Urteil
2 K 155/06
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.04.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. 2 Der Kläger beantragte am 11.07.2005 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er legte insbesondere einen Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 03.05.2005 vor, wonach er vom 01.05.2005 bis zum 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II bezog. Er erhielt einen Zuschlag von 11,00 EUR nach § 24 Abs. 2 SGB II erhielt. Ausweislich eines weiteren Bescheids vom 26.09.2005 beträgt der Zuschlag in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2006 6,- EUR. 3 Mit Bescheid des Südwestrundfunks vom 13.10.2005 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV deswegen nicht erfülle, weil er einen befristeten Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II erhalte. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15.11.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Änderung des RGebStV der Verwaltungsvereinfachung diene. Der Empfang von Leistungen nach dem SGB II ohne Zuschlag indiziere das Vorliegen einer relevanten Einkommensschwäche. Die Empfänger des befristeten Zuschlags seien daher von der Gruppe ausgenommen. Etwas anderes müsse gelten, wenn sich anhand des Bescheids nachvollziehen lasse, wenn das Gesamteinkommen den eineinhalbfachen Sozialhilferegelsatz nicht überschreite. Anderenfalls würde der Kläger unter das Existenzminimum fallen. Zumindest liege eine Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV vor. 5 Mit Bescheid des Südwestrundfunks von 30.12.2005 wurde der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt. Ein Härtefall liege nicht vor. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV lägen nicht vor. Dann scheide eine Gebührenbefreiung nach dem Willen des Gesetzgebers aus. Die Härtefallregelung lasse das gesetzgeberische Ziel, das Gebührenbefreiungsverfahren zu vereinfachen, unberührt. In der Antragsbegründung würden finanzielle Gründe aufgezeigt, ohne dass dargelegt werde, weshalb der Kläger keine Leistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV beziehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13.01.2006 Widerspruch. 6 Mit Bescheid des Südwestrundfunks vom 02.01.2006 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.2005 zurückgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht, wurde zur Begründung ausgeführt. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte. 7 Der Kläger erhob am 07.02.2006 Klage. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Regelung des § 6 RGebStV nach Sinn und Zweck auszulegen sie. Der Empfang von Leistungen nach SGB II indiziere zunächst die Bedürftigkeit. Wenn jemand nun weniger als das 1,5-fache des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen erhalte, müsse er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Kläger drohe durch die Verpflichtung zur Leistung von Rundfunkgebühren unter das zu garantierende Existenzminimum fallen. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sachdienlich gefasst, 9 den Bescheid des Südwestrundfunks vom 13.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 02.01.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Befreiung der Rundfunkgebührenpflichtbefreiung eine soziale Leistung darstelle, die zu Lasten der zahlenden Rundfunkteilnehmer gehe. Daher sei eine enge Auslegung geboten. Die Änderung des Staatsvertrags zum 01.04.2005 habe im Bereich der Gebührenbefreiung eine Vereinfachung des Verfahrens bezweckt. Auch sei das Rundfunkgebührenbefreiungsverfahren ein Fall der Massenverwaltung, bei dem nicht alle denkbaren Einzelfälle berücksichtigt werden könnten. Unabhängig von der Höhe des Zuschlags nach § 24 SGB II schließe dessen Bewilligung die Möglichkeit der Rundfunkgebührenbefreiung aus. Dies gelte auch für die Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Gemäß der Rechtsprechung des VG Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg seien Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag hier nicht zu berücksichtigen. Da sie in § 6 Abs. 1 RGebStV berücksichtigt würden, könne hier keine besondere Härte vorliegen. 13 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten. Entscheidungsgründe 15 Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 16 Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der am 30.12.2005 gefertigte, nicht bestandskräftige Bescheid, mit welchem ausdrücklich auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt wird, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Jedoch ist die in diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Sichtweise des Beklagten, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein aliud im Verhältnis zu der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV sei, nicht zutreffend. Bei dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung sind vielmehr alle in Betracht kommenden Tatbestände durch den Beklagten zu prüfen. Jedoch kommt dem Rundfunkgebührenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Er muss die Tatsachen offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich der Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht ergibt (vgl. nur § 6 Abs. 2 RGebStV), so dass eine gleichsam uferlose Prüfung möglicher Härtefallumstände durch den Beklagten nicht erfolgen muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 RGebStV ein von demjenigen nach § 6 Abs. 3 RGebStV getrenntes Verwaltungsverfahren darstellen soll, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind die Befreiungstatbestände in der gleichen Regelung, nämlich § 6 RGebStV, enthalten. Somit ist in diesem Verfahren der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfassend zu prüfen. 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Dem Kläger kommt der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Daher erweist sich die Ablehnung des entsprechenden Antrags des Klägers als rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Bei verfassungskonformer Auslegung der Norm wird das hier eingeräumte Ermessen des Beklagten im Fall des Klägers auf Null zu Gunsten der Befreiungsentscheidung reduziert. Bei dem Kläger ist deswegen ein besonderer Härtefall festzustellen, weil er in verfassungswidriger Weise von den Gebührenbefreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist und daher § 6 Abs. 3 RGebStV verfassungskonform zu Gunsten des Klägers auszulegen ist. 20 Zunächst hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV fällt. Nach dieser Vorschrift wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Der Kläger erhält ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbescheide aber Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II. Eine Auslegung dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus mit der Folge, dass der Kläger auch in den Anwendungsbereich fallen würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung nicht möglich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 S 202/06.). 21 Jedoch ist in der Person des Klägers ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründet. Dies begründet sich hier dadurch, dass der Kläger den hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhält, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liegt. Käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhält. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. 22 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende und pauschalisierende Regelungen angewiesen ist. Im Interesse der Praktikabilität kann auch dann auf Generalisierung und Typisierung nicht verzichtet werden, wenn es im Einzelfall nachteilig sein kann. Es ist ausreichend, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen geschaffen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff.). Solche Typisierungen mit der Folge von Ungleichbehandlungen von Einzelfällen sind dann im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität ist und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 ff. m.w.N.). Für die Frage, ob eine Ungleichheit unvermeidbar ist, sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119 ff.). Im Bereich der staatlichen Sozialleistungen kommt dem Gesetzgeber überdies ein weitgehender Ermessensspielraum zu, der jedoch nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung ermächtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.05.1961 - 1 BvR 561/60 u.a. -, BVerfGE 12, 354 ff.; Heun, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 81 m.w.N.) 23 Die Regelung in § 6 Abs. 1 RGebStV, mit welcher nun grundsätzlich die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgenommen werden, ist in ihrem Ansatz rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden. 24 Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird für bis zu zwei Jahre nach Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gezahlt und soll in diesem Zeitraum den Arbeitslosen, der erst für eine kurze Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, gegenüber den bereits seit längerem in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Personen besser stellen. Solange diese Besserstellung andauert, ist es unter jedem Gesichtspunkt zu vertreten, diese Gruppe von der Sozialleistung Rundfunkgebührenbefreiung auszunehmen. Jedoch gilt dies nicht für die Gruppe der Empfänger des Zuschlags nach § 24 SGB II, welche durch die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II wirtschaftlich schlechter gestellt werden. Für eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II fehlt es auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein typisches Massenverwaltungsverfahren handelt, welches Typisierungen erlaubt und sogar verlangt, und dass dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen ein weites Ermessen einzuräumen ist, an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung. 25 Das Recht zur Typisierung und Pauschalierung in der Massenverwaltung lässt Ungleichbehandlungen dann zu, wenn sie unvermeidbar sind, wobei bei der Bestimmung dessen, was unvermeidbar ist, die praktischen Erfordernisse der Verwaltung in den Blick zu nehmen sind (vgl. auch: Paehlke-Gärtner, in; Umbach/Clemens, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 183). Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt sich dem Bewilligungsbescheid , der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden ist und bejahendenfalls, in welcher Höhe dies geschehen ist. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden ist, wird schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand ließe sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann. 26 Die Absicht des Gesetzgebers der Besserstellung der Arbeitslosengeld II - Empfänger in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung würde überdies konterkariert, müsste derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhält, Rundfunkgebühren entrichten und könnte somit abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfügen könnte als derjenige, der nicht in den Anspruch des Zuschlags kommt. Angesichts der geringen Beträge, welchen Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stehen, lässt sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Beträge geringfügig und daher vernachlässigbar seien. 27 Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestattet es nun, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das eigentlich dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziert sich hier auf Null, da nur mit der Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden kann. Somit besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II, der geringer ist als die monatliche Rundfunkgebührenpflicht, ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. 28 Damit ist nicht gesagt, dass auch andere Gruppen, die durch die Pflicht zur Erbringung der Rundfunkgebühr finanziell schlechter gestellt sind als Vergleichsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RGebStV, einen Anspruch auf Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV haben müssen. Der hier zu entscheidende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass auch bei Berücksichtigung der Anforderungen an eine effiziente Massenverwaltung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf den Beklagten zukommt, da dem vorzulegenden Bescheid selbst anzusehen ist, ob der Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht oder nicht. Ein zusätzliche Leistung des Beklagten wie etwa eine Bedarfsberechnung o.ä. ist nicht erforderlich. 29 Die Befreiung ist entsprechend der Regelungen des § 6 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV ab dem Monat, der auf den Tag der Antragstellung folgt, auszusprechen. Sie ist entsprechend der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheids zu befristen. Diese Regelung des § 6 Abs. 6 RGebStV ist hier analog auf die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden, da der Befreiungsanspruch des Klägers sich aus einem Bewilligungsbescheid ergibt. 30 Nachdem der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der Zuschläge nach § 24 SGB II erhält, dann von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn dieser Zuschlag einen geringeren Betrag als die zu leistende Rundfunkgebühr ausmacht. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht abschließend obergerichtlich oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Gründe 15 Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 16 Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der am 30.12.2005 gefertigte, nicht bestandskräftige Bescheid, mit welchem ausdrücklich auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt wird, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Jedoch ist die in diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Sichtweise des Beklagten, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein aliud im Verhältnis zu der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV sei, nicht zutreffend. Bei dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung sind vielmehr alle in Betracht kommenden Tatbestände durch den Beklagten zu prüfen. Jedoch kommt dem Rundfunkgebührenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Er muss die Tatsachen offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich der Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht ergibt (vgl. nur § 6 Abs. 2 RGebStV), so dass eine gleichsam uferlose Prüfung möglicher Härtefallumstände durch den Beklagten nicht erfolgen muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 RGebStV ein von demjenigen nach § 6 Abs. 3 RGebStV getrenntes Verwaltungsverfahren darstellen soll, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind die Befreiungstatbestände in der gleichen Regelung, nämlich § 6 RGebStV, enthalten. Somit ist in diesem Verfahren der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfassend zu prüfen. 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Dem Kläger kommt der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Daher erweist sich die Ablehnung des entsprechenden Antrags des Klägers als rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Bei verfassungskonformer Auslegung der Norm wird das hier eingeräumte Ermessen des Beklagten im Fall des Klägers auf Null zu Gunsten der Befreiungsentscheidung reduziert. Bei dem Kläger ist deswegen ein besonderer Härtefall festzustellen, weil er in verfassungswidriger Weise von den Gebührenbefreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist und daher § 6 Abs. 3 RGebStV verfassungskonform zu Gunsten des Klägers auszulegen ist. 20 Zunächst hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV fällt. Nach dieser Vorschrift wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Der Kläger erhält ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbescheide aber Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II. Eine Auslegung dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus mit der Folge, dass der Kläger auch in den Anwendungsbereich fallen würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung nicht möglich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 S 202/06.). 21 Jedoch ist in der Person des Klägers ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründet. Dies begründet sich hier dadurch, dass der Kläger den hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhält, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liegt. Käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhält. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. 22 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende und pauschalisierende Regelungen angewiesen ist. Im Interesse der Praktikabilität kann auch dann auf Generalisierung und Typisierung nicht verzichtet werden, wenn es im Einzelfall nachteilig sein kann. Es ist ausreichend, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen geschaffen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff.). Solche Typisierungen mit der Folge von Ungleichbehandlungen von Einzelfällen sind dann im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität ist und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 ff. m.w.N.). Für die Frage, ob eine Ungleichheit unvermeidbar ist, sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119 ff.). Im Bereich der staatlichen Sozialleistungen kommt dem Gesetzgeber überdies ein weitgehender Ermessensspielraum zu, der jedoch nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung ermächtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.05.1961 - 1 BvR 561/60 u.a. -, BVerfGE 12, 354 ff.; Heun, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 81 m.w.N.) 23 Die Regelung in § 6 Abs. 1 RGebStV, mit welcher nun grundsätzlich die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgenommen werden, ist in ihrem Ansatz rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden. 24 Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird für bis zu zwei Jahre nach Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gezahlt und soll in diesem Zeitraum den Arbeitslosen, der erst für eine kurze Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, gegenüber den bereits seit längerem in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Personen besser stellen. Solange diese Besserstellung andauert, ist es unter jedem Gesichtspunkt zu vertreten, diese Gruppe von der Sozialleistung Rundfunkgebührenbefreiung auszunehmen. Jedoch gilt dies nicht für die Gruppe der Empfänger des Zuschlags nach § 24 SGB II, welche durch die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II wirtschaftlich schlechter gestellt werden. Für eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II fehlt es auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein typisches Massenverwaltungsverfahren handelt, welches Typisierungen erlaubt und sogar verlangt, und dass dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen ein weites Ermessen einzuräumen ist, an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung. 25 Das Recht zur Typisierung und Pauschalierung in der Massenverwaltung lässt Ungleichbehandlungen dann zu, wenn sie unvermeidbar sind, wobei bei der Bestimmung dessen, was unvermeidbar ist, die praktischen Erfordernisse der Verwaltung in den Blick zu nehmen sind (vgl. auch: Paehlke-Gärtner, in; Umbach/Clemens, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 183). Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt sich dem Bewilligungsbescheid , der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden ist und bejahendenfalls, in welcher Höhe dies geschehen ist. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden ist, wird schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand ließe sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann. 26 Die Absicht des Gesetzgebers der Besserstellung der Arbeitslosengeld II - Empfänger in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung würde überdies konterkariert, müsste derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhält, Rundfunkgebühren entrichten und könnte somit abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfügen könnte als derjenige, der nicht in den Anspruch des Zuschlags kommt. Angesichts der geringen Beträge, welchen Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stehen, lässt sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Beträge geringfügig und daher vernachlässigbar seien. 27 Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestattet es nun, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das eigentlich dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziert sich hier auf Null, da nur mit der Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden kann. Somit besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II, der geringer ist als die monatliche Rundfunkgebührenpflicht, ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. 28 Damit ist nicht gesagt, dass auch andere Gruppen, die durch die Pflicht zur Erbringung der Rundfunkgebühr finanziell schlechter gestellt sind als Vergleichsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RGebStV, einen Anspruch auf Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV haben müssen. Der hier zu entscheidende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass auch bei Berücksichtigung der Anforderungen an eine effiziente Massenverwaltung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf den Beklagten zukommt, da dem vorzulegenden Bescheid selbst anzusehen ist, ob der Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht oder nicht. Ein zusätzliche Leistung des Beklagten wie etwa eine Bedarfsberechnung o.ä. ist nicht erforderlich. 29 Die Befreiung ist entsprechend der Regelungen des § 6 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV ab dem Monat, der auf den Tag der Antragstellung folgt, auszusprechen. Sie ist entsprechend der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheids zu befristen. Diese Regelung des § 6 Abs. 6 RGebStV ist hier analog auf die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden, da der Befreiungsanspruch des Klägers sich aus einem Bewilligungsbescheid ergibt. 30 Nachdem der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der Zuschläge nach § 24 SGB II erhält, dann von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn dieser Zuschlag einen geringeren Betrag als die zu leistende Rundfunkgebühr ausmacht. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht abschließend obergerichtlich oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.