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Beschluss

1 K 1119/07

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts U. vom 30.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 6.7.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts U. vom 30.5. 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 6.7.2007 ist nach §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 35 WPflG zulässig. 2 Er hat auch in der Sache Erfolg. 3 Das öffentliche Interesse an der durch § 35 WPflG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheids tritt hinter das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs zurück, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Rechtswidrigkeit der Einberufung des Antragstellers zum Grundwehrdienst auszugehen ist. An der Vollziehbarkeit eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Einberufungsbescheides besteht kein öffentliches Interesse. 4 Die Einberufung des Antragstellers zum Grundwehrdienst am 1.10.2007 erscheint rechtswidrig, weil dieser ihr einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3 c) WPflG entgegenhalten kann. 5 Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c) WPflG vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. 6 Diese Voraussetzung ist beim Antragsteller erfüllt, weil die Einberufung zum 1.10.2007 die Aufnahme einer vertraglich gesicherten Berufsausbildung ab 1.9.2007 verhindern würde. „Berufsausbildung“ im Sinne des Wehrpflichtrechts ist eine Ausbildung, wenn die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse in einem geordneten Lernvorgang vermittelt werden und dies zum Erwerb einer bisher nicht erworbenen Berechtigung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1994 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 183). Die mit dem „Vertrag über die Praxisphasen der Kooperations-Studiengänge der Hochschule U. lm“ des Antragstellers mit der ... GmbH U. vom 12. 6. 2007, dessen Abschluss die ... GmbH dem Antragsteller nach dem Inhalt der Behördenakte bereits mit Schreiben vom 2.5.2005 verbindlich zugesichert hatte, vorgesehene Berufsausbildung zum Industriemechaniker vermittelt eine Berechtigung zur Ausübung dieses kraft rechtlicher Bestimmungen eigenständigen Berufs (§§ 1 Nr. 2, 10 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 9.7.2004, BGBl. I S. 1502). Dies wird von Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Diese am 1.9.2007 begonnene Berufsausbildung müsste der Antragsteller unterbrechen. 7 Dass der Antragsteller neben bzw. mit seiner Ausbildung zum Industriemechaniker zugleich an der Hochschule U. einen akademischen Abschluss in einem Kooperations- Bachelorstudiengang Maschinenbau anstrebt, steht einem Zurückstellungsanspruch nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c) WPflG, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht entgegen. Die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c) WPflG ist nach den Grundsätzen der Gesetzeskonkurrenz nicht durch § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 b) WPflG ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG angeführten Regeltatbestände der Schulbildung, Hochschulausbildung und Berufsausbildung stehen als solche gleichwertig nebeneinander, nicht in einem rechtlichen Rangverhältnis der Gesetzeskonkurrenz zueinander. Zwar beschreibt § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 b) WPflG mit dem Hochschul- oder Fachhochschulstudium für den Regelfall einen Spezialfall einer Berufsausbildung, weil die Studiengänge regelmäßig auf eine Berufsqualifizierung ausgerichtet sind. Dieses Spezialitätsverhältnis bezieht sich aber ausschließlich auf Fragen des Studiums. Es begründet keine Gesetzeskonkurrenzregel dahingehend, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften auch wegen anderer Berufsausbildungen von Studierenden ausgeschlossen wäre (wie VG Münster, Urteil vom 4.12.2006 - 6 K 928/05). Wenn, wie hier, die Ausbildung auf zwei eigenständige berufliche Qualifikationen gerichtet ist, wird die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c) WPflG nicht durch die Regelung in dessen Buchstaben b) verdrängt. Dass vorliegend durch die Ausbildung zwei eigenständige berufliche Qualifikationen erworben werden, wird dadurch verdeutlicht, dass der Antragsteller nach seinem Ausbildungsvertrag mit der ... GmbH vom 12. Juni 2007 und unter Zugrundelegung der Studien - und Prüfungsordnung der Hochschule U. für Kooperations-Bachelorstudiengänge, gültig ab 1.3.2007, den Berufsabschluss des Industriemechanikers - im Rahmen der üblichen Ausbildungszeit von 2,5 Jahren (einschließlich dem Besuch der Berufsschule) nach Abschlussprüfung bei der IHK - erhalten kann, auch wenn er das Studium nicht erfolgreich abschließt. Schon insoweit hat diese berufliche Qualifikation, die nach der Studien - und Prüfungsordnung der Hochschule U. für Kooperations-Bachelorstudiengänge zwingend, nicht optional zu erwerben ist, einen eigenständigen Wert (vgl. VG Münster a. a. O. unter Hinweis auf VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2005 - 6 B 3346/05- juris). Dass bei einem Zusammentreffen von Studium und Berufsausbildung für die Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst - wie die Wehrbereichsverwaltung Süd im Widerspruchsbescheid meint - ausschließlich auf das Studium als insgesamt prägender Teil der Ausbildung abzustellen ist, vermag die Kammer weder dem Wortlaut noch der Systematik des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG zu entnehmen (wie VG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2007 - 11 K 4611/06, juris, das hierzu auch auf die Begründung des Entwurfs des 2. ZDGÄndG - vgl. BRDrs 264/04 - 47 verweist, wonach sich eine Differenzierung zwischen normalen Berufsausbildungen und solchen, die mit einem Studium vernetzt sind, nicht entnehmen lasse - vom Grundsatz her habe mit der Neufassung des Zurückstellungsgrundes in lit. c) angesichts der angespannten Arbeitsmarktlage verhindert werden sollen, dass Dienstpflichtige mit einem Ausbildungsvertrag vor Beendigung der Ausbildung zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen werden [S. 17 des Gesetzesentwurfes], ohne dass im Gesetz nach dem letztlich angestrebten Ausbildungsziel differenziert werde). Der Umstand, dass der vom Antragsteller gewählte Ausbildungsgang zu zwei eigenständigen Qualifikationen führt, rechtfertigt die Heranziehung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 c) WPflG. Die von der Antragsgegnerin unterstellte Ungleichbehandlung von Studenten, deren Studiengang nicht auch zu einem Abschluss in einem Lehrberuf führt, vermag die Kammer angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte nicht zu erkennen. 8 Die den Beteiligten bereits mit Telefaxschreiben vom 7.9.2007 mitgeteilte Entscheidung ist insofern zu berichtigen, als der Beschluss, nicht, wie im Telefaxschreiben vom 7.9.2007 mitgeteilt, das Datum „05.09.2007“ trägt, sondern den 06.09.2007. Insofern liegt ein gem. § 118 VwGO zu berichtigender offensichtlicher Schreibfehler vor. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.