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Urteil

A 5 K 10656/04

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.März 2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter, Abschiebungsschutz und wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung. 2 Der am ...1975 in S. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 29.7.2002 auf dem Luftweg von I. nach S. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22.8.2002 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 11.9.2002 legte der Kläger unter anderem folgende Unterlagen vor: Flugticket für einen Flug S. - I. am 29.7.2002, die Kopien von Verhandlungsprotokollen des 1. Staatssicherheitsgerichts A. vom 22.1.2002 und von fünf Seiten eines Urteils des 1. Staatssicherheitsgerichts A. Zu diesen Unterlagen gab der Kläger an: Er lege diese Dokumente zum Beweis dafür vor, dass er in der Türkei wegen der Unterstützung der Hizbullah angeklagt und zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Auf weiteres Befragen erklärte der Kläger: Er habe bis Juli 2002 die Universität von A. besucht und dort Pädagogik studiert. In der von ihm gewählten Fachrichtung seien Lehrer an beruflichen Schulen ausgebildet worden. Er sei zwar gemustert, aber wegen seines Studiums von der Ableistung des Wehrdienstes zurückgestellt worden. Er sei am 29.7.2002 vom Flughafen I. nach S. geflogen. In der Türkei sei er nicht Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen. Das Urteil des Staatssicherheitsgerichts sei noch nicht rechtskräftig. Es sei beim Kassationsgericht in A. noch anhängig. Er sei von Rechtsanwalt M. T., E., verteidigt worden. Sein Anwalt in A sei A. Ö. gewesen. Er sei angeklagt worden, weil er angeblich Mitglied der Hizbullah gewesen sein solle. Er sei nur deshalb verurteilt worden, weil er diese Partei unterstützt habe. Man habe ihm nichts beweisen können. Man habe ihm vorgeworfen, dass er in die Moschee gehe und Mitglieder der Hizbullah kenne. Man habe ihm auch vorgeworfen, dass er den Kindern beigebracht habe, den Koran zu lesen. Es sei in der Türkei nicht so, dass man deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt werde. Er wisse auch nicht, was Grund der Verurteilung gewesen sei. Es sei richtig, dass er die Moschee besucht habe. Es sei nicht richtig, dass er Kindern das Lesen des Korans beigebracht habe. Er sei am 19.4.2002 zu der Haftstrafe verurteilt worden. Es sei ihm möglich gewesen, trotz dieser Verurteilung die Türkei mit seinem echten Reisepass zu verlassen. Zwar befinde sich in seinem Reisepass auch ein für Syrien ausgestelltes Visum. Er sei aber nicht in Syrien gewesen. Er habe ursprünglich wegen des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens nach Syrien gehen wollen. Dies habe er aber nicht verwirklicht, weil es in Syrien keine Demokratie und Menschenrechte gebe. Er habe nie etwas mit der Hizbullah zu tun gehabt und sei zu Unrecht zu der Haftstrafe verurteilt worden. Er sehe dies als politische Verfolgung an. Man habe ihn zu Unrecht verurteilt, weil er Kurde sei. Er sei im September/Oktober 1999 aufgefordert worden, für den Staat als Spitzel zu arbeiten. Man habe ihn einmal mitgenommen und bedroht. Er habe die Leute nicht gekannt, denke aber, es seien Polizisten gewesen. Er sei vom 9. bis zum 13.2.2000 in Haft gewesen. Dort habe man ihn gefoltert. 4 Im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge legte der Kläger das vollständige Urteil des Staatssicherheitsgerichts Nr. 1 in A. vom 19.4.2002 vor, mit dem dieser gemäß Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. In dem Urteil wird bezüglich des Klägers in der dem Gericht vorliegenden Übersetzung ausgeführt: 5 „Der Angeklagte hat im Jahr 1994 in I.-B. studiert. Er wurde von M. I. vertraut gemacht. So habe er sich mit der Hisbollah sympathisiert. Der Angeklagte M. A. I. sei auch zu V. A. Wohnung im Stadtteil D. gegangen und habe dort an den Unterrichten teilgenommen, die von A. A. und M. A. abgehalten wurden. Er habe sich an Aktivitäten der Organisation, die unter der Verantwortung von V. D. stattgefunden haben, beteiligt und habe seinen Lebenslauf schriftlich vorgelegt. Später sei dieser Lebenslauf bei einer Razzia in I. in einer Zelle der Organisation beschlagnahmt worden. Der Angeklagte habe in Moscheen während dem Islam-Unterricht für die Organisation Propaganda betrieben. Hierbei legte er auch seinen Lebenslauf vor und hat somit diese kriminelle Organisation und dessen Mitglieder unterstützt. Obwohl der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Art. 168/2 des tStGB zwecks Amts wegen angeklagt wurde, habe er in Wirklichkeit mit seinen Taten die kriminelle Vereinigung sowie deren Mitglieder unterstützt, deshalb sollte Art. 169 tStGB angewendet werden. Tatsache mit der Aussage des Angeklagten bei der Polizei, Aussagen des I. Ö. und des V. A. bei der Polizei und Staatsanwaltschaft sowie Identifizierungsprotokolle und Lebenslauf beweisen, dass der Angeklagte die Mitglieder einer kriminellen und bewaffneten Vereinigung unterstützt hat und deshalb gemäß Art. 169 des StGB zu verurteilen ist.“ 6 In einer weiteren Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Kläger dann im Wesentlichen an: Er sei von Anfang Februar 2000 bis zum 1.8.2000 im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren vor dem 1. Staatssicherheitsgericht in A. in Haft gewesen. Vier Tage nach seiner Verhaftung Anfang Februar 2000 sei er zum Staatssicherheitsgericht gebracht worden. Man habe ihm zum dortigen Staatsanwalt gebracht. Im Anschluss daran sei eine Anklageschrift angefertigt worden. Er sei dann erst drei Monate später wieder beim 1. Staatssicherheitsgericht in A. gewesen. Er sei von den Rechtsanwälten A. Ö. und M. T., E., verteidigt worden. Rechtsanwalt T. habe an zwei Verhandlungen in A. vor dem Staatssicherheitsgericht teilgenommen. Auch Rechtsanwalt Ö. habe an Gerichtsverhandlungen teilgenommen. So lange er, der Kläger, inhaftiert gewesen sei, habe er an den Gerichtsverhandlungen teilgenommen. Er könne jetzt nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er auch nach seiner Freilassung an Gerichtsverhandlungen teilgenommen habe. Er wisse aber, dass der Gerichtspräsident zu ihnen gesagt habe, dass sie nicht immer an diesen Gerichtsverhandlungen teilnehmen müssten. Rechtsanwalt T. sei an den Terminen, an denen er, der Kläger, nicht anwesend gewesen sei, auch nicht anwesend gewesen. Ob Rechtsanwalt Ö. an diesen Terminen teilgenommen habe, wisse er nicht mehr. Er, der Kläger, habe auch an Verhandlungen teilgenommen, an denen keiner seiner beiden Rechtsanwälte anwesend gewesen sei. Bei der Verkündung des Urteils sei er nicht anwesend gewesen. Er wisse nicht, ob das Kassationsgericht zwischenzeitlich eine Entscheidung gefällt habe. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass das Verfahren beim Kassationsgericht noch anhängig gewesen sei. Im Strafverfahren sei ihm vorgeworfen worden, dass er in die Moschee gegangen sei und dort Schülern Koranunterricht erteilt habe. Ebenfalls sei ihm vorgeworfen worden, mit gleich gesinnten Studenten in einer von der Hizbullah angemieteten Wohnung gewohnt zu haben. Ihm sei auch vorgeworfen worden, dass er Berichte über sein Leben an diese Studenten verteilt habe. Er habe dies alles aber nicht getan. Es sei der Imam der Moschee, an der er Koran-Unterricht erteilt haben solle, als Zeuge gehört worden. Dieser Imam, dessen Namen er nicht kenne, habe jedoch gesagt, dass er niemals in dieser Moschee Koran-Unterricht erteilt habe. Nach dem 1.8.2000 sei er zu keinem Zeitpunkt mehr festgenommen worden. Auch vorher sei er nicht festgenommen worden. Insgesamt sei er sechs Monate in Haft gewesen. Im Juni 2000 habe er das letzte Mal die Universität von A. besucht und dort auch an den Prüfungen teilgenommen. Auch nach der Verurteilung sei seine Ausreise aus der Türkei möglich gewesen. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass eine Ausreise nur dann nicht möglich gewesen wäre, wenn er wegen der Mitgliedschaft in einer staatsfeindlichen Organisation verurteilt worden wäre. Anlässlich der ersten Gerichtsverhandlung vor dem 1. Staatssicherheitsgericht in A. seien verschiedene TV-Sender anwesend gewesen. Er könne darüber jedoch nichts vorlegen. Er sei verurteilt worden, weil er aus dem Südosten der Türkei stamme. Im Juli 2001 habe ein Fahrzeug mit ihm nicht bekannten Personen angehalten. Er sei aufgefordert worden, in ihr Fahrzeug einzusteigen. Dies habe er auch getan. Die Leute seien dann ca. 40 bis 45 Minuten mit ihm in der Gegend herumgefahren und hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten gedroht, ihn ansonsten zu töten und ihn verschwinden zu lassen. Er glaube, er hätte als eine Art Spitzel mit ihnen zusammenarbeiten sollen. Er hätte diese Leute über Studenten an seiner Universität informieren und ihnen sagen sollen, was die einzelnen Studenten tun und für was sie sich engagieren würden. 7 In einer vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3.2.2004 heißt es: Das vom Antragsteller vorgelegte Urteil des 1. Staatssicherheitsgerichts vom 19.4.2002 sei echt. Gegen dieses Urteil sei Rechtsmittel eingelegt worden. Daraufhin sei das Urteil durch die 9. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs mit der Begründung aufgehoben worden, dass auf den Kläger das am 6.8.2003 in Kraft getretene Wiedereingliederungsgesetz Nr. 4959 anzuwenden, also keine Strafe zu verhängen sei. Das Urteil sei daraufhin an das 1. Staatssicherheitsgericht A. zurückverwiesen worden. Dort sei es unter dem Aktenzeichen „...“ anhängig. Das Gericht versuche zur Zeit, den Aufenthaltsort des Klägers zu ermitteln, damit er zu dem Beschluss des Kassationsgerichtes befragt werden könne. Der nächste Verhandlungstermin sei für den 9.3.2004 anberaumt. Da der Beschluss des Kassationsgerichts zu Gunsten des Klägers erfolgt und keine Strafe zu verhängen sei, sei es wahrscheinlich, dass das 1. Staatssicherheitsgericht A., sofern es den Aufenthaltsort des Klägers nicht in Erfahrung bringen könne, die Sache auch ohne Befragung des Klägers abschließe. Der Kläger sei im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Straftat am 9.2.2000 in Polizeigewahrsam genommen worden. Am 13.2.2000 sei er in Untersuchungshaft gekommen, aus der er am 1.8.2000 entlassen worden sei. Da das am 19.4.2002 verhängte Urteil noch nicht rechtskräftig gewesen sei, sei keine Ausreisesperre verhängt worden, so dass der Kläger außer Landes habe reisen können. Nach dem Kläger werde nicht gefahndet. 8 Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter unter anderem unter Hinweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3.2.2004 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei oder jeden anderen aufnahmebereiten oder zur Rücknahme verpflichteten Staat angedroht. 9 Der Kläger hat am 31.3.2004 Klage erhoben und zu deren Begründung ein Schreiben des Rechtsanwaltes T., E., vom 2.9.2004 vorgelegt, in dem ausgeführt wird: Das gegen den Kläger ergangene Urteil des Staatssicherheitsgerichts A. sei vom 9. Strafsenat des Kassationshofes aufgehoben worden. Aufhebungsgrund sei Art. 4959 des Gesetzes der Resozialisierung für die Gesellschaft gewesen. Allerdings habe der Kläger keinen persönlichen Antrag auf Anwendung dieses Gesetzes gestellt. Da der Antrag des Bevollmächtigten hierfür nicht ausreiche, werde der Kläger vom Ortsgericht gesucht. Man ermittle seine Adresse, um seine Ansicht, inwieweit er persönlich Nutzen aus diesem Gesetz ziehen möchte, zu erfahren. Da dieses Verfahren immer noch laufe, bestehe die Möglichkeit, dass das Urteil erneut verhängt werden könne. Die Lage des Klägers könne erst mit Rechtskraft des zur Zeit gegen ihn laufenden Verfahrens festgestellt werden. 10 In einem weiteren vom Kläger mit einem Haftbefehl des 11. Schwurgerichts A. vom 27.7.2004 und einem Verhandlungsprotokoll des Präsidiums der 11. Schwurgerichtskammer A. vom 14.9.2004 vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts T. vom 16.10.2004 heißt es: Die Staatssicherheitsgerichte seien gemäß den erlassenen Gesetzen zur Anpassung an die Europäische Union nunmehr abgeschafft worden. Die Akte des Klägers sei beim 11. Schwurgericht A. unter dem Aktenzeichen ... registriert. Gegen den Kläger sei am 27.7.2004 ein Haftbefehl erlassen worden. 11 Zur weiteren Begründung der Klage führt der Kläger aus: Er gelte bei den türkischen Sicherheitskräften als Unterstützer der Hizbullah und müsse bei einer Wiedereinreise in die Türkei damit rechnen, den Staatsschutzabteilungen der Polizei überstellt zu werden. Im Rahmen der dort durchgeführten Ermittlungsverfahren könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu menschenrechtswidrigen Übergriffen etwa durch Anwendung von Folter komme. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.3.2004 aufzuheben und die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 17 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert. 18 Das Gericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4.3.2005 eingeholt. In dieser ist ausgeführt, dass das Schreiben des Rechtsanwaltes T. vom 16.10.2004, der Haftbefehl des 11. Schwurgerichts A. vom 27.7.2004 und das Verhandlungsprotokoll der 11. Schwurgerichtskammer vom 27.7.2004 echt seien. Dem Haftbefehl sei zu entnehmen, dass für das weitere Procedere im Verfahren unter anderem gegen den Kläger erst dessen Festnahme abzuwarten sei. Der Haftbefehl sei nach wie vor gültig. Was die Gefahr von Misshandlungen nach einer Festnahme angehe, werde auf die diesbezüglichen Ausführungen im Lagebericht Türkei vom 19.05.2004 (S. 44 f.) hingewiesen. Das Gericht hat daraufhin weitere Gutachten des Kamil Taylan vom 21.7.2005 (Blatt 79 bis 81 der Gerichtsakte), Helmut Oberdiek vom 2.8.2005 (Blatt 86 bis 104 der Gerichtsakte) mit Ergänzungsgutachten vom 23.3.2006 (Blatt 247 - 251 der Gerichtsakte), des Serafettin Kaya vom 8.8.2005 (Blatt 111 bis 120 der Gerichtsakte) mit Ergänzung vom 24.3.2006 (Blatt 261, 262 der Gerichtsakte), des Osman Aydin vom 25.6.2005 (Blatt 136 bis 147 der Gerichtsakte) und von amnesty international vom 20.9.2005 (Blatt 172/173 der Gerichtsakte) eingeholt. Hinsichtlich deren Inhalte wird auf die Gerichtsakte verwiesen. 19 Hinsichtlich dieser Gutachten führt die Beklagte unter anderem aus: Das Gutachten von Kaya erscheine als am sorgfältigsten recherchiert. Er habe vor Ort einen Anwaltskollegen beauftragt und sich des Weiteren mit dem Rechtsanwalt des Klägers in Verbindung gesetzt. Die Erkenntnisse Kayas deckten sich mit den vorliegenden Erkenntnisquellen. Das neue türkische Strafgesetzbuch sei am 1.4.2005 in Kraft getreten. Im Zuge des neuen Strafgesetzbuches seien bereits Inhaftierte aus der Haft entlassen worden. Schätzungen zufolge seien etwa ein Siebtel der derzeit Inhaftierten auf Grund von Strafmilderungen im neuen Strafgesetzbuch freigekommen. Zu den vorzeitig Freigelassenen zählten auch mehrere wegen herausragender oder einfacher Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (Art. 168 tStGB a.F.) Verurteilte. Das Verfahren für die Untersuchungshaft sei an europäische Standards angeglichen worden. Es seien weitere Anstrengungen unternommen worden, um stärker gegen Folter und Misshandlung vorzugehen. Die Behörden verfolgten gegenüber der Folter eine „Null-Toleranz-Politik“ und in einer Reihe von Folterfällen seien die Beschuldigten bestraft worden. Unter Zugrundelegung der Rechercheergebnisse von Kaya vor Ort wäre auch Oberdiek zum gleichen Ergebnis gekommen. Seine Ausführungen zur Vollstreckung des Haftbefehls seien hinfällig, da nach dem Ergebnis von Kaya der Haftbefehl nicht mehr wirksam sei. Unter diesen Umständen sei der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei hinreichend sicher vor Folter, Todesstrafe und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Auf Grund der vorgelegten Auskünfte zur aktuellen Situation in der Türkei sei nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer, dem dort wegen Aktivitäten für die PKK möglicherweise Verfolgungsmaßnahmen drohten, die Anwendung von Folter, Todesstrafe oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ernstlich befürchten müsse. 20 Der Kläger hat sodann ein weiteres Schreiben des Rechtsanwaltes T. vom 20.3.2006 (Blatt 273 der Gerichtsakte) vorgelegt, in dem ausgeführt wird, dass die 11. Kammer des Schwurgerichtes A. unter Anwendung des Wiedereingliederungsgesetzes Nummer 4959 beschlossen habe, dass kein Grund für eine Festsetzung des Strafmaßes bestehe, weshalb der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden sei. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Die Akte befinde sich in der nächst höheren Instanz beim Kassationsgerichtshof. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens des Rechtsanwaltes T. wird auf die Gerichtsakte verwiesen. 21 Der Kläger führt daraufhin aus: Die Einschätzung des Gutachters Oberdiek werde durch das Schreiben des Rechtsanwaltes T. bestätigt. Die Gutachter Oberdiek und Kaya seien sich einig, dass trotz der Aufhebung des Haftbefehls eine Verhaftung des Klägers möglich sei. Im Hinblick auf die jüngsten Ereignisse in der Türkei nach dem Überfall auf das Gericht und die Erschießung des Richters sei nicht anzunehmen, dass ein vermeintlicher Anhänger der Hizbullah „ungeschoren“ davon komme. Kaya habe in seinem Gutachten vom 4.10.2004 an das VG Gelsenkirchen ausgeführt, dass sich an der Voreingenommenheit der Justiz und der Sicherheitsbehörden bei der Verfolgung der PKK und anderer illegaler Organisationen, die als terroristisch bezeichnet würden, und deren Mitglieder nichts geändert habe. Er, der Kläger, sei nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern lediglich wegen des Amnestiegesetzes vorübergehend freigesprochen worden und falle mithin unter diese Kategorie. Es sei bezeichnend, dass der Haftbefehl gegen ihn nicht aufgehoben, sondern nur außer Vollzug gesetzt worden sei. Der Vorschlag, die Grenzbehörden aus eigener Initiative über die Aufhebung des Haftbefehls zu informieren, sei abwegig. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Auffassung vertreten werden könne, er sei nun hinreichend sicher davor, noch einmal misshandelt zu werden. 22 Die Beklagte führt im Hinblick auf das Schreiben des Rechtsanwaltes T. vom 20.3.2006 aus: Die vorgetragenen Befürchtungen des Klägers, dass das noch nicht rechtskräftige Urteil des Schwurgerichtes A. aufgehoben werde, seien rein spekulativ. Auch bei Anwendung des heruntergestuften Prognosemaßstabes sei eine erneute Behelligung des Klägers nicht zu erwarten. Im Übrigen sei es dem Kläger möglich, über seinen türkischen Verteidiger die Grenzbehörden über die Aufhebung des Haftbefehles zu informieren, um eventuelle Behelligungen beim Grenzübertritt zu vermeiden. 23 Mit Beschluss vom 14.2.2006 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 24 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2006 zu den Gründen seines Asylbegehrens angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. 25 Die Erkenntnismittelliste Türkei (Stand: 2.12.2005) ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Kammer hat die Akten der Beklagten beigezogen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verweisen. Entscheidungsgründe 26 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten entscheiden, da dieser auf Ladung verzichtet hat. 27 Die zulässige Klage ist begründet. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat sowohl einen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, wie auch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der dem entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.3.2004 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger zu 1 in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es folglich nicht. 28 Der Asylanspruch des Klägers ist zunächst nicht durch die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG ausgeschlossen. Hiernach kann sich ein Ausländer, der nach dem Inkrafttreten der Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 in Verbindung mit § 26a Abs. 2 AsylVfG nebst Anlage I) am 01.07.1993 auf dem Landweg und damit jedenfalls über einen nach diesen Bestimmungen (anderen) sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG berufen (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2315/93 -, DVBl. 1996, 753, 756 f.; BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73.95 -, DVBl. 1996, 207; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.07.1996 - 12 S 1313/95 -, VBlBW 1996, 475). Mit dem Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt der Gesetzgeber den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts auf Asyl, wobei es genügt, dass der Ausländer überhaupt über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet gekommen ist. Es knüpft daran an, dass die Asylgewährung nur für jene in Betracht kommt, die schutzbedürftig sind, weil sie nicht bereits anderenorts Schutz vor Verfolgung gefunden haben oder doch hätten finden können. Entsprechend der Tatsache, dass das Bundesgebiet auf dem Landweg nur über sichere Drittstaaten zu erreichen ist, stellt sich die Einreise auf dem Luftweg als Voraussetzung einer Asylgewährung dar. Bleibt die Einreise unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16a Abs. 2 GG, 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, InfAuslR 1999, 526). Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen zwar weder die damit verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts; dem Asylbewerber trifft insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, a.a.O.). So ist es dem Asylsuchenden grundsätzlich möglich, seine Einreise auf dem Luftweg durch Vorlage entsprechender Unterlagen - etwa des Flugscheins - nachzuweisen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass bei einer Einreise mit der Hilfe von Schlepperorganisationen diese regelmäßig ein Interesse an der Verschleierung der Fluchtmodalitäten haben und nach den Erfahrungen der Kammer es nicht auszuschließen ist, dass die Asylsuchenden von den Schlepperorganisationen häufig massiv unter Druck gesetzt werden, damit diese die Einreisepapiere zurückgeben. Deswegen kann nicht bereits aus der Nichtvorlage von Flugunterlagen zwangsläufig darauf geschlossen werden, der Asylsuchende sei nicht auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist. Insoweit ist auch hier das individuelle Vorbringen des Asylsuchenden zu würdigen und sind andere zur Verfügung stehende Beweismittel auszuschöpfen. 29 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger am 29.7.2002 auf dem Luftweg mit einem Direktflug der Turkish Airlines von I. nach S. in die Bundesrepublik eingereist ist, nachdem die Kläger das entsprechende Flugticket vorgelegt hat. 30 Auch in der Sache steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Asyl zu. Das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG knüpft inhaltlich an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts an und soll demjenigen zustehen, der in seinem Heimatland nicht mehr leben kann, weil er durch das "politische System seiner Freiheit, seines Lebens oder seiner Güter beraubt wird" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 57). In Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (sog. Genfer Flüchtlings-Konvention - GK -, BGBl. 1953 II, Seite 559) ist eine Verfolgung dann eine politische im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt und zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib, Leben oder der politischen Freiheit führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341, 357; BVerwG, Urteil vom 19.05.1987; jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F., BVerwGE 77, 258, 263 f.). Liegt eine solche unmittelbare Gefahr nicht vor, dann kann eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nur dann bejaht werden, wenn die zielgerichtete Verfolgung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341, 357 a.a.O.). Demgegenüber kann sich derjenige nicht auf das Asylgrundrecht berufen, der in seinem Heimatland benachteiligt wird oder der aufgrund allgemeiner Unglücksfolgen, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen, sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss, Urteil vom 10.07.1989, NVwZ 1990, 151, 152; BVerwG, Urteil vom 27.04.1982, BVerwGE 65, 244, 250 f). 31 Weiter zu berücksichtigen ist, dass auch Art. 16a Abs. 1 GG auf dem Zufluchtgedanken beruht und daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 344). Ist der Asylsuchende verfolgt ausgereist, ist er als Asylberechtigter dann anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt bestehen oder aber, sofern diese entfallen sind, ernsthafte Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit eine abermals einsetzende Verfolgung ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1984, BVerwGE 70, 169 = NJW 1985, 576). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, steht ihm das Asylgrundrecht nur dann zu, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1988, BVerwGE 79, 143, 151). Leitet der Asylsuchende die ihm drohende politische Verfolgung von Gründen ab, die unabhängig von ihm nach dem Verlassen des Heimatlandes entstanden sind (objektive Nachfluchtgründe), dann ist es nach Sinn und Zweck der Asylverbürgung geboten, diese Gründe als asylrelevant zu bewerten. Macht der Asylsuchende jedoch Gründe geltend, die er selbst nach dem Verlassen des Heimatlandes geschaffen hat (subjektive Nachfluchtgründe), dann sind diese nur dann ausnahmsweise asylerheblich, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer bereits während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.03.1987, NVwZ 1987, 311, 313). 32 Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende grundsätzlich befindet, ist es - wie bereits dargelegt - ausreichend, dass dieser die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, NVwZ 1985, 658, 660). Deshalb genügt der Asylsuchende seiner Beweisführungspflicht, wenn er Umstände darlegt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf die Wahrheit der behaupteten Tatsachen rechtfertigen. Eine Verfolgungsgefahr ist daher dann glaubhaft gemacht, wenn diese sich aus dem widerspruchsfreien Vortrag des Asylsuchenden aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Tatsachenkenntnis aufgrund der verfügbaren Erkenntnisquellen ergibt. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt es demgemäß dem Asylsuchenden, die Gründe für eine drohende politische Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38, 39). Detailliert vorzutragen sind dabei insbesondere Verhaftungen, Überwachungsmaßnahmen, Verhöre, Befragungen, Hausdurchsuchungen und ähnliche Maßnahmen. 33 Es steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Angaben des Klägers, der von ihm vorgelegten Dokumente und der im Verfahren vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren eingeholten Auskünfte fest, dass der Kläger mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts A. vom 19.4.2002 wegen Unterstützung der Hizbullah zu vier Jahren und sechs Monaten „schwerer Haft“ verurteilt worden ist, dass auf das eingelegte Rechtsmittel die 9. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs dieses Urteil im Hinblick auf das Wiedereingliederungsgesetz Nr. 4959 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, dass nunmehr die 11. Kammer des Schwurgerichts A. beschlossen hat, dass im Hinblick auf das Wiedereingliederungsgesetz kein Grund für die Festsetzung eines Strafmaßes besteht und einen zwischenzeitlich ergangenen Haftbefehl vorläufig außer Kraft gesetzt hat sowie dass dieses Urteil des Schwurgerichts A. noch nicht rechtskräftig ist. Ferner geht die Kammer im Hinblick auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3.2.2004 davon aus, dass der Kläger im Zusammenhang mit den polizeilichen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 9.2.2000 in Polizeihaft genommen und am 13.2.2000 in Untersuchungshaft überführt wurde, aus der er am 1.8.2000 entlassen wurde. Schließlich hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2006 glaubhaft dargelegt, dass er während der Polizeihaft auf verschiedene Art und Weise gefoltert worden ist, unter anderem mit Elektroschocks und Druckwasser. Diese Angaben des Klägers fügen sich ohne Weiteres in die Ausführungen des Gutachters Oberdiek in seinem der Kammer erstatteten Gutachten vom 2.8.2005 ein, in denen er für den Zeitpunkt der Festnahme des Klägers von zahlreichen Fällen massiver Folter in Polizeihaft an vermeintlichen Mitgliedern der Hizbullah berichtete. So führt der Gutachter aus: 34 „Der Einsatz von Stromstößen, das Abspritzen mit Wasser unter Hochdruck oder das Aufhängen an den Armen hatten als Methoden schon zu diesem Zeitpunkt bei den Verhören von vermeintlichen Mitgliedern illegaler Organisationen abgenommen, aber gegen viele der unter dem Verdacht der Mitgliedschaft in Hizbullah verhörten Personen kamen auch diese Methoden zum Einsatz. 35 Auch in dem Verfahren in Ankara mit 38 Angeklagten, die zur Hizbullah gehört oder ihr geholfen haben sollen, taucht das Phänomen Folter eindeutig auf. Der Kläger selbst hat in seinen Aussagen vor Gericht das angebliche Geständnis bei der Polizei (das er vor dem Staatsanwalt und dem Haftrichter wiederholte) mit der Begründung abgelehnt, das es „unter Druck“ gemacht wurde. ... Dies ist die übliche richterliche Umschreibung, wenn ein Angeklagter sich über Folter beschwert. 36 Ich habe also keinen Zweifel, dass die angeblichen Beweise im wesentlichen auf erfolterten Aussagen beruhen, in denen die Angeklagten sich selber und untereinander beschuldigen.“ 37 Hat damit der Kläger die Türkei auf der Flucht vor eingetretener politischer Verfolgung, der er nicht durch Ausweichen in einen anderen Landesteil entgehen konnte, verlassen, ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391). Eine solche Sicherheit lässt sich für den Kläger indes nicht feststellen. 38 Dabei geht die Kammer - wie bereits oben ausgeführt - auf Grund des jüngsten Schreibens des den Kläger in der Türkei vertretenden Rechtsanwaltes T. vom 20.3.2006 davon aus, dass der gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der Anwendung des Wiedereingliederungsgesetzes erlassene Haftbefehl von der 11. Kammer des Schwurgerichts A. vorläufig außer Kraft gesetzt wurde. Doch trotz dieser Entscheidung ist der Kläger bei Rückkehr in die Türkei nicht hinreichend sicher davor, bei den obligatorischen Grenzkontrollen in asylerheblicher Weise misshandelt zu werden. So gehen die gerichtlichen Gutachter Kaya und Oberdiek übereinstimmend davon aus, dass es möglich und sogar wahrscheinlich ist, dass die Aufhebung (also weitergehend als das vorläufige Außervollzugsetzen) des Haftbefehls den türkischen Grenzbehörden nicht mitgeteilt wird. Kaya führt hierzu in seinem Gutachten vom 8.8.2005 aus, dass es möglich sei, dass die Aufhebung des Haftbefehls nicht in den Registern der Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft sowie der Sicherheitsbehörden des Wohn- und Registerortes und in den Such- und Fahndungslisten sowie im EDV-Register der Dienststellen an den Grenzübergängen vermerkt worden sei. In der Praxis komme es, wenn ein Haftbefehl aufgehoben worden sei, bei der Mitteilung des Gerichts, welches den Haftbefehl aufgehoben habe, und der örtlich zuständigen Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft an die Sicherheitsbehörden oft zu Verzögerungen. Die zentrale Datenerfassungsstelle der Generaldirektion der Polizei werde nicht von sich aus die Aufhebung eines Haftbefehls in ihren Registern eintragen und auch nicht die Grenzdienststellen darüber informieren, wenn nicht der Betroffene oder sein Bevollmächtigter diese Angelegenheit vorantrieben. Oberdiek bemerkt in seinem Ergänzungsgutachten vom 23.3.2006 hierzu, dass die Rücknahme eines Haftbefehls in der Regel den Grenzbehörden nicht mitgeteilt werde mit der Folge, dass das Risiko dort festgehalten zu werden, so lange bestehe, wie die Person nicht belegen könne, dass der Haftbefehl aufgehoben worden sei. Auch Kaya bestätigt, dass in diesem Fall der Kläger „mit Sicherheit“ bei der Einreise in die Türkei festgenommen und bis zur Klärung der Angelegenheit festgehalten werde. 39 Allerdings schätzen Kaya und Oberdiek die Gefahr, dass der Kläger in diesem Zusammenhang asylerhebliche Repressalien zu befürchten habe, unterschiedlich ein. Kaya führt insoweit aus, dass der Kläger an dem Ort, an dem er gegebenenfalls festgehalten werde, bis seine Situation geklärt sei, nicht weil er ausgereist sei und Asyl beantragt habe oder weil er früher einmal vor Gericht gestanden habe, verhört, misshandelt oder gefoltert werde. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbeamten (Polizisten) ihn freundlich behandeln würden, da sie annehmen würden, dass er von der Hizbullah sei. Es sei auch möglich, dass er bei der Ingewahrsamnahme mit Beleidigungen und erniedrigenden Verhaltensweisen konfrontiert werde und dass ihm bezüglich der Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse (Wasser, Nahrung, Toilettengang) Schwierigkeiten bereitet würden. In seiner Ergänzung vom 24.3.2006 umschreibt Kaya die beleidigenden und erniedrigenden Verhaltensweisen unter anderem mit Beschimpfungen und Beleidigungen. Oberdiek hingegen geht in seinem Gutachten vom 2.8.2005 von einer Foltergefahr - allerdings unter der Prämisse eines gegen den Kläger bestehenden Haftbefehls - aus: Zwar sei Folter zum Erpressen eines Geständnisses nicht erforderlich, doch hätten Folter und Misshandlung immer auch den Zweck einer „Vorbestrafung“. Obwohl sicherlich die Härte und Intensität der Folter in der Türkei in den letzten Jahren abgenommen hätten, habe sich wenig an der Grundhaltung der Polizeibeamten gegenüber den Bürgern geändert. Oberdiek kann sich weiter „gut vorstellen“, dass gerade bei Angehörigen und Sympathisanten der Hizbullah, die etliche Polizeibeamte für genauso „gefährliche Terroristen“ hielten wie vermeintliche Angehörige der PKK, der Umgang ziemlich grob ausfallen dürfte. An solchen „Staatsfeinden“ könne der Polizist seine Wut „austoben“. In seinem Ergänzungsgutachten hält Oberdiek an dieser Einschätzung der Misshandlungsgefahr auch unter der Annahme, dass der Haftbefehl gegen den Kläger nicht mehr existiere, fest und stellt nur einschränkend für die Gefahr von Übergriffen auf die Prominenz des Rückkehrers ab, die er - zu Recht - für den Kläger für nicht gegeben hält. Dieses zunächst uneinheitliche Bild der Rückkehrgefährdung des Klägers wird durch die weiter eingeholten Gutachten, die sich insoweit aber nicht so ausführlich wie Oberdiek und Kaya mit den individuellen Besonderheiten des Klägers als Hizbollah-Verdächtiger und der Frage der Aufhebung des Haftbefehls beschäftigen (Taylan vom 21.7.2005: Gefahr der Misshandlung oder gar Folter könne ausgeschlossen werden; Aydin vom 25.6.2005: „Es ist zu erwarten, dass er bei der Befragung ... Maßnahmen ausgesetzt wird, die schon als menschenrechtswidrig zu bewerten sind. Aber ich gehe nicht davon aus, dass man ihn foltert“; ai vom 20.9.2005: Im Falle der Abschiebung von Mitgliedern militanter politischer Organisationen gehe man nach wie von einer Gefahr der Folter aus, vor allem wenn bei ihnen Kenntnisse über Organisationen im Ausland oder in der Türkei vermutet werden), nicht abschließend geklärt. Für den Kläger kommt insoweit aber noch hinzu, dass er nach seiner Polizei- und Untersuchungshaft im Juli 2001 von türkischen Sicherheitskräften aufgefordert worden ist, als eine Art Spitzel mit ihnen zusammenzuarbeiten und dass ihm für den Fall der Weigerung weitere asylrelevante Maßnahmen angedroht worden sind. Kann damit nach den von der Kammer eingeholten und konkret den Kläger betreffenden Gutachten und Äußerungen alles andere als eindeutig darauf geschlossen werden, dass dieser bei der Rückkehr in die Türkei vor asylerheblichen Übergriffen hinreichend sicher ist und ist zudem in Rechnung zu stellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte auch nach Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft Interesse an dessen Spitzeltätigkeit hatten und ihn unter Androhung asylerheblicher Repressalien zu einer solchen Tätigkeit zu bewegen versuchten, sind die Voraussetzungen des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (hinreichende Sicherheit) nicht erfüllt. Insbesondere ist es vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen, dass bei den zu erwartenden Verhören bei der Einreise versucht wird, Informationen über die Kontakte des Klägers im Ausland und frühere Kontakte zur Hizbullah zu erlangen (zur Rückkehrgefährdung wegen Verdachts der Mitgliedschaft in der oder Sympathie zur Hizbullah vgl. auch: Urteil der Kammer vom 11.3.2004 - A 5 K 12244/02 -; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2005 - A 4 K 13001/05 -). Die Kammer geht auch in jüngerer Rechtsprechung (vgl. rechtskräftiges Urteil vom 5.12.2005 - A 5 K 10074/04 -) bei allgemeiner Betrachtungsweise davon aus, dass dabei die türkischen Sicherheitsorgane in einem nicht unerheblichen Umfang psychischen und physischen Druck, der die Qualität von Menschenrechtsverletzungen und auch von Folter annehmen kann, anwenden. Trotz der auf massiven Druck der EU in jüngster Zeit stattgefundenen gesetzlichen Verbesserungen liegen zahlreiche Erkenntnisquellen vor, die für die Jahre 2004 und 2005 weiterhin von einer erheblichen Zahl von Folterungen und anderen vergleichbaren Menschenrechtsverletzungen in der Türkei berichten (vgl. Kaya, Gutachten vom 10.9.2005 an VG Magdeburg und vom 8.8.2005 im vorliegenden Verfahren; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 im vorliegenden Verfahren; ai, Stellungnahme vom 20.9.2005 im vorliegenden Verfahren; ai Länderkurzbericht Türkei - asyl-info 7-8/2005; SFH v. 18.05.2005). Selbst das Auswärtige Amt (Lagebericht vom 11.11.2005) weist darauf hin, dass zwar ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen sei, es aber noch nicht gelungen sei, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden. Individuelle politische Verfolgung findet somit in der Türkei trotz der vom Bundesamt im Einzelnen ausführlich dargestellten umfangreichen Reformen weiterhin statt. Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.4.2005 - 8 A 273/04.A -; Hess. VGH Urteil vom 16.3.2005 - 6 UE 2324/02.A -; Thür. OVG Urteil vom 18.3.2005 - 3 KO 611/99 -). Sie kann ebenso wie andere asylerhebliche Misshandlungen nach dem oben Gesagten für den Kläger nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 40 Damit ist der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen und zugleich die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu treffen. Insbesondere sind für den Kläger auch nicht die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Asylanspruchs wegen terroristischer Aktivitäten (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 339; Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 152) oder die Voraussetzungen für einen Ausschlussgrund nach § 60 Abs. 8 AufenthG gegeben. Der Kläger hat im asylrechtlichen Verfahren Verbindungen oder gar Unterstützungshandlungen für die Hizbullah immer glaubhaft abgestritten. Auch aus den vorgelegten Dokumenten lässt sich hierfür nichts herleiten. Vielmehr heißt es im Gutachten von Kaya vom 8.8.2005: 41 „In dem Gerichtsurteil steht nicht, dass der Kläger die Organisation Hizbullah unterstützt hat, indem er Waffen oder Munition für sie besorgte. Gegen den Kläger ist ein solcher Strafvorwurf nicht erhoben worden und der Kläger hat auch nicht in seinem in dem Gerichtsurteil wiedergegebenen Erklärungen bei der Polizei, der Republikanischen Staatsanwaltschaft und dem Gericht eine entsprechende Aussage gemacht. 42 Dem auf der Webseite www.netbul.com veröffentlichten Bericht vom 23.6.2002 zufolge hat der Kläger V. A. sich verteidigt, indem er sagte: , Ich bin ein kultivierter Mensch. Mit einer solchen blutigen Organisation kann ich weder Verbindung gehabt noch sie unterstützt haben.`“ 43 Mit der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter erweist sich die ihm gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zugleich als rechtswidrig (§ 34 Abs. 1 AsylVfG), weswegen der Bescheid des Bundesamtes auch insoweit aufzuheben ist. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO letzterer in entsprechender Anwendung. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Gründe 26 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten entscheiden, da dieser auf Ladung verzichtet hat. 27 Die zulässige Klage ist begründet. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat sowohl einen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, wie auch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der dem entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.3.2004 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger zu 1 in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es folglich nicht. 28 Der Asylanspruch des Klägers ist zunächst nicht durch die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG ausgeschlossen. Hiernach kann sich ein Ausländer, der nach dem Inkrafttreten der Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 in Verbindung mit § 26a Abs. 2 AsylVfG nebst Anlage I) am 01.07.1993 auf dem Landweg und damit jedenfalls über einen nach diesen Bestimmungen (anderen) sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG berufen (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2315/93 -, DVBl. 1996, 753, 756 f.; BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73.95 -, DVBl. 1996, 207; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.07.1996 - 12 S 1313/95 -, VBlBW 1996, 475). Mit dem Konzept der sicheren Drittstaaten beschränkt der Gesetzgeber den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts auf Asyl, wobei es genügt, dass der Ausländer überhaupt über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet gekommen ist. Es knüpft daran an, dass die Asylgewährung nur für jene in Betracht kommt, die schutzbedürftig sind, weil sie nicht bereits anderenorts Schutz vor Verfolgung gefunden haben oder doch hätten finden können. Entsprechend der Tatsache, dass das Bundesgebiet auf dem Landweg nur über sichere Drittstaaten zu erreichen ist, stellt sich die Einreise auf dem Luftweg als Voraussetzung einer Asylgewährung dar. Bleibt die Einreise unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16a Abs. 2 GG, 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, InfAuslR 1999, 526). Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen zwar weder die damit verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts; dem Asylbewerber trifft insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, a.a.O.). So ist es dem Asylsuchenden grundsätzlich möglich, seine Einreise auf dem Luftweg durch Vorlage entsprechender Unterlagen - etwa des Flugscheins - nachzuweisen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass bei einer Einreise mit der Hilfe von Schlepperorganisationen diese regelmäßig ein Interesse an der Verschleierung der Fluchtmodalitäten haben und nach den Erfahrungen der Kammer es nicht auszuschließen ist, dass die Asylsuchenden von den Schlepperorganisationen häufig massiv unter Druck gesetzt werden, damit diese die Einreisepapiere zurückgeben. Deswegen kann nicht bereits aus der Nichtvorlage von Flugunterlagen zwangsläufig darauf geschlossen werden, der Asylsuchende sei nicht auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist. Insoweit ist auch hier das individuelle Vorbringen des Asylsuchenden zu würdigen und sind andere zur Verfügung stehende Beweismittel auszuschöpfen. 29 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger am 29.7.2002 auf dem Luftweg mit einem Direktflug der Turkish Airlines von I. nach S. in die Bundesrepublik eingereist ist, nachdem die Kläger das entsprechende Flugticket vorgelegt hat. 30 Auch in der Sache steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Asyl zu. Das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG knüpft inhaltlich an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts an und soll demjenigen zustehen, der in seinem Heimatland nicht mehr leben kann, weil er durch das "politische System seiner Freiheit, seines Lebens oder seiner Güter beraubt wird" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 57). In Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (sog. Genfer Flüchtlings-Konvention - GK -, BGBl. 1953 II, Seite 559) ist eine Verfolgung dann eine politische im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt und zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib, Leben oder der politischen Freiheit führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341, 357; BVerwG, Urteil vom 19.05.1987; jeweils zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F., BVerwGE 77, 258, 263 f.). Liegt eine solche unmittelbare Gefahr nicht vor, dann kann eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nur dann bejaht werden, wenn die zielgerichtete Verfolgung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfGE 54, 341, 357 a.a.O.). Demgegenüber kann sich derjenige nicht auf das Asylgrundrecht berufen, der in seinem Heimatland benachteiligt wird oder der aufgrund allgemeiner Unglücksfolgen, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen, sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss, Urteil vom 10.07.1989, NVwZ 1990, 151, 152; BVerwG, Urteil vom 27.04.1982, BVerwGE 65, 244, 250 f). 31 Weiter zu berücksichtigen ist, dass auch Art. 16a Abs. 1 GG auf dem Zufluchtgedanken beruht und daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 344). Ist der Asylsuchende verfolgt ausgereist, ist er als Asylberechtigter dann anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt bestehen oder aber, sofern diese entfallen sind, ernsthafte Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit eine abermals einsetzende Verfolgung ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1984, BVerwGE 70, 169 = NJW 1985, 576). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, steht ihm das Asylgrundrecht nur dann zu, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1988, BVerwGE 79, 143, 151). Leitet der Asylsuchende die ihm drohende politische Verfolgung von Gründen ab, die unabhängig von ihm nach dem Verlassen des Heimatlandes entstanden sind (objektive Nachfluchtgründe), dann ist es nach Sinn und Zweck der Asylverbürgung geboten, diese Gründe als asylrelevant zu bewerten. Macht der Asylsuchende jedoch Gründe geltend, die er selbst nach dem Verlassen des Heimatlandes geschaffen hat (subjektive Nachfluchtgründe), dann sind diese nur dann ausnahmsweise asylerheblich, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer bereits während des Aufenthaltes im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.03.1987, NVwZ 1987, 311, 313). 32 Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende grundsätzlich befindet, ist es - wie bereits dargelegt - ausreichend, dass dieser die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, NVwZ 1985, 658, 660). Deshalb genügt der Asylsuchende seiner Beweisführungspflicht, wenn er Umstände darlegt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss auf die Wahrheit der behaupteten Tatsachen rechtfertigen. Eine Verfolgungsgefahr ist daher dann glaubhaft gemacht, wenn diese sich aus dem widerspruchsfreien Vortrag des Asylsuchenden aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Tatsachenkenntnis aufgrund der verfügbaren Erkenntnisquellen ergibt. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt es demgemäß dem Asylsuchenden, die Gründe für eine drohende politische Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38, 39). Detailliert vorzutragen sind dabei insbesondere Verhaftungen, Überwachungsmaßnahmen, Verhöre, Befragungen, Hausdurchsuchungen und ähnliche Maßnahmen. 33 Es steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Angaben des Klägers, der von ihm vorgelegten Dokumente und der im Verfahren vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren eingeholten Auskünfte fest, dass der Kläger mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts A. vom 19.4.2002 wegen Unterstützung der Hizbullah zu vier Jahren und sechs Monaten „schwerer Haft“ verurteilt worden ist, dass auf das eingelegte Rechtsmittel die 9. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs dieses Urteil im Hinblick auf das Wiedereingliederungsgesetz Nr. 4959 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, dass nunmehr die 11. Kammer des Schwurgerichts A. beschlossen hat, dass im Hinblick auf das Wiedereingliederungsgesetz kein Grund für die Festsetzung eines Strafmaßes besteht und einen zwischenzeitlich ergangenen Haftbefehl vorläufig außer Kraft gesetzt hat sowie dass dieses Urteil des Schwurgerichts A. noch nicht rechtskräftig ist. Ferner geht die Kammer im Hinblick auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3.2.2004 davon aus, dass der Kläger im Zusammenhang mit den polizeilichen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 9.2.2000 in Polizeihaft genommen und am 13.2.2000 in Untersuchungshaft überführt wurde, aus der er am 1.8.2000 entlassen wurde. Schließlich hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2006 glaubhaft dargelegt, dass er während der Polizeihaft auf verschiedene Art und Weise gefoltert worden ist, unter anderem mit Elektroschocks und Druckwasser. Diese Angaben des Klägers fügen sich ohne Weiteres in die Ausführungen des Gutachters Oberdiek in seinem der Kammer erstatteten Gutachten vom 2.8.2005 ein, in denen er für den Zeitpunkt der Festnahme des Klägers von zahlreichen Fällen massiver Folter in Polizeihaft an vermeintlichen Mitgliedern der Hizbullah berichtete. So führt der Gutachter aus: 34 „Der Einsatz von Stromstößen, das Abspritzen mit Wasser unter Hochdruck oder das Aufhängen an den Armen hatten als Methoden schon zu diesem Zeitpunkt bei den Verhören von vermeintlichen Mitgliedern illegaler Organisationen abgenommen, aber gegen viele der unter dem Verdacht der Mitgliedschaft in Hizbullah verhörten Personen kamen auch diese Methoden zum Einsatz. 35 Auch in dem Verfahren in Ankara mit 38 Angeklagten, die zur Hizbullah gehört oder ihr geholfen haben sollen, taucht das Phänomen Folter eindeutig auf. Der Kläger selbst hat in seinen Aussagen vor Gericht das angebliche Geständnis bei der Polizei (das er vor dem Staatsanwalt und dem Haftrichter wiederholte) mit der Begründung abgelehnt, das es „unter Druck“ gemacht wurde. ... Dies ist die übliche richterliche Umschreibung, wenn ein Angeklagter sich über Folter beschwert. 36 Ich habe also keinen Zweifel, dass die angeblichen Beweise im wesentlichen auf erfolterten Aussagen beruhen, in denen die Angeklagten sich selber und untereinander beschuldigen.“ 37 Hat damit der Kläger die Türkei auf der Flucht vor eingetretener politischer Verfolgung, der er nicht durch Ausweichen in einen anderen Landesteil entgehen konnte, verlassen, ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391). Eine solche Sicherheit lässt sich für den Kläger indes nicht feststellen. 38 Dabei geht die Kammer - wie bereits oben ausgeführt - auf Grund des jüngsten Schreibens des den Kläger in der Türkei vertretenden Rechtsanwaltes T. vom 20.3.2006 davon aus, dass der gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen der Anwendung des Wiedereingliederungsgesetzes erlassene Haftbefehl von der 11. Kammer des Schwurgerichts A. vorläufig außer Kraft gesetzt wurde. Doch trotz dieser Entscheidung ist der Kläger bei Rückkehr in die Türkei nicht hinreichend sicher davor, bei den obligatorischen Grenzkontrollen in asylerheblicher Weise misshandelt zu werden. So gehen die gerichtlichen Gutachter Kaya und Oberdiek übereinstimmend davon aus, dass es möglich und sogar wahrscheinlich ist, dass die Aufhebung (also weitergehend als das vorläufige Außervollzugsetzen) des Haftbefehls den türkischen Grenzbehörden nicht mitgeteilt wird. Kaya führt hierzu in seinem Gutachten vom 8.8.2005 aus, dass es möglich sei, dass die Aufhebung des Haftbefehls nicht in den Registern der Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft sowie der Sicherheitsbehörden des Wohn- und Registerortes und in den Such- und Fahndungslisten sowie im EDV-Register der Dienststellen an den Grenzübergängen vermerkt worden sei. In der Praxis komme es, wenn ein Haftbefehl aufgehoben worden sei, bei der Mitteilung des Gerichts, welches den Haftbefehl aufgehoben habe, und der örtlich zuständigen Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft an die Sicherheitsbehörden oft zu Verzögerungen. Die zentrale Datenerfassungsstelle der Generaldirektion der Polizei werde nicht von sich aus die Aufhebung eines Haftbefehls in ihren Registern eintragen und auch nicht die Grenzdienststellen darüber informieren, wenn nicht der Betroffene oder sein Bevollmächtigter diese Angelegenheit vorantrieben. Oberdiek bemerkt in seinem Ergänzungsgutachten vom 23.3.2006 hierzu, dass die Rücknahme eines Haftbefehls in der Regel den Grenzbehörden nicht mitgeteilt werde mit der Folge, dass das Risiko dort festgehalten zu werden, so lange bestehe, wie die Person nicht belegen könne, dass der Haftbefehl aufgehoben worden sei. Auch Kaya bestätigt, dass in diesem Fall der Kläger „mit Sicherheit“ bei der Einreise in die Türkei festgenommen und bis zur Klärung der Angelegenheit festgehalten werde. 39 Allerdings schätzen Kaya und Oberdiek die Gefahr, dass der Kläger in diesem Zusammenhang asylerhebliche Repressalien zu befürchten habe, unterschiedlich ein. Kaya führt insoweit aus, dass der Kläger an dem Ort, an dem er gegebenenfalls festgehalten werde, bis seine Situation geklärt sei, nicht weil er ausgereist sei und Asyl beantragt habe oder weil er früher einmal vor Gericht gestanden habe, verhört, misshandelt oder gefoltert werde. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsbeamten (Polizisten) ihn freundlich behandeln würden, da sie annehmen würden, dass er von der Hizbullah sei. Es sei auch möglich, dass er bei der Ingewahrsamnahme mit Beleidigungen und erniedrigenden Verhaltensweisen konfrontiert werde und dass ihm bezüglich der Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse (Wasser, Nahrung, Toilettengang) Schwierigkeiten bereitet würden. In seiner Ergänzung vom 24.3.2006 umschreibt Kaya die beleidigenden und erniedrigenden Verhaltensweisen unter anderem mit Beschimpfungen und Beleidigungen. Oberdiek hingegen geht in seinem Gutachten vom 2.8.2005 von einer Foltergefahr - allerdings unter der Prämisse eines gegen den Kläger bestehenden Haftbefehls - aus: Zwar sei Folter zum Erpressen eines Geständnisses nicht erforderlich, doch hätten Folter und Misshandlung immer auch den Zweck einer „Vorbestrafung“. Obwohl sicherlich die Härte und Intensität der Folter in der Türkei in den letzten Jahren abgenommen hätten, habe sich wenig an der Grundhaltung der Polizeibeamten gegenüber den Bürgern geändert. Oberdiek kann sich weiter „gut vorstellen“, dass gerade bei Angehörigen und Sympathisanten der Hizbullah, die etliche Polizeibeamte für genauso „gefährliche Terroristen“ hielten wie vermeintliche Angehörige der PKK, der Umgang ziemlich grob ausfallen dürfte. An solchen „Staatsfeinden“ könne der Polizist seine Wut „austoben“. In seinem Ergänzungsgutachten hält Oberdiek an dieser Einschätzung der Misshandlungsgefahr auch unter der Annahme, dass der Haftbefehl gegen den Kläger nicht mehr existiere, fest und stellt nur einschränkend für die Gefahr von Übergriffen auf die Prominenz des Rückkehrers ab, die er - zu Recht - für den Kläger für nicht gegeben hält. Dieses zunächst uneinheitliche Bild der Rückkehrgefährdung des Klägers wird durch die weiter eingeholten Gutachten, die sich insoweit aber nicht so ausführlich wie Oberdiek und Kaya mit den individuellen Besonderheiten des Klägers als Hizbollah-Verdächtiger und der Frage der Aufhebung des Haftbefehls beschäftigen (Taylan vom 21.7.2005: Gefahr der Misshandlung oder gar Folter könne ausgeschlossen werden; Aydin vom 25.6.2005: „Es ist zu erwarten, dass er bei der Befragung ... Maßnahmen ausgesetzt wird, die schon als menschenrechtswidrig zu bewerten sind. Aber ich gehe nicht davon aus, dass man ihn foltert“; ai vom 20.9.2005: Im Falle der Abschiebung von Mitgliedern militanter politischer Organisationen gehe man nach wie von einer Gefahr der Folter aus, vor allem wenn bei ihnen Kenntnisse über Organisationen im Ausland oder in der Türkei vermutet werden), nicht abschließend geklärt. Für den Kläger kommt insoweit aber noch hinzu, dass er nach seiner Polizei- und Untersuchungshaft im Juli 2001 von türkischen Sicherheitskräften aufgefordert worden ist, als eine Art Spitzel mit ihnen zusammenzuarbeiten und dass ihm für den Fall der Weigerung weitere asylrelevante Maßnahmen angedroht worden sind. Kann damit nach den von der Kammer eingeholten und konkret den Kläger betreffenden Gutachten und Äußerungen alles andere als eindeutig darauf geschlossen werden, dass dieser bei der Rückkehr in die Türkei vor asylerheblichen Übergriffen hinreichend sicher ist und ist zudem in Rechnung zu stellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte auch nach Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft Interesse an dessen Spitzeltätigkeit hatten und ihn unter Androhung asylerheblicher Repressalien zu einer solchen Tätigkeit zu bewegen versuchten, sind die Voraussetzungen des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (hinreichende Sicherheit) nicht erfüllt. Insbesondere ist es vor diesem Hintergrund nicht von der Hand zu weisen, dass bei den zu erwartenden Verhören bei der Einreise versucht wird, Informationen über die Kontakte des Klägers im Ausland und frühere Kontakte zur Hizbullah zu erlangen (zur Rückkehrgefährdung wegen Verdachts der Mitgliedschaft in der oder Sympathie zur Hizbullah vgl. auch: Urteil der Kammer vom 11.3.2004 - A 5 K 12244/02 -; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2005 - A 4 K 13001/05 -). Die Kammer geht auch in jüngerer Rechtsprechung (vgl. rechtskräftiges Urteil vom 5.12.2005 - A 5 K 10074/04 -) bei allgemeiner Betrachtungsweise davon aus, dass dabei die türkischen Sicherheitsorgane in einem nicht unerheblichen Umfang psychischen und physischen Druck, der die Qualität von Menschenrechtsverletzungen und auch von Folter annehmen kann, anwenden. Trotz der auf massiven Druck der EU in jüngster Zeit stattgefundenen gesetzlichen Verbesserungen liegen zahlreiche Erkenntnisquellen vor, die für die Jahre 2004 und 2005 weiterhin von einer erheblichen Zahl von Folterungen und anderen vergleichbaren Menschenrechtsverletzungen in der Türkei berichten (vgl. Kaya, Gutachten vom 10.9.2005 an VG Magdeburg und vom 8.8.2005 im vorliegenden Verfahren; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 im vorliegenden Verfahren; ai, Stellungnahme vom 20.9.2005 im vorliegenden Verfahren; ai Länderkurzbericht Türkei - asyl-info 7-8/2005; SFH v. 18.05.2005). Selbst das Auswärtige Amt (Lagebericht vom 11.11.2005) weist darauf hin, dass zwar ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen sei, es aber noch nicht gelungen sei, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden. Individuelle politische Verfolgung findet somit in der Türkei trotz der vom Bundesamt im Einzelnen ausführlich dargestellten umfangreichen Reformen weiterhin statt. Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.4.2005 - 8 A 273/04.A -; Hess. VGH Urteil vom 16.3.2005 - 6 UE 2324/02.A -; Thür. OVG Urteil vom 18.3.2005 - 3 KO 611/99 -). Sie kann ebenso wie andere asylerhebliche Misshandlungen nach dem oben Gesagten für den Kläger nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 40 Damit ist der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen und zugleich die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu treffen. Insbesondere sind für den Kläger auch nicht die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Asylanspruchs wegen terroristischer Aktivitäten (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 339; Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 152) oder die Voraussetzungen für einen Ausschlussgrund nach § 60 Abs. 8 AufenthG gegeben. Der Kläger hat im asylrechtlichen Verfahren Verbindungen oder gar Unterstützungshandlungen für die Hizbullah immer glaubhaft abgestritten. Auch aus den vorgelegten Dokumenten lässt sich hierfür nichts herleiten. Vielmehr heißt es im Gutachten von Kaya vom 8.8.2005: 41 „In dem Gerichtsurteil steht nicht, dass der Kläger die Organisation Hizbullah unterstützt hat, indem er Waffen oder Munition für sie besorgte. Gegen den Kläger ist ein solcher Strafvorwurf nicht erhoben worden und der Kläger hat auch nicht in seinem in dem Gerichtsurteil wiedergegebenen Erklärungen bei der Polizei, der Republikanischen Staatsanwaltschaft und dem Gericht eine entsprechende Aussage gemacht. 42 Dem auf der Webseite www.netbul.com veröffentlichten Bericht vom 23.6.2002 zufolge hat der Kläger V. A. sich verteidigt, indem er sagte: , Ich bin ein kultivierter Mensch. Mit einer solchen blutigen Organisation kann ich weder Verbindung gehabt noch sie unterstützt haben.`“ 43 Mit der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter erweist sich die ihm gegenüber ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zugleich als rechtswidrig (§ 34 Abs. 1 AsylVfG), weswegen der Bescheid des Bundesamtes auch insoweit aufzuheben ist. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO letzterer in entsprechender Anwendung. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.