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Beschluss

2 K 245/05

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. 2 Der Antragstellerin wurde am 21.03.1990 durch den Antragsgegnervertreter die Fahrerlaubnis der Klassen 2 bis 5 erteilt. Am 23.06.2004 wurde durch das Polizeirevier Weingarten ein MAHSAN -Test bei der Antragstellerin durchgeführt, nachdem sie im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle mit übergroßen Pupillen und geröteten Bindehäuten als Führerin eines Pkw angetroffen worden war. Dieser Test verlief positiv auf THC. Die Antragstellerin räumte ein, zu Hause am Vortag einen Joint geraucht zu haben. Bei der Antragstellerin wurde eine Blutprobe entnommen. Dem Protokoll zur Blutentnahme und zur ärztlichen Untersuchung ist zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin keine Ausfallerscheinungen festzustellen waren. Ausweislich des Gutachtens der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm wurden in der Blutprobe 5,9 ng/ml THC und 16,8 ng/ml THC-COOH festgestellt. 3 Mit Bescheid des Antragsgegnervertreters vom 19.11.2004, der Antragstellerin zugestellt am 22.11.2004, wurde dieser die Fahrerlaubnis der Klasse 2 bis 5 entzogen (Nr. 1 der Verfügung). Sie wurde aufgefordert, das Führerscheindokument innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung dem Landratsamt Ravensburg zu übergeben (Nr. 2 der Verfügung). Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Aufforderung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe vom 350,00 EUR angedroht. Die sofortige Vollziehung der Regelungen in Nr. 1 und 2 wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Antragstellerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Ihr sei nach § 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach der Anlage 4 zu den §§11, 13 und 14 FeV schließe die Einnahme von Betäubungsmitteln die Kraftfahreignung grundsätzlich aus. Der Wert für das Abbauprodukt THC-COOH belege zweifelsfrei den gelegentlichen Konsum von Cannabis. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum und bei Nachweis eines unzureichenden Trennungsvermögens durch das Führen eines Fahrzeuges unter akuter Cannabisbeeinflussung liege die Ungeeignetheit regelmäßig vor. Dies entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Cannabisrausch während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben sei. 4 Da die mangelnde Eignung somit bereits feststehe, bedürfe es hier keines Gutachtens zur Frage der Eignung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse fordere den Sofortvollzug deshalb, weil durch die Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers am öffentlichen Straßenverkehr unmittelbar Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ausgehe. 5 Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin am 10.12.2004 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. 6 Am 03.02.2005 stellte sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz. Zu dessen Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie durch die Entziehung der Fahrerlaubnis in ihren Grundrechten verletzt werde. Die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig. Der Widerspruch habe daher Aussicht auf Erfolg, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen sei. Sie bestreite nicht, gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben. Sie habe aber nicht unter akuter Cannabis-Beeinflussung am Straßenverkehr teilgenommen. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreiche. Es müsse eine THC-Konzentration festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lasse, dass eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit gegeben sei. Das Bundesverfassungsgericht nehme hier einen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC an. Im Bereich des Fahrens unter Alkoholeinfluss gebe es klare Grenzwerte auch für eine absolute Fahruntüchtigkeit. Entsprechende Werte gebe es für den Konsum illegaler Drogen nicht. Zum Teil werde die Auffassung vertreten, dass 8 bis 9 ng/ml THC 0,8 % o Blutalkoholkonzentration entsprechen würde. Aufgrund der Uneinigkeit in der Wissenschaft ist zu fordern, dass die Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Drogen anhand konkreter Beweisanzeichen wie Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden müsse, was bei der Antragstellerin nicht der Fall sein. Die Antragstellerin habe am Tag vor der Kontrolle Cannabis konsumiert. Ein mangelndes Trennungsvermögen könne ihr nicht unterstellt werden. Die Entscheidung verstoße gegen Art. 3 GG, da wissenschaftlich nicht erwiesen sei, dass die gemessene Blut-THC-Konzentration zur Fahruntüchtigkeit der Antragstellerin führe. Es sei eine Gleichbehandlung mit Alkoholdelikten zu fordern. Auch verstoße die Entscheidung gegen Art. 12 GG, da die Antragstellerin gelernte Kraftfahrerin sei und in letzter Zeit als Haushaltshilfe auch auf die Fahrerlaubnis angewiesen gewesen sei. Die Entscheidung sei schließlich unverhältnismäßig, da ihr die Möglichkeit genommen worden sei, ein Gutachten vorzulegen, mit welchem sie die Eignungsmängel hätte entkräften können. Ein durchgeführter Urintest sei zuletzt negativ verlaufen. 7 Die Antragstellerin beantragt sachdienlich gefasst, 8 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.12.2004 gegen die Verfügung des Landratsamts Ravensburg vom 19.11.2004 hinsichtlich deren Nr. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich deren Nr. 3 anzuordnen. 9 Der Antragsgegner beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben hinsichtlich des Konsumzeitpunkts unglaubhaft seien. Würden sie stimmen, wäre kein THC mehr im Blut nachzuweisen gewesen. Der Sachverhalt sei auch nicht mit demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2005 zugrunde gelegen habe, zu vergleichen. Dort sei es um eine Blut-THC-Konzentration von 0,5 ng/ml gegangen. Es stehe fest, dass die Antragstellerin als gelegentliche Cannabiskonsumentin nicht gewillt oder in der Lage sei, zwischen Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. 12 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. 13 II. Der nach § 80 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (vgl. § 12 LVwVG)) bzw. Nr. 4 (hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins) VwGO zulässige Antrag kann keinen Erfolg haben. 14 Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich als formell rechtmäßig. 15 Die Anordnung des Sofortvollzugs ist mit dem Bescheid vom 10.09.2003 gesondert und schriftlich erfolgt sowie mit ausreichenden Gründen, die über den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehen, versehen. Die Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie "formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖV 1978, 450 f.). Einer darüber hinausgehenden, inhaltlichen Überprüfung der Sofortvollzugsbegründung bedarf es nicht, da diese nur Bestandteil der formellen, verfahrensmäßigen Ermessensentscheidung der Sofortvollzugsanordnung ist, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 43). 16 Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. 17 Der Widerspruch dürfte voraussichtlich erfolglos sein, weil sich die Verfügung im Widerspruchverfahren als rechtmäßig erweisen dürfte, so dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht vorliegen dürfte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Zwar haftet der Verfügung möglicherweise noch ein formeller Fehler an. Die Antragstellerin ist nämlich nicht zum Erlass der Fahrerlaubnisentziehung angehört worden, was wohl nach § 28 Abs. 1 LVwVfG notwendig gewesen sein dürfte. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 2 oder 3 LVwVfG dürfte nicht greifen. Jedoch kann dieser Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren geheilt werden, indem die Anhörung nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). Da der Antragsgegnervertreter sich bereits mit der Antragsbegründung intensiv auseinandergesetzt hat, bestehen keine Zweifel daran, dass er dies auch mit der Widerspruchsbegründung tun wird, so dass von einer alsbald eintretenden Heilung des Verfahrensfehlers auszugehen ist. Damit wird dieser formelle Fehler voraussichtlich nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs führen. 19 In materieller Hinsicht dürfte die angegriffene Entscheidung sehr wahrscheinlich rechtmäßig sein. 20 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Betroffene insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein Fahreignungsmangel liegt nach der Vorbemerkung Nr. 3 und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel vor, wenn die Aufnahme von Cannabis regelmäßig erfolgt (Nr. 9.2.1) oder wenn sie zwar nur gelegentlich erfolgt, der Betroffene aber nicht zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennt (Nr. 9.2.2). 21 Die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FEV dürften vorliegen, nachdem die Antragstellerin nach ihren eigenen Einlassungen gelegentlich Cannabis konsumiert und dabei nicht in der Lage ist, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Atypische Umstände, nach denen die Fahreignung der Antragstellerin trotz der fehlenden Trennungsbereitschaft gegeben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 22 Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170 ff). Ein solches Konsumverhalten hat die Antragstellerin eingeräumt. Weiter ist voraussichtlich nachgewiesen, dass sie ihren gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt. Hierfür genügt, dass die Antragstellerin mit der festgestellten Blut-THC-Konzentration von 5,9 ng/ml unter akuter Beeinflussung durch die Droge Cannabis am 23.06.2004 ein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.03.2003 - 10 S 323/03 - DAR 2004, 170 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 ff.). Der nachgewiesene THC-Spiegel liegt um 4,9 ng/ml über dem mit Beschluss der Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 20.11.2002 festgesetzten Grenzwert von 1 ng/ml. Damit ermöglicht der Wert wohl sowohl die Annahme der Möglichkeit einer akuten Drogenwirkung, so dass das zu fordernde Trennungsvermögen voraussichtlich verneint werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, VRS 107, 234 ff.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11.07.2003 - 12 ME 287/03 - NVwZ-RR 2003, 899 f.; VG Sigmaringen, Urt. v. 28.09.2004 - 4 K 1327/04, juris). 23 Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349 ff.) gibt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anlass, von der oben dargestellten Rechtsprechung abzuweichen oder sie auch nur zu modifizieren. Diese rügt bei der Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG durch die ordentlichen Gerichte, dass nicht nachgeprüft worden sei, ob die Annahme des Gesetzgebers zur Identität von Wirkungs- und Nachweiszeit hinsichtlich THC im menschlichen Blut noch dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Dies ist deswegen für den dort entschiedenen Fall entscheidungserheblich, weil die Norm des § 24a Abs. 2 StVG in ihrem Tatbestand ein Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden Mittels fordert. Die Gleichsetzung von Wirkung und Nachweismöglichkeit wird daher als unverhältnismäßig angesehen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist hingegen ein Trennenkönnen von Konsum und Verkehrsteilnahme gefordert. Daher stellt sich die Problematik nicht in gleicher Schärfe wie im Rahmen des § 24a StVG. Es spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber im Bereich der Gefahrenabwehr seine ihm zustehende Einschätzungsprärogative nicht überschreitet, wenn er in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV weder feste Grenzwerte noch das Vorliegen von Ausfallerscheinungen fordert. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist es nämlich ein legitimes Ziel, Gefährdungen bereits im Ansatz zu unterbinden und nicht erst dann tätig zu werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten ist. Nichts anderes verlangt die Antragstellerin aber, wenn sie ein Einschreiten bei gelegentlichem Cannabiskonsum erst dann für rechtmäßig erachtet, wenn es zu einem drogenbedingten Fahrfehler oder sonstigen drogenbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist. Aus dem gleichen Grunde erweist sich auch die Verfügung des Antragsgegnervertreters wohl nicht als unverhältnismäßig. Im Übrigen weist der Antragsgegnervertreter zu Recht darauf hin, dass dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eine außerordentlich geringe Blut-THC-Konzentration zugrunde lag (nämlich 24 Im Fall der Antragstellerin geht es damit um eine mindestens 12-fach höhere Konzentration. Auch wenn es Stimmen in der Wissenschaft geben mag, die auch eine solche Konzentration für nicht besonders erheblich erachten mögen - so ist der Vortrag der Antragstellerin wohl zu verstehen -, dürfte es rechtlich unbedenklich sein, wenn gerade im Bereich der Gefahrenabwehr auch bei solchen Konzentrationen mit einem Fahrerlaubnisentzug reagiert wird. Die Antragstellerin überschreitet mit dem bei ihr nachgewiesenen THC-Spiegel den Wert von 2,0 ng/ml, welcher von Prof. Krüger in seinem Gutachten für das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 als Schwellenwert für eine Risikoerhöhung angegeben worden ist, ebenfalls deutlich (www.psychologie.uni-wuerzburg.de/methoden/methff.html). Der Antragstellerin kann damit wohl nicht in ihrer Behauptung, es stehe nicht fest, dass sie unter der Wirkung von THC ein Kraftfahrzeug geführt habe, gefolgt werden. Damit stehen Gründe der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Entscheidung wohl nicht entgegen. Gerade bei THC-Konzentrationen im Blut gibt es nämlich kein vorhersehbares Abbauverhalten des Körpers, so dass ein Cannabiskonsument es zumindest billigend in Kauf nimmt, unter der Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilnimmt, wenn der Wirkstoff noch in so erheblichem Maße über der Nachweisgrenze im Blut vorhanden ist, so wie das im Fall der Antragstellerin geschehen ist. Aus diesem Grunde spricht sogar einiges dafür, dass eine kürzere Zeitspanne als 24 Stunden zwischen Konsum und aktiver Teilnahme am Straßenverkehr nicht ausreichend ist, um von einem Trennen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme ausgehen zu können (VG Sigmaringen, Urt. v. 28.09.2004 - 4 K 1327/04 -, juris). Vor dem Hintergrund, dass bei einem Cannabiskonsum auch für den Konsumenten eine einigermaßen verlässliche Vorhersage über die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nach dem Konsum praktisch nicht möglich ist, da weder die konsumierte Menge THC klar einzugrenzen ist noch das Abbauverhalten regelmäßig wiederkehrenden Mustern folgt, ist es sehr wahrscheinlich auch rechtmäßig, ein Trennenkönnen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme zu fordern, ohne dies auch für den Alkoholkonsum ebenso zu fordern. Insoweit liegen hier bereits anders gelagerte Sachverhalte vor, so dass die Rüge, die Entscheidung verletzte die Antragstellerin in Art. 3 GG, schon deswegen fehl geht. Nur Gleichartiges muss gleich behandelt werden. 25 Die Rüge der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG vermag nach dem oben Gesagten auch nicht zu greifen, nachdem sich die Maßnahme als verhältnismäßig und zur Gefahrenabwehr geboten erweist. 26 Der Umstand, dass die Antragstellerin eine negative Urinkontrolle vorgelegt hat, besagt für die Beantwortung der durch die FeV aufgeworfenen Fragen nichts. Hinzu kommt, dass diese wohl nicht unangemeldet durchgeführt worden ist. Da die Antragstellerin aber lediglich gelegentliche Cannabiskonsumentin ist, muss es ihr leicht fallen können, auf den Konsum auch zu verzichten. 27 Die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokumentes ist dann ebenso rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Der Tatbestand ist erfüllt. 28 Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung wohl rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere dürfte auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen sein. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR ist hier wohl nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Rückgabe eines Führerscheines geht und die Antragstellerin mit diesem Dokument durchaus in der Lage wäre, nach außen den Besitz einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen. 29 Andere Interessen, welche hier trotz der voraussichtlichen materiellen Rechtmäßigkeit zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin führen könnten, bestehen nicht. 30 Nachdem die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs.3, 63 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anwendung von Nr. 1.5 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).