentwurfs, sondern nur mit einer provisorischen Spritzdecke versehen sowie ohne Randsteine und ohne Gehwege angelegt worden sei. Weder Fahrbahn noch Gehwege seien damals endgültig hergestellt worden. Erst eine aus Tragschicht und Feinbelag bestehende Straße bilde den Abschluss der technischen Fertigstellung einer Verkehrsanlage; auf der Grundlage der provisorischen Herstellung sei keine Beitragspflicht entstanden. Ausgehend hiervon sei der Beitragsanspruch der Stadt auch nicht verjährt. Die Stadt sei damit befugt gewesen, im Zuge der endgültigen Herstellung die provisorischen Anlagenteile wieder zu entfernen und die Kosten für die Neuherstellung in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehen. In dieser Weise sei die Beklagte auch mit der Neuherstellung des Kanals verfahren, der in den 60er Jahren lediglich auf einer Teillänge hergestellt worden sei. Daher könne sich die Beklagte darauf berufen, dass auch die Entwässerungseinrichtungen zumindest auf einer Teilstrecke nur ein Provisorium gewesen seien; es wäre möglich gewesen, anstelle der aus den 60er Jahren eingestellten Kanalbaukosten die neuen Kosten des Jahres 2009 auf die gesamte Straßenlänge umzulegen und damit höhere Kosten in Ansatz zu bringen. Die einzige, bereits vor dem Endausbau vollständig vorhandene Teileinrichtung sei die Straßenbeleuchtung gewesen. Der Kostenzusammenstellung könne entnommen werden, dass lediglich die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung der Beleuchtungseinrichtung im Jahre 1969 angesetzt worden seien; weitere Aufwendungen für die Straßenbeleuchtung sowie Ingenieurhonorare in den Jahren 2008 und 2009 habe die Stadt nicht in den erschließungsbeitragsfähigen Aufwand einbezogen. 16 Der Ansatz der Kosten und die Aufteilung von beitragsfähigen und nicht beitragsfähigen Kostenanteilen sei entgegen der Auffassung der Klägerin sehr wohl nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere für die Aufwendungen für Prüfmaßnahmen durch das Institut Dr. X, die zur Qualitätssicherung erforderlich gewesen seien. Die Berücksichtigung des Personalaufwands für die Bauleitung durch die Stadt erfolge aufgrund von § 22 KAG; nach dieser Vorschrift gehörten zu den beitragsfähigen Kosten auch die vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Dienstleistungen. Die Beklagte habe lediglich Aufwendungen erfasst, die ab dem 01.10.2005 für Bauleitungsmaßnahmen entstanden seien. Seit Inkrafttreten dieser Vorschrift seien die städtischen Bauleiter gehalten gewesen, den notwendigen Zeitaufwand für die von ihnen begleiteten Baumaßnahmen arbeitstägig in einer Liste zu erfassen. Zwar sei es richtig, dass ein Teil der berücksichtigten Rechnungen über zwei Straßen laute. Der Bauleiter der Stadt habe jedoch die Aufteilung der Rechnungen nach bestem Wissen und Gewissen anhand der Aufmaßblätter vorgenommen. 17 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die einschlägigen Akten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags sind §§ 20 ff. und 33 ff. KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt X in der Fassung vom 01.10.2009, gegen deren Gültigkeit von der Klägerin keine Einwendungen erhoben werden und die im Übrigen auch nicht ersichtlich sind. Der Beitragsbescheid ist sowohl dem Grunde als auch der festgesetzten Höhe nach rechtmäßig. Bei der Straße X handelt es sich nicht um eine nicht beitragsfähige vorhandene Erschließungsanlage (1.). Die sachliche Beitragspflicht ist auch in der Folgezeit bis zum jetzt strittigen Ausbau nicht entstanden (2). Es ist auch keine erstmalige endgültige Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage mit kostenbegrenzender Wirkung durch die früheren Baumaßnahmen eingetreten (3). Die endgültige Herstellung der Straße steht mit der Bindung an die planungsrechtlichen Vorgaben gemäß § 125 BauGB i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG im Einklang (4.). Die Beklagte hat den Erschließungsaufwand in zutreffender Weise ermittelt und auf die einzelnen Grundstücke umgelegt (5.). Schließlich sind die zeitlichen Grenzen einer zulässigen Beitragserhebung gewahrt (6.). 20 1. Bei der Straße X handelt es sich nicht um eine sogenannte vorhandene Erschließungsanlage, die gemäß § 49 Abs. 6 KAG erschließungsbeitragsfrei ist. Nach dieser Bestimmung kann für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld aufgrund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Der Stichtag erhellt sich daraus, dass am folgenden Tag, am 30.06.1961, das Bundesbaugesetz als Vorläufer des Baugesetzbuches in Kraft getreten ist. Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 - IV C 23/74 -, ZMR 1978, 125; und vom 21.09.1979 - 4 C 22.78 -, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 -, BWGZ 1987, 903), im ehemaligen württembergischen Landesteil also nach der am 01.01.1873 in Kraft getretenen Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1872 (Reg.Bl. S. 305), der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (Reg.Bl. S. 333) sowie dem Aufbaugesetz vom 18.08.1948 (Reg.Bl. S. 127). Danach konnte eine Straße die Bestimmung zum Anbau und damit den Charakter einer Baustraße (vgl. Art. 7 Abs. 5 BauO 1910) nur erhalten, wenn sie nach Maßgabe eines verbindlichen Ortsbauplans, Baulinienplans oder Bebauungsplans ausgebaut wurde. Nur ein solcher Plan konnte einer Straße die Bestimmung zum Anbau vermitteln. Eine ohne Plan neu hergestellte Straße konnte keine Ortsstraße im Rechtssinne werden, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet wurden oder nicht. Bestand ein Plan, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem planmäßigen Ausbau als Erschließungsanlage gemäß §§ 180 Abs. 2 BBauG, 242 Abs. 1 BauGB vorhanden (ständ. Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 -, juris; und vom 29.06.2011 - 2 S 1163/09 -, DÖV 2011, 899). 21 Gemessen hieran handelt es sich bei der Straße X nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße, weil es an einer planungsrechtlichen Grundlage fehlt. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Klägerin freilich darauf hin, dass nördlich der Straße X, an der X, eine Baulinie mit Erlass des Württembergischen Ministeriums des Inneren vom 23.10.1924 genehmigt wurden. Aus dem Lageplan zur Baulinien-Festlegung an der X - bis zur X (Nr. 253i) lässt sich ersehen, dass entlang der sogenannten Straße „A“ eine Baulinie festgesetzt wurde, auf deren Grundlage Gebäude errichtet werden durften. Freilich verläuft die Straße „A“ gemäß diesem Ortsbauplan nicht im Bereich der hier gegenständlichen heutigen Straße X. Wie sich einem Vergleich des Ortsbauplanes von 1924 mit dem von der Klägerin vorgelegten Plan aus einem Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1957 entnehmen lässt, handelt es sich bei der im Ortsbauplan ausgewiesenen Straße „A“ um die später als X bezeichnete und dann in X Straße umbenannte Straße. Der maßgebliche Bereich kann dabei durch den schräg über das klägerische Grundstück verlaufenden X Nr. 52/6 lokalisiert werden. Daraus folgt zugleich, dass der Ortsbauplan von 1924 südlich der dort bezeichneten Straße „A“ keine Baulinien festsetzt und deshalb den Bereich nicht als bebaubare Fläche ausweist. Vor diesem Hintergrund geht der von der Klägerin gezogene Schluss fehl, die Straße X sei bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes planungsrechtlich festgesetzt worden. 22 2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961, jedenfalls bis zum jetzt strittigen Ausbau nicht entstanden. 23 2.1 Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB durften solche Anlagen ansonsten nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, an der es hier fehlt. Daneben war allerdings nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte. Im vorliegenden Fall zeigen jedoch die unterschiedlichen planerischen Überlegungen der Beklagten im Bereich der Straße X, insbesondere zur Breite dieser Straße und zu deren genauer Ausgestaltung, dass ein erheblicher Spielraum hinsichtlich der Straßenführung bestanden hat und eine eindeutige Festlegung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 -, juris m.w.N.). 24 2.2 Seit Inkrafttreten der Novelle des Baugesetzbuchs vom 27.08.1997 am 01.01.1998 ist eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht mehr erforderlich. Denn nach der ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Nach dieser Neufassung ist die Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht mehr von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass § 125 Abs. 2 BauGB auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden ist, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, VBlBW 2015, 385; und vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 -, BWGZ 2002, 427). 25 Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung zum Beispiel einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 -, ESVGH 58, 165). Dass hier vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „X - X Straße - X“ vom 14.09.1967 eine solche Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten nach § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB stattgefunden haben könnte, ist nicht erkennbar und von der Klägerin nicht vorgetragen. Ein entsprechender Vorgang ist nicht in den vorliegenden Verwaltungsakten dokumentiert. Eine derartige Abwägungsentscheidung kann insbesondere nicht in dem Stadtratsbeschluss vom 04.10.1962 gesehen werden. Mit diesem Beschluss hat der Stadtrat von X einer Überschreitung der Kosten für die Bauarbeiten der Straße X entsprechend dem Vorschlag der Bauverwaltung zugestimmt. In der Vorlage des Stadtbauamtes wird mitgeteilt, diese Kostenüberschreitung sei darauf zurückzuführen, dass die Fahrbahnbreite um 2 m von 5,50 m auf 7,50 m erweitert wurde. Indes kann in diesem Beschluss keine planerische Abwägungsentscheidung entsprechend den Anforderungen von § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB gesehen werden, denn der Beschluss erschöpft sich in der haushaltsmäßigen Billigung einer Kostenüberschreitung, ohne selbst planerische Erwägungen anzustellen oder sich mit der bestehenden abweichenden Planungskonzeption auseinanderzusetzten. Die Verbreiterung des Straßenausbaus wird in dem Gemeinderatsbeschluss entsprechend des zeitlichen Ablaufs als gegeben vorausgesetzt. Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der gemeindeintern zuständige Stadtrat der damaligen Stadt X eine entsprechende Feststellung getroffen haben könnte. 26 2.3 Seit Inkrafttreten des am 27.12.1967 durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigten Bebauungsplans „X - X Straße - X“ bestand zwar grundsätzlich eine planungsrechtliche Grundlage für die Herstellung der jetzt abgerechneten Erschließungsanlage. Der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand der Straße X war jedoch weder von diesem noch von dem später geänderten Bebauungsplan gedeckt. 27 2.3.1 Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.01.1979 ist zwar ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie § 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist). 28 Hiernach muss bei Planunterschreitungen die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert wird, das heißt der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, das heißt wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planerischen Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, a.a.O.; und vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, ESVGH 65, 63). Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite von 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 -, juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, a.a.O.). 29 2.3.2 Angesichts des hier gegebenen deutlichen Minderausbaus der Straße X Anfang der 60er Jahre liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der Planung vor. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den ursprünglichen Bebauungsplan „X - X Straße - X“ vom 14.09.1967 als auch für die am 06.07.1984 rechtsaufsichtsbehördlich genehmigte Bebauungsplanänderung. 30 Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahre 1967 sah einen Ausbau der Straße X in Ost-West-Richtung in einer Gesamtbreite von 11 m vor, unterteilt in eine Fahrbahn von 6,50 m Breite und beidseitige Gehwege in einer Breite von 2,50 m an der Nordseite und 2 m an der Südseite. In Nord-Süd-Richtung waren eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie zwei Gehsteige mit einer Breite von 0,50 m und 1,50 m vorgesehen. Die Anlage der Straße X im Jahre 1962 entsprach danach nicht den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans. Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid im Einzelnen zutreffend näher dargelegt hat, wurde die Straße X in einem Teilbereich mit einer Breite von 7,50 m ausgebaut, während andere Teile davon nur eine Breite von 5,50 m aufwiesen. Dies lässt sich den in den Abrechnungsunterlagen befindlichen Aufmaßblättern über die Straßenherstellung entnehmen. Der nach den Aufmaßblättern von der Firma X hergestellte Teil umfasst eine Länge von 194,70 m. Ausweislich der Rechnung dieser Firma vom 27.06.1962 (AS 428 der Abrechnungsakten) wurde eine Schotterbettung und Oberflächenbehandlung mit einem Meßgehalt von 1.265,55 m² in Rechnung gestellt. Teilt man diese Fläche durch die Länge von 194,70 m, so kommt man auf eine durchschnittliche Fahrbahnbreite von 6,50 m. Hieraus ist ersichtlich, dass die Fahrbahn nicht auf der gesamten von der Firma X hergestellten Länge 7,50 m breit ausgebaut worden sein kann, sondern dass auch Teile davon nur 5,50 m breit hergestellt worden sind. Des Weiteren lässt sich den Abrechnungsunterlagen entnehmen, dass damals lediglich die eigentliche Fahrbahn, nicht jedoch die im Bebauungsplan vorgesehenen Gehwege hergestellt worden sind. Ferner waren die Randsteine als Straßenbegrenzung noch nicht vorhanden, was sich auch den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern zweifelsfrei entnehmen lässt. 31 Auch den Festsetzungen der am 01.07.1984 genehmigten Bebauungsplanänderung hat der tatsächliche Ausbauzustand der Straße X 1962 nicht entsprochen. Diese Bebauungsplanänderung sah in Ost-West-Richtung ebenfalls eine Gesamtbreite der Straße X von 11 m vor, unterteilt in eine 7,50 m breite Fahrbahn und zwei Gehsteige mit einer Breite von 1,50 m (Nordseite) und 2 m (Südseite). In Nord-Süd-Richtung war eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie zwei Gehsteige mit einer Breite von 0,50 m und 1,50 m vorgesehen. Auch diesen Festsetzungen entsprach der tatsächliche Ausbauzustand vor allem in Anbetracht der Minderbreite der hergestellten Fahrbahn und der fehlender Gehsteige nicht. Durch die teilweise geringere Fahrbahnbreite und die fehlenden Gehwege hat sich der Charakter der Straße insgesamt verändert. Dies zeigt sich auch etwa daran, dass verkehrstechnische Erwägungen im Laufe der Jahre zu einer Verbreiterung der geplanten Fahrbahn aufgrund der gewerblichen Nutzung der Grundstücke geführt haben. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt die ursprünglich vorhandene Straße daher ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen vorgesehenen Straße dar. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen untergeordneten planerischen Gesichtspunkt. Die Erwägungen des Stadtrats der Beklagten im Bebauungsplanverfahren zur Verkehrssituation und zum Verkehrsaufkommen aufgrund der gewerblichen Nutzung der Grundstücke zeigen, dass die Fahrbahnbreite und die Gestaltung der Straße von maßgeblicher Bedeutung waren. Auch dies verdeutlicht, dass der bei Planerlass vorhandene Straßenzustand nicht als im Wesentlichen plangemäß angesehen werden kann, da die erkennbare Intention des Plangebers gerade nicht darauf abgezielt hat, den bisherigen Zustand beizubehalten. 32 3. Es ist auch keine erstmalige endgültige Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage durch frühere Baumaßnahmen in den 1960er Jahren mit kostenbegrenzender Wirkung erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte - wie geschehen - die Kosten der 2008/2009 durchgeführten Baumaßnahmen in der veranschlagten Höhe abrechnen durfte. 33 3.1 Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt, wenn sie erstens die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (vgl. § 132 Nr. 4 BBauG) erforderlichen Teileinrichtungen, zweitens die nach dem (formlosen) Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese drittens dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, a.a.O.). Ist eine Anbaustraße insgesamt oder eine ihrer Teilanlagen (etwa die Straßenentwässerung) im oben beschriebenen Sinne bereits durch eine frühere Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, ist die Gemeinde gehindert, die Anbaustraße oder die Teilanlage im Zuge eines späteren Ausbaus wieder mit erschließungsbeitragsrechtlicher Auswirkung zu ändern. Berücksichtigungsfähig sind dann vielmehr nicht die Änderungskosten eines späteren Ausbaus, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige, seinerzeit bereits endgültige Fertigstellung entstanden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.1968 - IV C 82/67 -, BVerwGE 31, 90; und vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - BWGZ 2013, 526). Der Wille einer Gemeinde allein, eine der satzungsgemäßen Ausbauweise entsprechende Herstellung im Einzelfall nur als Provisorium anzusehen, reicht nicht, um die endgültige Herstellung zu verneinen. Will die Gemeinde diese Rechtsfolge verhindern, kann sie dies nur durch eine darauf gerichtete spezielle Satzungsregelung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.1975 - IV CB 75/73 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG/BauGB Nr. 55). Dabei stellt sich die Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung immer im Hinblick auf eine bestimmte Erschließungsanlage. Dies zwingt dazu, bei der Frage nach der zu beurteilenden Erschließungsanlage anzusetzen, das heißt der Erschließungsanlage als solcher. Erst wenn geklärt ist, was die Erschließungsanlage ist, kann - in einem zweiten Schritt - gefragt werden, ob diese Anlage durch die Baumaßnahme, die bzw. deren Kosten Gegenstand der Betrachtung sind, erstmalig hergestellt, d.h. gleichsam neu angelegt, oder aber noch in einer früheren (erstmaligen) endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist. Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so erfordert die Entscheidung über das Vorliegen einer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), den neuen Zustand mit dem alten Zustand zu vergleichen. Grundlage dieses Vergleichs hat die Erschließungsanlage zu sein. Ist die ausgebaute Anbaustraße identisch mit einer bereits früher zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Verkehrsanlage, schließt das die Annahme aus, die für die anzurechnende Baumaßnahme entstandenen Kosten seien solche einer erstmaligen Herstellung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG. Fehlt es dagegen an einer solchen Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme entstanden ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und diese Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG) sind. Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage mit kostenbegrenzender Wirkung bereits früher hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB keine Rolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, a.a.O.; sowie vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95). 34 3.2 Gemessen hieran hat die Beklagte durch die Baumaßnahmen in den 1960er Jahre als Teileinrichtung lediglich die Straßenbeleuchtung fertig gestellt. Bei der damals ausgebauten Straßenfahrbahn und der Straßenentwässerungseinrichtung handelt es sich indes um ein Aliud im Vergleich zu den nunmehr hergestellten Anlagen. 35 3.2.1 Zutreffend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass bei den Baumaßnahmen in den 1960er Jahren die Straßenbeleuchtung weitgehend in ihrer heutigen Gestalt hergestellt wurde. Dabei bedarf keiner Klärung, ob diese Herstellung bereits Anfang der 60er Jahre - wie von der Klägerin vorgetragen - oder mit der Annahme der Beklagten erst 1969 hergestellt wurde. In jedem Fall liegt eine weitgehende Identität des vorhandenen Bestandes mit dem Endzustand aufgrund der Ausbaumaßnahmen 2008/2009 vor. Dies verbietet es nach den obigen Ausführungen, die Anlage mit kostenerhöhender Wirkung zu ändern. Dem hat die Beklagte jedoch Rechnung getragen und in den erfassten Aufwand lediglich die Kosten der erstmaligen Herstellung in den 60er Jahren eingerechnet; die Aufwendungen für Änderungsmaßnahmen in den Jahren 2008/2009 wurden - insbesondere auch hinsichtlich der Ingenieurhonorare - nicht als umlagefähig eingestuft. 36 3.2.2 Hinsichtlich der Fahrbahn liegt im vorliegenden Fall unter Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe ein Aliud vor. Die jetzt gebaute Fahrbahn ist nicht mit der seinerzeitigen Straße X identisch und stellt daher in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht eine neue - andere - Anlage dar. Demzufolge kann die jetzt ausgebaute Straße schon aus rechtlichen Gründen nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits erstmals endgültig hergestellt worden sein. Wie oben im Einzelnen dargelegt, ist der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht mehr von den planerischen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1967 bzw. dessen Änderungsfassung von 1984 gedeckt. Lediglich der 2008/2009 erfolgte Ausbau ist weitgehend im Einklang mit den Festsetzungen des Planes erfolgt. Vor diesem Hintergrund beanspruchen die oben dargestellten Erwägungen zum Minderausbau der Straßenfahrbahn und den nicht vorhandenen Gehwegen auch in diesem Zusammenhang Geltung. Die in den Jahren 2008/2009 hergestellte Fahrbahn stellt bei wertender Betrachtung im Vergleich mit dem Ausbauzustand vor der Maßnahme ein Aliud dar. 37 3.2.3 Die gleiche Bewertung ergibt sich im Ergebnis für die Straßenentwässerungseinrichtung. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die Entwässerung der Straße X damals lediglich in einem Teilbereich, nämlich in Ost-West-Richtung endgültig hergestellt wurde, während in Nord-Süd-Richtung lediglich ein Provisorium (Einlaufschächte ohne Kanalanschluss) vorhanden war. Dies lässt sich bereits einem der Klägerin übermittelten Kanalausbauplan aus den 90er Jahren entnehmen (AS 240 der Veranlagungsakte). Bestätigt wird dies durch eine von dem Ingenieurbüro X und X im Jahre 1976 durchgeführte Kanalerhebung im Bereich der Stadt X und dem dabei erstellten Bestandsplan. Auch dieser Plan lässt erkennen, dass lediglich in Ost-West-Richtung eine funktionsfähige Kanalisation vorhanden war. In Übereinstimmung hiermit stehen die Befunde der unmittelbar vor dem Endausbau der Erschließungsanlage 2008/2009 durchgeführten Kanalbestandserhebung durch die Ingenieurgesellschaft X. Der in diesem Rahmen gefertigte, von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Plan lässt detailscharf den vor Beginn der Ausbauarbeiten vorhandenen Kanalbestand erkennen. Den Erhebungen der beratenden Ingenieure X kommt dabei zur Überzeugung der Kammer vor allem deshalb besondere Bedeutung zu, weil sie auf einer umfassenden Bestandsermittlung durch Kamerabefahrung der Kanalanlage beruhen. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Kostenzusammenstellung. So lässt sich der Schlussrechnung der Firma X vom 04.05.1960 (AS 168 der Abrechnungsakte) entnehmen, dass diese Firma den Kanal lediglich auf einer Teillänge von 115,77 laufende Meter hergestellt hat. Ausweislich einer weiteren Rechnung der Firma X und X vom 30.05.1962 (AS 150 der Abrechnungsakte) wurden nochmals 2 x 48,50 m Kanalrohre geliefert; nach dem Sachvortrag der Beklagten wurde davon je 48,50 m in der Straße Unter dem X und in der Straße X verwendet. Auch hieraus lässt sich errechnen, dass der Kanal damals lediglich auf einer Länge von 164,27 m endgültig hergestellt wurde, während in einem Teilbereich in Nord-Süd-Richtung nur Straßeneinlaufschächte ohne Anschluss an eine funktionierende Kanalisation eingebaut wurden. Dem steht nicht von der von der Klägerin herangezogene Umstand entgegen, dass sich auf der vorgenannten Rechnung der Firma X und X ein offenbar von einem Bediensteten der Beklagten angebrachter Zusatz befindet, wonach die gelieferten Rohre für die Straße X („bei der Firma X“) Verwendung finden sollten. Die Kammer vermag aufgrund dieses Zusatzes nicht die von der Klägerin vorgeschlagene Schlussfolgerung zu ziehen, dass auch in Nord-Süd-Richtung eine funktionsfähige Kanalisation hergestellt worden sei. Vielmehr ist der Zusatz ohne Weiteres als lediglich grobe Ortsangabe zu verstehen, der auf eine Verwendung im Bereich der Straße X hinweist. Ferner gebietet die aktenkundige Lieferung von Rohren mit einem Durchmesser von 150 mm nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss, die Rohre müssten für die Herstellung einer Abwasserleitung in Nord-Süd-Richtung verwendet worden sein. Wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher erläutert, wurden diese Rohre vielmehr zur Herstellung der Hausanschlüsse verwendet, was in Übereinstimmung mit den Erhebungen der beratenden Ingenieure X steht. Schließlich lässt sich anhand des in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Entwässerungsplanes für das Bauvorhaben der Spedition X ersehen, dass die Entwässerung dieses Grundstückes - entsprechend einer Auflage in der Baugenehmigung - über die Straße X erfolgt und somit nichts für die Existenz einen Kanales im fraglichen Bereich hergibt. 38 Damit stellt auch die in den Jahren 2008 und 2009 neu errichtete Entwässerungseinrichtung gegenüber dem vorhandenen Bestand ein Aliud dar. Die Beklagte war deshalb aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Kanalisation insgesamt neu herzustellen und diese Aufwendungen abzurechnen. Wie sich den Abrechnungsunterlagen entnehmen lässt, hat die Beklagte dabei lediglich eine fiktive Dimensionierung der Kanalrohre mit einem Durchmessen von 300 mm in Ansatz gebracht, während die Mehraufwendungen für die tatsächliche Errichtung mit einem Durchmesser von 800 mm nicht berücksichtigt worden sind. 39 4. Die tatsächliche Herstellung der Straße „X“ in den Jahren 2008/2009 genügt auch dem erschließungsbeitragsrechtlichen Planungserfordernis. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Anbaustraße das Vorhandensein eines wirksamen Bebauungsplans voraus. Der Gesetzgeber hat mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sicherstellen wollen, dass insbesondere die Anbaustraßen in Übereinstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur der Gemeinde angelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 27.14 -, juris). Der Bebauungsplan entfaltet die ihm von § 125 Abs. 1 BauGB zugedachte Wirkung auch bei geringfügigen Planabweichungen. Unter dem Blickwinkel des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses scheitert die Rechtmäßigkeit einer Straßenherstellung weder, wenn im Einzelfall die durch den Plan für diese Herstellung vorgesehene Fläche tatsächlich nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen worden ist, noch, wenn nicht alle Teile dieser Fläche so ausgebaut worden sind, wie es seinerseits geplant war; derartige Abweichungen sind vielmehr ebenso wie geringfügige Planüberschreitungen kraft des bundesrechtlichen Erschließungsrechts noch durch den Bebauungsplan gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 6.96 -, Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 36). Voraussetzung für eine Heranziehung bei einem planabweichenden Ausbau ist allerdings, dass die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist und - im Falle des planüberschreitenden Ausbaus - die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet sowie die Nutzung der betroffenen Grundstücke durch die Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). 40 Die Beklagte hat - wie von ihren Sitzungsvertretern in der mündlichen Verhandlung bestätigt und anhand eines Detailplanes erläutert - die Straße in Ost-West-Richtung tatsächlich abweichend von den oben dargestellten bauplanungsrechtlichen Festsetzungen mit einer Fahrbahnbreite von 8 m hergestellt, während der südliche Gehweg lediglich mit einer Breite von 1,50 m ausgeführt worden ist. Auch dürfte es sich bei der im maßgeblichen Bebauungsplan „X - X - X“ enthaltenen Aufteilung der Verkehrsfläche nicht lediglich um eine nachrichtliche Darstellung, sondern um eine an der Rechtssatzqualität des Bebauungsplanes teilnehmende planerische Festsetzung handeln (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288). Durch diese geringfügige Planabweichung wird im vorliegenden Fall indes die in der Verkehrserschließung nach dem Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Konzeption erkennbar nicht berührt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66). Des Weiteren steht fest, dass durch diese abweichende Ausführung für die Grundstücke insgesamt betrachtet keine höhere Kostenbelastung entstanden ist. Dafür spricht, dass die Straßenbreite insgesamt nicht verändert wurde, sondern die Beklagte lediglich das Verhältnis von Fahrbahnbreite zu einem Gehsteig verändert hat. 41 5. Der in dem Erschließungsbeitragsbescheid vom 16.04.2012 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2013 festgesetzte Beitrag ist auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren hat die Stadt den Ansatz der Kosten und die Aufteilung von beitragsfähigen und nicht beitragsfähigen Kostenanteilen nachvollziehbar dargestellt. In der in der Behördenakte befindlichen Kostenaufstellung (AS 32 ff.) wird im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher Rechnungen sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand ergibt. Dabei stellt die Beklagte jeweils ausdrücklich dar, ob und mit welchem Anteil sie Aufwendungen für beitragsfähig hält. Dieser Aufstellung lässt sich etwa entnehmen, dass die von der Klägerin monierte Rechnung der Stadt X vom 14.01.2009 an sich selbst über 441,82 EUR als nicht umlagefähig ausgeschieden wurde (AS 44 der Veranlagungsakte). Auch die übrigen Einwendungen der Klägerin gegen die in Ansatz gebrachten Aufwendungen überzeugen nicht. Dies gilt etwa für die von der Beklagten für umlagefähige erachteten Aufwendungen für die Prüfung des Straßenbelags durch das Institut Dr. X. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass derartige Kontrollbohrungen geeignet sind, die beauftragten Bauunternehmen dazu anzuhalten, den Straßenbelag entsprechend den technischen Regelwerken zu erstellen und dass dadurch eine den qualitativen Anforderungen entsprechende Straßenherstellung gewährleistet wird. Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die Bohrungen seien im Rahmen von Gewährleistungsproblemen entnommen worden. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Umlegung des Personalaufwands für die Bauleitung durch eigene Bedienstete der Stadt. Nach § 22 KAG gehören zu den beitragsfähigen Kosten nach den §§ 30 und 35 auch die vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Dienstleistungen. Wie sich den Abrechnungsunterlagen entnehmen lässt, hat die Beklagte lediglich ab dem 01.10.2005 und damit im Anwendungsbereich von § 22 KAG liegende Personalaufwendungen in Ansatz gebracht. Auch gewährleistet die von der Stadt gewählte Vorgehensweise, wonach die Bauleiter den notwendigen Zeitaufwand für die von ihnen begleiteten Baumaßnahmen arbeitstäglich in eine Liste einzutragen haben und die Liste danach zur Verbuchung weitergegeben wird, eine zuverlässige Veranlagung und Umlegung des Bauleitungsaufwandes. Der pauschale Hinweis der Klägerin, es sei lange zurückliegender Personalaufwand berücksichtigt worden, zieht die Richtigkeit der Aufwandsermittlung nicht in Zweifel. Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis schließlich, dass ein Teil der berücksichtigten Rechnungen über zwei Straßen lautet. Die Beklagte hat nachvollziehbar näher dargelegt, dass ihre Bauleiter die Aufteilung des abgerechneten Aufwands auf die einzelnen Straßen entsprechend den rechtlichen und fachlichen Vorgaben vorgenommen hätten. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht, dass gerade bei den Ingenieurleistungen stets Ausscheidungen vorgenommen wurden, die im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen an der Straße X standen. 42 6. Auch die zeitlichen Grenzen der Festsetzung des Erschließungsbeitrags sind nicht überschritten. Weder ist Festsetzungsverjährung eingetreten (6.1.), noch ist eine eventuelle absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung überschritten (6.2.). 43 6.1. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Erhebung des Erschließungsbeitrages nicht wegen Festsetzungsverjährung ausgeschlossen ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO tritt Festsetzungsverjährung hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach §§ 20 ff., 33 ff. KAG entstandenen Beitragsforderung nach den genannten Vorschriften nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Forderung entstanden ist. Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ist nach § 41 Abs. 1 KAG davon abhängig, dass die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist, die Anlage öffentlich genutzt werden kann und das ungeschriebene Erfordernis einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung erfüllt ist. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist hiernach nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage ist im Sinne des § 41 Abs. 1 KAG i.V.m. § 34 Nr. 3 KAG vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn unter anderem der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, VBlBW 2015, 332). Unter Anwendung der soeben dargestellten Grundsätze hat der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen begonnen. Denn erst in diesem Jahr ist die Abgabe entstanden (vgl. § 170 Abs. 1 AO). Letzte Unternehmerrechnung in dem dargestellten Sinne ist hier die Rechnung der Firma X vom 08.01.2010. Ausgehend hiervon hat die Beklagte mit Erlass des Beitragsbescheids am 16.04.2012 die einschlägige Verjährungsfrist gewahrt. 44 6.2. Die Beklagte war an dem Erlass des Erschließungsbeitragsbescheids auch nicht dadurch gehindert, dass eine Straße mit ähnlicher Funktion bereits Anfang der 60er Jahre durch Aufbringung einer Spritzdecke technisch fertig gestellt worden war. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BGBl. I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich wohl schon von vornherein nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Denn diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrechts vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der Regel aber noch keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen eine dauerhafte tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, a.a.O.; und vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, a.a.O.). 45 Dies kann aber letzten Endes dahinstehen. Denn auch unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze ist hier eine etwaige absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze in seiner neueren Rechtsprechung präzisiert und dabei betont, dass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Rechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben sichergestellt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211). Der Geltendmachung eines Beitrags, der den betreffenden Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht hiernach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Danach kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung von Beiträgen, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Maßstab. 46 Eine solche Unzumutbarkeit kann hier nicht angenommen werden. Zwar mag es in die Sphäre der Beklagten fallen, dass die Straße erst in den Jahren 2008 und 2009 endgültig hergestellt und die sachliche Beitragspflicht erst 2010 entstanden ist. Dies kann ihr hier unter den Umständen des Einzelfalles indes aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beklagten war es nicht verwehrt, die weitere planerische Entwicklung des Gebiets abzuwarten, bevor sie die Straße endgültig hergestellt hat. Auch ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, nicht mehr mit einer Erschließungsbeitragsforderung belastet zu werden, konnte bei der Klägerin und den übrigen Grundstückseigentümer nicht entstehen, denn ihnen musste klar sein, dass die Gemeinde die Erschließung nicht kostenfrei erstellen kann. 47 Darüber hinaus kann nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum andern auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 LVwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar hier nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, BayVBl 2014, 241) - und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) - kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden. 48 Hier ist zwar seit der in den 1960er Jahren erfolgten - zumindest provisorischen - Herstellung der ursprünglichen Straße X ein sogar noch längerer Zeitraum verstrichen. Im Erschließungsbeitragsrecht kann die Frage, ob und ggf. seit wann eine Vorteilslage vorhanden war, jedoch immer nur in Bezug auf die jeweilige Erschließungsanlage beantwortet werden. Demgegenüber spielt es für die Beitragspflicht keine Rolle, ob ein Grundstück bereits durch eine andere Anlage erschlossen war oder ist. Dies zeigt sich besonders deutlich an den Fällen der Mehrfacherschließung, in denen ein Grundstück auch für mehrere Anlagen beitragspflichtig sein kann. Nachdem die ursprüngliche nicht mit der jetzt abgerechneten neuen Erschließungsanlage identisch ist, mit anderen Worten also ein Aliud vorliegt, ist die Frage der Vorteilslage auch nur im Hinblick auf diese neue - und damit zugleich andere - Erschließungsanlage zu prüfen. Da die hier abgerechnete Anlage erst in den Jahren 2008/2009 technisch hergestellt worden ist und ferner die sachliche Beitragspflicht sogar erst im Jahr 2010 entstehen konnte, ist in Bezug auf diese maßgebliche Anlage seit dem Entstehen der Vorteilslage nur ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen, der noch nicht einmal annähernd die Höchstgrenze von 30 Jahren erreicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, a.a.O.). 49 Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 18 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags sind §§ 20 ff. und 33 ff. KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt X in der Fassung vom 01.10.2009, gegen deren Gültigkeit von der Klägerin keine Einwendungen erhoben werden und die im Übrigen auch nicht ersichtlich sind. Der Beitragsbescheid ist sowohl dem Grunde als auch der festgesetzten Höhe nach rechtmäßig. Bei der Straße X handelt es sich nicht um eine nicht beitragsfähige vorhandene Erschließungsanlage (1.). Die sachliche Beitragspflicht ist auch in der Folgezeit bis zum jetzt strittigen Ausbau nicht entstanden (2). Es ist auch keine erstmalige endgültige Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage mit kostenbegrenzender Wirkung durch die früheren Baumaßnahmen eingetreten (3). Die endgültige Herstellung der Straße steht mit der Bindung an die planungsrechtlichen Vorgaben gemäß § 125 BauGB i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG im Einklang (4.). Die Beklagte hat den Erschließungsaufwand in zutreffender Weise ermittelt und auf die einzelnen Grundstücke umgelegt (5.). Schließlich sind die zeitlichen Grenzen einer zulässigen Beitragserhebung gewahrt (6.). 20 1. Bei der Straße X handelt es sich nicht um eine sogenannte vorhandene Erschließungsanlage, die gemäß § 49 Abs. 6 KAG erschließungsbeitragsfrei ist. Nach dieser Bestimmung kann für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld aufgrund der bis zum 29.06.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Der Stichtag erhellt sich daraus, dass am folgenden Tag, am 30.06.1961, das Bundesbaugesetz als Vorläufer des Baugesetzbuches in Kraft getreten ist. Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 - IV C 23/74 -, ZMR 1978, 125; und vom 21.09.1979 - 4 C 22.78 -, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 -, BWGZ 1987, 903), im ehemaligen württembergischen Landesteil also nach der am 01.01.1873 in Kraft getretenen Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1872 (Reg.Bl. S. 305), der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (Reg.Bl. S. 333) sowie dem Aufbaugesetz vom 18.08.1948 (Reg.Bl. S. 127). Danach konnte eine Straße die Bestimmung zum Anbau und damit den Charakter einer Baustraße (vgl. Art. 7 Abs. 5 BauO 1910) nur erhalten, wenn sie nach Maßgabe eines verbindlichen Ortsbauplans, Baulinienplans oder Bebauungsplans ausgebaut wurde. Nur ein solcher Plan konnte einer Straße die Bestimmung zum Anbau vermitteln. Eine ohne Plan neu hergestellte Straße konnte keine Ortsstraße im Rechtssinne werden, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet wurden oder nicht. Bestand ein Plan, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem planmäßigen Ausbau als Erschließungsanlage gemäß §§ 180 Abs. 2 BBauG, 242 Abs. 1 BauGB vorhanden (ständ. Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 -, juris; und vom 29.06.2011 - 2 S 1163/09 -, DÖV 2011, 899). 21 Gemessen hieran handelt es sich bei der Straße X nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße, weil es an einer planungsrechtlichen Grundlage fehlt. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Klägerin freilich darauf hin, dass nördlich der Straße X, an der X, eine Baulinie mit Erlass des Württembergischen Ministeriums des Inneren vom 23.10.1924 genehmigt wurden. Aus dem Lageplan zur Baulinien-Festlegung an der X - bis zur X (Nr. 253i) lässt sich ersehen, dass entlang der sogenannten Straße „A“ eine Baulinie festgesetzt wurde, auf deren Grundlage Gebäude errichtet werden durften. Freilich verläuft die Straße „A“ gemäß diesem Ortsbauplan nicht im Bereich der hier gegenständlichen heutigen Straße X. Wie sich einem Vergleich des Ortsbauplanes von 1924 mit dem von der Klägerin vorgelegten Plan aus einem Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1957 entnehmen lässt, handelt es sich bei der im Ortsbauplan ausgewiesenen Straße „A“ um die später als X bezeichnete und dann in X Straße umbenannte Straße. Der maßgebliche Bereich kann dabei durch den schräg über das klägerische Grundstück verlaufenden X Nr. 52/6 lokalisiert werden. Daraus folgt zugleich, dass der Ortsbauplan von 1924 südlich der dort bezeichneten Straße „A“ keine Baulinien festsetzt und deshalb den Bereich nicht als bebaubare Fläche ausweist. Vor diesem Hintergrund geht der von der Klägerin gezogene Schluss fehl, die Straße X sei bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes planungsrechtlich festgesetzt worden. 22 2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961, jedenfalls bis zum jetzt strittigen Ausbau nicht entstanden. 23 2.1 Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB grundsätzlich, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB durften solche Anlagen ansonsten nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden, an der es hier fehlt. Daneben war allerdings nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB eine Erschließungsanlage auch dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelte, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war. Diese Voraussetzung erfüllt eine Straße dann, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festliegen, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts ändern könnte. Im vorliegenden Fall zeigen jedoch die unterschiedlichen planerischen Überlegungen der Beklagten im Bereich der Straße X, insbesondere zur Breite dieser Straße und zu deren genauer Ausgestaltung, dass ein erheblicher Spielraum hinsichtlich der Straßenführung bestanden hat und eine eindeutige Festlegung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gegeben war (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.1990 - 2 S 2284/89 -, juris m.w.N.). 24 2.2 Seit Inkrafttreten der Novelle des Baugesetzbuchs vom 27.08.1997 am 01.01.1998 ist eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht mehr erforderlich. Denn nach der ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Nach dieser Neufassung ist die Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht mehr von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass § 125 Abs. 2 BauGB auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden ist, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, VBlBW 2015, 385; und vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 -, BWGZ 2002, 427). 25 Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, sodass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung zum Beispiel einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 -, ESVGH 58, 165). Dass hier vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „X - X Straße - X“ vom 14.09.1967 eine solche Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten nach § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB stattgefunden haben könnte, ist nicht erkennbar und von der Klägerin nicht vorgetragen. Ein entsprechender Vorgang ist nicht in den vorliegenden Verwaltungsakten dokumentiert. Eine derartige Abwägungsentscheidung kann insbesondere nicht in dem Stadtratsbeschluss vom 04.10.1962 gesehen werden. Mit diesem Beschluss hat der Stadtrat von X einer Überschreitung der Kosten für die Bauarbeiten der Straße X entsprechend dem Vorschlag der Bauverwaltung zugestimmt. In der Vorlage des Stadtbauamtes wird mitgeteilt, diese Kostenüberschreitung sei darauf zurückzuführen, dass die Fahrbahnbreite um 2 m von 5,50 m auf 7,50 m erweitert wurde. Indes kann in diesem Beschluss keine planerische Abwägungsentscheidung entsprechend den Anforderungen von § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB gesehen werden, denn der Beschluss erschöpft sich in der haushaltsmäßigen Billigung einer Kostenüberschreitung, ohne selbst planerische Erwägungen anzustellen oder sich mit der bestehenden abweichenden Planungskonzeption auseinanderzusetzten. Die Verbreiterung des Straßenausbaus wird in dem Gemeinderatsbeschluss entsprechend des zeitlichen Ablaufs als gegeben vorausgesetzt. Auch sonst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der gemeindeintern zuständige Stadtrat der damaligen Stadt X eine entsprechende Feststellung getroffen haben könnte. 26 2.3 Seit Inkrafttreten des am 27.12.1967 durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigten Bebauungsplans „X - X Straße - X“ bestand zwar grundsätzlich eine planungsrechtliche Grundlage für die Herstellung der jetzt abgerechneten Erschließungsanlage. Der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand der Straße X war jedoch weder von diesem noch von dem später geänderten Bebauungsplan gedeckt. 27 2.3.1 Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.01.1979 ist zwar ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie § 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist). 28 Hiernach muss bei Planunterschreitungen die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert wird, das heißt der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, das heißt wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planerischen Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, a.a.O.; und vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, ESVGH 65, 63). Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite von 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 -, juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, a.a.O.). 29 2.3.2 Angesichts des hier gegebenen deutlichen Minderausbaus der Straße X Anfang der 60er Jahre liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der Planung vor. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den ursprünglichen Bebauungsplan „X - X Straße - X“ vom 14.09.1967 als auch für die am 06.07.1984 rechtsaufsichtsbehördlich genehmigte Bebauungsplanänderung. 30 Der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahre 1967 sah einen Ausbau der Straße X in Ost-West-Richtung in einer Gesamtbreite von 11 m vor, unterteilt in eine Fahrbahn von 6,50 m Breite und beidseitige Gehwege in einer Breite von 2,50 m an der Nordseite und 2 m an der Südseite. In Nord-Süd-Richtung waren eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie zwei Gehsteige mit einer Breite von 0,50 m und 1,50 m vorgesehen. Die Anlage der Straße X im Jahre 1962 entsprach danach nicht den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans. Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid im Einzelnen zutreffend näher dargelegt hat, wurde die Straße X in einem Teilbereich mit einer Breite von 7,50 m ausgebaut, während andere Teile davon nur eine Breite von 5,50 m aufwiesen. Dies lässt sich den in den Abrechnungsunterlagen befindlichen Aufmaßblättern über die Straßenherstellung entnehmen. Der nach den Aufmaßblättern von der Firma X hergestellte Teil umfasst eine Länge von 194,70 m. Ausweislich der Rechnung dieser Firma vom 27.06.1962 (AS 428 der Abrechnungsakten) wurde eine Schotterbettung und Oberflächenbehandlung mit einem Meßgehalt von 1.265,55 m² in Rechnung gestellt. Teilt man diese Fläche durch die Länge von 194,70 m, so kommt man auf eine durchschnittliche Fahrbahnbreite von 6,50 m. Hieraus ist ersichtlich, dass die Fahrbahn nicht auf der gesamten von der Firma X hergestellten Länge 7,50 m breit ausgebaut worden sein kann, sondern dass auch Teile davon nur 5,50 m breit hergestellt worden sind. Des Weiteren lässt sich den Abrechnungsunterlagen entnehmen, dass damals lediglich die eigentliche Fahrbahn, nicht jedoch die im Bebauungsplan vorgesehenen Gehwege hergestellt worden sind. Ferner waren die Randsteine als Straßenbegrenzung noch nicht vorhanden, was sich auch den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern zweifelsfrei entnehmen lässt. 31 Auch den Festsetzungen der am 01.07.1984 genehmigten Bebauungsplanänderung hat der tatsächliche Ausbauzustand der Straße X 1962 nicht entsprochen. Diese Bebauungsplanänderung sah in Ost-West-Richtung ebenfalls eine Gesamtbreite der Straße X von 11 m vor, unterteilt in eine 7,50 m breite Fahrbahn und zwei Gehsteige mit einer Breite von 1,50 m (Nordseite) und 2 m (Südseite). In Nord-Süd-Richtung war eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie zwei Gehsteige mit einer Breite von 0,50 m und 1,50 m vorgesehen. Auch diesen Festsetzungen entsprach der tatsächliche Ausbauzustand vor allem in Anbetracht der Minderbreite der hergestellten Fahrbahn und der fehlender Gehsteige nicht. Durch die teilweise geringere Fahrbahnbreite und die fehlenden Gehwege hat sich der Charakter der Straße insgesamt verändert. Dies zeigt sich auch etwa daran, dass verkehrstechnische Erwägungen im Laufe der Jahre zu einer Verbreiterung der geplanten Fahrbahn aufgrund der gewerblichen Nutzung der Grundstücke geführt haben. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt die ursprünglich vorhandene Straße daher ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen vorgesehenen Straße dar. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen untergeordneten planerischen Gesichtspunkt. Die Erwägungen des Stadtrats der Beklagten im Bebauungsplanverfahren zur Verkehrssituation und zum Verkehrsaufkommen aufgrund der gewerblichen Nutzung der Grundstücke zeigen, dass die Fahrbahnbreite und die Gestaltung der Straße von maßgeblicher Bedeutung waren. Auch dies verdeutlicht, dass der bei Planerlass vorhandene Straßenzustand nicht als im Wesentlichen plangemäß angesehen werden kann, da die erkennbare Intention des Plangebers gerade nicht darauf abgezielt hat, den bisherigen Zustand beizubehalten. 32 3. Es ist auch keine erstmalige endgültige Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage durch frühere Baumaßnahmen in den 1960er Jahren mit kostenbegrenzender Wirkung erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte - wie geschehen - die Kosten der 2008/2009 durchgeführten Baumaßnahmen in der veranschlagten Höhe abrechnen durfte. 33 3.1 Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt, wenn sie erstens die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (vgl. § 132 Nr. 4 BBauG) erforderlichen Teileinrichtungen, zweitens die nach dem (formlosen) Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese drittens dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, a.a.O.). Ist eine Anbaustraße insgesamt oder eine ihrer Teilanlagen (etwa die Straßenentwässerung) im oben beschriebenen Sinne bereits durch eine frühere Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, ist die Gemeinde gehindert, die Anbaustraße oder die Teilanlage im Zuge eines späteren Ausbaus wieder mit erschließungsbeitragsrechtlicher Auswirkung zu ändern. Berücksichtigungsfähig sind dann vielmehr nicht die Änderungskosten eines späteren Ausbaus, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige, seinerzeit bereits endgültige Fertigstellung entstanden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.1968 - IV C 82/67 -, BVerwGE 31, 90; und vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - BWGZ 2013, 526). Der Wille einer Gemeinde allein, eine der satzungsgemäßen Ausbauweise entsprechende Herstellung im Einzelfall nur als Provisorium anzusehen, reicht nicht, um die endgültige Herstellung zu verneinen. Will die Gemeinde diese Rechtsfolge verhindern, kann sie dies nur durch eine darauf gerichtete spezielle Satzungsregelung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.1975 - IV CB 75/73 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG/BauGB Nr. 55). Dabei stellt sich die Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung immer im Hinblick auf eine bestimmte Erschließungsanlage. Dies zwingt dazu, bei der Frage nach der zu beurteilenden Erschließungsanlage anzusetzen, das heißt der Erschließungsanlage als solcher. Erst wenn geklärt ist, was die Erschließungsanlage ist, kann - in einem zweiten Schritt - gefragt werden, ob diese Anlage durch die Baumaßnahme, die bzw. deren Kosten Gegenstand der Betrachtung sind, erstmalig hergestellt, d.h. gleichsam neu angelegt, oder aber noch in einer früheren (erstmaligen) endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist. Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so erfordert die Entscheidung über das Vorliegen einer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), den neuen Zustand mit dem alten Zustand zu vergleichen. Grundlage dieses Vergleichs hat die Erschließungsanlage zu sein. Ist die ausgebaute Anbaustraße identisch mit einer bereits früher zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Verkehrsanlage, schließt das die Annahme aus, die für die anzurechnende Baumaßnahme entstandenen Kosten seien solche einer erstmaligen Herstellung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG bzw. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG. Fehlt es dagegen an einer solchen Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme entstanden ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, dass diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und diese Ausbaukosten Kosten ihrer erstmaligen Herstellung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG) sind. Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage mit kostenbegrenzender Wirkung bereits früher hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB keine Rolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, a.a.O.; sowie vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95). 34 3.2 Gemessen hieran hat die Beklagte durch die Baumaßnahmen in den 1960er Jahre als Teileinrichtung lediglich die Straßenbeleuchtung fertig gestellt. Bei der damals ausgebauten Straßenfahrbahn und der Straßenentwässerungseinrichtung handelt es sich indes um ein Aliud im Vergleich zu den nunmehr hergestellten Anlagen. 35 3.2.1 Zutreffend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass bei den Baumaßnahmen in den 1960er Jahren die Straßenbeleuchtung weitgehend in ihrer heutigen Gestalt hergestellt wurde. Dabei bedarf keiner Klärung, ob diese Herstellung bereits Anfang der 60er Jahre - wie von der Klägerin vorgetragen - oder mit der Annahme der Beklagten erst 1969 hergestellt wurde. In jedem Fall liegt eine weitgehende Identität des vorhandenen Bestandes mit dem Endzustand aufgrund der Ausbaumaßnahmen 2008/2009 vor. Dies verbietet es nach den obigen Ausführungen, die Anlage mit kostenerhöhender Wirkung zu ändern. Dem hat die Beklagte jedoch Rechnung getragen und in den erfassten Aufwand lediglich die Kosten der erstmaligen Herstellung in den 60er Jahren eingerechnet; die Aufwendungen für Änderungsmaßnahmen in den Jahren 2008/2009 wurden - insbesondere auch hinsichtlich der Ingenieurhonorare - nicht als umlagefähig eingestuft. 36 3.2.2 Hinsichtlich der Fahrbahn liegt im vorliegenden Fall unter Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe ein Aliud vor. Die jetzt gebaute Fahrbahn ist nicht mit der seinerzeitigen Straße X identisch und stellt daher in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht eine neue - andere - Anlage dar. Demzufolge kann die jetzt ausgebaute Straße schon aus rechtlichen Gründen nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits erstmals endgültig hergestellt worden sein. Wie oben im Einzelnen dargelegt, ist der vor dem jetzt strittigen Ausbau in den Jahren 2008/2009 vorhandene Ausbauzustand bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht mehr von den planerischen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1967 bzw. dessen Änderungsfassung von 1984 gedeckt. Lediglich der 2008/2009 erfolgte Ausbau ist weitgehend im Einklang mit den Festsetzungen des Planes erfolgt. Vor diesem Hintergrund beanspruchen die oben dargestellten Erwägungen zum Minderausbau der Straßenfahrbahn und den nicht vorhandenen Gehwegen auch in diesem Zusammenhang Geltung. Die in den Jahren 2008/2009 hergestellte Fahrbahn stellt bei wertender Betrachtung im Vergleich mit dem Ausbauzustand vor der Maßnahme ein Aliud dar. 37 3.2.3 Die gleiche Bewertung ergibt sich im Ergebnis für die Straßenentwässerungseinrichtung. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die Entwässerung der Straße X damals lediglich in einem Teilbereich, nämlich in Ost-West-Richtung endgültig hergestellt wurde, während in Nord-Süd-Richtung lediglich ein Provisorium (Einlaufschächte ohne Kanalanschluss) vorhanden war. Dies lässt sich bereits einem der Klägerin übermittelten Kanalausbauplan aus den 90er Jahren entnehmen (AS 240 der Veranlagungsakte). Bestätigt wird dies durch eine von dem Ingenieurbüro X und X im Jahre 1976 durchgeführte Kanalerhebung im Bereich der Stadt X und dem dabei erstellten Bestandsplan. Auch dieser Plan lässt erkennen, dass lediglich in Ost-West-Richtung eine funktionsfähige Kanalisation vorhanden war. In Übereinstimmung hiermit stehen die Befunde der unmittelbar vor dem Endausbau der Erschließungsanlage 2008/2009 durchgeführten Kanalbestandserhebung durch die Ingenieurgesellschaft X. Der in diesem Rahmen gefertigte, von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Plan lässt detailscharf den vor Beginn der Ausbauarbeiten vorhandenen Kanalbestand erkennen. Den Erhebungen der beratenden Ingenieure X kommt dabei zur Überzeugung der Kammer vor allem deshalb besondere Bedeutung zu, weil sie auf einer umfassenden Bestandsermittlung durch Kamerabefahrung der Kanalanlage beruhen. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Kostenzusammenstellung. So lässt sich der Schlussrechnung der Firma X vom 04.05.1960 (AS 168 der Abrechnungsakte) entnehmen, dass diese Firma den Kanal lediglich auf einer Teillänge von 115,77 laufende Meter hergestellt hat. Ausweislich einer weiteren Rechnung der Firma X und X vom 30.05.1962 (AS 150 der Abrechnungsakte) wurden nochmals 2 x 48,50 m Kanalrohre geliefert; nach dem Sachvortrag der Beklagten wurde davon je 48,50 m in der Straße Unter dem X und in der Straße X verwendet. Auch hieraus lässt sich errechnen, dass der Kanal damals lediglich auf einer Länge von 164,27 m endgültig hergestellt wurde, während in einem Teilbereich in Nord-Süd-Richtung nur Straßeneinlaufschächte ohne Anschluss an eine funktionierende Kanalisation eingebaut wurden. Dem steht nicht von der von der Klägerin herangezogene Umstand entgegen, dass sich auf der vorgenannten Rechnung der Firma X und X ein offenbar von einem Bediensteten der Beklagten angebrachter Zusatz befindet, wonach die gelieferten Rohre für die Straße X („bei der Firma X“) Verwendung finden sollten. Die Kammer vermag aufgrund dieses Zusatzes nicht die von der Klägerin vorgeschlagene Schlussfolgerung zu ziehen, dass auch in Nord-Süd-Richtung eine funktionsfähige Kanalisation hergestellt worden sei. Vielmehr ist der Zusatz ohne Weiteres als lediglich grobe Ortsangabe zu verstehen, der auf eine Verwendung im Bereich der Straße X hinweist. Ferner gebietet die aktenkundige Lieferung von Rohren mit einem Durchmesser von 150 mm nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss, die Rohre müssten für die Herstellung einer Abwasserleitung in Nord-Süd-Richtung verwendet worden sein. Wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher erläutert, wurden diese Rohre vielmehr zur Herstellung der Hausanschlüsse verwendet, was in Übereinstimmung mit den Erhebungen der beratenden Ingenieure X steht. Schließlich lässt sich anhand des in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Entwässerungsplanes für das Bauvorhaben der Spedition X ersehen, dass die Entwässerung dieses Grundstückes - entsprechend einer Auflage in der Baugenehmigung - über die Straße X erfolgt und somit nichts für die Existenz einen Kanales im fraglichen Bereich hergibt. 38 Damit stellt auch die in den Jahren 2008 und 2009 neu errichtete Entwässerungseinrichtung gegenüber dem vorhandenen Bestand ein Aliud dar. Die Beklagte war deshalb aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Kanalisation insgesamt neu herzustellen und diese Aufwendungen abzurechnen. Wie sich den Abrechnungsunterlagen entnehmen lässt, hat die Beklagte dabei lediglich eine fiktive Dimensionierung der Kanalrohre mit einem Durchmessen von 300 mm in Ansatz gebracht, während die Mehraufwendungen für die tatsächliche Errichtung mit einem Durchmesser von 800 mm nicht berücksichtigt worden sind. 39 4. Die tatsächliche Herstellung der Straße „X“ in den Jahren 2008/2009 genügt auch dem erschließungsbeitragsrechtlichen Planungserfordernis. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Anbaustraße das Vorhandensein eines wirksamen Bebauungsplans voraus. Der Gesetzgeber hat mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sicherstellen wollen, dass insbesondere die Anbaustraßen in Übereinstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur der Gemeinde angelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 27.14 -, juris). Der Bebauungsplan entfaltet die ihm von § 125 Abs. 1 BauGB zugedachte Wirkung auch bei geringfügigen Planabweichungen. Unter dem Blickwinkel des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses scheitert die Rechtmäßigkeit einer Straßenherstellung weder, wenn im Einzelfall die durch den Plan für diese Herstellung vorgesehene Fläche tatsächlich nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen worden ist, noch, wenn nicht alle Teile dieser Fläche so ausgebaut worden sind, wie es seinerseits geplant war; derartige Abweichungen sind vielmehr ebenso wie geringfügige Planüberschreitungen kraft des bundesrechtlichen Erschließungsrechts noch durch den Bebauungsplan gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 6.96 -, Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 36). Voraussetzung für eine Heranziehung bei einem planabweichenden Ausbau ist allerdings, dass die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist und - im Falle des planüberschreitenden Ausbaus - die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet sowie die Nutzung der betroffenen Grundstücke durch die Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). 40 Die Beklagte hat - wie von ihren Sitzungsvertretern in der mündlichen Verhandlung bestätigt und anhand eines Detailplanes erläutert - die Straße in Ost-West-Richtung tatsächlich abweichend von den oben dargestellten bauplanungsrechtlichen Festsetzungen mit einer Fahrbahnbreite von 8 m hergestellt, während der südliche Gehweg lediglich mit einer Breite von 1,50 m ausgeführt worden ist. Auch dürfte es sich bei der im maßgeblichen Bebauungsplan „X - X - X“ enthaltenen Aufteilung der Verkehrsfläche nicht lediglich um eine nachrichtliche Darstellung, sondern um eine an der Rechtssatzqualität des Bebauungsplanes teilnehmende planerische Festsetzung handeln (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288). Durch diese geringfügige Planabweichung wird im vorliegenden Fall indes die in der Verkehrserschließung nach dem Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Konzeption erkennbar nicht berührt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66). Des Weiteren steht fest, dass durch diese abweichende Ausführung für die Grundstücke insgesamt betrachtet keine höhere Kostenbelastung entstanden ist. Dafür spricht, dass die Straßenbreite insgesamt nicht verändert wurde, sondern die Beklagte lediglich das Verhältnis von Fahrbahnbreite zu einem Gehsteig verändert hat. 41 5. Der in dem Erschließungsbeitragsbescheid vom 16.04.2012 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2013 festgesetzte Beitrag ist auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren hat die Stadt den Ansatz der Kosten und die Aufteilung von beitragsfähigen und nicht beitragsfähigen Kostenanteilen nachvollziehbar dargestellt. In der in der Behördenakte befindlichen Kostenaufstellung (AS 32 ff.) wird im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher Rechnungen sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand ergibt. Dabei stellt die Beklagte jeweils ausdrücklich dar, ob und mit welchem Anteil sie Aufwendungen für beitragsfähig hält. Dieser Aufstellung lässt sich etwa entnehmen, dass die von der Klägerin monierte Rechnung der Stadt X vom 14.01.2009 an sich selbst über 441,82 EUR als nicht umlagefähig ausgeschieden wurde (AS 44 der Veranlagungsakte). Auch die übrigen Einwendungen der Klägerin gegen die in Ansatz gebrachten Aufwendungen überzeugen nicht. Dies gilt etwa für die von der Beklagten für umlagefähige erachteten Aufwendungen für die Prüfung des Straßenbelags durch das Institut Dr. X. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass derartige Kontrollbohrungen geeignet sind, die beauftragten Bauunternehmen dazu anzuhalten, den Straßenbelag entsprechend den technischen Regelwerken zu erstellen und dass dadurch eine den qualitativen Anforderungen entsprechende Straßenherstellung gewährleistet wird. Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die Bohrungen seien im Rahmen von Gewährleistungsproblemen entnommen worden. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Umlegung des Personalaufwands für die Bauleitung durch eigene Bedienstete der Stadt. Nach § 22 KAG gehören zu den beitragsfähigen Kosten nach den §§ 30 und 35 auch die vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Dienstleistungen. Wie sich den Abrechnungsunterlagen entnehmen lässt, hat die Beklagte lediglich ab dem 01.10.2005 und damit im Anwendungsbereich von § 22 KAG liegende Personalaufwendungen in Ansatz gebracht. Auch gewährleistet die von der Stadt gewählte Vorgehensweise, wonach die Bauleiter den notwendigen Zeitaufwand für die von ihnen begleiteten Baumaßnahmen arbeitstäglich in eine Liste einzutragen haben und die Liste danach zur Verbuchung weitergegeben wird, eine zuverlässige Veranlagung und Umlegung des Bauleitungsaufwandes. Der pauschale Hinweis der Klägerin, es sei lange zurückliegender Personalaufwand berücksichtigt worden, zieht die Richtigkeit der Aufwandsermittlung nicht in Zweifel. Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis schließlich, dass ein Teil der berücksichtigten Rechnungen über zwei Straßen lautet. Die Beklagte hat nachvollziehbar näher dargelegt, dass ihre Bauleiter die Aufteilung des abgerechneten Aufwands auf die einzelnen Straßen entsprechend den rechtlichen und fachlichen Vorgaben vorgenommen hätten. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht, dass gerade bei den Ingenieurleistungen stets Ausscheidungen vorgenommen wurden, die im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen an der Straße X standen. 42 6. Auch die zeitlichen Grenzen der Festsetzung des Erschließungsbeitrags sind nicht überschritten. Weder ist Festsetzungsverjährung eingetreten (6.1.), noch ist eine eventuelle absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung überschritten (6.2.). 43 6.1. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Erhebung des Erschließungsbeitrages nicht wegen Festsetzungsverjährung ausgeschlossen ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO tritt Festsetzungsverjährung hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach §§ 20 ff., 33 ff. KAG entstandenen Beitragsforderung nach den genannten Vorschriften nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Forderung entstanden ist. Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ist nach § 41 Abs. 1 KAG davon abhängig, dass die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist, die Anlage öffentlich genutzt werden kann und das ungeschriebene Erfordernis einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung erfüllt ist. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist hiernach nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage ist im Sinne des § 41 Abs. 1 KAG i.V.m. § 34 Nr. 3 KAG vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn unter anderem der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, VBlBW 2015, 332). Unter Anwendung der soeben dargestellten Grundsätze hat der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen begonnen. Denn erst in diesem Jahr ist die Abgabe entstanden (vgl. § 170 Abs. 1 AO). Letzte Unternehmerrechnung in dem dargestellten Sinne ist hier die Rechnung der Firma X vom 08.01.2010. Ausgehend hiervon hat die Beklagte mit Erlass des Beitragsbescheids am 16.04.2012 die einschlägige Verjährungsfrist gewahrt. 44 6.2. Die Beklagte war an dem Erlass des Erschließungsbeitragsbescheids auch nicht dadurch gehindert, dass eine Straße mit ähnlicher Funktion bereits Anfang der 60er Jahre durch Aufbringung einer Spritzdecke technisch fertig gestellt worden war. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BGBl. I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich wohl schon von vornherein nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Denn diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrechts vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der Regel aber noch keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen eine dauerhafte tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, a.a.O.; und vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, a.a.O.). 45 Dies kann aber letzten Endes dahinstehen. Denn auch unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze ist hier eine etwaige absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze in seiner neueren Rechtsprechung präzisiert und dabei betont, dass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Rechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben sichergestellt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211). Der Geltendmachung eines Beitrags, der den betreffenden Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht hiernach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Danach kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung von Beiträgen, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Maßstab. 46 Eine solche Unzumutbarkeit kann hier nicht angenommen werden. Zwar mag es in die Sphäre der Beklagten fallen, dass die Straße erst in den Jahren 2008 und 2009 endgültig hergestellt und die sachliche Beitragspflicht erst 2010 entstanden ist. Dies kann ihr hier unter den Umständen des Einzelfalles indes aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beklagten war es nicht verwehrt, die weitere planerische Entwicklung des Gebiets abzuwarten, bevor sie die Straße endgültig hergestellt hat. Auch ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, nicht mehr mit einer Erschließungsbeitragsforderung belastet zu werden, konnte bei der Klägerin und den übrigen Grundstückseigentümer nicht entstehen, denn ihnen musste klar sein, dass die Gemeinde die Erschließung nicht kostenfrei erstellen kann. 47 Darüber hinaus kann nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum andern auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 LVwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar hier nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, BayVBl 2014, 241) - und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) - kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden. 48 Hier ist zwar seit der in den 1960er Jahren erfolgten - zumindest provisorischen - Herstellung der ursprünglichen Straße X ein sogar noch längerer Zeitraum verstrichen. Im Erschließungsbeitragsrecht kann die Frage, ob und ggf. seit wann eine Vorteilslage vorhanden war, jedoch immer nur in Bezug auf die jeweilige Erschließungsanlage beantwortet werden. Demgegenüber spielt es für die Beitragspflicht keine Rolle, ob ein Grundstück bereits durch eine andere Anlage erschlossen war oder ist. Dies zeigt sich besonders deutlich an den Fällen der Mehrfacherschließung, in denen ein Grundstück auch für mehrere Anlagen beitragspflichtig sein kann. Nachdem die ursprüngliche nicht mit der jetzt abgerechneten neuen Erschließungsanlage identisch ist, mit anderen Worten also ein Aliud vorliegt, ist die Frage der Vorteilslage auch nur im Hinblick auf diese neue - und damit zugleich andere - Erschließungsanlage zu prüfen. Da die hier abgerechnete Anlage erst in den Jahren 2008/2009 technisch hergestellt worden ist und ferner die sachliche Beitragspflicht sogar erst im Jahr 2010 entstehen konnte, ist in Bezug auf diese maßgebliche Anlage seit dem Entstehen der Vorteilslage nur ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen, der noch nicht einmal annähernd die Höchstgrenze von 30 Jahren erreicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, a.a.O.). 49 Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.