Urteil
6 K 1871/06
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Druckentwässerungsleitung mit einem Be- und Entlüftungssystem zu versehen und ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen, um der Klägerin eine ordnungsgemäße Zuführung ihrer Abwässer in die Leitung zu ermöglichen. 2 Im Jahr 1999 verlegte die Beklagte von R. zum Anschluss an die bestehende Kanalisation beim Weiler B. eine Sammeldruckentwässerungsleitung. Die Klägerin ist (Mit-) Eigentümerin des Grundstücks Flurst.-Nr. 4113 auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Auf dem Grundstück endet eine Hausanschlussleitung zur Druckleitung, die über das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Flurst.-Nr. 4105 verläuft. Im Juli 1999 wies die Beklagte die Klägerin auf die nach ihrer Abwassersatzung bestehende Anschluss- und Benutzungspflicht hin und forderte die Klägerin auf, einen schriftlichen Entwässerungsantrag für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzureichen und den Anschluss bis spätestens 31.01.2000 durch eine Fachfirma herstellen zu lassen. Im Mai 2000 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Anordnung zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an. Mit Bescheid vom 13.06.2000 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, die Grundstücke Flurst.-Nr. 4105 und 4113 an die öffentliche Abwasserversorgung anzuschließen. Mit Bescheid vom 08.01.2001 setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 200 DM fest. Daraufhin ließ die Klägerin die Anschlussarbeiten im Jahre 2001 durchführen und auf dem Flurst.-Nr. 4113 unmittelbar an der Grenze zum Flurst.-Nr. 4105 einen Pumpenschacht errichten, in den die Abwässer der Anwesen W. 4, 9 und 10 - das ist der Gebäudebestand beider Flurstücke - über ein Gefällesystem entwässern. Eine Anschlussmöglichkeit über eine auf dem Grundstück Flurst.-Nr. 4105 weiter nördlich verlegte Hausanschlussleitung ließ man ungenutzt. Im Pumpenschacht wurde eine Pumpe des Typs Jung UFK 25, ein Rückschlagventil und ein Absperrventil eingebaut, das Rückschlagventil dabei in einen 90-Grad-Knick der Rohrleitung. 3 Seit ihrem Anschluss an das öffentliche Kanalnetz klagte die Klägerin über Rückstau im Leitungsnetz und über ein dadurch begründetes Ansteigen der Abwässer in ihrem Pumpenschacht. Die Klägerin wandte sich in der Folge - insbesondere ab Juli 2004 - mehrfach an die Beklagte und wies u.a. darauf hin, dass ihre Pumpanlage wegen des Gegendrucks in der Hauptleitung fast nicht mehr in der Lage sei, Abwasser in die Hauptleitung zu pumpen. Am 24.07.2004 sei die Pumpanlage von Herrn Ing. K. überprüft worden, ohne dass man habe Mängel oder Beschädigungen feststellen können. Alle Komponenten der Pumpstation seien fachgerecht installiert worden. Am 07.07.2005 wartete die Firma K. E. - Jung Pumpen VdK - die Pumpe der Klägerin und führte eine Druckmessung durch, ohne Fehler festzustellen. 4 Am 25.07.2005 beantragte die Klägerin beim AG T., im Rahmen eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens Beweis zur Rückstauproblematik und zu deren Ursachen zu erheben. Mit Beschluss vom 09.08.2005 ordnete das AG T. daraufhin die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und beauftragte Dr.-Ing. E. M., Karlsruhe. Dr. M. führte vor Ort einen Pumpversuch durch. Nach Öffnen des Absperrventils konnte er einen Rückfluss von Wasser aus der Leitung in den Schacht und das Aufsteigen von Luftblasen unter starker Geräuschbildung feststellen, ohne dass dies durch das Rückschlagventil verhindert wurde. Die in der Folge eingeschaltete Pumpe vermochte das Abwasser sodann innerhalb weniger Minuten in die Hauptleitung zu pumpen. Nach einigen Minuten war erneut ein schlürfendes Geräusch zu vernehmen, was Dr. M. auf ein Vakuum in der Rohrleitung zurückführte, das die Ventilkugel im Rückschlagventil angehoben hatte. Das von Dr. M. erstattete Gutachten vom 28.09.2005 kam im Wesentlichen zu der Schlussfolgerung, dass die Pumpanlage der Klägerin dem Stand der Technik entspreche und die üblicherweise an derartige Anlagen gestellten Anforderungen in vollem Umfang erfülle. Die aufgetretenen Funktionsstörungen seien durch das Zusammenwirken der Pumpanlage mit dem Rohrnetz bedingt. Ursächlich sei zum Einen das Fehlen einer Be- und Entlüftung des Rohrleitungsnetzes. Zum Anderen äußert Dr. M., ausgehend von der - (unstreitig) unzutreffenden - Annahme, dass auch ein Campingplatz an die streitige Druckleitung angeschlossen sei, die Vermutung, die öffentliche Leitung sei für die aufzunehmenden Abwassermengen nicht ausreichend dimensioniert. 5 Die Beklagte wies in der Folge darauf hin, dass das Ergebnis der Begutachtung aus ihrer Sicht daran leide, dass nicht alle erforderlichen technischen Unterlagen vorgelegen hätten. Die Pumpstation des Campingplatzes sei nicht Bestandteil des betroffenen Leitungssystems. Insgesamt seien 10 private Pumpstationen und das Pumpwerk R. an das Leitungssystem angeschlossen; außer der Klägerin habe jedoch niemand Probleme geschildert. Die Rohrquerschnitte und die verwendeten Materialien seien ausreichend dimensioniert und berechnet und entsprächen dem derzeitigen Stand der Technik. Hingegen fehle bei der Pumpstation der Klägerin ein sog. Vakuumbrecher. Die Beklagte sehe deshalb und in Anbetracht ihrer einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen keinen Handlungsbedarf. 6 Die Klägerin hat am 03.07.2006 nach vorangegangener Aufforderung zur Mängelbeseitigung beim Landgericht R. Klage erhoben. Das LG R. hat den Rechtsstreit hinsichtlich der auf die Beseitigung der Mängel im Rohrleitungsnetz gerichteten Teile des klägerischen Begehrens mit Beschluss vom 05.10.2006 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen und im Übrigen - hinsichtlich eines zugleich geltend gemachten Schadensersatzbegehrens der Klägerin - das Ruhen des Verfahrens angeordnet. 7 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vor, es komme vor allem seit Juni 2005 in regelmäßigen und kurzen Abständen zu einem Rückstau im Rohrleitungsnetz der Beklagten. Dieser sei z.T. so gravierend, dass ihre Pumpe nicht mehr in der Lage sei, hiergegen anzupumpen. Würde die Klägerin ihr Absperrventil nicht manuell verschließen - was sie seit August 2005 tue -, würde der Abwasserschacht überlaufen. Letzteres sei im Sommer des Jahres 2005 mehrfach geschehen. Ursache der Rückstauereignisse seien Mängel im Kanalnetz der Beklagten, wo es wegen des Fehlens eines Be- und Entlüftungssystems zu Lufteinschlüssen sowie zum periodischen Aufbau eine Vakuums komme. Im Falle eines Unterdrucks werde bei geöffnetem Absperrventil Luft das Rückschlagventil angehoben, sodass Luft durchgesaugt werde. Sammle sich zwischen der Kugel des Rückschlagventils und dem Dichtungsring Schmutz an, so dichte die Kugel nach Ausgleich der Druckverhältnisse nicht mehr vollständig ab, sodass in der Folge (Ab-)Wasser aus der Druckleitung in den Schacht zurückfließen könne. Weitere Ursache der beschriebenen Probleme sei ausweislich des Gutachtens von Dr. M. die unzureichende Dimensionierung des Kanalnetzes. 8 Weiter trägt die Klägerin vor, sie habe bei der Beklagten die Genehmigung ihrer Entwässerungsanlagen beantragt. Dazu legt sie in Mehrfertigung ein undatiertes und nicht unterschriebenes Formular eines Entwässerungsantrags für die Gebäude W. 4, 9 und 10 nebst dazugehörigem Bestandsplan vom 15.02.2000 vor. Außerdem beruft sich die Klägerin darauf, dass auch andere an die Druckleitung angeschlossene Nachbarn vergleichbare Probleme hätten. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, die von der Pumpstation R. zum Anschluss an die Kanalisation in B. verlaufende Pumpendruckleitung, an welche die Grundstücksentwässerungsanlagen der Klägerin angeschlossen sind, mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Be- und Entlüftungssystem zu versehen, 11 und 12 festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, sämtliche eventuell darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit es im Rohrleitungssystem der Beklagten nicht zu Lufteinschlüssen kommt und sich unter üblichen Betriebsbedingungen kein Vakuum in der Pumpendruckleitung der Beklagten entwickeln kann. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und bestreitet die von der Klägerin geschilderten Rückstauprobleme in deren Pumpenschacht. Eine Verpflichtung zum Einbau von Be- und Entlüftungsventilen in das öffentliche Abwasserkanalsystem gebe es nicht. Dies sei auch nach dem Stand der Technik nicht erforderlich. Im Leitungssystem seien keine relevanten Hochpunkte vorhanden, die ggf. mit Entlüftungsventilen nachzurüsten wären. Wie der Sachverständige Dr. M. zu seinen gegenteiligen Schlüssen komme, ohne irgendwelche Berechnungen - z.B. der Druckhöhenverläufe unter Berücksichtigung der Luftpolster - vorgenommen zu haben, sei nicht nachvollziehbar. Bei den übrigen an die Druckleitung angeschlossenen Anliegern gebe es keinerlei Probleme. Im Übrigen befinde sich bei der Pump- und Druckluftspülstation in R. - am höchsten Punkt der Leitung - eine Be- und Entlüftung der Leitung. Das gesamte Druckleitungssystem der Beklagten werde über die Station in R. drei Mal täglich durchgespült und entlüftet. Die Klägerin könnte den von ihr behaupteten Problemen mit dem Einbau einer leistungsstärkeren Pumpe (Jung UFK 35/2) sowie mit dem Einbau eines Vakuumbrechers und einer Versetzung des Rückschlagventils in die senkrechte Rohrleitung begegnen. Ein formelles Genehmigungsverfahren für die Grundstücksentwässerungsanlagen der Klägerin sei nicht durchgeführt worden. Der von der Klägerin vorgelegte Entwässerungsantrag sei bei der Beklagten nicht vorhanden. 16 Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 30.01.2007 und am 26.03.2007 erörtert. Einen mit den Beteiligten in den Erörterungsterminen abgestimmten Vergleichsvorschlag durch den Berichterstatter nach § 106 Satz 2 VwGO hat die Klägerin abgelehnt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Beschluss vom 25.04.2007). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. H. vom 14.12.2007 verwiesen (AS 170 bis 196 der Gerichtsakte). Prof. Dr. H. hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. 17 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin - zum aktuellen Sachverhalt befragt - ergänzend angegeben, sie habe am 26.05.2008 einen Vakuumbrecher in ihre Pumpanlage einbauen lassen. Ca. 2 Wochen zuvor habe sie auch das Rückschlagventil in die vertikale Rohrleitung ihrer Pumpanlage versetzt, und zwar so, dass über dem Kugelventil eine Wassersäule von ca. 1,20 m beaufschlage. Seither habe sie einen Rückfluss von Abwasser in ihren Pumpenschacht nicht mehr beobachtet, die Pumpanlage laufe nunmehr wieder im Automatikbetrieb. Auf Befragen des Gerichts hat die Klägerin weiter angegeben, dass der Pumpenschacht - anders als von ihrem Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung geschildert - in der Vergangenheit niemals übergelaufen sei. Dies habe sie durch den manuellen Betrieb der Pumpanlage und das Verschließen des Absperrventils verhindert. Im Jahre 2007 sei sie allerdings dazu übergegangen, die anfallenden Fäkalien wieder abzupumpen und abzufahren. Das Problem, dass ihre Pumpanlage zeitweise gegen den in der Leitung anstehenden Druck nicht ankomme, bestehe aber nach wie vor fort. Dies habe sie letztmals am 18.07.2008 beobachten können. Sie habe die Pumpanlage ca. 40 Minuten beobachtet. In dieser Zeit habe die Pumpe drei Mal erfolglos versucht, das im Schacht angesammelte Abwasser in die Druckleitung zu befördern. Weitere zwei Stunden später habe sie festgestellt, dass das Abwasser im Pumpenschacht wieder seinen Normalstand erreicht habe, das Abpumpen also letztlich erfolgreich gewesen sei. Vor dem 18.07.2008 sei das Phänomen des nicht zu überwindenden Gegendrucks in der Druckleitung zuletzt ca. drei bis vier Wochen zuvor aufgetreten. Generell sei es so, dass die Anlage manchmal zwei Monate funktioniere, manchmal aber auch im Abstand von wenigen Wochen oder Tagen ein Abpumpen wegen des übermächtigen Gegendrucks unmöglich sei. Die Pumpe sei zuletzt 2007 - nach dem Ortstermin des gerichtlichen Sachverständigen - gewartet worden. Anders als bei der Wartung 2005 sei aber nur das Schneidwerk kontrolliert worden. 18 Ferner hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin kurz zuvor übersandtes Videomaterial eingesehen. Die Aufnahmen vom Betrieb des Pumpenschachts stammen nach den Angaben der Klägerin sämtlich aus dem Jahr 2005. Sie zeigen der Klägerin zufolge nur das von ihr geschilderte Rückflussphänomen, nicht aber erfolglose Pumpversuche der Anlage. 19 Dem Gericht liegt ein Leitz-Ordner Akten der Beklagten sowie die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens des AG T. - 4 H 14/05 - vor. Darauf, wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Leistungs- und Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Be- und Entlüftung der streitigen Druckleitung und damit auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte zu weiteren ggf. erforderlichen Baumaßnahmen am Leitungsnetz verpflichtet ist. 21 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt weder aus dem zwischen den Beteiligten durch die Abwassersatzung - AbwS - begründeten Benutzungsverhältnis noch aus einer zur Pflicht verdichteten Erschließungslast der Beklagten. Ebenso wenig lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Folgenbeseitigungslast der Beklagten oder auf die - nach bindender Verweisung des Rechtsstreits - auch hier zu prüfende Vorschrift des § 1004 BGB stützen. Anderweitige Rechtsgrundlagen sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich. 22 Die Beklagte hat sich in § 12 Abs. 1 AbwS die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung ihrer zentralen öffentlichen Abwasseranlagen (§ 2 Abs. 2 AbwS) selbst vorbehalten. Der Grundstückseigentümer ist jedoch zur Erfüllung seiner satzungsrechtlich begründeten Benutzungsverpflichtung (§ 3 Abs. 1 AbwS; zu deren Zulässigkeit auch bei Druckentwässerungsleitungen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.2006 - 15 A 2089/04 -; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2006 - 4 Cs 05.2798 -, BayVBl. 2007, 49) auf das öffentliche Kanalnetz angewiesen. Vor diesem Hintergrund obliegt es bereits kraft Ortsrechts als Ausfluss des Benutzungsverhältnisses grundsätzlich der Gemeinde, für eine ordnungsgemäße, d.h. den allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. dazu § 16 Abs W und Heiland, Wassergesetz für Bad.-Württ., § 45a, Nr. 4.2) entsprechende Ausführung des öffentlichen Kanalnetzes zu sorgen, da der Grundstückseigentümer ohne eine ordnungsgemäß beschaffene Anschlussleitung nicht imstande ist, seiner Verpflichtung zur Benutzung nachzukommen und sein Benutzungsrecht auszuüben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.1978 - II A 439/75 -, KStZ 1978, 213; Urteil vom 11.10.1974 - II A 403/73 -, KStZ 1975, 113; BGH, Urteil vom 28.10.1976 - III ZR 155/74 -NJW 1977, 197). 23 Demgegenüber bestimmt aber § 1 Abs. 3 AbwS, dass ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen nicht besteht. Diese Satzungsvorschrift steht ihrerseits im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 45b WG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, NVwZ-RR 1991, 449). Danach ist zwar die Abwasserbeseitigung den Gemeinden als Pflichtaufgabe auferlegt, jedoch korrespondiert mit dieser gesetzlichen Verpflichtung kein Anspruch des Bürgers auf Erfüllung dieser Pflichtaufgabe, weil sie ausschließlich im Interesse des Allgemeinwohls dem Schutz des Wasserhaushalts vor vermeidbaren, die Lebensgrundlage aller gefährdenden Beeinträchtigungen dienen soll (vgl. § 45a Abs. 1 Satz 1 WG). 24 Dieser Anspruchsausschluss kann - ebenso wie derjenige etwa in § 123 Abs. 3 BauGB - nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn sich die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde zur schadlosen Abwasserbeseitigung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zu einem Anspruch des Grundstückseigentümers auf Herstellung gewisser, die funktionsgerechte Nutzbarkeit des Grundstücks ermöglichender Abwasseranlagen verdichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O.). Eine solche Pflichtverdichtung, die auch für einen auf § 123 BauGB gestützten Anspruch erforderlich wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186), ist hier indes nicht gegeben. 25 Voraussetzung für eine solche Pflichtverdichtung ist bei bebauten Grundstücken, dass die fehlende oder mangelhafte Erschließung des Grundstücks einen rechtswidrigen Zustand zur Folge hat und dieser mit solchen Unzuträglichkeiten verbunden ist, dass das Eigentum überhaupt nicht sachgerecht genutzt werden kann (hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O., m.w.N.). Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Anlieger aber nicht die „volle“ Erschließung verlangen, sondern vielmehr nur, dass die Kanalisation in einen Zustand versetzt wird, der ungeachtet etwaiger Mängel eine funktionsgerechte Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten gestattet (BVerwG, Urteil vom 06.02.1985 - 8 C 44.84 -, NJW 1985, 564 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.1988 - 2 S 11/88 -). Stehen dem Grundstückseigentümer dabei selbst geeignete Mittel zu Gebote, die eine funktionsgerechte Nutzung seines Grundstücks trotz etwaiger Erschließungsmängel ermöglichen, schließt dies einen Anspruch auf weitergehende Erschließungsmaßnahmen ohne Weiteres aus (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O.). 26 Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin von der Beklagten keinerlei Veränderung ihres Entwässerungssystems verlangen. 27 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das (öffentliche) Leitungsnetz der Beklagten (§ 2 Abs. 2 AbwS) keine Mängel aufweist, sondern fachgerecht und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Richtlinien hergestellt worden ist. Der gerichtliche beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. H., hat in seinem Gutachten vom 14.12.2007 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Pumpendruckleitung der Beklagten ausreichend dimensioniert ist und keiner Be- und/oder Entlüftung bedarf. Danach kann das hier zu beurteilende Druckleitungsnetz ohne Belüftungsventile an den Hochpunkten betrieben werden. Auf Entlüftungsventile an den Hochpunkten müsse sogar verzichtet werden, um ein Funktionieren der eingesetzten Druckluftspülung zu gewährleisten. Aus dem Gutachten geht ebenso eindeutig hervor, dass demgegenüber die Pumpanlage der Klägerin zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Der Rückflussverhinderer habe unter Berücksichtigung des Höhenverlaufs der Druckleitung nicht in den 90-Grad-Knick zwischen der senkrechten Druckleitung und der waagrecht durch den Schacht führenden Hausanschlussdruckleitung eingebaut werden dürfen. Ferner sei angesichts der geringen Kosten auch der Empfehlung verschiedener Pumpenhersteller zu folgen, zusätzlich zur Senkrechtstellung des Rückflussverhinderers einen sog. Vakuumbrecher einzubauen. 28 Das Gutachten beruht auf eingehenden hydraulischen Berechnungen und ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. An der Fachkunde des Gutachters bestehen keine Zweifel. Prof. Dr. H. hat sein Gutachten - auch unter Würdigung der von der Klägerin vorgelegten Videoaufnahmen und in Auseinandersetzung mit der aktuellen (veränderten) Sachlage vor Ort - in der mündlichen Verhandlung erläutert und dabei nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegende Druckleitung fraglos ausreichend dimensioniert und in technisch nicht zu beanstandender Weise verlegt sei. Substantiierte Einwände hat die Klägerin nicht, insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Ihre einzige konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (unter Verweis auf S. 14 des Gutachtens, 1. Absatz a.E.), ob der Gutachter bei seinen Berechnungen auch Lufteinschlüsse berücksichtigt habe, hat der Sachverständige unter Verweis auf die Rohrkennlinien in der Tabelle auf S. 8 seines Gutachtens bejaht und damit zugleich aufgezeigt, dass der tatsächliche Effekt der von der Klägerin angestrebten Entlüftung für die Lösung der von ihr beklagten Probleme kaum von Bedeutung ist. 29 Hinsichtlich der von der Klägerin geschilderten Rückflussproblematik hat sie selbst die Richtigkeit der diesbezüglichen gutachterlichen Schlussfolgerungen dadurch bestätigt, dass sie zwischenzeitlich das Rückschlagventil in die Senkrechte versetzen und einen Vakuumbrecher hat einbauen lassen; seither ist das geklagte Rückflussphänomen nach den Angaben der Klägerin nicht mehr aufgetreten, sodass mit dem Gutachter ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die falsche Positionierung des Rückschlagventils (und ggf. das Fehlen eines Vakuumbrechers) für die Rückflussereignisse ursächlich war. Damit hat die Klägerin zugleich aufgezeigt, dass ihr im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg jedenfalls insoweit „selbst geeignete Mittel zu Gebote stehen“, um eine ordnungsgemäße Nutzung der Entwässerungsanlagen und eine funktionsgerechte Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zuletzt vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Videoaufnahmen aus dem Jahr 2005, die ausschließlich das (damals zu beobachtende) Rückflussphänomen, nicht aber erfolglose Pumpversuche der Anlage zeigen sollen, vermögen die Schlussfolgerungen des Gutachters keinesfalls in Frage zu stellen und sind in Anbetracht der obigen Darlegungen insgesamt ohne Bedeutung. 30 Soweit die Klägerin (mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2008) weiter rügt, aus dem Sachverständigengutachten gehe nicht hervor, wie es zu erklären sei, dass die Pumpe der Klägerin wegen des in der Druckleitung vorherrschenden Gegendrucks vielfach nicht in der Lage sei, Abwasser in die Leitung zu pumpen, mag dies zutreffen (vgl. die Antwort zu Beweisfrage 1 auf S. 11 des Gutachtens). In seinen übrigen Ausführungen und im Rahmen der Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung hat Prof. Dr. H. aber klar herausgestellt, dass die Ursache für die insoweit behaupteten Probleme jedenfalls nicht im Leitungssystem der Beklagten liege. Als mögliche Ursachen hat er demgegenüber ein - vereinzelt mögliches - Verstopfungsereignis oder aber eine Fehlfunktion der klägerischen Pumpe benannt, die nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung letztmals im Jahre 2005 vollständig gewartet worden ist (eine weitere Wartung im Jahre 2007 - nach dem Ortstermin des Sachverständigen - beschränkte sich auf das Schneidwerk der Pumpe). Für die Kammer bestand jedoch kein Anlass, dem weiter nachzugehen, nachdem der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar auf der Grundlage seiner eingehenden Berechnungen - die von der Klägerin nicht ansatzweise in Frage gestellt worden sind - dargelegt hat, dass die Ursache für die vorgeblich noch fortbestehenden Probleme der Klägerin jedenfalls nicht auf Mängel im Leitungssystem der Beklagten zurückzuführen sind. Auch insoweit obliegt es nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zunächst der Klägerin, die ihr zu Gebote stehenden Mittel zu nutzen - unter Umständen sogar eine (vom Sachverständigen nicht für erforderlich erachtete) leistungsstärkere Pumpe einzubauen -, bevor sie Maßnahmen der Beklagten verlangt. 31 Unabhängig davon vermag die Kammer nach der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht zu erkennen, dass die von der Klägerin geschilderten Unzuträglichkeiten ein Ausmaß erreicht haben sollen, das eine funktionsgerechte Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten - etwaige Mängel des Leitungssystems der Beklagten unterstellt - nicht mehr ermöglicht. Hinsichtlich der vielfach wegen des Gegendrucks erfolglosen Pumpversuche hat die Klägerin nunmehr bestätigt, dass die Pumpanlage zwischenzeitlich wieder im Automatik-Betrieb läuft. Ihren Angaben zufolge treten Funktionsstörungen dabei (nur) in beträchtlichen Abständen auf (ca. alle vier Wochen). Jedenfalls aber vermochte die Pumpanlage den Pumpenschacht nach den Angaben der Klägerin jeweils - wenn auch ggf. erst nach mehreren Pumpversuchen über mehrere Stunden - im Automatik-Betrieb leer zu pumpen. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Bemessung des klägerischen Pumpenschachts und der daran angeschlossenen Anlieger hält es die Kammer mit dem Sachverständigen für nicht vorstellbar, dass der Gegendruck in der Leitung über einen dermaßen langen Zeitraum ein Abführen des Abwässer der Klägerin (kontinuierlich) in einem Ausmaß verhindern sollte, dass ein Überlaufen des Schachts aufgrund der eigenen Abwasserzufuhr drohen könnte. Auf ausdrückliches Befragen hat die Klägerin auch bestätigt, dass ihr Pumpenschacht - anders als von ihrem Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung geschildert - in der Vergangenheit niemals tatsächlich übergelaufen ist. Im Übrigen hat zudem auch keiner der beiden vor Ort tätig gewordenen Sachverständigen bei den durchgeführten Pumpversuchen feststellen können, dass die Pumpe wegen eines in der Druckleitung bestehenden höheren Drucks den Pumpenschacht nicht hat leer pumpen können. 32 Auch das Gutachten von Dr.-Ing. M. vom 28.09.2005 vermag die in wissenschaftlich nicht zu beanstandender Weise getroffenen Einschätzungen von Prof. Dr. H. nicht in Frage zu stellen. Das Gutachten leidet bereits daran, dass es im Tatsächlichen auf unzutreffenden Annahmen beruht. Zwischenzeitlich ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der von Dr. M. in seine Berechnungen mit einbezogene Campingplatz an die streitige Druckleitung überhaupt nicht angeschlossen ist. Darüber hinaus hat Dr. M. die Komponenten der Pumpanlage und die Druckverhältnisse im Rohrleitungssystem - anders als Prof. Dr. H. - nicht im Einzelnen nachgerechnet (vgl. bspw. im Gutachten von Dr. M. auf S. 2 unten). Hinsichtlich der Positionierung des Rückschlagventils führt Dr. M. selbst aus, dass dieses für Vakuum- und Luftbeaufschlagung nicht vorgesehen sei. Insoweit hat Prof. Dr. H. (S. 12 des Gutachtens) zutreffend darauf verwiesen, dass diese Positionierung nicht den Vorgaben im Arbeitsblatt A 116 der ATV entspricht, sodass insoweit die Schlussfolgerung von Dr. M., zur Vermeidung einer Vakuum- und Luftbeaufschlagung müsse das Rohrleitungsnetz be- und entlüftet werden, verfehlt ist. 33 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich mithin weder auf das zwischen den Beteiligten bestehende Benutzungsverhältnis noch auf eine Verdichtung der Erschließungslast stützen. Auch ein Folgenbeseitigungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Ein dafür erforderlicher mangelhafter - und damit ggf. rechtswidriger - Zustand der Druckleitung ist nach den obigen Ausführungen gerade nicht festzustellen, sodass keiner Entscheidung bedarf, ob auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruches überhaupt die Beseitigung auch von Mangelursachen (und nicht lediglich von Mangelfolgen) verlangt werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2004 - 22 B 02.3084 -, BayVBl. 2005, 411). 34 Auch aus dem zivilen Nachbarrecht (§§ 1004, 906 BGB), das hier nach der bindenden Rechtswegverweisung des Landgerichts zu prüfen ist, lässt sich ein Anspruch der Klägerin nicht herleiten. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Beurteilung des Umstands, dass an das Grundstück des Pumpenschachts (Flurst.-Nr. 4113) zunächst noch das Flurst.-Nr. 4105 angrenzt, für das die Beklagte nicht verantwortlich sein dürfte, fehlt es bereits an „Beeinträchtigungen“ im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, nachdem Abwässer - wie dargelegt - nun nicht (mehr?) in den Pumpenschacht zurückfließen; insoweit wäre nach den obigen Darlegungen im Übrigen ohnehin eine Störereigenschaft der Beklagten zu verneinen, da die fehlerhafte Positionierung des Rückschlagventils durch die Klägerin für das Rückflussphänomen verantwortlich war. Letzteres gilt gleichermaßen auch für die geltend gemachten Unzuträglichkeiten bei der Zuführung der Abwässer aus dem Pumpenschacht in die Druckleitung. 35 Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist, ob die Grundstücksentwässerungsanlagen der Klägerin genehmigt worden sind, sei es förmlich - ein Genehmigungsbescheid liegt allerdings nicht vor, der von der Klägerin vorgelegte Entwässerungsantrag ist weder datiert noch unterschrieben, sein Eingang bei der Beklagten ist bestritten - oder konkludent (etwa durch die Gebührenveranlagung; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2006 - 6 A 10506/06 -, KStZ 2006, 237). Selbst aus einer - ggf. rechtswidrigen und aufhebbaren - Genehmigung lassen sich keine auf Abänderung der Hauptleitungen gerichteten Ansprüche ableiten. Eine derart weit reichende Legalisierungswirkung wäre selbst einem förmlichen Genehmigungsbescheid nicht zu entnehmen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO analog davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Gründe 20 Die zulässige Leistungs- und Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Be- und Entlüftung der streitigen Druckleitung und damit auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte zu weiteren ggf. erforderlichen Baumaßnahmen am Leitungsnetz verpflichtet ist. 21 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folgt weder aus dem zwischen den Beteiligten durch die Abwassersatzung - AbwS - begründeten Benutzungsverhältnis noch aus einer zur Pflicht verdichteten Erschließungslast der Beklagten. Ebenso wenig lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf eine Folgenbeseitigungslast der Beklagten oder auf die - nach bindender Verweisung des Rechtsstreits - auch hier zu prüfende Vorschrift des § 1004 BGB stützen. Anderweitige Rechtsgrundlagen sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich. 22 Die Beklagte hat sich in § 12 Abs. 1 AbwS die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung ihrer zentralen öffentlichen Abwasseranlagen (§ 2 Abs. 2 AbwS) selbst vorbehalten. Der Grundstückseigentümer ist jedoch zur Erfüllung seiner satzungsrechtlich begründeten Benutzungsverpflichtung (§ 3 Abs. 1 AbwS; zu deren Zulässigkeit auch bei Druckentwässerungsleitungen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.2006 - 15 A 2089/04 -; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2006 - 4 Cs 05.2798 -, BayVBl. 2007, 49) auf das öffentliche Kanalnetz angewiesen. Vor diesem Hintergrund obliegt es bereits kraft Ortsrechts als Ausfluss des Benutzungsverhältnisses grundsätzlich der Gemeinde, für eine ordnungsgemäße, d.h. den allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. dazu § 16 Abs W und Heiland, Wassergesetz für Bad.-Württ., § 45a, Nr. 4.2) entsprechende Ausführung des öffentlichen Kanalnetzes zu sorgen, da der Grundstückseigentümer ohne eine ordnungsgemäß beschaffene Anschlussleitung nicht imstande ist, seiner Verpflichtung zur Benutzung nachzukommen und sein Benutzungsrecht auszuüben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.1978 - II A 439/75 -, KStZ 1978, 213; Urteil vom 11.10.1974 - II A 403/73 -, KStZ 1975, 113; BGH, Urteil vom 28.10.1976 - III ZR 155/74 -NJW 1977, 197). 23 Demgegenüber bestimmt aber § 1 Abs. 3 AbwS, dass ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen nicht besteht. Diese Satzungsvorschrift steht ihrerseits im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 45b WG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, NVwZ-RR 1991, 449). Danach ist zwar die Abwasserbeseitigung den Gemeinden als Pflichtaufgabe auferlegt, jedoch korrespondiert mit dieser gesetzlichen Verpflichtung kein Anspruch des Bürgers auf Erfüllung dieser Pflichtaufgabe, weil sie ausschließlich im Interesse des Allgemeinwohls dem Schutz des Wasserhaushalts vor vermeidbaren, die Lebensgrundlage aller gefährdenden Beeinträchtigungen dienen soll (vgl. § 45a Abs. 1 Satz 1 WG). 24 Dieser Anspruchsausschluss kann - ebenso wie derjenige etwa in § 123 Abs. 3 BauGB - nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn sich die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde zur schadlosen Abwasserbeseitigung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zu einem Anspruch des Grundstückseigentümers auf Herstellung gewisser, die funktionsgerechte Nutzbarkeit des Grundstücks ermöglichender Abwasseranlagen verdichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O.). Eine solche Pflichtverdichtung, die auch für einen auf § 123 BauGB gestützten Anspruch erforderlich wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186), ist hier indes nicht gegeben. 25 Voraussetzung für eine solche Pflichtverdichtung ist bei bebauten Grundstücken, dass die fehlende oder mangelhafte Erschließung des Grundstücks einen rechtswidrigen Zustand zur Folge hat und dieser mit solchen Unzuträglichkeiten verbunden ist, dass das Eigentum überhaupt nicht sachgerecht genutzt werden kann (hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O., m.w.N.). Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Anlieger aber nicht die „volle“ Erschließung verlangen, sondern vielmehr nur, dass die Kanalisation in einen Zustand versetzt wird, der ungeachtet etwaiger Mängel eine funktionsgerechte Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten gestattet (BVerwG, Urteil vom 06.02.1985 - 8 C 44.84 -, NJW 1985, 564 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.1988 - 2 S 11/88 -). Stehen dem Grundstückseigentümer dabei selbst geeignete Mittel zu Gebote, die eine funktionsgerechte Nutzung seines Grundstücks trotz etwaiger Erschließungsmängel ermöglichen, schließt dies einen Anspruch auf weitergehende Erschließungsmaßnahmen ohne Weiteres aus (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O.). 26 Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin von der Beklagten keinerlei Veränderung ihres Entwässerungssystems verlangen. 27 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das (öffentliche) Leitungsnetz der Beklagten (§ 2 Abs. 2 AbwS) keine Mängel aufweist, sondern fachgerecht und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Richtlinien hergestellt worden ist. Der gerichtliche beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. H., hat in seinem Gutachten vom 14.12.2007 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Pumpendruckleitung der Beklagten ausreichend dimensioniert ist und keiner Be- und/oder Entlüftung bedarf. Danach kann das hier zu beurteilende Druckleitungsnetz ohne Belüftungsventile an den Hochpunkten betrieben werden. Auf Entlüftungsventile an den Hochpunkten müsse sogar verzichtet werden, um ein Funktionieren der eingesetzten Druckluftspülung zu gewährleisten. Aus dem Gutachten geht ebenso eindeutig hervor, dass demgegenüber die Pumpanlage der Klägerin zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Der Rückflussverhinderer habe unter Berücksichtigung des Höhenverlaufs der Druckleitung nicht in den 90-Grad-Knick zwischen der senkrechten Druckleitung und der waagrecht durch den Schacht führenden Hausanschlussdruckleitung eingebaut werden dürfen. Ferner sei angesichts der geringen Kosten auch der Empfehlung verschiedener Pumpenhersteller zu folgen, zusätzlich zur Senkrechtstellung des Rückflussverhinderers einen sog. Vakuumbrecher einzubauen. 28 Das Gutachten beruht auf eingehenden hydraulischen Berechnungen und ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. An der Fachkunde des Gutachters bestehen keine Zweifel. Prof. Dr. H. hat sein Gutachten - auch unter Würdigung der von der Klägerin vorgelegten Videoaufnahmen und in Auseinandersetzung mit der aktuellen (veränderten) Sachlage vor Ort - in der mündlichen Verhandlung erläutert und dabei nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegende Druckleitung fraglos ausreichend dimensioniert und in technisch nicht zu beanstandender Weise verlegt sei. Substantiierte Einwände hat die Klägerin nicht, insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Ihre einzige konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (unter Verweis auf S. 14 des Gutachtens, 1. Absatz a.E.), ob der Gutachter bei seinen Berechnungen auch Lufteinschlüsse berücksichtigt habe, hat der Sachverständige unter Verweis auf die Rohrkennlinien in der Tabelle auf S. 8 seines Gutachtens bejaht und damit zugleich aufgezeigt, dass der tatsächliche Effekt der von der Klägerin angestrebten Entlüftung für die Lösung der von ihr beklagten Probleme kaum von Bedeutung ist. 29 Hinsichtlich der von der Klägerin geschilderten Rückflussproblematik hat sie selbst die Richtigkeit der diesbezüglichen gutachterlichen Schlussfolgerungen dadurch bestätigt, dass sie zwischenzeitlich das Rückschlagventil in die Senkrechte versetzen und einen Vakuumbrecher hat einbauen lassen; seither ist das geklagte Rückflussphänomen nach den Angaben der Klägerin nicht mehr aufgetreten, sodass mit dem Gutachter ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die falsche Positionierung des Rückschlagventils (und ggf. das Fehlen eines Vakuumbrechers) für die Rückflussereignisse ursächlich war. Damit hat die Klägerin zugleich aufgezeigt, dass ihr im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg jedenfalls insoweit „selbst geeignete Mittel zu Gebote stehen“, um eine ordnungsgemäße Nutzung der Entwässerungsanlagen und eine funktionsgerechte Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zuletzt vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Videoaufnahmen aus dem Jahr 2005, die ausschließlich das (damals zu beobachtende) Rückflussphänomen, nicht aber erfolglose Pumpversuche der Anlage zeigen sollen, vermögen die Schlussfolgerungen des Gutachters keinesfalls in Frage zu stellen und sind in Anbetracht der obigen Darlegungen insgesamt ohne Bedeutung. 30 Soweit die Klägerin (mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2008) weiter rügt, aus dem Sachverständigengutachten gehe nicht hervor, wie es zu erklären sei, dass die Pumpe der Klägerin wegen des in der Druckleitung vorherrschenden Gegendrucks vielfach nicht in der Lage sei, Abwasser in die Leitung zu pumpen, mag dies zutreffen (vgl. die Antwort zu Beweisfrage 1 auf S. 11 des Gutachtens). In seinen übrigen Ausführungen und im Rahmen der Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung hat Prof. Dr. H. aber klar herausgestellt, dass die Ursache für die insoweit behaupteten Probleme jedenfalls nicht im Leitungssystem der Beklagten liege. Als mögliche Ursachen hat er demgegenüber ein - vereinzelt mögliches - Verstopfungsereignis oder aber eine Fehlfunktion der klägerischen Pumpe benannt, die nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung letztmals im Jahre 2005 vollständig gewartet worden ist (eine weitere Wartung im Jahre 2007 - nach dem Ortstermin des Sachverständigen - beschränkte sich auf das Schneidwerk der Pumpe). Für die Kammer bestand jedoch kein Anlass, dem weiter nachzugehen, nachdem der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar auf der Grundlage seiner eingehenden Berechnungen - die von der Klägerin nicht ansatzweise in Frage gestellt worden sind - dargelegt hat, dass die Ursache für die vorgeblich noch fortbestehenden Probleme der Klägerin jedenfalls nicht auf Mängel im Leitungssystem der Beklagten zurückzuführen sind. Auch insoweit obliegt es nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zunächst der Klägerin, die ihr zu Gebote stehenden Mittel zu nutzen - unter Umständen sogar eine (vom Sachverständigen nicht für erforderlich erachtete) leistungsstärkere Pumpe einzubauen -, bevor sie Maßnahmen der Beklagten verlangt. 31 Unabhängig davon vermag die Kammer nach der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht zu erkennen, dass die von der Klägerin geschilderten Unzuträglichkeiten ein Ausmaß erreicht haben sollen, das eine funktionsgerechte Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten - etwaige Mängel des Leitungssystems der Beklagten unterstellt - nicht mehr ermöglicht. Hinsichtlich der vielfach wegen des Gegendrucks erfolglosen Pumpversuche hat die Klägerin nunmehr bestätigt, dass die Pumpanlage zwischenzeitlich wieder im Automatik-Betrieb läuft. Ihren Angaben zufolge treten Funktionsstörungen dabei (nur) in beträchtlichen Abständen auf (ca. alle vier Wochen). Jedenfalls aber vermochte die Pumpanlage den Pumpenschacht nach den Angaben der Klägerin jeweils - wenn auch ggf. erst nach mehreren Pumpversuchen über mehrere Stunden - im Automatik-Betrieb leer zu pumpen. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der Bemessung des klägerischen Pumpenschachts und der daran angeschlossenen Anlieger hält es die Kammer mit dem Sachverständigen für nicht vorstellbar, dass der Gegendruck in der Leitung über einen dermaßen langen Zeitraum ein Abführen des Abwässer der Klägerin (kontinuierlich) in einem Ausmaß verhindern sollte, dass ein Überlaufen des Schachts aufgrund der eigenen Abwasserzufuhr drohen könnte. Auf ausdrückliches Befragen hat die Klägerin auch bestätigt, dass ihr Pumpenschacht - anders als von ihrem Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung geschildert - in der Vergangenheit niemals tatsächlich übergelaufen ist. Im Übrigen hat zudem auch keiner der beiden vor Ort tätig gewordenen Sachverständigen bei den durchgeführten Pumpversuchen feststellen können, dass die Pumpe wegen eines in der Druckleitung bestehenden höheren Drucks den Pumpenschacht nicht hat leer pumpen können. 32 Auch das Gutachten von Dr.-Ing. M. vom 28.09.2005 vermag die in wissenschaftlich nicht zu beanstandender Weise getroffenen Einschätzungen von Prof. Dr. H. nicht in Frage zu stellen. Das Gutachten leidet bereits daran, dass es im Tatsächlichen auf unzutreffenden Annahmen beruht. Zwischenzeitlich ist unter den Beteiligten unstreitig, dass der von Dr. M. in seine Berechnungen mit einbezogene Campingplatz an die streitige Druckleitung überhaupt nicht angeschlossen ist. Darüber hinaus hat Dr. M. die Komponenten der Pumpanlage und die Druckverhältnisse im Rohrleitungssystem - anders als Prof. Dr. H. - nicht im Einzelnen nachgerechnet (vgl. bspw. im Gutachten von Dr. M. auf S. 2 unten). Hinsichtlich der Positionierung des Rückschlagventils führt Dr. M. selbst aus, dass dieses für Vakuum- und Luftbeaufschlagung nicht vorgesehen sei. Insoweit hat Prof. Dr. H. (S. 12 des Gutachtens) zutreffend darauf verwiesen, dass diese Positionierung nicht den Vorgaben im Arbeitsblatt A 116 der ATV entspricht, sodass insoweit die Schlussfolgerung von Dr. M., zur Vermeidung einer Vakuum- und Luftbeaufschlagung müsse das Rohrleitungsnetz be- und entlüftet werden, verfehlt ist. 33 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich mithin weder auf das zwischen den Beteiligten bestehende Benutzungsverhältnis noch auf eine Verdichtung der Erschließungslast stützen. Auch ein Folgenbeseitigungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Ein dafür erforderlicher mangelhafter - und damit ggf. rechtswidriger - Zustand der Druckleitung ist nach den obigen Ausführungen gerade nicht festzustellen, sodass keiner Entscheidung bedarf, ob auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruches überhaupt die Beseitigung auch von Mangelursachen (und nicht lediglich von Mangelfolgen) verlangt werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2004 - 22 B 02.3084 -, BayVBl. 2005, 411). 34 Auch aus dem zivilen Nachbarrecht (§§ 1004, 906 BGB), das hier nach der bindenden Rechtswegverweisung des Landgerichts zu prüfen ist, lässt sich ein Anspruch der Klägerin nicht herleiten. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Beurteilung des Umstands, dass an das Grundstück des Pumpenschachts (Flurst.-Nr. 4113) zunächst noch das Flurst.-Nr. 4105 angrenzt, für das die Beklagte nicht verantwortlich sein dürfte, fehlt es bereits an „Beeinträchtigungen“ im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, nachdem Abwässer - wie dargelegt - nun nicht (mehr?) in den Pumpenschacht zurückfließen; insoweit wäre nach den obigen Darlegungen im Übrigen ohnehin eine Störereigenschaft der Beklagten zu verneinen, da die fehlerhafte Positionierung des Rückschlagventils durch die Klägerin für das Rückflussphänomen verantwortlich war. Letzteres gilt gleichermaßen auch für die geltend gemachten Unzuträglichkeiten bei der Zuführung der Abwässer aus dem Pumpenschacht in die Druckleitung. 35 Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist, ob die Grundstücksentwässerungsanlagen der Klägerin genehmigt worden sind, sei es förmlich - ein Genehmigungsbescheid liegt allerdings nicht vor, der von der Klägerin vorgelegte Entwässerungsantrag ist weder datiert noch unterschrieben, sein Eingang bei der Beklagten ist bestritten - oder konkludent (etwa durch die Gebührenveranlagung; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2006 - 6 A 10506/06 -, KStZ 2006, 237). Selbst aus einer - ggf. rechtswidrigen und aufhebbaren - Genehmigung lassen sich keine auf Abänderung der Hauptleitungen gerichteten Ansprüche ableiten. Eine derart weit reichende Legalisierungswirkung wäre selbst einem förmlichen Genehmigungsbescheid nicht zu entnehmen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO analog davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).