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Urteil

1 K 49/07

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erhöhung ihrer Ausbildungsförderung für den Zeitraum April bis September 2001. 2 Die Klägerin stellte am 26.04.2001 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung. 3 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.06.2001 mit der Begründung ab, das anzurechnende Einkommen des Vaters der Klägerin decke ihren Bedarf. 4 Der Vater der Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 15.07.2001 im Namen seiner Tochter - der Klägerin - Widerspruch ein und stellte einen Härteantrag wegen seiner Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau. 5 Der Beklagte lehnte den Härteantrag mit Bescheid vom 17.07.2001 ab. Zur Begründung führte er aus, ein Härtefreibetrag würde nicht zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, für die dem Grunde nach bereits ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 BAföG gewährt werde. Der Vater der Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 18.07.2001 Widerspruch ein. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen seinen Bescheid vom 28.06.2001 über die Nichtbewilligung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 20.09.2001 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen den an die Klägerin gerichteten Bewilligungsbescheid vom 28.06.2001 könne nur die Klägerin selbst, nicht auch ihr Vater Widerspruch einlegen. Zudem wäre der Widerspruch auch unbegründet. Das Einkommen des Vaters der Klägerin sei ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen für die Gewährungen eines Härtefreibetrags seien nicht gegeben. 7 Mit Bescheid vom 02.10.2001 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.07.2001 über die Ablehnung eines Härtefreibetrags zurück. 8 Die Klägerin hat am 16.10.2001 unter dem Aktenzeichen 1 K 1602/01 Klage wegen der Ablehnung des Förderungsantrags (Bescheid vom 28.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2001) und der Ablehnung des Härteantrags (Bescheid vom 17.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2001) erhoben. 9 Die Kammer hat das Verfahren, soweit es den Förderungsantrag betraf, mit Beschluss vom 12.08.2002 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 K 1672/02 abgetrennt. Später wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Dieses hat nach seiner Wiederaufnahme das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens (1 K 49/07) erhalten. 10 Der fortgeführte Teil des Verfahrens 1 K 1602/02 betraf den Härteantrag vom 17.07.2001. In diesem Verfahren hat die Kammer den Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 17.07.2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.10./12.10.2001 durch Urteil vom 14.08.2002 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen wurde zum Härteantrag Folgendes ausgeführt: 11 „Eine unbillige Härte liegt vor. Die Kammer legt bei dieser Feststellung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.04.1981 - 5 C 62/79 -, BVerwGE 62, 154 = FamRZ 1981, 1202) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Eltern zur Gewährung von Unterhalt im Gegensatz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, wo eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen sei, im Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Mittel der Pauschalierung und Typisierung gegriffen habe. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu Folgendes aus: 12 ‚Mit diesen Freibeträgen (§ 25 Abs. 1 bis 4 BAföG) ist regelmäßig der gesamte typische Aufwand für den Lebensunterhalt des Einkommensbeziehers, seines Ehegatten, seiner Kinder und der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten abgegolten. Zum typischen Unterhaltsbedarf gehören die üblichen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, wie z.B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung. Gerade die Aufwendungen für die Wohnung bilden aber einen Posten, bei dem eine Vernachlässigung der Abweichung von dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens aller aus dem Einkommen zu unterhaltenden Personen in einer Wohnung zu einer nicht vertretbaren Härte führen könnte. Gehören nämlich zu den zu berücksichtigenden Personen noch weitere Unterhaltsberechtigte ... und dürfte auch dann das Einkommen ausnahmslos nur in Höhe der in den genannten Vorschriften bestimmten Pauschalen geschont werden, so wären die Grenzen überschritten, die einer an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung durch den insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen sind. ... Denn in diesen Fällen besteht hinsichtlich des Aufwandes zur Befriedigung des Unterkunftsbedarfs keine einheitliche Typik. ... Ist aus dem Einkommen (§ 21 BAföG) nicht nur der Aufwand für eine Gemeinschaftswohnung zu bestreiten, umfasst vielmehr der vom Einkommensbezieher geleistete Unterhalt für einen Unterhaltsberechtigten auch dessen eigenen besonderen Unterkunftsbedarf, dann erweist sich die Gesamtregelung des § 25 BAföG allerdings nicht als lückenhaft. Denn der Berücksichtigung atypischer Umstände dient die Vorschrift des § 25 Abs. 6 BAföG. ... Auf außergewöhnliche Belastungen in diesem Sinn kann sich der Kläger berufen, soweit er zwangsläufig Aufwendungen für den Unterhalt seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau ... hatte. Ein im Sinne der Freibetragsregelung des § 25 BAföG atypischer Unterhaltsaufwand für die getrennt lebende Ehefrau ist dem Kläger zwangsläufig erwachsen. Er konnte sich ihm aus rechtlichen Gründen (vgl. § 1361 BGB) nicht entziehen. Dieser Aufwand war auch notwendig, soweit er höher als die anteiligen Aufwendungen bei einer sonst üblichen gemeinsamen Haushaltsführung war. Was die angemessene Höhe der zwangsläufigen Mehrbelastung des Klägers anbetrifft, ist es zwar ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, dass der Kläger ... mehr als den Betrag zahlt, der nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BAföG von seinem Einkommen freizulassen ist. Überschreiten die tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen im Einzelfall die gesetzliche Pauschale, dann vermag dieser Umstand allein eine abweichende Handhabung nicht zu rechtfertigen. ... Das schließt indessen nicht aus, dass dem Kläger über die Unterhaltsrente hinaus für den selbständigen und deshalb atypischen Unterkunftsbedarf seiner getrennt lebenden Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennende Aufwendungen entstanden sind, für die ein weiterer Teil seines Einkommens nach § 25 BAföG anrechnungsfrei bleiben kann’. 13 Zwar wurde § 25 Abs. 3 BAföG seit dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt geändert. Seine Systematik blieb aber ohne Änderungen. 14 Die Verhältnisse im Fall des Vaters der Klägerin stimmen mit der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung umschriebenen Situation überein. Der Vater der Klägerin ist geschieden und lebt von seiner geschiedenen Ehefrau getrennt. Er ist ihr zum Unterhalt verpflichtet. Nach dem Unterhaltsvergleich leistet er ihr eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.700,00 DM. Nach den Angaben des Vaters der Klägerin in der Erörterungsverhandlung hat seine geschiedene Ehefrau kein eigenes Einkommen. Seine Zahlungen decken somit auch ihren Unterhaltsbedarf ab. Nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entsteht beim Vater der Klägerin der Härtefall nicht schon dadurch, dass die Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG mit einem Betrag in Höhe von 830,00 DM berücksichtigt wird, er aber seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 1.700,00 DM bezahlt. Die besondere Belastung entsteht ausschließlich dadurch, dass er verpflichtet ist, für einen Bedarf seiner geschiedenen Ehefrau, nämlich deren Unterkunftsbedarf, aufzukommen, der von der Typik des § 25 BAföG nicht erfasst ist. Allein in Höhe dieses atypischen Bedarfspostens (eigene Unterkunft der geschiedenen Ehefrau) kann nach der Systematik des § 25 BAföG eine besondere Belastung in Betracht kommen. 15 Ein Anhaltspunkt für die Höhe dieses Betrages war in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall relativ leicht zu gewinnen. Dort lag ein Unterhaltsurteil vor, aus dem sich die Verpflichtung des dortigen Unterhaltspflichtigen ablesen ließ. Ein Unterhaltsurteil fehlt im vorliegenden Fall. Angesichts des Umstandes, dass der Vater der Klägerin noch anderen Familienangehörigen zum Unterhalt verpflichtet ist, kann es sein, dass die Unterhaltsrente, die er seiner geschiedenen Ehefrau bezahlt, über seine nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestehende Unterhaltspflicht hinausgeht. Die Kammer hat allerdings bei der Höhe seines Einkommens keinen Zweifel daran, dass sie wesentlich höher ist als die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausgewiesenen 830,00 DM. Im Fall des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Unterkunftsbedarf der dortigen Unterhaltsberechtigten dadurch gedeckt, dass ihr eine Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurde und dies im Unterhaltsurteil berücksichtigt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher bei der Ermittlung der Höhe des Unterkunftsbedarfs an den damals noch nach § 21 Abs. 1 EStG zu versteuernden Nutzwert der Wohnung im eigenen Haus sowie weitere vom dortigen Unterhaltsverpflichteten getragene Nebenkosten anknüpfen. 16 Im Allgemeinen, wie auch hier, berechnet sich der Unterhaltsbedarf aber nicht aus einzelnen Bedarfsposten, sondern als Bruchteil des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten. Auch dann, wenn wie hier kein Unterhaltsvergleich, sondern ein Unterhaltsurteil vorläge, ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte, wie hoch der von § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG nicht berücksichtigte Unterkunftsbedarf der geschiedenen Ehefrau des Klägers ist. Es hilft hier auch nicht weiter, nach der Miete zu fragen, die die geschiedene Ehefrau des Klägers für ihre Wohnung bezahlt. Diese könnte aus irgendwelchen Gründen besonders billig oder besonders teuer sein, ohne dass darin die hier festzustellende Höhe der außergewöhnlichen Belastung des Vaters der Klägerin zum Ausdruck käme. Die Unterhaltsrente weist keinen bezifferten Anteil für die Wohnung aus. Es steht der geschiedenen Ehefrau des Klägers frei, sich bei der Anmietung einer Wohnung einzuschränken und eine günstigere Wohnung zu nehmen oder sich in anderen Lebensbereichen einzuschränken und eine teurere Wohnung zu nehmen. 17 Diese Schwierigkeiten bei der Feststellung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung können aber nicht dazu führen, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung zu ignorieren oder zu verneinen. Klar ist, dass der Vater der Klägerin seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt bezahlen muss und ein Teil des Unterhalts auch den Wohnbedarf abdeckt, der hier gerade nicht von der Typik des § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG erfasst ist. Eine Ermittlung im Einzelfall wäre, wenn sie überhaupt zu leisten ist, für die Ämter für Ausbildungsförderung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Es dürfte daher nicht zu beanstanden sein, wenn der Beklagte bei der von ihm noch zu treffenden Ermessensentscheidung selbst zum Mittel der Typisierung und Pauschalierung für die Bestimmung des Anteils des Unterkunftsbedarfs an dem Unterhalt greift, den der Vater der Klägerin seiner geschiedenen Ehefrau schuldet. Das Studentenwerk könnte sich dabei beispielsweise an den an anderer Stelle im Bundesausbildungsförderungsgesetz festgelegten Unterkunftspauschalen orientieren. 18 Der VGH Baden-Württemberg hat die Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 14.08.2002 - 1 K 1602/01 - durch Beschluss vom 27.04.2004 - 7 S 2500/02 - zurückgewiesen. Darin wurde unter anderem das Folgende ausgeführt: 19 „Die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG in Betracht kommen kann, ist jedoch im Anschluss an das oben genannte Urteil des BVerwG vom 09.04.1981 mit dem Verwaltungsgericht dahin zu beantworten, dass Aufwendungen für den Eigenunterkunftsbedarf des geschiedenen Ehegatten nicht zu dem durch den Pauschalfreibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b BAföG abgegoltenen typischen Unterhaltsaufwand gehören und als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 a EStG einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können. 20 In welcher Höhe aber im vorliegenden Fall ein Freibetrag nach dieser Bestimmung gewährt werden kann, ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst in dem vom Verwaltungsgericht abgetrennten Verfahren auf Bewilligung von Ausbildungsförderung im streitigen Bewilligungszeitraum 04/01 bis 09/01 zu beantworten. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang sich gegen - im Übrigen nur „beispielsweise“ gemachten - Ausführungen Seite 9 unten/10 oben des hier angefochtenen Urteils wendet, ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Frage der Berechnung des Unterhaltsbedarfs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Grunde wird dies auch vom Beklagten so gesehen, wenn S. 2 des Schriftsatzes vom 20.08.2003 ausgeführt wird, es gehe (letztlich) im vorliegenden Fall darum, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 BAföG beim Vater der Klägerin erfüllt seien oder nicht. „Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats bei der Berechnung des Unterkunftsbedarfs wohl anzuknüpfen sein wird an die gesetzlichen Regelungen über den Unterhalt der geschiedenen Ehegatten (vgl. §§ 1569 ff., insbesondere § 1578 BGB)“. 21 Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg ist rechtskräftig geworden. 22 Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 30.03.2005 für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 09/2001 Ausbildungsförderung in Höhe von 116,76 EUR monatlich. Der Einkommensberechnung beim Vater der Klägerin ist zu entnehmen, dass ein Härtefreibetrag in Höhe von 357,90 EUR berücksichtigt wurde. 23 Der Vater der Klägerin legte im Namen seiner Tochter mit Schreiben vom 18.04.2005 Widerspruch ein. Er regte an, die Berechnung des Härtefreibetrags darzulegen. 24 Mit Schreiben vom 21.04.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, man sei bei der Festsetzung des Härtefreibetrags nach einem fiktiven Unterkunftsbedarf für die geschiedene Ehefrau des Vaters der Klägerin in Höhe von monatlich 700,- DM = 357,90 EUR ausgegangen. 25 Ein Widerspruchsbescheid wurde nicht erlassen. 26 Die Klägerin hat das ruhende Verfahren (1 K 1602/01) mit Schriftsatz vom 09.01.2007 wiederaufgenommen und den Bescheid vom 30.03.2005 in das Verfahren einbezogen. 27 Der Beklagte teilt dazu mit, der Erlass eines Widerspruchsbescheides sei nach seiner Auffassung nicht mehr erforderlich, da in dem abgetrennten (vorliegenden) Verfahren über die mit dem Widerspruch aufgeworfene Frage der Höhe der Unterkunftskosten zu entscheiden sei. 28 Zur Begründung der Klage trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, es sei nunmehr darüber zu entscheiden, welcher in Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gewährt werden könne. Dazu habe der 7. Senats des VGH Baden-Württembergs in seinem Beschluss vom 27.04.2004 auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Unterhalt hingewiesen. Der Unterhalt umfasse danach den gesamten Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten. Der Vater der Klägerin schulde und zahle seiner geschiedenen Ehefrau, der Mutter der Klägerin, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.700,- DM. Dies entspreche 869,20 EUR. Die Mutter der Klägerin habe diesen Anspruch gemäß § 1578 Abs. 1 BGB. Da der Vater der Klägerin neben seiner geschiedenen Ehefrau auch die Klägerin und ihren jüngeren Bruder zu unterhalten habe, sei es gerechtfertigt, den gesamten vom Vater der Klägerin an seine geschiedene Ehefrau gezahlten Unterhalt zu berücksichtigen. Im angefochtenen Bescheid werde aufgrund § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG Unterhalt in Höhe von 424,32 EUR und aufgrund des zusätzlichen Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG würden weitere 357,90 EUR berücksichtigt. Danach sei noch der Betrag von 86,93 EUR offen, der mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werde. 29 Von Seiten der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vortragen worden, maßgeblich sei das Vorliegen einer Härte beim Vater der Klägerin, die darin bestehe, dass dieser im streitigen Zeitraum mit monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.700,00 DM an seine geschiedene Ehefrau belastet gewesen sei. Für ihn komme es nicht darauf an, wofür diese ihren Unterhalt ausgegeben habe. Es sei von dem auszugehen, was auch vom Steuerrecht bei Unterhaltszahlungen als steuermindernd anerkannt werde. Die gesamten Unterhaltszahlungen des Vaters der Klägerin an seine geschiedene Ehefrau seien zu berücksichtigen, da sie nach den Grundsätzen des „begrenzten Realsplittings“ bei ihm das zu versteuernde Einkommen verminderten. 30 Die Klägerin beantragt, 31 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 30.03.2005 zu verpflichten, weitere Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines weiteren Härtefreibetrags in Höhe von 86,39 EUR (= 170,- DM) bei der Ermittlung des vom Vater der Klägerin anzurechnenden Einkommens zu bewilligen. 32 Der Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Da es für Eltern der Auszubildenden keine Unterkunftspauschale im Bundesausbildungsförderungsgesetz gebe, habe der Beklagte zu Recht die vom Vater der Klägerin an seine ehemalige Ehefrau gezahlten Unterkunftskosten in Höhe von 357,90 EUR als Härtefreibetrag gewährt. Damit habe sich auch die Klägerin zufrieden gegeben, denn davon, dass verlangt worden sei, den gesamten Unterhalt in Höhe von 1700,- DM als Härtefreibetrag zu berücksichtigen, sei nie die Rede gewesen. Bei der vollständigen Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen erhöhe sich der monatliche Förderungsbetrag um 32,23 EUR. 35 Die Vertreter des Beklagten konnten in der mündlichen Verhandlung keine Angaben über die Ermittelung des Härtefreibetrags von 357,90 EUR machen. 36 Der Kammer haben die Förderungsakten der Klägerin sowie die Gerichtsakte aus dem Verfahren 1 K 1602/01 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen. Entscheidungsgründe 37 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung aufgrund eines höheren Härtefreibetrags vom Einkommen ihres Vaters bzw. auf eine erneute Ermessensentscheidung des Beklagten hierüber. Die Entscheidung des Beklagten in seinem Bescheid vom 30.03.2005, für die Kosten der Unterkunft einen Härtefreibetrag in Höhe von 357,90 EUR (= 700,00 DM) zu berücksichtigen, verletzt die Klägerin im Ergebnis nicht in ihren Rechten. 38 Nach § 25 Abs. 6 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dieser Vorschrift ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. 39 Die Umstände, die bei der Härteentscheidung des Beklagten zu berücksichtigen sind, stehen aufgrund des Urteils der Kammer vom 14.08.2002 (a.a.O.) und des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 27.04.2004 im Berufungsverfahren (a.a.O.) fest. Der Beklagte wurde durch das Bescheidungsurteil rechtskräftig verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden. Für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft dieser Entscheidung sind die Entscheidungsgründe mit heranzuziehen. In jenem Verfahren wurde über das Vorliegen einer Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG „gestritten“. Die Umstände, die das Vorliegen dieser Härte begründen können, wurden in den Entscheidungsgründen abschließend genannt. Damit ist die Möglichkeit der Berücksichtigung weiterer Umstände zur Begründung einer Härte abgeschnitten. Ein Spielraum für die Entscheidung der Beklagten ergab sich nur insoweit, als noch die Höhe des Härtefreibetrages zu bestimmen war, durch dessen Bewilligung der festgestellten Härte Rechnung getragen werden musste. 40 Die Kammer hielte an ihrer Rechtsauffassung zu den Umständen, die hier eine Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG begründen können, auch fest, wenn die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht durch die Rechtskraft des Urteils vom 14.08.2002 unmöglich gemacht werden würde. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist bei der Ermittlung des Bedarfs des Auszubildenden und bei der Ermittlung des eigenen Bedarfs der ihm zum Unterhalt Verpflichteten durch das Prinzip der Pauschalierung geprägt. Das Eintreten von Härten wird hingenommen. Ein Ausgleich kann nur beim Vorliegen unbilliger Härten (eingeschränkt beim Auszubildenden nach § 21 Abs. 5 BAföG und in weiterem Umfang bei den Eltern und dem Ehegatten des Auszubildenden nach § 25 Abs. 6 BAföG) und auf Antrag erfolgen. Soweit Bedarfspositionen durch den Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bewusst der Höhe nach begrenzt sind, kann dies nicht durch die Gewährung eines Härtefreibetrags ausgeglichen werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.04.1981 (a.a.O.) ausgeführt hat, berücksichtigt § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG von den regelmäßig anfallenden Bedürfnissen nur den Unterkunftsbedarf des in einer getrennten Wohnung lebenden Unterhaltsberechtigten nicht. Nur für diesen Umstand, der bei der Bemessung des Freibetrags nicht berücksichtigt wurde, kann im vorliegenden Fall durch Gewährung eines Härtefreibetrags ein Ausgleich geschaffen werden. Andere ungewöhnliche, von der Typisierung nicht erfasste Umstände sind nicht erkennbar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es für die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils unerheblich ist, wofür der geschiedene Ehepartner seinen Unterhalt ausgibt. Würde man bei Unterhaltsverpflichteten stets den tatsächlich an den getrennt lebenden Unterhaltsberechtigten gezahlten Unterhalt berücksichtigen, würde für diesen Personenkreis das vom Gesetzgeber beabsichtigte Prinzip der Pauschalierung vollständig durchbrochen werden. Dies kann nicht durch Auslegung des § 25 Abs. 6 BAföG, sondern nur durch eine entsprechende Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch den Gesetzgeber erreicht werden. § 25 BAföG ist nicht darauf angelegt, in allen Fällen die Angleichung des Rechts der Ausbildungsförderung an das Unterhaltsrecht des BGB zu erreichen. Falls dies dazu führt, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht das an den Auszubildenden leisten kann, was nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf dessen Bedarf angerechnet werden kann, bietet nur § 36 BAföG (Antrag auf Vorausleistungen) einen Ausgleich, soweit seine Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. 41 Geht man davon aus, dass die Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG darin begründet ist, dass die Pauschale des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG den Unterkunftsbedarf des in einer getrennten Wohnung lebenden Unerhaltsberechtigten nicht berücksichtigt, hat sich die Höhe des Härtefreibetrags an diesem Umstand zu orientieren. Dies kann in der Regel nur aufgrund einer pauschalierten Betrachtungsweise erfolgen, da der Unterkunftsbedarf regelmäßig nicht konkret in die Berechnung des Bedarfs einfließt. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt zwar in den Vorschriften über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, dass der Unterhalt, soweit er geschuldet ist, grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1578 Abs. 1 Satz 4 BGB). In der Praxis erfolgt die Bemessung des Unterhalts aber grundsätzlich nicht aufgrund eines konkreten, anhand verschiedener Bedarfspositionen ermittelten Bedarfs, sondern aufgrund einer pauschalen Aufteilung des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltsverpflichteten. Nach der Düsseldorfer Tabelle zum Beispiel erhält der Berechtigte grundsätzlich 3/7 der anrechenbaren Einkünfte. Der Anteil der Unterkunftskosten wird für die Berechnung des Unterhalts nicht ausgewiesen. Es ist dem Unterhaltsberechtigten überlassen, wie er sein Geld zur Deckung seines Bedarfs einteilt. 42 Es bleibt daher nur die Möglichkeit, nach einem Maßstab zu suchen, der die Lebenswirklichkeit einerseits ausreichend realitätsnah abbildet und dessen Anwendung für die Förderungsverwaltung andererseits noch praktikabel ist. Geht man davon aus, dass der Unterhalt des Berechtigten durch den Verpflichteten vollständig gedeckt wird, ist es naheliegend, dass für die Wohnung in etwa das aufgewendet wird, was die Bezieher eines vergleichbaren Einkommens im Durchschnitt für ihre Wohnung ausgeben. Die Kammer legt der Ermittlung dieses Betrages die Angaben im Wohngeld- und Mietenbericht 2006 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zugrunde. In der Anlage 6 zum Wohngeld- und Mietenbericht wird der Anteil ausgewiesen, der vom Haushaltsnettoeinkommen für die Miete ausgegeben wird. Die Angaben sind gestaffelt nach der Höhe des Haushaltsnettoeinkommen. Der Anteil der Miete beträgt bei Haushaltsnettoeinkommen „bis unter 900 Euro“ in Deutschland 39,8 %, in den alten Ländern 41,1 % und in den Neuen Ländern 36,7 %. Der Beklagte hat 41,2 % des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau des Vaters der Klägerin berücksichtigt und damit eine nach jeder dieser Prozentzahlen festgestellte unbillige Härte vollständig beseitigt. Es spielt daher keine Rolle, dass er seine Ermessensentscheidung nicht begründet hat und offen geblieben ist, welche Gesichtpunkte für seine Entscheidung maßgeblich waren. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 44 Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Frage, wie die Unterkunftskosten zu ermitteln sind, die als Härte nach § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden können, grundsätzliche Bedeutung. Gründe 37 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung aufgrund eines höheren Härtefreibetrags vom Einkommen ihres Vaters bzw. auf eine erneute Ermessensentscheidung des Beklagten hierüber. Die Entscheidung des Beklagten in seinem Bescheid vom 30.03.2005, für die Kosten der Unterkunft einen Härtefreibetrag in Höhe von 357,90 EUR (= 700,00 DM) zu berücksichtigen, verletzt die Klägerin im Ergebnis nicht in ihren Rechten. 38 Nach § 25 Abs. 6 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dieser Vorschrift ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. 39 Die Umstände, die bei der Härteentscheidung des Beklagten zu berücksichtigen sind, stehen aufgrund des Urteils der Kammer vom 14.08.2002 (a.a.O.) und des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 27.04.2004 im Berufungsverfahren (a.a.O.) fest. Der Beklagte wurde durch das Bescheidungsurteil rechtskräftig verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden. Für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft dieser Entscheidung sind die Entscheidungsgründe mit heranzuziehen. In jenem Verfahren wurde über das Vorliegen einer Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG „gestritten“. Die Umstände, die das Vorliegen dieser Härte begründen können, wurden in den Entscheidungsgründen abschließend genannt. Damit ist die Möglichkeit der Berücksichtigung weiterer Umstände zur Begründung einer Härte abgeschnitten. Ein Spielraum für die Entscheidung der Beklagten ergab sich nur insoweit, als noch die Höhe des Härtefreibetrages zu bestimmen war, durch dessen Bewilligung der festgestellten Härte Rechnung getragen werden musste. 40 Die Kammer hielte an ihrer Rechtsauffassung zu den Umständen, die hier eine Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG begründen können, auch fest, wenn die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht durch die Rechtskraft des Urteils vom 14.08.2002 unmöglich gemacht werden würde. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist bei der Ermittlung des Bedarfs des Auszubildenden und bei der Ermittlung des eigenen Bedarfs der ihm zum Unterhalt Verpflichteten durch das Prinzip der Pauschalierung geprägt. Das Eintreten von Härten wird hingenommen. Ein Ausgleich kann nur beim Vorliegen unbilliger Härten (eingeschränkt beim Auszubildenden nach § 21 Abs. 5 BAföG und in weiterem Umfang bei den Eltern und dem Ehegatten des Auszubildenden nach § 25 Abs. 6 BAföG) und auf Antrag erfolgen. Soweit Bedarfspositionen durch den Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bewusst der Höhe nach begrenzt sind, kann dies nicht durch die Gewährung eines Härtefreibetrags ausgeglichen werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.04.1981 (a.a.O.) ausgeführt hat, berücksichtigt § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG von den regelmäßig anfallenden Bedürfnissen nur den Unterkunftsbedarf des in einer getrennten Wohnung lebenden Unterhaltsberechtigten nicht. Nur für diesen Umstand, der bei der Bemessung des Freibetrags nicht berücksichtigt wurde, kann im vorliegenden Fall durch Gewährung eines Härtefreibetrags ein Ausgleich geschaffen werden. Andere ungewöhnliche, von der Typisierung nicht erfasste Umstände sind nicht erkennbar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es für die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils unerheblich ist, wofür der geschiedene Ehepartner seinen Unterhalt ausgibt. Würde man bei Unterhaltsverpflichteten stets den tatsächlich an den getrennt lebenden Unterhaltsberechtigten gezahlten Unterhalt berücksichtigen, würde für diesen Personenkreis das vom Gesetzgeber beabsichtigte Prinzip der Pauschalierung vollständig durchbrochen werden. Dies kann nicht durch Auslegung des § 25 Abs. 6 BAföG, sondern nur durch eine entsprechende Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch den Gesetzgeber erreicht werden. § 25 BAföG ist nicht darauf angelegt, in allen Fällen die Angleichung des Rechts der Ausbildungsförderung an das Unterhaltsrecht des BGB zu erreichen. Falls dies dazu führt, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht das an den Auszubildenden leisten kann, was nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf dessen Bedarf angerechnet werden kann, bietet nur § 36 BAföG (Antrag auf Vorausleistungen) einen Ausgleich, soweit seine Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. 41 Geht man davon aus, dass die Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG darin begründet ist, dass die Pauschale des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG den Unterkunftsbedarf des in einer getrennten Wohnung lebenden Unerhaltsberechtigten nicht berücksichtigt, hat sich die Höhe des Härtefreibetrags an diesem Umstand zu orientieren. Dies kann in der Regel nur aufgrund einer pauschalierten Betrachtungsweise erfolgen, da der Unterkunftsbedarf regelmäßig nicht konkret in die Berechnung des Bedarfs einfließt. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt zwar in den Vorschriften über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, dass der Unterhalt, soweit er geschuldet ist, grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1578 Abs. 1 Satz 4 BGB). In der Praxis erfolgt die Bemessung des Unterhalts aber grundsätzlich nicht aufgrund eines konkreten, anhand verschiedener Bedarfspositionen ermittelten Bedarfs, sondern aufgrund einer pauschalen Aufteilung des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltsverpflichteten. Nach der Düsseldorfer Tabelle zum Beispiel erhält der Berechtigte grundsätzlich 3/7 der anrechenbaren Einkünfte. Der Anteil der Unterkunftskosten wird für die Berechnung des Unterhalts nicht ausgewiesen. Es ist dem Unterhaltsberechtigten überlassen, wie er sein Geld zur Deckung seines Bedarfs einteilt. 42 Es bleibt daher nur die Möglichkeit, nach einem Maßstab zu suchen, der die Lebenswirklichkeit einerseits ausreichend realitätsnah abbildet und dessen Anwendung für die Förderungsverwaltung andererseits noch praktikabel ist. Geht man davon aus, dass der Unterhalt des Berechtigten durch den Verpflichteten vollständig gedeckt wird, ist es naheliegend, dass für die Wohnung in etwa das aufgewendet wird, was die Bezieher eines vergleichbaren Einkommens im Durchschnitt für ihre Wohnung ausgeben. Die Kammer legt der Ermittlung dieses Betrages die Angaben im Wohngeld- und Mietenbericht 2006 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zugrunde. In der Anlage 6 zum Wohngeld- und Mietenbericht wird der Anteil ausgewiesen, der vom Haushaltsnettoeinkommen für die Miete ausgegeben wird. Die Angaben sind gestaffelt nach der Höhe des Haushaltsnettoeinkommen. Der Anteil der Miete beträgt bei Haushaltsnettoeinkommen „bis unter 900 Euro“ in Deutschland 39,8 %, in den alten Ländern 41,1 % und in den Neuen Ländern 36,7 %. Der Beklagte hat 41,2 % des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau des Vaters der Klägerin berücksichtigt und damit eine nach jeder dieser Prozentzahlen festgestellte unbillige Härte vollständig beseitigt. Es spielt daher keine Rolle, dass er seine Ermessensentscheidung nicht begründet hat und offen geblieben ist, welche Gesichtpunkte für seine Entscheidung maßgeblich waren. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 44 Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache hat wegen der Frage, wie die Unterkunftskosten zu ermitteln sind, die als Härte nach § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden können, grundsätzliche Bedeutung.