Urteil
2 K 122/05
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
5mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen gegen ihn ergangenen Rundfunkgebührenbescheid. 2 Der Kläger lebt im Haushalt seiner Eltern. Ausweislich eines Besuchsberichts des Gebührenbeauftragten des Beklagten vom 23.02.2004 hat der Kläger ihm gegenüber angegeben, vom 15.09.2002 bis zum 15.07.2003 seinen Zivildienst geleistet zu haben, davor sei er Schüler ohne eigenes Einkommen gewesen. Ab dem 01.09.2003 befinde er sich in Berufsausbildung und erhalte monatlich 500,- EUR. Jedoch seien hohe Fahrtkosten mit der Ausbildung verbunden. Der Gebührenbeauftragte füllte ein Anmeldeformular für ein Fernsehgerät ab September 2002 aus. 3 Nachdem dem Kläger ein Kontoauszug über eine Gebührenschuld von 306,85 EUR für den Zeitraum von September 2002 bis März 2004 übersandt worden war, teilte dieser mit, dass sein Zivildienst nur bis zum 15.07.2003 gedauert habe. Das Gehalt habe für den halben September 2002 206,91 EUR betragen und sei erst Mitte Oktober 2002 überwiesen worden. Er habe ein Monatseinkommen von 500,- EUR, wovon 107 EUR Sozialversicherungsabzüge, 180 EUR notwendige Aufwendungen für Autofahrten nach Ludwigsburg und zurück sowie 56,- EUR für die Versicherung abzuziehen seien. 4 Mit Bescheid des Beklagten vom 03.09.2004 wurden gegen den Kläger Rundfunkgebühren in Höhe von 145,35 EUR festgesetzt und zwar für den Zeitraum von Oktober 2002 bis Juni 2004 mit Ausnahme des Zeitraums von Juli bis August 2003. Weiter wurde eine Zahlung von 161,50 EUR für die Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2003 berücksichtigt. 5 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 10.09.2004 Widerspruch eingelegt. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass von seinem Einkommen die Werbungskosten nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BSHG abzuziehen seien. 6 Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.10.2004 wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit stattgegeben, als die Festsetzung für September 2002, sowie Juli und August 2003 in Höhe von 48,45 EUR aufgehoben wurden und damit ein Gebührenrückstand bis Juni 2004 in Höhe von 96,90 EUR bestünde. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag stelle in § 5 Abs. 1 Satz 2 auf das Nettoeinkommen ab. Abzüge seien hier nicht vorzunehmen. 7 Der Kläger hat am 26.10.2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass die Einkommensberechnung im Fall des § 5 RGebStV nicht anders als bei § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO erfolgen dürfe. Kindergeld sei das Einkommen der Eltern und ihm nicht zuzurechnen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2004 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 05.10.2004 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Kläger im streiterheblichen Zeitraum Einkommen gehabt habe, das den einfachen Regelsatz der Sozialhilfe in Höhe von 238,- EUR überschritten habe. Da § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht auf § 76 Abs. 2 BSHG verweise, seien keine Abzüge von dem Nettoeinkommen vorzunehmen. Weiter sei davon auszugehen, dass der Kläger über das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich habe verfügen können. 13 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 20.07.2005 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten. Entscheidungsgründe 15 Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden, da er keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Daher kann der Kläger durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt sein, so dass der Bescheid auch nicht aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchbescheids. Daher ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung, die er vor der ab dem 01.04.2005 in Kraft getretenen Änderung durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge gefunden hatte, in Anwendung zu bringen. 19 Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 7 Abs. 5 Rundfunkgebühren-Staatsvertrag - RGebStV -. Nach dieser Vorschrift setzt die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird (§ 7 Abs. 1 RGebStV), hier also der Beklagte, die Rundfunkgebührenschuld fest. Der Anspruch auf die Gebühr ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat ein Rundfunkteilnehmer für jedes Rundfunkempfangsgerät, das er zum Empfang bereit hält, eine Rundfunkgebühr zu entrichten, soweit es sich nicht um ein privilegiertes Zweitgerät nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV handelt. 20 Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den von ihm im Zeitraum von Oktober 2002 bis Juni 2004 mit Ausnahme der Monate Juli und August 2003 bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräten nicht um nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV privilegierte Zweitgeräte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV besteht eine Rundfunkgebührenpflicht nicht für weitere Empfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereit gehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. 21 Zwar lebte der Kläger während des ganzen bezeichneten Zeitraums mit einem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft, da er bei seinem Vater, der Rundfunkteilnehmer ist, lebte. Allerdings überstieg sein Einkommen im Sinne dieser Vorschrift den einfachen Sozialhilferegelsatz. 22 Der Begriff des Einkommens ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht definiert. Eine verbindliche Definition folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württembergs über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (LBefreiVO). Diese auf 6 Abs. 1 RGebStV gestützte Rechtsverordnung vermag den in allen Bundesländern geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht zu interpretieren, da dies im Staatsvertrag nicht vorgesehen ist. Lediglich die Frage der Gebührenbefreiung nach § 6 RGebStV soll durch Rechtsverordnung der Landesregierungen ausgestaltet werden. Diese Überlegungen sind unabhängig davon, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in den Bundesländern jeweils rechtskonstruktiv als eigenes Landesrecht ausgestaltet ist und damit für das Bundesverwaltungsgericht nicht revisibel ist (hierzu: BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 6 B 16/99 -, juris). 23 Mit dem Begriff des Einkommens sind in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV die dem Betroffenen tatsächlich zukommenden Einkünfte in Geld oder Geldeswert gemeint, ohne dass hier Werbungskosten oder Ähnliches abgesetzt werden könnte. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Zweitgerätegebührenfreiheit nach dieser Vorschrift kein Befreiungsverfahren voraussetzt, sondern das Entfallen der Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes eintritt. Wenn aber anders als bei der Gebührenbefreiung über § 6 RGebStV in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung der Landesregierung ein Verwaltungsverfahren, in dem die Voraussetzungen der Befreiung geprüft werden, hier nun gerade nicht stattfinden soll, ist jeder andere Anknüpfungspunkt als die tatsächlich zufließenden Einkünfte nicht interessengerecht, da § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV und der Wegfall einer Gebührenpflicht kraft Gesetzes gerade eine einfache Lösung und sichere, einfach ersichtliche Ergebnisse bei der Frage der Gebührenbefreiung über die Zweitgeräteprivilegierung voraussetzt. Wie der vorliegende Fall zeigt, würde, ließe man das Absetzen von Werbungskosten zu und ginge man von einem bereinigten Nettoeinkommen aus, sich ein über die GEZ gesteuertes Gebührenverfahren kaum mehr bewältigen lassen, da dann zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte und die GEZ von dem Vorliegen einer Gebührenschuld ausgehen durften, erst die Voraussetzungen der Absetzbarkeit bestimmter Posten und ihrer zu akzeptierenden Höhe vorgetragen und dann auch überprüft werden könnten. Dies kann in einem Massenverfahren, in welchem eine Gebührenfreiheit kraft Gesetzes eintreten soll, von den vertragsschließenden Ländern offenkundig nicht gewollt gewesen sein (vgl. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 18.07.2002 - 4 K 717/01). 24 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die dem Kläger tatsächlich im relevanten Zeitraum zugeflossenen monatlichen Einkünfte den einfachen Sozialhilferegelsatz überschritten haben, so dass die Klage daher keinen Erfolg haben kann. Unerheblich für dieses Ergebnis ist es, dass der Widerspruchsbescheid mit der angeblich erstmaligen Aufhebung einer Gebühr für Juli und August 2003 und der Reduzierung der festgesetzten Gebührenschuld um diese zwei Monate tatsächlich diese beiden Monate doppelt von der Gebührenschuld subtrahiert hat, nachdem bereits der Ausgangsbescheid für diese beiden Monate keine Gebührenschuld angenommen hat. Diese Rechtswidrigkeit des Bescheids wirkt sich zugunsten des Klägers aus und kann ihn daher nicht in eigenen Rechten verletzten, so dass sich ein Klageerfolg hierauf nicht stützen lässt. 25 Nachdem der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 15 Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden, da er keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Daher kann der Kläger durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt sein, so dass der Bescheid auch nicht aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchbescheids. Daher ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung, die er vor der ab dem 01.04.2005 in Kraft getretenen Änderung durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge gefunden hatte, in Anwendung zu bringen. 19 Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 7 Abs. 5 Rundfunkgebühren-Staatsvertrag - RGebStV -. Nach dieser Vorschrift setzt die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird (§ 7 Abs. 1 RGebStV), hier also der Beklagte, die Rundfunkgebührenschuld fest. Der Anspruch auf die Gebühr ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat ein Rundfunkteilnehmer für jedes Rundfunkempfangsgerät, das er zum Empfang bereit hält, eine Rundfunkgebühr zu entrichten, soweit es sich nicht um ein privilegiertes Zweitgerät nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV handelt. 20 Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den von ihm im Zeitraum von Oktober 2002 bis Juni 2004 mit Ausnahme der Monate Juli und August 2003 bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräten nicht um nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV privilegierte Zweitgeräte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV besteht eine Rundfunkgebührenpflicht nicht für weitere Empfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereit gehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. 21 Zwar lebte der Kläger während des ganzen bezeichneten Zeitraums mit einem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft, da er bei seinem Vater, der Rundfunkteilnehmer ist, lebte. Allerdings überstieg sein Einkommen im Sinne dieser Vorschrift den einfachen Sozialhilferegelsatz. 22 Der Begriff des Einkommens ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht definiert. Eine verbindliche Definition folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württembergs über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (LBefreiVO). Diese auf 6 Abs. 1 RGebStV gestützte Rechtsverordnung vermag den in allen Bundesländern geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht zu interpretieren, da dies im Staatsvertrag nicht vorgesehen ist. Lediglich die Frage der Gebührenbefreiung nach § 6 RGebStV soll durch Rechtsverordnung der Landesregierungen ausgestaltet werden. Diese Überlegungen sind unabhängig davon, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in den Bundesländern jeweils rechtskonstruktiv als eigenes Landesrecht ausgestaltet ist und damit für das Bundesverwaltungsgericht nicht revisibel ist (hierzu: BVerwG, Beschl. v. 25.03.1999 - 6 B 16/99 -, juris). 23 Mit dem Begriff des Einkommens sind in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV die dem Betroffenen tatsächlich zukommenden Einkünfte in Geld oder Geldeswert gemeint, ohne dass hier Werbungskosten oder Ähnliches abgesetzt werden könnte. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Zweitgerätegebührenfreiheit nach dieser Vorschrift kein Befreiungsverfahren voraussetzt, sondern das Entfallen der Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes eintritt. Wenn aber anders als bei der Gebührenbefreiung über § 6 RGebStV in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung der Landesregierung ein Verwaltungsverfahren, in dem die Voraussetzungen der Befreiung geprüft werden, hier nun gerade nicht stattfinden soll, ist jeder andere Anknüpfungspunkt als die tatsächlich zufließenden Einkünfte nicht interessengerecht, da § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV und der Wegfall einer Gebührenpflicht kraft Gesetzes gerade eine einfache Lösung und sichere, einfach ersichtliche Ergebnisse bei der Frage der Gebührenbefreiung über die Zweitgeräteprivilegierung voraussetzt. Wie der vorliegende Fall zeigt, würde, ließe man das Absetzen von Werbungskosten zu und ginge man von einem bereinigten Nettoeinkommen aus, sich ein über die GEZ gesteuertes Gebührenverfahren kaum mehr bewältigen lassen, da dann zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte und die GEZ von dem Vorliegen einer Gebührenschuld ausgehen durften, erst die Voraussetzungen der Absetzbarkeit bestimmter Posten und ihrer zu akzeptierenden Höhe vorgetragen und dann auch überprüft werden könnten. Dies kann in einem Massenverfahren, in welchem eine Gebührenfreiheit kraft Gesetzes eintreten soll, von den vertragsschließenden Ländern offenkundig nicht gewollt gewesen sein (vgl. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 18.07.2002 - 4 K 717/01). 24 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die dem Kläger tatsächlich im relevanten Zeitraum zugeflossenen monatlichen Einkünfte den einfachen Sozialhilferegelsatz überschritten haben, so dass die Klage daher keinen Erfolg haben kann. Unerheblich für dieses Ergebnis ist es, dass der Widerspruchsbescheid mit der angeblich erstmaligen Aufhebung einer Gebühr für Juli und August 2003 und der Reduzierung der festgesetzten Gebührenschuld um diese zwei Monate tatsächlich diese beiden Monate doppelt von der Gebührenschuld subtrahiert hat, nachdem bereits der Ausgangsbescheid für diese beiden Monate keine Gebührenschuld angenommen hat. Diese Rechtswidrigkeit des Bescheids wirkt sich zugunsten des Klägers aus und kann ihn daher nicht in eigenen Rechten verletzten, so dass sich ein Klageerfolg hierauf nicht stützen lässt. 25 Nachdem der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.