Urteil
8 K 1845/04
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von ihr betriebene Stahlgießerei nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. 2 Die Klägerin betreibt in T.-H. eine Stahlfeingießerei, die erstmals 1969 baurechtlich genehmigt wurde. In der Folgezeit wurden verschiedene immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Änderungen bzw. Erweiterungen der Anlage erteilt. Die letzte wesentliche Änderung wurde mit Entscheidung vom 11.10.1991 immissionsschutzrechtlich genehmigt. In dieser Entscheidung heißt es unter anderem unter III. C.6: 3 „Die Messung der Luftschadstoffe ist unaufgefordert alle drei Jahre wiederholen zu lassen.“ 4 Gem. Nr. 11.7 (Arbeitszeiten) der genehmigten Antragsunterlagen zur Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11.10.1991 ist als Betriebszeit der Anlage zugrunde zu legen: 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (16 Stunden) montags bis samstags. Hinsichtlich der Schmelzleistung der vorhandenen Schmelzofen enthalten die Antragsunterlagen selbst keine Angaben. Lediglich in einem den Unterlagen beigefügten „Bericht über die durchgeführten Untersuchungen der Immissionssituation im T. Stahlfeingusswerk“ des TÜV Stuttgart vom 12.11.1987 ist von einem Schmelzofen mit einem Tiegelinhalt von 140 kg die Rede. Spätere Messberichte des I. f. G. ... vom 09.07.1997 und vom 27.10.2000 beschreiben die Anlage als Induktionstiegel-Ofenanlage, bestehend aus zwei Tiegelöfen, die ausschließlich im Wechsel gefahren werden können. Beide Tiegelöfen haben nach den Angaben des Klägerbevollmächtigten ein Fassungsvermögen von 200 kg. Ein Schmelzvorgang dauert ausweislich der genannten Messberichte aus den Jahren 1997 und 2000 eine Stunde, so dass sich bei einer Betriebszeit von 60 Stunden für einen der beiden Schmelzofen eine maximale Schmelzleistung von 3,2 t pro Tag, bei einem theoretischen gleichzeitigen Betrieb beider Schmelzöfen von 6,4 t pro Tag ergibt. Nach Mitteilung des Klägerbevollmächtigten an das Landratsamt Tübingen vom 30.08.2004 existiert ein „betrieblicher Flaschenhals“, der die angegebenen Schmelzleistung limitieren würde, nicht, so dass davon auszugehen ist, dass die maximale tägliche Schmelzmenge auch tatsächlich vergossen werden kann. Eine rechtliche Beschränkung des möglichen Betriebsumfanges auf einen Schmelzofen, etwa im Wege einer Teilverzichtserklärung oder einer Verpflichtung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, hat die Klägerin ausweislich der Akten bisher nicht erklärt. 5 Aus den mit Bescheid vom 11.10.1991 genehmigten Antragsunterlagen ergibt sich, dass die Klägerin aus der jährlich verarbeiteten Stahlmenge in Höhe von 323 t so genannte „P1-Gussteile“ mit einem Gewicht von jährlich 122 t erzielte, während 201 t pro Jahr als Kreislaufmaterial wieder der Produktion zugeführt wurden. Davon ausgehend ergibt sich für die Stahlfeingießerei der Klägerin ein Anteil des so genannten „guten Gusses“ in Höhe von rund 38 %. Die Klägerin selbst gab insoweit im verwaltungsbehördlichen Verfahren unwidersprochen an, dass sie bei einem Rohgussgewicht von 3.200 kg pro Tag ausgehend von einer mittleren Ausbringung von 40 %, die auch in anderen Feingießereien üblich sei, nach Entfernung von Gussbaum, Speisern und Angüssen eine Menge guten Gusses von 1.280 kg je Tag erziele. 6 Die Anlage war gem. Ziff. 3.7 Spalte 1 des Anhangs zu § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlage - 4. BImSchV) zunächst in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) genehmigungspflichtig. Danach waren genehmigungsbedürftig: 7 „Eisen, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, soweit deren Leistung weniger als 80 t Gussteile je Monat beträgt“. 8 Durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950, 1978 ff.) wurde die einschlägige Nummer 3.7, Spalte 2 abgeändert und lautet nunmehr: 9 „Eisen, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als 20 t Gussteile je Tag.“ 10 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin betriebene Stahlfeingießerei der Neufassung von Nr. 3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 4. BImSchV unterfällt. Im Hinblick hierauf wurde die Messpflicht der Klägerin gem. Ziff. III. C 6. des Bescheides vom 11.10.1991 zunächst bis zu einer Entscheidung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) über die Auslegung der Bestimmung aufgeschoben. Der Länderausschuss für Immissionsschutz hat hierzu auf seiner Sitzung vom 15. bis 17.03.2004 folgenden Beschluss seines Unterausschusses Luft/Technik zur Kenntnis genommen: 11 „Frage: 12 Was ist unter der „abgegossenen Leistung“ bei Anlagen der Nr. 3.8 im Gegensatz zur „Produktionsleistung“ in Nr. 3.7 zu verstehen? 13 Antwort: 14 Die Produktionsleistung von Gussteilen ist hier die produzierte Menge an Gussteilen je Tag, die in der Gießerei rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dazu gehören auch Teile, die regelmäßig innerhalb der Gießerei in den Produktionskreislauf zurückfließen, wie zum Beispiel Angüsse und Steiger. Ebenso sind fehlerhafte Gussteile bei der Bestimmung der Produktionsleistung von Gussteilen mit hinzu zu zählen. Der Begriff „Gussteile“ ist daher mit dem Begriff „Rohguss“ gleichzusetzen.“ 15 Die Klägerin strebt nunmehr eine gerichtliche Klärung dieser Frage an und hat hierzu am 05.10.2004 Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sich das Klagebedürfnis im Wesentlichen aus der Tatsache ergebe, dass in der Gießereiindustrie Investitionen ohne zeitlichen Verzug getätigt werden müssten, um erfolgreich am Markt bestehen zu können. Die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens würde in dem mittelständisch geführten Betrieb der Klägerin unnötig Ressourcen binden, und somit den Wettbewerbsvorteil, den eine kleine Gießerei aus ihrer Flexibilität ziehe, zumindest einschränken. Tatsächlich trägt die Klägerin vor, dass die beiden Schmelzöfen technisch zwingend so miteinander verbunden seien, dass sie nicht gleichzeitig betrieben werden können, was auch der Ofenbauer, die F. I., bestätigt habe. Was den Ausbringungsgrad der Anlage angehe, habe eine nochmalige Auswertung der ca. 1.800 verschiedenen, von der Klägerin hergestellten Produkte ein durchschnittliches Ausbringen von 38 % ergeben. Errechne man den durchschnittlichen Ausbringungsgrad des oberen Viertels der Produkte, werde selbst unter diesen unrealistischen guten Betriebsbedingungen lediglich eine Ausbringungsquote von 55 %, bei einer Schmelzkapazität von 3,2 t somit eine Produktionsleistung von 1.760 kg guten Gusses pro Tag erreicht. Eine Blitzumfrage des deutschen Gießereiverbandes habe zudem ergeben, dass das Ausbringen der deutschen Feingießereien durchschnittlich bei ca. 35 % liege. Den untersten Wert habe eine Gießerei mit einem durchschnittlichen Ausbringen von 30 % geliefert, der beste Wert bei ca. 45 % gelegen. Der ausschlaggebende Faktor für das Ausbringen sei die Produktstruktur; so können bei einfachen Teilen das Ausbringen ca. 60 % und in Einzelfällen bis zu 70 % betragen. Bei der Klägerin wie in der gesamten Branchen seien dies jedoch Produkte am Rande des jeweiligen Spektrums, die das Angebot abrunden und alleine eine Gießerei nicht tragen können. Von dieser Tatsachenlage ausgehend vertritt die Klägerin die Rechtsauffassung, dass ihre Stahlfeingießerei nicht (mehr) der Genehmigungspflicht unterliege. Für den Begriff „Produktionsleistung“ in Nr. 3.7 sei das Ausbringen „guten Gusses“ bestimmend, was vom Bundesumweltministerium in einem Schreiben an den DGV vom 24.09.1996 auch bestätigt worden sei. Im Gegensatz zur bisherigen Fassung werde nicht mehr auf die Leistung, sondern nunmehr auf die Produktionsleistung abgestellt. Hierdurch komme zum Ausdruck, dass auf das Endprodukt einer Gießerei abgestellt werden soll. Am Ende des Gießereiprozesses stehe aber nicht das geschmolzene Eisen oder ein roh abgegossenes Teil, sondern das von Speisern und Angüssen befreite und geputzte Teil, der gute Guss. Systematisch werde diese Auslegung durch § 1 Abs. 1 Satz 3 der 4. BImSchV gestützt. Danach sei auf den jeweils rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen, wenn (hier die Art) der Genehmigungsbedürftigkeit von dem Erreichen oder Überschreiten einer Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhänge. Es komme dabei auf eine Analyse des gesamten Betriebes an. Eine Eisen-, Stahl- oder Tempergießerei definiere sich aber nicht allein über die Schmelz- und Formanlage sowie den Abguss, dass formgebende Verfahren einer Gießerei werde erst mit der Herstellung eines geputzten Gussteiles abgeschlossen. Das Abstellen auf Schmelzleistung oder Rohguss würde diesen Aspekt außen vor lassen. Diese Betrachtungsweise habe auch keine Nachteile für den materiellen Umweltschutz, denn es gehe bei der Abgrenzung in der Praxis regelmäßig um die Frage, welchem formellen Verfahren eine Gießerei zugeordnet werde. Der Klägerin liege es nicht an der Verminderung der Umweltschutzstandards, lediglich formelle Anforderungen sollen abgebaut und somit der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Des weiteren sei der Begriff „Gussteile“ in der gießereitechnischen Fachwelt eindeutig und unzweifelhaft besetzt und bezeichne den so genannten guten Guss, also das Formteil ohne Angüsse und Speiser. Die Interpretation des LAI gehe demgegenüber über die im Rahmen der IVU-Richtlinie von der Kommission aufgestellten Anforderungen weit hinaus. Das von der Kommission verfolgte Ziel sei gewesen, dass ca. 80 % der Branche in den Anwendungsbereich der Richtlinie mit ihren formellen und materiellen Anforderungen fallen sollten. Auf Basis der Absatzzahlen guten Gusses sei in diesem Verfahren die von der Kommission gewollte Quote erreicht worden. Sofern nunmehr auf die Menge erschmolzenen Eisens oder den Rohguss abgestellt werden würde, stellte dies eine spürbare Verschärfung dar, die der Intention der Richtlinie widerspräche. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass die Feststellung der Menge herzustellenden guten Gusses ein hinreichend präzises Instrument sei, um mit einer typisierenden Betrachtungsweise die potentielle Umweltgefährdung einer Gießerei festzustellen. In seltenen Einzelfällen werde eine genauere Nachprüfung notwendig sein, was aber hinnehmbar sei. 16 Die Klägerin beantragt, 17 festzustellen, dass die von ihr betriebene Stahlfeingießerei keine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes darstellt. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung trägt er vor, dass aus den Antragsunterlagen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht hervorgehe, dass die beiden Schmelzöfen technisch so gegeneinander verriegelt seien, dass sie nicht gleichzeitig betrieben werden können. Daher sei die Summe der Schmelzleistungen beider Öfen maßgeblich, solange eine - rechtlich jederzeit mögliche - eine tatsächliche Verriegelung nachvollziehende verbindliche Teilverzichtserklärung oder Verpflichtung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht erfolgt sei. Bei einer Betriebszeit von 16 Stunden ergebe sich daher eine maximale Schmelzleistung von 6,4 t pro Tag für beide Öfen. Zur Rechtslage führt die Beklagte aus, dass mit der Formulierung „Leistung Gussteile je Monat“ in Nr. 3.7 a. F. unstreitig Rohgussteile (unbearbeitete Gussteile mit Angüssen) gemeint gewesen seien. Hinsichtlich der Formulierung „Produktionsleistung Gussteile je Tag“ in der neuen Nr. 3.7 verweist die Beklagte zunächst auf den Beschluss des LAI in seiner 107. Sitzung im März 2004 sowie eine ergänzende Stellungnahme des Vorsitzenden des LAI - Unterausschusses Luft/Technik beim Bundesumweltministerium vom 14.09.2004, wonach Nr. 3.7 „Produktionsleistung“ und Nr. 3.8 „abgegossene“ Menge die gleiche Metallmenge betrachteten, nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Prozesses. Zudem werde in der Vorlage des Landes Baden-Württemberg an den LAI unter anderem ausgeführt, dass fehlerhafte Teile oder Ausschussproduktionen zur Produktionsleistung zählten; die Emissionen einer Gießerei seien im formgebenden Prozess (Gießen) proportional zur abgegossenen Menge, wobei es für die Menge der Emissionen unerheblich sei, ob Ausschuss oder gute Teile produziert würden. Danach komme es wesentlich auf die Emissionsrelevanz einer Anlage an. Die Emissionen einer Gießerei würden durch die Produktionsvorgänge an sich (z.B. Schmelzen, Brennen, Gießen, Abstrahlen) bestimmt. Die Menge „guten Gusses“ könne variieren und sei abhängig von der Art und Weise der Produktion in einem Betrieb. Würde man den guten Guss zugrunde legen, würde möglicherweise ein Betrieb nur deshalb in die Genehmigungspflicht fallen, weil ein hoher Anteil guten Gusses produziert werde, wo hingegen ein Betrieb mit gleicher Rohgussmenge und einem entsprechend niedrigeren Anteil guten Gusses nicht in die Genehmigungspflicht fallen würde. Beide Anlagen hätten aufgrund der gleichen Rohgussmenge vergleichbare Emissionen, würden aber genehmigungsrechtlich völlig unterschiedlich eingestuft. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Maßgeblich für die Einstufung einer Gießerei könne daher nur die Rohgussmenge sein. Hierfür spreche im Übrigen auch die Ableitung des Begriffs „Produktionsleistung“ vom Begriff „Produktionskapazität“ gemäß IVU-Richtlinie. Der Begriff der Kapazität bezeichne die Höchstleistung einer technischen Anlage, das „Durchlassvermögen“ bzw. das „Fassungs- oder Speichervermögen“. Er umfasse damit die maximale Produktion im Sinne des Herstellungsprozesses als solchem und stelle nicht auf das verkaufsfähige Produkt ab. Die Anlage der Klägerin unterfalle daher nach wie vor - auch unter Zugrundelegung der Schmelzmenge nur eines Ofens - der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, da die Produktionsleistung den gesetzlichen Schwellenwert von 2 t pro Tag Gussteile erreiche bzw. überschreite. Der Klägerin bleibe es unbenommen, sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu verpflichten, den Schwellenwert zu unterschreiten. Damit würde sie, wie gewünscht aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht herausfallen. 21 Der Kammer haben die einschlägigen Akten des Beklagten vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage (1.) ist nicht begründet (2.). 23 1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs.1 VwGO zulässig. Die Klägerin möchte gegenüber der gegenteiligen Auffassung des Beklagten festgestellt wissen, dass die von ihr in der derzeitigen Form betriebene Stahlfeingießerei nicht der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs.1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 der 4.BImSchV und Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu dieser Verordnung und den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. §§ 12, 15, 16 BImSchG) unterliegt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten haben sich zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO „verdichtet“, weil die Anwendung von Rechtsnormen auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 - VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224; Urt. 23.01.1992, NVwZ 1993, 64). Die Klägerin hat des weiteren ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Denn im Hinblick auf die gegenteilige, kundgegebene Auffassung des Beklagten läuft sie Gefahr rechtswidrig zu handeln und mit Ordnungsverfügungen belegt zu werden. Der Klägerin ist unter diesen Umständen nicht zuzumuten, die durch den Meinungsstreit hervorgerufene Unsicherheit über die Rechtslage hinzunehmen und sich erst dann gegen etwaige Maßnahmen - wie die behördliche Vollstreckung der Messpflicht gem. Ziff. III. C 6. des Bescheides vom 11.10.1991 - gerichtlich zu wehren. Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs.2 VwGO) steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen, da es der Klägerin um die grundsätzliche Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens überhaupt geht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 43 RdNr.29 m. w. N.). Auch dem Umstand der fehlenden Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteils kommt kein entscheidendes Gewicht zu, weil davon auszugehen ist, dass der Beklagte einem Urteil auch ohne Vollstreckungsdruck Folge leisten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000, NJW 2000, 3584). 24 2. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die von der Klägerin betriebene Stahlfeingießerei unterliegt der Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs.1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 der 4.BImSchV und Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu dieser Verordnung; die für die Anlage zugrunde zu legende Rohgussmenge von 3,2 t je Tag überschreitet die maßgebliche Leistungsgrenze von 2 t je Tag. 25 Zur Beurteilung der Frage, ob die Stahlfeingießerei der Klägerin der Genehmigungspflicht unterliegt, ist maßgeblich von der maximalen Schmelzleistung eines Ofens von 3,2 t je Tag auszugehen. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage - wie nach Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zur 4.BImSchV - vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen (§ 1 Abs.1 Satz 4 4.BImSchV). Mit dem rechtlich möglichen Betriebsumfang ist der sich aus dem Inhalt der Genehmigung ergebende Umfang gemeint (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 29.05.1998 - 22 CS 96.283 -, NVwZ 1998, 1191 m. w. N.); eine rechtlich verbindliche Begrenzung kann sich auch durch eine rechtlich verbindliche Selbstbeschränkung des Betreibers, etwa die vertragliche Verpflichtung gegenüber der Genehmigungsbehörde, die Anlage nur unterhalb einer bestimmten Leistungsgrenze zu betreiben, ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.10.1998 - 10 S 1741/98 -, NVwZ 1999, 552 m. w. N.). Fehlt - wie im Falle der Klägerin - eine solche rechtliche Begrenzung, ist allein der tatsächlich mögliche Betriebsumfang entscheidend (vgl. Jarass, BImSchG, 6.Auflage, § 4 RdNr.18). Der tatsächlich mögliche Betriebsumfang ist nicht der denkbar größte; er muss vielmehr auf einer realistischen, die konkreten Verhältnisse der Anlage berücksichtigenden Prognose beruhen (vgl. Ludwig, in: Feldhaus, BImSchR, 127.Aktualisierung - Immissionsschutz, September 2005, B 2.4., § 1 der 4. BImSchV RdNr.11). Danach ist hier die maximale Schmelzleistung eines Ofens maßgeblich, da mit der vorhandenen Inductotherm MF-Ofenanlage SO 12780 und SO 14513 immer nur mit einem Ofen produziert werden kann. Dies ergibt sich zum einen aus den Messberichten des I. f. G. ... vom 09.07.1997 und vom 27.10.2000, wonach die beiden Tiegelöfen ausschließlich im Wechsel gefahren werden können. Zum anderen liegt der Kammer eine entsprechende Bestätigung des Ofenbauers, der I. D. ..., vom 22.02.2006 vor, ausweislich der der Umrichter, die Wasserrückkühlanlage und die Absaugung nur für den Ein-Ofenbetrieb ausgerüstet sind und der zweite Ofen ein reiner Reserveofen ist, der nur über einen Handumschalter die Produktion aufnehmen kann. Da die maximale Schmelzmenge eines Ofens von 3,2 t je Tag auch tatsächlich vergossen werden kann, ist der Beurteilung eine Rohgussmenge von 3,2 t je Tag und - bei einer mittleren Ausbringung von 40 % - eine Menge versandfähiger Produkte (sog. guter Gusses) von 1,28 t je Tag zugrunde zu legen. 26 Von diesen Werten ausgehend unterliegt die von der Klägerin betriebene Anlage der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs.1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 der 4.BImSchV und Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu dieser Verordnung. Denn Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV ist dergestalt auszulegen, dass zur Bestimmung der maßgeblichen „Produktionsleistung von Gussteilen je Tag“ auf die Rohgussmenge abzustellen ist; diese überschreitet im Falle der Klägerin mit 3,2 t je Tag die maßgebliche Leistungsgrenze von 2 t je Tag. 27 a) Nimmt man zunächst den Wortlaut von Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV in den Blick, lässt die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung „Produktionsleistung von Gussteilen“ keine eindeutige Festlegung zu, ob der Rohguss oder der gute Guss für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgeblich sein soll. Insbesondere kann weder der Wendung „Produktionsleistung“ noch dem Begriff „Gussteil“ eine Einengung auf das versandfähige Produkt, den guten Guss, entnommen werden. 28 Die Klägerin führt für ihre Auffassung zunächst an, dass entgegen der früheren Fassung nicht mehr lediglich auf die „Leistung“, sondern auf die „Produktionsleistung“ abgestellt werde; dadurch komme zum Ausdruck, dass das Endprodukt des Gießereiprozesses maßgeblich sein soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff „Produktion“ eine derartige Einengung nicht notwendig vorsieht. In der Ökonomie bezeichnet Produktion den „vom Menschen bewirkten Transformations-Prozess, der aus natürlichen wie bereits produzierten Ausgangsstoffen unter Einsatz von Energie und Arbeitskraft lagerbare Wirtschafts- oder Gebrauchsgüter erzeugt“ (vgl. www.adlexikon.de/Produktion.shtml). Weitere Definitionen sprechen von der „Erzeugung von Gütern und Dienstleistungen durch Kombination von Produktionsfaktoren“ (vgl. Reichmann, Controlling mit Kennzahlen und Managementberichten, 4. Auflage, Menschen 1995, S. 277), dem „Transformations- und Wertschöpfungsprozess, durch den absatzfähige Güter erstellt werden“ (vgl. Wirtschaftswissenschaftliches Studium, Heft 4, März 1999, S. 161), der „Fertigung, Herstellung, Leistungserstellung, allgemein die Hervorbringung von Produkten durch Einsatz von Elementarfaktoren (Arbeitskräfte, Betriebsmittel, Wertstoffe), die durch den dispositiven Faktor unter Zuhilfenahme der derivaten Faktoren Planung und Organisation kombiniert werden (Produktionsfaktoren)“ (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Auflage, Mannheim 1992, S. 512). Aus diesen Begriffserklärungen wird deutlich, dass Produktion nur allgemein die zwischen Beschaffung und Absatz liegende Phase der betrieblichen Tätigkeit bezeichnet, die durch den zielgerichteten Einsatz von Sachgütern und Dienstleistungen und deren Transformation in andere Dienstleistungen gekennzeichnet ist; Ergebnis dieses Transformationsprozesses können sowohl absatzfähige Sachgüter und Dienstleistungen (sog. Endprodukte) als auch wiederum höherwertige Produktionsfaktoren (sog. Zwischenprodukte) sein. Auch ein Zwischenprodukt wie das Rohgussstück, welches noch weiteren Arbeitsschritten in der Prozessstufe „Rohgussnachbehandlung“ unterzogen (z.B. Strahlen zum Entfernen von Sandanhaftungen) oder einer weiteren „Bearbeitung“ (z.B. Fräsen, Bohren) zugeführt werden kann (vgl. Schreiben des V. D. G. e. V. an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.02.2004), kann danach als Produktionsleistung bezeichnet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „Produktionsleistung“ in Anlehnung an den in Nr.2.4 des Anhangs I zur Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU-Richtlinie - (ABl. Nr. L 257 v. 10.10.1996, S.26) gebrauchten Begriff „Produktionskapazität“ in Nr. 3.7 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV aufgenommen worden ist. Der Begriff der Produktionskapazität wird in der IVU-Richtlinie nicht definiert; in Nr.2 Satz 1 des Anhangs I heißt es nur: „Die folgenden Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen.“ Betriebswirtschaftlich wird die Produktionskapazität maßgeblich bestimmt durch den Produktionsquerschnitt, der als „das zu einem bestimmten Zeitpunkt existierende Durchlassvermögen, das sowohl durch die sachlichen und personellen Kräfte und die Art ihres Zusammenwirkens als auch durch die Art der zu erstellenden Leistung bestimmt wird“ definiert wird (vgl. Ziegenbein, Controlling, 5. Auflage, Ludwigshafen 1995, S. 183). Die Auffassung des Beklagten, dass der Begriff der Kapazität die Höchstleistung einer technischen Anlage, dass Durchlassvermögen bzw. das Fassungs- oder Speichervermögen bezeichne und damit die maximale Produktion im Sinne des Herstellungsprozesses als solchem umfasse, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Sie wird auch durch Nr.2 Satz 2 des Anhangs I zur IVU-Richtlinie gestützt, wonach sich im Falle, dass ein und derselbe Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein und derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durchführt, die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addieren. 29 Eine einengende Auslegung von Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV findet - anders als die Klägerin meint - auch in dem Begriff „Gussteil“ keine Stütze. Nach dem Sprachgebrauch im Gießereigewerbe wird der Begriff des Gussteils synonym für „Gussstück“ verwandt (vgl. Schreiben des V. D. G. e. V. vom 16.02.2004). Ein Gussstück wird bezeichnet als „metallisches Erzeugnis (Gusserzeugnis) das direkt aus dem schmelzflüssigen Zustand in einer ein- oder mehrteiligen, offenen oder geschlossenen Form, mit oder ohne eindeutige Richtung des Wärmeentzugs hergestellt wird“ (Haase, Gießereilexikon, 18. Auflage, 2001, S. 576); gem. DIN 1690 wird ein Gussstück allgemein definiert als „Werkstück, das seine Gestalt durch Erstarren flüssigen Metals in einer Gießform erhält“. Bereits diese Definitionen zeigen, dass damit nicht notwendig das verkaufsfähige Endprodukt im Sinne des sog. guten Gusses gemeint ist. Vielmehr lässt die Wortwahl auch eine weite Auslegung im Sinne des Begriffs „Gussrohteil“ zu. Denn bereits dieses findet seine Gestalt in der Gießform. Hinzu kommt, dass das Gussrohteil per definitionem ein Unterfall des Gussteils ist. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des V. D. G. e. V. vom 16.02.2004 bezeichnet das „Rohgussstück“ das Gussteil in dem Zustand vor der Rohgussnachbehandlung bzw. Bearbeitung. Auch in der Fachliteratur wird es definiert als „Gussstück (Rohguss), das nicht bearbeitet oder noch nicht fertig bearbeitet worden ist“ (vgl. Haase, a. a. O.). 30 b) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf die Gesetzessystematik berufen. Im Gegenteil sprechen systematische Erwägungen eher für eine weite - an der Rohgussmenge orientierte - Auslegung von Nr.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV. 31 Auch wenn sich die Kammer durchaus bewusst ist, dass in der Umweltgesetzgebung die ergangenen Rechtsakte nicht notwendig konsistent aufeinander abgestimmt sein müssen, erscheint es zumindest bemerkenswert, dass dem Verordnungsgeber der Begriff des guten Gusses nicht fremd ist. Er verwendet ihn im Anhang 24 C Abs. 2 und 3 sowie D Abs. 2 zur Verordnung über Anforderungen an das Einhalten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I, S.1108, 1139f.); danach beziehen sich die für Eisen-, Stahl- und Tempergießereien maßgeblichen produktionsspezifischen Frachtwerte (vgl. § 2 Nr.4 AbwV) auf die „der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guss)“. Daraus dass der Verordnungsgeber sich dort ausdrücklich auf den erzeugten guten Guss bezieht, in Nr.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV hingegen die davon abweichende Formulierung „Produktionsleistung von Gussteilen“ wählt, ließe sich schließen, dass es für die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit gerade nicht auf die Menge guten Gusses, sondern die Rohgussmenge ankommen soll. Einer solchen weiten Interpretation des Begriffes „Produktionsleistung von Gussteilen“ steht - anders als die Klägerin meint - jedenfalls nicht entgegen, dass sich dann Nr.3.7 und Nr.3.8 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV trotz unterschiedlichen Wortlauts auf die gleiche Metallmenge beziehen würden. Denn hieraus ergibt sich kein unauflösbarer Widerspruch. Die Beklagte hat hierzu am 14.09.2004 eine Auskunft des Vorsitzenden des LAI-Unterausschusses Luft-Technik beim Bundesumweltministerium, D. S., eingeholt. Darin ist für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass Nr. 3.7 „Produktionsleistung“ und Nr. 3.8 „abgegossene“ Menge tatsächlich die gleiche Metallmenge betrachten, allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Prozesses; Nr. 3.8 stellt auf die Menge beim Prozess des Abgießens selbst ab, Nr. 3.7 auf das Ergebnis des Abgießens in die Gießform. 32 c) Aus einer historischen Auslegung von Nr.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV kann die Klägerin ebenfalls nichts Entscheidendes für die Maßgeblichkeit der Menge guten Gusses herleiten. 33 Vor der Gesetzesänderung im Jahre 2001 kam es für die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß Ziff.3.7 Spalte 1 a. F. des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV auf die „Leistung je Gussteil“ an. Als Gussteil in diesem Sinne wurde das unbearbeitete Gussteil mit Angüssen (Rohgussteil) verstanden (vgl. Ludwig, in: Feldhaus, BImSchR, 72.Ergänzungslieferung - Immissionsschutz, März 1997, B 2.4., Anhang Nr.3 der 4. BImSchV RdNr.2). Indem der Verordnungsgeber in der Neufassung von 3.7 den Begriff „Gussteil“ beibehielt und lediglich in Anpassung an die IVU-Richtlinie den Begriff der „Produktionsleistung“ einführte, spricht einiges dafür, dass auch weiterhin die Rohgussmenge, nicht der erzeugte gute Guss maßgeblich sein sollte (vgl. BR-Drucks. 674/00, S. 124: „Nummer 3.7 Spalte 1 und die entsprechende Angleichung in Nummer 3.7 Spalte 2 dienen der Umsetzung von Nummer 2.4 des Anhangs I der IVU-Richtlinie und von Nummer 4 Buchstabe c des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.“). 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel des Deutschen Gießereiverbandes mit H. D. vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit aus dem Jahre 1996. Dabei kann dahinstehen, ob H. D. dem Deutschen Gießereiverband zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich bestätigt hat, dass für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der gute Guss maßgeblich sein soll. Denn selbst wenn dies zuträfe, lässt sich - wie ausgeführt - weder dem Wortlaut von Nr.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV noch der Gesetzesbegründung irgendein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass auch der Verordnungsgeber vom bisher maßgeblichen Kriterium der Rohgussmenge abrücken wollte. 35 d) Letztlich entscheidend dafür, dass auch nach der Neufassung die Rohgussmenge für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgeblich sein soll, spricht eine am Regelungszweck orientierte Auslegung der Nr.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV. 36 Anlagen mit einem durch ihre Beschaffenheit oder ihren Betrieb bedingten besonderen Umweltgefährdungspotential bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Genehmigung, § 4 Abs.1 Satz 1 BImSchG. Ob die die gesetzlichen Voraussetzungen des Genehmigungserfordernisses vorliegen, wird nicht im Einzelfall entschieden, sondern generalisierend und typisierend durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs.1 Satz 3 BImSchG. Ihrem Sinn und Zweck nach bezieht sich die in der 4.BImSchV festgeschriebene Genehmigungsbedürftigkeit daher auf Anlagen, die ein bestimmtes Beeinträchtigungspotential besitzen, also aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen. Dabei genügt es, wenn der Verordnungsgeber auf die Emissionsrelevanz abstellt (vgl. auch BR-Drs. 413/84, S.38: „Bei der Zuordnung der Anlagen nach Anlagenart oder Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen zu dem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder dem vereinfachten Verfahren wird die Emissionsrelevanz der Anlagen gegenüber der Verordnung von 1975 stärker berücksichtigt.“). Andererseits müssen die Risiken „in besonderem Maße“ auftreten, d.h. sie müssen überdurchschnittlich häufig sein oder zu hohen Schäden führen können. Die Risiken müssen jedoch nicht in jedem Einzelfall zu erwarten sein; es genügt, wenn sie nicht selten bei Anlagen der fraglichen Art auftreten. Generell ist zu beachten, dass dem Verordnungsgeber ein erheblicher Spielraum eingeräumt ist (vgl. zum Ganzen Jarras, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 4 RdNr. 4 und 14 ff. m. w. N.). 37 Hiervon ausgehend streitet der Gesichtspunkt der Emissionsrelevanz entscheidend dafür, dass für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit auf die Rohgussmenge abzustellen ist. Die Höhe der Emissionen wird maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Materialumsatzes. Dieser hängt unter anderem ab von der Zahl der Fehlgüsse, der Größe und Zahl von Gießsystem, Speisersystemen usw., weil mehr Schmelze hergestellt und verarbeitet wird. Hingegen kann die Menge guten Gusses trotz gleich bleibenden Materialumsatzes je nach Art und Weise der Produktion und dem daraus resultierenden Ausbringungsgrad variieren. Würde man gleichwohl die Menge guten Gusses zugrunde legen, könnte dies dazu führen, dass ein Betrieb nur deshalb der Genehmigungspflicht unterfiele, weil er einen hohen Ausbringungsgrad aufweist, während ein Betrieb mit der gleichen Rohgussmenge und einem entsprechend geringeren Ausbringungsgrad nicht genehmigungspflichtig wäre. Beide Anlagen würden unterschiedlich eingestuft, obwohl sie aufgrund der gleichen Rohgussmenge vergleichbare Emissionen hätten. Mit Blick auf die Emissionsrelevanz erscheint es daher sinnvoll, einen Betrieb mit einem hohen Anteil an Neuschrott (Kreislaufmaterial aus gebrannten Kies und Speisesystemen, Fehlgüssen) früher einem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen als einen Betrieb mit nicht so hohem Anteil (ebenso Ludwig in: Feldhaus, BImSchR, 118.Ergänzungslieferung - Immissionsschutz, April 2004, B 2.4.,Anhang Nr.3 der 4. BImSchV RdNr.7). Hinzu kommt, dass sich ein an der Menge guten Gusses orientierter Maßstab als kaum praktikabel erwiese. Da Nr.3.7 Spalte des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV die „Produktionsleistung von Gussteilen je Tag“ als maßgeblich ansieht, könnten aufgrund der angesprochenen Abhängigkeit vom Ausbringungsgrad, der - wie die Klägerin selbst vorträgt - je nach der Produktstruktur erheblich variieren kann, bereits kleinere, nur vorübergehende Änderungen der Produktstruktur die Frage der Genehmigungspflicht und der Zuordnung zum Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder dem vereinfachten Verfahren ständig neu aufwerfen. Demgegenüber erweist sich die Rohgussmenge, die - unter Berücksichtigung „betrieblicher Flaschenhälse“ - von der maximalen Schmelzleitung der Anlage abhängt, als vergleichsweise sicher bestimmbar und konstant und stellt mithin einen handhabbaren Maßstab für die zuständigen Behörden dar. 38 Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 39 Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche, für die Berufungsinstanz entscheidungserhebliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, wie die Wendung „Produktionsleistung von … Gussteile je Tag“ in Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszulegen ist. Soweit ersichtlich ist über diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht befunden worden. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305). Gründe 22 Die zulässige Klage (1.) ist nicht begründet (2.). 23 1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs.1 VwGO zulässig. Die Klägerin möchte gegenüber der gegenteiligen Auffassung des Beklagten festgestellt wissen, dass die von ihr in der derzeitigen Form betriebene Stahlfeingießerei nicht der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs.1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 der 4.BImSchV und Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu dieser Verordnung und den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. §§ 12, 15, 16 BImSchG) unterliegt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten haben sich zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO „verdichtet“, weil die Anwendung von Rechtsnormen auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1974 - VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224; Urt. 23.01.1992, NVwZ 1993, 64). Die Klägerin hat des weiteren ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Denn im Hinblick auf die gegenteilige, kundgegebene Auffassung des Beklagten läuft sie Gefahr rechtswidrig zu handeln und mit Ordnungsverfügungen belegt zu werden. Der Klägerin ist unter diesen Umständen nicht zuzumuten, die durch den Meinungsstreit hervorgerufene Unsicherheit über die Rechtslage hinzunehmen und sich erst dann gegen etwaige Maßnahmen - wie die behördliche Vollstreckung der Messpflicht gem. Ziff. III. C 6. des Bescheides vom 11.10.1991 - gerichtlich zu wehren. Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs.2 VwGO) steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen, da es der Klägerin um die grundsätzliche Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens überhaupt geht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 43 RdNr.29 m. w. N.). Auch dem Umstand der fehlenden Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteils kommt kein entscheidendes Gewicht zu, weil davon auszugehen ist, dass der Beklagte einem Urteil auch ohne Vollstreckungsdruck Folge leisten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000, NJW 2000, 3584). 24 2. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die von der Klägerin betriebene Stahlfeingießerei unterliegt der Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs.1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 der 4.BImSchV und Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu dieser Verordnung; die für die Anlage zugrunde zu legende Rohgussmenge von 3,2 t je Tag überschreitet die maßgebliche Leistungsgrenze von 2 t je Tag. 25 Zur Beurteilung der Frage, ob die Stahlfeingießerei der Klägerin der Genehmigungspflicht unterliegt, ist maßgeblich von der maximalen Schmelzleistung eines Ofens von 3,2 t je Tag auszugehen. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage - wie nach Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zur 4.BImSchV - vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen (§ 1 Abs.1 Satz 4 4.BImSchV). Mit dem rechtlich möglichen Betriebsumfang ist der sich aus dem Inhalt der Genehmigung ergebende Umfang gemeint (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 29.05.1998 - 22 CS 96.283 -, NVwZ 1998, 1191 m. w. N.); eine rechtlich verbindliche Begrenzung kann sich auch durch eine rechtlich verbindliche Selbstbeschränkung des Betreibers, etwa die vertragliche Verpflichtung gegenüber der Genehmigungsbehörde, die Anlage nur unterhalb einer bestimmten Leistungsgrenze zu betreiben, ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.10.1998 - 10 S 1741/98 -, NVwZ 1999, 552 m. w. N.). Fehlt - wie im Falle der Klägerin - eine solche rechtliche Begrenzung, ist allein der tatsächlich mögliche Betriebsumfang entscheidend (vgl. Jarass, BImSchG, 6.Auflage, § 4 RdNr.18). Der tatsächlich mögliche Betriebsumfang ist nicht der denkbar größte; er muss vielmehr auf einer realistischen, die konkreten Verhältnisse der Anlage berücksichtigenden Prognose beruhen (vgl. Ludwig, in: Feldhaus, BImSchR, 127.Aktualisierung - Immissionsschutz, September 2005, B 2.4., § 1 der 4. BImSchV RdNr.11). Danach ist hier die maximale Schmelzleistung eines Ofens maßgeblich, da mit der vorhandenen Inductotherm MF-Ofenanlage SO 12780 und SO 14513 immer nur mit einem Ofen produziert werden kann. Dies ergibt sich zum einen aus den Messberichten des I. f. G. ... vom 09.07.1997 und vom 27.10.2000, wonach die beiden Tiegelöfen ausschließlich im Wechsel gefahren werden können. Zum anderen liegt der Kammer eine entsprechende Bestätigung des Ofenbauers, der I. D. ..., vom 22.02.2006 vor, ausweislich der der Umrichter, die Wasserrückkühlanlage und die Absaugung nur für den Ein-Ofenbetrieb ausgerüstet sind und der zweite Ofen ein reiner Reserveofen ist, der nur über einen Handumschalter die Produktion aufnehmen kann. Da die maximale Schmelzmenge eines Ofens von 3,2 t je Tag auch tatsächlich vergossen werden kann, ist der Beurteilung eine Rohgussmenge von 3,2 t je Tag und - bei einer mittleren Ausbringung von 40 % - eine Menge versandfähiger Produkte (sog. guter Gusses) von 1,28 t je Tag zugrunde zu legen. 26 Von diesen Werten ausgehend unterliegt die von der Klägerin betriebene Anlage der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs.1 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 der 4.BImSchV und Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu dieser Verordnung. Denn Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV ist dergestalt auszulegen, dass zur Bestimmung der maßgeblichen „Produktionsleistung von Gussteilen je Tag“ auf die Rohgussmenge abzustellen ist; diese überschreitet im Falle der Klägerin mit 3,2 t je Tag die maßgebliche Leistungsgrenze von 2 t je Tag. 27 a) Nimmt man zunächst den Wortlaut von Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV in den Blick, lässt die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung „Produktionsleistung von Gussteilen“ keine eindeutige Festlegung zu, ob der Rohguss oder der gute Guss für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgeblich sein soll. Insbesondere kann weder der Wendung „Produktionsleistung“ noch dem Begriff „Gussteil“ eine Einengung auf das versandfähige Produkt, den guten Guss, entnommen werden. 28 Die Klägerin führt für ihre Auffassung zunächst an, dass entgegen der früheren Fassung nicht mehr lediglich auf die „Leistung“, sondern auf die „Produktionsleistung“ abgestellt werde; dadurch komme zum Ausdruck, dass das Endprodukt des Gießereiprozesses maßgeblich sein soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff „Produktion“ eine derartige Einengung nicht notwendig vorsieht. In der Ökonomie bezeichnet Produktion den „vom Menschen bewirkten Transformations-Prozess, der aus natürlichen wie bereits produzierten Ausgangsstoffen unter Einsatz von Energie und Arbeitskraft lagerbare Wirtschafts- oder Gebrauchsgüter erzeugt“ (vgl. www.adlexikon.de/Produktion.shtml). Weitere Definitionen sprechen von der „Erzeugung von Gütern und Dienstleistungen durch Kombination von Produktionsfaktoren“ (vgl. Reichmann, Controlling mit Kennzahlen und Managementberichten, 4. Auflage, Menschen 1995, S. 277), dem „Transformations- und Wertschöpfungsprozess, durch den absatzfähige Güter erstellt werden“ (vgl. Wirtschaftswissenschaftliches Studium, Heft 4, März 1999, S. 161), der „Fertigung, Herstellung, Leistungserstellung, allgemein die Hervorbringung von Produkten durch Einsatz von Elementarfaktoren (Arbeitskräfte, Betriebsmittel, Wertstoffe), die durch den dispositiven Faktor unter Zuhilfenahme der derivaten Faktoren Planung und Organisation kombiniert werden (Produktionsfaktoren)“ (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Auflage, Mannheim 1992, S. 512). Aus diesen Begriffserklärungen wird deutlich, dass Produktion nur allgemein die zwischen Beschaffung und Absatz liegende Phase der betrieblichen Tätigkeit bezeichnet, die durch den zielgerichteten Einsatz von Sachgütern und Dienstleistungen und deren Transformation in andere Dienstleistungen gekennzeichnet ist; Ergebnis dieses Transformationsprozesses können sowohl absatzfähige Sachgüter und Dienstleistungen (sog. Endprodukte) als auch wiederum höherwertige Produktionsfaktoren (sog. Zwischenprodukte) sein. Auch ein Zwischenprodukt wie das Rohgussstück, welches noch weiteren Arbeitsschritten in der Prozessstufe „Rohgussnachbehandlung“ unterzogen (z.B. Strahlen zum Entfernen von Sandanhaftungen) oder einer weiteren „Bearbeitung“ (z.B. Fräsen, Bohren) zugeführt werden kann (vgl. Schreiben des V. D. G. e. V. an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.02.2004), kann danach als Produktionsleistung bezeichnet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „Produktionsleistung“ in Anlehnung an den in Nr.2.4 des Anhangs I zur Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU-Richtlinie - (ABl. Nr. L 257 v. 10.10.1996, S.26) gebrauchten Begriff „Produktionskapazität“ in Nr. 3.7 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV aufgenommen worden ist. Der Begriff der Produktionskapazität wird in der IVU-Richtlinie nicht definiert; in Nr.2 Satz 1 des Anhangs I heißt es nur: „Die folgenden Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen.“ Betriebswirtschaftlich wird die Produktionskapazität maßgeblich bestimmt durch den Produktionsquerschnitt, der als „das zu einem bestimmten Zeitpunkt existierende Durchlassvermögen, das sowohl durch die sachlichen und personellen Kräfte und die Art ihres Zusammenwirkens als auch durch die Art der zu erstellenden Leistung bestimmt wird“ definiert wird (vgl. Ziegenbein, Controlling, 5. Auflage, Ludwigshafen 1995, S. 183). Die Auffassung des Beklagten, dass der Begriff der Kapazität die Höchstleistung einer technischen Anlage, dass Durchlassvermögen bzw. das Fassungs- oder Speichervermögen bezeichne und damit die maximale Produktion im Sinne des Herstellungsprozesses als solchem umfasse, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Sie wird auch durch Nr.2 Satz 2 des Anhangs I zur IVU-Richtlinie gestützt, wonach sich im Falle, dass ein und derselbe Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein und derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durchführt, die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addieren. 29 Eine einengende Auslegung von Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV findet - anders als die Klägerin meint - auch in dem Begriff „Gussteil“ keine Stütze. Nach dem Sprachgebrauch im Gießereigewerbe wird der Begriff des Gussteils synonym für „Gussstück“ verwandt (vgl. Schreiben des V. D. G. e. V. vom 16.02.2004). Ein Gussstück wird bezeichnet als „metallisches Erzeugnis (Gusserzeugnis) das direkt aus dem schmelzflüssigen Zustand in einer ein- oder mehrteiligen, offenen oder geschlossenen Form, mit oder ohne eindeutige Richtung des Wärmeentzugs hergestellt wird“ (Haase, Gießereilexikon, 18. Auflage, 2001, S. 576); gem. DIN 1690 wird ein Gussstück allgemein definiert als „Werkstück, das seine Gestalt durch Erstarren flüssigen Metals in einer Gießform erhält“. Bereits diese Definitionen zeigen, dass damit nicht notwendig das verkaufsfähige Endprodukt im Sinne des sog. guten Gusses gemeint ist. Vielmehr lässt die Wortwahl auch eine weite Auslegung im Sinne des Begriffs „Gussrohteil“ zu. Denn bereits dieses findet seine Gestalt in der Gießform. Hinzu kommt, dass das Gussrohteil per definitionem ein Unterfall des Gussteils ist. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des V. D. G. e. V. vom 16.02.2004 bezeichnet das „Rohgussstück“ das Gussteil in dem Zustand vor der Rohgussnachbehandlung bzw. Bearbeitung. Auch in der Fachliteratur wird es definiert als „Gussstück (Rohguss), das nicht bearbeitet oder noch nicht fertig bearbeitet worden ist“ (vgl. Haase, a. a. O.). 30 b) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf die Gesetzessystematik berufen. Im Gegenteil sprechen systematische Erwägungen eher für eine weite - an der Rohgussmenge orientierte - Auslegung von Nr.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV. 31 Auch wenn sich die Kammer durchaus bewusst ist, dass in der Umweltgesetzgebung die ergangenen Rechtsakte nicht notwendig konsistent aufeinander abgestimmt sein müssen, erscheint es zumindest bemerkenswert, dass dem Verordnungsgeber der Begriff des guten Gusses nicht fremd ist. Er verwendet ihn im Anhang 24 C Abs. 2 und 3 sowie D Abs. 2 zur Verordnung über Anforderungen an das Einhalten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I, S.1108, 1139f.); danach beziehen sich die für Eisen-, Stahl- und Tempergießereien maßgeblichen produktionsspezifischen Frachtwerte (vgl. § 2 Nr.4 AbwV) auf die „der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guss)“. Daraus dass der Verordnungsgeber sich dort ausdrücklich auf den erzeugten guten Guss bezieht, in Nr.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV hingegen die davon abweichende Formulierung „Produktionsleistung von Gussteilen“ wählt, ließe sich schließen, dass es für die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit gerade nicht auf die Menge guten Gusses, sondern die Rohgussmenge ankommen soll. Einer solchen weiten Interpretation des Begriffes „Produktionsleistung von Gussteilen“ steht - anders als die Klägerin meint - jedenfalls nicht entgegen, dass sich dann Nr.3.7 und Nr.3.8 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV trotz unterschiedlichen Wortlauts auf die gleiche Metallmenge beziehen würden. Denn hieraus ergibt sich kein unauflösbarer Widerspruch. Die Beklagte hat hierzu am 14.09.2004 eine Auskunft des Vorsitzenden des LAI-Unterausschusses Luft-Technik beim Bundesumweltministerium, D. S., eingeholt. Darin ist für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass Nr. 3.7 „Produktionsleistung“ und Nr. 3.8 „abgegossene“ Menge tatsächlich die gleiche Metallmenge betrachten, allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Prozesses; Nr. 3.8 stellt auf die Menge beim Prozess des Abgießens selbst ab, Nr. 3.7 auf das Ergebnis des Abgießens in die Gießform. 32 c) Aus einer historischen Auslegung von Nr.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV kann die Klägerin ebenfalls nichts Entscheidendes für die Maßgeblichkeit der Menge guten Gusses herleiten. 33 Vor der Gesetzesänderung im Jahre 2001 kam es für die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß Ziff.3.7 Spalte 1 a. F. des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV auf die „Leistung je Gussteil“ an. Als Gussteil in diesem Sinne wurde das unbearbeitete Gussteil mit Angüssen (Rohgussteil) verstanden (vgl. Ludwig, in: Feldhaus, BImSchR, 72.Ergänzungslieferung - Immissionsschutz, März 1997, B 2.4., Anhang Nr.3 der 4. BImSchV RdNr.2). Indem der Verordnungsgeber in der Neufassung von 3.7 den Begriff „Gussteil“ beibehielt und lediglich in Anpassung an die IVU-Richtlinie den Begriff der „Produktionsleistung“ einführte, spricht einiges dafür, dass auch weiterhin die Rohgussmenge, nicht der erzeugte gute Guss maßgeblich sein sollte (vgl. BR-Drucks. 674/00, S. 124: „Nummer 3.7 Spalte 1 und die entsprechende Angleichung in Nummer 3.7 Spalte 2 dienen der Umsetzung von Nummer 2.4 des Anhangs I der IVU-Richtlinie und von Nummer 4 Buchstabe c des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie.“). 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel des Deutschen Gießereiverbandes mit H. D. vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit aus dem Jahre 1996. Dabei kann dahinstehen, ob H. D. dem Deutschen Gießereiverband zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich bestätigt hat, dass für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der gute Guss maßgeblich sein soll. Denn selbst wenn dies zuträfe, lässt sich - wie ausgeführt - weder dem Wortlaut von Nr.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV noch der Gesetzesbegründung irgendein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass auch der Verordnungsgeber vom bisher maßgeblichen Kriterium der Rohgussmenge abrücken wollte. 35 d) Letztlich entscheidend dafür, dass auch nach der Neufassung die Rohgussmenge für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgeblich sein soll, spricht eine am Regelungszweck orientierte Auslegung der Nr.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV. 36 Anlagen mit einem durch ihre Beschaffenheit oder ihren Betrieb bedingten besonderen Umweltgefährdungspotential bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Genehmigung, § 4 Abs.1 Satz 1 BImSchG. Ob die die gesetzlichen Voraussetzungen des Genehmigungserfordernisses vorliegen, wird nicht im Einzelfall entschieden, sondern generalisierend und typisierend durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs.1 Satz 3 BImSchG. Ihrem Sinn und Zweck nach bezieht sich die in der 4.BImSchV festgeschriebene Genehmigungsbedürftigkeit daher auf Anlagen, die ein bestimmtes Beeinträchtigungspotential besitzen, also aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen. Dabei genügt es, wenn der Verordnungsgeber auf die Emissionsrelevanz abstellt (vgl. auch BR-Drs. 413/84, S.38: „Bei der Zuordnung der Anlagen nach Anlagenart oder Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen zu dem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder dem vereinfachten Verfahren wird die Emissionsrelevanz der Anlagen gegenüber der Verordnung von 1975 stärker berücksichtigt.“). Andererseits müssen die Risiken „in besonderem Maße“ auftreten, d.h. sie müssen überdurchschnittlich häufig sein oder zu hohen Schäden führen können. Die Risiken müssen jedoch nicht in jedem Einzelfall zu erwarten sein; es genügt, wenn sie nicht selten bei Anlagen der fraglichen Art auftreten. Generell ist zu beachten, dass dem Verordnungsgeber ein erheblicher Spielraum eingeräumt ist (vgl. zum Ganzen Jarras, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 4 RdNr. 4 und 14 ff. m. w. N.). 37 Hiervon ausgehend streitet der Gesichtspunkt der Emissionsrelevanz entscheidend dafür, dass für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit auf die Rohgussmenge abzustellen ist. Die Höhe der Emissionen wird maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Materialumsatzes. Dieser hängt unter anderem ab von der Zahl der Fehlgüsse, der Größe und Zahl von Gießsystem, Speisersystemen usw., weil mehr Schmelze hergestellt und verarbeitet wird. Hingegen kann die Menge guten Gusses trotz gleich bleibenden Materialumsatzes je nach Art und Weise der Produktion und dem daraus resultierenden Ausbringungsgrad variieren. Würde man gleichwohl die Menge guten Gusses zugrunde legen, könnte dies dazu führen, dass ein Betrieb nur deshalb der Genehmigungspflicht unterfiele, weil er einen hohen Ausbringungsgrad aufweist, während ein Betrieb mit der gleichen Rohgussmenge und einem entsprechend geringeren Ausbringungsgrad nicht genehmigungspflichtig wäre. Beide Anlagen würden unterschiedlich eingestuft, obwohl sie aufgrund der gleichen Rohgussmenge vergleichbare Emissionen hätten. Mit Blick auf die Emissionsrelevanz erscheint es daher sinnvoll, einen Betrieb mit einem hohen Anteil an Neuschrott (Kreislaufmaterial aus gebrannten Kies und Speisesystemen, Fehlgüssen) früher einem Genehmigungserfordernis zu unterwerfen als einen Betrieb mit nicht so hohem Anteil (ebenso Ludwig in: Feldhaus, BImSchR, 118.Ergänzungslieferung - Immissionsschutz, April 2004, B 2.4.,Anhang Nr.3 der 4. BImSchV RdNr.7). Hinzu kommt, dass sich ein an der Menge guten Gusses orientierter Maßstab als kaum praktikabel erwiese. Da Nr.3.7 Spalte des Anhangs zu § 1 der 4.BImSchV die „Produktionsleistung von Gussteilen je Tag“ als maßgeblich ansieht, könnten aufgrund der angesprochenen Abhängigkeit vom Ausbringungsgrad, der - wie die Klägerin selbst vorträgt - je nach der Produktstruktur erheblich variieren kann, bereits kleinere, nur vorübergehende Änderungen der Produktstruktur die Frage der Genehmigungspflicht und der Zuordnung zum Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder dem vereinfachten Verfahren ständig neu aufwerfen. Demgegenüber erweist sich die Rohgussmenge, die - unter Berücksichtigung „betrieblicher Flaschenhälse“ - von der maximalen Schmelzleitung der Anlage abhängt, als vergleichsweise sicher bestimmbar und konstant und stellt mithin einen handhabbaren Maßstab für die zuständigen Behörden dar. 38 Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 39 Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche, für die Berufungsinstanz entscheidungserhebliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, wie die Wendung „Produktionsleistung von … Gussteile je Tag“ in Ziff.3.7 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszulegen ist. Soweit ersichtlich ist über diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht befunden worden. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305).