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Beschluss

9 K 1677/04

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Kläger wird ab 11. September 2004 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt R., T., zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet, soweit er für die Monate März bis Mai 2004 ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe 1 Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO). 2 Die Klage auf Bewilligung von ungekürzter Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Februar 2004 dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben, weshalb insoweit auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 03.02.2004 dem Kläger eine auf die Unterkunfts- und Heizkosten reduzierte Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt. Regelsatzleistungen wurden nicht bewilligt. Hiergegen hat dieser erkennbar aber keinen Widerspruch eingelegt. Dies hat er im Verfahren 9 K 379/04 ausdrücklich auch eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, das der Kläger gleichwohl Widerspruch eingelegt hat, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht. Derartiges wird von ihm aber auch nicht substantiiert dargetan. Unerheblich dürfte aber auch sein, dass der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.01.2004 eingelegt hatte. Denn dieser betraf seine Verpflichtung zur gemeinnützigen Arbeit. Die Klage dürfte daher wegen der Bestandskraft des Bescheids vom 03.02.2004 jedenfalls für den Monat Februar 2004 unzulässig sein (vgl. den Beschluss der Kammer vom 3.5.2004 - 9 K 379/04 -; und den hierauf ergangenen Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 15.9.2004 - 7 S 1217/04 -). 3 Entsprechendes gilt aber nicht für die begehrte ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate März bis Mai 2004. Nach der in der Sache ergangenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. vom 15.9.2004 - 7 S 1217/04 -) kann dem Bescheid vom 03.02.2004 nicht entnommen werden, dass die Hilfe auch rechtsverbindlich für über Februar 2004 hinaus gehende Zeiträume festgesetzt werden sollte. Für diesen Zeitraum bietet die Klage unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest hinreichende Erfolgsaussichten, zumal der Bescheid des Antragsgegners vom 16.01.2004 auch voraussichtlich rechtsfehlerhaft sein dürfte (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ, Beschl. vom 15.09.2004 - 7 S 1217/04- ). Ein Widerspruchsbescheid ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen. 4 Soweit mit der Klage schließlich für die Monate Juni und Juli 2004 ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt begehrt wird, dürfte das Prozesskostenhilfegesuch unter Berücksichtigung vorgenannter Erwägungen in dem Zeitpunkt, in welchem es entscheidungsreif war, mithin am 11.09.2004 (Eingang der vollständigen PKH-Unterlagen; zu diesem Zeitpunkt vgl. VGH Bad.- Württ., Beschl. vom 02.12.2004 - 12 S 2793/04 -) zwar ebenfalls hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt haben, sodass an sich auch in soweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Dies scheidet aber deshalb aus, weil insoweit eine Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nicht (mehr) in Betracht kommt. Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist vorliegend vielmehr lediglich insoweit geboten, als ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate März bis Mai 2004 begehrt wird. 5 Gem. § 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei in den Fällen, in welchen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist - wie hier -, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint, soweit Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Juni und Juli 2004 begehrt wird, nicht (mehr) erforderlich, nachdem der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 28.09.2004 gerade für diesen Zeitraum ohne Einschränkung Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt hat. Daher dürfte das Rechtschutzbedürfnis für die diesbezügliche Klage entfallen und seitens des Klägers lediglich noch eine prozessbeendende Erklärung geboten sein. Unerheblich ist insoweit, dass für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen ist (s.o.). Denn der Prozessbevollmächtigte, dessen Beiordnung begehrt wird, wurde vorliegend vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Änderungsbescheid vom 28.09.2004) nicht tätig, sodass Vergütungsansprüche bezüglich des erledigten Zeitraums weder entstanden sind noch notwendigerweise entstehen können. 6 Kommt daher die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für diesen Zeitraum nicht in Betracht, so scheidet aber auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit aus. Denn in Sozialhilfestreitigkeiten, in welchen nach § 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO (a.F.) Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben werden, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, wenn - wie hier für die Monate Juni und Juli 2004 - die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht (mehr) in Frage kommt (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 28.09. 2004, - 12 S 1876/04 - ; BVerwG, Beschluss vom 17.02.1989, NVwZ-RR 1989, 665). 7 Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. beigeordnet wurde, ist der Beschluss für die Beteiligten unanfechtbar.