Beschluss
4 K 704/05
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung zur Wahrung gleicher Prüfungschancen im Abitur 2005. Die Antragstellerin ist Schülerin am B. St. K., F. K. Gymnasium, R., wo sie derzeit ihre Abiturprüfung ablegt. 2 Am 6.4.2005 fand in Baden-Württemberg der Termin für die schriftliche Abiturprüfung im Fach Mathematik statt. Dabei wurden am A.-E.-Gymnasium, R., am S.-Gymnasium, R., und am Kreisgymnasium R. die Aufgaben des Wahlteils erst nach Abgabe der bearbeiteten Aufgaben des Pflichtteils ausgeteilt. Bei korrekter Handhabung wären den Prüflingen alle Aufgaben zu Beginn der Prüfung ausgehändigt worden: die Aufgaben des Pflichtteils, die Wahlteil-Aufgabe aus dem Bereich Analysis und die Wahlteil-Aufgabe aus dem Bereich Analytische Geometrie. Die Abteilung Schule und Bildung des Regierungspräsidiums T. wurde nach der Prüfung durch den Schulleiter des A.-E.-Gymnasiums informiert. Das Kultusministerium und das Regierungspräsidium kamen zum Ergebnis, dass ein Verfahrensfehler gegeben sei der Auswirkungen auf das Ergebnis der Prüfung haben könne. Bei Kenntnis aller Aufgaben von Beginn der Prüfung an, könne sich der Prüfling unter Berücksichtigung der Aufgaben und seiner Kenntnisse für individuelle Bearbeitungsschwerpunkte entscheiden. Diese Möglichkeit sei durch die verspätete Kenntniserlangung von den Aufgaben des Wahlteils im Vergleich zu anderen, vom Fehler nicht betroffenen Prüflingen beeinträchtigt. 3 Das Kultusministerium ordnete daraufhin die Durchführung eines Nachtermins an. Die betroffenen Schüler müssten erklären, ob sie sich benachteiligt fühlten. Falls dies erklärt werde, sei die Möglichkeit des Nachtermins bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung des Haupttermin-Ergebnisses einzuräumen. Hierauf kam es bei den betroffenen Schülern und Eltern zu Beschwerden, weil sich die Schüler durch diese Regelung benachteiligt fühlten. 4 Daraufhin ordnete das Kultusministerium an, die betroffenen Schüler könnten den Nachtermin am 3.5.2005 mit der Maßgabe mitschreiben, dass das bessere Ergebnis von Haupt- und Nachtermin als Prüfungsergebnis gewertet werde. 5 Mit E-Mail vom 22.4.2005 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin als Vater einer Abiturientin gegenüber dem Kultusministerium Einwände gegen die beim Nachtermin vorgesehene Verfahrensweise. 6 Am 26.4.2005 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Umstand, dass von den zwei Prüfungsversuchen die bessere Note gelten solle, verschaffe den betroffenen Schüler Vorteile und stelle daher gegenüber den nicht betroffenen Schülern eine gravierende Ungleichbehandlung dar. Es sei zu befürchten, dass in Zukunft bewusst Verfahrensfehler begangen würden, um eine zweite Prüfungschance für die Prüflinge einer Schule zu erreichen. Entweder müssten alle Schüler die Möglichkeit bekommen am 3.5.2005 an einer zweiten Prüfung im Fach Mathematik teilzunehmen, wobei von beiden Prüfungen dann die bessere Note zähle oder es werde am A.-E.-Gymnasium und S.-Gymnasium nur die Note des Zweittermins gewertet. Auf telefonische Nachfrage erklärte der Antragsteller-Vertreter, die Antragstellerin wolle mit dem Eilantrag keine eigene Wiederholungs- und Wahlmöglichkeit (Freischuss) erreichen. 7 Danach beantragt die Antragstellerin (sachdienlich gefasst): 8 dem Antragsgegner aufzugeben, die Durchführung eines Nachtermins am 3. Mai 2005 für die schriftliche Abiturprüfung im Fach Mathematik, bei dem das bessere Ergebnis von Haupt- und Nachtermin als Prüfungsergebnis gewertet wird, zu unterlassen. 9 Der Antragsgegner beantragt, 10 den Antrag anzulehnen. 11 Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, weil eine Antragsbefugnis fehle. Die Antragstellerin sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Im übrigen sei die vom Kultusministerium vorgesehene Verfahrensweise rechtmäßig. Nur durch die vorgesehene Wiederholung mit Wahlrecht werde erreicht, dass den betroffenen Prüflingen keine zusätzlichen Nachteile erwüchsen. Sie seien schließlich wegen des Verfahrensfehlers bereits dadurch belastet, dass sie sich neben dem normalen Unterricht ein weiteres Mal auf den Nachtermin vorbereiten müssten. Außerdem drohe der Prüfling seine im Haupttermin erzielte Bewertung zu verlieren. 12 Bezüglich weiterer Einzelheiten verweist das Gericht auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen. 13 II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht eine Antragsbefugnis, nachdem die Antragstellerin eine Verletzung ihres aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anspruchs auf gleiche Prüfungschancen geltend macht und eine Verletzung dieses Rechts nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. 14 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 15 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eine vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs und der Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der begehrten Anordnung, glaubhaft zu machen. 16 Die Kammer lässt es dahinstehen, ob die Antragstellerin hier einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Dieser könnte dann fehlen, wenn die begehrte Untersagung der Berücksichtigung der besseren Note aus Haupt- und Nachtermin auch durch ein späteres Hauptsacheverfahren erreichbar wäre. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben. 17 Denn die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar verletzt das für den Nachtermin vorgesehene Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (1.). Das vorgesehene Verfahren tangiert jedoch die ordnungsgemäße Feststellung und Bewertung der Prüfungsleistungen der Antragstellerin nicht und hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf ihre Rechtsposition. In dieser Situation kommt der Antragstellerin kein Anspruch auf Durchführung eines objektiv rechtmäßigen Prüfungsverfahrens bezüglich der durch einen Verfahrensfehler betroffenen anderen Prüflinge zu (2.). 18 1. Das für den Nachtermin vorgesehene Verfahren verletzt mit hoher Wahrscheinlichkeit den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungswesen darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass ein Fehler der Prüfung zu korrigieren ist. Vielmehr müssen möglichst vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Haftet einer Prüfung ein rechtserheblicher Mangel an, lässt sich das Gebot der Chancengleichheit zumeist nicht in derselben Weise wie bei einem fehlerfreien Prüfungsverlauf gewährleisten. Infolgedessen kommen in solchen Fällen durchweg mehrere Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung in Betracht. Es gilt das Prinzip des geringstmöglichen Nachteils (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2001 – 6 C 14.01 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400). Ist trotz eines Fehlers im Prüfungsverfahren eine sachgerechte Bewertung objektiv möglich, kann der Prüfling auf eine Rüge verzichten, so dass die Prüfung mit der Bewertung der erbrachten Leistungen ihren normalen Fortgang nimmt. Besteht der Prüfling auf der Rüge des Verfahrensmangels, ist eine Wiederholung des fehlerhaft verlaufenen Verfahrensabschnitts so zu gestalten, dass durch sie dem Prüfling nur die geringstmöglichen Nachteile entstehen aber auch keine besonderen Vorteile. Eine auf den Erfolg der Prüfung abstellende Wahlmöglichkeit stellt dabei eine überschießende Kompensation dar (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Rdnr. 504 ff. m.w.N.). 19 Diesen Grundsätzen entspricht das vom Antragsgegner gewählte Verfahren zur Behebung des Prüfungsverfahrensfehler voraussichtlich nicht. Dabei teilt das Gericht zunächst die Einschätzung der Beteiligten, soweit diese davon ausgehen, dass der „Austeilungsfehler“ an den Gymnasien A.-E.-Gymnasium, S.-Gymnasium und Kreisgymnasium R. die betroffenen Schüler erheblich benachteiligt. Den Prüflingen, die auf einer Rüge des Fehlers bestehen, wird daher eine Wiederholungsmöglichkeit zu Recht eingeräumt. Diese ist zur Herstellung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit unabdingbar notwendig und stellt daher keine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit dar. Anders zu beurteilen ist die vorgesehene Bewertung. Die Absicht, die bessere der beiden Arbeiten zu berücksichtigen, führt zu einer überschießenden Kompensation. Die betroffenen Schüler erhalten bezüglich der schriftlichen Mathematik-Abiturarbeit zwei Prüfungschancen einräumt. Sie stellen sich damit erheblich besser, als die durch den Verfahrensfehler nicht betroffenen anderen Prüflinge. 20 Die vom Antragsgegner hierfür vorgebrachten Gründe überzeugen die Kammer nicht und lassen insbesondere nicht nachvollziehbar erscheinen, weshalb das zunächst gemachte Angebot, die schriftliche Mathematik-Arbeit am Nachtermin zu wiederholen, zur Wiederherstellung der Chancengleichheit nicht ausreicht. 21 2. Der Umstand, dass das vorgesehene Verfahren somit nach aller Voraussicht objektiv rechtswidrig sein dürfte, führt jedoch nicht zu einem Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Unterlassung der vom Antragsgegner für die Fehlerbeseitigung vorgesehenen Verfahrensweise. Denn die Antragstellerin hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot. Sie kann nicht rügen, andere Prüflinge hätten Vorteile gehabt, die ihnen nicht hätten gewährt werden dürfen, und nicht verlangen, dass Fehler in der Durchführung des Prüfungsverfahrens bei anderen Kandidaten ihrer Prüfungsgruppe auch ihr zugute kommen (vgl. BFH, Urteil vom 20.7.1999 – VII R 22/99 – BFH/NV 2000, 94; BVerwG Beschluss vom 3.10.1986 – 7 B 89/86 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 232). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach dem Grundsatz der Chancengleichheit den in einer Prüfungsgruppe zusammengefassten Prüflingen gleiche Startchancen zu geben sind, auch deswegen, weil sie mit anderen Prüflingen als Berufsbewerber oder als Bewerber um Studienplätze konkurrieren (vg. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG). Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein vorgesehene Individualrechtsschutz kann aber nur gewährt werden, wenn sich die Begünstigung der anderen Prüflingen zugleich als rechtswidrige und unmittelbare Beeinträchtigung der Antragstellerin auswirkt. Dies vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Antragstellerin geht wie das Gericht davon aus, dass die Messung und Bewertung ihrer Leistungen in der schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik ordnungsgemäß erfolgt und rechtlich nicht zu beanstanden ist. 22 Im übrigen sind die Einwände der Antragstellerin für das Gericht nicht nachvollziehbar, soweit sie davon ausgeht, dass die Gefahr besteht, dass die Lehrer an den Gymnasien in Baden-Württemberg Verfahrensfehler absichtlich herbeiführen, um den Prüflingen aus ihren Schulen bessere Prüfungschancen zu verschaffen. Diese Befürchtung teilt das Gericht nicht; sie entspricht auch nicht den Aufgaben und Pflichten eines Lehrers, zumal gerade diesem Personenkreis zuförderst die Einhaltung und Wahrung der Chancengleichheit im Abitur obliegt. 23 Der Eilantrag hat somit keinen Erfolg. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung (Auffangstreitwert) ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG n. F. in Verbindung mit Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ, 2004, 1327 ff). Nachdem mit dem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren kein Raum.