OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 K 87/05

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
6Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung, mit welcher die ihr erteilte Gemeinschaftslizenz für den EG-weiten grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr widerrufen worden ist. 2 Der ... GbR, deren Gesellschafter der Inhaber der Antragstellerin und ein weiterer Gesellschafter waren, wurde am 19.12.1996 durch das Regierungspräsidium T. eine Lizenz zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz war auf den 18.12.2001 befristet. Nach dem Ausscheiden des weiteren Gesellschafters beantragte die Antragstellerin im Dezember 2001 die Verlängerung der erteilten Lizenz. Sie gab an, über vier Lkw und zwei Hänger zu verfügen. Die neue Lizenz wurde der Antragstellerin am 21.12.2001 erteilt. Am 15.04.2003 wandte sich die BKK ...-... an den Antragsgegnervertreter mit der Mitteilung, dass der Inhaber der Antragstellerin bei ihr aufgrund gesetzlich fälliger Sozialversicherungsbeiträge Schulden in Höhe von 3.458,90 EUR habe. Ein Zwangsvollstreckungsverfahren sei ergebnislos verlaufen. Auf Nachfrage gab die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen am 07.05.2003 an, dass der Inhaber der Antragstellerin bei ihr Schulden in Höhe von 7.931,04 EUR habe. Am 27.04.2003 teilte die AOK mit, dass bei ihr Schulden in Höhe von 10.118,90 EUR aufgelaufen seien. Die Antragstellerin wurde am 06.05.2003 durch den Antragsgegnervertreter aufgefordert, eine Eigenkapitalbescheinigung und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen. 3 Mit Schreiben vom 03.09.2003 wurde die Antragstellerin zum Widerruf der Güterkraftverkehrsgenehmigung angehört. Am 23.09.2003 teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass die Auseinandersetzung der ehemaligen GbR andauere. Der Forderungsausgleich sei „in Arbeit“. 4 Mit Schreiben des Finanzamts B. vom 08.10.2004 teilte dieses dem Antragsgegnervertreter mit, dass der Inhaber der Antragstellerin Steuerschulden von insgesamt 47.408,03 EUR habe. Vollstreckungsversuche seien bisher erfolglos geblieben. Die Antragstellerin sei als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne anzusehen. Die Antragstellerin wurde daraufhin erneut zum Widerruf der Güterkraftverkehrsgenehmigung angehört. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erklärte am 20.11.2004, dass die Antragstellerin ihr gegenüber keine Verbindlichkeiten aufweise. Am 12.11.2004 erklärte ein Steuerberater gegenüber der Antragstellerin, dass die Bilanzen 2001 bis 2003 bis zum 05.01.2005 fertig gestellt werden könnten, wenn die erforderlichen Unterlagen bis zum 19.11.2004 in seinem Büro seien. 5 Mit Bescheid des Landratsamts B. vom 26.11.2004 wurde die der Antragstellerin am 21.12.2001 erteilte Gemeinschaftslizenz für den EG-weiten grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr widerrufen (Nr. 1 der Verfügung). Es wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Originalurkunde einschließlich der beglaubigten Abschriften unverzüglich, spätestens bis zum 10.12.2004, an das Landratsamt B. zurückzugeben (Nr. 2 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass der Nr. 2 der Verfügung nicht fristgerecht nachgekommen werden sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerruf seine Rechtsgrundlage in Art. 8 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 VO EWG Nr. 881/92 in Verbindung mit den §§ 5, 3 Abs. 5, 3 Abs. 2 GüKG finde. Es bestünden insgesamt offene Forderungen in Höhe von 49.442,97 EUR. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin sei nicht nachgewiesen. Nach Art. 8 VO EWG 881/02 entziehe die zuständige Behörde die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO EWG 881/92 nicht mehr erfülle, insbesondere dann, wenn der Lizenzinhaber nach den in dem Mitgliedstaat gültigen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs nicht mehr berechtigt sei. Nach § 3 Abs. 5 GüKG könne die Erlaubnis widerrufen werden, wenn nachträglich die Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG entfallen würden. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers nicht mehr gewährleistet sei. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 GüKG sei die finanzielle Leistungsfähigkeit dann gegeben, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen - insbesondere verkehrssicheren - Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar seien. Dies sei zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet sei oder erhebliche Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestünden, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet würden. Letzteres sei bei der Antragstellerin der Fall. Der Genehmigungsbehörde sei durch § 3 Abs. 5 GüKG Ermessen eingeräumt. Nach Abwägung privater und öffentlicher Interessen komme sie zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen und allen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommenden Geschäftsbetrieb zum Schutze von Kunden, Beschäftigten und der Allgemeinheit überwiege. Ein Unternehmen, das die finanzielle Leistungsfähigkeit auch nach einem Zeitraum von über einem Jahr nicht nachweisen könne, dürfe die Erlaubnis nicht belassen werden. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse anzuordnen. Hieran könne auch ein privates Interesse der Antragstellerin nichts ändern. Selbst noch so starke wirtschaftliche Interessen müssten hinter dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer und weiterer Schutzgüter zurückstehen. Bei der nachgewiesenen mangelnden Leistungsfähigkeit sei es nahe liegend, dass dies zu Lasten der erforderlichen Sicherheit gehe. So gehe eine erhebliche Gefährdung von einem Güterkraftverkehrsunternehmen aus, das nicht mehr leistungsfähig sei, aber doch im Besitz der Urkunden zur Güterbeförderung sei. Es sei nicht auszuschließen, dass trotz der Verfügung mit Hilfe der Urkunden weiter Beförderungen durchgeführt würden. 6 Gegen diese am 03.12.2004 zugestellte Verfügung hat die Antragstellerin am 13.12.2004 Widerspruch erhoben. Zu dessen Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Annahme fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unzutreffend sei. Aus den Einkommens- und Umsatzsteuerbescheiden für 2001 und 2002 ergebe sich, dass die Besteuerungsgrundlage geschätzt worden sei. Erfahrungsgemäß gehe das Finanzamt dabei eher optimistisch vor. Die Antragstellerin habe einen Steuerberater beauftragt, die Abschlüsse 2001 bis 2003 nachzufertigen. Der Bescheid beschränke sich auf die formelhafte Wiedergabe allgemeiner Erwägungen. Es sei in keiner Weise dargetan, welche Art von Gefährdung der Öffentlichkeit aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Transportunternehmens von ihm ausginge. Eine Abwägung mit den Interessen der Antragstellerin habe nicht stattgefunden. Der Inhaber der Antragstellerin lebe vom Betrieb des Transportunternehmens. Eine auch nur vorübergehende Stilllegung stelle eine erhebliche Härte und Belastung dar. 7 Die Antragstellerin stellte am 14.12.2004 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet sei. Die der Öffentlichkeit angeblich drohenden Gefahren seien nicht einmal in Ansätzen näher dargestellt. Die dargelegten Gesichtspunkte würden überdies lediglich eine Begründung für die Einziehung der Gemeinschaftslizenz abgeben. Ein Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit sei nicht dargetan. Dies fordere aber § 80 Abs. 3 VwGO. Die vom Antragsgegner behauptete Klarheit in der Sache bestünde darüber hinaus nicht. Insoweit verweist die Antragstellerin auf ihre Widerspruchsbegründung. Die wahre wirtschaftliche Situation sei in weniger als einem Monat bekannt, wenn die Abschlüsse für die Jahre 2001 bis 2003 gefertigt seien. 8 Die Antragstellerin beantragt sachdienlich gefasst, 9 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.12.2004 gegen die Verfügung des Landratsamts B. vom 26.11.2004 hinsichtlich deren Nr. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich deren Nr. 3 anzuordnen. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Antragstellerin über die gesetzlich vorgeschriebenen finanziellen Mittel verfüge. Einem Unternehmen, dass seinen Verpflichtungen zur Begleichung von Steuer- und Beitragsschulden trotz Hinweisen der Behörde schon im Jahr 2003 nicht nachkomme, könne bei dem Anwachsen der Schulden von 13.715,67 EUR auf 54.971,13 EUR nur mit einem sofort vollziehbaren Widerruf begegnet werden. Es stünden mit Sicherheit nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung, um die Fahrzeuge der Antragstellerin so zu unterhalten, dass sie sich immer in einem technisch einwandfreien und verkehrssicheren Zustand befinden können. Des Weiteren verschaffe die Antragstellerin sich Vorteile gegenüber den Mitbewerben, die Steuern und Beiträge ordnungsgemäß entrichteten. 13 Am 14.01.2005 teilte das Finanzamt B. dem Gericht mit, dass sich die Steuerrückstände des Inhabers der Antragstellerin auf 66.556,42 EUR erhöht hätten. Es handele sich überwiegend um Lohn- und Umsatzsteuerbeträge, welche die Antragstellerin treuhänderisch vereinnahme. Zahlungen seien seit Oktober 2004 nicht mehr erfolgt. Seit August 2004 gebe es keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr. 14 Darauf hin teilte die Antragstellerin mit, dass sie dabei sei, die Jahre seit 1999 aufzuarbeiten. Aus dem Steuerbescheid für 1999 ergebe sich, dass eine Steuerschuld in Höhe von 3.707,86 EUR bestehe. Es seien schon Verrechnungen für 2000 und 2002 erfolgt. Daher gebe es erhebliche Zweifel daran, ob die Steuerschätzung die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegele. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2003 sei mittlerweile erfolgt. Es sei eine Vorabführung von lediglich 700 EUR erfolgt. Sollte dies für das Kalenderjahr repräsentativ sein, bestünden erhebliche Zweifel an den durch das Finanzamt benannten Beträgen. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs sei angesichts der erheblichen Abweichungen zugunsten der Antragstellerin unerlässlich. Sie dürfe nicht durch den Entzug der Lizenz gestoppt werden, da sonst gravierende und nicht mehr aufholbare Nachteile entstehen würden. 15 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten. 16 II. Der Antrag ist hinsichtlich Nr. 1 und 2 der Verfügung vom 26.11.2004 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO und hinsichtlich Nr. 4 der Verfügung vom 26.11.2004 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG zulässig. Er ist jedoch unbegründet. 17 Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung des Antragsgegnervertreters nicht ausreichend begründet wäre. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist in dem Bescheid vom 26.11.2004 nämlich gesondert und schriftlich erfolgt sowie mit ausreichenden, auf den konkreten Fall bezogenen Gründen, die über den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehen, versehen. Somit ist den Bestimmungen des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan. Einer darüber hinausgehenden, inhaltlichen Überprüfung der Sofortvollzugsbegründung bedarf es nicht, da diese nur Bestandteil der formellen, verfahrensmäßigen Ermessensentscheidung der Sofortvollzugsanordnung ist, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 43). Die von der Antragstellerin geltend gemachte fehlende Nachvollziehbarkeit der Begründung kann daher unter keinen Umständen zum Erfolg ihres Antrags führen. 18 Ist die Anordnung des Sofortvollzugs formell nicht zu beanstanden, hat das Gericht im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei dieser Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Individualinteresse des Antragstellers, zunächst von den Rechtsfolgen des erlassenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen sein. Hat der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich keinen Erfolg, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. 19 Der Widerspruch gegen die Verfügung des Antragsgegnervertreters vom 26.11.2004 bleibt voraussichtlich erfolglos, da die Verfügung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein dürfte und die Antragstellerin daher nicht in eigenen Rechten verletzen dürfte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die sonstigen Interessen der Antragstellerin wiegen im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nicht schwerer, so dass der Antrag im Ganzen ohne Erfolg bleiben muss. 20 Die Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Widerrufs der Gemeinschaftslizenz findet sich in Art. 8 Abs. 2 1. Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 09.04.1992, S. 1), in der seit dem 01.05.2004 geltenden Fassung (Abl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33) (VO EWG 881/92) in Verbindung mit den §§ 5 Satz 1, 3 Abs. 5 GüKG. Nach Art. 8 Abs. 2 1. Spiegelstrich VO EWG 881/92 entziehen die zuständigen Behörden die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 VO EWG 881/92 nicht mehr erfüllt. Nach Art. 3 Abs. 2 VO EWG 881/92 wird die Gemeinschaftslizenz gemäß der Art. 5 und 7 VO EWG 881/92 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in einem Mitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Nach § 5 Satz 1 GüKG gilt die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 VO EWG 881/92 für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 GüKG. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 GüKG kann die Erlaubnis nach § 3 GüKG zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG nicht vorgelegen hat oder diese nachträglich entfallen ist. Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG bleiben die Bestimmungen der §§ 48 - 50 VwVfG unberührt. Nach § 3 Abs. 2 GüKG wird die Erlaubnis einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind (Nr. 1), die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist (Nr. 2) und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). 21 Der Tatbestand des Art. 8 Abs. 2 1. Spiegelstrich VO EWG 881/92 in Verbindung mit den §§ 5 und 3 Abs. 5 Satz 1 GüKG ist durch die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt. Die Antragstellerin erfüllt nämlich die Erteilungsvoraussetzung für die Gemeinschaftslizenz nicht mehr, da sowohl ihre Zuverlässigkeit als auch ihre finanzielle Leistungsfähigkeit voraussichtlich nicht mehr vorliegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GüKG) und sie somit wohl auch nicht mehr zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist (Art. 3 Abs. 2 2. Spiegelstrich VO EWG 881/92). 22 Die Zuverlässigkeit im Sinne des GüKG ist dann gegeben, wenn der Unternehmer die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt, § 3 Abs. 3 Nr. 1 GüKG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. d) der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr - GBZugV - sind schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, ein Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens. Seitens der Antragstellerin liegen solche schweren Verstöße wohl vor. Diese liegen einmal im konsequenten Nichtleisten auf bestehende und fällige Steuerschulden und weiter auch im Unterlassen der Umsatzsteuervoranmeldungen seit August 2004. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin dürfte es unerheblich sein, dass erhebliche Teile der Zahlungsverpflichtungen auf Steuerbescheiden beruhen, in welchen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt worden sind. Müssen die Besteuerungsgrundlagen deswegen, weil der Unternehmer seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkommt - gemäß § 162 AO geschätzt werden, so ist die auf dieser Grundlage festgesetzte Steuerschuld nämlich nicht von anderer rechtlicher Qualität und daher im Rahmen des § 3 GüKG grundsätzlich nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1988 - 1 B 164/87 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45). Diese Steuerschuld ist nämlich ebenso fällig wie eine auf exakten Besteuerungsgrundlagen beruhende. Im Übrigen läge es an der Antragstellerin, durch Abgabe der erforderlichen Erklärungen dem Finanzamt exakte Besteuerungsgrundlagen zugänglich zu machen. Dass sie dies getan hätte, hat sie trotz anders lautender Ankündigungen im Antragsschriftsatz bis zum heutigen Tage nicht nachgewiesen. 23 Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Unternehmer als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Unternehmens von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist für die Prognose, ob er seine steuerlichen Pflichten künftig erfüllen wird oder nicht, von Bedeutung. Hier sind Steuerschulden seit Anfang 2003 aufgelaufen, ohne dass im erheblichen Maße Tilgungen erfolgt wären. Eine Steuerschuld von über 60.000 EUR sind für ein Unternehmen, das mit vier Lkw Güter transportiert, offenkundig erheblich. Damit ist voraussichtlich sowohl ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. d) GBZugV als auch das Vorliegen von Steuerrückständen, die im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Unternehmens von Gewicht sind, zu bejahen. Erschwerend kommt bei der Steuerschuld der Antragstellerin hinzu, dass sich ein wesentlicher Teil der Schuld auf die Umsatzsteuer bezieht. Diese wird durch die Antragstellerin aber nur treuhänderisch vereinnahmt. Die Antragstellerin verschafft sich damit einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil, wenn sie ihren Kunden die Umsatzsteuer für ihre Dienstleistungen berechnet, diese aber nicht abführt. Daher liegt hier schon in der Nichtanmeldung der Umsatzsteuer (Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) ein schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten, ebenso in der Nichtbegleichung der daraus resultierenden Steuerschuld (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). 24 Ebenso ist in der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung trotz bestehender Erklärungspflicht (vgl. § 25 Abs. 3 EStG) wohl ein schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten zu erblicken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Steuerschulden. Dass die Antragstellerin selbst unter dem Eindruck des laufenden Widerrufsverfahrens, das für sie erkennbar mit ihrer Anhörung zum Widerruf der Lizenz im Jahr 2003 eingeleitet worden war, nicht in der Lage oder Willens gewesen ist, die Einkommensteuererklärung abzugeben, lässt wohl schon den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit zu. Der Begriff der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten umfasst nämlich auch die Erklärungs- und nicht nur die Zahlungspflichten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 11.04.1990 - 1 R 52/89 -, juris). 25 Die Antragstellerin kann ihre finanzielle Leistungsfähigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr gewährleisten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GüKG gegeben, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere Verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Nach § 2 Abs. 1 GBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 GüKG als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind (Satz 1). Sie ist jedoch zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (Satz 2 Nr. 1). Um die Erheblichkeit der Steuerrückstände zu bewerten, bedarf es auch hier einer Betrachtung der absoluten Höhe nach als auch des Verhältnisses zur steuerlichen Gesamtbelastung des Unternehmens. Auch hier ergibt sich wohl keine andere Beurteilung als bei der Prüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin, so dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit wohl auch entfallen sein dürfte. 26 Rechtsfolge des Entfallens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 GüKG dürfte wohl entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht ein Ermessen hinsichtlich des Widerrufs sein, sondern vielmehr die zwingende Verpflichtung zum Widerruf. Dies dürfte aus Art. 8 Abs. 2 VO EWG 881/92 folgen, da diese Vorschrift regelt, dass die zuständige Behörde die Gemeinschaftslizenz entzieht, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Daher ist § 3 Abs. 5 Satz 1 GüKG gemeinschaftsrechtskonform wohl so auszulegen, dass für den Fall des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen einer Lizenz nach § 5 Satz 1 GüKG zwingend der Widerruf zu erfolgen hat. Nur diese Auslegung vermag zu verhindern, dass deutsche Unternehmen Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen erhalten, nach deren nationalem Verwaltungsrecht die Gemeinschaftslizenz wie vom Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt, zwingend entzogen werden muss. Somit gebietet also die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, zu deren Herstellung und Wahrung die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet sind (vgl. Art. 10 EG), wohl die hier gefundene Auslegung. 27 Selbst wenn man aber annehmen möchte, dass der Behörde das nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 GüKG eröffnete Ermessen in diesem Einzelfall auch zukommt, ist der Bescheid in rechtlicher Hinsicht wohl nicht zu beanstanden. Bei der gerichtlichen Kontrolle auf das Vorliegen von Ermessensfehlern (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) sind solche nämlich nicht zu erkennen. Der Antragsgegnervertreter ist davon ausgegangen, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Es ist insbesondere wohl nicht zu beanstanden, dass der fehlende Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit über einen langen Zeitraum hinweg als letztlich erheblich für die getroffene Entscheidung erachtet wird. Damit wird nämlich - wenn auch in sehr dürren Worten - darauf abgestellt, dass man der Antragstellerin selbst die Chance zur Abwendung der Widerrufsentscheidung gelassen hat und diese davon keinen Gebrauch gemacht hat. Damit hat sie auch das in der Natur der Sache begründete Argument der Antragstellerin aus dem Widerspruchsverfahren, nur die Fortführung des Geschäftsbetriebs könne zu einer Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse führen, beachtet und gewichtet. Dass nach der Möglichkeit der Stabilisierung über den Verlauf von mehr als einem Jahr nunmehr dieses Interesse der Antragstellerin gering bewertet wird, begegnet rechtlich wohl keinen Bedenken. Im Anhörungsverfahren selbst hat die Antragstellerin auch nichts weiter vorgebracht, was der Antragsgegnervertreter hätte berücksichtigen können oder gar müssen. Damit erweist sich der Widerruf der Gemeinschaftslizenz als sehr wahrscheinlich rechtmäßig. 28 Die Rückforderung der Urkunden findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 LVwVfG. Da der Widerruf für sofort vollziehbar erklärt wurde, hat die Erteilung der Gemeinschaftslizenz im Sinne des § 52 LVwVfG ihre Wirksamkeit verloren, so dass der Tatbestand wohl erfüllt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 52 Rn. 7). 29 Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung wohl rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG. Insbesondere ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 100 EUR vermutlich nicht unverhältnismäßig bemessen. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100 EUR ist hier nicht ermessensfehlerhaft, da es um die Rückgabe der Urkunden geht und diese nach außen durchaus noch in der Lage sind, das Fortbestehen der Gemeinschaftslizenz vorzutäuschen. 30 Die von der Antragstellerin dargestellten Interessen vermögen hier nicht zum Erfolg ihres Antrags trotz der höchst wahrscheinlichen Erfolglosigkeit ihres Rechtsbehelfs zu führen. Es liegt nämlich ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Dies ist einmal darauf zu gründen, dass bei einem finanziell nicht leistungsfähigen Güterkraftverkehrsunternehmen, dem die finanzielle Leistungsfähigkeit fehlt (vgl. dazu oben) zu befürchten ist, dass Geld auch im verkehrssicherheitsrelevanten Bereich gespart wird und notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten nicht oder nicht sachgemäß durchgeführt werden können. Auch kann es nicht hingenommen werden, dass sich die Antragstellerin fortwährend Wettbewerbsvorteile gegenüber denjenigen Konkurrenten, welche ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, verschafft, indem sie auf ihre Steuerschuld nicht leistet. Insbesondere haben sich die Schulden seit Beginn des Verwaltungsverfahrens drastisch erhöht, obwohl der Antragstellerin eigentlich die drohende Konsequenz vor Augen stehen müsste. Soweit sie sich darauf beruft, dass die Steuerschulden nur auf Schätzungen beruhen, wäre es an ihr, durch die Erfüllung ihrer Erklärungspflichten insoweit für Abhilfe zu sorgen und einstweilen die festgesetzte Steuerschuld zu begleichen. Die existenzielle Gefährdung der Antragstellerin durch den Sofortvollzug muss hier angesichts der erheblichen Gesetzesverstöße und der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit hingenommen werden, da ansonsten die Konkurrenten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die öffentliche Sicherheit (abgabenrechtliche Pflichten) in erheblicher Gefahr sind bzw. gestört werden. Eine Besserung der Situation ist trotz der gegenteiligen Beteuerungen der Antragstellerin noch nicht einmal in Sicht. Willensbekundungen ohne darauf folgende Handlungen sind nicht geeignet, das Vollzugsinteresse entfallen zu lassen. 31 Nachdem die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anwendung von Nr. 1.5 und 47.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der Streitwert von 30.000,- EUR zu halbieren.