Urteil
9 K 1406/03
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Durchführung einer Sanierungsplanung für das Grundstück T.-G.-Straße 32 in A.-E. aufgegeben wurde, sowie gegen eine damit zusammenhängende Zwangsgeldandrohung. 2 Das 930 m² große Grundstück, vom E. Bahnhofsgelände nur durch die T.-G.-Straße getrennt, stand bis 1960 im Eigentum der Firma H. und wurde dann von der Firma A. M. KG - Firma M.- erworben. 1990 wurde das Grundstück von Frau L. B. und Herr P. G. in Eigentümergemeinschaft erworben und Ende 1994 zwischen den beiden Eigentümern aufgeteilt. 3 Die Klägerin produziert und vertreibt Mineralölprodukte. Ihre Rechtsvorgängerin war bis 1999 die E. AG. 1949 genehmigte die Stadt Ebingen der D.-A. P.-Gesellschaft (DAPG), der Rechtsvorgängerin der E. AG, die Errichtung von insgesamt vier Tankanlagen mit insgesamt 200 m³ Inhalt. Im Januar 1950 erfolgte die Betriebserlaubnis. 1959 wurde der E. AG die Genehmigung eines weiteren 50 m³ Tanks erteilt. 1970 genehmigte die Stadt E. der E. AG die Errichtung eines oberirdischen Fasslagers mit Befüllungsanlagen. Gleichzeitig sollte der 50 m³ Tank Nr. 1 (Dieseltank) stillgelegt, gesäubert und mit Sand eingeschlämmt werden. 4 Das Tanklager auf dem erwähnten Grundstück wurde von der Firma M. bis 1988 betrieben, die die Stellung eines Vertragshändlers der E. AG hatte. Im Juli 1991 wurde der inzwischen von der E. AG übernommene Betrieb auf dem genannten Grundstück eingestellt. 5 1979 kam es zu einer Verfügung des Wasserwirtschaftsamtes R. mit dem Ziel der Verbesserung einiger Einrichtungen der Anlage sowie der Beseitigung geringfügiger Ölverunreinigungen. 6 Seit 1988 wurden verschiedene Gutachten wegen der Schadstoffbelastung des Grundstücks angefertigt (Gutachten Dr. S. vom 06.03.1989, Gutachten BWU vom 05.02.1990, Gutachten Dr. S. vom 27.06.1994 sowie Gutachten zur weiterführenden Grundwasser-Erkundungsmaßnahmen Dr. J. vom 01.03.1999, Untergrunduntersuchungen geoplan vom 25.11.2002 und Konzept zur Sanierung I. vom 13.10.2003). Übereinstimmend kommen die Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vorgefundenen Belastungen durch Mineralölprodukte die zulässigen Grenzwerte erheblich übersteigen. Als Grund für die Verunreinigungen wurde als wahrscheinlich angesehen, dass eine Summierung zahlreicher kleinerer Verschütterungen während des Befüll- und Entladevorganges stattgefunden habe. Ferner wurden Undichtigkeiten an den Pumpen als wesentlich zur Bildung des Schadens angesehen. 7 Nach Feststellungen des Landratsamts vom März 1996 waren im Bereich der Fläche vor dem Betriebsgebäude an den Übergängen der Bodenfläche zur aufsteigenden Wand dunkle Stellen sichtbar, die ein Eindringen von Flüssigkeiten vermuten ließen. Im Pumpenkeller des Betriebsgebäudes befanden sich drei Pumpen, die ölverunreinigt waren. Auch der Boden des Pumpenraums war ölverunreinigt. Die Domschächte der Tankanlagen waren nicht flüssigkeitsdicht ausgebildet. Ölverunreinigungen wurden dort nicht erkannt. Die Tanks mit dem Domschächten waren im Rahmen der Stilllegung gereinigt worden. 8 Zwischen den Beteiligten sowie Frau B. und Herrn G. kam es wegen der Sanierung des Grundstücks zu intensiven Kontakten. Frau B. und Herr G. wiesen dabei auf ihre finanziell nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit hin sowie auf ihre fehlende Kompetenz zur Beseitigung der Verunreinigungen. 9 Am 21.10.1997 erließ darauf das Landratsamt die angefochtene Verfügung, mit der der E. AG zur Vorbereitung einer Sanierungsanordnung und zur Vorbereitung der Durchführung einer Sanierung die Erstellung eines Sanierungsplans unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben wurde. Im Fall der nicht fristgemäß bis zum 30.11.1997 durchgeführten Maßnahmen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 DM angedroht. Die E. AG wurde als Störerin angesehen, da sie das Tanklager betrieben habe und damit die Grundwasserverunreinigung verursacht oder doch zumindest wesentlich mitverursacht habe. Die festgestellten Bodenbelastungen seien eine Folge des Betriebs des ehemaligen Tanklagers. Frau B. und Herr G. seien als Störer wegen ihren unzulänglichen finanziellen Verhältnissen und ihrer fehlenden Erfahrung in der Schadensfallbehandlung nicht heranzuziehen. 10 Hiergegen legte die E. AG am 27.10.1997 Widerspruch ein mit der Begründung, die getroffene Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb erfolglos (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.11.1997 - 3 K 2492/97 - sowie Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.05.1998 - 10 S 596/98 -). 11 Der Widerspruch wurde dann mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003, gerichtet an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der E. AG, mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei Mitverursacherin der Altlast. Sie habe durch eigenes Handeln bzw. pflichtwidriges Unterlassen einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die Bodenverunreinigung geleistet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe die inzwischen stillgelegte Lager- und Umschlaganlage selbst konzipiert, die behördlichen Genehmigungen eingeholt, die Anlagen errichtet, in wesentlichen Teilen verändert und auch eine Teileinstellung veranlasst. Sie sei bis 1979 Eigentümerin der technischen Einrichtungen und Pächterin der Betriebsfläche gewesen. Sie habe die Anlage mit eigenen Produkten - Mineralölen und Benzin, mithin wassergefährdenden Flüssigkeiten - beliefert und durch die Firma M. vertreiben lassen. Bei der Störerauswahl komme es in erster Linie auf den Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr an. Ein gesetzliches Rangverhältnis bei einer Mehrzahl von Verhaltensstörern und Zustandsstörern gebe es nicht. Weiterhin könne der Gesichtspunkt der persönlichen und sachlichen Leistungsfähigkeit bei der Störerauswahl eine Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund sei die vom Landratsamt getroffene Störerauswahl nicht zu beanstanden. 12 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin nach der in den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.07.2003 zugestellt. Bei der Klägerin wurde dieser Bescheid nicht mit einem Eingangsstempel versehen, sondern mit dem Stempel „ZR 02. Juli 2003“, wodurch der Eingang im Zentralbereich Recht der Klägerin dokumentiert wurde. Nach Angaben der Klägerin wurde darauf von einer ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfin auf dem Widerspruchsbescheid vermerkt „Frist 04.08.03“, ein Montag. 13 Am Samstag, dem 02.08.2003, hat die Klägerin per Post beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts und den Widerspruchsbescheid, der am 02.07.2003 eingegangen sei, erhoben. Seitens des Gerichts wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 06.08.2003 bestätigt, dass die Klage am 02.08.2003 eingegangen sei. Am 06.08.2003 ging die Klageschrift beim Gericht brieflich erneut ein. Den Briefseiten ist zu entnehmen, dass sie am 01.08.2003 an die seit Anfang 1998 nicht mehr gültige Telefax-Nummer des Gerichts gesendet wurde. Das Fax der Klägerin wurde vermutlich von der die Telefonanlage des Gerichts betreuenden Behörde entsprechend dem vorhandenen Sendebericht auf ein Behördenfaxgerät umgeleitet, ausgedruckt und später dem Gericht in einem Briefumschlag übermittelt. Am 13.10.2005 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin vom Berichterstatter darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid nach Aktenlage bereits am 01.07.2003 zugestellt worden sei. Den am 14.10.2005 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist begründet die Klägerin damit, die allenfalls ein Mal im Quartal vorkommende Notwendigkeit der Fristenüberwachung sei auf sorgfältig ausgewählte und zuverlässige Hilfspersonen delegiert worden, deren etwaiges Verschulden nicht der Klägerin zugerechnet werden dürfe. Posteingänge mit Zustellungsurkunde würden in der Postzentrale der Klägerin separat behandelt. Diese Eingänge würden in einem Buch eingetragen und zusammen mit dem Buch an die zuständige Fachabteilung geschickt, wo der Erhalt der Sendung im Buch quittiert werde. Die Frist werde von einer Fachassistentin notiert und auch im elektronischen Aktenverwaltungsprogramm mit einer Wiedervorlagefrist beim juristischen Sachbearbeiter eingetragen. Da der Widerspruchsbescheid wohl zunächst an die falsche Abteilung gegangen sei, habe sich der Eingang bei der zuständigen Rechtsabteilung um einen Tag verzögert. 14 Die Klägerin beantragt, 15 ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist gegen den Bescheid des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003 zu gewähren, ferner den Bescheid des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003 aufzuheben sowie hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003 rechtswidrig gewesen sind. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Klagefrist sei versäumt und Wiedereinsetzung sei im vorliegenden Fall nicht zu gewähren. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. 21 Unstreitig wurde der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 25.06.2003, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, der Klägerin am 01.07.2003 zugestellt. Dies belegt auch die bei den Behördenakten befindliche Postzustellungsurkunde. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO endete daher mit Ablauf des 01.08.2003 (Freitag). Die Klage ging jedoch erst am 02.08.2003 und damit verspätet bei Gericht ein. 22 Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Allerdings ist nach § 60 Abs. 3 VwGO nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. 23 Die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO ist im vorliegenden Fall verstrichen. Die versäumte gesetzliche Frist, nämlich die Klagefrist, lief am 01.08.2003 ab. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ging bei Gericht erst am 14.10.2005 ein. Es ist auch nicht so, dass etwa die in Rede stehende Jahresfrist erst mit der Kenntnis der Klägerin vom nicht fristgerechten Eingang der Klageschrift in Gang gesetzt würde. Hierzu bietet weder der Wortlaut der genannten Bestimmung noch die Funktion der Jahresfrist als Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100, 103) zur Herstellung der Rechtssicherheit einen Anhaltspunkt. 24 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist war auch vor Ablauf der Jahresfrist nicht infolge höherer Gewalt unmöglich. Der hier verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 60 Abs. 1 VwGO. Jedoch setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von den Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, NJW 1986, 207, 208 sowie Kopp / Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 58 Rdnr. 2 betreffend den Begriff der „höheren Gewalt“ in § 58 Abs. 2 VwGO). Ein solches Ereignis hat hier nicht vorgelegen. Insbesondere kann im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg damit argumentiert werden, das Versehen des gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonals der Klägerin sei ein unabwendbarer Zufall. Denn die fehlerhafte Fristberechnung (Fristablauf am 04.08.2003) auf dem Widerspruchsbescheid ist Folge eines Organisationsfehlers der Klägerin bei der Behandlung fristgebundener Postsendungen. Ein der Klägerin zurechenbarer Organisationsmangel liegt darin begründet, dass jedenfalls fristgebundene Postsendungen nicht bereits beim Eingang, also unmittelbar nach deren Zustellung bei der Klägerin, mit einem Eingangsstempel versehen werden. Demgegenüber werden nach Angaben der Klägerin die Eingänge in einem Buch eingetragen und die Postsendung mit dem Buch zur Quittierung an die zuständige Fachabteilung geschickt. Während die Postsendung bei der Fachabteilung verbleibt, wird das Posteingangsbuch an die Poststelle zurückgegeben. Auf diese Weise ist eine unmittelbare Kontrolle der Fristen durch die entsprechende Fachabteilung nicht gewährleistet, zumal die Fachabteilung ihrerseits einen eigenen Eingangsstempel verwendet. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass bei der Fristberechnung von einem Eingang am 02.07.2003, dem Eingangsdatum des Widerspruchsbescheids im Zentralbereich Recht der Klägerin, ausgegangen wurde. Die Folge davon war, dass wegen der dann rechnerisch korrekten Berechnung des Fristablaufs auf Montag, den 04.08.2003, der gerichtlichen Mitteilung, die Klage sei am 02.08.2003 eingegangen, kein Handlungsbedarf - etwa im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag - entnommen werden konnte. Es ist auch keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalls in dem Umstand zu sehen, dass der bis Ende Januar 1998 - und somit noch für das im Jahr 1997 zum Abschluss gekommene Eilverfahren 3 K 2492/97 - gültige Faxanschluss des Gerichts nicht „blindgeschaltet“ worden ist. Denn abgesehen von der Frage, ob dies in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt und ob trotz des „O.K.“-Vermerks im Sendebericht bei außerordentlich sorgfältigem Vorgehen auch noch ein Kontrollanruf beim Verwaltungsgericht wegen des korrekten Zugangs angebracht gewesen wäre, ist auch hier wiederum auf den Mangel des fehlenden Eingangsstempels bei der Klägerin zu verweisen. Bei einem korrekten Eingangsstempel mit dem Datum 01.07.2003 wäre nämlich die Fristberechnung mit dem Ergebnis des Fristendes am 01.08.2003 zu erwarten gewesen. Dann hätte wiederum auffallen müssen, dass in der Eingangsmitteilung des Gerichts an die Klägerin das Eingangsdatum für die Klage mit 02.08.2003 angegeben war. Bei dieser Konstellation hätte dann der versäumten Klagefrist mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten rechtzeitig begegnet werden können. Liegt somit keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalles vor, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 3 VwGO wegen Ablaufs der Jahresfrist für das Wiedereinsetzungsgesuch VwGO unzulässig. 25 Unabhängig davon käme auch die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden der Klägerin versäumt wurde. Hinsichtlich des Vorliegens eines Organisationsverschuldens, das der Klägerin zuzurechnen ist, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Fehler ist also nicht im Verhalten des von der Klägerin eingesetzten Büropersonals zu sehen. Im Übrigen stellt sich vor dem Hintergrund der Übertragbarkeit der Verhaltenspflichten von bevollmächtigten Rechtsanwälten und deren Hilfspersonen auf den Bereich der Klägerin und deren Personal die Frage, ob bei der auf Klägerseite äußerst selten vorkommenden Notwendigkeit der Fristenerfassung und Fristenberechnung überhaupt ein Delegationserfordernis auf Assistenzkräfte besteht. Nach Angaben der Klägerin kommt es höchstens ein Mal pro Quartal vor, dass Fristen zu erfassen sind. Die Delegation der Notierung, Berechnung und Kontrolle von Fristen wird in der Rechtsprechung nur für solche Fristenangelegenheiten gebilligt, die in der Praxis häufig vorkommen und Routineangelegenheiten darstellen, wie dies etwa für Klagefristen, nicht jedoch für Fristen in Rechtsmittelsachen, für eine forensisch tätige Rechtsanwaltskanzlei gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1995 - 9 C 390.94 - m.w.RsprN., NJW 1995, 2122). Bei der Klägerin kommt die Notwendigkeit der Einhaltung von rechtlich relevanten Fristen im Gegensatz zu einer Rechtsanwaltskanzlei nach ihren Angaben selten vor. Es ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb bei der vorliegenden Konstellation die Fristenberechnung und Kontrolle nicht vom juristischen Fachpersonal selbst übernommen wird. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Gründe 20 Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. 21 Unstreitig wurde der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 25.06.2003, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, der Klägerin am 01.07.2003 zugestellt. Dies belegt auch die bei den Behördenakten befindliche Postzustellungsurkunde. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO endete daher mit Ablauf des 01.08.2003 (Freitag). Die Klage ging jedoch erst am 02.08.2003 und damit verspätet bei Gericht ein. 22 Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Allerdings ist nach § 60 Abs. 3 VwGO nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. 23 Die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO ist im vorliegenden Fall verstrichen. Die versäumte gesetzliche Frist, nämlich die Klagefrist, lief am 01.08.2003 ab. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ging bei Gericht erst am 14.10.2005 ein. Es ist auch nicht so, dass etwa die in Rede stehende Jahresfrist erst mit der Kenntnis der Klägerin vom nicht fristgerechten Eingang der Klageschrift in Gang gesetzt würde. Hierzu bietet weder der Wortlaut der genannten Bestimmung noch die Funktion der Jahresfrist als Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100, 103) zur Herstellung der Rechtssicherheit einen Anhaltspunkt. 24 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist war auch vor Ablauf der Jahresfrist nicht infolge höherer Gewalt unmöglich. Der hier verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 60 Abs. 1 VwGO. Jedoch setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von den Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, NJW 1986, 207, 208 sowie Kopp / Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 58 Rdnr. 2 betreffend den Begriff der „höheren Gewalt“ in § 58 Abs. 2 VwGO). Ein solches Ereignis hat hier nicht vorgelegen. Insbesondere kann im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg damit argumentiert werden, das Versehen des gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonals der Klägerin sei ein unabwendbarer Zufall. Denn die fehlerhafte Fristberechnung (Fristablauf am 04.08.2003) auf dem Widerspruchsbescheid ist Folge eines Organisationsfehlers der Klägerin bei der Behandlung fristgebundener Postsendungen. Ein der Klägerin zurechenbarer Organisationsmangel liegt darin begründet, dass jedenfalls fristgebundene Postsendungen nicht bereits beim Eingang, also unmittelbar nach deren Zustellung bei der Klägerin, mit einem Eingangsstempel versehen werden. Demgegenüber werden nach Angaben der Klägerin die Eingänge in einem Buch eingetragen und die Postsendung mit dem Buch zur Quittierung an die zuständige Fachabteilung geschickt. Während die Postsendung bei der Fachabteilung verbleibt, wird das Posteingangsbuch an die Poststelle zurückgegeben. Auf diese Weise ist eine unmittelbare Kontrolle der Fristen durch die entsprechende Fachabteilung nicht gewährleistet, zumal die Fachabteilung ihrerseits einen eigenen Eingangsstempel verwendet. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass bei der Fristberechnung von einem Eingang am 02.07.2003, dem Eingangsdatum des Widerspruchsbescheids im Zentralbereich Recht der Klägerin, ausgegangen wurde. Die Folge davon war, dass wegen der dann rechnerisch korrekten Berechnung des Fristablaufs auf Montag, den 04.08.2003, der gerichtlichen Mitteilung, die Klage sei am 02.08.2003 eingegangen, kein Handlungsbedarf - etwa im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag - entnommen werden konnte. Es ist auch keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalls in dem Umstand zu sehen, dass der bis Ende Januar 1998 - und somit noch für das im Jahr 1997 zum Abschluss gekommene Eilverfahren 3 K 2492/97 - gültige Faxanschluss des Gerichts nicht „blindgeschaltet“ worden ist. Denn abgesehen von der Frage, ob dies in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt und ob trotz des „O.K.“-Vermerks im Sendebericht bei außerordentlich sorgfältigem Vorgehen auch noch ein Kontrollanruf beim Verwaltungsgericht wegen des korrekten Zugangs angebracht gewesen wäre, ist auch hier wiederum auf den Mangel des fehlenden Eingangsstempels bei der Klägerin zu verweisen. Bei einem korrekten Eingangsstempel mit dem Datum 01.07.2003 wäre nämlich die Fristberechnung mit dem Ergebnis des Fristendes am 01.08.2003 zu erwarten gewesen. Dann hätte wiederum auffallen müssen, dass in der Eingangsmitteilung des Gerichts an die Klägerin das Eingangsdatum für die Klage mit 02.08.2003 angegeben war. Bei dieser Konstellation hätte dann der versäumten Klagefrist mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten rechtzeitig begegnet werden können. Liegt somit keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalles vor, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 3 VwGO wegen Ablaufs der Jahresfrist für das Wiedereinsetzungsgesuch VwGO unzulässig. 25 Unabhängig davon käme auch die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden der Klägerin versäumt wurde. Hinsichtlich des Vorliegens eines Organisationsverschuldens, das der Klägerin zuzurechnen ist, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Fehler ist also nicht im Verhalten des von der Klägerin eingesetzten Büropersonals zu sehen. Im Übrigen stellt sich vor dem Hintergrund der Übertragbarkeit der Verhaltenspflichten von bevollmächtigten Rechtsanwälten und deren Hilfspersonen auf den Bereich der Klägerin und deren Personal die Frage, ob bei der auf Klägerseite äußerst selten vorkommenden Notwendigkeit der Fristenerfassung und Fristenberechnung überhaupt ein Delegationserfordernis auf Assistenzkräfte besteht. Nach Angaben der Klägerin kommt es höchstens ein Mal pro Quartal vor, dass Fristen zu erfassen sind. Die Delegation der Notierung, Berechnung und Kontrolle von Fristen wird in der Rechtsprechung nur für solche Fristenangelegenheiten gebilligt, die in der Praxis häufig vorkommen und Routineangelegenheiten darstellen, wie dies etwa für Klagefristen, nicht jedoch für Fristen in Rechtsmittelsachen, für eine forensisch tätige Rechtsanwaltskanzlei gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1995 - 9 C 390.94 - m.w.RsprN., NJW 1995, 2122). Bei der Klägerin kommt die Notwendigkeit der Einhaltung von rechtlich relevanten Fristen im Gegensatz zu einer Rechtsanwaltskanzlei nach ihren Angaben selten vor. Es ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb bei der vorliegenden Konstellation die Fristenberechnung und Kontrolle nicht vom juristischen Fachpersonal selbst übernommen wird. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).