Beschluss
A 5 K 268/15
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Tod des Klägers wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens tragen dessen Erben. Gründe 1 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO. 2 Der Kläger ist, nachdem er die Klage am 04.02.2015 hier anhängig gemacht hat, laut vorliegender Sterbeurkunde am 07.02.2015 verstorben. 3 Wird in einem Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte oder Pflichten wie im vorliegenden Fall u.a. um die Asylanerkennung und um Abschiebeschutz gestritten, so tritt im Falle des Todes des Klägers ipso jure Erledigung der Hauptsache ein. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.09.2000 - 1 B 49.00 -, NVwZ 2001, 209 sowie vom 15.02.1963 - 1 C 93.62 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 4 = DVBl 1963, 523; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 61 Rdnr. 10; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 61 Rn. 15 m. weit. Nachw.; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 94 Rdnr. 7). 4 Es ist außerdem geklärt, dass höchstpersönliche Rechte ihrem Wesen nach der Person ihres Trägers anhaften. Sie können weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden, noch nach dem Tod des Rechtsträgers im Wege der Gesamt- oder der Einzelrechtsnachfolge auf andere Personen übergehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.09.2000 - 1 B 49.00 -, NVwZ 2001, 209 und vom 31.10.1996 - 9 B 360.96 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 21; Urteil vom 31.08.1960 - 8 C 361.59 - NJW 1961, 331; dazu auch Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, S. 259 m. weit. Nachw.). Vielmehr erlöschen sie mit dem Tod des Berechtigten. 5 Es ist dann gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung gegenüber den Erben zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2000 - 1 B 49.00 -, NVwZ 2001, 209), die (noch) nicht namentlich benannt werden können. Das steht aber der Kostenentscheidung nicht entgegen, da die betroffenen Personen eindeutig bestimmbar sind (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2000 - 1 B 49.00 -, NVwZ 2001, 209). Die Kosten waren nach billigem Ermessen den Erben des Klägers aufzuerlegen, da der Kläger Veranlasser des Verfahrens war. 6 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).