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Urteil

A 2 K 11626/03

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans besteht. Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.08.2003 wird insoweit aufgehoben, als in ihr die Worte „nach Afghanistan“ enthalten sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 5/6 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte trägt 1/6 der Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter und wendet sich gegen eine gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung. 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein ... Jahre alter afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Ebenfalls nach eigenen Angaben reiste er im August 2003 von Pakistan kommend mit einem Flugzeug in das Bundesgebiet ein. Am ... 2003 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde er am ... 2003 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinem Begehren angehört. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er im Obst- und Stoffgeschäft der Familie in B. gearbeitet habe. Er sei Analphabet. In Afghanistan lebten seine Eltern und zwei Schwestern. Jemand müsse die Familie denunziert haben und angegeben haben, dass die Familie Alkohol verkaufe. Das sei gegenüber den Taliban passiert. Zwei seiner Brüder seien daraufhin des Öfteren verhaftet und misshandelt worden. Als die Amerikaner dann die Taliban angegriffen hätten, habe man an deren Seite gegen die Taliban gekämpft. Ein Bruder sei getötet worden. Er selbst habe sich an den Kämpfen nicht beteiligt. 3 Die Dorfbewohner hätten große Sympathie für die Taliban empfunden. Es sei zu Schikanen der Dorfbewohner gegenüber der Familie gekommen. Sie seien aufgefordert worden, nunmehr auf der Seite der Taliban gegen die Amerikaner zu kämpfen. Die Familie habe das abgelehnt. Irgendwann in der Nacht sei ein weiterer Bruder getötet worden. Die Schikanen seien fortgeführt worden. Es seien Flugblätter und Tonbänder in das Haus geworfen worden. Letztendlich habe sein Vater ihn zur Ausreise aufgefordert. 4 Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ... 2003 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Asylanerkennung schon deswegen nicht in Betracht komme, weil der Einreiseweg nicht habe glaubhaft geschildert werden können. Eine politische Verfolgung liege aber auch nicht vor. Der Kläger hätte sich den Übergriffen der Dorfbewohner innerhalb Afghanistans entziehen können. Aufgrund seiner Volkszugehörigkeit oder der allgemeinen Lage in Afghanistan drohe ihm auch keine erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG. 5 Gegen diesen am 02.09.2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 03.09.2003 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Taliban weiterhin in ganz Afghanistan verbreitet seien. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.08.2003 aufzuheben und die beklaget Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend informatorisch angehört worden. Auf die Frage, weshalb er glaube, Asyl zu benötigen, gab er an, dass alles, was er bisher vorgetragen habe, der Grund dafür sei. Sie hätten zwei Geschäfte betrieben. Eines sei ein Textilhandel, das andere ein Trockenobstverkauf gewesen. Er habe zwei Brüder gehabt. Eine Zeit lang sei es ihnen gut gegangen. Es sei gut gelaufen. Dann habe aber jemand den Taliban gesteckt, dass im Laden Alkohol und Zigaretten gehandelt worden seien. Die Taliban hätten ihnen dann gesagt, dass sie alles wüssten. Sie seien öfters gekommen. Sie hätten auch einen Bruder immer wieder mitgenommen. Es sei eine ganze Weile so weiter gegangen, bis schließlich die Amerikaner gekommen seien. Sein Bruder habe dann gegen die Taliban an der Seite der Amerikaner gekämpft. Ein weiterer Bruder sei nicht von den Kämpfen nach Hause gekommen. Die Taliban hätten gewusst, dass die Familie gegen sie sei. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie gegen die Amerikaner kämpfen müssten. Das habe sein Vater aber nicht gewollt. Dann seien Flugblätter gemacht worden, weil sie angeblich die Falschen unterstützt hätten. Im Dorf sei dann der andere Bruder erschlagen worden. Sie hätten ihn mit einem Stein erschlagen. Sie hätten einen Zettel in dessen Tasche gesteckt. Es habe darauf gestanden: „So ist das Schicksal, wenn sie nicht mit uns kämpfen“. Es habe auch Zettel gegeben, dass bald der nächste Sohn getötet werden solle. Ein Onkel habe Verbindung zu einem Schlepper aufgenommen. Der habe ihn dann nach Deutschland gebracht. 11 Auf die Frage, wer die Flugblätter gemacht habe, gab der Kläger an, dass das die Taliban gewesen seien. Auf Frage des Prozessbevollmächtigten, ob die Flugblätter verteilt worden seien, gab er an, dass sie nur zu ihnen nach Hause gebracht worden seien. Auf die Frage, wie lange der Druck vor der Vertreibung der Taliban angedauert habe, sagte der Kläger, dass es ungefähr ein Jahr lang Druck gegeben hätte. Die Gewalt der Taliban im Heimatdorf sei zu keinem Zeitpunkt wirklich gebrochen. Auf die Frage, ob die Familie im Dorf isoliert gewesen sei, gab der Kläger an, dass es schon Verbindung zu anderen Dorfbewohnern gegeben habe. Verwandte in anderen Teilen des Landes habe er keine. 12 Auf die Frage nach dem Weg der Ausreise gab er an, dass sie mit einem Wolga nach P. gefahren sei. Von dort seien sie nach F. geflogen. Auf die Frage, wie die Ankunft verlaufen sei, gab der Kläger an, dass sie in F. angekommen seien. Es sei zur Kontrolle gegangen Der Schleuser habe ihn begleitet. Er habe die Papiere in der Hand gehabt. Dann habe er telefoniert. Ein Taxifahrer sei gekommen. Mit dem sei er dann weggefahren. Der Schlepper habe 10.000 US-$ bekommen. Einen Abend lang sei er beim Taxifahrer geblieben. Er habe dann einen anderen Paschtunen kennen gelernt. Er habe einen Asylantrag gestellt. Er habe das nicht bei der Einreise getan, weil er nicht gewusst habe, was er tun könne. Seine Landsleute haben ihn darauf aufmerksam gemacht. 13 Er habe zur Zeit niemanden. Er habe auch keinen Kontakt zur Familie. Er sei Analphabet. 14 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 30.05.2005 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 Die Erkenntnismittel aus der Erkenntnismittelliste Afghanistan (Stand 01.04.2005) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 16 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Der Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden, da er keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. 18 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO) bzw. der beteiligte Bundesbeauftragte generell auf eine Ladung verzichtet hat. 19 In diesem Rechtsstreit ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), was zur Folge hat, dass das AufenthG und das AsylVfG in der Fassung, die es durch das Zuwanderungsgesetz seit 01.01.2005 gefunden haben, zur Anwendung zu gelangen hat. 20 Die zulässige Klage hat mit ihren Hauptverpflichtungsbegehren keinen Erfolg. Jedoch ist die Klage im Hilfsantrag teilweise erfolgreich. Teilweise hat auch die Anfechtung der Abschiebungsandrohung Erfolg. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG, so dass die Ablehnung entsprechender Verwaltungsakte nicht rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Nur politisch Verfolgte genießen Asyl, Art. 16a Abs. 1 GG. 23 Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem einzelnen durch seinen Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. seine Volkszugehörigkeit), gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere nicht lediglich unerheblich beeinträchtigen, sondern ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. v. 10. 07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.). Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen; sie will den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist (BVerfG, Urt. v. 10.08.2000 - 2 BvR 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff.). Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass politische Verfolgung von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. 07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit kann mithin für die Beurteilung, ob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 10.08.2000 - 2 BvR 1353/98 -, a.a.O.). 24 Es ist zu berücksichtigen ist, dass Art. 16a Abs. 1 GG - und damit der Begriff der politischen Verfolgung grundsätzlich auf dem Zufluchtgedanken beruht und folglich im Grundsatz einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Ist der Asylsuchende verfolgt ausgereist, ist er als Asylberechtigter dann anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt bestehen oder aber, sofern diese entfallen sind, ernsthafte Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit eine abermals einsetzende Verfolgung ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1984 - 9 C 17/84 -, BVerwGE 70, 169 ff.). An die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Es muss mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Andererseits braucht die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu werden, so dass jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicherheit des Klägers vor politischer Verfolgung seinem Begehren zum Erfolg verhelfen müsste. Lassen sich aber ernsthafte Bedenken nicht ausräumen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung (so schon BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 - 9 C 237/80 -, Buchholz 402.24 AuslG § 28 Nr 27). 25 Der Asylbewerber, der nicht schon einmal politische Verfolgung erlitten hat, muss Umstände glaubhaft machen, aus denen sich zur Überzeugung der für sein Begehren zuständigen Instanzen die Gefahr politischer Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - 1 C 33/71 -, BVerwGE 55, 82 ff.). Genügt er dem nicht, fehlen die für seine Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen und sein Asylbegehren bleibt ohne Erfolg. Für den Asylbewerber, der bereits vorverfolgt ist, gilt anstelle der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", die sich am objektiven Maßstab eines verständigen Betrachters ausrichtet, ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Zu seinen Gunsten fallen die meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung und die Erfahrung ins Gewicht, dass sich Verfolgung nicht selten, Pogrome sogar typischerweise, in gleicher oder doch ähnlicher Form wiederholen. Deshalb genügt es in seinem Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, welche die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Sein Asylbegehren darf nur abgewiesen werden, wenn geltend gemachtes Vorbringen hierfür zur Überzeugung der jeweils zuständigen Instanz entkräftet werden kann oder - mit den Worten der oben genannten Entscheidungen - sich eine Wiederholungsverfolgung ohne ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen lässt. 26 Der Kläger ist nicht politisch verfolgt aus Afghanistan ausgereist. Ihm droht im Falle seiner Rückkehr eine solche Verfolgung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 27 Unterstellt man den Vortrag des Klägers einmal als wahr, so ist im Feldzug der Nordallianz mit den Truppen der USA Ende 2001 einer seiner beiden Brüder gefallen. Sein zweiter Bruder ist dann im Jahr 2003 ermordet worden. Dieser Mord stand im Zusammenhang mit der Missachtung der Dorfbewohner des Heimatdorfes des Klägers für die Tatsache, dass sich die Familie auf die Seite der USA gegen die Taliban gestellt hat. Der Kläger selbst hat Einschüchterungsversuche und Drohungen entgegen nehmen müssen. 28 Dieser als wahr unterstellte Sachvortrag führt nicht zur Annahme einer Ausreise aufgrund politischer Verfolgung. Weder die Gruppe der Dorfbewohner noch die Gruppe der Taliban sind nämlich geeignete Verfolgungssubjekte für eine politische Verfolgung. Politische Verfolgung setzt nämlich, wie bereits ausgeführt, staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungsmacht seitens des Verfolgers voraus. Offensichtlich ist, dass den Dorfbewohnern eine solche Macht nicht zukommt. Aber auch den Taliban kam im Zeitpunkt der Tötung des zweiten Bruders und der Bedrohung des Klägers eine solche Stellung in Afghanistan nicht zu. 29 Zur Situation in Afghanistan und zur Rolle der Taliban ist auszuführen, dass das Eingreifen der Anti-Terror-Allianz und der Sturz des Taliban-Regimes Afghanistan nach 23 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen die Chance auf einen Neuanfang bieten. Al Qaida und Rest-Taliban konnten zwischenzeitlich nachhaltig geschwächt werden, der Kampf gegen sie ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Die erfolgreiche Inkraftsetzung der neuen afghanischen Verfassung am 26. Januar 2004 ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem dauerhaften Ausgleich der innerafghanischen Fraktionen. Die Präsidentschaftswahlen fanden am 9. Oktober 2004 statt. Die Wahlkommission bestätigte offiziell am 3. November 2004 den Sieg von Hamid Karzai. Der Wahltag verlief praktisch ohne sicherheitsrelevante Vorkommnisse. Die neue Regierung nahm am 23. Dezember 2004 ihre Arbeit auf. Parlaments- und Provinzratswahlen sollen am 18. September 2005 abgehalten werden. Die Sicherheitslage hat sich für afghanische Staatsangehörige weiterhin landesweit nicht verbessert. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen militärischen und politischen rivalisierenden Gruppen dauern in etlichen Provinzen regional oder lokal fort bzw. können jederzeit wiederaufleben. Eine Rückkehr dorthin ist nicht ohne Risiko für Leib und Leben möglich. Neben Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Milizen ist es insbesondere im Süden und Osten des Landes seit Sommer 2003 verstärkt zu gewaltsamen Übergriffen von regruppierten Taliban-Kräften gekommen. Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Osten, Südosten und Süden von Afghanistan mit derzeit über 18.000 Mann. 30 Unterstützt wird die Übergangsregierung durch die Entsendung der von den Vereinten Nationen mandatierten ISAF, deren Aufgabe es ist, die Sicherheit in Kabul und Umgebung bzw. anderen Regionen zu gewährleisten. Seit 11. August 2003 hat die NATO die strategische Führung von ISAF übernommen (gegenwärtig umfasst die Truppenstärke etwa 8.400 Soldaten, das deutsche Kontingent beläuft sich auf ca. 2.100 Soldaten). Um Regierungsautorität und Sicherheitsanliegen in den Provinzen zu unterstützen, hat die internationale Gemeinschaft an strategisch wichtigen Orten seit mehreren Monaten aus Militär und Zivilangehörigen bestehende sog. „Provincial Reconstruction Teams“ aufgebaut. Sie sollen vor allem die Zentralregierung stärken und zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen. Der Weltsicherheitsrat hat am 13. Oktober 2003 auf Bitten der afghanischen Regierung und in Abstimmung mit der NATO eine Ausweitung des Mandats der ISAF beschlossen und am 17. September 2004 verlängert. Die Mandatserweiterung ermöglichte es unter anderem, das deutsche Aufbauteam in Kunduz sowie seit September 2004 ein neues Aufbauteam in Fajzabad unter dem Dach der Schutztruppe zu etablieren. Es gibt zur Zeit insgesamt 19 solcher Wiederaufbauteams, sie befinden sich unter anderem in Gardez, Kandahar (USA), Herat (Italien), Mazar-i-Sharif (Großbritannien), Bamiyan (Neuseeland) und Pul-e Khumri (Niederlande). ISAF deckt mit seinen PRTs mittlerweile den Norden ab und ist dabei, den Westen ebenfalls durch PRTs zu sichern. Im Süden und Osten des Landes sind nach wie vor Kräfte der Operation Enduring Freedom im Einsatz. 31 Unter der Leitung des ehemaligen UN-Sondergesandten Brahimi wurde die einheitliche UN-Mission UNAMA eingerichtet. Im Februar 2004 ernannte der Generalsekretär der Vereinten Nationen Kofi Annan den bisherigen Stellvertreter Brahimis, Jean Arnault, zu dessen Nachfolger. Die Koordinierung der internationalen Hilfe beim Wiederaufbau zwischen der afghanischen Seite sowie multinationalen Gebern, den UN und Nichtregierungsorganisationen findet seit Februar 2003 durch den sog. Konsultativgruppenmechanismus unter Leitung der afghanischen Regierung statt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.06.2005). 32 Diese Beschreibung der Lage zeigt, dass sich Afghanistan derzeit durch ein sehr zerbrechliches Staatswesen auszeichnet. Es stellt sich letztlich sogar die Frage, ob es überhaupt eine effektive Staatsgewalt gibt. Wenn es eine solche gibt, dann ist dies aber auf jeden Fall die von der ISAF und UNAMA unterstützte afghanische Zentralregierung in Kabul. Der Umstand, dass regruppierte Talibanmilizen in einigen Landesteilen erneut Überfälle begehen und es durch sie zu erheblichen gewaltsamen Übergriffen kommt, ist nicht geeignet, eine quasi-staatliche Herrschaftsmacht anzunehmen (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.03.2003 - 6 ZB 97.35516; Hess. VGH, Beschl. v. 29.01.2002 - 8 UZ 2908/00.A -, juris). Vielmehr ist es ein Kennzeichen (quasi-)staatlicher Herrschaftsmacht, dass sie eine grundsätzlich bestehende Friedensordnung geschaffen hat und aus dieser, will diese Macht nun einzelne oder Gruppen politisch verfolgen, aufgrund ihrer Herrschaftsmacht ausgrenzen kann. Eine solche Machtstellung haben die Taliban in keinem Teil Afghanistans behalten oder zwischenzeitlich wiedererlangt. 33 Dem Kläger droht auch keine Verfolgung wegen seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit. 34 Es ist zwar zur Lage der Paschtunen in Afghanistan, die mit 38 % die größte der vielen in Afghanistan lebenden Volksgruppen bildet, festzustellen, dass nach verlässlichen Berichten des UNHCR und von amnesty international Paschtunen wiederholt Opfer von Misshandlungen durch Einheiten anderer Volkszugehörigkeit geworden sind. Dies betrifft vor allem den Nordwesten Afghanistans, insbesondere die Provinzen Saripul, Faryb, Jowzjan und Balkh. Dort kommt es zu Plünderungen, Erpressungen, Zwangsrekrutierungen, körperlichen Misshandlungen oder Vergewaltigungen. Auch kommt es - wenn auch in abnehmender Anzahl im Nordosten und Westen des Landes zu Tötungen, Brandstiftungen und Entführungen. Die Übergriffe stehen wohl alle im Zusammenhang mit Verfolgungstaten der paschtunischen Taliban vor deren Sturz. Im Übrigen gibt es vereinzelte Informationen über Ausschreitungen von Tadschiken gegen vom Süden in den Norden ziehende Paschtunen. Vor allem in der Region Herat wird von Einschüchterungen und Anwendung von Gewalt - so etwa im Vorfeld der Emergency Loya Jirga - berichtet. Die Anfang 2002 in Herat gebildete Shura, ein als politisches Diskussionsforum ausgerichteter Rat von Ältesten und Intellektuellen, wurde wiederholt vom damaligen Gouverneur Ismael Khan daran gehindert, Treffen abzuhalten. Insgesamt werden weiterhin Vorfälle gegen Paschtunen berichtet, sie nehmen aber an Häufigkeit und Intensität ab. Dies zeigt sich auch an der Binnenmigration aus dem Norden in den paschtunisch geprägten Süden, die deutlich rückläufig ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.06.2005 unter II. 3. b). Die Situation der Paschtunen ist aber auf keinen Fall derart kritisch, dass von einer landesweiten Verfolgung der Volksgruppe der Paschtunen ausgegangen werden könnte. 35 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. 36 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge i.S. des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 fest, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG einerseits und eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits sind nur teilweise deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Hinsichtlich dieser Kriterien umfasst das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG alle Fallkonstellationen, die auch von Art. 16a Abs. 1 GG erfasst werden. Jedoch gehen die Regelungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowohl hinsichtlich der Verfolgungshandlungen als auch der Verfolgungssubjekte über den Schutz des Grundrechts auf Asyl hinaus. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b)) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (lit. c)). Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 37 Weiter unterscheidet sich das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG von dem Schutz durch Art. 16a Abs. 1 GG auch dadurch, dass es auch dann eingreift, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder ein Asylanspruch an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung nach § 27 AsylVfG oder der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26 a AsylVfG scheitert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1992 - 9 B 235/91 -, NVwZ-RR 1992, 584). 38 Der Kläger hat zur vollen Überzeugung des Gerichts auch keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten. Auch eine solche Verfolgung droht ihm im Falle seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 39 Auch für § 60 Abs. 1 AufenthG gilt das zu Art. 16a Abs. 1 GG Ausgeführte hinsichtlich der verschiedenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe bei vorverfolgter oder nicht vorverfolgter Ausreise. 40 Nachdem für den Kläger eine erlittene oder drohende politische Verfolgung zu verneinen ist (vgl. oben), ist der erweiterte Verfolgungsbegriff des § 60 Abs. 1 AufenthG für den Kläger im Wesentlichen hinsichtlich des erweiterten Kreises der tauglichen Verfolgungssubjekte zu prüfen. Jedoch führt dies nicht zum Erfolg der Klage hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 41 Der Kläger hat nämlich auch keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten, welche zu seiner Ausreise geführt hätte. Eine solche Verfolgung droht ihm auch im Falle seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Weder lässt sich aus den teilweise widersprüchlichen Angaben des Klägers eine hinreichend abgrenzbare Gruppe erkennen, welche als nichtstaatlicher Akteur Verfolger im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG sein könnte, noch lässt sich aus seinen Angaben entnehmen, dass die Intensität der Maßnahmen zu einem Bejahen der erlittenen Verfolgung führen könnte. 42 Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nichtstaatlichen Akteure in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG setzt einen gewissen Organisationsgrad dieser Akteure voraus (Wenger in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 1. Aufl. 2005 § 60 AufenthG Rn. 4). Damit wird einerseits ausgeschlossen, dass spontane Übergriffe Einzelner nicht schon zum Anspruch auf Schutz durch den Aufnahmestaat führen. Andererseits wird mit dieser Auslegung auch erreicht, dass nicht eine pauschale Zurechnung von Gewalttaten zu Lasten ganzer Volksgruppen erfolgt, weil eine Volksgruppe nicht über den erforderlichen Organisationsgrad verfügen kann. 43 Nach den Angaben des Klägers handelte es sich bei den Personen, welche die Familie bedrohten und seinen zweiten Bruder ermordeten um „die Dorfbewohner“, wo hingegen seine Einlassungen gegenüber dem Gericht eindeutig dahingehend waren, dass es sich dabei um die Gruppe der Taliban gehandelt habe. Die Angaben sowohl in der gerichtlichen Anhörung als auch in derjenigen durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zeigen, dass der Kläger durchaus zwischen den Dorfbewohnern als Sympathisanten der Taliban und den Taliban selbst differenziert. Angesichts der Widersprüche in den Angaben lässt sich die Verfolgung durch ein taugliches Verfolgungssubjekt nicht feststellen. 44 Die Intensität der erlittenen Maßnahmen reicht nicht aus, um davon auszugehen dass der Kläger Afghanistan nach erlittener politischer Verfolgung verlassen haben könnte. Der Kläger selbst hat nur Drohungen, welche die Familie betrafen, entgegen nehmen müssen. 45 Als vorverfolgt ausgereist ist allerdings nicht nur derjenige zu behandeln, der tatsächlich eine der oben genannten Rechtsgutsverletzung bereits erlitten hat. Auch derjenige Schutzsuchende, der sein Heimatland vor einer unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen hat, ist als vorverfolgt zu behandeln (BVerwG, Urt. v. 15.05.1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85, 139 ff.), so dass für und auf ihn bei der Beurteilung seines Begehrens der so genannte herabgestufte Prognosenmaßstab anzuwenden ist (vgl. dazu auch oben). Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.1983 - 9 C 599/81 -, BVerwGE 67, 314 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45/92 -, DVBl 1994, 524 ff. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.11.2000 - A 6 S 150/99 -, ESVGH 51, 12). 46 Es liegt demnach im Ausreisezeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr der politischen Verfolgung vor, wenn es dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 - BVerwG 9 C 32/87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80; Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143 ff.). Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (Urt. v. 23.07.1991 - 9 C 154/90 - , BVerwGE 88, 367 ff.; vgl. auch zum Begriff der Zumutbarkeit: BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - 1 C 33/71 - BVerwGE 55, 82 ff.;). Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände ein Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber - wie ausgeführt - ein Verbleib im Heimatstaat auch dann sein, wenn - nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1990 - BVerwG 9 C 60/89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134). Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch dieses Risiko nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren oder dort verbleiben kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine kurzzeitige Gefängnisstrafe oder aber den Tod riskiert. 47 Unter Anwendung des dargestellten Maßstabes kann der Kläger nicht als vorverfolgt ausgereist angesehen werden. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht auszuführen, dass das Gericht zwar glaubt, dass sein Bruder im Jahr 2003 zu Tode gekommen ist, nicht jedoch, dass bei seiner Tötung eine unmittelbare Todesdrohung gegen den Kläger selbst zurückgelassen worden ist. Dieser Vortrag ist neu in der gerichtlichen Anhörung in das Verfahren eingeführt worden. Wäre der Kläger tatsächlich unmittelbar mit dem Tode bedroht worden und wäre dies der Auslöser für die Flucht ins Ausland gewesen, so hätte der Kläger dies mit Sicherheit schon gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geäußert. Dort hat er den Tod seiner Brüder geschildert, ohne dass er auf eine konkrete Drohung eingegangen wäre. Vielmehr sprach er dort allgemein davon, dass die Familie davor gewarnt worden sei, dass man sie nicht in Ruhe lassen werde. Die drastische Verschärfung der Schilderungen kann sich das Gericht nur damit erklären, dass der Kläger nach der Ablehnung seines Antrags durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge „nachlegen“ wollte, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn der Kläger in der Anhörung die Schilderung der eigenen Bedrohung vergessen haben sollte, hätte er lange genug Zeit gehabt, diese Angabe im gerichtlichen Verfahren zunächst schriftlich nachzuholen. Vielmehr beschwerte er sich lediglich, dass der Einzelentscheider ihn nicht zu den genauen Umständen des Todes seines Bruders befragt habe; jedoch auch, ohne dass er genauere schriftliche Angaben gemacht hätte. 48 Aus den dann als glaubhaft zu bewertenden Angaben des Klägers lässt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer vor der Ausreise des Klägers unmittelbar bevorstehenden Verfolgung durch Taliban oder die Dorfbewohner nicht ableiten. Insbesondere kann aus den Schilderungen zwar eine allgemein feindselige Stimmung gegenüber der Familie des Klägers abgeleitet werden, nicht jedoch eine konkrete Bedrohung des Klägers. Insbesondere ist aus der Ermordung des Bruders, der selbst gegen die Taliban gekämpft hatte, nicht auf eine konkrete Lebensbedrohung des Klägers, der zu keinem Zeitpunkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen ist, geschlossen werden. 49 Die Klage hat mit ihrem Hilfsverpflichtungsantrag keinen Erfolg, soweit die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG begehrt wird, da der Kläger auch insoweit keinen Anspruch auf den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts hat. 50 Weder besteht für den Kläger die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG), noch droht ihm wegen irgend einer Straftat die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Nach § 60 Abs. 5 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht in einen Heimatstaat abgeschoben werden, in dem ihm grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Auch eine solche Gefahr besteht für den Kläger nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 jeweils nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote umfassen und somit hinsichtlich Abs. 2, 3 oder 5 staatliche oder quasi-staatliches Handeln oder Unterlassen voraussetzt. 51 Jedoch ist die Klage erfolgreich, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Da er einen Anspruch auf diesen Verwaltungsakt hat, war die Ablehnung dieser Feststellung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtswidrig. 52 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt. 53 Für den Kläger besteht im Falle seiner Rückkehr eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahr. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Lage für afghanische Rückkehrer und der besonderen Umstände des Einzelfalls des Klägers. 54 Die Lage für Rückkehrer nach Afghanistan stellt sich nach Schilderungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 21.06.2005 wie folgt dar: 55 Die UN versorgen auch nach dem Ende der langjährigen Dürreperiode noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern, wobei die Zahlen saisonal schwanken. Darunter befinden sich über 1,5 Millionen Binnenvertriebene und Rückkehrer, die 2003 und 2004 wieder nach Afghanistan gekommen sind. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. In anderen Gebieten Afghanistans kann die Versorgungslage als weiterhin nicht zufrieden stellend bis völlig unzureichend beschrieben werden. Gerade in den ländlichen Gebieten herrscht starke Mangelernährung. Während die Landwege für Lebensmitteltransporte in die großen Städte (Kabul, Herat, Mazar-i-Sharif) von UN-Transporten weitgehend wieder benutzt werden können, ist der Transport in entlegenere Gebiete nach wie vor sehr schwierig. Hauptprobleme sind neben der wachsenden Gefahr von kriminell motivierten Überfällen vor allem Landminen sowie Schnee im Winter (besonders in höheren Lagen). Humanitäre Hilfe wird weiterhin von erheblicher Bedeutung sein. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Norden durch Zugangsschwierigkeiten sowie im Süden und Osten durch die geschilderten Sicherheitsprobleme insbesondere in entlegenen ländlichen Gebieten erschwert. Deutsche Hilfsorganisationen konzentrieren sich vor allem auf den Wiederaufbau von Basisgesundheitsstrukturen, die Notinstandsetzung von Schulen, Lebensmittelverteilung und Ernährungssicherungsprogramme. 56 In Iran und Pakistan hielten sich nach korrigierten Schätzungen des UNHCR Mitte April 2005 noch über 2 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. UNHCR geht von einer Dunkelziffer in Höhe von 600.000 Personen aus. Von den in Pakistan und Iran verbliebenen Flüchtlingen will die Regierung in den nächsten Jahren in Zusammenarbeit mit dem UNHCR die Rückkehr von jährlich mehreren Hunderttausend bewältigen. Aus Turkmenistan und Tadschikistan ist die Mehrzahl der dort lebenden afghanischen Flüchtlinge (sie werden auf eine fünfstellige Zahl geschätzt) freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer nach Afghanistan seit Beginn 2002, insbesondere aus Pakistan, wird auf insgesamt etwa 4 Millionen Menschen geschätzt. Insgesamt sind nach Angaben von UNHCR im Jahr 2004 etwa 1 Million Afghanen zurückgekehrt, davon über 700.000 mit Hilfe von UNHCR. Bis April 2005 sind etwa 50.000 Afghanen zurückgekehrt, davon rund 30.000 unterstützt von UNHCR. Dass die Rückkehrerzahlen tendenziell abnehmen, beruht nach Einschätzung von UNHCR auf der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan. Außerdem besitzen einige Personen mittlerweile z. B. einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern und erhalten dort deutlich höhere Gehälter als es für sie in Afghanistan möglich wäre. 57 Freiwillig zurückkehrende Afghanen kommen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen, z.T. auch in ihrer ehemaligen Unterbringung unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. UNHCR hat mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen (bis Ende 2003 sind knapp 70.000 Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden; 2004 wurden in Folge fehlender Finanzmittel nicht mehr als 27.000 Unterkünfte gebaut). Eine Fortsetzung der Hilfsoperationen von UNHCR (wie auch von IOM – der Internationalen Organisation für Migration) sind von neuen Unterstützungszusagen der Geber abhängig. Ein Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aus Furcht vor einer möglichen Verwicklung in Kampfhandlungen oder wegen der Vernichtung der Existenzgrundlagen (insbesondere ungeklärte Grundstücksfragen erhöhen die Schwierigkeiten, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen). Am 03.04.2002 wurde in Genf ein Drei-Parteien-Abkommen zwischen den Regierungen von Afghanistan und Iran sowie UNHCR unterzeichnet. Das Abkommen legt den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige Rückkehr von Afghanen aus Iran fest. Es gilt sowohl für diejenigen Flüchtlinge, die sich noch in Iran aufhalten, als auch für jene, die in Afghanistan eintreffen, und weist UNHCR offiziell die Rolle zu, die Freiwilligkeit bei der Rückkehr zu überprüfen. Ende Oktober 2002 haben sich Afghanistan, Pakistan und UNHCR über ein Rahmenprogramm zur freiwilligen Rückführung von rund 1,8 Millionen Afghanen geeinigt. Sie wollen laut UNHCR in den kommenden drei Jahren weiterhin freiwillige Rückkehrer unterstützen. Die Abkommen laufen bis 2005 bzw. 2006. 58 Arendt-Rojahn u.a. berichten für pro asyl über die Lage für Rückkehrer im Frühjahr 2005 unter anderem Folgendes (S. 20-22 des Berichts): 59 UNHCR und IOM haben bisher freiwillig Zurückkehrende unterstützen können, weil es sich um eine recht kleine Anzahl gehandelt hat. Es wurde Kontakt mit in Afghanistan noch lebenden Familienmitgliedern hergestellt, das Wohnungsproblem in diesem Zusammenhang gelöst, Hilfe bei der Arbeitssuche geleistet und in geringem Umfang mit Geldbeträgen zum Neustart geholfen. Abgeschobene Personen fallen weder unter das Mandat von UNHCR noch IOM. Vereinzelt konnte diesen dennoch im Rahmen eines trilateralen Abkommens Hilfe geleistet werden. Da mit der Bundesrepublik Deutschland ein solches Abkommen nicht besteht, können entsprechende Hilfsmaßnahmen auch bei Abgeschobenen aus Deutschland nicht greifen. 60 Eine Rückkehr ohne in den Schutz einer Familie aufgenommen zu werden, erscheint äußerst schwierig und ist für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen. Die Bedeutung der Familie geht weit über die verwandtschaftlichen Beziehungen der europäischen Kernfamilie hinaus. Viele Familien wurden in den vergangenen Jahren zerstreut. Infolge der vielen Kriegsjahre sind mitunter Familienmitglieder vollständig oder doch zum größten Teil ausgewandert, oft in unterschiedliche Länder. Häufig befindet sich aus der Familie niemand mehr im Land, insbesondere wenn die Flucht bereits in den 90erJahren oder früher erfolgt ist. Diese Familien hatten, soweit sie nicht nach Pakistan oder nach Iran geflohen sind, in der Regel für afghanische Verhältnisse nicht unbeträchtliche Geldmittel, um die Flucht überhaupt zu organisieren. Viele haben dafür ihren gesamten Grundbesitz und Wertgegenstände verkauft. Die zurückgebliebenen Verwandten hatten häufig diese Mittel nicht. Hier kommt es bei dem Aufeinandertreffen von Rückkehrern und im Land Verbliebenen zu Konflikten. Rückkehrern aus dem westlichen Ausland, auch aus der Bundesrepublik Deutschland, wird generell unterstellt, wohlhabend zu sein. Man kann nicht nachvollziehen, weshalb sie jetzt nach ihrer Rückkehr unterstützt werden wollen. Es kann auch zu Streitigkeiten etwa um Grundbesitz kommen, wenn die Rückkehrer ihr Eigentum wieder beanspruchen, das die ärmeren Verwandten über Jahre verwaltet haben. Familie hat darüber hinaus die überlebenswichtige Funktion der Versorgung und Pflege im Krankheitsfall und bei der Betreuung von Frauen und Kindern. Angesichts des desolaten Zustandes des Gesundheitswesens kann niemand ohne einen derartigen sozialen Zusammenhang auf Dauer existieren. 61 Rückkehrer benötigen zuallererst eine Unterkunft. Eine Bleibe ist Voraussetzung dafür, sich Arbeit suchen zu können. Es gibt aber kaum bezahlbaren Wohnraum. Obdachlosigkeit ist eines der größten Probleme. Hotels und Gästehäuser können für einen längeren Aufenthalt nicht in Betracht gezogen werden; das Preisniveau gleicht dem am Rande der Ballungsräume in Deutschland. Selbst ein einfaches Zimmer mit Etagen(schöpf)bad kostet 50 US-$ am Tag. Wohnungen oder auch nur Zimmer gibt es angesichts der kriegsbedingten Zerstörungen einerseits und der übergroßen Nachfrage seit 2001 kaum, und wenn, übersteigen die Mieten die finanziellen Verhältnisse erheblich. Ohne die Hilfe eines Familienverbandes lässt sich das Wohnungsproblem nicht bewältigen. Einzelpersonen werden, sofern eine Familie vorhanden und aufnahmebereit ist, noch unterkommen können. Das kann aber, je nach gesellschaftlicher Zugehörigkeit und finanzieller Ausstattung, bedeuten, ein Zimmer mit vielen anderen teilen zu müssen. Für jemanden, der längere Zeit europäische Verhältnisse gewöhnt war, bedeutet das eine Umstellung, die oftmals nur schwer oder gar nicht gelingen dürfte. 62 Für Familien stellt sich die Frage der Unterkunft verschärft. Viele afghanische Paare leben mit ihren Kindern in nur einem Zimmer und sind schon deshalb nicht in der Lage, Unterkunft auch in einfachsten Verhältnissen zu gewähren. Nur wohlhabende Familien mit eigenen Häusern dürften noch Platz haben, mehrere Personen zusätzlich aufzunehmen, selbst wenn man afghanische Maßstäbe und nicht deutsche zugrunde legt. Diejenigen, die Grund und Boden bei ihrer Ausreise nicht verkauft haben, finden oft von ihren Häusern nichts mehr vor, weil viele kriegsbedingt zerstört worden sind. Manches Eigentum wird von denjenigen, die es verwaltet oder einfach okkupiert haben, nicht mehr herausgegeben. Die Rückgabe muss erst durch einen langwierigen Prozess, dessen Ausgang unabsehbar ist, erstritten werden. Eine Unterkunft in Zelten in von Hilfsorganisationen betreuten Lagern kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Hilfsorganisationen sich in diesem Zusammenhang allenfalls um Rückkehrer aus Pakistan und Iran kümmern, wenn überhaupt Hilfe geleistet wird. Vielfach scheidet selbst das aus. Es ist erklärte Politik des UNHCR, keine Zeltlager mehr entstehen zu lassen. Bestehende Rückkehrerlager mit auch nach afghanischen Verhältnissen zumutbarem Wohnraum gibt es nicht. 63 Rückkehrer müssen – wie alle anderen Afghanen auch – Einkommensquellen erschließen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Rückkehrer aus Deutschland, die nach Afghanistan abgeschoben worden sind, werden selten so wohlhabend sein, dass sie nicht auf ein Arbeitseinkommen angewiesen sind. Die Großfamilie wird sie nur unterstützen können, wenn sie selbst über ausreichende Mittel verfügt, was in der Regel nicht der Fall ist. Die Familien haben oft nicht das Nötigste zum Leben. Ein Einkommen muss mitunter nicht nur für zahlreiche Kinder genügen, sondern auch noch für weitere Verwandte, die entweder nicht arbeiten können oder keine Arbeit finden. Ein reguläres regelmäßiges Einkommen kann nur bei wenigen Arbeitgebern erzielt werden. Der Staat kommt für neu Hinzugekommene als Arbeitgeber regelmäßig nicht in Betracht. Nach Auskunft von Wirtschaftsminister Dr. Farhang beschäftigt der Staat schon dreimal so viele Personen wie er eigentlich brauchte, nämlich über 300 000, obwohl nur 100 000 bis 120 000 die Aufgaben bewältigen könnten. Es wird niemand entlassen, um die Arbeitslosigkeit nicht noch weiter zu erhöhen. Weitere Beschäftigte können aber auch nicht eingestellt werden, weil das Geld hierfür fehlt. Die im gesamten Land tätigen Nichtregierungsorganisationen aber auch hier ist das Angebot gesättigt, so dass es dort praktisch keine freien Arbeitsplätze mehr gibt. Hinzu kommt, dass reguläre Arbeitsplätze nicht ohne weiteres für jeden zugänglich sind. Korruption schließt auch hier Mittellose von der Teilhabe aus. Vielfach führt nur Bestechung zu einem Beschäftigungsverhältnis. Die Nichtregierungsorganisationen stellen an ihre Mitarbeiter auch für einfache Tätigkeiten hohe Anforderungen. Englische Sprachkenntnisse sind zwingend. Darüber verfügen Rückkehrer aus Deutschland häufig nicht. Wenn sie die englische Sprache nicht schon zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sprechen konnten, haben sie sie in Deutschland selten gelernt. Es war wichtiger, die deutsche Sprache zu sprechen. In den übrigen Bereichen lässt sich nur schwer Arbeit finden, weil es bisher kaum ein wirtschaftliches Wachstum und kaum eigene Produktion gibt. Konsumgüter und Lebensmittel werden ganz überwiegend importiert. Notwendige Investitionen, die Arbeitsplätze schaffen würden, bleiben bisher aus. Die unzureichende Sicherheitslage hindert ausländische Investoren, ihr Geld in Afghanistan anzulegen. Eine große deutsche Zementfabrik hat aus diesem Grund eine Investition unterlassen. Selbst Auslandsafghanen, die etwas für ihr Land tun wollen, werden durch umfängliche Bürokratiehindernisse und die Korruption vom Aufbau eigener Unternehmen abgehalten. Ein deutscher Geschäftsmann afghanischer Abstammung, den die Delegation sprechen konnte, wollte eine Zweigstelle seiner deutschen Firma gründen. Nach einem halben Jahr und mehr als 3000 US$ Bestechungsgeld war es ihm noch immer nicht erlaubt worden, die Tätigkeit aufzunehmen. Ein niederländischer Geschäftsmann wartete mit ähnlichen Erfahrungen auf. Arbeit Suchenden bleibt dann nur, sich mit anderen Tätigkeiten über Wasser zu halten wie etwa als ambulanter Händler auf der Straße. Davon gibt es aber Unzählige. Zudem verfolgt die afghanische Regierung die Strategie, Straßenhändlern das Leben schwer zu machen, damit sie ihr Gewerbe aufgeben. Die Landwirtschaft fällt als Arbeitsmarkt noch weitgehend aus. Viele Felder können wegen der Minen nicht bewirtschaftet werden. Die notwendigen Bewässerungsanlagen sind weitgehend zerstört worden. Die Wiederherstellung beginnt langsam, auch mit Hilfe Deutschlands, das u. a. im Landwirtschaftssektor berät und betreut. Diese Einschätzung gilt für alle Rückkehrer, die nicht wohlhabend sind und nicht Geld für eigene Investitionen mitbringen. Auch gut Ausgebildete wie Akademiker, Ärzte, Ingenieure, Lehrer oder andere, die das Land einerseits dringend benötigt, finden andererseits keine Arbeitsstelle, weil sie niemand bezahlen kann. Rückkehrern aus Deutschland – wie auch sonst aus dem westlichen Ausland – begegnet zudem durchweg Ablehnung. Es herrscht die Einstellung vor, sie nähmen denjenigen, die das Land nicht verlassen und die schwierigen Zeit durchgestanden haben, die wenigen Arbeitsplätze noch weg. Auch hier zeigt sich die Konkurrenz der im Land Verbliebenen und der Rückkehrer besonders deutlich. Sozialneid wird zusätzlich in der Zukunft das Klima weiter verschlechtern. Es wird vermutet, dass Rückkehrer bessere Chancen haben, einen der wenigen Arbeitsplätze zu ergattern, und sie haben nach weit verbreiteter Auffassung Geld. 64 Das sich aus den beiden Berichten für das Gericht herauskristallisierende Bild der Lage für afghanische Rückkehrer ergibt allgemein, dass es Rückkehrer in das zerstörte Afghanistan derzeit schwer haben, sich wieder in das Leben Afghanistans zu integrieren und ihren Lebensunterhalt selbstständig sicherzustellen. Es gibt aber Organisationen, die sich um das Überleben der freiwilligen Rückkehrer kümmern, so dass Rückkehrer zumindest nicht sehenden Auges in den sicheren Tod nach Afghanistan geschickt würden. Ob für Rückkehrer allgemein Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist deswegen nicht erheblich, weil es sich bei den Rückkehrern aus dem Ausland um eine Bevölkerungsgruppe nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG handelt, mit der Folge, dass grundsätzlich eine Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG durch die oberste Landesbehörde vorrangig ist. Hieraus ergibt sich, dass in den Fällen, in denen bei einer allgemeinen Gefahrenlage eine Anordnung nach § 60a Abs.1 AufenthG fehlt, ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann bejaht werden kann, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass jeder von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - Buchholz 402.240 Nr. § 53 Nr. 11, Urt. v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 31, Urt. v. 19.11 1996 - 1 C 6 95 -. Buchholz 402.240 § 53 Nr. 5). Eine solche Gefahrenlage besteht allgemein nicht. 65 Jedoch gibt es Einzelfälle unter den Rückkehrern, welche insgesamt zu keiner Bevölkerungsgruppe zusammengefasst werden können, denen Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Für diese Einzelfälle gilt dann die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht. Um einen solchen Einzelfall handelt es sich beim Kläger. 66 Bei der Klärung der Frage, ob einem Ausländer eine allgemeine Gefahr droht mit der Folge, dass in aller Regel die Entscheidung über ein Aussetzen der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 AufenthG abschließend über die Gewährung von Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG entscheidet oder aber ob es sich um eine individuelle Gefährdung des Ausländers handelt, ist auf Sinn und Zweck der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abzustellen. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Es liegt dann eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 327; Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1 ff.). 67 Nach dem oben Ausgeführten sind die afghanischen Flüchtlinge, deren Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigt wird, eine abgrenzbare Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, denen auf jeden Fall keine sichere Todesgefahr droht. Dies mag generell auch für die Rückkehrer ohne Familienangehörige in Afghanistan gelten. 68 Die Situation des Klägers stellt sich jedoch in zweierlei Hinsicht als besondere dar. Einmal hat der Kläger ein sehr niedriges Bildungsniveau, so dass er ein erhebliches Entgegenkommen Dritter benötigt, will er seinen Lebensunterhalt mit Arbeitsleistungen verdienen. Der Kläger hat sich dem Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung als außerordentlich schlichte Persönlichkeit präsentiert. Er hinterließ bei der Befragung beim Gericht den Eindruck, die Ereignisse im Heimatland nicht immer ganz verstanden zu haben. Für eine solche Persönlichkeit erscheint es angesichts der oben dargestellten Lage für Heimkehrer außerordentlich schwierig, sich so in Afghanistan zurecht zu finden, dass der Lebensunterhalt gesichert werden könnte. Angesichts der nur knappen und keineswegs für alle ausreichenden Ressourcen des UNHCR und anderer Organisationen steht zu erwarten, dass der Kläger derzeit im Falle seiner Rückkehr intellektuell mit einer ihm nicht vertrauten Situation hoffnungslos überfordert wäre. Da er dann auch keine Möglichkeit hätte, sich erfolgreich um Wohnraum zu bemühen, da er die erforderlichen finanziellen Mittel nicht erwirtschaften könnte, wäre seine Gesundheit aufgrund einer extrem schwierigen Versorgungs- und Unterkunftslage in erheblicher und konkreter Gefahr. 69 Der Kläger hat zwar noch vermutlich lebende Familienangehörige in B.. Jedoch kann ihm nicht zugemutet werden, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Unabhängig von der Frage, ob B. für den Kläger überhaupt erreichbar wäre, ist dieser Ort, an dem ihm grundsätzlich durch die Geborgenheit und Schutz der Familie die notwendige Sicherheit für Leib und Leben geboten werden könnte, aufgrund der angespannten Lage der Familie und des von ihm dort Erlebten die Rückkehr derzeit nicht zuzumuten. Angesichts der Ausgrenzung der Familie aus der Dorfgemeinschaft und der allgemeinen Bedrohungslage durch die Dorfbewohner, welche die politische Einstellung gegen die Taliban der Familie nicht akzeptieren wollen, ist nämlich der familiäre Schutz hinsichtlich Wohnung und Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger auch nicht sicherzustellen. Auch dort müsste er deshalb mit einer konkreten Gefahr für seine Gesundheit rechnen. 70 Die Umstände, welche gerade beim Kläger zu einer erheblichen und konkreten Gesundheitsgefährdung im Falle seiner Rückkehr führen, sind keine Gefahren einer Bevölkerungsgruppe. Dies ergibt sich daraus, dass diese Umstände so einzelfallbezogen sind, dass sie einer generellen Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG entzogen sind. Eine Gefährdung, weil die intellektuellen Fähigkeiten im Falle der Rückkehr nicht ausreichen dürften, sich in Kabul zurecht zu finden und die vorhandene Familie für den Kläger aus Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise nicht zu erreichen ist, bzw. das Erreichen der Familie ausnahmsweise unzumutbar ist, lässt sich nicht durch eine abstrakte Regelung aufgrund von § 60a Abs. 1 AufenthG erfassen. Überdies ist die Anzahl der betroffenen Personen zu gering, als dass eine generelle Entscheidung ergehen könnte. Daher handelt es sich hier nicht um allgemeine Gefahren einer Bevölkerungsgruppe, so dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hier nicht zu greifen vermag. 71 Die Abschiebungsandrohung erweist sich damit als teilweise rechtswidrig. Sie verletzt somit den Kläger in eigenen Rechten und ist insoweit aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 72 Die Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung findet sich in den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 AsylVfG, 59 AufenthG. Dem Erlass steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbot auch nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Jedoch darf Afghanistan nicht als Zielstaat der Abschiebung, welche dem Kläger angedroht wird, bezeichnet sein, da zu seinen Gunsten insoweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greift. Auch wenn Afghanistan damit eigentlich als Staat, in den die Abschiebung nicht erfolgen darf, ausdrücklich bezeichnet werden müsste (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), bleibt nach der Aufhebung der Zielstaats die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). 73 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO. Sie vollzieht das prozentuale Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten nach. Ausgenommen von der Erstattungsfähigkeit sind die außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der sich im Verfahren nicht geäußert hat. Daher besteht kein Anlass, diese Kosten für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO analog. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Gründe 17 Der Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden, da er keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. 18 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO) bzw. der beteiligte Bundesbeauftragte generell auf eine Ladung verzichtet hat. 19 In diesem Rechtsstreit ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), was zur Folge hat, dass das AufenthG und das AsylVfG in der Fassung, die es durch das Zuwanderungsgesetz seit 01.01.2005 gefunden haben, zur Anwendung zu gelangen hat. 20 Die zulässige Klage hat mit ihren Hauptverpflichtungsbegehren keinen Erfolg. Jedoch ist die Klage im Hilfsantrag teilweise erfolgreich. Teilweise hat auch die Anfechtung der Abschiebungsandrohung Erfolg. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG, so dass die Ablehnung entsprechender Verwaltungsakte nicht rechtswidrig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Nur politisch Verfolgte genießen Asyl, Art. 16a Abs. 1 GG. 23 Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem einzelnen durch seinen Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. seine Volkszugehörigkeit), gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere nicht lediglich unerheblich beeinträchtigen, sondern ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. v. 10. 07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.). Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die Asylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen; sie will den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist (BVerfG, Urt. v. 10.08.2000 - 2 BvR 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff.). Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass politische Verfolgung von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. 07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Die Prüfung bestimmter staatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener oder neu entstehender Staatlichkeit kann mithin für die Beurteilung, ob Verfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht schlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - indiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 10.08.2000 - 2 BvR 1353/98 -, a.a.O.). 24 Es ist zu berücksichtigen ist, dass Art. 16a Abs. 1 GG - und damit der Begriff der politischen Verfolgung grundsätzlich auf dem Zufluchtgedanken beruht und folglich im Grundsatz einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Ist der Asylsuchende verfolgt ausgereist, ist er als Asylberechtigter dann anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt bestehen oder aber, sofern diese entfallen sind, ernsthafte Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit eine abermals einsetzende Verfolgung ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1984 - 9 C 17/84 -, BVerwGE 70, 169 ff.). An die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Es muss mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Andererseits braucht die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu werden, so dass jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicherheit des Klägers vor politischer Verfolgung seinem Begehren zum Erfolg verhelfen müsste. Lassen sich aber ernsthafte Bedenken nicht ausräumen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung (so schon BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 - 9 C 237/80 -, Buchholz 402.24 AuslG § 28 Nr 27). 25 Der Asylbewerber, der nicht schon einmal politische Verfolgung erlitten hat, muss Umstände glaubhaft machen, aus denen sich zur Überzeugung der für sein Begehren zuständigen Instanzen die Gefahr politischer Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - 1 C 33/71 -, BVerwGE 55, 82 ff.). Genügt er dem nicht, fehlen die für seine Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen und sein Asylbegehren bleibt ohne Erfolg. Für den Asylbewerber, der bereits vorverfolgt ist, gilt anstelle der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", die sich am objektiven Maßstab eines verständigen Betrachters ausrichtet, ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Zu seinen Gunsten fallen die meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung und die Erfahrung ins Gewicht, dass sich Verfolgung nicht selten, Pogrome sogar typischerweise, in gleicher oder doch ähnlicher Form wiederholen. Deshalb genügt es in seinem Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, welche die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Sein Asylbegehren darf nur abgewiesen werden, wenn geltend gemachtes Vorbringen hierfür zur Überzeugung der jeweils zuständigen Instanz entkräftet werden kann oder - mit den Worten der oben genannten Entscheidungen - sich eine Wiederholungsverfolgung ohne ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen lässt. 26 Der Kläger ist nicht politisch verfolgt aus Afghanistan ausgereist. Ihm droht im Falle seiner Rückkehr eine solche Verfolgung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 27 Unterstellt man den Vortrag des Klägers einmal als wahr, so ist im Feldzug der Nordallianz mit den Truppen der USA Ende 2001 einer seiner beiden Brüder gefallen. Sein zweiter Bruder ist dann im Jahr 2003 ermordet worden. Dieser Mord stand im Zusammenhang mit der Missachtung der Dorfbewohner des Heimatdorfes des Klägers für die Tatsache, dass sich die Familie auf die Seite der USA gegen die Taliban gestellt hat. Der Kläger selbst hat Einschüchterungsversuche und Drohungen entgegen nehmen müssen. 28 Dieser als wahr unterstellte Sachvortrag führt nicht zur Annahme einer Ausreise aufgrund politischer Verfolgung. Weder die Gruppe der Dorfbewohner noch die Gruppe der Taliban sind nämlich geeignete Verfolgungssubjekte für eine politische Verfolgung. Politische Verfolgung setzt nämlich, wie bereits ausgeführt, staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungsmacht seitens des Verfolgers voraus. Offensichtlich ist, dass den Dorfbewohnern eine solche Macht nicht zukommt. Aber auch den Taliban kam im Zeitpunkt der Tötung des zweiten Bruders und der Bedrohung des Klägers eine solche Stellung in Afghanistan nicht zu. 29 Zur Situation in Afghanistan und zur Rolle der Taliban ist auszuführen, dass das Eingreifen der Anti-Terror-Allianz und der Sturz des Taliban-Regimes Afghanistan nach 23 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen die Chance auf einen Neuanfang bieten. Al Qaida und Rest-Taliban konnten zwischenzeitlich nachhaltig geschwächt werden, der Kampf gegen sie ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Die erfolgreiche Inkraftsetzung der neuen afghanischen Verfassung am 26. Januar 2004 ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem dauerhaften Ausgleich der innerafghanischen Fraktionen. Die Präsidentschaftswahlen fanden am 9. Oktober 2004 statt. Die Wahlkommission bestätigte offiziell am 3. November 2004 den Sieg von Hamid Karzai. Der Wahltag verlief praktisch ohne sicherheitsrelevante Vorkommnisse. Die neue Regierung nahm am 23. Dezember 2004 ihre Arbeit auf. Parlaments- und Provinzratswahlen sollen am 18. September 2005 abgehalten werden. Die Sicherheitslage hat sich für afghanische Staatsangehörige weiterhin landesweit nicht verbessert. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen militärischen und politischen rivalisierenden Gruppen dauern in etlichen Provinzen regional oder lokal fort bzw. können jederzeit wiederaufleben. Eine Rückkehr dorthin ist nicht ohne Risiko für Leib und Leben möglich. Neben Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Milizen ist es insbesondere im Süden und Osten des Landes seit Sommer 2003 verstärkt zu gewaltsamen Übergriffen von regruppierten Taliban-Kräften gekommen. Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Osten, Südosten und Süden von Afghanistan mit derzeit über 18.000 Mann. 30 Unterstützt wird die Übergangsregierung durch die Entsendung der von den Vereinten Nationen mandatierten ISAF, deren Aufgabe es ist, die Sicherheit in Kabul und Umgebung bzw. anderen Regionen zu gewährleisten. Seit 11. August 2003 hat die NATO die strategische Führung von ISAF übernommen (gegenwärtig umfasst die Truppenstärke etwa 8.400 Soldaten, das deutsche Kontingent beläuft sich auf ca. 2.100 Soldaten). Um Regierungsautorität und Sicherheitsanliegen in den Provinzen zu unterstützen, hat die internationale Gemeinschaft an strategisch wichtigen Orten seit mehreren Monaten aus Militär und Zivilangehörigen bestehende sog. „Provincial Reconstruction Teams“ aufgebaut. Sie sollen vor allem die Zentralregierung stärken und zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen. Der Weltsicherheitsrat hat am 13. Oktober 2003 auf Bitten der afghanischen Regierung und in Abstimmung mit der NATO eine Ausweitung des Mandats der ISAF beschlossen und am 17. September 2004 verlängert. Die Mandatserweiterung ermöglichte es unter anderem, das deutsche Aufbauteam in Kunduz sowie seit September 2004 ein neues Aufbauteam in Fajzabad unter dem Dach der Schutztruppe zu etablieren. Es gibt zur Zeit insgesamt 19 solcher Wiederaufbauteams, sie befinden sich unter anderem in Gardez, Kandahar (USA), Herat (Italien), Mazar-i-Sharif (Großbritannien), Bamiyan (Neuseeland) und Pul-e Khumri (Niederlande). ISAF deckt mit seinen PRTs mittlerweile den Norden ab und ist dabei, den Westen ebenfalls durch PRTs zu sichern. Im Süden und Osten des Landes sind nach wie vor Kräfte der Operation Enduring Freedom im Einsatz. 31 Unter der Leitung des ehemaligen UN-Sondergesandten Brahimi wurde die einheitliche UN-Mission UNAMA eingerichtet. Im Februar 2004 ernannte der Generalsekretär der Vereinten Nationen Kofi Annan den bisherigen Stellvertreter Brahimis, Jean Arnault, zu dessen Nachfolger. Die Koordinierung der internationalen Hilfe beim Wiederaufbau zwischen der afghanischen Seite sowie multinationalen Gebern, den UN und Nichtregierungsorganisationen findet seit Februar 2003 durch den sog. Konsultativgruppenmechanismus unter Leitung der afghanischen Regierung statt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.06.2005). 32 Diese Beschreibung der Lage zeigt, dass sich Afghanistan derzeit durch ein sehr zerbrechliches Staatswesen auszeichnet. Es stellt sich letztlich sogar die Frage, ob es überhaupt eine effektive Staatsgewalt gibt. Wenn es eine solche gibt, dann ist dies aber auf jeden Fall die von der ISAF und UNAMA unterstützte afghanische Zentralregierung in Kabul. Der Umstand, dass regruppierte Talibanmilizen in einigen Landesteilen erneut Überfälle begehen und es durch sie zu erheblichen gewaltsamen Übergriffen kommt, ist nicht geeignet, eine quasi-staatliche Herrschaftsmacht anzunehmen (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.03.2003 - 6 ZB 97.35516; Hess. VGH, Beschl. v. 29.01.2002 - 8 UZ 2908/00.A -, juris). Vielmehr ist es ein Kennzeichen (quasi-)staatlicher Herrschaftsmacht, dass sie eine grundsätzlich bestehende Friedensordnung geschaffen hat und aus dieser, will diese Macht nun einzelne oder Gruppen politisch verfolgen, aufgrund ihrer Herrschaftsmacht ausgrenzen kann. Eine solche Machtstellung haben die Taliban in keinem Teil Afghanistans behalten oder zwischenzeitlich wiedererlangt. 33 Dem Kläger droht auch keine Verfolgung wegen seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit. 34 Es ist zwar zur Lage der Paschtunen in Afghanistan, die mit 38 % die größte der vielen in Afghanistan lebenden Volksgruppen bildet, festzustellen, dass nach verlässlichen Berichten des UNHCR und von amnesty international Paschtunen wiederholt Opfer von Misshandlungen durch Einheiten anderer Volkszugehörigkeit geworden sind. Dies betrifft vor allem den Nordwesten Afghanistans, insbesondere die Provinzen Saripul, Faryb, Jowzjan und Balkh. Dort kommt es zu Plünderungen, Erpressungen, Zwangsrekrutierungen, körperlichen Misshandlungen oder Vergewaltigungen. Auch kommt es - wenn auch in abnehmender Anzahl im Nordosten und Westen des Landes zu Tötungen, Brandstiftungen und Entführungen. Die Übergriffe stehen wohl alle im Zusammenhang mit Verfolgungstaten der paschtunischen Taliban vor deren Sturz. Im Übrigen gibt es vereinzelte Informationen über Ausschreitungen von Tadschiken gegen vom Süden in den Norden ziehende Paschtunen. Vor allem in der Region Herat wird von Einschüchterungen und Anwendung von Gewalt - so etwa im Vorfeld der Emergency Loya Jirga - berichtet. Die Anfang 2002 in Herat gebildete Shura, ein als politisches Diskussionsforum ausgerichteter Rat von Ältesten und Intellektuellen, wurde wiederholt vom damaligen Gouverneur Ismael Khan daran gehindert, Treffen abzuhalten. Insgesamt werden weiterhin Vorfälle gegen Paschtunen berichtet, sie nehmen aber an Häufigkeit und Intensität ab. Dies zeigt sich auch an der Binnenmigration aus dem Norden in den paschtunisch geprägten Süden, die deutlich rückläufig ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.06.2005 unter II. 3. b). Die Situation der Paschtunen ist aber auf keinen Fall derart kritisch, dass von einer landesweiten Verfolgung der Volksgruppe der Paschtunen ausgegangen werden könnte. 35 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. 36 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge i.S. des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 fest, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG einerseits und eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits sind nur teilweise deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Hinsichtlich dieser Kriterien umfasst das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG alle Fallkonstellationen, die auch von Art. 16a Abs. 1 GG erfasst werden. Jedoch gehen die Regelungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowohl hinsichtlich der Verfolgungshandlungen als auch der Verfolgungssubjekte über den Schutz des Grundrechts auf Asyl hinaus. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b)) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (lit. c)). Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 37 Weiter unterscheidet sich das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG von dem Schutz durch Art. 16a Abs. 1 GG auch dadurch, dass es auch dann eingreift, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder ein Asylanspruch an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung nach § 27 AsylVfG oder der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26 a AsylVfG scheitert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1992 - 9 B 235/91 -, NVwZ-RR 1992, 584). 38 Der Kläger hat zur vollen Überzeugung des Gerichts auch keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten. Auch eine solche Verfolgung droht ihm im Falle seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 39 Auch für § 60 Abs. 1 AufenthG gilt das zu Art. 16a Abs. 1 GG Ausgeführte hinsichtlich der verschiedenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe bei vorverfolgter oder nicht vorverfolgter Ausreise. 40 Nachdem für den Kläger eine erlittene oder drohende politische Verfolgung zu verneinen ist (vgl. oben), ist der erweiterte Verfolgungsbegriff des § 60 Abs. 1 AufenthG für den Kläger im Wesentlichen hinsichtlich des erweiterten Kreises der tauglichen Verfolgungssubjekte zu prüfen. Jedoch führt dies nicht zum Erfolg der Klage hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 41 Der Kläger hat nämlich auch keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten, welche zu seiner Ausreise geführt hätte. Eine solche Verfolgung droht ihm auch im Falle seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Weder lässt sich aus den teilweise widersprüchlichen Angaben des Klägers eine hinreichend abgrenzbare Gruppe erkennen, welche als nichtstaatlicher Akteur Verfolger im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG sein könnte, noch lässt sich aus seinen Angaben entnehmen, dass die Intensität der Maßnahmen zu einem Bejahen der erlittenen Verfolgung führen könnte. 42 Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nichtstaatlichen Akteure in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG setzt einen gewissen Organisationsgrad dieser Akteure voraus (Wenger in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, 1. Aufl. 2005 § 60 AufenthG Rn. 4). Damit wird einerseits ausgeschlossen, dass spontane Übergriffe Einzelner nicht schon zum Anspruch auf Schutz durch den Aufnahmestaat führen. Andererseits wird mit dieser Auslegung auch erreicht, dass nicht eine pauschale Zurechnung von Gewalttaten zu Lasten ganzer Volksgruppen erfolgt, weil eine Volksgruppe nicht über den erforderlichen Organisationsgrad verfügen kann. 43 Nach den Angaben des Klägers handelte es sich bei den Personen, welche die Familie bedrohten und seinen zweiten Bruder ermordeten um „die Dorfbewohner“, wo hingegen seine Einlassungen gegenüber dem Gericht eindeutig dahingehend waren, dass es sich dabei um die Gruppe der Taliban gehandelt habe. Die Angaben sowohl in der gerichtlichen Anhörung als auch in derjenigen durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zeigen, dass der Kläger durchaus zwischen den Dorfbewohnern als Sympathisanten der Taliban und den Taliban selbst differenziert. Angesichts der Widersprüche in den Angaben lässt sich die Verfolgung durch ein taugliches Verfolgungssubjekt nicht feststellen. 44 Die Intensität der erlittenen Maßnahmen reicht nicht aus, um davon auszugehen dass der Kläger Afghanistan nach erlittener politischer Verfolgung verlassen haben könnte. Der Kläger selbst hat nur Drohungen, welche die Familie betrafen, entgegen nehmen müssen. 45 Als vorverfolgt ausgereist ist allerdings nicht nur derjenige zu behandeln, der tatsächlich eine der oben genannten Rechtsgutsverletzung bereits erlitten hat. Auch derjenige Schutzsuchende, der sein Heimatland vor einer unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen hat, ist als vorverfolgt zu behandeln (BVerwG, Urt. v. 15.05.1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85, 139 ff.), so dass für und auf ihn bei der Beurteilung seines Begehrens der so genannte herabgestufte Prognosenmaßstab anzuwenden ist (vgl. dazu auch oben). Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.1983 - 9 C 599/81 -, BVerwGE 67, 314 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45/92 -, DVBl 1994, 524 ff. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.11.2000 - A 6 S 150/99 -, ESVGH 51, 12). 46 Es liegt demnach im Ausreisezeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr der politischen Verfolgung vor, wenn es dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 - BVerwG 9 C 32/87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80; Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, 143 ff.). Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (Urt. v. 23.07.1991 - 9 C 154/90 - , BVerwGE 88, 367 ff.; vgl. auch zum Begriff der Zumutbarkeit: BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - 1 C 33/71 - BVerwGE 55, 82 ff.;). Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände ein Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber - wie ausgeführt - ein Verbleib im Heimatstaat auch dann sein, wenn - nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1990 - BVerwG 9 C 60/89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 134). Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch dieses Risiko nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren oder dort verbleiben kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine kurzzeitige Gefängnisstrafe oder aber den Tod riskiert. 47 Unter Anwendung des dargestellten Maßstabes kann der Kläger nicht als vorverfolgt ausgereist angesehen werden. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht auszuführen, dass das Gericht zwar glaubt, dass sein Bruder im Jahr 2003 zu Tode gekommen ist, nicht jedoch, dass bei seiner Tötung eine unmittelbare Todesdrohung gegen den Kläger selbst zurückgelassen worden ist. Dieser Vortrag ist neu in der gerichtlichen Anhörung in das Verfahren eingeführt worden. Wäre der Kläger tatsächlich unmittelbar mit dem Tode bedroht worden und wäre dies der Auslöser für die Flucht ins Ausland gewesen, so hätte der Kläger dies mit Sicherheit schon gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geäußert. Dort hat er den Tod seiner Brüder geschildert, ohne dass er auf eine konkrete Drohung eingegangen wäre. Vielmehr sprach er dort allgemein davon, dass die Familie davor gewarnt worden sei, dass man sie nicht in Ruhe lassen werde. Die drastische Verschärfung der Schilderungen kann sich das Gericht nur damit erklären, dass der Kläger nach der Ablehnung seines Antrags durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge „nachlegen“ wollte, um seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn der Kläger in der Anhörung die Schilderung der eigenen Bedrohung vergessen haben sollte, hätte er lange genug Zeit gehabt, diese Angabe im gerichtlichen Verfahren zunächst schriftlich nachzuholen. Vielmehr beschwerte er sich lediglich, dass der Einzelentscheider ihn nicht zu den genauen Umständen des Todes seines Bruders befragt habe; jedoch auch, ohne dass er genauere schriftliche Angaben gemacht hätte. 48 Aus den dann als glaubhaft zu bewertenden Angaben des Klägers lässt sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer vor der Ausreise des Klägers unmittelbar bevorstehenden Verfolgung durch Taliban oder die Dorfbewohner nicht ableiten. Insbesondere kann aus den Schilderungen zwar eine allgemein feindselige Stimmung gegenüber der Familie des Klägers abgeleitet werden, nicht jedoch eine konkrete Bedrohung des Klägers. Insbesondere ist aus der Ermordung des Bruders, der selbst gegen die Taliban gekämpft hatte, nicht auf eine konkrete Lebensbedrohung des Klägers, der zu keinem Zeitpunkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen ist, geschlossen werden. 49 Die Klage hat mit ihrem Hilfsverpflichtungsantrag keinen Erfolg, soweit die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG begehrt wird, da der Kläger auch insoweit keinen Anspruch auf den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts hat. 50 Weder besteht für den Kläger die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG), noch droht ihm wegen irgend einer Straftat die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Nach § 60 Abs. 5 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht in einen Heimatstaat abgeschoben werden, in dem ihm grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Auch eine solche Gefahr besteht für den Kläger nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 jeweils nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote umfassen und somit hinsichtlich Abs. 2, 3 oder 5 staatliche oder quasi-staatliches Handeln oder Unterlassen voraussetzt. 51 Jedoch ist die Klage erfolgreich, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Da er einen Anspruch auf diesen Verwaltungsakt hat, war die Ablehnung dieser Feststellung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtswidrig. 52 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt. 53 Für den Kläger besteht im Falle seiner Rückkehr eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahr. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Lage für afghanische Rückkehrer und der besonderen Umstände des Einzelfalls des Klägers. 54 Die Lage für Rückkehrer nach Afghanistan stellt sich nach Schilderungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 21.06.2005 wie folgt dar: 55 Die UN versorgen auch nach dem Ende der langjährigen Dürreperiode noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern, wobei die Zahlen saisonal schwanken. Darunter befinden sich über 1,5 Millionen Binnenvertriebene und Rückkehrer, die 2003 und 2004 wieder nach Afghanistan gekommen sind. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. In anderen Gebieten Afghanistans kann die Versorgungslage als weiterhin nicht zufrieden stellend bis völlig unzureichend beschrieben werden. Gerade in den ländlichen Gebieten herrscht starke Mangelernährung. Während die Landwege für Lebensmitteltransporte in die großen Städte (Kabul, Herat, Mazar-i-Sharif) von UN-Transporten weitgehend wieder benutzt werden können, ist der Transport in entlegenere Gebiete nach wie vor sehr schwierig. Hauptprobleme sind neben der wachsenden Gefahr von kriminell motivierten Überfällen vor allem Landminen sowie Schnee im Winter (besonders in höheren Lagen). Humanitäre Hilfe wird weiterhin von erheblicher Bedeutung sein. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Norden durch Zugangsschwierigkeiten sowie im Süden und Osten durch die geschilderten Sicherheitsprobleme insbesondere in entlegenen ländlichen Gebieten erschwert. Deutsche Hilfsorganisationen konzentrieren sich vor allem auf den Wiederaufbau von Basisgesundheitsstrukturen, die Notinstandsetzung von Schulen, Lebensmittelverteilung und Ernährungssicherungsprogramme. 56 In Iran und Pakistan hielten sich nach korrigierten Schätzungen des UNHCR Mitte April 2005 noch über 2 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. UNHCR geht von einer Dunkelziffer in Höhe von 600.000 Personen aus. Von den in Pakistan und Iran verbliebenen Flüchtlingen will die Regierung in den nächsten Jahren in Zusammenarbeit mit dem UNHCR die Rückkehr von jährlich mehreren Hunderttausend bewältigen. Aus Turkmenistan und Tadschikistan ist die Mehrzahl der dort lebenden afghanischen Flüchtlinge (sie werden auf eine fünfstellige Zahl geschätzt) freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer nach Afghanistan seit Beginn 2002, insbesondere aus Pakistan, wird auf insgesamt etwa 4 Millionen Menschen geschätzt. Insgesamt sind nach Angaben von UNHCR im Jahr 2004 etwa 1 Million Afghanen zurückgekehrt, davon über 700.000 mit Hilfe von UNHCR. Bis April 2005 sind etwa 50.000 Afghanen zurückgekehrt, davon rund 30.000 unterstützt von UNHCR. Dass die Rückkehrerzahlen tendenziell abnehmen, beruht nach Einschätzung von UNHCR auf der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan. Außerdem besitzen einige Personen mittlerweile z. B. einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern und erhalten dort deutlich höhere Gehälter als es für sie in Afghanistan möglich wäre. 57 Freiwillig zurückkehrende Afghanen kommen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen, z.T. auch in ihrer ehemaligen Unterbringung unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. UNHCR hat mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen (bis Ende 2003 sind knapp 70.000 Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden; 2004 wurden in Folge fehlender Finanzmittel nicht mehr als 27.000 Unterkünfte gebaut). Eine Fortsetzung der Hilfsoperationen von UNHCR (wie auch von IOM – der Internationalen Organisation für Migration) sind von neuen Unterstützungszusagen der Geber abhängig. Ein Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aus Furcht vor einer möglichen Verwicklung in Kampfhandlungen oder wegen der Vernichtung der Existenzgrundlagen (insbesondere ungeklärte Grundstücksfragen erhöhen die Schwierigkeiten, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen). Am 03.04.2002 wurde in Genf ein Drei-Parteien-Abkommen zwischen den Regierungen von Afghanistan und Iran sowie UNHCR unterzeichnet. Das Abkommen legt den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige Rückkehr von Afghanen aus Iran fest. Es gilt sowohl für diejenigen Flüchtlinge, die sich noch in Iran aufhalten, als auch für jene, die in Afghanistan eintreffen, und weist UNHCR offiziell die Rolle zu, die Freiwilligkeit bei der Rückkehr zu überprüfen. Ende Oktober 2002 haben sich Afghanistan, Pakistan und UNHCR über ein Rahmenprogramm zur freiwilligen Rückführung von rund 1,8 Millionen Afghanen geeinigt. Sie wollen laut UNHCR in den kommenden drei Jahren weiterhin freiwillige Rückkehrer unterstützen. Die Abkommen laufen bis 2005 bzw. 2006. 58 Arendt-Rojahn u.a. berichten für pro asyl über die Lage für Rückkehrer im Frühjahr 2005 unter anderem Folgendes (S. 20-22 des Berichts): 59 UNHCR und IOM haben bisher freiwillig Zurückkehrende unterstützen können, weil es sich um eine recht kleine Anzahl gehandelt hat. Es wurde Kontakt mit in Afghanistan noch lebenden Familienmitgliedern hergestellt, das Wohnungsproblem in diesem Zusammenhang gelöst, Hilfe bei der Arbeitssuche geleistet und in geringem Umfang mit Geldbeträgen zum Neustart geholfen. Abgeschobene Personen fallen weder unter das Mandat von UNHCR noch IOM. Vereinzelt konnte diesen dennoch im Rahmen eines trilateralen Abkommens Hilfe geleistet werden. Da mit der Bundesrepublik Deutschland ein solches Abkommen nicht besteht, können entsprechende Hilfsmaßnahmen auch bei Abgeschobenen aus Deutschland nicht greifen. 60 Eine Rückkehr ohne in den Schutz einer Familie aufgenommen zu werden, erscheint äußerst schwierig und ist für bestimmte Personengruppen ausgeschlossen. Die Bedeutung der Familie geht weit über die verwandtschaftlichen Beziehungen der europäischen Kernfamilie hinaus. Viele Familien wurden in den vergangenen Jahren zerstreut. Infolge der vielen Kriegsjahre sind mitunter Familienmitglieder vollständig oder doch zum größten Teil ausgewandert, oft in unterschiedliche Länder. Häufig befindet sich aus der Familie niemand mehr im Land, insbesondere wenn die Flucht bereits in den 90erJahren oder früher erfolgt ist. Diese Familien hatten, soweit sie nicht nach Pakistan oder nach Iran geflohen sind, in der Regel für afghanische Verhältnisse nicht unbeträchtliche Geldmittel, um die Flucht überhaupt zu organisieren. Viele haben dafür ihren gesamten Grundbesitz und Wertgegenstände verkauft. Die zurückgebliebenen Verwandten hatten häufig diese Mittel nicht. Hier kommt es bei dem Aufeinandertreffen von Rückkehrern und im Land Verbliebenen zu Konflikten. Rückkehrern aus dem westlichen Ausland, auch aus der Bundesrepublik Deutschland, wird generell unterstellt, wohlhabend zu sein. Man kann nicht nachvollziehen, weshalb sie jetzt nach ihrer Rückkehr unterstützt werden wollen. Es kann auch zu Streitigkeiten etwa um Grundbesitz kommen, wenn die Rückkehrer ihr Eigentum wieder beanspruchen, das die ärmeren Verwandten über Jahre verwaltet haben. Familie hat darüber hinaus die überlebenswichtige Funktion der Versorgung und Pflege im Krankheitsfall und bei der Betreuung von Frauen und Kindern. Angesichts des desolaten Zustandes des Gesundheitswesens kann niemand ohne einen derartigen sozialen Zusammenhang auf Dauer existieren. 61 Rückkehrer benötigen zuallererst eine Unterkunft. Eine Bleibe ist Voraussetzung dafür, sich Arbeit suchen zu können. Es gibt aber kaum bezahlbaren Wohnraum. Obdachlosigkeit ist eines der größten Probleme. Hotels und Gästehäuser können für einen längeren Aufenthalt nicht in Betracht gezogen werden; das Preisniveau gleicht dem am Rande der Ballungsräume in Deutschland. Selbst ein einfaches Zimmer mit Etagen(schöpf)bad kostet 50 US-$ am Tag. Wohnungen oder auch nur Zimmer gibt es angesichts der kriegsbedingten Zerstörungen einerseits und der übergroßen Nachfrage seit 2001 kaum, und wenn, übersteigen die Mieten die finanziellen Verhältnisse erheblich. Ohne die Hilfe eines Familienverbandes lässt sich das Wohnungsproblem nicht bewältigen. Einzelpersonen werden, sofern eine Familie vorhanden und aufnahmebereit ist, noch unterkommen können. Das kann aber, je nach gesellschaftlicher Zugehörigkeit und finanzieller Ausstattung, bedeuten, ein Zimmer mit vielen anderen teilen zu müssen. Für jemanden, der längere Zeit europäische Verhältnisse gewöhnt war, bedeutet das eine Umstellung, die oftmals nur schwer oder gar nicht gelingen dürfte. 62 Für Familien stellt sich die Frage der Unterkunft verschärft. Viele afghanische Paare leben mit ihren Kindern in nur einem Zimmer und sind schon deshalb nicht in der Lage, Unterkunft auch in einfachsten Verhältnissen zu gewähren. Nur wohlhabende Familien mit eigenen Häusern dürften noch Platz haben, mehrere Personen zusätzlich aufzunehmen, selbst wenn man afghanische Maßstäbe und nicht deutsche zugrunde legt. Diejenigen, die Grund und Boden bei ihrer Ausreise nicht verkauft haben, finden oft von ihren Häusern nichts mehr vor, weil viele kriegsbedingt zerstört worden sind. Manches Eigentum wird von denjenigen, die es verwaltet oder einfach okkupiert haben, nicht mehr herausgegeben. Die Rückgabe muss erst durch einen langwierigen Prozess, dessen Ausgang unabsehbar ist, erstritten werden. Eine Unterkunft in Zelten in von Hilfsorganisationen betreuten Lagern kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Hilfsorganisationen sich in diesem Zusammenhang allenfalls um Rückkehrer aus Pakistan und Iran kümmern, wenn überhaupt Hilfe geleistet wird. Vielfach scheidet selbst das aus. Es ist erklärte Politik des UNHCR, keine Zeltlager mehr entstehen zu lassen. Bestehende Rückkehrerlager mit auch nach afghanischen Verhältnissen zumutbarem Wohnraum gibt es nicht. 63 Rückkehrer müssen – wie alle anderen Afghanen auch – Einkommensquellen erschließen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Rückkehrer aus Deutschland, die nach Afghanistan abgeschoben worden sind, werden selten so wohlhabend sein, dass sie nicht auf ein Arbeitseinkommen angewiesen sind. Die Großfamilie wird sie nur unterstützen können, wenn sie selbst über ausreichende Mittel verfügt, was in der Regel nicht der Fall ist. Die Familien haben oft nicht das Nötigste zum Leben. Ein Einkommen muss mitunter nicht nur für zahlreiche Kinder genügen, sondern auch noch für weitere Verwandte, die entweder nicht arbeiten können oder keine Arbeit finden. Ein reguläres regelmäßiges Einkommen kann nur bei wenigen Arbeitgebern erzielt werden. Der Staat kommt für neu Hinzugekommene als Arbeitgeber regelmäßig nicht in Betracht. Nach Auskunft von Wirtschaftsminister Dr. Farhang beschäftigt der Staat schon dreimal so viele Personen wie er eigentlich brauchte, nämlich über 300 000, obwohl nur 100 000 bis 120 000 die Aufgaben bewältigen könnten. Es wird niemand entlassen, um die Arbeitslosigkeit nicht noch weiter zu erhöhen. Weitere Beschäftigte können aber auch nicht eingestellt werden, weil das Geld hierfür fehlt. Die im gesamten Land tätigen Nichtregierungsorganisationen aber auch hier ist das Angebot gesättigt, so dass es dort praktisch keine freien Arbeitsplätze mehr gibt. Hinzu kommt, dass reguläre Arbeitsplätze nicht ohne weiteres für jeden zugänglich sind. Korruption schließt auch hier Mittellose von der Teilhabe aus. Vielfach führt nur Bestechung zu einem Beschäftigungsverhältnis. Die Nichtregierungsorganisationen stellen an ihre Mitarbeiter auch für einfache Tätigkeiten hohe Anforderungen. Englische Sprachkenntnisse sind zwingend. Darüber verfügen Rückkehrer aus Deutschland häufig nicht. Wenn sie die englische Sprache nicht schon zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sprechen konnten, haben sie sie in Deutschland selten gelernt. Es war wichtiger, die deutsche Sprache zu sprechen. In den übrigen Bereichen lässt sich nur schwer Arbeit finden, weil es bisher kaum ein wirtschaftliches Wachstum und kaum eigene Produktion gibt. Konsumgüter und Lebensmittel werden ganz überwiegend importiert. Notwendige Investitionen, die Arbeitsplätze schaffen würden, bleiben bisher aus. Die unzureichende Sicherheitslage hindert ausländische Investoren, ihr Geld in Afghanistan anzulegen. Eine große deutsche Zementfabrik hat aus diesem Grund eine Investition unterlassen. Selbst Auslandsafghanen, die etwas für ihr Land tun wollen, werden durch umfängliche Bürokratiehindernisse und die Korruption vom Aufbau eigener Unternehmen abgehalten. Ein deutscher Geschäftsmann afghanischer Abstammung, den die Delegation sprechen konnte, wollte eine Zweigstelle seiner deutschen Firma gründen. Nach einem halben Jahr und mehr als 3000 US$ Bestechungsgeld war es ihm noch immer nicht erlaubt worden, die Tätigkeit aufzunehmen. Ein niederländischer Geschäftsmann wartete mit ähnlichen Erfahrungen auf. Arbeit Suchenden bleibt dann nur, sich mit anderen Tätigkeiten über Wasser zu halten wie etwa als ambulanter Händler auf der Straße. Davon gibt es aber Unzählige. Zudem verfolgt die afghanische Regierung die Strategie, Straßenhändlern das Leben schwer zu machen, damit sie ihr Gewerbe aufgeben. Die Landwirtschaft fällt als Arbeitsmarkt noch weitgehend aus. Viele Felder können wegen der Minen nicht bewirtschaftet werden. Die notwendigen Bewässerungsanlagen sind weitgehend zerstört worden. Die Wiederherstellung beginnt langsam, auch mit Hilfe Deutschlands, das u. a. im Landwirtschaftssektor berät und betreut. Diese Einschätzung gilt für alle Rückkehrer, die nicht wohlhabend sind und nicht Geld für eigene Investitionen mitbringen. Auch gut Ausgebildete wie Akademiker, Ärzte, Ingenieure, Lehrer oder andere, die das Land einerseits dringend benötigt, finden andererseits keine Arbeitsstelle, weil sie niemand bezahlen kann. Rückkehrern aus Deutschland – wie auch sonst aus dem westlichen Ausland – begegnet zudem durchweg Ablehnung. Es herrscht die Einstellung vor, sie nähmen denjenigen, die das Land nicht verlassen und die schwierigen Zeit durchgestanden haben, die wenigen Arbeitsplätze noch weg. Auch hier zeigt sich die Konkurrenz der im Land Verbliebenen und der Rückkehrer besonders deutlich. Sozialneid wird zusätzlich in der Zukunft das Klima weiter verschlechtern. Es wird vermutet, dass Rückkehrer bessere Chancen haben, einen der wenigen Arbeitsplätze zu ergattern, und sie haben nach weit verbreiteter Auffassung Geld. 64 Das sich aus den beiden Berichten für das Gericht herauskristallisierende Bild der Lage für afghanische Rückkehrer ergibt allgemein, dass es Rückkehrer in das zerstörte Afghanistan derzeit schwer haben, sich wieder in das Leben Afghanistans zu integrieren und ihren Lebensunterhalt selbstständig sicherzustellen. Es gibt aber Organisationen, die sich um das Überleben der freiwilligen Rückkehrer kümmern, so dass Rückkehrer zumindest nicht sehenden Auges in den sicheren Tod nach Afghanistan geschickt würden. Ob für Rückkehrer allgemein Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist deswegen nicht erheblich, weil es sich bei den Rückkehrern aus dem Ausland um eine Bevölkerungsgruppe nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG handelt, mit der Folge, dass grundsätzlich eine Entscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG durch die oberste Landesbehörde vorrangig ist. Hieraus ergibt sich, dass in den Fällen, in denen bei einer allgemeinen Gefahrenlage eine Anordnung nach § 60a Abs.1 AufenthG fehlt, ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann bejaht werden kann, wenn die Gefahrenlage landesweit so beschaffen ist, dass jeder von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - Buchholz 402.240 Nr. § 53 Nr. 11, Urt. v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 Nr. 31, Urt. v. 19.11 1996 - 1 C 6 95 -. Buchholz 402.240 § 53 Nr. 5). Eine solche Gefahrenlage besteht allgemein nicht. 65 Jedoch gibt es Einzelfälle unter den Rückkehrern, welche insgesamt zu keiner Bevölkerungsgruppe zusammengefasst werden können, denen Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Für diese Einzelfälle gilt dann die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht. Um einen solchen Einzelfall handelt es sich beim Kläger. 66 Bei der Klärung der Frage, ob einem Ausländer eine allgemeine Gefahr droht mit der Folge, dass in aller Regel die Entscheidung über ein Aussetzen der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 AufenthG abschließend über die Gewährung von Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG entscheidet oder aber ob es sich um eine individuelle Gefährdung des Ausländers handelt, ist auf Sinn und Zweck der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abzustellen. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Es liegt dann eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 327; Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1 ff.). 67 Nach dem oben Ausgeführten sind die afghanischen Flüchtlinge, deren Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigt wird, eine abgrenzbare Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, denen auf jeden Fall keine sichere Todesgefahr droht. Dies mag generell auch für die Rückkehrer ohne Familienangehörige in Afghanistan gelten. 68 Die Situation des Klägers stellt sich jedoch in zweierlei Hinsicht als besondere dar. Einmal hat der Kläger ein sehr niedriges Bildungsniveau, so dass er ein erhebliches Entgegenkommen Dritter benötigt, will er seinen Lebensunterhalt mit Arbeitsleistungen verdienen. Der Kläger hat sich dem Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung als außerordentlich schlichte Persönlichkeit präsentiert. Er hinterließ bei der Befragung beim Gericht den Eindruck, die Ereignisse im Heimatland nicht immer ganz verstanden zu haben. Für eine solche Persönlichkeit erscheint es angesichts der oben dargestellten Lage für Heimkehrer außerordentlich schwierig, sich so in Afghanistan zurecht zu finden, dass der Lebensunterhalt gesichert werden könnte. Angesichts der nur knappen und keineswegs für alle ausreichenden Ressourcen des UNHCR und anderer Organisationen steht zu erwarten, dass der Kläger derzeit im Falle seiner Rückkehr intellektuell mit einer ihm nicht vertrauten Situation hoffnungslos überfordert wäre. Da er dann auch keine Möglichkeit hätte, sich erfolgreich um Wohnraum zu bemühen, da er die erforderlichen finanziellen Mittel nicht erwirtschaften könnte, wäre seine Gesundheit aufgrund einer extrem schwierigen Versorgungs- und Unterkunftslage in erheblicher und konkreter Gefahr. 69 Der Kläger hat zwar noch vermutlich lebende Familienangehörige in B.. Jedoch kann ihm nicht zugemutet werden, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Unabhängig von der Frage, ob B. für den Kläger überhaupt erreichbar wäre, ist dieser Ort, an dem ihm grundsätzlich durch die Geborgenheit und Schutz der Familie die notwendige Sicherheit für Leib und Leben geboten werden könnte, aufgrund der angespannten Lage der Familie und des von ihm dort Erlebten die Rückkehr derzeit nicht zuzumuten. Angesichts der Ausgrenzung der Familie aus der Dorfgemeinschaft und der allgemeinen Bedrohungslage durch die Dorfbewohner, welche die politische Einstellung gegen die Taliban der Familie nicht akzeptieren wollen, ist nämlich der familiäre Schutz hinsichtlich Wohnung und Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger auch nicht sicherzustellen. Auch dort müsste er deshalb mit einer konkreten Gefahr für seine Gesundheit rechnen. 70 Die Umstände, welche gerade beim Kläger zu einer erheblichen und konkreten Gesundheitsgefährdung im Falle seiner Rückkehr führen, sind keine Gefahren einer Bevölkerungsgruppe. Dies ergibt sich daraus, dass diese Umstände so einzelfallbezogen sind, dass sie einer generellen Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG entzogen sind. Eine Gefährdung, weil die intellektuellen Fähigkeiten im Falle der Rückkehr nicht ausreichen dürften, sich in Kabul zurecht zu finden und die vorhandene Familie für den Kläger aus Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise nicht zu erreichen ist, bzw. das Erreichen der Familie ausnahmsweise unzumutbar ist, lässt sich nicht durch eine abstrakte Regelung aufgrund von § 60a Abs. 1 AufenthG erfassen. Überdies ist die Anzahl der betroffenen Personen zu gering, als dass eine generelle Entscheidung ergehen könnte. Daher handelt es sich hier nicht um allgemeine Gefahren einer Bevölkerungsgruppe, so dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hier nicht zu greifen vermag. 71 Die Abschiebungsandrohung erweist sich damit als teilweise rechtswidrig. Sie verletzt somit den Kläger in eigenen Rechten und ist insoweit aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 72 Die Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung findet sich in den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 AsylVfG, 59 AufenthG. Dem Erlass steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbot auch nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Jedoch darf Afghanistan nicht als Zielstaat der Abschiebung, welche dem Kläger angedroht wird, bezeichnet sein, da zu seinen Gunsten insoweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greift. Auch wenn Afghanistan damit eigentlich als Staat, in den die Abschiebung nicht erfolgen darf, ausdrücklich bezeichnet werden müsste (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), bleibt nach der Aufhebung der Zielstaats die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). 73 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO. Sie vollzieht das prozentuale Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten nach. Ausgenommen von der Erstattungsfähigkeit sind die außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der sich im Verfahren nicht geäußert hat. Daher besteht kein Anlass, diese Kosten für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO analog. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.