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Beschluss

1 K 1464/06

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 2 Nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 - 127 ZPO besteht ein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach ist der Antrag unbegründet, da die Klägerin nicht bedürftig im Sinne des § 115 ZPO ist. Sie ist zwar nicht nach § 115 Abs. 1 ZPO in der Lage, die Kosten der Prozessführung mit ihrem Einkommen zu decken bzw. mit ihrem Einkommen zur Deckung der Kosten beizutragen. Sie kann jedoch die voraussichtlichen Verfahrenskosten durch Verwertung ihres Vermögens selbst aufbringen. 3 Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat ein Beteiligter zur Deckung der Verfahrenskosten auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie geldwerte Forderungen und Rechte (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 115 RdNr.86). Ob und in welchem Umfang ihr der Einsatz dieses Vermögens zumutbar ist, bestimmt sich nach § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII. Bank- und Sparguthaben müssen danach zum Bestreiten der Verfahrenskosten eingesetzt werden, wenn und soweit sie das sog. Schonvermögen (vgl. § 90 Abs. 2 Nr.9 SGB XII) übersteigen (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 02.09.2004 - 4 Ta 827/03 -, MDR 2005, 299). Auch ein Bausparguthaben muss der Beteiligte grundsätzlich für die Finanzierung des Prozesses verwenden (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 23.07.1999 - 8 W 1413/98 - JurBüro 2000, 314); eine Ausnahme sieht § 90 Abs. 2 Nr.3 SGB XII nur für den Fall vor, dass das angesammelte Vermögen zur Anschaffung eines Eigenheims bestimmt ist, welches den Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll, und dieser Zweck durch den Einsatz des Vermögens gefährdet würde. 4 Die Klägerin besitzt entsprechend ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29.12.2006 - abzüglich des angegebenen PKW (Baujahr 1989) - ein Vermögen von insgesamt 3.909,29 EUR, welches sich aus einem Bausparguthaben bei der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg in Höhe von 2.302,66 EUR und einem Guthaben auf dem Girokonto der Volksbank Herrenberg-Rottenburg eG in Höhe von 1.606,63 EUR zusammensetzt. Von dem Bausparguthaben setzt die Kammer pauschal 10 vom Hundert (230,27 EUR) dafür ab, dass eine vorzeitige Verwertung von Bausparverträgen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz prämien- und/oder steuerschädlich sein kann (vgl. auch Tz. 28.3.4 der BAföG-VwV). Des Weiteren geht die Kammer aus Vereinfachungsgründen zugunsten der Klägerin davon aus, dass sich auf ihrem Girokonto noch der nicht einzusetzende Lohn aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 149,31 EUR sowie die Unterhaltszahlung des Vaters in Höhe von 350,00 EUR für dem laufenden Monat befinden. Diese Beträge können nicht zusätzlich als Vermögen berücksichtigt werden und sind deshalb ebenfalls in Abzug zu bringen. Da Umstände, welche eine Ausnahme nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII begründen, weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, muss die Klägerin das verbleibende Vermögen in Höhe von 3.179,71 EUR zur Prozessführung einsetzen, soweit es das sog. Schonvermögen übersteigt. 5 Das Schonvermögen beträgt im Falle der Klägerin gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 b DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (vgl. zur Anwendung dieser Bestimmung: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.05.2005 - 2 WF 51/05 -, FamRZ 2005, 1917) 2.600,00 EUR. Sie ist eine nachfragende Person im Sinne dieser Bestimmung und hat danach Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 2.600,00 EUR. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, Juris), dass der Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sei, ob ein Auszubildender Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO für die Klage auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG einzusetzen habe, und sich deshalb ein höheres Schonvermögen ergeben könne, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zum einen ist bereits ein sachlicher Grund für die einseitige Bevorzugung des Auszubildenden gegenüber sonstigen Rechtssuchenden hinsichtlich des Vermögenseinsatzes zur Prozessführung nicht erkennbar. Darüber hinaus würde eine allein am Rechtsschutzziel orientierte Bestimmung des Schonvermögens unter Heranziehung (spezial-)gesetzlicher Freibetragsbestimmungen, hielte man sie konsequent durch, zu Ergebnissen führen, die - infolge großzügigster Schonung vorhandenen Vermögens - dem Wesen der Prozesskostenhilfe als „sondergesetzlich geregelter Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 14 S 2542/01 -, Juris) erheblich zuwider liefen. So müsste man beispielsweise für die Prozessführung desjenigen, der Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 402) einklagt, ein Schonvermögen von mindestens 35.791,00 EUR (vgl. § 17a Abs. 1 AFBG) anerkennen. 6 Unter Berücksichtigung des Schonvermögens von 2.600,00 EUR ergibt sich mangels bestehender Verbindlichkeiten der Klägerin ein für die Prozessführung einzusetzendes Vermögen in Höhe von 579,71 EUR. Dieser Betrag ist ausreichend, um die aus dem Gegenstandswert von 1.536,00 EUR anfallenden Anwaltsgebühren des gerichtskostenfreien Verfahrens in erster Instanz abzudecken. Die Kammer geht dabei von voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt rd. 420,00 EUR aus, die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen: 7 Rechtsanwaltskosten: 8 1.3 Verfahrensgebühr à 133,00 EUR 172,90 EUR 1,2 Terminsgebühr à 133,00 EUR 159,60 EUR Auslagenpauschale (Geb.-Verz. Nr.7002) 20,00 EUR 352,50 EUR 19 % MwSt (Geb.-Verz. Nr.7008) 66,98 EUR Gesamtkosten 419,48 EUR 9 Dass bei der Klägerin eine besondere Notlage im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 2 HS SGB XII vorliegen würde, die zu einer weiteren Verringerung des einzusetzenden Vermögens führen könnte, wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.