Beschluss
9 K 440/05
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird betreffend die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 25.02.2005 eingestellt, nachdem die Beteiligten es insoweit für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid wiederhergestellt. Der Antragsteller trägt 2/5, der Antragsgegner 3/5 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich des jagdrechtlichen Teils des Bescheides des Landratsamts vom 25.02.2005 (dort die Ziffern 1 u. 2) übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2 Im Übrigen begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den erwähnten Bescheid, soweit er noch Verfahrensgegenstand ist. Im Wesentlichen geht es dabei um den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der vom Landratsamt ausgestellten beiden Waffenbesitzkarten Nummer ... und Nummer ..., auf die insgesamt fünf Waffen, welche im Bescheid aufgeführt sind, eingetragen sind, sowie um das ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Gebot, die im Besitz des Antragstellers befindlichen Waffen und die Munition bis zum 31.03.2005 einem Berechtigten zu überlassen oder aber dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen. 3 Der in diesem Umfang verbliebene Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig und auch begründet. 4 Zwar ist diesbezüglich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell ordnungsgemäß ergangen (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Satz 1 VwGO). Insbesondere ist der Sofortvollzug besonders verfügt und auch ausreichend schriftlich begründet worden. Das Landratsamt führt in dem Bescheid aus, beim Waffenrecht handle es sich um einen Bereich, in dem aufgrund des hohen Gefahrenpotentials sichergestellt werden müsse, dass nur demjenigen Waffen überlassen würden, der in jeder Hinsicht die Gewähr dafür biete, dass er sorgsam damit umgehe. Dies rechtfertige ein Zurückstehen der persönlichen Interessen des Antragstellers, bis zur Bestandskraft des Bescheides von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Mit diesen Ausführungen ist ein besonderes Vollzugsinteresse - unabhängig von der Frage, ob die Begründung trägt - hinreichend dargelegt. 5 Ist die Anordnung des Sofortvollzugs formell nicht zu beanstanden, so hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei dieser Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Individualinteresse des Antragstellers, zunächst von den Rechtsfolgen der durch den Bescheid getroffenen Regelungen verschont zu bleiben, abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs, dessen aufschiebende Wirkung hier wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Widerspruch bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wahrscheinlich erfolgreich, so ist in aller Regel auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen. 6 Nach diesen Grundsätzen ist dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, soweit er noch zur Entscheidung ansteht, stattzugeben, da insoweit der vom Antragsteller erhobene Widerspruch aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg haben wird. Denn es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der getroffenen Maßnahme nach § 46 Abs. 2 WaffG. Infolge dessen dürfte auch kein besonderes Vollzugsinteresse für die sofortige Vollziehbarkeit des verbliebenen waffenrechtlichen Teils des Bescheides bestehen. 7 Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Der Umgang mit Waffen oder Munition im Sinne von § 2 Abs. 2 WaffG ist erlaubnispflichtig. Umgang mit einer Waffe oder mit Munition hat u. a., wer diese erwirbt oder besitzt (vgl. § 1 Abs. 3 WaffG). Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch eine Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Jede Erlaubnis zum Umgang mit Waffen oder mit Munition setzt u. a. die erforderliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). 8 Im Fall des Antragstellers, der mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 19.08.2004 aufgrund eines Jagdunfalls vom 06.12.2003 wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20 EUR belangt wurde, kann § 5 Abs. 2 WaffG, der die so genannte Regel-Unzuverlässigkeit regelt, tatbestandlich nicht zum Zuge kommen. Dies wurde im Bescheid erkannt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte jedoch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG hier ebenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers in Betracht kommen. Danach besitzt eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Dem Antragsteller kann demgegenüber wegen des Jagdunfalls, bei dem er durch einen Schuss auf eine etwa 150 m entfernte Wildsau einen bei diesem Tier im Unterholz stehenden Jagdteilnehmer, der unstreitig die Sicherheitsvorschriften grob missachtet hatte, getroffen hatte, wohl allenfalls ein unvorsichtiges oder unsachgemäßes Führen der Jagdwaffe bzw. ein derartiges Schießen vorgeworfen werden. Soweit bekannt, stellt dieses Ereignis ein einmaliges Fehlverhalten des Antragstellers, der seit vielen Jahren Jäger ist, dar. Die näheren Hintergründe des Jagdunfalls konnten nicht eindeutig aufgeklärt werden (vgl. den Bericht der Polizeidirektion T. zur Tatortsbefundsaufnahme und Spurensicherung vom 07.12.2003 sowie deren Ermittlungsbericht vom 02.02.2004). Der Antragsteller durfte bei der veranstalteten Drückjagd davon ausgehen, dass das Jagdgebiet abgesperrt und nur für eingewiesene Jäger zugänglich war, die mit den Unfallverhütungsvorschriften vertraut gemacht wurden. Er durfte sich andererseits aber auch nicht blind darauf verlassen, dass sich sämtliche Jagdteilnehmer vorschriftsmäßig verhalten, und daher entsprechend § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift Jagd vom 01.01.2000 einen Schuss erst abgeben, wenn er sich vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Das Fehlverhalten, das im Kern darauf zurückzuführen ist, dass sich der Antragsteller beim Schuss allein auf den begrenzten Sichtbereich des Zielfernrohrs verließ, dürfte auch der Hintergrund für den Strafbefehl gewesen sein. 9 Von wesentlichem Gewicht ist hier jedoch wohl, dass eine derartige Jagdsituation nicht Gegenstand der Zuverlässigkeitsprüfung für eine Waffenbesitzkarte sein kann. Das relativ geringe Fehlverhalten des Antragstellers, welches zu dem Jagdunfall am 06.12.2003 führte, lässt aus gegenwärtiger Sicht nicht den Schluss zu, davon auszugehen, dass der Antragsteller beim Erwerb oder Besitz von Waffen oder Munition unvorsichtig sein wird oder mit diesen Gegenständen nicht sachgemäß umgehen wird. Hinsichtlich der Waffenbesitzkarten, nach denen der erlaubte Umgang mit Waffen und Munition auf den Erwerb und den Besitz eingeschränkt ist (vgl. § 10 Abs. 1 WaffG), ist daher aller Voraussicht nach eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht festzustellen. Der Antragsteller kann daher die im Bescheid aufgeführten Waffen vorläufig weiter auch im Hinblick darauf behalten, dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass er künftig wieder Jäger sein kann. Sofern der Antragsteller seine Waffen und die Munition einem Berechtigten überlassen hat, sind diese an ihn wieder zurückzugeben. 10 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass im Hinblick auf die Waffenbesitzkarten keine akute, einen Sofortvollzug rechtfertigende Gefahr zu besorgen ist, wenn der Antragsteller vorläufig seine Waffen behalten darf. Ein besonderes Vollzugsinteresse fehlt daher aus gegenwärtiger Sicht. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten jagdrechtlichen Teils des Bescheides entspricht es billigem Ermessen, die diesbezüglichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieser bei Einreichung des Eilantrags am 05.03.2005, der erst am 05.04.2005 begründet wurde, mit der Erledigung des jagdrechtlichen Teils wegen des nur noch bis zum 31.03.2005 befristeten Jagdscheins rechnen musste und bis Ende März 2005 keine Sachentscheidung mehr erwarten durfte. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327) wird der jagdrechtliche Teil mit 8.000 EUR bewertet. Das Verfahren betreffend die Waffenbesitzkarten wird mit 10.000 EUR zuzüglich 3.000 EUR für vier weitere Waffen veranschlagt. Die Gesamtsumme von 21.000 EUR wird wegen des Eilverfahrens halbiert.