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Urteil

1 K 950/05

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2004 bis 08/2005 für ihr Studium ... an der Fachhochschule Y. 2 Die Klägerin stellte im September 2004 beim Studentenwerk X einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Der Darstellung ihres schulischen und beruflichen Werdegangs ist zu entnehmen, dass die Klägerin am 10.06.1998 das Abitur ablegte. Vom 01.08.1998 bis zum 31.07.1999 absolvierte sie ein Praktikum bei M. M. (12 Monate). Vom 01.08.1999 bis zum 21.06.2001 durchlief sie bei demselben Arbeitgeber eine Ausbildung zur Werbekauffrau. Diese schloss sie mit der Prüfung am 21.06.2001 ab (22 Monate und 21 Tage). Danach, vom 22.06.2001 bis zum 30.09.2004 (39 Monate und 9 Tage), war die Klägerin bei der V GmbH ... erwerbstätig. 3 Der Beklagte berechnete das verwertbare Vermögen auf 10.968,-- EUR. Das Vermögen der Klägerin setzt sich nach der Berechnung des Beklagten aus einem Bausparguthaben in Höhe von 7.421,28 EUR abzüglich 20 %, aus sonstigen Forderungen und Rechten in Höhe von 2.176,80 EUR sowie aus Barvermögen, Bank-, Postscheck-, Sparguthaben in Höhe von 2.044,73 EUR zusammen. Nach Abzug des Freibetrags ging der Beklagte von einem monatlich anzurechnenden Vermögen in Höhe von 518,24 EUR aus. 4 Mit Bescheid vom 29.11.2004 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, da das anzurechnende Vermögen der Klägerin (518,24 EUR monatlich) sowie das anzurechnende Einkommen ihrer Eltern (66,76 EUR monatlich) den Bedarf der Klägerin überstiegen. Der Einkommensberechnung ist zu entnehmen, dass theoretisch 1.293,50 EUR monatlich an Einkommen der Eltern hätte angerechnet werden können. 5 Die Klägerin legte am 08.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihr sei unklar, wie der Beklagte auf ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 10.968,-- EUR gekommen sei. Ihr Antrag auf elternunabhängiges BAföG sei nicht beschieden worden. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 20.05.2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vermögen sei richtig berechnet worden. Die Verminderung des Bausparguthabens durch die Umbuchung vom 20.08.2004 in Höhe von 7.000,-- EUR (vgl. Kontoauszug der Bausparkasse vom 09.09.2004) könne nicht akzeptiert werden. Dieser Betrag sei der Klägerin weiterhin zuzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Über die elternunabhängige Förderung könne kein gesonderter Bescheid erstellt werden. Die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung lägen bei der Klägerin nicht vor. Die Dauer von Ausbildung und Erwerbstätigkeit unterschreite den in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG geregelten Zeitraum von 6 Jahren. Das vor der Ausbildung absolvierte Praktikum könne nicht berücksichtigt werden. Es gehöre nicht zur Ausbildung. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.05.2005 zugestellt. ... 7 Die Klägerin hat am 17.06.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, bei der Berechnung der Dauer der Ausbildung sei das absolvierte Praktikum einzubeziehen. Es ergebe sich eine Ausbildungszeit von 34 Monaten und 21 Tagen. Berücksichtige man das vor der Ausbildung geleistete Praktikum nicht, werde die Klägerin im Verhältnis zu Auszubildenden, die eine Ausbildung in einem Zeitraum von regulären drei Jahren absolvierten, unverhältnismäßig benachteiligt. Der Gesetzgeber sei mit der Schaffung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG davon ausgegangen, dass Eltern nach einer Ausbildung von drei Jahren und einer Erwerbstätigkeit von drei Jahren typischerweise davon ausgehen könnten, keine weitere Ausbildung finanzieren zu müssen, da sich das Kind wirtschaftlich von den Eltern gelöst habe. Im Lichte des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG so auszulegen, dass auch ein Praktikum vor der Ausbildung berücksichtigt werden könne. Ein Pflichtpraktikum sei mittlerweile bei vielen Unternehmen Grundvoraussetzung für die Absolvierung einer Ausbildung. Die Ausbildung und das vorherige Praktikum der Klägerin seien unumgänglich miteinander verknüpft gewesen. Dies habe die Firma V. in ihrem Schreiben vom 23.08.2004 bestätigt. Das Praktikum habe auch dazu geführt, dass die Ausbildungszeit durch den Arbeitgeber um sechs Monate habe verkürzt werden können. Nur aufgrund des Praktikums sei die Klägerin in der Lage gewesen, die dafür erforderlichen guten Leistungen zu erbringen. Die Voraussetzungen für die Gewährung elternunabhängiger Förderung seien auch dann erfüllt, wenn das Praktikum nicht zu der Ausbildung dazugerechnet werden könne. Für die Erfüllung einer Ausbildungs- und Berufstätigkeit von sechs Jahren nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG könnten auch Zeiten einer Erwerbstätigkeit vor dem Beginn der Ausbildung berücksichtigt werden. Vermögen stehe der Förderung der Klägerin nicht entgegen. Die Umbuchung von 7.000,-- EUR vom Bausparkonto der Klägerin auf ihre Eltern sei nicht rechtsmissbräuchlich. Sie stehe in keinem Zusammenhang mit der Beantragung von Förderungsleistungen (wird ausgeführt). Weiterhin sei eine Darlehensschuld der Klägerin bei ihren Eltern zu berücksichtigen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 29.11.2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung eigenen Vermögens und Einkommens ihrer Eltern für den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2004 bis 31.08.2005 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt er vor, das Praktikum der Klägerin könne nicht berücksichtigt werden. Es sei für die Absolvierung der Ausbildung nicht vorgeschrieben... 13 Der Kammer haben die Förderungsakten des Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen. 14 Die Klägerin hat mit Schreiben vom 18.07.2007, der Beklagte hat mit Schreiben vom 04.07.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Für die Entscheidung über die Klage kann die Frage offen bleiben, ob im streitigen Bewilligungszeitraum Vermögen der Klägerin nach §§ 26 ff. BAföG für die Deckung ihres Bedarfs zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hätte auch dann keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn kein Vermögen auf ihren Bedarf anzurechnen wäre, da das dann zu berücksichtigende Einkommen ihrer Eltern ihren Bedarf decken würde. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich nach dem Bescheid vom 29.11.2004 auf 585,-- EUR im Monat. Nach der Einkommensberechnung unter dem Buchstaben g auf der Rückseite des Bescheides ist vom Einkommen der Eltern der Klägerin auf den Bedarf der Klägerin Einkommen in Höhe von 1.293,50 EUR anzurechnen. 18 Die Prüfung der Frage, ob Einkommen der Eltern auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen ist, erfolgt als Vorfrage im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Die Erteilung eines gesonderten Bescheides über diese Frage sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht vor. Die Voraussetzungen für ein Außerbetrachtlassen des Einkommens der Eltern nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BAföG liegen nicht vor (vgl. den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15.05.2007 - 12 S 2561/06 - auf die Beschwerde der Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren). Näher in Betracht zu ziehen sind nur § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. 19 Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG legt die Reihenfolge von Ausbildung und Erwerbstätigkeit fest. Als Zeiten der Erwerbstätigkeit können nur solche Zeiten berücksichtigt werden, die nach dem berufsqualifizierenden Abschluss der Ausbildung liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1980 - 5 C 24/78 -, FamRZ 1980, 1168; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 11 BAföG Rdnr. 28, Stand April 2000). Die erforderliche Zeit aus Ausbildung und Erwerbstätigkeit von sechs Jahren kann bei der Klägerin daher nur dann erreicht werden, wenn das vor der Ausbildung im späteren Ausbildungsbetrieb absolvierte Praktikum als Zeit der Ausbildung i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG berücksichtigt werden kann. Dies ist nicht der Fall. 20 Ein berufsqualifizierender Abschluss liegt vor, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat oder wenn er am Ende der Ausbildungsveranstaltungen einer Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die ihn auch ohne Prüfungsnachweis zur Aufnahme eines Berufs befähigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 5 C 15/85 -, FamRZ 1989, 218). 21 Die Ausbildung der Klägerin zur Werbekauffrau war in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau vom 28.11.1989 (BGBl. I S. 2095) geregelt. Nach § 2 WerbekfmAusbV dauert die Ausbildung drei Jahre. Sie wird nach § 29 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz nach dem Beschluss des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 25. Oktober 1974 betreffend Kriterien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (abgedruckt in Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl. 1995, S. 258) bei Auszubildenden mit Fachhochschulreife oder Hochschulreife regelmäßig um mindestens zwölf Monate verkürzt. In diesem Fall gilt dann die verkürzte Zeit als Ausbildungszeit i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Die Absolvierung eines Praktikums als Teil bzw. Voraussetzung der Ausbildung zur Werbekauffrau ist in der Ausbildungsverordnung nicht vorgesehen. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden. Das Praktikum, das die Klägerin absolviert hat, ist auch nicht selbst berufsqualifizierend. 22 Es verbleibt bei einer Ausbildungszeit von 22 Monaten und 21 Tagen und einer Zeit der berücksichtigungsfähigen Erwerbstätigkeit von 39 Monaten und 9 Tagen. Das ergibt einen zu berücksichtigenden Zeitraum von 62 Monaten. Das Praktikum kann bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht als Zeit der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, da die Erwerbstätigkeit zeitlich nach der Ausbildung liegen muss. Eine Auslegung dieser Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus ist nicht möglich. Die erforderliche Dauer von 72 Monaten Ausbildung und anschließender Erwerbstätigkeit werden daher nicht erreicht. 23 Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Danach bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war. Diese Zeit wird auch dann nicht erreicht, wenn das Praktikum der Klägerin als Zeit der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden könnte. Die Zeit der Ausbildung kann nicht als Zeit der Erwerbstätigkeit i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 BAföG berücksichtigt werden. Denn diese Vorschrift unterscheidet für ihre Zwecke zwischen Zeiten der Ausbildung und der Erwerbstätigkeit. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass eine Ausbildung, auch wenn sie vergütet wird, nicht mit einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Gründe 15 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Für die Entscheidung über die Klage kann die Frage offen bleiben, ob im streitigen Bewilligungszeitraum Vermögen der Klägerin nach §§ 26 ff. BAföG für die Deckung ihres Bedarfs zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hätte auch dann keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn kein Vermögen auf ihren Bedarf anzurechnen wäre, da das dann zu berücksichtigende Einkommen ihrer Eltern ihren Bedarf decken würde. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich nach dem Bescheid vom 29.11.2004 auf 585,-- EUR im Monat. Nach der Einkommensberechnung unter dem Buchstaben g auf der Rückseite des Bescheides ist vom Einkommen der Eltern der Klägerin auf den Bedarf der Klägerin Einkommen in Höhe von 1.293,50 EUR anzurechnen. 18 Die Prüfung der Frage, ob Einkommen der Eltern auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen ist, erfolgt als Vorfrage im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Die Erteilung eines gesonderten Bescheides über diese Frage sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht vor. Die Voraussetzungen für ein Außerbetrachtlassen des Einkommens der Eltern nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BAföG liegen nicht vor (vgl. den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15.05.2007 - 12 S 2561/06 - auf die Beschwerde der Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren). Näher in Betracht zu ziehen sind nur § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. 19 Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG legt die Reihenfolge von Ausbildung und Erwerbstätigkeit fest. Als Zeiten der Erwerbstätigkeit können nur solche Zeiten berücksichtigt werden, die nach dem berufsqualifizierenden Abschluss der Ausbildung liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1980 - 5 C 24/78 -, FamRZ 1980, 1168; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 11 BAföG Rdnr. 28, Stand April 2000). Die erforderliche Zeit aus Ausbildung und Erwerbstätigkeit von sechs Jahren kann bei der Klägerin daher nur dann erreicht werden, wenn das vor der Ausbildung im späteren Ausbildungsbetrieb absolvierte Praktikum als Zeit der Ausbildung i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG berücksichtigt werden kann. Dies ist nicht der Fall. 20 Ein berufsqualifizierender Abschluss liegt vor, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat oder wenn er am Ende der Ausbildungsveranstaltungen einer Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die ihn auch ohne Prüfungsnachweis zur Aufnahme eines Berufs befähigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 5 C 15/85 -, FamRZ 1989, 218). 21 Die Ausbildung der Klägerin zur Werbekauffrau war in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau vom 28.11.1989 (BGBl. I S. 2095) geregelt. Nach § 2 WerbekfmAusbV dauert die Ausbildung drei Jahre. Sie wird nach § 29 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz nach dem Beschluss des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 25. Oktober 1974 betreffend Kriterien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (abgedruckt in Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl. 1995, S. 258) bei Auszubildenden mit Fachhochschulreife oder Hochschulreife regelmäßig um mindestens zwölf Monate verkürzt. In diesem Fall gilt dann die verkürzte Zeit als Ausbildungszeit i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Die Absolvierung eines Praktikums als Teil bzw. Voraussetzung der Ausbildung zur Werbekauffrau ist in der Ausbildungsverordnung nicht vorgesehen. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden. Das Praktikum, das die Klägerin absolviert hat, ist auch nicht selbst berufsqualifizierend. 22 Es verbleibt bei einer Ausbildungszeit von 22 Monaten und 21 Tagen und einer Zeit der berücksichtigungsfähigen Erwerbstätigkeit von 39 Monaten und 9 Tagen. Das ergibt einen zu berücksichtigenden Zeitraum von 62 Monaten. Das Praktikum kann bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht als Zeit der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, da die Erwerbstätigkeit zeitlich nach der Ausbildung liegen muss. Eine Auslegung dieser Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus ist nicht möglich. Die erforderliche Dauer von 72 Monaten Ausbildung und anschließender Erwerbstätigkeit werden daher nicht erreicht. 23 Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Danach bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war. Diese Zeit wird auch dann nicht erreicht, wenn das Praktikum der Klägerin als Zeit der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden könnte. Die Zeit der Ausbildung kann nicht als Zeit der Erwerbstätigkeit i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 BAföG berücksichtigt werden. Denn diese Vorschrift unterscheidet für ihre Zwecke zwischen Zeiten der Ausbildung und der Erwerbstätigkeit. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass eine Ausbildung, auch wenn sie vergütet wird, nicht mit einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.