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Urteil

1 K 184/08

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Am Samstag, den 10.08.2002 wurden zwei Abteilungen der Feuerwehr der Klägerin um 22.03 Uhr von der Stadt R. alarmiert und im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG angefordert, weil es dort aufgrund heftiger Regenfälle zu Überschwemmungen gekommen war. Zwei Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin wurden entsandt und pumpten ein gewerbliches Gebäude, die dazugehörige Hoffläche und den Keller eines Nachbargebäudes leer. Der Einsatz endete am folgenden Tag um 08.30 Uhr. Während der Einsatzzeit wurde vom Landratsamt R. unter anderem für das Stadtgebiet von R. der Katastrophenfall ausgerufen, der von 23.50 Uhr (10.08.2002) bis 06.35 (11.08.2002) dauerte. Wegen des Maschinen- und Personaleinsatzes hatte sich die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 25.09.2002 unter Hinweis auf § 27 FwG an die Stadt R. gewandt. Diese hatte sich im Widerspruchsverfahren gegen die Höhe der verlangten Kostenerstattung mit der Begründung gewandt, eine Kostenerstattungspflicht der Stadt habe in der Zeit des Katastrophenfalls nicht bestanden. Statt der verlangten 2.935,24 EUR auf der Grundlage eines elfstündigen Feuerwehreinsatzes bezahlte die Stadt lediglich 1.281,56 EUR für vier Stunden Einsatz. Die Klägerin half sodann dem Widerspruch der Stadt R. ab, soweit der Einsatz die Zeiten des ausgerufenen Katastrophenalarms betraf. 2 Darauf wurde mit Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 vom Beklagten aufgrund von § 33 Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG – Kostenersatz in Höhe von 1.653,68 EUR verlangt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. 3 Auf die Klage des Beklagten (9 K 1840/04) hob das VG Sigmaringen den Bescheid der Klägerin vom 21.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Z. vom 31.08.2004 auf. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG komme nicht zur Anwendung. Die Vorschrift sei einschränkend auszulegen, die Kostenregelung könne nur zum Zuge kommen, wenn die einzelnen Einsatzmaßnahmen unter der Leitung der Katastrophenschutzbehörde erfolgten. Die Feuerwehr der Beklagten sei jedoch weder von der Katastrophenschutzbehörde um ein Tätigwerden ersucht worden noch habe es irgendwelche Weisungen dieser Behörde gegeben. Die im Hinblick auf die Auslegung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG zugelassene Berufung wurde vom VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 07.12.2007 zurückgewiesen (1 S 1255/06), weil aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis folge, den Aufwendungsersatz durch Leistungsbescheid durchzusetzen. 4 Mit Kostenrechnung vom 08.11.2007 stellte die Klägerin dem Beklagten 1.653,68 EUR in Rechnung. Der Beklagte wies den Anspruch mit Schreiben vom 15.11.2007 zurück. 5 Die Klägerin hat am 31.01.2008 Klage beim VG Sigmaringen erhoben. Zur Begründung der klagweise geltend gemachten Kosten beruft sie sich auf § 33 LKatSG, hilfsweise § 27 FwG, jeweils in Verbindung mit den §§ 4-8 LVwVfG. Verzug liege seit dem 16.11.2007 vor. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.653,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu bezahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der rechtlichen Würdigung werde zunächst auf die Urteile des VG Sigmaringen und des VGH Baden-Württemberg verwiesen. Gemäß § 33 Abs. 3 LKatSG trügen die im Katastrophenschutz Mitwirkenden i.S. des § 5 LKatSG die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben resultierenden Kosten selbst. Dies gelte unabhängig davon, ob sie im Bezirk der eigenen Katastrophenschutzbehörde tätig würden oder nicht, da § 5 Abs. 1 Satz 1 LKatSG durch die Verknüpfung „sowie“ klarstelle, dass das Erfordernis einer örtlichen Zuständigkeit im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde sich nur auf die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehe. Für diese weitergehende örtliche Zuständigkeit der Feuerwehren spreche auch § 21 LKatSG, wonach die Feuerwehren auf Anordnung ihrer Katastrophenschutzbehörde zur Nachbarschaftshilfe verpflichtet seien, ohne dass sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem anfordernden Landkreis hätten. 11 Auch § 33 Abs. 2 LKatSG bilde keine Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch. Vielmehr sei in Nr. 1 geregelt, dass die Landkreise nur die Kosten für die Einheiten trügen, für die keine landesrechtliche Regelung bestehe (wie Veterinärdienst, Bergungsdienst …). Für die Feuerwehren bestehe jedoch eine solche. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spreche auch § 17 LKatSG. 12 § 27 FwG regele die gegenseitige Hilfeleistung der Gemeindefeuerwehren. Eine Kostenerstattungspflicht des Landkreises R. könne daraus nicht hergeleitet werden, da die Kosten der Überlandhilfe der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen habe, dem Hilfe geleistet worden sei. Insoweit sei auch die Art der Bezeichnung des Einsatzes in der Kostenforderung als Überlandhilfe im Rahmen des Katastrophenalarms nicht richtig. 13 Gegenüber §§ 4-8 LVwVfG sei das Landeskatastrophenschutzgesetz lex specialis. Zudem sei die Feuerwehr der Klägerin nicht auf ein Ersuchen des Beklagten tätig geworden. Ein Tätigwerden für den Landkreis hätte dieses jedoch vorausgesetzt. Eine Spontanhilfe begründe jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinen Kostenerstattungsanspruch. 14 Eine Kostenforderung lasse sich auch nicht aus der Auslösung des Katastrophenalarms herleiten. Die Feststellung der Katastrophe sei lediglich ein Organisationsakt. Auch im Katastrophenfall erledigten die Feuerwehren die ihnen obliegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Diese Zuständigkeiten würden durch das generelle Weisungsrecht der Katastrophenschutzbehörde nicht aufgehoben. Entscheidend sei jedoch, dass nach Auslösung des Alarms weder eine Anforderung gemäß § 21 Abs. 1 LKatSG erfolgt noch der Feuerwehr der Klägerin eine Weisung nach § 21 Abs. 2 LKatSG erteilt worden sei. Das Tätigwerden der Feuerwehr stehe somit in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten. 15 Der Kammer haben die Behördenakten sowie die Akten aus den Verfahren 9 K 1840/04 und 1 S 1255/06 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten. 18 Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Danach tragen die Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht, entstehen. 19 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend macht, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt R. ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten im Einzelnen zu hoch sind, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die Stadt R. hat die Kosten des Einsatzes erstattet, soweit er zeitlich außerhalb des Katastrophenfalls erfolgte, ohne die Kosten für Personal und Fahrzeuge zu rügen. 20 Es besteht keine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin. Als solche kommt lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem geht das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis jedoch vor (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, Einführung Rn. 9). § 17 Abs. 2 LKatSG verweist zwar „für Angehörige der Feuerwehren … an Stelle der §§ 11 bis 16“ auf „die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften“. Ein entsprechender – speziell für Feuerwehren geltender – Verweis findet sich im folgenden 3. Teil „Katastrophenbekämpfung“ jedoch nicht. Vielmehr wird in dem Fall das Feuerwehrgesetz verdrängt. Dieser Vorrang des Landeskatastrophenschutzgesetzes erfasst dann auch die Kostenregelungen des Feuerwehrgesetzes, das im Falle seiner Verdrängung nicht als besondere landesrechtliche Regelung i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG besteht. 21 Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 ist die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasst, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind, sofern sie wie hier durch Einsatzkräfte vorgenommen wurden und – wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag – dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprachen (ähnlich für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe wohl auch Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1990, § 33 Rn. 15: Kostentragung bei Eigeninitiative, „wenn die Maßnahmen … von der Katastrophenschutzbehörde … bei rechtzeitiger Kenntnis ebenfalls veranlaßt worden wären“). Die Kammer geht davon aus, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus Sicht des Beklagten sinnvoll war. Gegenteilige Rügen wurden nicht erhoben, obwohl die hilfsweise von der Klägerin bemühte Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dazu Anlass geboten hätte. 22 Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist. Die Kammer schließt sich insoweit der auch vom Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 vertretenen Auslegung an, dass die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes nicht der ersten Alternative unterfällt („gleich- oder nachgeordnete Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes“) und auch die zweite Alternative keine Anwendung findet, da sie im Bezirk des Beklagten keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. 23 Auf die übrigen von der Klägerin bemühten Anspruchsgrundlagen kommt es daher nicht an. 24 Zinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da diese nach den „allgemeinen Grundsätze(n) über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche … nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden“ (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, juris), woran es hier fehlt. Insoweit war die Klage abzuweisen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur hinsichtlich der Zinsen bezogen auf einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten und damit zu einem geringen Teil unterlegen. Da besondere Kosten durch den weitergehenden Antrag nicht ausgelöst wurden, ist es billig, dem Beklagten die Kosten voll aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO. 26 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auslegung von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gründe 16 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Einsatzkosten. 18 Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG. Danach tragen die Landkreise die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch solche Einsatzkräfte, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht, entstehen. 19 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Klägerin Kosten geltend macht, die der von ihr unterhaltenen Feuerwehr bei ihrem Einsatz während des vom Landratsamt R. ausgerufenen Katastrophenfalls entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Kosten im Einzelnen zu hoch sind, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch die Stadt R. hat die Kosten des Einsatzes erstattet, soweit er zeitlich außerhalb des Katastrophenfalls erfolgte, ohne die Kosten für Personal und Fahrzeuge zu rügen. 20 Es besteht keine besondere landesrechtliche Regelung für die Feuerwehr der Klägerin. Als solche kommt lediglich das Feuerwehrgesetz in Betracht. Diesem geht das Landeskatastrophenschutzgesetz als lex specialis jedoch vor (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, Einführung Rn. 9). § 17 Abs. 2 LKatSG verweist zwar „für Angehörige der Feuerwehren … an Stelle der §§ 11 bis 16“ auf „die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften“. Ein entsprechender – speziell für Feuerwehren geltender – Verweis findet sich im folgenden 3. Teil „Katastrophenbekämpfung“ jedoch nicht. Vielmehr wird in dem Fall das Feuerwehrgesetz verdrängt. Dieser Vorrang des Landeskatastrophenschutzgesetzes erfasst dann auch die Kostenregelungen des Feuerwehrgesetzes, das im Falle seiner Verdrängung nicht als besondere landesrechtliche Regelung i.S.v. § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG besteht. 21 Anders als das Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 ist die Kammer der Auffassung, dass § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen erfasst, die ohne Kenntnis der Katastrophenschutzbehörde erfolgt sind, sofern sie wie hier durch Einsatzkräfte vorgenommen wurden und – wie bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag – dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Katastrophenschutzbehörde entsprachen (ähnlich für einen Einsatz der Träger der Katastrophenhilfe wohl auch Vögt/Vogt, Katastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1990, § 33 Rn. 15: Kostentragung bei Eigeninitiative, „wenn die Maßnahmen … von der Katastrophenschutzbehörde … bei rechtzeitiger Kenntnis ebenfalls veranlaßt worden wären“). Die Kammer geht davon aus, dass der Einsatz der Feuerwehr der Klägerin auch aus Sicht des Beklagten sinnvoll war. Gegenteilige Rügen wurden nicht erhoben, obwohl die hilfsweise von der Klägerin bemühte Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dazu Anlass geboten hätte. 22 Die Klägerin hat die Einsatzkosten auch nicht nach § 33 Abs. 3 LKatSG selbst zu tragen, da ihre Feuerwehr nicht Mitwirkende im Sinne von § 5 LKatSG ist. Die Kammer schließt sich insoweit der auch vom Gericht im Verfahren 9 K 1840/04 vertretenen Auslegung an, dass die Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FwG) und nicht des Landes nicht der ersten Alternative unterfällt („gleich- oder nachgeordnete Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes“) und auch die zweite Alternative keine Anwendung findet, da sie im Bezirk des Beklagten keine eigenen Zuständigkeiten besitzt. 23 Auf die übrigen von der Klägerin bemühten Anspruchsgrundlagen kommt es daher nicht an. 24 Zinsen sind in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, da diese nach den „allgemeinen Grundsätze(n) über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche … nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden“ (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 34/00, juris), woran es hier fehlt. Insoweit war die Klage abzuweisen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist nur hinsichtlich der Zinsen bezogen auf einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten und damit zu einem geringen Teil unterlegen. Da besondere Kosten durch den weitergehenden Antrag nicht ausgelöst wurden, ist es billig, dem Beklagten die Kosten voll aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO. 26 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Auslegung von § 33 Abs. 2 Nr. 1 LKatSG ist von grundsätzlicher Bedeutung.