Beschluss
9 K 241/05
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Zollernalbkreis vom 21.01.2005 wird hinsichtlich dessen Nr. 3 (Untersagung der Fortsetzung des Gaststättenbetriebs) wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt ¾, der Antragsgegner ¼ der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den mit Sofortvollzug versehenen Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis sowie gegen die ebenfalls mit Sofortvollzug versehene Untersagung der Fortsetzung seines Gaststättenbetriebes „Zur alten P.“. 2 Der so verstandene Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 3 Zunächst ist festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung formell ordnungsgemäß ergangen ist (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung besonders verfügt und auch schriftlich begründet worden. Der Antragsgegner führt aus, es müsse aufgrund der bisherigen Vorfälle davon ausgegangen werden, dass sich Rechtsverletzungen wie die in der Vergangenheit geschehenen Körperverletzungen, die Lärmbelästigung der Anwohner oder die Verabreichung alkoholischer Getränke an Betrunkene bei der weiteren gastgewerblichen Betätigung des Antragstellers fortsetzen würden. Ebenso sei eine Verschlechterung der finanziellen Situation durch ein Ansteigen von Abgabenrückständen und bei den weiteren Schulden des Antragstellers zu befürchten. Ohne den angeordneten Sofortvollzug sei es dem Antragsteller möglich, bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die gaststättenrechtliche Verfügung die Gaststätte bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu betreiben, was nicht hingenommen werden könne. Diese Begründung ist vom Gericht in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 4 Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden eigenen Ermessensentscheidung sind die Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug der verfahrensgegenständlichen gaststättenrechtlichen Verfügung bis zu deren Bestandskraft und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug dieser Verfügung gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Widerspruch als wahrscheinlich aussichtslos, so kann dem Antrag regelmäßig nicht stattgegeben werden. Umgekehrt ist für den Fall des wahrscheinlichen Erfolges des Rechtsbehelfs dem Antrag in der Regel zu entsprechen. Aus gegenwärtiger Sicht wird der Eilantrag betreffend den Widerruf der Gaststättenerlaubnis keinen Erfolg haben. Hingegen ist ein Erfolg des Widerspruchs gegen die Betriebsuntersagung nicht unwahrscheinlich. 5 Nach der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung dürfte davon auszugehen sein, dass der Antragsgegner die Gaststättenerlaubnis zu Recht widerrufen hat. 6 Gemäß §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein Erlaubnisinhaber muss persönlich Gewähr dafür bieten, dass der Gaststättenbetrieb ordnungsgemäß, also im Einklang mit dem geltenden Recht, geführt wird. Ist diese Gewähr nicht mehr gegeben, so muss die Gaststättenbehörde die Erlaubnis widerrufen, ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt ist. Maßstab für die Prognose, ob der Erlaubnisinhaber künftig die Gewähr dafür bietet, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen, ist dabei nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit der ordnungswidrigen Gewerbeausübung, sondern es genügen im Gaststättengewerbe bereits unterhalb dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes liegende ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.1993 - 14 S 2322/93 - mit Hinweisen auf die frühere Senatsrechtsprechung, GewArch 1994, 30). 7 Nachträglich eingetretene Tatsachen von solchem Gewicht, die zur Versagung der Gaststättenerlaubnis führen würden, dürften vorliegen. So muss wohl davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller trunksüchtig ist. Dies ist der Fall, wenn jemand aus einem Hang zum Genuss alkoholischer Getränke nicht mehr die Kraft hat, dem Anreiz zum übermäßigen Genuss solcher Getränke zu widerstehen. Dem Trunke ergeben ist somit, wer sich regelmäßig wiederkehrend betrinkt oder wer in unregelmäßigen, jedoch relativ oft wiederkehrenden Konfliktsituationen alkoholische Getränke im Übermaß zu sich nimmt und sich darin seine Unfähigkeit zeigt, solchen Konfliktsituationen mit anderen Mitteln als dem Alkohol zu begegnen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 4 RdNr. 12). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller bei einem durchgeführten freiwilligen Alkoholtest anlässlich einer Schlägerei in einem Festzelt in S. am 11.07.1997 eine Blutalkoholkonzentration von 2,48 Promille hatte (vgl. Urteil des VG S. vom 07.04.1999 - 5 K 2638/97 -, dort S. 5). Bei einer tätlichen Auseinandersetzung vor der bisher vom Antragsteller betriebenen Gastwirtschaft „Zur alten P.“ wurde bei einem weiteren freiwilligen Alkoholtest durch die Polizei eine Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille festgestellt. Ein weiterer Vorfall, bei dem der Antragsteller einen Gast wegen angeblicher Zechprellerei mit der Faust ins Gesicht geschlagen und den später am Boden liegenden, stark aus der Nase blutenden Gast mit dem beschuhten Fuß mehrfach trat, führte zur Verurteilung des Antragstellers zu 9 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung (Urteil des AG H. vom 17.12.2004 sowie Berufungsurteil des LG Hechingen vom 22.02.2005). Die Polizei musste am 14.10.2004 erneut zu einer Auseinandersetzung, diesmal im Gastraum der vom Antragsteller betriebenen Gastwirtschaft, gerufen werden, wo sie den Antragsteller alkoholisiert vorfand. Aus jüngster Zeit ist in einem Bericht des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz - Lebensmittelüberwachung - des Landratsamts vom 07.01.2005 vermerkt, dass bei der Überprüfung des Betriebs des Antragstellers am 05.01.2005 gegen 19.00 Uhr der Antragsteller bereits alkoholisiert gewesen sei. Bei dieser Überprüfung wurden überdies diverse Hygienemängel bei der Betriebsführung festgestellt. Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Antragsteller alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene abgegeben hat. Nach Aktenlage waren am 14.11.2004 zwei volltrunkene Männer von den kontrollierenden Polizeibeamten auf den Eckbänken gegen 01.00 Uhr morgens angetroffen worden. Die weiteren Gäste seien ebenso wie der Antragsteller alkoholisiert gewesen (Bericht der Polizeidirektion B.. vom 14.11.2004). Damit dürfte der Antragsteller dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet haben. Schließlich hat der Antragsteller erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Aus dem Strafurteil des Amtsgerichts H. vom 17.12.2004 ergibt sich, dass der Antragsteller etwa 180.000 EUR Schulden bei Banken und Brauereien aus dem Umbau und dem Betrieb seiner Gastwirtschaft hat. Die monatliche Tilgung von etwa 900 EUR kann er derzeit nicht leisten. Beim Finanzamt B.. bestehen Umsatzsteuerrückstände von über 3.000 EUR. Ebenso bestehen Rückstände bei der Berufsgenossenschaft, der Kreiskasse, der AOK und bei der Stadt Burladingen. Der Kläger scheint derzeit nicht einmal in der Lage zu sein, diese relativ geringen Beträgen zu begleichen. Im vergangenen Jahr erging am 29.03., am 01.04. und am 06.12. eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Trotz dieser anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit führte der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb weiter. Schließlich betrieb er im Juni 2004 eine Gartenwirtschaft vor seiner Gaststätte auf Kfz-Stellplätzen, ohne hierfür eine Erlaubnis zu besitzen. All dies zeigt, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach für den Betrieb seiner Gaststätte als unzuverlässig angesehen werden muss. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs erscheint zum Schutz der Gäste und der Gläubiger des Antragstellers vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verfehlungen gerechtfertigt. Denn der Eintritt der Bestandskraft des Erlaubniswiderrufs ist gegenwärtig nicht abzusehen. Insoweit kann der Eilantrag keinen Erfolg haben. 9 Rechtliche Bedenken bestehen allerdings dahingehend, dass der Antragsgegner neben dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis zusätzlich auch die Untersagung der Fortführung des Gaststättenbetriebs für erforderlich gehalten hat. Nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebes verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Will die Behörde wie hier nach vollziehbaren Widerruf einer Gaststättenerlaubnis die Fortsetzung des Betriebes verhindern, so muss sie diesen Verwaltungsakt besonders begründen. Dabei ist darzulegen, aus welchen Ermessenserwägungen die Maßnahme nach § 15 Abs. 2 GewO getroffen wird. Für den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bereits mit der sofort vollziehbaren Widerrufsverfügung in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, dass Gäste keinen weiteren Schaden nehmen, Anwohner nicht weiter belästigt werden und sich die Forderungen der Gläubiger nicht wesentlich erhöhen. Zwar dürfte der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb nicht ordnungsgemäß geführt haben, weshalb er auch als unzuverlässig anzusehen ist. Von Seiten des Antragsgegners ist jedoch weder dargelegt noch aus den vorgelegten Akten ersichtlich, dass sich der Antragsteller bisher an gerichtliche oder behördliche Entscheidungen nicht gehalten hat. Auf diesen gewichtigen Aspekt ist der Antragsgegner in seiner Ermessensentscheidung zur Betriebseinstellung nicht eingegangen. Eine Gefahr, dass der Antragsteller trotz des sofort vollziehbaren Erlaubniswiderrufs den Betrieb nicht einstellt, sondern weiter betreibt, ist gegenwärtig nicht feststellbar. Die Ermessensentscheidung zur Untersagung der Fortsetzung des Gaststättenbetriebs erscheint daher rechtsfehlerhaft. Dem Eilantrag ist daher insoweit stattzugeben. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (dort Nr. 54.2.1, abgedruckt: NVwZ 2004, 1327 ff.). Der Mindeststreitwert für eine Gewerbeuntersagung wird dort mit 15.000 EUR angegeben, was das Gericht für das Widerrufsverfahren für angemessen erachtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.1999 - 14 S 2510/99 -, GewArch 2000, 84). Die Betriebseinstellung ist als Annex zum Widerrufsverfahren zu sehen und wirkt nicht streitwerterhöhend. Eine Halbierung des Streitwerts wegen des Eilverfahrens ist nicht gerechtfertigt. Es geht dem Antragsteller in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nämlich ersichtlich darum, vollendete Tatsachen zu vermeiden, die bei der Aufrechterhaltung des angeordneten Sofortvollzugs zu erwarten wären. Typischerweise ist davon auszugehen, dass es dem Betriebsinhaber im Falle seines Obsiegens in einem eventuellen Hauptsacheverfahren nach Monaten oder gar Jahren nicht möglich sein wird, den früheren Betrieb ohne weiteres fortzusetzen. Es ist nämlich damit zu rechnen, dass sein früherer Gäste- und Kundenstamm verloren gegangen ist und er seinen Gaststättenbetrieb praktisch neu aufbauen muss. Insoweit hat die hier getroffene Entscheidung endgültigen Charakter.