Urteil
1 K 904/06
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen im Rahmen der Berufsförderung für Soldaten. 2 Der Kläger ist Soldat auf Zeit (letzter Dienstrang Hauptmann) mit einer Dienstzeit von zwölf Jahren. Sein Dienstverhältnis endet am 30.06.2007. Im Zeitraum 1998 bis 2002 absolvierte er an der Hochschule der Bundeswehr in München ein Studium zum Diplombauingenieur. 3 Am 28.11.2005 beantragte der Kläger nach § 7 SVG die Förderung der Teilnahme am ... des Berufseinstieges - beim Institut für K. in F. Mit Bescheid vom 02.01.2006 bewilligte das Kreiswehrersatzamt U. für das ..., Teil 1, Orientierung und Grundlagen beim Institut für K. in F. für die Zeit vom 20.01.2006 bis 10.03.2006 gemäß § 4 Abs. 2 SVG einen Betrag in Höhe von 3.308,-- EUR. Vor der Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid den Hinweis, eine weitere Förderung des ... über § 5 SVG sei nicht möglich. 4 Am 01.03.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme nach § 5 SVG. Die Bildungsmaßnahme zum Preis von 6.704,80 EUR sollte in der Zeit vom 24.05. bis 30.06.2006 bei „YY & Y“ in F. stattfinden. Die Maßnahme wurde vom Kläger als“ Executive Career Program/Managementausbildung“ bezeichnet. 5 Mit Schreiben vom 24.04.2006 (Blatt 98 der Behördenakte) trug der Kläger im Anhörungsverfahren vor, beim Teil 2 des ... handele es sich nicht um Berufsorientierungsmaßnahme bzw. ein Bewerbertrainingsprogramm. Diese Inhalte entsprächen dem Teil 1 des Programms und stellten die Orientierungsphase des Programms dar. Beim Teil 2 handele es sich um eine Ausbildung, die ihm die Handlungskompetenz vermitteln werde, die er für einen reibungslosen Einstieg in die Privatwirtschaft benötige. Die Ausbildung bestehe aus drei Modulen (wird ausgeführt). 6 Mit Bescheid vom 25.04.2006 lehnte die Beklagte die Förderung der Module II bis IV des ... beim YY & Y Institut für K. in F. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Modulbeschreibungen ließen erkennen, dass die Vermittlung der Kenntnisse aus diesen Bereichen auf den einzelnen Teilnehmer abgestellt sei, um ihm nach Dienstzeitende eine adäquate Eingliederung zu ermöglichen. Die Übersicht auf der Homepage des Anbieters beschreibe die einzelnen Bestandteile der Maßnahme mit Analyse, Orientierung, Planung, Einstieg in die neue Entwicklung, Integration und Begleitung. Dies seien alles eingliederungsvorbereitende Bestandteile, nicht aber konkrete Bildungsmaßnahmen i.S. von Fort- oder Weiterbildung in einem ausgeübten oder angestrebten Berufsfeld. Die Mittel für die Förderung von Eingliederungsmaßnahmen habe der Kläger bereits durch die gewährte Förderung des Teil 1 des ... ausgeschöpft. 7 Der Kläger legte mit Schreiben vom 03.05.2006, eingegangen am 04.05.2006, Beschwerde ein. Zunächst beschrieb er den Inhalt der Module II bis IV (auf den Beschwerdeschriftsatz wird verwiesen). Im Folgenden führte der Kläger aus, beim Teil 2 des ... handele es sich um eine Fachausbildung. Das ... sei als ganzheitliches Konzept darauf angelegt, ihm die Handlungskompetenz zu vermitteln, die er benötige, um für die potenziellen zivilen Arbeitgeber ein interessanter Mitarbeiter im Führungs- und Managementbereich sein zu können. Im ersten Teil des ... werde eine tiefgreifende Potentialanalyse, eine Lernbedarfsermittlung und eine grundlegende Orientierung über das Anforderungsprofil ziviler Arbeitgeber identifiziert und beschrieben. Teil 2 des ... sei eine Option für die gezielte Vorbereitung auf das zivile Berufsleben. Ziel sei es, ihn bedarfsgerecht auszubilden, damit er in der Lage sei, nahtlos in die Privatwirtschaft zu wechseln. Der Teil 2 des ... sei ein reiner Ausbildungsteil. In diesem würden Instrumente, Werkzeuge und Kenntnisse in der Praxis vermittelt, die er im zivilen Berufsleben benötige. Die Privatwirtschaft erwarte Handlungskompetenzen in den Kernfeldern, die Gegenstand der Ausbildung in den Modulen II bis IV seien(wird ausgeführt) 8 Die Wehrbereichsverwaltung Süd wies die Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 30.05.2006 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Inhalten des Teils 2 des ... schwerpunktmäßig um eingliederungsvorbereitende Bestandteile, nicht jedoch um konkrete Bildungsmaßnahmen i.S. von Fort-/Weiterbildung handele. Zudem habe der Kläger ausgeführt, dass das ganzheitliche Konzept der Maßnahme darauf angelegt sei Handlungskompetenzen zu vermitteln. Beim Erwerb von Handlungskompetenzen handele es sich keineswegs um einen Lehr-Lern-Prozess, sondern um das Ergebnis von zahlreichen Einzelschritten, die sich letztendlich in der Persönlichkeit des Einzelnen widerspiegelten. Der Bescheid wurde dem Kläger am 06.06.2006 zugestellt. 9 Der Kläger hat am 22.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, das ... sei von einem ehemaligen Bundeswehroffizier entworfen worden und beruhe auf seinen Erfahrungen mit vielen Wirtschaftsbetrieben. Das Grundkonzept basiere auf der Idee, die Offiziere in den Kompetenzen weiter zu entwickeln, die sie in der Bundeswehr erworben hätten und die von der Privatwirtschaft nachgefragt würden. Dies sei vor allem die Fähigkeit, andere zu führen und zu motivieren, sowie die Bewältigung komplexer Aufgaben zu planen und zu organisieren. Das Programm sei an dem konkreten Bedarf der Wirtschaft orientiert. Es sei im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid möglich, solche Kompetenzen im Rahmen eines Lehr-Lern-Prozesses zu vermitteln. 10 Der Begriff „berufliche Bildung“ sei durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz vom 04.05.2005 (BGBl. I S. 1234) anstelle des Begriffs „Fachausbildung“ in § 5 SVG eingefügt worden. Diese Änderung solle jedoch nach der amtlichen Begründung zum Änderungsgesetz keine inhaltliche Veränderung zur Folge haben (BT-Drs 15/4639, S. 15 bis 16). Für die Auslegung des Begriffs „berufliche Bildung“ könne daher auf die Rechtsprechung zum früher verwendeten Begriff „Fachausbildung“ zurückgegriffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 09.11.1990 (6 C 14/88) entschieden, dass unter Fachausbildung i.S. des § 5 SVG eine Vielzahl von nach Ziel und Inhalt her unterschiedlich ausgestalteten Ausbildungsmaßnahmen falle, die sich einer abschließenden begrifflichen Fixierung entzögen. Die Passagen, welche die Beklagte aus dem Urteil des Verwaltungsgericht Regensburg vom 28.2.2007 - RO 1 K 06.1212 - zitiert habe und eine engere Auslegung des Begriff der beruflichen Bildung erkennen ließen, seien für die Entscheidung nicht tragend gewesen. Die Vermittlung von Managementwissen sei Gegenstand der beruflichen Bildung i.S. des § 5 SVG. Die Wehrbereichsverwaltung Süd biete selbst in ihrem Seminarprogramm auch Managerseminare an, allerdings handele es sich dabei um Kurse für spezielle Berufe. Der Vorteil des ... Teil 2 sei es, Managementwissen vor der Entscheidung für einen bestimmten Beruf zu vermitteln. 11 Die Förderungsfähigkeit der beantragten Maßnahme folge auch aus dem Gutachten von Prof. Dr. Z. zum Inhalt des ... Teil 2. Die Beklagte interpretiere die Ausführungen auf Seite 23 dieses Gutachtens offensichtlich falsch. Eine berufliche Fachausbildung könne durchaus eine Grundlage für mehrere Berufe darstellen, ohne damit den Charakter einer bloßen Berufsorientierung anzunehmen. Die Beklagte selbst fördere auch Berufsbildungsmaßnahmen berufsübergreifender Art, die zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen führten. 12 Die Teilnehmer des ... Teil 2 erhielten nur bei erfolgreichem Abschluss der Maßnahme eine Teilnehmerbescheinigung. Die erforderlichen Lernkontrollen würden fortlaufend im Rahmen des Unterrichtsprogramms vorgenommen. Eine Abschlussprüfung mit Klausuren für derartige Bildungsmaßnahmen sei unüblich und nicht berechtigt. Eine Unterrichtszeit von durchschnittlich zehn Stunden pro Unterrichtstag sei für einen Lernerfolg nicht hinderlich, da die Lernformen häufig gewechselt würden. Die Gesamtausbildungsdauer von 12,5 (Präsenz-)Tagen sei nicht zu kurz. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten überzeugend dargestellt, dass sich die Gesamtdauer der Maßnahme im Rahmen vergleichbarer Ausbildungsangebote halte (Seite 16 ff. des Gutachtens). Hinzu komme die Selbstlernphase. Die Beschränkung der Teilnehmergruppen auf acht Personen und die Betreuung durch zwei Ausbilder stelle eine hohe Intensität der Ausbildung und Vermittlung des Lernstoffs sicher. 13 Der Kläger beantragt (zuletzt), 14 den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes U. vom 25. April 2006 und den Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 30. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Besuch des ... - Teil II, Module II -IV - am Institut für K. in F. als Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 5 SVG in Höhe von 4.850 EUR zu fördern. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung führt sie aus, sie habe im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens festgestellt, dass dem Kläger durch die Teilnahme am ... Teil 2 keine Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt würden, die ihn auf eine qualifizierende Berufsausübung vorbereiteten. Sie fühle sich durch das Gutachten des Klägers in ihrer Auffassung bestärkt, dass das ... Teil 2 einen berufsorientierenden Charakter habe. Dies ergebe sich aus der Formulierung auf Seite 23, wo der Gutachter, Prof. Dr. Z.; ausgeführt habe, dass das ... II auf die Bedürfnisse von Offizieren und qualifizierten Unteroffizieren zugeschnitten sei, die noch keine festen beruflichen Perspektiven hätten. Auf das tatsächlich einmal gewählte Aufgabengebiet werde damit nicht ausreichend vorbereitet. Es fehle auch ein konkreter Ausbildungsplan mit ausführlichen Angaben und Zeitansatz und Benennung der jeweiligen Dozenten und deren Qualifikation. Nach Auffassung der Beklagten könne eine Lernkontrolle nur durch schriftliche Arbeiten und ähnliches, nicht durch Aushändigen von Vorbereitungsunterlagen, Begleitmaterial und Nachbereitungsunterlagen erfolgen. Es werde bezweifelt, dass bei Seminaren, die um 8 Uhr begönnen und gegen 23 Uhr endeten, ein nachhaltiges Lernen möglich sei. Die Gesamtausbildungsdauer von 12,5 Tagen für die Aneignung und Beherrschung moderner Unternehmensführungstechniken sei zu kurz bemessen, um einen Ausbildungscharakter i.S. einer Berufsausbildung bejahen zu können. Das Verwaltungsgericht Regensburg habe eine Klage auf Förderung des ... Teil 2 abgelehnt (Urteil vom 28.2.2007 - RO 1 K 06.1212 -). Zur weiteren Begründung hat die Beklagte aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zitiert. 18 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend zum schriftlichen Vortrag im Wesentlichen das Folgende vorgetragen: Der Kläger habe die beantragte Maßnahme bereits absolviert. Er habe sich beim Standortteam in U. über die Förderungsfähigkeit des ... Teil 2 erkundigt. Man habe ihm mitgeteilt, es sei kein Problem, dass er daran vor dem Ablauf seiner Dienstzeit teilnehme, wenn die Förderungsfähigkeit gegeben sei. Man könne eine Ausnahme machen. Das Ziel des Klägers sei es gewesen, unmittelbar nach dem Ende der Dienstzeit in das zivile Berufsleben einzusteigen. Deshalb sei ihm vom Standortteam geraten worden, den Antrag entsprechend zu stellen. Bislang sei auch nie mit dieser formellen Seite argumentiert worden. Er gehe aber auch davon aus, dass ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG vorliege. Der Vorteil des ... liege darin, dass die Ausbildung im Schnelldurchlauf absolviert werde und die Beklagte sich dann nicht mehr um den ehemaligen Soldaten kümmern müsse. Der Kläger habe der Beklagten geradezu einen Dienst dadurch erwiesen, dass das ... Teil 2 während der Dienstzeit in seinem Urlaub absolviert habe. Der Kläger könne unmittelbar nach dem Ende seiner Dienstzeit eine Arbeitsstelle antreten. Nach Absolvierung einer Probezeit von einem Monat habe er die Aussicht auf eine Festanstellung. Das ... Teil 2 sei zeitlich nicht zu kurz gehalten. Prof. Dr. Z. habe dies in seinem Gutachten im Vergleich mit anderen externen Anbietern festgestellt. 19 Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, im Rahmen des ... Teil 2 werde zuviel Stoff in zu kurzer Zeit angeboten. Dies gelte umso mehr, nachdem jetzt feststehe, dass das Programm an weniger als 12,5 Tagen absolviert worden sei. Es könne nur ein Überblick in den behandelten Themenkreisen gegeben werden. Deshalb liege keine berufliche Bildung im Sinne des § 5 SVG, sondern nur eine Orientierung im Sinne des § 7 SVG vor. Der Teilnehmer solle nur für sich selbst einschätzen können, welches Gebiet etwas für ihn sei. Das Seminarprogramm der Bundeswehrverwaltung aus dem Jahr 2006 beruhe noch auf dem Soldatenversorgungsgesetz vor seiner Änderung durch Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz. Es enthalte noch keine Überlegungen zur „Orientierung“, die durch das Änderungsgesetz neu in das Soldatenversorgungsgesetz aufgenommen worden sei. Maßnahmen zur „Orientierung“ dienten dazu, dass der Einzelne für sich seine Schwerpunkte finde. Im Fortbildungsprogramm 2007 sei die Änderung berücksichtigt worden. Der Verweis auf das Berufsbildungsgesetz in den Schriftsätzen der Beklagten dürfe nicht so verstanden werden, dass man damit die berufliche Bildung nur auf Berufe beschränken wolle, die im Berufsbildungsgesetz geregelt seien. Man habe die dortigen Regelungen nur herangezogen, um zu definieren, welche Maßnahmen unter den Begriff der beruflichen Bildung fielen. § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG gelte auch für Zeitsoldaten, die nach § 5 Abs. 9 SVG keinen Anspruch auf Förderung von Maßnahmen innerhalb der Dienstzeit hätten. Der in § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG geregelte Ausnahmefall liege aber nicht vor. 20 Der Kammer haben die Berufsförderungsakte und die Kostenakte der Beklagten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Das Verfahren wird, soweit die Klage zurückgenommen wurde, nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die teilweise Rücknahme der Klage trat dadurch ein, dass der Kläger den in der Klageschrift ursprünglich geforderten Betrag von 6.704,80 EUR mit Schriftsatz vom 25.08.2006 auf 4.850,-- EUR reduziert hat. 22 Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme am Teil 2 des ... nach § 5 SVG während seiner Dienstzeit. Da der Kläger das Programm bereits absolviert hat, kann die Frage, ob der Teil 2 des ... nach § 5 Abs. 1 SVG als Maßnahme der beruflichen Bildung grundsätzlich förderungsfähig ist, offen bleiben. 23 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 5 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - in seiner Fassung durch Art. 1 Nr. 9 des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 04.05.2005 (BGBl. I S. 1234). Nach § 5 Abs. 1 SVG haben Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 24 Die Dauer der Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit wird allgemein in § 5 Abs. 4 und 5 SVG geregelt. Diese Regelungen werden durch § 5 Abs. 9 SVG für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere eingeschränkt. Nach § 5 Abs. 9 Satz 1 entfallen die Förderungszeiten am Ende der Wehrdienstzeit nach Abs. 5 (Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst - Förderung am Ende der Wehrdienstzeit -) vollständig, wenn der Offizier auf Zeit im Rahmen seiner militärischen Ausbildung einen Hochschulabschluss i.S. des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Unter den gleichen Voraussetzungen reduziert sich die Förderungsdauer des Klägers nach § 5 Abs. 9 Satz 2 Variante 2 SVG von 60 Monaten (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 4 SVG) auf 24 Monate. 25 Der Ausschluss der Regelung des § 5 Abs. 5 SVG für den Kläger führt dazu, dass er keinen Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Bildung hat. Da § 5 Abs. 9 SVG aber für den Kläger die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG nicht ausschließt, ist zu prüfen, ob die Förderung der begehrten Maßnahme in der Dienstzeit nach dieser Vorschrift möglich ist. 26 Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG kann der Förderungsanspruch auf Antrag ausnahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistellung vom militärischen Dienst vorgezogen in der Dienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die Umsetzung des Förderungsplanes oder die Eingliederung erhebliche Nachteile vermieden werden können. Diese Vorschrift gibt dem Soldaten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf Förderung, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. 27 Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen aber im Falle des Klägers nicht vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen „ausnahmsweise“ und „Vermeidung erheblicher Nachteile“ zeigen, dass die Erfüllung des eigentlich erst nach dem Ende der Dienstzeit bestehenden Förderungsanspruchs in der Dienstzeit die Ausnahme bleiben soll. Umstände, die mehr oder weniger jeder Soldat für ein Vorziehen der Förderung anführen kann, stellen keinen Ausnahmefall dar. Der Kläger hat zu § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG vorgetragen, dass es sein Ziel gewesen sei, nahtlos nach dem Ende der Dienstzeit in das zivile Berufsleben übertreten zu können. Er wolle eine Unterbrechung durch die nachgelagerte berufliche Förderung vermeiden. Die Unterbrechung der Berufstätigkeit durch die nachgelagerte berufliche Ausbildung wird aber vom Soldatenversorgungsgesetz als Regelfall vorausgesetzt. Ein Ausnahmefall und erhebliche Nachteile bei der Verweisung des Klägers auf die Inanspruchnahme der beruflichen Förderung nach dem Ende seiner Wehrdienstzeit lägen somit nur dann vor, wenn der Kläger darlegen könnte, dass bei ihm über die bloße Unterbrechung der Berufstätigkeit hinaus weitere erhebliche Nachteile entstünden. Solche Gründe hat der Kläger nicht angeführt. Der Umstand, dass es dem Kläger möglich ist, unmittelbar nach dem Ende der Wehrdienstzeit eine Berufstätigkeit im Zivilleben aufzunehmen, reicht nicht aus. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG müssen vor dem Beginn der Bildungsmaßnahme vorliegen. Sie könnten beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Soldat eine Arbeitsstelle im unmittelbaren Anschluss an das Dienstzeitende findet, der Arbeitgeber aber die Einstellung noch von der Absolvierung bestimmter Ausbildungsmaßnahmen abhängig macht und der Soldat diese Arbeitstelle zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erhalten könnte. Dieser kausale Zusammenhang ist aber hier nicht gegeben. Damit entfällt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme am ... Teil 2 vor dem Ende der Dienstzeit. 28 Die Möglichkeit einer Förderung folgt auch nicht aus der „alten“ Rechtslage. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer gilt die auf die Regelungen des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes abgestimmte Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BFÖV -) vom 23.10.2006 (BGBl. I S. 2336), die am 27.10.2006 und damit erst geraume Zeit nach dem am 01.06.2005 in Kraft getretenen Berufsförderungsentwicklungsgesetz in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten der Berufsförderungsverordnung galt die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a SVG vom 14.11.1994 (BGBl. I S. 3442), zuletzt geändert durch Art. 51 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) weiter. In dieser Verordnung waren die Voraussetzungen für die Durchführung der Fachausbildung (jetzt: berufliche Bildung) in ihrem § 10 abweichend geregelt. 29 Aber auch die Voraussetzungen des § 10 der VO zu §§ 4, 5 und 5a SVG, die im Zeitpunkt der Absolvierung des Teiles 2 des ... durch den Kläger noch galt, lagen nicht vor. § 10 Abs. 2 Nr. 3 VO zu §§ 4, 5 und 5a SVG ermögliche die Durchführung der Fachausbildung unter weiteren Voraussetzungen in den letzten fünf Monaten der Dienstzeit. Der Kläger hat den Teil 2 des ... aber bereits im Jahr 2006 und damit lange vor den letzten fünf Monaten seiner Dienstzeit, die am 30.06.2007 endet, absolviert. Auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 VO zu §§ 4, 5, 5a SVG liegen nicht vor. Danach konnte die Fachausbildung ohne Freistellung vom militärischen Dienst in besonders begründeten Fällen bereits während der Wehrdienstzeit durchgeführt werden. Die Durchführung der Fachausbildung war somit auch unter der Geltung des § 10 Abs. 3 VO zu §§ 4, 5, 5a SVG wie auch jetzt nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG der Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt. 30 Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn auf den Kläger die Vorschriften der §§ 4, 5, 5a SVG in der Fassung vor der Änderung durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz (Fassung der Bekanntmachung vom 09.04.2002, BGBl. I S. 1258 - SVG 2002 - ) über die Übergangsregelung in § 98 SVG anwendbar wäre. Denn der Kläger hätte auch nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes 2002 keinen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme während der Dienstzeit gehabt. § 5 SVG 2002 regelte den Zeitraum, in dem die Fachausbildung stattfindet, nicht selbst. Das Nähere dazu war nach § 5 Abs. 8 SVG 2002 in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die Verordnung zu §§ 4, 5 und 5a SVG 2002 gab dem Soldaten, wie oben dargestellt, aber einen Anspruch auf die Durchführung der Fachausbildung in der Dienstzeit nur unter Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen. Da der Kläger nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SVG 2002 keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht während der Dienstzeit hatte, könnte ihm nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 SVG 2002 auch nicht Fachausbildung anstelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht, der während der Dienstzeit stattfindet, gewährt werden. 31 Eine andere Anspruchsgrundlage für die Förderung der vom Kläger begehrten Maßnahme liegt im Fall des Klägers nicht vor. Die ist unter den Beteiligten nicht streitig. 32 Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe 21 Das Verfahren wird, soweit die Klage zurückgenommen wurde, nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die teilweise Rücknahme der Klage trat dadurch ein, dass der Kläger den in der Klageschrift ursprünglich geforderten Betrag von 6.704,80 EUR mit Schriftsatz vom 25.08.2006 auf 4.850,-- EUR reduziert hat. 22 Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme am Teil 2 des ... nach § 5 SVG während seiner Dienstzeit. Da der Kläger das Programm bereits absolviert hat, kann die Frage, ob der Teil 2 des ... nach § 5 Abs. 1 SVG als Maßnahme der beruflichen Bildung grundsätzlich förderungsfähig ist, offen bleiben. 23 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 5 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - in seiner Fassung durch Art. 1 Nr. 9 des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 04.05.2005 (BGBl. I S. 1234). Nach § 5 Abs. 1 SVG haben Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 24 Die Dauer der Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit wird allgemein in § 5 Abs. 4 und 5 SVG geregelt. Diese Regelungen werden durch § 5 Abs. 9 SVG für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere eingeschränkt. Nach § 5 Abs. 9 Satz 1 entfallen die Förderungszeiten am Ende der Wehrdienstzeit nach Abs. 5 (Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst - Förderung am Ende der Wehrdienstzeit -) vollständig, wenn der Offizier auf Zeit im Rahmen seiner militärischen Ausbildung einen Hochschulabschluss i.S. des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Unter den gleichen Voraussetzungen reduziert sich die Förderungsdauer des Klägers nach § 5 Abs. 9 Satz 2 Variante 2 SVG von 60 Monaten (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 4 SVG) auf 24 Monate. 25 Der Ausschluss der Regelung des § 5 Abs. 5 SVG für den Kläger führt dazu, dass er keinen Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Bildung hat. Da § 5 Abs. 9 SVG aber für den Kläger die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG nicht ausschließt, ist zu prüfen, ob die Förderung der begehrten Maßnahme in der Dienstzeit nach dieser Vorschrift möglich ist. 26 Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG kann der Förderungsanspruch auf Antrag ausnahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistellung vom militärischen Dienst vorgezogen in der Dienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die Umsetzung des Förderungsplanes oder die Eingliederung erhebliche Nachteile vermieden werden können. Diese Vorschrift gibt dem Soldaten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf Förderung, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. 27 Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen aber im Falle des Klägers nicht vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen „ausnahmsweise“ und „Vermeidung erheblicher Nachteile“ zeigen, dass die Erfüllung des eigentlich erst nach dem Ende der Dienstzeit bestehenden Förderungsanspruchs in der Dienstzeit die Ausnahme bleiben soll. Umstände, die mehr oder weniger jeder Soldat für ein Vorziehen der Förderung anführen kann, stellen keinen Ausnahmefall dar. Der Kläger hat zu § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG vorgetragen, dass es sein Ziel gewesen sei, nahtlos nach dem Ende der Dienstzeit in das zivile Berufsleben übertreten zu können. Er wolle eine Unterbrechung durch die nachgelagerte berufliche Förderung vermeiden. Die Unterbrechung der Berufstätigkeit durch die nachgelagerte berufliche Ausbildung wird aber vom Soldatenversorgungsgesetz als Regelfall vorausgesetzt. Ein Ausnahmefall und erhebliche Nachteile bei der Verweisung des Klägers auf die Inanspruchnahme der beruflichen Förderung nach dem Ende seiner Wehrdienstzeit lägen somit nur dann vor, wenn der Kläger darlegen könnte, dass bei ihm über die bloße Unterbrechung der Berufstätigkeit hinaus weitere erhebliche Nachteile entstünden. Solche Gründe hat der Kläger nicht angeführt. Der Umstand, dass es dem Kläger möglich ist, unmittelbar nach dem Ende der Wehrdienstzeit eine Berufstätigkeit im Zivilleben aufzunehmen, reicht nicht aus. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG müssen vor dem Beginn der Bildungsmaßnahme vorliegen. Sie könnten beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Soldat eine Arbeitsstelle im unmittelbaren Anschluss an das Dienstzeitende findet, der Arbeitgeber aber die Einstellung noch von der Absolvierung bestimmter Ausbildungsmaßnahmen abhängig macht und der Soldat diese Arbeitstelle zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erhalten könnte. Dieser kausale Zusammenhang ist aber hier nicht gegeben. Damit entfällt der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme am ... Teil 2 vor dem Ende der Dienstzeit. 28 Die Möglichkeit einer Förderung folgt auch nicht aus der „alten“ Rechtslage. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer gilt die auf die Regelungen des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes abgestimmte Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BFÖV -) vom 23.10.2006 (BGBl. I S. 2336), die am 27.10.2006 und damit erst geraume Zeit nach dem am 01.06.2005 in Kraft getretenen Berufsförderungsentwicklungsgesetz in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten der Berufsförderungsverordnung galt die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a SVG vom 14.11.1994 (BGBl. I S. 3442), zuletzt geändert durch Art. 51 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) weiter. In dieser Verordnung waren die Voraussetzungen für die Durchführung der Fachausbildung (jetzt: berufliche Bildung) in ihrem § 10 abweichend geregelt. 29 Aber auch die Voraussetzungen des § 10 der VO zu §§ 4, 5 und 5a SVG, die im Zeitpunkt der Absolvierung des Teiles 2 des ... durch den Kläger noch galt, lagen nicht vor. § 10 Abs. 2 Nr. 3 VO zu §§ 4, 5 und 5a SVG ermögliche die Durchführung der Fachausbildung unter weiteren Voraussetzungen in den letzten fünf Monaten der Dienstzeit. Der Kläger hat den Teil 2 des ... aber bereits im Jahr 2006 und damit lange vor den letzten fünf Monaten seiner Dienstzeit, die am 30.06.2007 endet, absolviert. Auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 VO zu §§ 4, 5, 5a SVG liegen nicht vor. Danach konnte die Fachausbildung ohne Freistellung vom militärischen Dienst in besonders begründeten Fällen bereits während der Wehrdienstzeit durchgeführt werden. Die Durchführung der Fachausbildung war somit auch unter der Geltung des § 10 Abs. 3 VO zu §§ 4, 5, 5a SVG wie auch jetzt nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SVG der Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt. 30 Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn auf den Kläger die Vorschriften der §§ 4, 5, 5a SVG in der Fassung vor der Änderung durch das Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz (Fassung der Bekanntmachung vom 09.04.2002, BGBl. I S. 1258 - SVG 2002 - ) über die Übergangsregelung in § 98 SVG anwendbar wäre. Denn der Kläger hätte auch nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes 2002 keinen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme während der Dienstzeit gehabt. § 5 SVG 2002 regelte den Zeitraum, in dem die Fachausbildung stattfindet, nicht selbst. Das Nähere dazu war nach § 5 Abs. 8 SVG 2002 in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die Verordnung zu §§ 4, 5 und 5a SVG 2002 gab dem Soldaten, wie oben dargestellt, aber einen Anspruch auf die Durchführung der Fachausbildung in der Dienstzeit nur unter Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen. Da der Kläger nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SVG 2002 keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht während der Dienstzeit hatte, könnte ihm nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 SVG 2002 auch nicht Fachausbildung anstelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht, der während der Dienstzeit stattfindet, gewährt werden. 31 Eine andere Anspruchsgrundlage für die Förderung der vom Kläger begehrten Maßnahme liegt im Fall des Klägers nicht vor. Die ist unter den Beteiligten nicht streitig. 32 Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.