Beschluss
1 K 905/05
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Gewerbeuntersagung. 2 Er meldete am 4. April 2000 bei der Antragsgegnerin zum 1. März 2000 den Groß -und Einzelhandel mit ... sowie am 10. April 2003 zusätzlich die Tätigkeit „...“ als Gewerbe an. 3 Mit Schreiben vom 12. April 2005 machte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Mitteilung von der Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens und räumte ihm dazu rechtliches Gehör ein. 4 Vorausgegangen war eine Anregung des Finanzamts U. vom 29. November 2004 zur Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Antragsteller. Dort wird ausgeführt, es bestünden Steuerrückstände von 5250,46 Euro. Jahreseinkommensteuererklärungen für 2000 sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2004 seien verspätet eingereicht worden. Die Steuerrückstände hätten sich mit der Umsatzsteuer 3. Vierteljahr 2002 seit dem 10.November 2003 und der Einkommensteuer 2001 seit dem 9. Dezember 2003 aufgebaut. Trotz des Einsatzes des Vollziehungsbeamten und Pfändungsmaßnahmen habe das Anwachsen der Rückstände nicht verhindert werden können. Schon im Jahr 2002 habe der Vollziehungsbeamte tätig werden müssen. Im Jahr 2004 habe die einzige Einzahlung nach Androhung der Gewerbeuntersagung 500 Euro betragen. Der Antragsteller habe am 13. Juli 2004 die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen vor dem Amtsgericht U. abgegeben. Er sei nicht in der Lage, sich um die Ansprüche des Finanzamts, die Erledigung seiner Steuerrückstände und um Zahlung seiner laufend fällig werdenden Betriebssteuern zu kümmern. Auch die Ankündigung des Finanzamts vom 28. September 2004, es werde die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahren anregen, habe den Antragsteller nicht veranlasst, seine steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. 5 Auf die Anhörung erfolgte vom Antragsteller keine Reaktion. 6 Mit Bescheid vom 09. Mai 2005 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Ausübung des gemeldeten Gewerbes (Ziff. 1 des Bescheids) und die selbstständige Ausübung jeglichen Gewerbes sowie jegliche Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person (Ziff. 2). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziff. 3), setzte eine Frist für die Auflösung des Gewerbebetriebs und die Abwicklung laufender Geschäfte bis 24. Juni 2005 (Ziff. 4) und erließ eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1500 Euro für den Fall, dass der Antragsteller nicht bei Ende der Abwicklungsfrist den Betrieb einstelle oder ohne behördliche Gestattung der Wiederaufnahme einer Gewerbetätigkeit erneut ein Gewerbe ausüben sollte (Ziff. 5). Außerdem setzte sie eine Verwaltungsgebühr fest (Ziff. 6). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 19. Mai 2005 zugestellt. 7 Am 1. Juni 2005 legte der Antragsteller Widerspruch ein mit der Begründung, Steuerschulden und Vollstreckungsversuche würden nicht für ausreichend gehalten, die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden darzutun. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale 4/2004 und 1/2005 würden umgehend abgegeben. Für die Jahressteuererklärung 2003 könne der Steuerpflichtige Verlängerungsfristen in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei anzuführen, dass der Antragsteller mit seinen Gläubigern in Verhandlung stehe und um eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten bemüht sei. In Kürze würden entsprechende Unterlagen vorgelegt. Es sei auch nicht überprüft worden, ob eine Ausnahmesituation vorliege und an einem Erfolg versprechenden Sanierungskonzept gearbeitet werde. Dies sei beim Antragsteller, der mit seinen Gläubigern in Kontakt stehe und Zahlungen leiste, der Fall. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig und greife unverhältnismäßig in das Recht zur Berufsauswahl ein. Die Abwicklungsfrist sei viel zu kurz bemessen. Die Verfügung sei insgesamt ermessensfehlerhaft. 8 Am 10. Juni 2005 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung wird über das Widerspruchsvorbringen hinaus unter anderem ausgeführt, die Rückstände beim Finanzamt U. würden in dieser (28.) Woche ausgeglichen. Es sei eine größere Zahlung avisiert. Hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherungen wird dargelegt, diese gingen auf ein fehlgeschlagenes Geschäft zurück. Es laufe ein Strafprozess in B. Nunmehr habe der Antragsteller verschiedene Verträge im Rahmen seines Sportmanagements abgeschlossen, auf Grund derer jetzt auch Zahlungen eingingen. Die derzeitigen Gesamtforderungen gegen den Antragsteller in Höhe von 30.000 Euro könnten kein Grund dafür sein, quasi ein Berufsverbot auszusprechen. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Mai 2005 wiederherzustellen. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Hierzu wird auf die streitige Verfügung verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. 15 II. Der Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 16 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit den Schulden bei privaten Gläubigern sowie bei der öffentlichen Hand noch einzelfallbezogen und damit im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. 17 Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht ist dabei nicht darauf beschränkt, die Begründung zu überprüfen, die die Behörde für den Sofortvollzug gegeben hat. Es trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wird regelmäßig dann wiederhergestellt, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet regelmäßig dann aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Im Übrigen ist die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs überwiegt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleibt der Antrag ohne Erfolg. 18 Der angefochtene Bescheid ist im vorliegend zur Entscheidung gestellten Umfang aller Voraussicht nach rechtmäßig. 19 Rechtsgrundlage für die Untersagung des angemeldeten und ausgeübten Gewerbes in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, soweit die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im allgemeinen und die Erfüllung öffentlich- rechtlicher Zahlungspflichten im besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind (nur) dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.1997 - 1 B 81/97 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67, zitiert nach juris-web). 20 Danach ist aller Voraussicht nach von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers wegen einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und damit verbunden der Verletzung seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen auszugehen. Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit offenbart sich beim Antragsteller durch seine Säumnis gegenüber dem Finanzamt U. sowie durch die Verschuldung gegenüber privaten Gläubigern. Er selbst räumt Schulden von derzeit rund 30.000,- Euro ein. Nach Mitteilung des Finanzamts U. vom 29. November 2004 an die Antragsgegnerin beliefen sich damals die Steuerrückstände auf 5250,46 Euro. Diese hätten sich mit der Umsatzsteuer 3. Vj. 2002 Zeit dem 10. November 2002 und der Einkommensteuer 2001 seit dem 9. Dezember 2003 aufgebaut. Das Anwachsen der Rückstände hätte trotz des Einsatzes des Vollziehungsbeamten und Pfändungsmaßnahme nicht verhindert werden können. Schon im Jahr 2002 habe der Vollziehungsbeamte tätig werden müssen und seit dem 24. Februar 2004 seien erneut Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Nachdem die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme des Finanzamtes U. vom 26. Juli 2005 vorgelegt hat, wonach die Rückstände sich auf 7496,61 Euro beliefen, bestehen auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Verrechnungen mit Umsatzsteuererstattung Steuerschulden beim Finanzamt von knapp 5.000 Euro. Diese vermag der Antragsteller offensichtlich nicht zurückzuführen, obwohl er mit Schriftsätzen vom 2. und 8. August den Ausgleich der Verbindlichkeiten des Finanzamtes angekündigt hat. Die vom Finanzamt seit 2002 dargelegte Säumnis besteht damit fort. Dieser Umstand belegt, dass der Antragsteller wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist und das von ihm angesprochene Sanierungskonzept offensichtlich nicht besteht oder fehlgeschlagen ist. Denn sonst müsste ihm der Ausgleich dieser Steuerforderung, gegebenenfalls finanziert über ein Bankdarlehen, möglich sein. Hinzukommt, dass auch die erwähnte Verschuldung bei privaten Gläubigern für seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spricht. Der Antragsteller hat im Antragschriftsatz vorgetragen, die Regulierung der Verbindlichkeiten bei privaten Gläubigern anzugehen und zu belegen. Diesbezügliche Belege wurden jedoch nicht vorgelegt. Die trotz anders lautender Bekundungen fortbestehende Säumnis beim Finanzamt und das Unterlassen der Vorlage von Belegen über die Regulierung der privaten Schulden lassen vermuten, dass sich an der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers nichts geändert hat. Die Steuerschulden sind daher auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Antragstellers von Gewicht. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Antragsteller angesichts des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens für die beiden ersten Quartale 2005 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat, die zu gewissen Erstattungen führen, folgt jedenfalls nichts anderes. Es kann deshalb nicht mehr länger hingenommen werden, dass der öffentlichen Hand weiterhin geschuldete Abgaben in nicht unbedeutender Höhe vorenthalten werden. Eine Änderung der Verhältnisse oder des Verhaltens des Antragstellers ist bislang nicht belegt und auch nicht ersichtlich. Die Untersagung des ausgeübten Gewerbes ist bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen wie hier zwingend. Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5/94 -Gewerbearchiv 1995, 115 f.). Eine solche Ausnahmesituation liegt hier angesichts der beschriebenen wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit über längere Zeit und ohne Aussicht auf Besserung nicht vor. 21 Die Untersagung der selbstständigen Ausübung jeglichen Gewerbes und der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragten Person (Ziff. 2 des Bescheids) beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Eine solche sog. erweiterte Gewerbeuntersagung kann erfolgen, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Insbesondere die Verletzung von steuer - und abgabenrechtlichen Verpflichtungen kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG a.a.O.). Von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist aller Voraussicht nach auszugehen, da steuerliche Pflichten, denen der Antragsteller offensichtlich beharrlich nicht nachkommt, auch bei diesen Tätigkeiten zu erfüllen sind. Es ist daher zu befürchten, dass der Antragsteller etwa auch bei abhängiger Beschäftigung beim Eintritt wirtschaftlicher Schwierigkeiten steuerliche Verpflichtungen missachtet. Von einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht zur freien Berufswahl kann daher nicht gesprochen werden. Das ihr eingeräumte Ermessen in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung hat die Antragsgegnerin hier fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht überprüft die Ausübung des Ermessens (nur) daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 22 Auch im Übrigen erscheint die streitige Verfügung rechtmäßig, insbesondere auch hinsichtlich der Abwicklungsfrist, gegen die der Antragsteller substantiiert nichts vorträgt. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Für die Untersagung des ursprünglich ausgeübten Gewerbes werden 15.000,-- Euro, für die erweiterte Gewerbeuntersagung weitere 5.000,-- Euro, insgesamt somit 20.000,-- Euro angesetzt (vgl. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, veröffentlicht im Internet unter www.bundesverwaltungsgericht.de). Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird dieser Wert halbiert.