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Urteil

8 K 1339/06

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 08.08.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren habe. 2 Der Kläger wurde am ... in T./E. als estnischer Staatsangehöriger geboren. Sein leiblicher Vater starb, als er ein halbes Jahr alt war; seit November 1993 ist seine Mutter wieder verheiratet. Der Kläger wuchs gemeinsam mit einer älteren Schwester bei seiner Mutter und - seit 1993 - bei seinem Stiefvater auf. Er wurde 1991 in Estland altersentsprechend eingeschult und besuchte dort bis 1997 sechs Jahre lang die Schule. Am 07.01.1998 reiste er gemeinsam mit seiner Familie als Kontingentflüchtling nach Deutschland ein und besuchte zunächst bis Sommer 1999 in U. eine Vorbereitungsschule zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse. Im September 1999 wurde er in die Hauptschule eingeschult, welche er ohne Abschluss verließ. Zum Schuljahr 2001/2002 begann er ein Berufsvorbereitungsjahr, welches er im Januar 2002 abbrach, um Geld zu verdienen. Er arbeitete anschließend bei mehreren Unternehmen auf 320,00 EUR - Basis bzw. als Aushilfskraft; parallel bemühte er sich vergeblich um eine Gelegenheit, den Hauptschulabschluss nachzuholen. Von September 2002 bis Februar 2003 absolvierte der Kläger bei der „A. B. U.“ einen T. -Lehrgang in der Metallwerkstatt und war im Anschluss arbeitslos. Im April 2004 erhielt er bei der S. in U., bei der er seit mehreren Jahren immer wieder auf Teilzeitbasis gearbeitet hatte, einen mündlichen Vollzeit-Arbeitsvertrag, wonach er monatlich ca. 1.200,00 EUR netto verdienen sollte; der Arbeitsvertrag wurde ihm gekündigt. Ab 08.11.2004 stand der Kläger in einer berufsvorbereitenden Maßnahme beim Kolping-Werk, welche neun Monate andauern sollte. Im Rahmen dieser Maßnahme war er ab 22.11.2004 bei der Fa. H.-M. in U. bis zum Beginn der Weihnachtsferien 2004 als Praktikant eingesetzt. Dort wurde ihm in Aussicht gestellt, im Sommer 2005 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann beginnen zu können, wozu es auf Grund der Vollstreckung der mit Urteil des AG Ulm vom 01.12.2004 verhängten Jugendstrafe nicht kam. 3 Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Für seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland war er seit dem 20.02.1998 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, welche gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt. 4 Der Kläger konsumierte seit seinem 13. Lebensjahr Drogen, wobei er zunächst Haschisch geraucht hatte. Seit Anfang 2003 hat er Heroin gespritzt; vor seiner letzten Verurteilung durch das AG Ulm am 09.03.2005 benötigte er täglich Heroin. Den Versuch einer Entgiftung ab 02.03.2005 im Zentrum für Psychiatrie B. S. brach der Kläger noch am selben Tag ab. In der Folge hatte er sich erneut um eine Entgiftung mit anschließender Therapie in B. S. bemüht, die er jedoch auf Grund der Vollstreckung der mit Urteil des AG Ulm vom 01.12.2004 verhängten Jugendstrafe nicht antreten konnte. 5 In der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 6 1. Verurteilung durch das AG Ulm am 13.10.2000 (rechtskräftig seit 21.10.2000) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu einem Jugendarrest von einer Woche. 7 2. Verurteilung durch das AG Ulm am 17.04.2002 (rechtskräftig seit 25.04.2002) wegen gemeinschaftlicher versuchter Erpressung, gemeinschaftlichen Betrugs geringwertiger Sachen, versuchten gemeinschaftlichen Betrugs geringwertiger Sachen und Hausfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 8 3. Verurteilung durch das AG Ulm am 09.10.2002 (rechtskräftig seit 17.10.2002) wegen Hehlerei zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; die unter Nr. 2 genannte Verurteilung wurde einbezogen. 9 4. Verurteilung durch das AG Ulm am 28.04.2004 (rechtskräftig seit 06.05.2004) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Jungendstrafe von einem Jahr; die Entscheidungen unter Nr. 2 und 3 wurden einbezogen. Die Entscheidung, ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wurde für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. 10 5. Verurteilung durch das AG Ulm am 01.12.2004 (rechtskräftig seit 09.12.2004) wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Einbeziehung der unter Nr. 2 bis 4 genannten Entscheidungen. Die Entscheidung, ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wurde erneut für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Mit Beschluss des AG Ulm vom 05.01.2005 (rechtskräftig seit 15.01.2005) wurde die Strafversetzung zur Bewährung abgelehnt. Ab 08.03.2005 wurde die Jugendstrafe vollstreckt. 11 6. Verurteilung durch das AG Ulm am 09.03.2005 (rechtskräftig seit 09.03.2005) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 105 Fällen und Diebstahls in 3 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten; die unter 2 - 5 genannten Entscheidungen wurden einbezogen. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger kaufte im Zeitraum von September 2004 bis Anfang Januar 2005 in U. nahezu täglich in mindestens 90 Fällen jeweils ca. ½ Gramm Heroin zum Preis von jeweils 50,-- EUR. Des Weiteren erwarb er über einen Zeitraum von zwei Wochen hinweg bis zuletzt zum 24.11.2004 in Abständen von 2 Tagen jeweils 0,2 bis 0,3 Gramm Heroin zum Preis von jeweils 20,-- EUR und kaufte Mitte Dezember 2004 ½ Gramm braunes Heroin für 50,- EUR. In der Zeit von Ende Januar 2005 bis Mitte Februar 2005 kaufte er in Abständen von jeweils drei Tagen in U.-B. jeweils ein Briefchen braunes Heroin zum Preis von jeweils 50,- EUR. Zudem erhielt er Anfang Oktober 2004 ca. 0,3 Gramm Heroin und am 02.02.2005 ca. 0,5 Gramm Heroin und 0,5 Gramm Haschisch. Am 27.12.2004 entwendete der Kläger in einem Einkaufsmarkt in E. fünf Flaschen Whiskey der Marke Jack Daniels im Gesamtwert von 99,45 EUR, um die Waren ohne Bezahlung für sich zu behalten und später als Gegenleistung für Heroin einzusetzen. Am 04.02.2005 bzw. 07.03.2005 stahl zu dem gleichen Zweck in einem Drogeriemarkt in U. Parfüme im Gesamtwert von 145,45 EUR bzw. in einem Einkaufsmarkt in U. vier Flaschen Alkoholika im Gesamtwert von 45,96 EUR. 12 7. Verurteilung durch das AG Ulm am 02.03.2006 (rechtskräftig seit 02.03.2006) wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. 13 Vom 08.03.2005 bis 04.10.2005 befand sich der Kläger in Strafhaft. Mit Beschluss des AG Pforzheim vom 21.09.2005 wurde die weitere Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des AG Ulm vom 09.03.2005 am 04.10.2005 gem. §§ 35, 38 BtMG bis längstens 04.10.2006 zurückgestellt, da der Kläger bereit und damit einverstanden war, sich einer Behandlung in der Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige H. W., A. zu unterziehen; dort befand sich der Kläger bis 09.01.2006. Vom 15.02.2006 bis 06.08.2006 unterzog er sich einer weiteren stationären Drogentherapie beim Verein für Jugendhilfe F. S., S.. Diese Therapie musste der Kläger, nachdem er sie am 10.07.2006 regulär beendet hatte, in der Adaptionsphase wegen eines Rückfalls mit Heroin am 06.08.2006 disziplinarisch verlassen. 14 Mit Beschluss des AG Ulm vom 28.09.2006 wurde die Vollstreckung eines Strafrestes von 43 Tagen aus der Verurteilung durch das AG Ulm vom 09.03.2005 gem. § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger erhielt die Auflage, eine ambulante Drogentherapie bei der Therapieeinrichtung R. S. e.V. aufzunehmen, sobald er von dort eine entsprechende Aufnahmezusage erhalte; er dürfe keinen schuldhaften Anlass setzen, dass die ambulante Therapie vorzeitig abgebrochen werde. 15 Mit Schreiben vom 06.12.2005 hörte der Beklagte den Kläger zu einer möglichen Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts und einer möglichen Abschiebung in seinen Heimatstaat an. Daraufhin nahm der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2005 Stellung: Er lebe seit dem 08.03.2005 drogenfrei. Vom 28.08.2005 bis 01.10.2005 habe er in der JVA einen Hauptschullehrgang besucht, den er wegen Verlegung in ein Drogentherapiezentrum habe abbrechen müssen. In der JVA habe er einen „Kulturkurs“ besucht und Gitarrenunterricht genommen; zudem habe er viel gelesen und seien seine Deutschkenntnisse gut. Insgesamt habe er erhebliche Fortschritte gemacht und wolle nun einen Beruf erlernen. All diese Umstände deuteten daraufhin, dass nun eine Wendung in seinem Leben eingetreten sei. 16 Mit Verfügung vom 08.08.2006 - zugestellt am 19.08.2006 - stellte der Beklagte fest, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Nr. 1), und drohte ihm die Abschiebung nach Estland an (Nr. 2). Die Wirkung der Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wurde unter der Bedingung der weiteren Straffreiheit sowie eines Nachweises, dass eine Drogenabhängigkeit nicht mehr bestehe, ab dem Zeitpunkt der Ausreise auf drei Jahre und sieben Monate befristet (Nr. 3). 17 Der Beklagte ging davon aus, dass der Kläger als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 FreizügG/EU sei und ihm deshalb der besondere europarechtliche Schutz vor Ausweisung (§§ 6 ff. FreizügG/EU) zur Seite stehe. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das AG Ulm vom 09.03.2005 habe der Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verwirklicht. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU greife im Falle des Klägers nicht ein. Zwar halte er sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch sei er durch den Beitritt Estlands zur Europäischen Union erst seit Mai 2004 freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU setzte einen mehr als 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Freizügigkeit, d. h. als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, voraus. 18 Die der Verurteilung des Klägers zugrundeliegenden Straftaten wögen schwer. Seit Jahren begehe der Kläger in regelmäßigen zeitlichen Abständen immer wieder Straftaten, die jedenfalls zum Teil dem Bereich der mittleren bis schweren Kriminalität zuzuordnen seien. Die gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktionen hätten ihn nicht zu einem rechtstreuen Leben anhalten können. Es werde nicht verkannt, dass er erstmals inhaftiert sei. Allerdings sei der Kläger selbst während der Zurückstellung der Entscheidung über seine Bewährung sowie während des gegen ihn laufenden Ausweisungsverfahrens und seiner Inhaftierung erneut straffällig geworden. Darüber hinaus sei ein zentrales Motiv für seine in den letzten beiden Jahren begangenen Straftaten seine seit 2003 bestehende Heroinsucht, die er gegenwärtig nicht erfolgreich bewältigt habe. Die mittlerweile angetretene stationäre Langzeitdrogentherapie sei, obgleich ein erfreulicher erster Ansatz, kein Beleg dafür. Angesichts der schweren Drogenabhängigkeit und der damit verbundenen hohen Rückfallwahrscheinlichkeit könne erst einige Zeit nach erfolgreichem Abschluss einer Therapie und entsprechender Bewährung davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Straftaten drohten. Nach alledem sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig schwerwiegende Straftaten begehe. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Anzahl, Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und die dargelegte qualifizierte konkrete Gefahr erneuter Straftaten auch „besonders schwerwiegende Gründe“ im Sinne von § 6 Abs. 3 FreizügG/EU vorlägen. 19 Im Rahmen der danach zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausweisung die privaten Belange des Klägers an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Hierbei werde berücksichtigt, dass er sich mehrere Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und hier auch verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen sei. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration habe jedoch nicht stattgefunden. Auch werde gesehen, dass im Fall des Klägers soziale Bindungen bestünden. Allerdings komme einer Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und erwachsenen Kindern kein überragendes Gewicht zu. Schließlich habe auch das soziale Umfeld den Kläger nicht davon abhalten können, schwere Straftaten zu begehen. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nicht entgegen. Obwohl der Kläger seit etwa sieben Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebe, habe er doch den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland Estland verbracht, sei dort aufgewachsen und habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Es sei demnach anzunehmen, dass er mit den dortigen soziokulturellen Begebenheiten vertraut sei und die estnische Sprache zumindest rudimentär beherrsche bzw. eine Integration auch mit seinen vorhandenen russischen Sprachkenntnissen möglich sein werde. Auch bestünden durch seine in Estland lebenden Großeltern noch Kontakte in das Heimatland, welche der Kläger zumindest als erste Anlaufstelle nutzen könne. Nicht zuletzt auch wegen seines relativ jungen Lebensalters sei daher davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Estland nicht mit unzumutbaren Belastungen verbunden sei und er sich in absehbarer Zeit in die Verhältnisse seines Heimatlandes einfinden könne. Auch Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung seien nicht zu erkennen. Insbesondere werde davon ausgegangen, dass die Drogensucht des Klägers auch in Estland adäquat behandelt werden könne. 20 Die Ausweisung verstoße nicht gegen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Zwar stelle sie einen Eingriff in das Privatleben des Klägers im Sinne von Art. 8 EMRK dar; jedoch sei dieser im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. 21 Bei der Festsetzung der Sperrfrist habe das Regierungspräsidium die persönlichen Interessen des Klägers einerseits und die Wiederholungsgefahr andererseits gegeneinander abgewogen und ins Verhältnis gesetzt. Danach werde eine Sperrfrist von drei Jahren und sieben Monaten für angemessen, aber auch für zumutbar gehalten. 22 Hiergegen hat der Kläger am 31.08.2006 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass weder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 noch des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU vorlägen. Die in der Vergangenheit vom Kläger begangenen Straftaten resultierten ausschließlich aus seiner Drogensucht. Es handele sich nahezu ausschließlich um Beschaffungsdelikte, die dadurch gekennzeichnet seien, dass der Schaden im Einzelfall gering gewesen sei, und dass der Beutewert ausschließlich der Ermöglichung des Eigenverbrauchs von Betäubungsmitteln gedient habe. Erstmals aufgrund des Urteils des AG Ulm vom 09.03.2005 sei der Kläger in Strafhaft genommen worden. Bisher seien noch keine Erfahrungen dahingehend gemacht worden, wie der Kläger auf eine längere Inhaftierung, verbunden mit einer Therapierung seiner Drogensucht reagiere. Auf keinen Fall könne davon gesprochen werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme seiner mit der Drogensucht verbundenen kriminellen Aktivitäten hoch oder auch nur beachtlich sei. Dies gelte auch für die gegen ihn nach der Inhaftierung verhängte Geldstrafe. Zu berücksichtigen sei, dass die Falschaussage am 19.07.2005, also erst wenige Monate nach seiner Inhaftierung und einige Monate vor seiner Einweisung in die Therapieanstalt, erfolgt sei. Ganz offensichtlich hänge die Verurteilung mit seiner früheren Einbindung in die Drogenszene zusammen. Werde diese Verbindung unterbrochen, sei auch nicht zu befürchten, dass der Kläger derartige Straftaten weiter begehen werde. Im ungünstigsten Falle könne es als völlig offen brachtet werden, ob der Kläger wieder straffällig werde. Es bestehe bei ihm sogar die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die jetzt gegen ihn gerichteten harten und ihm persönliche Entbehrung abverlangenden Maßnahmen (Strafhaft, Therapieeinrichtung) behilflich sein werden, von seinem bisherigen Lebensweg wieder wegzukommen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung müsse zudem angemessen berücksichtigt werden, dass der Kläger als 12-jähriger nach Deutschland übergesiedelt sei und über keine relevanten familiären Verbindungen in sein Heimatland Estland verfüge. Er beherrsche die (neue) Sprache seines Herkunftslandes nicht. Relevante Verwandte, die ihm in der Anfangsphase helfen könnten, seien dort nicht vorhanden. Auch unterhalte der Kläger eine feste Beziehung zu einer Freundin in Deutschland und wohne mit dieser zusammen. Er beabsichtige sie zu heiraten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger weit mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, so dass der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU eröffnet sei. Besonders schwerwiegende Gründe im Sinne dieser Vorschrift seien nicht erkennbar. 23 Mit Schriftsatz vom 29.06.2004 trägt der Kläger ergänzend vor, dass er vom 12.03.2007 bis 18.05.2007 bei der Fa. P. in S. in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Seit zwei Monaten arbeite er bei der T. Z. G., I.. Einmal monatlich mache er eine freiwillige ambulante Drogentherapie beim R. S. e.V.. Der Kontakt zu Mutter und Schwester sei sehr gut, der Kläger habe sich in seiner Lebenssituation spürbar gefangen. 24 In der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 hat der Kläger auf Befragen angegeben: Er habe in S. gemeinsam mit seiner Freundin eine Wohnung gemietet. Seit 25.07.2007 arbeite er nicht mehr bei der T. Z. G., sondern einem anderen Zeitarbeitsunternehmen, weil er dort mehr Geld bekomme; Sozialleistungen beziehe er nicht. Die Falschaussage am 19.07.2005 habe er gemacht, weil er davon ausgegangen sei, dass der Begünstigte, Herr I., Beziehungen zu Personen in der JVA gehabt habe; er habe Angst gehabt, dort misshandelt zu werden. Zum Rückfall mit Heroin im August 2006 sei es gekommen, weil es in seiner Gruppe beim Verein für Jugendhilfe F. S., S. Leute gegeben habe, die Drogen genommen hätten. Er habe nicht nachgedacht und dies auch getan. Danach habe er sich jedoch gesagt, dass nicht alles umsonst gewesen sein soll. Er sei deshalb bewusst nicht nach U. zurückgegangen. Die Substitutionsbehandlung habe er auf Anraten seines Beraters beim R. S. e.V. begonnen, damit er nicht wieder „auf Heroin komme“. Die Behandlung helfe ihm, gebe ihm Kraft und unterdrücke sein Verlangen nach Heroin. Er müsse für ein halbes Jahr jeden Tag nach der Arbeit zum Arzt gehen und erhalte dort jeweils 1 Tablette; später solle es so sein, dass ihm ein Vorrat für sieben Tage mitgegeben werde. Er hoffe, dass er irgendwann einmal ohne das Medikament auskommen werde; zurzeit erfolge in Abstimmung mit dem Arzt eine „Runterdosierung“. Ihm sei bewusst, dass der Suchtdruck ohne die Behandlung wiederkommen könne. Jedoch lebe er jetzt in einem neuen Umfeld in Stuttgart ohne Drogen und arbeite regelmäßig. Früher sei es so gewesen, dass ihn die harten Drogen bei seinen Bemühungen, eine Ausbildung zu absolvieren, ausgebremst hätten. 25 Der Kläger beantragt, 26 den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 08.08.2006 aufzuheben. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Ergänzend wird vorgebracht, dass weder die Aussetzung des Strafrechts zur Bewährung noch die vom Kläger beabsichtigte Heirat oder das von ihm aufgenommene Praktikum bei einem Baubetrieb geeignet seien, die von ihm ausgehende Gefahr erneuter schwerer Straftaten derart zu mindern oder gar in Wegfall zu bringen, da sich die Verlustfeststellung als unverhältnismäßig erweisen würde. Auch unter Einbeziehung dieser Umstände in die zu treffende Ermessensentscheidung falle diese angesichts der überwiegenden öffentlichen Interesses zu Lasten des Klägers aus. 30 Der Kammer liegen die Behördenakten des Beklagten sowie die Ausländerakte der Stadtverwaltung Ulm vor; hierauf wird hinsichtlich des weiteren Sachverhalts Bezug genommen. Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 31 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 08.08.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 32 Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, welcher das auf Gemeinschaftsrecht bzw. deutschem Recht beruhende Recht des Klägers auf Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland betrifft, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen, da der Kläger freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-482/01 u. C-493/01, Orfanopoulos u. Olivieri -, NVwZ 2004, 1099; BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30/02 -, BVerwGE 121, 297). 33 Der Kläger kann die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte geltend machen, nachdem die Republik Estland durch Vertrag vom 16.04.2003 (BGBl. II S. 1408) mit Wirkung vom 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten ist. Er ist auch gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügG/EU - vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Dies ergibt sich zum einen aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, da der Kläger ordnungsgemäß als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH, Urt. v. 06.11.2003 - C-413/01, Ninni Orasche -, Rn. 23 ff., EuZW 2004, 117) bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 24 des Vertrages vom 16.04.2003 i. V. m. Anhang VI hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit „abweichende Regelungen“ im Sinne von § 13 FreizügG/EU vorgesehen sind; der Kläger ist von diesen Einschränkungen nicht erfasst, da er zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Estland zur Europäischen Union im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und bereits deshalb uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hatte (vgl. § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a. F.). Zum anderen kann sich der Kläger, der über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt, (jedenfalls) auf eine Freizügigkeitsberechtigung als nicht erwerbstätiger Unionsbürger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU berufen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2006 - 7 K 1190/05 -, Juris; ferner EuGH, Urt. v. 07.09.2004 - C-456/02, Trojani -, Rn. 30 ff. zum zugrunde liegenden Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EG). Die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung des Klägers steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit. 34 Das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - hat die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gestützt. Danach kann der Verlust des Rechts freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger auf Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Dabei genügt die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um einen Verlust der genannten Rechte festzustellen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU); erforderlich ist vielmehr, dass auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, wobei es sich um eine tatsächliche und hinreichend schwere, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefährdung handeln muss (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU; vgl. hierzu im einzelnen BVerwG, Urt. v. 03.08.2004, a. a. O.). Nach ständigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer kann die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen getroffen werden (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU). 35 Diese Voraussetzungen sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim Kläger nicht erfüllt. Die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt verstößt gegen § 6 Abs. 3 FreizügG/EU. Der Kläger kann sich auf diese Vorschrift berufen (1.), welche durch die angefochtene Verfügung verletzt wird (2.). 36 1. Der Kläger kann sich auf die Privilegierung nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU berufen, da er sich mehr als fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem steht nicht entgegen, dass er eine gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung vor dem Beitritt der Republik Estland zur Europäischen Union am 01.05.2004 (noch) nicht geltend machen konnte. 37 Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt § 6 Abs. 3 FreizügG/EU nicht voraus, dass der mehr als fünfjährige ständige Aufenthalt auf Grundlage des Freizügigkeitsrechts rechtmäßig gewesen ist. Ein solches (einschränkendes) Erfordernis einer qualifizierten Rechtmäßigkeit lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen; denn § 6 Abs. 3 FreizügG/EU verlangt - ebenso wie § 2 Abs. 5 FreizügG/EU für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts - lediglich, dass der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet „rechtmäßig“ gewesen ist. Für die Auslösung der Rechtsfolgen des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU bereits bei (schlichter) Rechtmäßigkeit des ständigen Aufenthalts streiten überdies systematische Erwägungen. Zunächst vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts im FreizügG/EU anders zu verstehen sein sollte als im zeitgleich in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz (siehe etwa §§ 4 Abs. 1, 51, 56 Abs. 1 Nrn. 1 - 3, 81 Abs. 3 AufenthG); ein dahingehender Wille des Gesetzgebers lässt sich insbesondere den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/420, S. 103, 105) nicht entnehmen. Weiterhin ist auffällig, dass der Gesetzgeber dort, wo es auf die „gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung“ ankommen soll, diesen Begriff auch ausdrücklich verwendet hat (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU). Hätte er für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU bzw. des gesteigerten Schutzes vor Aufenthaltsbeendigung nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU nur solche Zeiten ständigen Aufenthalts zählen lassen wollen, in denen der Unionsbürger auch gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war, hätte es daher nahe gelegen, eine entsprechende Formulierung auch in diese Vorschriften aufzunehmen; dies ist nicht geschehen. Im Gegenteil werden in § 2 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU die Begriffe „rechtmäßiger Aufenthalt“ und „Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen“ sogar explizit nebeneinander gestellt. Auch dies spricht gegen die Annahme des Beklagten, „rechtmäßig“ im Sinne der Vorschrift sei nur der ständige Aufenthalt auf Grundlage des Freizügigkeitsrechts. Eine derartige Auslegung lässt sich schließlich mit dem Sinn und Zweck der §§ 2 Abs. 5 und 6 Abs. 3 FreizügG/EU nicht vereinbaren. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/420, S. 103) berücksichtigen beide Bestimmungen die mit der Dauer des Aufenthalts regelmäßig stärker werdenden Bindungen des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedsstaat. Hierfür ist neben der sozialen und wirtschaftlichen Integration die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts das entscheidende Kriterium, ohne dass hieran weitere qualifizierende Voraussetzungen geknüpft würden, diese insbesondere mit einer ständigen gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung einhergehen müsste. Nach der Gesetzesbegründung sind dem entsprechend für die Einräumung des Daueraufenthaltsrechts unabhängig vom (weiteren) Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU sowie des gesteigerten Schutzes vor Aufenthaltsbeendigung nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU maßgeblich die „zunehmende Integration in Deutschland und die mit dem Zeitablauf regelmäßig schwächer werdenden Bindungen und Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsland … nach längerem, rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet“; das FreizügG/EU gehe insoweit „deutlich über die gegenwärtigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinaus“. Rechtsmäßig im Sinne von § 6 Abs. 3 FreizügG/EU ist danach nicht nur der Aufenthalt auf Grundlage des Freizügigkeitsrechts, sondern jeder Aufenthalt, der entweder nach dem FreizügG/EU (früher: Aufenthaltsgesetz/EWG) oder nach dem AufenthG (früher: AuslG) erlaubt war bzw. ist (ebenso Groß, ZAR 2005, 81, 83; Ergänzende Hinweise des baden-württembergischen Innenministeriums zu Nr. 2.5.5 VAH-FreizügG/EU). 38 Der Kläger hat sich seit mehr als fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er war seit dem 20.02.1998 durchweg im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, welche gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Aktuell ist der Aufenthalt des Klägers nach dem FreizügG/EU rechtmäßig, da die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt entsteht (vgl. Hoppe, HTK-AuslR / § 2 FreizügG/EU / zu Abs. 5 11/2006 Nr. 3.4). 39 2. Die angefochtene Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt verletzt § 6 Abs. 3 FreizügG/EU. Danach darf der Aufenthalt des Klägers nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen beendet werden; solche Gründe liegen nicht vor. 40 Der Begriff des „besonders schwerwiegenden Grundes“ wurde durch das Zuwanderungsgesetz in das deutsche Ausländerrecht neu aufgenommen, ohne eine Definition oder nähere Erläuterung zu erhalten. Wie bereits die gegenüber § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abweichende Formulierung zeigt, ist er nicht identisch mit dem „schwerwiegenden Grund“, der eine Ausweisung eines Nichtunionsbürgers trotz bestehenden besonderen Ausweisungsschutzes zulässt (ebenso Hoppe, HTK-AuslR / § 6 FreizügG/EU / Einzelerläuterungen 05/2005 Nr. 6.1); auf die hierzu ergangene Rechtsprechung kann deshalb zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht zurückgegriffen werden. Anknüpfungspunkt für eine Begriffsbestimmung bilden deshalb allein die allgemeinen Anforderungen an die Aufenthaltsbeendigung eines Unionsbürgers nach § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU; diese werden durch § 6 Abs. 3 FreizügG/EU qualifiziert. Dies bedeutet zunächst, dass noch höhere Anforderungen an die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu stellen sind, als dies die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ohnehin schon erfordert. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU reicht es danach nicht mehr aus, dass (abstrakt) eine hinreichende, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Unionsbürger künftig die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.08.2004, a. a. O.); notwendig ist vielmehr, dass von Seiten des Unionsbürgers die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Diese Gefahr muss weiterhin ein Grundinteresse der Gesellschaft in qualifizierter Art und Weise beeinträchtigen. Es genügt daher nicht mehr, dass die Begehung einer mindestens der mittelschweren Kriminalität zuzurechnenden Straftat konkret droht. Bei der konkret zu befürchtenden Straftat muss es sich entweder um ein Verbrechen oder eine Straftat handeln, die der Gesetzgeber zwar als Vergehen sanktioniert hat, die jedoch - wie z. B. das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - geeignet ist, über den einzelnen Fall hinaus negative Folgen für die Gesellschaft herbeizuführen; im letztgenannten Fall eines wie beschrieben „qualifizierten“ Vergehens ist eine erhebliche Schwere der drohenden Tat zu fordern (vgl. zu Ganzen Hoppe, HTK-AuslR / § 6 FreizügG/EU / Einzelerläuterungen 05/2005 Nr. 6.1). Nach der Gesetzesbegründung sollen dem entsprechend „besonders schwerwiegende Gründe“ anzunehmen sein, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Delikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die Wiederholung von Verbrechen oder besonders schweren Vergehen droht (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 105). 41 Nach diesen Maßstäben liegen im Falle des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine besonders schwerwiegenden Gründe vor, welche eine Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt rechtfertigen. Die von ihm begangenen, am 09.03.2005 abgeurteilten Straftaten stellen bei Würdigung aller konkreter Umstände, insbesondere von Art, Schwere und Häufigkeit, zwar Taten von nicht nur unerheblichem Gewicht dar, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass sowohl der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in 105 Fällen als auch die drei Diebstahlstaten ausschließlich auf die damalige Heroinsucht des Klägers zurückgehen. Ebenso ist sich die Kammer bewusst, dass der Kläger nach seiner Inhaftierung am 08.03.2005 erneut straffällig geworden ist, indem er am 19.07.2005 vor Gericht als Zeuge zugunsten seines früheren Drogenhändlers uneidlich falsch ausgesagt hat. Trotz der absolvierten Rehabilitationsbehandlung in A. (04.10.2005 bis 09.01.2006), der stationären Drogentherapie in S. (15.02.2006 bis 06.08.2006) und der aktuellen Betreuung durch den R. S. e.V. kann auch eine gewisse Rückfallwahrscheinlichkeit und damit die (abstrakte) Gefahr weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht ausgeschlossen werden; dies zeigt insbesondere der Vorfall vom 06.08.2006 in der Adaptionsphase, infolge dessen der Kläger die Therapiemaßnahme in S. beenden musste. All diese Umstände lassen jedoch den Schluss auf das Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe im Sinne des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU nicht zu. Der Kläger ist nicht wegen einer einzelnen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden, sondern wegen einer Vielzahl von Delikten lediglich zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Begehung eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens durch ihn konkret droht. Nach der maßgeblichen gegenwärtigen Sachlage liegt bereits eine konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht vor. Der Kläger ist seit der Zurückstellung der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe am 04.10.2005 nicht erneut straffällig geworden. Er hat zunächst eine Rehabilitationsbehandlung und im Anschluss eine stationäre Drogentherapie durchgeführt. Letztere musste er zwar wegen eines Rückfalls mit Heroin am 06.08.2006 disziplinarisch verlassen; jedoch hat er sich im unmittelbaren Anschluss an eine ambulante Drogenberatung bei der Einrichtung C. xx des C. S. e.V. gewandt und Kontakt zur Beratung und Hilfe bei Drogenproblemen R. S. e.V. aufgenommen. Seit 22.01.2007 befindet er sich beim R. S. e.V. in regelmäßiger Betreuung. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Betreuers, Herrn S.-Q., vom 18.07.2007 wird die dem Kläger gewährte Unterstützung bei der Lebensgestaltung von diesem gut angenommen. Ausdruck dessen ist zum einen, dass er seit geraumer Zeit - zusammen mit seiner Freundin - eine eigene Wohnung hat und seit Mitte März 2007 einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht. Zum zweiten hat er sich auf Anraten seines Betreuers am 19.06.2007 in eine Substitutionsbehandlung begeben, die den Suchtdruck von ihm nehmen soll und - nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - auch tatsächlich nimmt. Dass es ihm damit ernst ist, nicht wieder „auf Heroin zu kommen“, nimmt die Kammer dem Kläger auf Grund des in der ausführlichen informatorischen Befragung gewonnenen tatrichterlichen Eindrucks ab. Insbesondere hat er sich glaubhaft aus seinem früheren kriminogenen Umfeld in U. gelöst und seine Bereitschaft erklärt, zusätzlich zur ohnehin bis September 2009 bestehenden Bewährungszeit wegen der Aussetzung des Strafrestes nach § 36 BtMG einen „ausländerrechtlichen Bewährungsvergleich“ zu schließen, der (mindestens bis 31.12.2008) im Falle einer erneuten Straffälligkeit nach dem BtMG den sofortigen Verlust seiner gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechte vorsah. Bei Würdigung dieser Umstände lässt sich derzeit nicht feststellen, dass durch den Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und von Beschaffungsdelikten, konkret drohen würde. Darüber hinaus hat sich der Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens schuldig gemacht. Insbesondere hat er nicht den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel angebaut, hergestellt, eingeführt, durchgeführt oder ausgeführt, veräußert, an einen anderen abgegeben oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht oder mit ihnen gehandelt bzw. zu einer solchen Handlung angestiftet oder Beihilfe geleistet (vgl. § 54 Nr. 3 AufenthG, wo der Gesetzgeber dieses für die Allgemeinheit gefährliche Verhalten als Regelausweisungsgrund qualifiziert). Die Kammer vermag daher auch nicht festzustellen, dass der Kläger in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verbrechen oder ein wie vorstehend beschriebenes „qualifiziertes“ Vergehen begehen, insbesondere dass er mit Betäubungsmitteln handeln werde. 42 Da die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bereits gegen § 6 Abs. 3 FreizügG/EU verstößt, bedarf keiner Entscheidung, ob das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Klägers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt, insbesondere ob die Verlustfeststellung mit seinen Grundrechten und seinem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urt. v. 03.08.2004, a. a. O.). 43 Hat der Kläger mithin sein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht verloren, erweisen sich die gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung und die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 bzw. § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ebenfalls als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid unterliegt daher auch insoweit der Aufhebung. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 45 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet. Gründe 31 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 08.08.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 32 Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, welcher das auf Gemeinschaftsrecht bzw. deutschem Recht beruhende Recht des Klägers auf Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland betrifft, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen, da der Kläger freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-482/01 u. C-493/01, Orfanopoulos u. Olivieri -, NVwZ 2004, 1099; BVerwG, Urt. v. 03.08.2004 - 1 C 30/02 -, BVerwGE 121, 297). 33 Der Kläger kann die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte geltend machen, nachdem die Republik Estland durch Vertrag vom 16.04.2003 (BGBl. II S. 1408) mit Wirkung vom 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten ist. Er ist auch gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügG/EU - vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Dies ergibt sich zum einen aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, da der Kläger ordnungsgemäß als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH, Urt. v. 06.11.2003 - C-413/01, Ninni Orasche -, Rn. 23 ff., EuZW 2004, 117) bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 24 des Vertrages vom 16.04.2003 i. V. m. Anhang VI hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit „abweichende Regelungen“ im Sinne von § 13 FreizügG/EU vorgesehen sind; der Kläger ist von diesen Einschränkungen nicht erfasst, da er zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Estland zur Europäischen Union im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und bereits deshalb uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hatte (vgl. § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a. F.). Zum anderen kann sich der Kläger, der über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt, (jedenfalls) auf eine Freizügigkeitsberechtigung als nicht erwerbstätiger Unionsbürger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU berufen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2006 - 7 K 1190/05 -, Juris; ferner EuGH, Urt. v. 07.09.2004 - C-456/02, Trojani -, Rn. 30 ff. zum zugrunde liegenden Aufenthaltsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EG). Die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung des Klägers steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit. 34 Das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - hat die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf § 6 Abs. 1 FreizügG/EU gestützt. Danach kann der Verlust des Rechts freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger auf Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Dabei genügt die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um einen Verlust der genannten Rechte festzustellen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU); erforderlich ist vielmehr, dass auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, wobei es sich um eine tatsächliche und hinreichend schwere, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefährdung handeln muss (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU; vgl. hierzu im einzelnen BVerwG, Urt. v. 03.08.2004, a. a. O.). Nach ständigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer kann die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen getroffen werden (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU). 35 Diese Voraussetzungen sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim Kläger nicht erfüllt. Die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt verstößt gegen § 6 Abs. 3 FreizügG/EU. Der Kläger kann sich auf diese Vorschrift berufen (1.), welche durch die angefochtene Verfügung verletzt wird (2.). 36 1. Der Kläger kann sich auf die Privilegierung nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU berufen, da er sich mehr als fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem steht nicht entgegen, dass er eine gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung vor dem Beitritt der Republik Estland zur Europäischen Union am 01.05.2004 (noch) nicht geltend machen konnte. 37 Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt § 6 Abs. 3 FreizügG/EU nicht voraus, dass der mehr als fünfjährige ständige Aufenthalt auf Grundlage des Freizügigkeitsrechts rechtmäßig gewesen ist. Ein solches (einschränkendes) Erfordernis einer qualifizierten Rechtmäßigkeit lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen; denn § 6 Abs. 3 FreizügG/EU verlangt - ebenso wie § 2 Abs. 5 FreizügG/EU für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts - lediglich, dass der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet „rechtmäßig“ gewesen ist. Für die Auslösung der Rechtsfolgen des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU bereits bei (schlichter) Rechtmäßigkeit des ständigen Aufenthalts streiten überdies systematische Erwägungen. Zunächst vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts im FreizügG/EU anders zu verstehen sein sollte als im zeitgleich in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz (siehe etwa §§ 4 Abs. 1, 51, 56 Abs. 1 Nrn. 1 - 3, 81 Abs. 3 AufenthG); ein dahingehender Wille des Gesetzgebers lässt sich insbesondere den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/420, S. 103, 105) nicht entnehmen. Weiterhin ist auffällig, dass der Gesetzgeber dort, wo es auf die „gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung“ ankommen soll, diesen Begriff auch ausdrücklich verwendet hat (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU). Hätte er für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU bzw. des gesteigerten Schutzes vor Aufenthaltsbeendigung nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU nur solche Zeiten ständigen Aufenthalts zählen lassen wollen, in denen der Unionsbürger auch gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war, hätte es daher nahe gelegen, eine entsprechende Formulierung auch in diese Vorschriften aufzunehmen; dies ist nicht geschehen. Im Gegenteil werden in § 2 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU die Begriffe „rechtmäßiger Aufenthalt“ und „Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen“ sogar explizit nebeneinander gestellt. Auch dies spricht gegen die Annahme des Beklagten, „rechtmäßig“ im Sinne der Vorschrift sei nur der ständige Aufenthalt auf Grundlage des Freizügigkeitsrechts. Eine derartige Auslegung lässt sich schließlich mit dem Sinn und Zweck der §§ 2 Abs. 5 und 6 Abs. 3 FreizügG/EU nicht vereinbaren. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/420, S. 103) berücksichtigen beide Bestimmungen die mit der Dauer des Aufenthalts regelmäßig stärker werdenden Bindungen des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedsstaat. Hierfür ist neben der sozialen und wirtschaftlichen Integration die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts das entscheidende Kriterium, ohne dass hieran weitere qualifizierende Voraussetzungen geknüpft würden, diese insbesondere mit einer ständigen gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung einhergehen müsste. Nach der Gesetzesbegründung sind dem entsprechend für die Einräumung des Daueraufenthaltsrechts unabhängig vom (weiteren) Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 5 FreizügG/EU sowie des gesteigerten Schutzes vor Aufenthaltsbeendigung nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU maßgeblich die „zunehmende Integration in Deutschland und die mit dem Zeitablauf regelmäßig schwächer werdenden Bindungen und Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsland … nach längerem, rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet“; das FreizügG/EU gehe insoweit „deutlich über die gegenwärtigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinaus“. Rechtsmäßig im Sinne von § 6 Abs. 3 FreizügG/EU ist danach nicht nur der Aufenthalt auf Grundlage des Freizügigkeitsrechts, sondern jeder Aufenthalt, der entweder nach dem FreizügG/EU (früher: Aufenthaltsgesetz/EWG) oder nach dem AufenthG (früher: AuslG) erlaubt war bzw. ist (ebenso Groß, ZAR 2005, 81, 83; Ergänzende Hinweise des baden-württembergischen Innenministeriums zu Nr. 2.5.5 VAH-FreizügG/EU). 38 Der Kläger hat sich seit mehr als fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er war seit dem 20.02.1998 durchweg im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, welche gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Aktuell ist der Aufenthalt des Klägers nach dem FreizügG/EU rechtmäßig, da die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt entsteht (vgl. Hoppe, HTK-AuslR / § 2 FreizügG/EU / zu Abs. 5 11/2006 Nr. 3.4). 39 2. Die angefochtene Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt verletzt § 6 Abs. 3 FreizügG/EU. Danach darf der Aufenthalt des Klägers nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen beendet werden; solche Gründe liegen nicht vor. 40 Der Begriff des „besonders schwerwiegenden Grundes“ wurde durch das Zuwanderungsgesetz in das deutsche Ausländerrecht neu aufgenommen, ohne eine Definition oder nähere Erläuterung zu erhalten. Wie bereits die gegenüber § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abweichende Formulierung zeigt, ist er nicht identisch mit dem „schwerwiegenden Grund“, der eine Ausweisung eines Nichtunionsbürgers trotz bestehenden besonderen Ausweisungsschutzes zulässt (ebenso Hoppe, HTK-AuslR / § 6 FreizügG/EU / Einzelerläuterungen 05/2005 Nr. 6.1); auf die hierzu ergangene Rechtsprechung kann deshalb zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht zurückgegriffen werden. Anknüpfungspunkt für eine Begriffsbestimmung bilden deshalb allein die allgemeinen Anforderungen an die Aufenthaltsbeendigung eines Unionsbürgers nach § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU; diese werden durch § 6 Abs. 3 FreizügG/EU qualifiziert. Dies bedeutet zunächst, dass noch höhere Anforderungen an die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu stellen sind, als dies die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ohnehin schon erfordert. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU reicht es danach nicht mehr aus, dass (abstrakt) eine hinreichende, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Unionsbürger künftig die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 EG beeinträchtigen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.08.2004, a. a. O.); notwendig ist vielmehr, dass von Seiten des Unionsbürgers die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Diese Gefahr muss weiterhin ein Grundinteresse der Gesellschaft in qualifizierter Art und Weise beeinträchtigen. Es genügt daher nicht mehr, dass die Begehung einer mindestens der mittelschweren Kriminalität zuzurechnenden Straftat konkret droht. Bei der konkret zu befürchtenden Straftat muss es sich entweder um ein Verbrechen oder eine Straftat handeln, die der Gesetzgeber zwar als Vergehen sanktioniert hat, die jedoch - wie z. B. das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - geeignet ist, über den einzelnen Fall hinaus negative Folgen für die Gesellschaft herbeizuführen; im letztgenannten Fall eines wie beschrieben „qualifizierten“ Vergehens ist eine erhebliche Schwere der drohenden Tat zu fordern (vgl. zu Ganzen Hoppe, HTK-AuslR / § 6 FreizügG/EU / Einzelerläuterungen 05/2005 Nr. 6.1). Nach der Gesetzesbegründung sollen dem entsprechend „besonders schwerwiegende Gründe“ anzunehmen sein, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Delikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die Wiederholung von Verbrechen oder besonders schweren Vergehen droht (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 105). 41 Nach diesen Maßstäben liegen im Falle des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine besonders schwerwiegenden Gründe vor, welche eine Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt rechtfertigen. Die von ihm begangenen, am 09.03.2005 abgeurteilten Straftaten stellen bei Würdigung aller konkreter Umstände, insbesondere von Art, Schwere und Häufigkeit, zwar Taten von nicht nur unerheblichem Gewicht dar, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass sowohl der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in 105 Fällen als auch die drei Diebstahlstaten ausschließlich auf die damalige Heroinsucht des Klägers zurückgehen. Ebenso ist sich die Kammer bewusst, dass der Kläger nach seiner Inhaftierung am 08.03.2005 erneut straffällig geworden ist, indem er am 19.07.2005 vor Gericht als Zeuge zugunsten seines früheren Drogenhändlers uneidlich falsch ausgesagt hat. Trotz der absolvierten Rehabilitationsbehandlung in A. (04.10.2005 bis 09.01.2006), der stationären Drogentherapie in S. (15.02.2006 bis 06.08.2006) und der aktuellen Betreuung durch den R. S. e.V. kann auch eine gewisse Rückfallwahrscheinlichkeit und damit die (abstrakte) Gefahr weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht ausgeschlossen werden; dies zeigt insbesondere der Vorfall vom 06.08.2006 in der Adaptionsphase, infolge dessen der Kläger die Therapiemaßnahme in S. beenden musste. All diese Umstände lassen jedoch den Schluss auf das Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe im Sinne des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU nicht zu. Der Kläger ist nicht wegen einer einzelnen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden, sondern wegen einer Vielzahl von Delikten lediglich zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Begehung eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens durch ihn konkret droht. Nach der maßgeblichen gegenwärtigen Sachlage liegt bereits eine konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht vor. Der Kläger ist seit der Zurückstellung der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe am 04.10.2005 nicht erneut straffällig geworden. Er hat zunächst eine Rehabilitationsbehandlung und im Anschluss eine stationäre Drogentherapie durchgeführt. Letztere musste er zwar wegen eines Rückfalls mit Heroin am 06.08.2006 disziplinarisch verlassen; jedoch hat er sich im unmittelbaren Anschluss an eine ambulante Drogenberatung bei der Einrichtung C. xx des C. S. e.V. gewandt und Kontakt zur Beratung und Hilfe bei Drogenproblemen R. S. e.V. aufgenommen. Seit 22.01.2007 befindet er sich beim R. S. e.V. in regelmäßiger Betreuung. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Betreuers, Herrn S.-Q., vom 18.07.2007 wird die dem Kläger gewährte Unterstützung bei der Lebensgestaltung von diesem gut angenommen. Ausdruck dessen ist zum einen, dass er seit geraumer Zeit - zusammen mit seiner Freundin - eine eigene Wohnung hat und seit Mitte März 2007 einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht. Zum zweiten hat er sich auf Anraten seines Betreuers am 19.06.2007 in eine Substitutionsbehandlung begeben, die den Suchtdruck von ihm nehmen soll und - nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - auch tatsächlich nimmt. Dass es ihm damit ernst ist, nicht wieder „auf Heroin zu kommen“, nimmt die Kammer dem Kläger auf Grund des in der ausführlichen informatorischen Befragung gewonnenen tatrichterlichen Eindrucks ab. Insbesondere hat er sich glaubhaft aus seinem früheren kriminogenen Umfeld in U. gelöst und seine Bereitschaft erklärt, zusätzlich zur ohnehin bis September 2009 bestehenden Bewährungszeit wegen der Aussetzung des Strafrestes nach § 36 BtMG einen „ausländerrechtlichen Bewährungsvergleich“ zu schließen, der (mindestens bis 31.12.2008) im Falle einer erneuten Straffälligkeit nach dem BtMG den sofortigen Verlust seiner gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechte vorsah. Bei Würdigung dieser Umstände lässt sich derzeit nicht feststellen, dass durch den Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und von Beschaffungsdelikten, konkret drohen würde. Darüber hinaus hat sich der Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens schuldig gemacht. Insbesondere hat er nicht den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel angebaut, hergestellt, eingeführt, durchgeführt oder ausgeführt, veräußert, an einen anderen abgegeben oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht oder mit ihnen gehandelt bzw. zu einer solchen Handlung angestiftet oder Beihilfe geleistet (vgl. § 54 Nr. 3 AufenthG, wo der Gesetzgeber dieses für die Allgemeinheit gefährliche Verhalten als Regelausweisungsgrund qualifiziert). Die Kammer vermag daher auch nicht festzustellen, dass der Kläger in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verbrechen oder ein wie vorstehend beschriebenes „qualifiziertes“ Vergehen begehen, insbesondere dass er mit Betäubungsmitteln handeln werde. 42 Da die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bereits gegen § 6 Abs. 3 FreizügG/EU verstößt, bedarf keiner Entscheidung, ob das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Klägers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt, insbesondere ob die Verlustfeststellung mit seinen Grundrechten und seinem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urt. v. 03.08.2004, a. a. O.). 43 Hat der Kläger mithin sein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht verloren, erweisen sich die gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung und die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 bzw. § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ebenfalls als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid unterliegt daher auch insoweit der Aufhebung. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 45 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.