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Beschluss

9 K 1345/06

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller, ein nun 13-jähriger Schüler, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Vollzug eines vom Schulleiter der Grund- und Hauptschule B. U. am 29.06.2006 erlassenen Schulausschlusses. Dieser erfolgte nach Anhörung der Klassenkonferenz und des Vaters des Antragstellers. 2 Der nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Satz 3 SchulG zulässige Antrag ist nicht begründet. 3 Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der hier kraft Gesetzes angeordneten sofortigen Vollziehung gegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers abzuwägen. Im Rahmen dessen sind die Erfolgsaussichten des von Antragstellerseite eingelegten Widerspruchs gegen die Schulausschlussverfügung, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Widerspruch bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen sein. Erweist er sich hingegen als wahrscheinlich aussichtslos, so ist regelmäßig auch der gerichtliche Eilantrag abzulehnen. Im vorliegenden Fall gebietet eine Abwägung der vorliegend widerstreitenden Interessenlage des Antragstellers, vom Schulausschluss verschont zu bleiben, und des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren öffentlichen Interesses des Antragsgegners an der Durchsetzung der verhängten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme eine Entscheidung gegen die Interessen des Antragstellers. Denn die Entscheidung des Schulleiters, den Antragsteller von der Grund- und Hauptschule B. U. auszuschließen, begegnet wohl keinen rechtlichen Bedenken. Der Widerspruch wird daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. 4 Die getroffene Maßnahme des Schulausschlusses dürfte formell rechtmäßig sein. Die gemäß § 90 Abs. 3 Nr. 2 g) SchulG erforderliche Anhörung der Klassenkonferenz wurde am 29.06.2006 vor der Entscheidung des Schulleiters über den Schulausschluss durchgeführt. Der Vater des Antragstellers erhielt nach Aktenlage dabei auch Gelegenheit, sich zu äußern. Ein Protokoll über die Klassenkonferenz wurde nachträglich zu den Akten gereicht. 5 Der Schulausschluss ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Die vom Schulleiter verfügte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 3 Nr. 2 g), Abs. 6 Satz 2 SchulG. Danach kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz oder der Jahrgangsstufenkonferenz einen Schulausschluss vornehmen, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet und wenn weiter das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. Die abschließend geregelten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des § 90 SchulG haben vor allem den Zweck, neben alltäglichen pädagogischen Erziehungsmaßnahmen zum Schutz der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung, der Ehre und des Eigentums der am Schulleben Beteiligten sowie des Eigentums des Schulträgers beizutragen (vgl. § 90 Abs. 1 SchulG sowie Lambert/Müller/Sutor/Tischer, Das Schulrecht in Baden-Württemberg, 1998, Schulgesetz, § 90, Erläuterung 2). 6 Aus gegenwärtiger Sicht liegt beim Antragsteller ein zwar einmalig zutage getretenes Fehlverhalten vor, das aber gleichwohl besonders schwer wiegt. Nach Aktenlage ist der Antragsteller zusammen mit zwei Mitschülern am Mittwoch, dem 14.06.2006, im Anschluss an das gemeinsam am örtlichen Festplatz angeschaute Fußballweltmeisterschaftsvorrundenspiel Deutschland gegen Polen mit einem Generalschlüssel in das Schulhaus der Grund- und Hauptschule B. U. über den Hintereingang eingedrungen. Da sie am Vordereingang jemanden gesehen hatten, haben sie zunächst das Schulgebäude wieder verlassen und dieses dann erst gegen 22.00 Uhr wieder betreten. Es wurden dann in verschiedenen Klassenzimmern die Lehrerpulte und Schränke durchsucht. Der Antragsteller nahm dabei einen hellblauen Kugelschreiber mit, den er erst am folgenden Montag an seinen Klassenlehrer zurückgab, nachdem dieser ihn zur Rede gestellt hatte. Weiter wurde das Sekretariat und das Rektorat mit dem Ziel durchsucht, Schülerausweisvordrucke zu finden, um sich dann mit gefälschten Schülerausweisen ein scheinbar höheres Alter zu bescheinigen und sich so Zugang etwa zu Jugendclubs zu erschleichen. Derartige Vordrucke wurden jedoch nicht gefunden. Geld wurde wohl auch nicht entwendet. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der polizeilichen Anhörung des Antragstellers vom 28.06.2006. 7 Der Tathergang zeugt von einem hohen Maß an krimineller Energie und kriminellem Bewusstsein. Insbesondere belegt dies die nach einem ersten Versuch verzögerte Tatausführung zu später Stunde und die geäußerte Absicht, Schülerausweisformulare zu entwenden. Beim Antragsteller ändert daran auch der Umstand nichts, dass er der jüngste der drei tatbeteiligten Mitschüler war und nach Angaben seines Bevollmächtigten im Anschluss an das Fußballspiel das Unrecht der Tat verdrängt und sich den Kameraden im Sinne einer „Mutprobe“ angeschlossen habe. Daraus kann aus gegenwärtiger Sicht nämlich keineswegs geschlossen werden, dass die Tatbeteiligung des Antragstellers „zwingend“ gewesen wäre und er sich der Beteiligung hätte nicht entziehen können. Neben der erfolgten schweren Rechtsverletzung erscheint die Erfüllung der Aufgabe der Schule auch dadurch gefährdet, dass der Antragsteller nach der Tat keine Einsicht aus eigenem Antrieb zeigte und gegenüber Mitschülern angeblich mit Stolz von seiner polizeilichen Vernehmung erzählte. Neben der begangenen Tat zeigt dieses Verhalten auch, dass bei einem weiteren Verbleiben des Antragstellers in der Schule derzeit eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung der Mitschüler zu befürchten ist. Ohne die erfolgte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme bestünde an der bisherigen Schule die begründete Gefahr, dass Mitschüler im Antragsteller ein „Vorbild“ sehen könnten und versuchen würden, ihm in seinem Verhalten nachzueifern. 8 Die konkrete Auswahl der vom Schulleiter getroffenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme dürfte hier rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Schulausschluss ist aller Voraussicht nach geeignet und auch erforderlich, um den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule zu gewährleisten. Rein pädagogische Erziehungsmaßnahmen (vgl. § 90 Abs. 2 SchulG) dürften bei dem vorliegenden Fehlverhalten nicht ausreichend sein. Der Schulausschluss verstößt schließlich aller Voraussicht nach auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Anbetracht des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule hat der Antragsteller Nachteile, die etwa daher rühren, dass er nun eine entferntere Schule in M. besuchen muss, was mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, wohl hinzunehmen. Ob es sich allerdings, wie von Antragstellerseite dargestellt, um einen Nachteil handelt, wenn der Antragsteller sich nun durch den Schulwechsel an eine neue und für ihn fremde Umgebung anpassen muss, erscheint fraglich. Denn es kann durchaus als Vorteil auch für den Antragsteller angesehen werden, wenn er nun von Mitschülern, die bisher einen schlechten Einfluss auf ihn ausgeübt haben, getrennt ist und an der neuen Schule in M. sozialpädagogische Maßnahmen in Anspruch nehmen kann. Im Übrigen erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass der Antragsteller künftig im Falle seines Wohlverhaltens auch wieder an seine frühere Schule wechseln kann. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbierter Auffangwert).