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Urteil

1 K 1225/08

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Vorausleistungen nach Ende des Bewilligungszeitraums. 2 Der Kläger studierte seit dem Sommersemester 2001 an der Hochschule B. im Studiengang Architektur. 3 Am 13.08.2002 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum 07/2002 - 02/2003. Am 13.08.2002 stellte er auch einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG. Dem Kläger wurde für den Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung in Höhe von insgesamt 4.232 EUR bewilligt. 4 Auf die Weiterförderungsanträge des Klägers wurde Ausbildungsförderung für den Zeitraum 06/2004 - 08/2005 in Höhe von insgesamt 7.701 EUR und für den Zeitraum 09/200 - 05/2006 in Höhe von insgesamt 4.284 EUR bewilligt. Die Bewilligung erfolgte jeweils unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 2 BAföG, da die für die Einkommensanrechnung maßgebenden Steuerbescheide des Vaters noch nicht vorlagen. 5 Mit Bescheid vom 29.11.2007, abgesandt am 07.01.2008, entschied der Beklagte abschließend über den Bewilligungszeitraum 07/2002 bis 02/2003. Ausbildungsförderung wurde nicht bewilligt, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Gesamtbedarf des Klägers übersteige. Gleichzeitig wurde eine Rückforderung in Höhe von 4.232 EUR (aufgrund der Neufestsetzung des Einkommens des Vaters, die auf den vorgelegten Steuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 beruhte) festgesetzt. 6 Mit Bescheiden vom 28.12.2007, abgesandt am 08.01.2008, entschied der Beklagte abschließend über die Bewilligungszeiträume 06/2004 - 08/2005 und 09/2005 - 05/2006. Ausbildungsförderung wurde nicht bewilligt, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens (des Vaters) den Gesamtbedarf des Klägers übersteige. Gleichzeitig wurde (aufgrund der Neufestsetzung des Einkommens des Vaters) eine Gesamtrückforderung aus beiden Bewilligungszeiträumen in Höhe von 11.985 EUR und damit ein Rückforderungsrestbetrag von insgesamt 16.217 EUR festgesetzt. 7 Gegen die Rückforderungsbescheide wurde mit Schreiben vom 31.01.2008, eingegangen am 04.02.2008, Widerspruch eingelegt. 8 Mit Schreiben vom 27.02.2008 wurde die Gewährung eines Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG angesichts der Insolvenz des Vaters sowie hilfsweise die rückwirkende Bewilligung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG beantragt, da der Vater des Klägers unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet sei, den in den Bescheiden angerechneten Einkommensbetrag als Unterhalt zu leisten. Die Einschränkung des § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG sei verfassungswidrig, da die endgültigen Leistungsbescheide angesichts des Datums der endgültigen Steuerbescheide – zwingend – nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ergangen seien und es eine mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende Treuwidrigkeit darstellen würde, dem Kläger den Ablauf der Antragsfrist entgegenzuhalten. Er habe seinen Antrag zum erstmöglichen Zeitpunkt gestellt, in dem er das Formblatt erstmals habe korrekt ausfüllen können. 9 Die Widersprüche wurden mit Bescheid vom 12.06.2008 zurückgewiesen. Die Rückforderung sei im Wesentlichen dadurch entstanden, dass der Vater des Klägers in den Jahren 2002 und 2003 hohe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe, die bei der Vorbehaltsberechnung in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen nicht berücksichtigt worden seien. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht sei § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Ein Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten sei in keinem der drei betroffenen Bewilligungszeiträume 07/2002 - 02/2003, 06/2004 - 08/2005 und 09/2005 - 06/2006 gestellt worden, sondern erst am 27.02.2008 im Widerspruchsverfahren und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Vorausleistungen sei erst am 27.02.2008 gestellt worden, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BAföG bezüglich der Antragsfrist hätten nicht vorgelegen. 10 Der Kläger hat am 18.06.2008 Klage beim VG Sigmaringen erhoben. 11 Der Vater des Klägers habe dem Beklagten mitgeteilt, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht leistungsfähig und deshalb zur Unterstützung des Klägers auch nicht verpflichtet gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 07.02.2005 habe er dargestellt, dass seine Firma am 06.10.2003 Insolvenz angemeldet habe. Danach seien keine Gehaltszahlungen mehr erfolgt. Er habe nur noch kurzfristig als Angestellter Einnahmen erzielt. Ausweislich der Steuerbescheide habe der Vater des Klägers zwar positive Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, bereits im Jahre 2002 aber nur noch ein Einkommen von – saldiert – 32.588 EUR. Im Jahre 2003 habe sich das zu versteuernde Einkommen auf 6.028 EUR reduziert. Dem hätten Darlehensforderungen in sechsstelliger Höhe gegenüber gestanden. Um seinen Vater zu unterstützen, habe der Kläger sogar ein Urlaubssemester genommen. Zu Unterhaltsleistungen sei der Vater des Klägers nicht in der Lage gewesen. Der Vorausleistungsantrag habe vor oder in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen nicht gestellt werden können, da der Kläger auf Grund des Vorbehaltsbescheids Leistungen nach dem BAföG erhalten und nicht erkannt habe oder hätte erkennen können, dass die endgültige Bewilligung von der vorläufigen abweiche. Der Kläger habe nicht hilfsweise Vorausleistungen beantragen müssen, da er nicht damit habe rechnen müssen und können, dass der Beklagte die Einkommensverhältnisse des Vaters günstiger bewerte, als sie tatsächlich seien oder gewesen seien, und vor allem, als dies unterhaltsrechtlich geboten sei. Es werde beantragt, die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 100 BVerfGG vorzulegen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Bescheide des Beklagten vom 29.11.2007 und 28.12.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12.06.2008 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde verwiesen. 17 Der Kammer haben die Förderungsakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Das Gericht hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Der Beklagte hat zutreffend gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG lediglich die positiven Einkünfte des Vaters des Klägers als nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG anzurechnendes Einkommen gewertet. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.09.1986, 1 BvR 363/86, juris = FamRZ 1987, 901). Dadurch ergaben sich für die drei Bewilligungszeiträume nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zurückzufordernde Beträge von insgesamt 16.217 EUR (BWZ 1: 4 x 530 EUR + 4 x 528 EUR; BWZ 2: 7 x 432 EUR + 582 EUR + 7 x 585 EUR; BWZ 3: 9 x 476 EUR). Die aufgelösten Vorbehalte waren auch wegen eines Aktualisierungsantrags bzw. wegen nicht vorliegender Steuerbescheide nach § 24 Abs. 3 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2 BAföG zu Recht ergangen. 21 Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid zu Recht unter Verweis auf § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG ausgeführt, dass eine Bewilligung von Vorausleistungen auf den am 27.02.2008 hilfsweise gestellten Antrag nicht möglich ist, da der Bewilligungszeitraum bereits abgeschlossen ist. Aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers ist auch eine sogenannte Vorausleistungseinrede (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, 11 C 6/92, juris) ausgeschlossen, auch wenn der Wortlaut eine andere Auslegung wohl zuließe. Im „Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ (BT-Drs. 13/1301 vom 09.05.1995, S. 12 f.) heißt es zur Begründung: 22 „Mit der Änderung wird … ausdrücklich klargestellt, daß Vorausleistungen für abgelaufene Bewilligungszeiträume nicht bewilligt werden können. Denn es entspricht nicht der Zielsetzung des Ausbildungsförderungsrechts, Mittel für einen Zeitraum, der bereits abgeschlossen ist, rückwirkend zu leisten … Mit der ausdrücklichen Aufnahme dieses Grundsatzes, dem die Verwaltungspraxis bereits in der Vergangenheit gefolgt ist, in den Gesetzeswortlaut wird die Konsequenz aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVerwG vom 21. November 1991 –- 5 C 32.87, FamRZ 1992, 991) gezogen, die die Einrede der Vorausleistung auch gegen die Rückforderung einer zunächst unter Vorbehalt geleisteten Förderung zugelassen und damit die Umgehung des in § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 25 Abs. 6 BAföG festgelegten Prinzips zumindest nicht ausgeschlossen hat. … Die im Widerspruch zu den Grundsätzen des Ausbildungsförderungsrechts stehende Einräumung eines Vorausleistungsanspruchs bzw. der Einrede der Vorausleistung für abgelaufene Bewilligungszeiträume ist auch aus den von der Rechtsprechung herangezogenen Billigkeitserwägungen nicht geboten: Zwar haftet der Auszubildende, dem Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, persönlich für die Rückerstattung und kann im Einzelfall –- auf Grund der Regelung des § 1613 BGB – die Eltern nicht wegen Unterhalts für die Vergangenheit in Anspruch nehmen. Soweit er sich noch in der Ausbildung befindet, hat er aber die Möglichkeit, die zinslose Stundung der Rückforderung zu beantragen. Die Ämter für Ausbildungsförderung lösen diese Fälle nach den im Landeshaushaltsrecht eingeräumten Stundungsmöglichkeiten so, daß eine Gefährdung der Ausbildung vermieden wird.“ 23 Diese Regelung erweist sich als verfassungskonform, sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht ist „vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. … Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.2005, 1 BvR 309/03, juris).“ 24 Durch die Regelung des § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG werden Auszubildende, die bereits im Bewilligungszeitraum glaubhaft machen, dass ihre Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, anders behandelt als Auszubildende, die einen entsprechenden Antrag erst danach stellen. Soweit dadurch wirkliche Vorausleistungen ausgeschlossen werden, bestehen gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es entspricht der Grundkonzeption der Ausbildungsförderung, Mittel nicht für abgeschlossene Zeiträume zu leisten (vgl. § 15 Abs. 1 BAföG). Diese rechtfertigt die Differenzierung bei der Antragstellung. 25 Auch der vom Gesetzgeber mit der Regelung bezweckte Ausschluss einer Vorausleistungseinrede verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dadurch wird bewirkt, dass der Auszubildende die an ihn zuviel geleistete Ausbildungsförderung erstatten muss, obwohl er in vielen Fällen wegen der Vorgaben des § 1613 BGB keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen seine Eltern hat. Stünde ihm die Einrede – die unverzüglich geltend gemacht werden muss und zur Voraussetzung hat, dass die Ausbildung infolge einer Leistungsverweigerung der Eltern gefährdet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, aaO) – weiterhin zu, müsste sich die Behörde nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 (Nr. 2) BAföG an die Eltern wenden. Für diese Veränderung der Lastenverteilung von den Eltern (nach Rückgriff durch die Behörde) auf den Auszubildenden besteht jedoch ein sachlicher Grund, da es nach Abschluss des Bewilligungszeitraums keiner Sozialleistungen in Form von Vorausleistungen mehr bedarf, weil die Ausbildung insoweit nicht mehr gefährdet ist und eine Gefährdung durch die Rückzahlung anderweitig, z.B. durch Stundungen, vermieden werden kann. Schließlich können sogar zu verzinsende, aber langfristige Darlehen eine Gefährdung der Ausbildung ausschließen und Vorausleistungen entgegen stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003, 7 S 1697/02). Es ist dem Auszubildenden daher zumutbar, Auseinandersetzungen mit seinen Eltern über Unterhalt, der zu leisten gewesen wäre – auch wenn vielleicht kein zivilrechtlicher Anspruch mehr besteht –, selbst auszutragen. Ein Einstehen und eine Entlastung des Auszubildenden seitens der Behörde ist in diesen Fällen nicht geboten. 26 Der Härteantrag des Klägers nach § 25 Abs. 6 BAföG – der in der Klagebegründung nicht mehr thematisiert worden ist – wurde ungeachtet der Frage, ob er noch Gegenstand der Klage ist, zu Recht nicht berücksichtigt, da der Antrag nicht vor dem Ende der jeweiligen Bewilligungszeiträume gestellt worden ist. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Frist kann auf die obigen Ausführungen zur Vorausleistungseinrede verwiesen werden. Das Ziel von § 25 Abs. 6 BAföG, eine Gefährdung der Ausbildung zu verhindern (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 25 Rn. 48), ist nach Ende eines Bewilligungszeitraums jedenfalls für diesen Zeitraum erreicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1990 (5 C 78/88, BVerwGE 87, 103) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Härtefreibeträge auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums geltend gemacht werden können, sich dabei aber auf seine Rechtsprechung zu „nachträglichen“ Aktualisierungsbegehren berufen, die es mittlerweile nach der Änderung der einschlägigen Vorschriften aufgegeben hat (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245). 27 Eine – nicht ausdrücklich begehrte – Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand bezüglich des Vorausleistungsantrags bzw. der Vorausleistungseinrede scheidet nach § 27 Abs. 5 SGB X aus, weil es sich bei der Regelung des § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24.09.2008, 12 BV 07.1939, juris). Dasselbe gilt für die Frist des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos, nachdem der Kläger kostenpflichtig ist. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 29 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Bereits die Frage, ob durch § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG rechtmäßig auch eine Vorausleistungseinrede nach Ende des Bewilligungszeitraums ausgeschlossen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Änderung der Rechtslage nur zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Aktualisierungseinrede entschieden (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03), nicht jedoch zur weiteren Zulässigkeit einer nachträglichen Vorausleistungseinrede. Gründe 18 Das Gericht hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Der Beklagte hat zutreffend gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG lediglich die positiven Einkünfte des Vaters des Klägers als nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG anzurechnendes Einkommen gewertet. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.09.1986, 1 BvR 363/86, juris = FamRZ 1987, 901). Dadurch ergaben sich für die drei Bewilligungszeiträume nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zurückzufordernde Beträge von insgesamt 16.217 EUR (BWZ 1: 4 x 530 EUR + 4 x 528 EUR; BWZ 2: 7 x 432 EUR + 582 EUR + 7 x 585 EUR; BWZ 3: 9 x 476 EUR). Die aufgelösten Vorbehalte waren auch wegen eines Aktualisierungsantrags bzw. wegen nicht vorliegender Steuerbescheide nach § 24 Abs. 3 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2 BAföG zu Recht ergangen. 21 Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid zu Recht unter Verweis auf § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG ausgeführt, dass eine Bewilligung von Vorausleistungen auf den am 27.02.2008 hilfsweise gestellten Antrag nicht möglich ist, da der Bewilligungszeitraum bereits abgeschlossen ist. Aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers ist auch eine sogenannte Vorausleistungseinrede (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, 11 C 6/92, juris) ausgeschlossen, auch wenn der Wortlaut eine andere Auslegung wohl zuließe. Im „Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ (BT-Drs. 13/1301 vom 09.05.1995, S. 12 f.) heißt es zur Begründung: 22 „Mit der Änderung wird … ausdrücklich klargestellt, daß Vorausleistungen für abgelaufene Bewilligungszeiträume nicht bewilligt werden können. Denn es entspricht nicht der Zielsetzung des Ausbildungsförderungsrechts, Mittel für einen Zeitraum, der bereits abgeschlossen ist, rückwirkend zu leisten … Mit der ausdrücklichen Aufnahme dieses Grundsatzes, dem die Verwaltungspraxis bereits in der Vergangenheit gefolgt ist, in den Gesetzeswortlaut wird die Konsequenz aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVerwG vom 21. November 1991 –- 5 C 32.87, FamRZ 1992, 991) gezogen, die die Einrede der Vorausleistung auch gegen die Rückforderung einer zunächst unter Vorbehalt geleisteten Förderung zugelassen und damit die Umgehung des in § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 25 Abs. 6 BAföG festgelegten Prinzips zumindest nicht ausgeschlossen hat. … Die im Widerspruch zu den Grundsätzen des Ausbildungsförderungsrechts stehende Einräumung eines Vorausleistungsanspruchs bzw. der Einrede der Vorausleistung für abgelaufene Bewilligungszeiträume ist auch aus den von der Rechtsprechung herangezogenen Billigkeitserwägungen nicht geboten: Zwar haftet der Auszubildende, dem Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, persönlich für die Rückerstattung und kann im Einzelfall –- auf Grund der Regelung des § 1613 BGB – die Eltern nicht wegen Unterhalts für die Vergangenheit in Anspruch nehmen. Soweit er sich noch in der Ausbildung befindet, hat er aber die Möglichkeit, die zinslose Stundung der Rückforderung zu beantragen. Die Ämter für Ausbildungsförderung lösen diese Fälle nach den im Landeshaushaltsrecht eingeräumten Stundungsmöglichkeiten so, daß eine Gefährdung der Ausbildung vermieden wird.“ 23 Diese Regelung erweist sich als verfassungskonform, sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht ist „vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. … Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.2005, 1 BvR 309/03, juris).“ 24 Durch die Regelung des § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG werden Auszubildende, die bereits im Bewilligungszeitraum glaubhaft machen, dass ihre Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, anders behandelt als Auszubildende, die einen entsprechenden Antrag erst danach stellen. Soweit dadurch wirkliche Vorausleistungen ausgeschlossen werden, bestehen gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es entspricht der Grundkonzeption der Ausbildungsförderung, Mittel nicht für abgeschlossene Zeiträume zu leisten (vgl. § 15 Abs. 1 BAföG). Diese rechtfertigt die Differenzierung bei der Antragstellung. 25 Auch der vom Gesetzgeber mit der Regelung bezweckte Ausschluss einer Vorausleistungseinrede verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dadurch wird bewirkt, dass der Auszubildende die an ihn zuviel geleistete Ausbildungsförderung erstatten muss, obwohl er in vielen Fällen wegen der Vorgaben des § 1613 BGB keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen seine Eltern hat. Stünde ihm die Einrede – die unverzüglich geltend gemacht werden muss und zur Voraussetzung hat, dass die Ausbildung infolge einer Leistungsverweigerung der Eltern gefährdet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992, aaO) – weiterhin zu, müsste sich die Behörde nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 (Nr. 2) BAföG an die Eltern wenden. Für diese Veränderung der Lastenverteilung von den Eltern (nach Rückgriff durch die Behörde) auf den Auszubildenden besteht jedoch ein sachlicher Grund, da es nach Abschluss des Bewilligungszeitraums keiner Sozialleistungen in Form von Vorausleistungen mehr bedarf, weil die Ausbildung insoweit nicht mehr gefährdet ist und eine Gefährdung durch die Rückzahlung anderweitig, z.B. durch Stundungen, vermieden werden kann. Schließlich können sogar zu verzinsende, aber langfristige Darlehen eine Gefährdung der Ausbildung ausschließen und Vorausleistungen entgegen stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003, 7 S 1697/02). Es ist dem Auszubildenden daher zumutbar, Auseinandersetzungen mit seinen Eltern über Unterhalt, der zu leisten gewesen wäre – auch wenn vielleicht kein zivilrechtlicher Anspruch mehr besteht –, selbst auszutragen. Ein Einstehen und eine Entlastung des Auszubildenden seitens der Behörde ist in diesen Fällen nicht geboten. 26 Der Härteantrag des Klägers nach § 25 Abs. 6 BAföG – der in der Klagebegründung nicht mehr thematisiert worden ist – wurde ungeachtet der Frage, ob er noch Gegenstand der Klage ist, zu Recht nicht berücksichtigt, da der Antrag nicht vor dem Ende der jeweiligen Bewilligungszeiträume gestellt worden ist. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Frist kann auf die obigen Ausführungen zur Vorausleistungseinrede verwiesen werden. Das Ziel von § 25 Abs. 6 BAföG, eine Gefährdung der Ausbildung zu verhindern (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 25 Rn. 48), ist nach Ende eines Bewilligungszeitraums jedenfalls für diesen Zeitraum erreicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1990 (5 C 78/88, BVerwGE 87, 103) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Härtefreibeträge auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums geltend gemacht werden können, sich dabei aber auf seine Rechtsprechung zu „nachträglichen“ Aktualisierungsbegehren berufen, die es mittlerweile nach der Änderung der einschlägigen Vorschriften aufgegeben hat (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245). 27 Eine – nicht ausdrücklich begehrte – Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand bezüglich des Vorausleistungsantrags bzw. der Vorausleistungseinrede scheidet nach § 27 Abs. 5 SGB X aus, weil es sich bei der Regelung des § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24.09.2008, 12 BV 07.1939, juris). Dasselbe gilt für die Frist des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos, nachdem der Kläger kostenpflichtig ist. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 29 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Bereits die Frage, ob durch § 36 Abs. 1 HS 2 BAföG rechtmäßig auch eine Vorausleistungseinrede nach Ende des Bewilligungszeitraums ausgeschlossen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Änderung der Rechtslage nur zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Aktualisierungseinrede entschieden (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03), nicht jedoch zur weiteren Zulässigkeit einer nachträglichen Vorausleistungseinrede.