Beschluss
9 K 1389/07
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Standesamt F. eine beglaubigte Fotokopie des vom indischen Generalkonsulat für den Antragsteller zu 1 ausgestellten Ausweisersatzpapieres (Reisedokuments) zu übersenden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Das Gericht konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). 2 Der Antrag, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Standesamt F. eine beglaubigte Fotokopie des vom indischen Generalkonsulats für ihn ausgestellten Ausweisersatzpapieres (Reisedokuments) zu übersenden, ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Antrag neben dem Antragsteller zu 1 von der Antragstellerin zu 2, der Verlobten des Antragstellers zu 1, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gestellt wurde. Auch sie ist antragsbefugt, die Entscheidung betrifft auch ihre Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 GG. 3 Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsteller haben sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 4 Das Gericht geht davon aus, dass dem Antragsgegner ein Ausweispapier des Antragstellers zu 1 vorliegt, da solches bisher nicht bestritten wurde. Im Übrigen folgt es bei seiner Entscheidung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg im Beschluss vom 19.09.2005 - 1 K 1641/05 -, dass in einem vergleichbaren Fall folgende Rechtsausführungen gemacht hatte: 5 „Eine Herausgabe des dem Antragsgegner nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG überlassenen Reisepasses kann der Antragsteller zwar weder nach § 21 Abs. 5 AsylVfG, noch nach § 65 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG beanspruchen, da dieser Reisepass vom Antragsgegner grundsätzlich benötigt wird, um den illegalen Aufenthalt des seit rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers durch Abschiebung beenden zu können. 6 Dem Antragsteller steht aber ein Anspruch darauf zu, dass der Antragsgegner dem Standesamt eine beglaubigte Kopie des Reisepasses übersendet, dessen Auskunft zufolge die Vorlage des Originalpasses (durch den Antragsteller bzw. von Amt zu Amt) für die Eheschließung nicht erforderlich ist. Nach § 50 Abs. 6 AufenthG soll zwar im Regelfall der Pass eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Im Ausnahmefall kann und muss die Ausländerbehörde dem Ausländer aber den Pass überlassen, bzw. in den Fällen, in denen der Besitz des Originalpasses nicht erforderlich ist, ihm zumindest eine beglaubigte Kopie desselben aushändigen oder den Originalpass bzw. dessen beglaubigte Kopie direkt von Amt zu Amt an eine andere Behörde vorlegen. Ein solcher Ausnahmefall wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn überwiegende Interessen des Ausländers dies erfordern und dadurch das gegenläufige Interesse des Ausländers an der Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gefährdet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2001 - 13 S 542/01 -, InfAuslR 2001, 432; Bay.VGH, Urteil vom 17.06.1997 - 10 B 97.1277 -, AUAS 1997, 170; OVG Berlin, Beschluss vom 15.10.1999 - 8 S 37.99 -, InfAuslR 2000, 27; VG S., Beschluss vom 13.02.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 und VG Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2001 - 1 B 30.01 -, InfAuslR 2001, 438; siehe auch die vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz, Ziffer 50.6.5). 7 Der Zweck der amtlichen Verwahrung des Passes gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG (bzw. zuvor § 42 Abs. 6 AuslG 1990) ist es lediglich, durch Vorenthaltung des Dokuments zu verhindern, dass ausreisepflichtige Ausländer durch Vernichtung dieses Dokuments oder durch die Behauptung, es verloren zu haben, ihre Ausreise vereiteln oder verzögern, und der Ausländerbehörde eine Überwachung der Einhaltung der Ausreisepflicht durch Aushändigung des Passes erst bei Ausreise zu ermöglichen (vgl. BT-Drucksache 11/6321 und GK-Ausländerrecht RdNr. 99 zu § 42 AuslG). 8 Die Voraussetzung für einen Ausnahmefall im Sinne der genannten Rechtsprechung sind hier gegeben. Ist die Erfüllung der genannten gesetzlichen Verwahrungszwecke wie im vorliegenden Fall in vollem Umfang dadurch gesichert, dass der Originalpass weiter vollständig im Besitz des Antragsgegners verbleibt, so ermächtigt § 50 Abs. 6 AufenthG den Antragsgegner nicht, darüber hinaus durch Verweigerung einer bloßen Übersendung einer beglaubigten Kopie des Passes die als Grundrechtsvorwirkung aus Art. 6 GG resultierende Eheschließungsfreiheit des Antragstellers und zugleich auch seiner deutschen Verlobten zu beeinträchtigen und so vom gesetzlichen Zweck der Verwahrungsregelung nicht mehr gedeckte, fremde Zwecke zu verfolgen (so ausdrücklich VG Lüneburg, siehe oben a.a.O. unter ergänzendem Hinweis auf die in Art. 16 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ausdrücklich verankerte Eheschließungsfreiheit, wonach „heiratsfähige Männer ... ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft, oder Religion das Recht“ haben „eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen“). Denn § 50 Abs. 6 AufenthG ermächtigt eben nur dazu, die Erfüllung einer als bestehend vorausgesetzten Ausreisepflicht dadurch zu sichern, dass die für ihren zwangsweisen Vollzug notwendigen Originalunterlagen bei der Behörde verbleiben. Die Vorschrift ermächtigt hingegen nicht auch dazu, den unveränderten Fortbestand der die Ausreisepflicht bzw. ihre Vollziehbarkeit begründenden Umstände mit allen Mitteln zu sichern und dazu das Entstehen von Rechtspositionen zu vereiteln, die der Ausreisepflicht selbst bzw. zumindest ihrem Vollzug entgegenstehen könnten.“ 9 Diese Grundsätze sind auch vorliegend anwendbar, insbesondere gelten sie gleichermaßen für Passersatzpapiere, wie § 50 Abs. 6 AufenthG zeigt. 10 Auch widerspricht die Herausgabe einer Kopie eines Passes oder Passersatzpapieres nicht dem Begehren des indischen Generalkonsulats, dass Rückreisedokumente, die den deutschen Behörden zum Zwecke der Abschiebung ausgestellt werden, nicht dem Ausländer ausgehändigt werden. Denn das Originaldokument verbleibt - wie bereits erwähnt - bei der Behörde. Dass auch die Übergabe einer beglaubigten Kopie in der vorliegenden Art - ausschließlich zum Zwecke der Eheschließung - dem Willen des Generalkonsulats widerspräche, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Denn es ist nicht ersichtlich, wie durch eine Eheschließung eines indischen Staatsangehörigen mit einer deutschen Verlobten - auch wenn dies unter mittelbarer Verwendung eines für Zwecke der Abschiebung ausgestellten Ersatzpapieres erfolgt - Rechtspositionen oder sonstige Interessen des indischen Staates beeinträchtigt werden könnten. 11 Der Antragsteller zu 1 dürfte wohl auch nicht darauf verwiesen werden können, er solle sich selbst an das indische Generalkonsulat wenden und sich dort einen Pass beschaffen. Denn er hat solches nach Aktenlage bereits erfolglos versucht. Er ist über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich an das Konsulat herangetreten, hat jedoch keine Antwort von dort erhalten. Das Gericht hat derzeit keinen Anlass an den entsprechenden Angaben des Prozessbevollmächtigten zu zweifeln. Entsprechendes gilt, was die Ernsthaftigkeit des Eheschließungswillens der Antragsteller angeht. 12 Da der Antragsteller zu 1 gegenüber dem Standesamt im Rahmen der beabsichtigten Eheschließung seine Identität und Zugehörigkeit zum indischen Staatsverband auch nicht auf andere Weise nachweisen kann und bei bloßer Übersendung einer Kopie des Passersatzpapieres die Interessen des Antragsgegners voll umfänglich gewahrt bleiben, liegt auch ein überwiegendes bzw. zwingendes Interesse an dieser Kopieübersendung vor. Hieraus ergibt sich auch ein Anordnungsgrund. Denn nach einer durch das Gericht telefonisch bei der zuständigen Standesbeamtin eingeholten Auskunft liegen alle notwendigen Unterlagen mit Ausnahme des hier fraglichen Identitätspapiers vor, so dass mit einer Eheschließung in naher Zukunft gerechnet werden kann, auch wenn - nach vorliegen des Identitätspapiers - zunächst noch beim Oberlandesgericht S. eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses einzuholen ist; diese Prozedur dauert nach Aussage der Standesbeamtin zwischen vier und sechs Wochen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Eheschließung in Deutschland, die nach allem weitgehend vorbereitet sein dürfte, zumindest in absehbarer Zeit dann scheitern würde, wenn der Antragsgegner die beabsichtigte Abschiebung durchführt. Entsprechendes gälte jedoch auch, wenn der Antragsteller zu 1 freiwillig ausreise würde und dann auf das Visumsverfahren zu Wiedereinreise nach Deutschland angewiesen wäre. Im Übrigen wäre eine Ausreise - ebenso wie eine Eheschließung in Indien - mit erheblichen Kosten für die Antragsteller verbunden, wobei nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese von den Antragstellern getragen werden könnten. Dies alles rechtfertigt angesichts eines vergleichsweise klaren Anordnungsanspruchs auch die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 GKG. In Anbetracht der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu halbieren.