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Urteil

8 K 1829/03

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen und personenbezogenen Daten, die im Zuge mehrerer gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren erhoben worden sind. 2 Im Einzelnen gingen dem folgende Ermittlungs- und Strafverfahren voraus: 3 Im Jahre 1982 wurde gegen den Kläger wegen mehrfachen Diebstahls, begangen in der Zeit zwischen dem 01.04. und dem 12.04.1982 zusammen mit mehreren anderen Jugendlichen, ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen wurde der Kläger erkennungsdienstlich behandelt. Das Verfahren kam dadurch zum Abschluss, dass der Kläger 40 Stunden gemeinnützige Arbeit in einer Jugendherberge leisten musste. 4 Im Jahre 1987 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, begangen am 04.03.1987, ermittelt. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 29.04.1988 (3 Ls 288/87) gem. § 153a StPO unter Auferlegung einer Geldbuße von 250,00 DM eingestellt. 5 Am 23.08.1989 wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen (7 Ls 116/89) wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am 12.06.1988, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Zuge der Ermittlungen wurde der Kläger erneut erkennungsdienstlich behandelt. 6 Im Jahre 1993 wurde gegen den Kläger wegen Verdachts des Diebstahls, begangen am 01.08.1993 ermittelt. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Tübingen mit Verfügung vom 22.11.1993 (23 Js 7593/93) gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da dem Beschuldigten die Tat nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen sei. Der Täter hatte zwar bei Begehung des Diebstahles das Fahrzeug des Klägers benutzt. Allerdings konnte nicht nachgewiesen werden, das es tatsächlich der Kläger war, der die Tat begangen hat. 7 Im Jahre 1996 wurde der Kläger wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch illegalen Besitz einer Schusswaffe in den Jahren 1994 und 1995 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 40,00 DM verurteilt. Im Zuge der Ermittlungen wurde der Kläger erneut erkennungsdienstlich behandelt. 8 Im Jahre 1997 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Körperverletzung ermittelt. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Tübingen mit Beschluss vom 24.02.1997 (14 Js 2750/97) gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen Verzichts auf die Stellung eines Strafantrages durch den Geschädigten eingestellt. 9 In den Jahren 2001 und 2002 wurde gegen den Kläger wegen Verdachts der Beihilfe zum Betrug ermittelt. Der Kläger wurde beschuldigt, einem Dritten durch nachträgliche Ausstellung von Rechnungen dabei behilflich gewesen zu sein, bei einer Versicherung auf betrügerische Weise zu einer Schadensregulierung zu gelangen. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Tübingen mit Verfügung vom 27.11.2002 (42 Js 13432/01) gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Verfügung heißt es, dass die Rechnungen nach dem Brand ausgestellt wurden, dem Kläger jedoch nicht nachzuweisen sei, dass er einen Betrug habe unterstützen wollen. 10 Schließlich wurde gegen den Kläger im Jahre 2004 wegen des Verdachts der Körperverletzung, begangen am 18.07.2004, ermittelt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, unter Alkoholeinfluss eine andere Person geschlagen zu haben. Gegen den Kläger wurde deshalb per Strafbefehl vom 09.02.2005 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 50,00 EUR verhängt. 11 Mit Schreiben vom 07.01.2003 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Verfahrenseinstellung im Jahre 2002 bei der Polizeidirektion Tübingen die Vernichtung sämtlicher Identifizierungsunterlagen einschließlich der vom Kläger gefertigten Lichtbilder, die in den polizeilichen Sammlungen enthalten sind. 12 Diesen Antrag lehnte die Polizeidirektion Tübingen mit Bescheid vom 10.07.2003 ab. Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage - § 38 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) - seien in Bezug auf den Kläger erfüllt. In keinem der oben angeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei, auch wenn keine Verurteilung erfolgte, der Tatverdacht zur Gänze ausgeräumt worden. Die Tatsache, dass der Kläger seit 1982 immer wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei, darunter zweimal wegen Diebstahls und mehrfach wegen Körperverletzung, gebe Grund zu der Annahme, dass er auch künftig wieder Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen geben werde. Bei entsprechenden künftigen Ermittlungen würde die Aufklärungsarbeit mit den vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen wesentlich unterstützt, unter Umständen durch Lichtbilder und/oder Fingerabdrücke sogar erst möglich. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 PolG i.V.m. § 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz Baden-Württemberg (DVO PolG) vor, wonach die Regelfrist zur Speicherung der Daten und der Aufbewahrung der Unterlagen unter anderem bei Fällen von überregionaler Bedeutung zehn Jahre betrage. Die oben angeführten Verurteilungen und sonstigen polizeilichen Erkenntnisse seien Belege dafür, dass in Bezug auf den Kläger von Straftaten von überregionaler Bedeutung auszugehen sei. Da sich die Fristberechnung nach der jüngsten Tatzeit richte, sei die Löschung/Vernichtung erst zum 01.12.2006 vorgesehen. 13 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05.08.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger lediglich in drei Fällen verurteilt worden sei. In diesen drei Fällen sei kein Delikt dabei, das überregionale Bedeutung habe. Es handle sich allesamt um Straftaten von weit unterdurchschnittlicher Schwere, wobei die zuletzt nachgewiesene Tat im Jahre 1995 begangen worden sei und die erste Tat, ein Diebstahl von Stallhasen, nunmehr 21 Jahre zurückliege und vom Kläger im jugendlichen Alter begangen worden sei. Weiter führte der Kläger aus, dass er heute sehr erfolgreich ein Elektrounternehmen betreibe. Diesem Betrieb sei es höchst abträglich, wenn seine Lichtbilder immer wieder in Wahllichtbildervorlagen verwendet würden. Denn jeder, dem diese Lichtbilder vorgelegt würden, könne daraus schließen, dass der Kläger in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2003, dem Kläger zugestellt am 18.09.2003, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage - § 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 38 Abs. 1 PolG Baden-Württemberg - seien beim Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfüllt. Die Regelfrist für die Überprüfung der weiteren Aufbewahrung von polizeilichen Unterlagen betrage nach § 38 Abs. 2 PolG i.V.m. § 5 DVO PolG unter anderem bei Fällen von überregionaler Bedeutung zehn Jahre. Für die Bewertung von Straftaten als überregional sei nicht allein die Schwere der einzelnen Straftat bedeutsam, sondern auch die Häufung von Straftaten über Jahre hinweg zu berücksichtigen. Von überregionaler Bedeutung könne daher auch ausgegangen werden, wenn der Tatverdächtige durch wiederholte Tatbegehung zeige, dass eine kriminelle Neigung bestehe. Die oben angeführten Verurteilungen und sonstigen polizeilichen Erkenntnisse seien Belege dafür, dass diese Voraussetzungen beim Kläger vorlägen. Da sich die Fristberechnung nach der jüngsten Tatzeit, im vorliegenden Fall sei dies der 18.11.1997, richte, sei die Löschung/Vernichtung - soweit keine weiteren Erkenntnisse im Rahmen von Ermittlungsverfahren zugespeichert/aufgenommen werden müssen - zum 01.12.2006 vorgesehen. Da gleichermaßen zielführende, den Kläger jedoch weniger belastende Maßnahmen nicht ersichtlich seien, müsse dessen persönliches Interesse an der Vernichtung der Unterlagen gegenüber dem Anspruch der Allgemeinheit an die staatlichen Organe, alle rechtmäßig erforderlichen Voraussetzungen für die Aufklärung von Straftaten zu schaffen, zurücktreten. 15 Am 16.10.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung hat der Kläger zunächst die Rechtsauffassung geäußert, dass bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 38 PolG vorliegen, alle die festgehaltenen Straftaten auszuscheiden haben, die eingestellt worden seien. Wenn keine Anklage mangels hinreichenden Tatverdachtes erfolge, gebe es auch keinen Anlass, die Vorgänge zur Begründung der Speicherung personenbezogener Daten heranzuziehen. Somit blieben drei Straftaten übrig, mit denen die Speicherung der Daten begründet werden könnte, nämlich der Waffenbesitz im Jahre 1996, die gefährliche Körperverletzung im Jahre 1988 und der Hasendiebstahl im Jahre 1982. Bei der letztgenannten Tat handle es sich um die Verfehlung Jugendlicher von äußerst harmloser Art, so dass sich aus diesem Vorgang kaum der Schluss herleiten lasse, dass der Antragsteller zukünftig wieder Straftaten begehen werde. Immerhin liege der Vorgang schon 21 Jahre zurück und der Antragsteller sei damals 16 Jahre alt gewesen. Was die gefährliche Körperverletzung im Jahre 1988 angehe, sei dies zwar eine schwerwiegende Straftat. Allerdings liege diese heute 15 Jahre zurück; der Kläger sei zum Zeitpunkt der Tat 22 Jahre alt gewesen. Zur Tatausführung sei zudem anzumerken, dass der Kläger einem Freund, der von drei Personen mit erheblicher krimineller Vergangenheit massiv tätlich angegriffen worden sei, zunächst Nothilfe geleistet, und dass er jedenfalls von sich aus nicht die Initiative zu einer kriminellen Handlung ergriffen habe. Der Kläger sei seit dieser Zeit nicht mehr wegen einer Körperverletzung straffällig geworden, so dass der lange Zeitraum heute die Gewähr biete, dass der Kläger eben gerade nicht mehr einschlägig straffällig werden werde. Was schließlich die zuletzt geahndete Straftat aus dem Jahre 1996 angehe, seien seit dieser sieben Jahre vergangen. Der Unrechtsgehalt dieser Straftat sei als äußerst gering einzuschätzen. Die beim Kläger gefundene Waffe habe von seinem Großvater gestammt, die dieser ganz offensichtlich als Erinnerungsstück aufbewahrt habe. Die Waffe sei nicht schusstauglich gewesen, so dass von ihr keinerlei Gefahr ausgehen konnte. Daher sei davon auszugehen, dass diese Tat nicht geeignet sei zu begründen, dass der Kläger zukünftig wieder straffällig auffällig werden werde. Aus diesem Grunde hätte bereits die letzte Prüfung, ob personenbezogene Daten zu speichern seien, bezüglich dieser Tat ergeben müssen, dass keine Anhaltspunkte für zukünftige Straftaten bestünden und die Daten nicht weiter zu speichern seien. Weiter hat der Kläger vorgetragen, die Speicherung seiner Daten und die Verwendung seiner Lichtbilder bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit werfe ein ausgesprochen schlechtes Bild auf den Kläger. Jede Person, die das Bild des Klägers, insbesondere bei Wahllichtbildvorlagen sehe, wisse, dass der Kläger zumindest früher strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, was tatsächlich jedoch weit geringer der Fall gewesen sei, als es den Anschein erwecke. Dies bleibe kein polizeiinterner Vorgang, sondern Personen, die den Kläger kennen, behielten dies nicht für sich, so dass der Kläger mit seinem Elektrounternehmen Wettbewerbsnachteile zu befürchten habe, wenn seine Vergangenheit als Straftäter publik werde. Demnach stehe der zu befürchtende wirtschaftliche Nachteil für den Kläger in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, den die Speicherung seiner Daten für die Polizeibehörde mit sich bringe, denn aufgrund der Gesamtschau der von dem Kläger begangenen Straftaten und dem Zeitablauf sei nicht mehr davon auszugehen, dass der Kläger zukünftig weitere Straftaten begehen werde. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Landespolizeidirektion Tübingen vom 10.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.09.2003 zu verpflichten, die erkennungsdienstlichen, wie auch die übrigen polizeilichen Unterlagen, die den Kläger betreffen, zu vernichten sowie die entsprechenden Daten in den polizeilichen Dateien zu löschen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung hat er zusätzlich zum bisherigen Vortrag ausgeführt, dass der Kläger verkenne, dass die Speicherung/Aufbewahrung von Daten/Unterlagen selbst bei einer Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO in Betracht komme, soweit ein verbleibender Restverdacht - und nur auf diesen sei vorliegend bei der Speicherung der Daten abgestellt worden - noch gegeben sei. Zu den einzelnen Ermittlungsverfahren sei wie folgt Stellung zu nehmen: Was den Diebstahl im Jahre 1982 angehe, könne die zu Tage getretene kriminelle Energie aufgrund der mehrfachen und der Tatbegehung in der Gruppe nicht verharmlost werden. Es handle sich auch nicht um einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 3 DVO PolG. Denn dies sei nach § 5 Abs. 4 DVO PolG bei gewohnheitsmäßiger Begehung zu verneinen. Gewohnheitsmäßig handle im allgemeinen, wer durch wiederholte Tatbegehung erkennen lasse, dass eine kriminelle Neigung vorliege, weshalb im Regelfall bei Begehung mehrerer Straftaten, die einzeln gesehen durchaus von vergleichsweise geringerem Unrechtsgehalt sein könnten, nicht von Fällen geringerer Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 3 DVO PolG auszugehen sei. Hinsichtlich des vom Kläger eingewandten Zeitablaufs bleibe festzuhalten, dass der Kläger die seinerzeit prognostizierte Wiederholungsgefahr durch die in der Folge begangenen weiteren Straftaten bestätigt habe. Was weiter das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der gefährlichen Körperverletzung im Jahre 1987 angehe, sei dieses zwar gem. § 153a StPO eingestellt worden. Die Auferlegung einer Geldbuße bedeute jedoch gleichzeitig, dass eine - wenn auch geringe - Schuld des Beschuldigten festgestellt, mithin der Tatverdacht nicht gänzlich ausgeräumt worden sei. Im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren im Jahre 1993 wegen Verdachts des Diebstahles ergebe sich der verbleibende Restverdacht daraus, dass der Kläger Halter des tatbeteiligten Fahrzeuges gewesen sei und er im Übrigen keine Angaben gemacht habe, die den Verdacht hätten ausräumen können. Was die Verurteilung des Klägers wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz im Jahre 1996 angehe, seien im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Datenspeicherung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten weder die Umstände des Waffenbesitzes noch die Funktionsfähigkeit der Waffe von Belang. In Bezug auf die im Jahre 1997 und im Jahre 2002 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sei schließlich festzuhalten, dass die Unschuldsvermutung einer weiteren Speicherung der Daten und Aufbewahrung der Unterlagen über ein Beschuldigten nicht entgegen stehe, wenn in dem Verfahren nicht jeglicher Tatverdacht ausgeräumt worden sei. Dies sei hier, da die Einstellung einmal wegen Verzichts auf die Stellung eines Strafantrages durch den Geschädigten (14 Js 2750/97), das andere Mal mangels Tatnachweises (42 Js 13423/01) erfolgte, der Fall gewesen. Insgesamt seien in diesem Sinne alle Vorgänge mit dem Hinblick auf die Rechtmäßigkeit ihrer Speicherung geprüft worden. Dagegen spreche auch nicht, dass seit der letzten angezeigten Straftat ca. sieben Jahre vergangen seien. Die Speicher- bzw. Aufbewahrungsfrist für die vom Kläger gespeicherten Daten und vorgehaltenen Unterlagen sei gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO PolG auf 10 Jahre festgelegt worden, da beim Kläger aufgrund der zahlreichen, teils gravierenden strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Verlaufe von 15 Jahren von einer „gewohnheitsmäßigen Begehung“ im Sinne von § 5 Abs. 4 DVO PolG auszugehen sei. Die Speicherfrist orientiere sich an der jüngsten Tatzeit, weshalb - vorbehaltlich keiner weiteren hinzukommenden polizeilichen Erkenntnisse - die Löschung zum 01.12.2006 vorgesehen sei. Auch das Vorbringen, dass eine Verwendung der gespeicherten Daten im Einzelfall für den Kläger zu Wettbewerbsnachteilen führen könne, ändere an der Rechtmäßigkeit der Speicherung nichts. Die gespeicherten Daten sowie die vorgehaltenen Akten einschließlich der Lichtbilder und Fingerabdrücke, seien grundsätzlich ausschließlich für die polizeiinterne Nutzung bestimmt. Es könne dabei unterstellt werden, dass bei der entsprechenden Verwendung der Unterlagen jeweils fachkundig und daher auch mit entsprechender Sensibilität vorgegangen werde. 21 Mit Schreiben vom 15.02.2005 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, der erneute Vorgang aus dem Jahre 2004 bestätige die Wiederholungsgefahr für weitere strafrechtlich relevante Taten. Aufgrund dieses Vorfalls verlängere sich das Aussonderungsdatum erneut. 22 Dem Gericht haben die Behördenakten der Beklagten ebenso wie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren 42 Js 13423/01 vorgelegen. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn dem Kläger steht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Vernichtung der über ihn vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und personenbezogenen Daten zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 24 Der vom Kläger gestellte Antrag auf Löschung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen und personenbezogenen Daten beurteilt sich nach § 38 Abs.1 Satz 4 PolG, denn Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung und Speicherung ist § 38 Abs.1 PolG. Diese landesrechtliche Bestimmung ist auch in Fällen der erkennungsdienstlichen Behandlung eines Beschuldigten nach § 81b StPO anwendbar, insbesondere, wenn die Erhebung der Daten ohnehin bereits zu präventiven Zwecken auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO erfolgt ist. Denn § 481 StPO steht der Anwendung hinreichend bestimmter bereichsspezifischer landesrechtlicher Rechtsgrundlagen für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten zu präventiv-polizeilichen Zwecken nicht entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003, VBlBW 2004, 214; Urt. v. 27.09.1999, NVwZ-RR 2000, 287). 25 Nach § 38 Abs.1 Satz 1 PolG kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten erforderlich, wenn die betreffende Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie künftig eine Straftat begehen wird (§ 38 Abs.1 Satz 2 PolG). Die für die weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung - kumulativ zum Tatverdacht - gesetzlich geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr können sich nach der - nicht abschließenden - Aufzählung in § 38 Abs. 1 Satz 3 PolG insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus Ermittlungsverfahren durch den Polizeivollzugsdienst und gegebenenfalls für die Löschung dieser Daten räumen der Behörde kein Ermessen und auch keinen Beurteilungsspielraum ein. Auch die gesetzlich geforderte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Speicherung der Daten und dem gegenläufigen persönlichen Interesse des Betroffenen, wie sie durch den Erforderlichkeitsvorbehalt in § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG ("... soweit und solange ... erforderlich ist.") nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorausgesetzt wird, ist der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen. Bei der Beurteilung der sich aus den tatsächlichen Anhaltspunkten erschließenden Wiederholungsgefahr (§ 38 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 PolG) steht dem Polizeivollzugsdienst allerdings ein Prognosespielraum zu (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.1992, VBlBW 1993, 13). 26 Gemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Vernichtung der über ihn vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und personenbezogenen Daten nicht zu. Denn die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Speicherung der den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten weiterhin zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich und damit zulässig ist. 27 Gegenstand der gespeicherten Daten sind - soweit streitbefangen - sieben durch Polizeidienststellen des Beklagten durchgeführte Ermittlungsverfahren aus dem Zeitraum 1982 bis 2002, denen der Verdacht von Straftaten aus den Bereichen Körperverletzung, Diebstahl und Betrug sowie in einem Fall des Verstoßes gegen das Waffengesetz zu Grunde lagen. 28 Diese sieben Taten begangen zu haben, die Gegenstand der gespeicherten Daten sind, ist der Kläger verdächtig (§ 38 Abs.1 Satz 2 1.Halbs. PolG). Soweit die Ermittlungsverfahren zur Verurteilung des Klägers geführt haben (Taten im Zeitraum 01.04. bis 12.04.1982, vom 12.06.1988 und Verstoß gegen das Waffengesetz in den Jahren 1994 und 1995), wird dies auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. In dem Fall, in dem es zur Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO (Ereignis vom 04.03.1987) gekommen ist, besteht gleichfalls ein Tatverdacht gegen den Kläger, denn der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einstellung nach § 153 a StPO (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.). Ein Tatverdacht besteht schließlich auch insoweit, als die Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt worden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers schließt die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs.2 StPO einen gegen den Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig aus, sofern ein erheblicher „Restverdacht“ bestehen bleibt. Dem steht Art. 6 Abs.2 MRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, nicht entgegen, denn diese Vermutung berührt die polizeiliche Ermittlungstätigkeit bei konkreten Verdachtsmomenten nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.1987 - 1 S 2808/86 -, NJW 1987, 2764). Ob ein „Restverdacht“ in diesem Sinne vorliegt, ist anhand der Ermittlungsakten und insbesondere des Einstellungsbeschlusses festzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.; Urteile v. 23.02.1987 - 1 S 2624/86 - NJW 1987, 2763 und - 1 S 2808/86 - NJW 1987, 2764); hinsichtlich der drei Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs.2 StPO ist dies der Fall. 29 Für das Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1993 (23 Js 7593/93, Einstellungsverfügung vom 22.11.1993) folgt dies daraus, dass trotz der Einstellung die durch konkrete Tatsachen hervorgerufenen objektiven Verdachtsmomente nicht widerlegt worden sind. Der begangene Diebstahl ist von einem Zeugen immerhin so genau beobachtet worden, dass dieser Farbe und Kennzeichen des mitgeführten PKW angeben konnte. Aufgrund dieser Angaben konnte der PKW des Klägers als Tatfahrzeug identifiziert werden. Da der Kläger bei der anschließenden Vernehmung keine Angaben machte, konnten die Zusammenhänge nicht aufgeklärt, mithin die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente nicht vollständig ausgeräumt werden. 30 Für das Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1997 (14 Js 2750/97, Einstellungsverfügung vom 24.02.1997) ergibt sich der „Restverdacht“ zunächst aus dem Umstand, dass der Kläger bei seiner damaligen Vernehmung angegeben hatte, sich zwar alkoholbedingt nicht mehr erinnern, jedoch auch nicht ausschließen zu können, die Tat begangen zu haben. Hinzu kommt, dass die Einstellung nicht mangels hinreichenden Tatverdachts, sondern wegen fehlenden Strafantrags des Geschädigten aus Rechtsgründen erfolgte. 31 Schließlich besteht auch hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens in den Jahren 2001 und 2002 (42 Js 13432/01, Einstellungsverfügung vom 27.11.2002) ein für § 38 Abs.1 Satz 2 PolG erheblicher „Restverdacht“. Dies folgt zunächst aus den Gründen der Einstellungsverfügung, wonach der gegen den Kläger gerichtete Tatverdacht im Ermittlungsverfahren keineswegs ausgeräumt werden konnte, sondern vielmehr „etliche Ungereimtheiten“ verblieben sind. Bestätigt wird dies durch die der Kammer vorliegenden Ermittlungsakten. So ergibt sich beispielsweise aus dem abschließenden Ermittlungsbericht des Dezernats S/OK vom 29.08.2001, dass eine Musikanlage, die sich zum Brandzeitpunkt im Gebäude befunden haben soll, nicht - wie gegenüber der Versicherung angegeben - im Eigentum des Beschuldigten D., sondern des Klägers gestanden hatte. Weiter konnte festgestellt werden, dass eine Rechnung für diese Anlage erst 4 Tage nach dem Brand ausgestellt worden war. Aufgrund dieser Umstände war der Verdacht entstanden, der Kläger habe „durch Erstellung einer falschen Rechnung Wiederbeschaffungskosten für den Beschuldigten D. in Höhe von DM 3.945,19 vorgetäuscht, obwohl laut Lieferantenrechnung ihm als Eigentümer der Musikanlage lediglich ein Schaden in Höhe von netto DM 1.950,-- entstanden“ sei. Diese objektiven Verdachtsmomente konnten durch den Kläger nicht vollständig ausgeräumt werden. Insbesondere konnte der Kläger ausweislich eines Berichtes des Dezernats S/OK vom 23.07.2001 für die Musikanlage weder Ausgangsrechnungen vorlegen noch Zahlungseingänge nachweisen. Die Einstellung vom 27.11.2002 erfolgte daher letztlich nur, weil dem Kläger nicht nachzuweisen war, „dass er einen Betrug des getrennt verfolgten D. hat unterstützen wollen“. 32 Zu Recht geht der Beklagte auch von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers aus (§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 PolG). Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Kläger zur Last gelegten Strafgesetzverstöße und die zum Teil - nämlich was den Verdacht der Körperverletzung angeht - strukturelle Ähnlichkeit der Taten sieht die Kammer keinen Anlass, an der Berechtigung dieser Prognose zu zweifeln. Der Kläger ist immerhin zumindest in sieben Fällen während eines längeren Zeitraums von rund 20 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Gleichartigkeit der Gesetzverstöße liegt dabei jedenfalls insoweit vor, als in drei Fällen wegen einfacher oder gefährlicher Körperverletzung ermittelt worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger inzwischen von der insoweit gezeigten Gewaltbereitschaft in Konfliktsituationen Abstand genommen hätte. Im Gegenteil wird die vom Beklagten schon zu Beginn dieses Verfahrens beim Kläger angenommene Wiederholungsgefahr dadurch bestätigt, dass gegen ihn im Jahre 2004 erneut wegen des Verdachts der Körperverletzung ermittelt worden ist; wegen des Vorwurfs, unter Alkoholeinfluss eine andere Person geschlagen zu haben, ist gegen den Kläger am 09.02.2005 Strafbefehl ergangen. Die Indizwirkung dieses Vorfalls wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger nach seinen Angaben gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hat. Denn selbst bei Erfolg des Einspruchs wäre das Vorliegen eines Tatverdachts im Sinne des § 38 Abs.1 Satz 2 PolG nicht in Abrede gestellt, da Voraussetzung für einen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ist (vgl. § 407 Abs.1 Satz 4 StPO). 33 Mit dem festgestellten Tatverdacht in den sieben Fällen aus den Jahren 1982 bis 2002 und der auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Wiederholungsgefahr sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der generalisierenden Wertung des Gesetzgebers in § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 PolG zufolge die Speicherung der personenbezogenen Daten aus diesen Ermittlungsverfahren zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist (§ 38 Abs. 1 Satz 1 PolG). Steht dies fest, kann die Behörde im Regelfall davon ausgehen, dass die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Regelspeicherfristen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 PolG) geboten und damit zulässig ist. Dies entspricht erkennbar der Wertung des Gesetzgebers, der mit den Fristen in § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG nicht nur den Zeitpunkt bestimmt hat, nach dem der Polizeivollzugsdienst spätestens von Amts wegen zu überprüfen hat, ob die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten noch erforderlich ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 PolG), sondern damit zugleich den zeitlichen Rahmen abgesteckt hat, nach dessen Ablauf die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 2 PolG). Bis zum Ablauf dieser Fristen jedoch geht der Gesetzgeber grundsätzlich von der Erforderlichkeit der nach § 38 Abs. 1 PolG zulässigerweise gespeicherten Daten aus (so § 38 Abs. 1 Satz 2 PolG, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.). Die Löschung der Daten vor Ablauf der Regelspeicherfristen ist danach nur im Ausnahmefall geboten, wenn die Überprüfung im Einzelfall (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG) ergibt, dass die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist (§ 38 Abs. 1 Satz 1 PolG). Dies kann bei der Speicherung von Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten etwa der Fall sein bei Wegfall der Wiederholungsgefahr (§ 38 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 PolG) oder wenn besondere Umstände die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Datenspeicherung für den Betroffenen begründen. 34 Die gesetzliche Regelspeicherfrist, die für die vom Kläger gespeicherten Daten 5 Jahre beträgt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 PolG i. V. m. § 5 Abs.1 Nr.1 DVO PolG), ist für die von ihm gespeicherten Daten noch nicht abgelaufen. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an und kann folglich dahinstehen, ob - wie der Beklagte meint - in Bezug auf den Kläger überregional bedeutsame Straftaten im Sinne des § 5 Abs.2 Nr.3 DVO PolG vorliegen, welche eine 10jährige Speicherfrist auslösen würden. Die Frist beginnt gemäß § 38 Abs.3 Satz 1 PolG frühestens mit Bekanntwerden des neuerlichen Vorfalls vom 18.07.2004 zu laufen. Denn maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt, an dem der Polizeivollzugsdienst Kenntnis von dem zeitlich letzten Verdacht gegen den Betroffenen erhalten hat, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.1999, a.a.O.; Urt. v. 26.05.1992, a.a.O; Wolf/Stephan, Polizeigesetz Baden-Württemberg, § 38 Rdnr. 12). Diese Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und erscheint der Kammer im Hinblick auf den Zweck der Speicherung - die Aufklärungsarbeit für den Fall, dass der Kläger in den Kreis der Verdächtigen fiele, zu erleichtern - auch geboten. 35 Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 46 Abs.1 Nr.2 i. V. m. § 38 Abs.2 PolG daraus, dass bereits zu einem früherem Zeitpunkt eine Überprüfung zur Vernichtung der Daten hätte führen müssen. Denn selbst wenn man den neuerlichen Vorfall aus dem Jahre 2004 unberücksichtigt ließe, wäre die 5jährige Regelspeicherfrist noch nicht abgelaufen. Maßgeblich käme es dann auf das Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Betrug aus den Jahren 2001 und 2002 an, wobei die Frist gemäß § 38 Abs.3 Satz 1 PolG frühestens am 30.03.2001 mit Übersendung der Allianz-Schadensakten, welche u. a. die nachträglich ausgestellten Rechnungen des Klägers enthalten hatten, zu laufen begonnen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das objektive Ereignis - der Brand des Clubheims „M. B.“ - bereits am 05.10.1996 stattgefunden hat. Entscheidend für den Fristbeginn ist nämlich - wie bereits ausgeführt - der Zeitpunkt, an dem der Polizeivollzugsdienst Kenntnis von dem Verdacht gegen den Betroffenen erhalten hat. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf kürzere Regelspeicherfristen berufen. Gemäß § 38 Abs.2 Satz 4 PolG i. V. m. § 5 Abs.3 Satz 1 DVO PolG verkürzt sich die Frist in „Fällen von geringer Bedeutung“ auf 3 Jahre. Ein Fall geringer Bedeutung, der eine Verkürzung der 5jährigen Regelspeicherfrist bei den vom Kläger gespeicherten Daten gebieten würde, liegt bei ihm indes nicht vor. Die in den Jahren 1982 bis 2002 erfassten Ereignisse sind nach dem Gegenstand des zugrunde liegenden Tatvorwurfs, vor allem jedoch im Hinblick auf ihre Häufung und hinsichtlich der Tatmotivation zum Teil strukturellen Gleichartigkeit nicht von geringer Bedeutung. Was den Betrugsverdacht aus den Jahren 2001 und 2002 angeht, kommt hinzu, dass sich die im Raum stehende Schadenshöhe ausweislich der Einstellungsverfügung auf ca. 5.400,-- DM belaufen hat. Der für die Annahme eines Regelfalls geringer Bedeutung (§ 5 Abs.3 Satz 2 DVO PolG) eingeräumte Schadensbereich von maximal 500,-- DM ist damit weit überschritten. 36 Die weitere Speicherung der Daten belastet den Kläger schließlich auch nicht in unverhältnismäßiger Weise. Gegenüber dem dargelegten berechtigten Interesse des Polizeivollzugsdienstes am weiteren Zugriff auf die von dem Kläger gespeicherten Daten muss dessen Interesse, nicht mehr durch die fortdauernde Datenspeicherung über ihm zur Last gelegte frühere Strafgesetzverstöße belastet zu sein, zurücktreten. Hieran vermag auch der vom Kläger geäußerte Umstand, dass er ein Elektrounternehmen betreibt und insoweit Wettbewerbsnachteile befürchtet, nichts zu ändern. Zum einen stuft die Kammer die Möglichkeit, das die über den Kläger gespeicherten Daten an Unbefugte seitens der Polizeidienststellen weitergegeben werden, als sehr gering ein. Zum anderen ist auch zu gewärtigen, dass die Speicherung der Daten letztlich auf dem bewussten Verhalten des Klägers beruht, dass ihn dem berechtigten Verdacht aussetzte, gegen waffen- und strafrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, und dass sich die zu Recht angenommene Wiederholungsgefahr erst kürzlich in einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Kläger realisiert hat. Angesichts dessen müssen etwaige Nachteile, die sich eventuell daraus ergeben können, dass Lichtbilder des Klägers in Wahllichtbildvorlagen verwendet werden, vom Kläger hingenommen werden; dies zumal solche Wahllichtbildvorlagen - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht völlig wahllos, sondern aufgrund kriminalistischer Erfahrung im Einzelfall unter Berücksichtigung von Bezügen und Zusammenhängen zur Person eines Verdächtigen zusammengestellt werden. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 38 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124 a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet. Gründe 23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn dem Kläger steht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Vernichtung der über ihn vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und personenbezogenen Daten zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 24 Der vom Kläger gestellte Antrag auf Löschung der ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen und personenbezogenen Daten beurteilt sich nach § 38 Abs.1 Satz 4 PolG, denn Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung und Speicherung ist § 38 Abs.1 PolG. Diese landesrechtliche Bestimmung ist auch in Fällen der erkennungsdienstlichen Behandlung eines Beschuldigten nach § 81b StPO anwendbar, insbesondere, wenn die Erhebung der Daten ohnehin bereits zu präventiven Zwecken auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO erfolgt ist. Denn § 481 StPO steht der Anwendung hinreichend bestimmter bereichsspezifischer landesrechtlicher Rechtsgrundlagen für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten zu präventiv-polizeilichen Zwecken nicht entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003, VBlBW 2004, 214; Urt. v. 27.09.1999, NVwZ-RR 2000, 287). 25 Nach § 38 Abs.1 Satz 1 PolG kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten erforderlich, wenn die betreffende Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie künftig eine Straftat begehen wird (§ 38 Abs.1 Satz 2 PolG). Die für die weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung - kumulativ zum Tatverdacht - gesetzlich geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr können sich nach der - nicht abschließenden - Aufzählung in § 38 Abs. 1 Satz 3 PolG insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus Ermittlungsverfahren durch den Polizeivollzugsdienst und gegebenenfalls für die Löschung dieser Daten räumen der Behörde kein Ermessen und auch keinen Beurteilungsspielraum ein. Auch die gesetzlich geforderte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Speicherung der Daten und dem gegenläufigen persönlichen Interesse des Betroffenen, wie sie durch den Erforderlichkeitsvorbehalt in § 38 Abs. 1 Satz 1 PolG ("... soweit und solange ... erforderlich ist.") nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorausgesetzt wird, ist der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen. Bei der Beurteilung der sich aus den tatsächlichen Anhaltspunkten erschließenden Wiederholungsgefahr (§ 38 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 PolG) steht dem Polizeivollzugsdienst allerdings ein Prognosespielraum zu (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.1992, VBlBW 1993, 13). 26 Gemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Vernichtung der über ihn vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und personenbezogenen Daten nicht zu. Denn die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Speicherung der den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten weiterhin zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich und damit zulässig ist. 27 Gegenstand der gespeicherten Daten sind - soweit streitbefangen - sieben durch Polizeidienststellen des Beklagten durchgeführte Ermittlungsverfahren aus dem Zeitraum 1982 bis 2002, denen der Verdacht von Straftaten aus den Bereichen Körperverletzung, Diebstahl und Betrug sowie in einem Fall des Verstoßes gegen das Waffengesetz zu Grunde lagen. 28 Diese sieben Taten begangen zu haben, die Gegenstand der gespeicherten Daten sind, ist der Kläger verdächtig (§ 38 Abs.1 Satz 2 1.Halbs. PolG). Soweit die Ermittlungsverfahren zur Verurteilung des Klägers geführt haben (Taten im Zeitraum 01.04. bis 12.04.1982, vom 12.06.1988 und Verstoß gegen das Waffengesetz in den Jahren 1994 und 1995), wird dies auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. In dem Fall, in dem es zur Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO (Ereignis vom 04.03.1987) gekommen ist, besteht gleichfalls ein Tatverdacht gegen den Kläger, denn der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einstellung nach § 153 a StPO (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.). Ein Tatverdacht besteht schließlich auch insoweit, als die Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt worden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers schließt die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs.2 StPO einen gegen den Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig aus, sofern ein erheblicher „Restverdacht“ bestehen bleibt. Dem steht Art. 6 Abs.2 MRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, nicht entgegen, denn diese Vermutung berührt die polizeiliche Ermittlungstätigkeit bei konkreten Verdachtsmomenten nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.1987 - 1 S 2808/86 -, NJW 1987, 2764). Ob ein „Restverdacht“ in diesem Sinne vorliegt, ist anhand der Ermittlungsakten und insbesondere des Einstellungsbeschlusses festzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.; Urteile v. 23.02.1987 - 1 S 2624/86 - NJW 1987, 2763 und - 1 S 2808/86 - NJW 1987, 2764); hinsichtlich der drei Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs.2 StPO ist dies der Fall. 29 Für das Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1993 (23 Js 7593/93, Einstellungsverfügung vom 22.11.1993) folgt dies daraus, dass trotz der Einstellung die durch konkrete Tatsachen hervorgerufenen objektiven Verdachtsmomente nicht widerlegt worden sind. Der begangene Diebstahl ist von einem Zeugen immerhin so genau beobachtet worden, dass dieser Farbe und Kennzeichen des mitgeführten PKW angeben konnte. Aufgrund dieser Angaben konnte der PKW des Klägers als Tatfahrzeug identifiziert werden. Da der Kläger bei der anschließenden Vernehmung keine Angaben machte, konnten die Zusammenhänge nicht aufgeklärt, mithin die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente nicht vollständig ausgeräumt werden. 30 Für das Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1997 (14 Js 2750/97, Einstellungsverfügung vom 24.02.1997) ergibt sich der „Restverdacht“ zunächst aus dem Umstand, dass der Kläger bei seiner damaligen Vernehmung angegeben hatte, sich zwar alkoholbedingt nicht mehr erinnern, jedoch auch nicht ausschließen zu können, die Tat begangen zu haben. Hinzu kommt, dass die Einstellung nicht mangels hinreichenden Tatverdachts, sondern wegen fehlenden Strafantrags des Geschädigten aus Rechtsgründen erfolgte. 31 Schließlich besteht auch hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens in den Jahren 2001 und 2002 (42 Js 13432/01, Einstellungsverfügung vom 27.11.2002) ein für § 38 Abs.1 Satz 2 PolG erheblicher „Restverdacht“. Dies folgt zunächst aus den Gründen der Einstellungsverfügung, wonach der gegen den Kläger gerichtete Tatverdacht im Ermittlungsverfahren keineswegs ausgeräumt werden konnte, sondern vielmehr „etliche Ungereimtheiten“ verblieben sind. Bestätigt wird dies durch die der Kammer vorliegenden Ermittlungsakten. So ergibt sich beispielsweise aus dem abschließenden Ermittlungsbericht des Dezernats S/OK vom 29.08.2001, dass eine Musikanlage, die sich zum Brandzeitpunkt im Gebäude befunden haben soll, nicht - wie gegenüber der Versicherung angegeben - im Eigentum des Beschuldigten D., sondern des Klägers gestanden hatte. Weiter konnte festgestellt werden, dass eine Rechnung für diese Anlage erst 4 Tage nach dem Brand ausgestellt worden war. Aufgrund dieser Umstände war der Verdacht entstanden, der Kläger habe „durch Erstellung einer falschen Rechnung Wiederbeschaffungskosten für den Beschuldigten D. in Höhe von DM 3.945,19 vorgetäuscht, obwohl laut Lieferantenrechnung ihm als Eigentümer der Musikanlage lediglich ein Schaden in Höhe von netto DM 1.950,-- entstanden“ sei. Diese objektiven Verdachtsmomente konnten durch den Kläger nicht vollständig ausgeräumt werden. Insbesondere konnte der Kläger ausweislich eines Berichtes des Dezernats S/OK vom 23.07.2001 für die Musikanlage weder Ausgangsrechnungen vorlegen noch Zahlungseingänge nachweisen. Die Einstellung vom 27.11.2002 erfolgte daher letztlich nur, weil dem Kläger nicht nachzuweisen war, „dass er einen Betrug des getrennt verfolgten D. hat unterstützen wollen“. 32 Zu Recht geht der Beklagte auch von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr in der Person des Klägers aus (§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 PolG). Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Kläger zur Last gelegten Strafgesetzverstöße und die zum Teil - nämlich was den Verdacht der Körperverletzung angeht - strukturelle Ähnlichkeit der Taten sieht die Kammer keinen Anlass, an der Berechtigung dieser Prognose zu zweifeln. Der Kläger ist immerhin zumindest in sieben Fällen während eines längeren Zeitraums von rund 20 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Gleichartigkeit der Gesetzverstöße liegt dabei jedenfalls insoweit vor, als in drei Fällen wegen einfacher oder gefährlicher Körperverletzung ermittelt worden ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger inzwischen von der insoweit gezeigten Gewaltbereitschaft in Konfliktsituationen Abstand genommen hätte. Im Gegenteil wird die vom Beklagten schon zu Beginn dieses Verfahrens beim Kläger angenommene Wiederholungsgefahr dadurch bestätigt, dass gegen ihn im Jahre 2004 erneut wegen des Verdachts der Körperverletzung ermittelt worden ist; wegen des Vorwurfs, unter Alkoholeinfluss eine andere Person geschlagen zu haben, ist gegen den Kläger am 09.02.2005 Strafbefehl ergangen. Die Indizwirkung dieses Vorfalls wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger nach seinen Angaben gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hat. Denn selbst bei Erfolg des Einspruchs wäre das Vorliegen eines Tatverdachts im Sinne des § 38 Abs.1 Satz 2 PolG nicht in Abrede gestellt, da Voraussetzung für einen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ist (vgl. § 407 Abs.1 Satz 4 StPO). 33 Mit dem festgestellten Tatverdacht in den sieben Fällen aus den Jahren 1982 bis 2002 und der auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Wiederholungsgefahr sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der generalisierenden Wertung des Gesetzgebers in § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 PolG zufolge die Speicherung der personenbezogenen Daten aus diesen Ermittlungsverfahren zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist (§ 38 Abs. 1 Satz 1 PolG). Steht dies fest, kann die Behörde im Regelfall davon ausgehen, dass die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Regelspeicherfristen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 PolG) geboten und damit zulässig ist. Dies entspricht erkennbar der Wertung des Gesetzgebers, der mit den Fristen in § 38 Abs. 2 Satz 2 PolG nicht nur den Zeitpunkt bestimmt hat, nach dem der Polizeivollzugsdienst spätestens von Amts wegen zu überprüfen hat, ob die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten noch erforderlich ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 PolG), sondern damit zugleich den zeitlichen Rahmen abgesteckt hat, nach dessen Ablauf die personenbezogenen Daten im Regelfall zu löschen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 2 PolG). Bis zum Ablauf dieser Fristen jedoch geht der Gesetzgeber grundsätzlich von der Erforderlichkeit der nach § 38 Abs. 1 PolG zulässigerweise gespeicherten Daten aus (so § 38 Abs. 1 Satz 2 PolG, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.). Die Löschung der Daten vor Ablauf der Regelspeicherfristen ist danach nur im Ausnahmefall geboten, wenn die Überprüfung im Einzelfall (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG) ergibt, dass die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist (§ 38 Abs. 1 Satz 1 PolG). Dies kann bei der Speicherung von Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten etwa der Fall sein bei Wegfall der Wiederholungsgefahr (§ 38 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 PolG) oder wenn besondere Umstände die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Datenspeicherung für den Betroffenen begründen. 34 Die gesetzliche Regelspeicherfrist, die für die vom Kläger gespeicherten Daten 5 Jahre beträgt (§ 38 Abs. 2 Satz 2 PolG i. V. m. § 5 Abs.1 Nr.1 DVO PolG), ist für die von ihm gespeicherten Daten noch nicht abgelaufen. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an und kann folglich dahinstehen, ob - wie der Beklagte meint - in Bezug auf den Kläger überregional bedeutsame Straftaten im Sinne des § 5 Abs.2 Nr.3 DVO PolG vorliegen, welche eine 10jährige Speicherfrist auslösen würden. Die Frist beginnt gemäß § 38 Abs.3 Satz 1 PolG frühestens mit Bekanntwerden des neuerlichen Vorfalls vom 18.07.2004 zu laufen. Denn maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt, an dem der Polizeivollzugsdienst Kenntnis von dem zeitlich letzten Verdacht gegen den Betroffenen erhalten hat, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.1999, a.a.O.; Urt. v. 26.05.1992, a.a.O; Wolf/Stephan, Polizeigesetz Baden-Württemberg, § 38 Rdnr. 12). Diese Auslegung ist mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und erscheint der Kammer im Hinblick auf den Zweck der Speicherung - die Aufklärungsarbeit für den Fall, dass der Kläger in den Kreis der Verdächtigen fiele, zu erleichtern - auch geboten. 35 Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 46 Abs.1 Nr.2 i. V. m. § 38 Abs.2 PolG daraus, dass bereits zu einem früherem Zeitpunkt eine Überprüfung zur Vernichtung der Daten hätte führen müssen. Denn selbst wenn man den neuerlichen Vorfall aus dem Jahre 2004 unberücksichtigt ließe, wäre die 5jährige Regelspeicherfrist noch nicht abgelaufen. Maßgeblich käme es dann auf das Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Betrug aus den Jahren 2001 und 2002 an, wobei die Frist gemäß § 38 Abs.3 Satz 1 PolG frühestens am 30.03.2001 mit Übersendung der Allianz-Schadensakten, welche u. a. die nachträglich ausgestellten Rechnungen des Klägers enthalten hatten, zu laufen begonnen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das objektive Ereignis - der Brand des Clubheims „M. B.“ - bereits am 05.10.1996 stattgefunden hat. Entscheidend für den Fristbeginn ist nämlich - wie bereits ausgeführt - der Zeitpunkt, an dem der Polizeivollzugsdienst Kenntnis von dem Verdacht gegen den Betroffenen erhalten hat. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf kürzere Regelspeicherfristen berufen. Gemäß § 38 Abs.2 Satz 4 PolG i. V. m. § 5 Abs.3 Satz 1 DVO PolG verkürzt sich die Frist in „Fällen von geringer Bedeutung“ auf 3 Jahre. Ein Fall geringer Bedeutung, der eine Verkürzung der 5jährigen Regelspeicherfrist bei den vom Kläger gespeicherten Daten gebieten würde, liegt bei ihm indes nicht vor. Die in den Jahren 1982 bis 2002 erfassten Ereignisse sind nach dem Gegenstand des zugrunde liegenden Tatvorwurfs, vor allem jedoch im Hinblick auf ihre Häufung und hinsichtlich der Tatmotivation zum Teil strukturellen Gleichartigkeit nicht von geringer Bedeutung. Was den Betrugsverdacht aus den Jahren 2001 und 2002 angeht, kommt hinzu, dass sich die im Raum stehende Schadenshöhe ausweislich der Einstellungsverfügung auf ca. 5.400,-- DM belaufen hat. Der für die Annahme eines Regelfalls geringer Bedeutung (§ 5 Abs.3 Satz 2 DVO PolG) eingeräumte Schadensbereich von maximal 500,-- DM ist damit weit überschritten. 36 Die weitere Speicherung der Daten belastet den Kläger schließlich auch nicht in unverhältnismäßiger Weise. Gegenüber dem dargelegten berechtigten Interesse des Polizeivollzugsdienstes am weiteren Zugriff auf die von dem Kläger gespeicherten Daten muss dessen Interesse, nicht mehr durch die fortdauernde Datenspeicherung über ihm zur Last gelegte frühere Strafgesetzverstöße belastet zu sein, zurücktreten. Hieran vermag auch der vom Kläger geäußerte Umstand, dass er ein Elektrounternehmen betreibt und insoweit Wettbewerbsnachteile befürchtet, nichts zu ändern. Zum einen stuft die Kammer die Möglichkeit, das die über den Kläger gespeicherten Daten an Unbefugte seitens der Polizeidienststellen weitergegeben werden, als sehr gering ein. Zum anderen ist auch zu gewärtigen, dass die Speicherung der Daten letztlich auf dem bewussten Verhalten des Klägers beruht, dass ihn dem berechtigten Verdacht aussetzte, gegen waffen- und strafrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, und dass sich die zu Recht angenommene Wiederholungsgefahr erst kürzlich in einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Kläger realisiert hat. Angesichts dessen müssen etwaige Nachteile, die sich eventuell daraus ergeben können, dass Lichtbilder des Klägers in Wahllichtbildvorlagen verwendet werden, vom Kläger hingenommen werden; dies zumal solche Wahllichtbildvorlagen - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht völlig wahllos, sondern aufgrund kriminalistischer Erfahrung im Einzelfall unter Berücksichtigung von Bezügen und Zusammenhängen zur Person eines Verdächtigen zusammengestellt werden. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 38 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124 a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.