Beschluss
8 K 297/06
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 19. Januar 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2005 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der Antrag, „festzustellen, dass dem Widerspruch vom 18.01.2006 aufschiebende Wirkung zukommt“, hat Erfolg. 2 Ein Begehren auf Feststellung, dass einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt, ist zulässig und begründet, wenn die Behörde trotz der Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Verwaltungsakt davon ausgeht, dieser sei sofort vollziehbar, ohne dass sie - so ist es vorliegend - die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), und ohne dass ein Fall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) vorliegt, etwa weil sie fälschlicherweise die Voraussetzungen des §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) bejaht (vgl. zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutzes in den Fällen der drohenden faktischen Vollziehung etwa: Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rdnr. 238 ff, 241.). 3 So ist es hier: Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 14.3.2006 im gerichtlichen Verfahren die Ansicht geäußert, der strittige Ausgleichsbetrag nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflgAusglVO - vom 04.10.2005 (GBl. 2005, 675) sei eine Sonderabgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO. Dies bedeutet, dass er davon ausgeht, der Widerspruch des Antragstellers habe keine aufschiebende Wirkung. Denn nach der zuletzt genannten Norm entfällt die im Regelfall gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegebene aufschiebende Wirkung - auch ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung - bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Dementsprechend hat der Antragsgegner vor dem gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 30.01.2006 den - objektiv nur vorsorglichen - Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt, wobei er sich auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bezogen hat, welcher öffentliche Abgaben und Kosten betrifft. 4 Bei dem hier strittigen Ausgleichsbetrag handelt es sich nach Ansicht der Kammer nicht um eine öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen zum Ausgleichsbetrag nach der entsprechenden AltPflgAusglVO des Freistaats Sachsen v. 24.07.2003 (Sächs.GVBl. S. 196). 5 Das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 1993,1112 ff.) hat zur Frage, wann solche öffentliche Abgaben vorliegen, dargelegt, dass nicht jeder Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zum Gegenstand hat, sofort vollziehbar sein soll, vielmehr nur dann, wenn „sich das öffentliche Interesse am sofortigen Zahlungseingang ebenso wie im Steuerrecht gegenüber dem sonst als vorrangig anerkannten Interesse des Schuldners durchsetzt, vor Unanfechtbarkeit des Heranziehungsbescheides nicht leisten zu müssen“. Tragender Grund dafür, dass im Steuerrecht keine aufschiebende Wirkung besteht, sei, dass es um die Deckung des Finanzbedarfs gehe, welcher „juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch die Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben entsteht. Die öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen sollen davor bewahrt bleiben, dass ihnen die Einnahmen, auf die sie angewiesen sind, deshalb auf unabsehbare Zeit vorenthalten werden, weil Steuerpflichtige die Rechtsmittelmöglichkeiten, die ihnen zu Gebote stehen, ausschöpfen.... Muss ein Hoheitsträger in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben finanzielle Mittel aufwenden, so kann er in gleicher Weise wie auf Steuern nicht nur auf Gebühren und Beiträge, sondern auch auf sonstige Abgaben angewiesen sein... Entscheidend ist ... ob sie ebenso wie die Steuer, die Gebühr oder der Beitrag eine Finanzierungsfunktion erfüllt. Das ist der Fall, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe einer Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken.“ 6 Daran soll sich auch dann nichts ändern, wenn die Sonderabgabe die Finanzierungsfunktion nicht ausschließlich, sondern nur als Nebenzweck hat, während sie auch oder gar vorrangig - wie wohl vorliegend - Lenkungsziele (etwa auch Antriebs-, Zwangs-oder Strafzwecke) einschließt (VGH Kassel NvWZ-RR, 92,378 , VGH München, BayVBl 85, 409; a.A. Puttler in Sodan-Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, § 80, Rdnr. 61,62: Finanzierungsinteresse muss mindestens gleichwertig sein; in dieser Richtung wohl auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 61: Finanzierungsinteresse muss in nennenswertem Umfang gegeben sein, Lenkungsinteresse darf nicht primär sein). 7 Es kann offen bleiben, ob der in der Literatur (Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 19; Schoch, aaO, Rdnr. 112 ff.; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/Abedyll, VwGO, 3. Aufl. § 80 Rdnrn. 24,25) demgegenüber vertretenen Ansicht zuzustimmen ist, dass die allgemeine Finanzierungsfunktion zwar notwendige, aber allein nicht ausreichende Voraussetzung für die Einstufung als öffentliche Abgabe i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sei. 8 Denn alle genannten Meinungen verlangen das Vorliegen eines (mehr oder minder gewichtigen) eigenen Finanzierungsinteresses insofern, als der Hoheitsträger die Einnahmen zur Deckung seiner eigenen Ausgaben verwendet. Die Grenze der - strittigen - weiten Auslegung ist jedenfalls dort, wo die Geldleistung gar keine solche Finanzierungsfunktion mehr hat ( Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 16). So ist es aber hier: 9 Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung sieht vor, dass ein Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung, welche ausbildende Stellen an Altenpflegeschüler zahlen, stattfindet (§ 1). Der Antragsgegner führt dieses Ausgleichsverfahren durch (§ 2 Abs. 2). Er setzt gemäß § 5 Abs. 2 den von den einzelnen Altenpflegeeinrichtungen zu bezahlenden Ausgleichsbetrag fest und verteilt gem. § 6 die „ohne Vorbehalt eingegangenen Ausgleichsbeträge“, welche auf ein Treuhandkonto (§ 2 Abs. 2 Satz 4) eingehen, auf die Einrichtungen, die im Erhebungsjahr praktische Ausbildung vermittelt haben. Nach Abs. 2 Satz 1 des § 6 sind die Erstattungsansprüche der ausbildenden Stellen auf die „eingegangenen Ausgleichsbeträge begrenzt“. 10 Die ausbildenden Stellen haben also keine Ansprüche gegen den Antragsgegner über die eingegangene „gesamte Summe der bis zum Ende des Erhebungsjahres ohne Vorbehalt eingegangenen Ausgleichsbeträge“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1) hinaus. Der Antragsgegner tritt auch nicht in Vorleistung, sodass er Ausgaben hätte, die er refinanzieren müsste. Da nur die vorbehaltlos eingegangenen Beträge durch ihn verteilt werden, trifft ihn auch nicht ein Risiko dass er Beträge, welche später in einem Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren als zu Unrecht vereinnahmt angesehen werden, nach Auszahlung zurückfordern müsste, sodass bei einem Ausfall insofern bei ihm eigene Ausgaben verblieben. Damit ist der Ausgleichsbetrag für den Antragsgegner nur ein “durchlaufenden Posten zur Weitergabe an außerhalb stehende Zuwendungsempfänger“ (vgl. dazu VGH Mannheim DVBl 84, 345, der dies wohl als Umstand ansieht, der gegen eine Finanzierungsfunktion spricht, s.a. VGH Mannheim DÖV 1998, 930), welcher sich für eine gewisse Zeit auf einem Treuhandkonto befindet. 11 Bei dieser Verfahrenskonstruktion des Gesetzes entsteht kein eigener Finanzierungsbedarf des Hoheitsträgers. Der Umstand, dass sich der Staat dadurch etwa künftig notwendig werdende eigene Aufwendungen zur Schaffung von Ausbildungsplätzen im Altenpflegebereich ersparen mag, also eine eigene Finanzierung derzeit vermeidet, genügt nach Ansicht der Kammer nicht. Die beschriebene Finanzierungsfunktion haben nur solche Sonderausgaben, welche zur Deckung „bereits entstandener oder unmittelbar bevorstehende Ausgaben“ des Abgabengläubigers bestimmt sind (OVG Münster, NVwZ 1987, 62, 63 m RsprN; vgl. auch Kopp/Schenke, aaO, Rdnr.57). 12 Im übrigen ist angesichts des Regelfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Zweifel von der Unanwendbarkeit des §§ 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO auszugehen, zumal es der Gesetzgeber in der Hand hat, nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des § 80 VwGO zu verfahren und für den hier strittigen Ausgleichsbetrag durch gesetzliche Festlegung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eine eindeutige Regelung zu Gunsten der ausbildenden Stellen vorzunehmen. 13 Die Kammer vermag dem Antragsgegner nicht zu folgen, wenn er meint, der Verwaltungsgerichtshof Mannheim habe in seinem Beschluss vom 28.07.1998, Az. 2 S 624/98 entschieden, dass es sich bei der AltPflgAusglVO - Umlage um eine zulässige Sonderabgabe i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO handle. Richtig daran ist, dass in dieser Entscheidung (DÖV 1998, 930 ff.) erwähnt wird, dass der Landesgesetzgeber die damalige Umlage nach dem Landespflegegesetz vom 11.09.1995 (GBl 1995, 665) als Sonderausgabe mit Finanzierungsfunktion betrachtete; auch spricht vieles dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof damals - allerdings ohne jegliche Erklärung - davon ausging, dass es sich bei der damaligen Umlage um eine öffentliche Abgabe i.S. von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelte. Nach Ansicht der Kammer ist die damalige Umlage jedoch rechtlich mit dem heutigen Ausgleichsbetrag insofern nicht vergleichbar: Denn nach § 19 des damaligen Landespflegegesetzes hatten die Träger der praktischen Ausbildung in der Altenpflege einen rechtlichen Anspruch auf teilweise Erstattung ihrer Aufwendungen und musste der Landeswohlfahrtsverband diesen Stellen eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Erstattung auf Anforderung hin bezahlen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Sozialministeriums über die Erhebung einer Umlage nach dem Landespflegegesetzes vom 16.01.1996 GBl 1995, 136), also in Vorleistung treten und Ausgaben machen, während er nach § 20 des Landespflegegesetzes die aufgewendeten Mittel dann erst im Umlageverfahren von den zur Zahlung verpflichteten Einrichtungen einholen musste. Im übrigen hatte der VGH die damalige Umlage gerade nicht für zulässig gehalten, vielmehr mehrfache rechtliche Bedenken gegen sie vorgebracht. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sonstige Literatur 15 Rechtsmittelbelehrung: 16 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht eingehen. 17 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Hausanschrift: Schubertstrasse 11, 68165 Mannheim; Postanschrift: Postfach 103264, 68032 Mannheim) einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg prüft nur die dargelegten Gründe. 18 Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. 19 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen Spitzenverbandes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. 20 Anschriften des Verwaltungsgerichts: 21 Hausanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen 22 Postanschrift: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Postfach 16 52, 72486 Sigmaringen.