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Beschluss

6 K 625/12

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Abschiebung. 2 Der eigenen Angaben zufolge 1969 geborene Antragsteller reiste im September 2002 als chinesischer Staatsangehöriger in das Bundesgebiet ein und suchte um Asyl nach. Mit Bescheid vom 22.11.2002 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Volksrepublik China an. Mit Urteil vom 24.03.2003 - A 2 K 12657/02 - wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage als offensichtlich unbegründet ab. In der Folge forderte das Regierungspräsidium Tübingen den Antragsteller erstmals mit Bescheid vom 21.05.2003 auf, einen Pass oder Passersatzpapiere vorzulegen oder bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes zum Zwecke der Ausstellung solcher Dokumente vorzusprechen. Mit Schreiben vom 19.08.2003 forderte die untere Ausländerbehörde den Antragsteller weiter auf, sich Identitätsdokumente (Geburtsurkunde, Reisedokumente, Führerschein usw.) aus seinem Heimatland zu beschaffen und vorzulegen. Mit Schreiben vom 13.10.2003 teilte die Konsularabteilung der Außenstelle der chinesischen Botschaft in Bonn dem Regierungspräsidium Tübingen mit, dass eine Identifizierung des Antragstellers „wegen ... falscher Angaben negativ“ verlaufen sei. Eine persönliche Vorführung des Antragstellers beim Konsulat am 26.11.2003 scheiterte, nachdem der Antragsteller in seiner Unterkunft - entgegen einer ihm insoweit auferlegten Verpflichtung - zuvor nicht angetroffen werden konnte. Auf abermalige Sachstandsanfrage des Regierungspräsidiums Tübingen im Hinblick auf den im Rahmen der gescheiterten Vorführung übersandten, vom Antragsteller ausgefüllten Fragebogen zu seiner Identität, teilte das Konsulat am 12.02.2004 mit, man habe insoweit „keine Antwort“ aus China erhalten. Am 20.07.2005 konnte der Antragsteller bei der Konsularabteilung der chinesischen Botschaft in Bonn vorgeführt werden. In einem diesbezüglichen Aktenvermerk hielt die Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums Tübingen zum Ergebnis der Vorführung fest, der Antragsteller wolle nicht zurück nach China, ihm gehe es hier gut; er habe auch noch Angehörige in China, zu denen Kontakt bestehe. Die Angaben seien vermutlich falsch, würden jedoch gleichwohl vom Konsulat überprüft. In der Folge bestätigte ein Mitarbeiter des Konsulats durch mehrfache Vermerke auf Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen, dass „falsche Angaben“ vorliegen würden. Mit Urteil vom 27.06.2006 verurteilte das AG Leutkirch den Antragsteller wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Antragsteller durch falsche Angaben zu seiner Identität bewusst die Ausstellung eines Rückreisedokuments habe verhindern wollen. Eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zog das Gericht nicht in Betracht, weil der Antragsteller in keiner Weise daran interessiert sei, richtige Angaben zum Zwecke der Passbeschaffung zu machen, vielmehr alles daran setze, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf unbestimmte Zeit auszudehnen, weshalb mit weiteren einschlägigen Straftaten zu rechnen sei. Bei einer Vorsprache auf der unteren Ausländerbehörde am 30.10.2007 wurde der Antragsteller abermals aufgefordert, sich Identitätsnachweise aus seinem Heimatland zu beschaffen. Auf einen weiteren, schriftlich durch das Regierungspräsidium Tübingen gestellten Passersatzantrag teilte das Generalkonsulat der VR China in Frankfurt mit Schreiben vom 18.03.2008 mit, der Antragsteller habe auf der Grundlage seiner angegebenen Personalien nicht als chinesischer Staatsangehöriger identifiziert werden können; es seien ausführlichere Informationen erforderlich. 3 Mit Bescheiden vom 26.08.2010 und vom 08.09.2010 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antragsteller auf, ein Reisedokument oder Urkunden bzw. sonstige Unterlagen vorzulegen, die Rückschlüsse auf seine Identität oder Nationalität zuließen. Zum Zwecke der Mitwirkung der Passbeschaffung habe der Antragsteller am 13.09.2010 in Ludwigsburg vor Vertretern des Regierungspräsidiums im Beisein von Übersetzern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dem Folge leistend füllte der Antragsteller am 13.09.2010 ausführlich gestaltete Fragebögen zu seinen Personalien sowie zu seinem Lebenslauf und zu den örtlichen Verhältnissen in seiner Heimatgemeinde aus. Mit Bescheid vom 14.10.2010 ordnete das Regierungspräsidium Karlsruhe daraufhin eine persönliche Vorsprache des Antragstellers bei einem Vertreter der Botschaft der Volksrepublik China in Ludwigsburg an. Bei dieser Vorsprache überprüfte eine vierköpfige chinesische „Expertenkommission“ die Angaben des Antragstellers. Als Ergebnis dieser Vorsprache hielt der dabei anwesende Behördenvertreter unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers fest, der Antragsteller habe angegeben, dass er aus der Stadt F. in der Provinz Fujian stamme und dass er im Verlauf der Anhörung ein Mitglied der Expertenkommission „angefleht“ habe. Die Expertenkommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller angegebenen Personalien unzutreffend seien; bei der Person des Antragstellers handle es sich vielmehr „vermutlich“ um eine aus Festland-China stammende Person namens W. Z. C., chinesische Staatsangehörigkeit, geb. ... 1969, Anschrift: Provinz F. , Stadt F. Z., Stadt F., Gemeinde J. J., Dorf B. C. Nr. 218. 4 Der bei der Anhörung zusammen mit einer eigenen Dolmetscherin anwesende Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beschwerte sich in der Folge schriftlich über deren Verlauf. Der Vertreter der Botschaft habe sich mit dem Antragsteller ca. drei Minuten lang auf Mandarin unterhalten, was dem Prozessbevollmächtigten übersetzt worden sei. Danach habe er auf den Dialekt der Provinz Fujian gewechselt, den weder die Dolmetscherin des Prozessbevollmächtigten noch der vor Ort anwesende Dolmetscher verstanden hätten. Eine Intervention sei erfolglos geblieben. Die weitere Unterhaltung habe noch ca. 20 Minuten gedauert. Dadurch sei der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden. Einer Verwertung des Anhörungsergebnisses werde widersprochen. 5 Ab August 2011 stellte das chinesische Generalkonsulat für den Antragsteller unter der Identität .W. Z. C. jeweils drei Monate gültige „Permits for Entry“ aus (letztmals am 03.02.2012), die zur Rückkehr nach China berechtigen. Daraufhin räumte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller die Gelegenheit zur „freiwilligen“ Ausreise ein. Mit Schreiben vom 16.11.2011 brachte der Antragsteller vor, er lehne eine freiwillige Ausreise nicht grundsätzlich ab. Er habe jedoch keinerlei soziale Beziehungen zu China und kein Vermögen, weshalb er sich nach finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten für die Flugkosten erkundige. Außerdem gehöre er der Falun Gong an. Das Regierungspräsidium möge sich dazu äußern, welche Garantie gegeben werden könne, dass ihm nicht „wieder“ staatliche Verfolgung bei der Ausübung seines Glaubens drohe. Die Ausländerbehörden erläuterten dem Antragsteller daraufhin die ihm zur Verfügung stehenden Unterstützungsmöglichkeiten. Zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisedokuments sprach der Antragsteller sodann am 06.12.2011 beim chinesischen Konsulat vor und legte eine entsprechende Bescheinigung vor, aus der jedoch nicht hervorging, bis wann mit der Ausstellung eines Dokuments zu rechnen sei. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verlängerte die Möglichkeit zur „freiwilligen“ Ausreise mehrfach, zuletzt bis 30.03.2012, zudem unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller auch mit dem vorliegenden Passersatzpapier (Permit for Entry) eigenständig ausreisen könne und dass dieses Papier ggf. am entsprechenden Abflughafen hinterlegt werde. Der Antragsteller ersuchte das Regierungspräsidium Karlsruhe in der Folge, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Er bestritt nach Kenntniserlangung von dem unter anderer Identität ausgestellten „Permit for Entry“, mit der darin ausgewiesenen Person identisch zu sein. Er müsse befürchten, dass der dort aufgeführte W. Z, C. von den chinesischen Behörden gesucht und verfolgt werde und dass er deshalb im Falle einer Abschiebung unter dieser Identität inhaftiert werde. Die Behörden stützten sich auf reine Vermutungen. Selbst wenn der Antragsteller mit W. Z. C. identisch sein sollte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Person des W. Z. C. Abschiebungsverbote vorlägen. Solange die Identität des Antragstellers nicht erwiesen sei, könne ihm nicht eine fremde Identität übergestülpt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hielt dem entgegen, die Identifizierung des Antragstellers sei durch von der Bundesregierung beauftragte chinesische Experten erfolgt. Somit stehe die Staatsangehörigkeit und der korrekte Name fest, denn derartige Feststellungen könne nur der Heimatstaat treffen. Dieser sei den deutschen Behörden keine Rechenschaft darüber schuldig, wie er zu seinen Erkenntnissen gelangt sei. Der Antragsteller habe daher mit seiner Abschiebung zu rechnen, falls er nicht „freiwillig“ ausreise. 6 Der Antragsteller hat am 28.03.2012 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vor, das auf dem „Permit for Entry“ befindliche - in Deutschland aufgenommene - Foto zeige den Antragsteller, die dort wiedergegebenen Personalien seien jedoch nicht die seinen. Dem Antragsteller sei es mangels Reisedokument rechtlich und tatsächlich nicht möglich, unter seinem richtigen Namen nach China einzureisen. Trotz Antragstellung habe er bislang kein Passersatzpapier erhalten. Unter den unzutreffenden Personalien könne eine Abschiebung nicht erzwungen werden. Belastbare Nachweise, dass der Antragsteller tatsächlich W. Z. C. sei, gebe es nicht. Den chinesischen Behörden sei es ohne Weiteres möglich festzustellen, welches Foto die Identitätskarte des W. Z. C. trägt und ob dieses den Antragsteller zeige; das sei jedoch nicht geschehen. Eine Abschiebung unter falschem Namen und nur auf der Basis von Vermutungen könne den Antragsteller unabsehbaren Gefahren ausliefern, bis hin zur Todesstrafe und deren Vollstreckung. Die deutschen Ausländerbehörden könnten sich einer eigenständigen Überprüfung der Identität des Antragstellers nicht durch einen Verweis auf die unklaren Ermittlungen der chinesischen Behörden entziehen. Die Vorgehensweise des Antragsgegners verletze das Namensrecht, die persönlichen Freiheitsrechte und das Recht des Antragstellers auf Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Es sei zu vermuten, dass die chinesische Expertenkommission „pro Kopf“ im Hinblick auf ausgestellte Reisedokumente entlohnt worden sei. 7 Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -, 8 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unter der Identität „W. Z. C.“ entsprechend dem vom chinesischen Generalkonsulat ausgestellten „Permit for Entry“ einstweilen abzusehen und den Antragsteller weiterhin zu dulden. 9 Der Antragsgegner beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers sei geklärt. Die Identifizierung sei durch chinesische Experten erfolgt, die Mitarbeiter der chinesischen Polizei bzw. der dortigen Innenbehörden seien und auf der Grundlage einer Verständigung zwischen dem Bundesinnenministerium und dem chinesischen Ministerium für öffentliche Sicherheit zur Beschleunigung der Rückübernahme illegaler chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet gereist seien. Zu den Identifizierungsmethoden sei lediglich bekannt, dass es sich um Befragungen und Recherchen handele. Völkerrechtlich sei ausschließlich der jeweilige Heimatstaat zur verbindlichen Feststellung der Staatsangehörigkeit berufen. Dies hätten die Behörden eines anderen Staates nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen habe es dem Antragsteller in den vergangenen Jahren oblegen, sich um Identitätsnachweise zu bemühen. Dieser Verpflichtung sei er nicht ansatzweise nachgekommen, obwohl ihm dies unproblematisch - etwa durch die Angabe seiner Identifikationsnummer - möglich gewesen sei. 12 Das Gericht hat dem Antragsteller im Laufe des Eilverfahrens Gelegenheit gegeben, sich auf eigene Initiative Dokumente über seine vorgeblich zutreffende Identität zu beschaffen und vorzulegen. Der Antragsteller hat daraufhin seinen Angaben zufolge die Stadt F. angeschrieben und darum gebeten, sein Foto mit demjenigen auf der ID-Karte des W. Z. C. zu vergleichen. Eine Antwort habe er nicht erhalten; auf eine telefonische Nachfrage sei die vom Antragstellervertreter beauftragte Dolmetscherin lediglich beschimpft worden, ohne dass ihr Auskunft erteilt worden sei. Ferner habe der Antragsteller telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau herstellen können und dabei erfahren, dass er mittlerweile von ihr geschieden und diese neu verheiratet sei. Die Frau sei nicht mehr im Besitz irgendwelcher persönlicher Dokumente des Antragstellers, von seinen Sachen sei nichts mehr vorhanden. Die Ehefrau habe aber vor Ort nachgefragt, ob dort eine Person mit dem Namen W. Z. C. bekannt sei; ihr sei mitgeteilt worden, dass sich eine Person mit diesem Namen bereits vor mehreren Jahren nach England abgesetzt habe, ohne dass Näheres bekannt sei. Auf die vom Gericht abermals eingeräumte Gelegenheit, über den wieder hergestellten Kontakt zur (vormaligen) Ehefrau nunmehr Dokumente aus dem Scheidungsverfahren bzw. Registerdokumente über die Geburt des gemeinsamen Sohnes vorzulegen, trägt der Antragsteller zuletzt vor, der Telefonkontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau habe nicht wieder hergestellt werden können. Unter der dem Antragsteller bekannten Rufnummer sei vier Tage lang die Ansage zu hören gewesen, dass unter dieser Nummer kein Anschluss vorhanden sei. Auf die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers komme es im hier zu entscheidenden Verfahren im Übrigen nicht an. 13 Dem Gericht liegen die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Band) vor, ebenso die Akten aus den Asylverfahren A 2 K 12657/02 und A 2 K 12658/02. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. II. 14 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 15 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Erforderlichkeit gerade auch einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund), glaubhaft machen. Dies ist dem Antragsteller hier nicht gelungen, denn er hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Seine Abschiebung ist demnach derzeit voraussichtlich rechtmäßig. 16 Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Abschiebung eines Ausländers nach § 58 AufenthG sind, dass der Ausländer nach § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, ein Abschiebungsgrund nach § 58 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG und eine rechtmäßige und vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG vorliegen oder die Abschiebungsandrohung entbehrlich ist, die dem Ausländer gesetzte Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) oder die Frist einer Abschiebungsankündigung (§ 60 a Abs. 5 AufenthG) abgelaufen ist, der Ausländer zum Zeitpunkt der Abschiebung keine Duldung nach § 60 a AufenthG (mehr) besitzt und der Abschiebung keine Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG) oder sonstige Vollstreckungshindernisse (§ 60 a Abs. 1 und 2 AufenthG) entgegenstehen. 17 Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die formellen Voraussetzungen für eine Abschiebung vorliegen, der Antragsteller macht allein geltend, dass seine Abschiebung unter seiner (vorgeblich) zutreffenden Identität „W. M. C.“ aufgrund von Passlosigkeit unmöglich sei und seine Abschiebung unter der vom chinesischen Generalkonsulat und vom Antragsgegner nach Zuhilfenahme einer chinesischen „Expertenkommission“ unterstellten Identität „W. Z. C.“ rechtlich unmöglich sei, weshalb er einstweilen weiterhin nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zu dulden sei. 18 Der Antragsteller hat jedoch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Die geplante Aufenthaltsbeendigung verstößt voraussichtlich nicht gegen Grundrechte des Antragstellers. Der Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger und als solcher von den chinesischen Behörden identifiziert. Das Gericht hat derzeit auch keine Veranlassung, das Ergebnis der Identitätsfeststellung durch die sog. chinesische „Expertenkommission“ in Frage zu stellen; vielmehr ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass es sich beim Antragsteller um die im „Permit for Entry“ ausgewiesene Person W. Z. C. handelt. 19 Ob die „Expertenkommission“ in rechtsstaatlich bedenkenfreier Weise zu diesem Ergebnis gelangt ist (vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage in BT-Ds. 16/339 und Kreienbrink, Freiwillige und zwangsweise Rückkehr von Drittstaatsangehörigen aus Deutschland, Forschungsstudie im Rahmen des Europäischen Migrationsnetzwerks, BAMF 2006, S. 69 f.) oder ob im Laufe des Verfahrens Rechte des Antragstellers verletzt wurden, ist insoweit letztlich unerheblich und kann offen bleiben. Zwar mag auch die Art und Weise einer behördlichen Sachverhaltsermittlung im Einzelfall ein Verwertungsverbot begründen können (vgl. dazu und zum Folgenden ausführlich nur Kallerhoff, in: Stelkens / Bonk/ Sachs, VwVfG, § 24, Rn 32 sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 3 Bs 396/05 -, NJW 2008, 96). Im verwaltungsverfahrensrechtlichen Schrifttum wird unter Berufung auf im öffentlichen Recht allgemein geltende Grundsätze im Ergebnis weithin übereinstimmend angenommen, dass auf rechtswidrige Weise erlangte Erkenntnisse - sofern die Rechtswidrigkeit der Ermittlung auf einer Verletzung individueller Rechte und nicht bloß auf einem Verstoß gegen Normen beruht, die allein öffentliche (z. B. Geheimhaltungs-) Interessen schützen - grundsätzlich nicht (unmittelbar) zu Lasten des betroffenen Bürgers verwendet werden dürfen. Ausnahmen werden (neben dem Fall einer Einwilligung des Betroffenen) aber für möglich gehalten, sofern eine Abwägung im Einzelfall dazu führt, dass das öffentliche Verwertungsinteresse gegenüber dem Schutzzweck der Verbotsnorm überwiegt, etwa wenn eine anders nicht auflösbare Interessenkollision mit dem höherwertigen Recht eines Dritten (z. B. Leben oder Freiheit) die Verwertung erfordert. Weiter ist etwa im Fahrerlaubnisrecht anerkannt, dass z.B. auch das Ergebnis einer ohne zureichenden Anlass angeordneten oder mit unzulässigen Mitteln herbeigeführten Begutachtung verwertet werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400; Beschluss vom 16.06.2003 - 10 S 430/03 -, NJW 2003, 3004). Diese Konstellationen kennzeichnet vielfach, dass den Betroffenen belastende Erkenntnisse sich nicht durch heimliche oder verdeckte behördliche Ermittlungen ergeben, sondern vom Betroffenen selbst geliefert werden, der sich - wenn auch ggf. auf der Grundlage einer rechtswidrigen Anordnung - selbst der Begutachtung oder Prüfung stellt; das daraus folgende Ergebnis stellt eine neue Tatsache dar, die selbstständige Bedeutung hat, sodass die daran anknüpfende behördliche Entscheidung nicht auf einer unmittelbaren Verwertung rechtswidrig erlangter Erkenntnisse beruht. 20 Die hier zu beurteilende Fallkonstellation ist mit der zuletzt dargestellten vergleichbar. Soweit der Antragstellervertreter Verstöße gegen Verfahrensrechte während der „Anhörung“ durch die chinesische „Expertenkommission“ rügt, insbesondere weil die Anhörung zeitweise im Dialekt der Provinz Fujian geführt und dem Antragstellervertreter nicht übersetzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller selbst die Unterhaltung auch auf Mandarin hätte weiterführen können oder den Inhalt der Unterredung seinem Prozessbevollmächtigten zunächst auf Mandarin und sodann über die mitgebrachte Dolmetscherin auf Deutsch hätte übersetzen lassen können. Die neu festgestellte Identität des Antragstellers ist damit eine neue Tatsache. In Anbetracht des Umstands, dass sich der Antragsteller auf das Gespräch eingelassen hat, kann jedenfalls nicht von einem gravierenden Verstoß gegen Verfahrensrecht ausgegangen werden, was abwägend auch im Rahmen der Frage der Verwertbarkeit des Verfahrensergebnisses mit zu berücksichtigen ist. 21 Dass dem Regierungspräsidium und dem Antragsteller nicht mitgeteilt worden ist, wie die chinesische „Expertenkommission“ zu ihrem Ergebnis gelangte, begründet noch keinen Grundrechtsverstoß, sondern vermag allenfalls eine Darlegungsobliegenheit für den Antragsgegner und eine für ihn ggf. nachteilige Beweislastentscheidung zu begründen, falls substantiiert Zweifel an der Validität des Ergebnisses geltend gemacht würden. Es ist grundsätzlich eine Angelegenheit des Heimatstaats, seine Staatsangehörigen zu identifizieren und ihnen diplomatischen Schutz zu gewähren und Identitätspapiere auszustellen. Mit dem Antragstellervertreter ist das Gericht der Auffassung, dass es den chinesischen Behörden ohne Weiteres möglich sein müsste, mit Lichtbildern einen Abgleich der Identität des Antragstellers mit der Identität von .W. Z. C. vorzunehmen; anders als der Antragstellervertreter unterstellt das Gericht aber, dass dies auch geschehen ist, im Falle des Antragstellers offenbar mit positivem Ergebnis. Schließlich hat auch die Volksrepublik China - wie der Kammer aus zahlreichen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bekannt ist - kein gesteigertes Interesse an einer Rückübernahme von Personen, wenn deren (chinesische) Staatsangehörigkeit und Identität nicht geklärt ist. 22 Gleichwohl ist die Kammer durchaus der Auffassung, dass der Antragsgegner im Einzelfall gehalten sein kann, sich die Validität des Ergebnisses eines solchen ausländischen Verwaltungsverfahrens und die Art und Weise seines Zustandekommens näher darlegen zu lassen, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm dies völkerrechtlich möglich bzw. durchsetzbar ist. Voraussetzung dafür muss aber sein, dass der Antragsteller berechtigte Zweifel substantiiert geltend macht, die das Verfahren oder sein Ergebnis ernsthaft in Frage stellen (z.B. die Erkenntnisgewinnung durch Folter). Dies ist dem Antragsteller im hier zu beurteilenden Einzelfall jedoch nicht gelungen. Da auch dem Antragsteller die Methoden der „Expertenkommission“ im Einzelnen nicht bekannt sind, verdichtet sich die hier zu beantwortende Frage letztlich darauf, ob das von der „Expertenkommission“ gefundene Ergebnis, dass nämlich der Antragsteller mit der Person W. Z. C. identisch sein soll, vom Antragsteller hinreichend erschüttert worden ist. Die Kammer hat dem Antragsteller daher im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben, dieses Ergebnis dadurch in Frage zu stellen, dass er Nachweise zu seiner (vorgeblich) wahren Identität beibringt. Da sämtliche hierzu relevanten Umstände, Tatsachen und Beweismittel in der Wissens- und Einflusssphäre des Antragstellers liegen, hält es die Kammer im aufgezeigten rechtlichen Zusammenhang hier auch für gerechtfertigt, im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. Glaubhaftmachung auch aus dem Verhalten des Antragstellers ggf. für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. dazu wiederum - in anderem Zusammenhang - Kallerhoff, a.a.O., Rn 29). 23 Das diesbezügliche Mitwirkungsverhalten des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren ist aber unzureichend und nicht geeignet, die - wie dargelegt - erforderlichen Zweifel am Identifikationsergebnis der chinesischen „Expertenkommission“ zu begründen. Insoweit kann bereits nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller während der gesamten Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland seit der Begründung der Ausreisepflicht durch den negativen Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2003 von sich aus überhaupt keine nennenswerten Passbeschaffungsbemühungen entfaltet hat. Trotz bestehender - behördlich durch Verwaltungsakt mehrfach konkretisierter - rechtlicher Verpflichtung sowie einschlägiger strafrechtlicher Verurteilung hat er sich über Jahre darauf beschränkt, Passersatzantragsformulare auszufüllen, sofern von ihm verlangt, und sich ggf. bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaats vorführen zu lassen. Hinzu kommt, dass die Angaben auch inhaltlich nicht konsistent sind, wie etwa das Beispiel des unterschiedlich angegebenen Geburtsdatums des Sohnes zeigt; die diesbezügliche Erläuterung des Antragstellers, er sei sich bei dem Datum unsicher gewesen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. 24 Von maßgeblicher Bedeutung ist aber in erster Linie, dass der Antragsteller auch in Anbetracht der durch das existierende „Permit for Entry“ real drohenden Möglichkeit einer Abschiebung unter der Identität W. Z. C. keine substanziellen Mitwirkungsbemühungen entfaltet hat, um seine behauptete Identität glaubhaft zu machen. Hätte der Antragsteller - wie geltend gemacht - wirklich ernsthafte Verfolgungsfurcht für den Fall einer Rückführung unter dieser Identität, so wären von ihm nachhaltige und Erfolg versprechende Mitwirkungsbemühungen zu erwarten, zu deren Erbringung die Kammer dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit gegeben hat. Die gerichtlich initiierten Bemühungen des Antragstellers waren jedoch in erster Linie von dem Bestreben geprägt, nach Möglichkeit Belege dafür beizubringen, dass er nicht mit W. Z. C. identisch ist, (noch immer) aber nicht darauf gerichtet, positiv Nachweise für seine wahre Identität beizubringen. Zunächst wandte sich der Antragsteller an die Stadt F. z.B. nur mit dem Ersuchen um eine entsprechende Negativaussage. Um Dokumente, die seine Identität unter dem Namen W. M. C. belegen (Registerauszüge, Schulzeugnisse, Führerschein usw.) hat sich der Antragsteller bis heute nicht nachhaltig bemüht. Insoweit hat er nur pauschal und unsubstantiiert darauf verwiesen, persönliche Sachen von ihm gebe es nicht mehr, obwohl es ihm auf die gerichtliche Aufforderung hin offenbar tatsächlich zunächst gelungen war, seine Ehefrau zu kontaktieren. Dass diese - nach gerichtlicher Nachfrage - nunmehr nicht mehr erreichbar sein soll, wertet die Kammer als Ausflucht und Schutzbehauptung, da der Antragsteller offenbar nicht gewillt ist, die ihm aufgezeigten Möglichkeiten des Identitätsnachweises durch Vorlage eines Scheidungsurteils oder durch Vorlage von Registerauszügen zumindest zur Person des gemeinsamen Sohnes zu nutzen, sei es, weil damit tatsächlich eine Identität unter dem Namen W. Z. C. bestätigt würde, sei es weil er für diesen Fall die Aufenthaltsbeendigung unter einer anderen - wahren - Identität fürchtet. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller beispielsweise auch seinen Angaben im Asylverfahren zufolge bereits berühmt hat, problemlos Beweismittel aus seinem Heimatland beschaffen zu können. 25 Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer die behauptete Verfolgungsfurcht nicht als hinreichend ernst einzuschätzen. Vielmehr spricht nach Aktenlage alles dafür, dass der Antragsteller tatsächlich - wie von den chinesischen Behörden festgestellt - mit der Person W. Z. C. identisch ist. 26 Unabhängig von alledem und eigenständig tragend steht dem Begehren des Antragstellers im Übrigen auch die Bindung des Antragsgegners an die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffene negative Entscheidung im Asylverfahren entgegen (§ 42 AsylVfG). Der Sache nach macht der Antragsteller nämlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geltend, wenn er behauptet, er werde nunmehr von den chinesischen Behörden fälschlicherweise für eine Person namens W. Z. C. gehalten und unter dieser Identität drohe ihm bei Rückkehr Verfolgung. Zur Entscheidung über diese Frage ist der Antragsgegner jedoch nicht berufen, sondern allein das Bundesamt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151). Es steht dem Antragsgegner daher nicht zu, die Abschiebung mit dieser Begründung auszusetzen. Die Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht so unmittelbar bevor, dass von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden müsste; das „Permit for Entry“ muss zunächst erst wieder verlängert und ein Flug gebucht werden.