Urteil
5 K 417/04
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ehemaliger Soldat auf Zeit, begehrt die Zuerkennung einer Außendienstzulage. 2 Der Kläger wurde mit Kommandierungsverfügung des Jägerbataillons ... D. für den Zeitraum vom 17.11.1997 bis zum 19.12.1997 an das Kraftfahrausbildungszentrum P. abkommandiert. Mit Bescheid vom 26.11.2003 lehnte der Leiter des Kraftfahrausbildungszentrums P. die beantragte nachträgliche Zuerkennung einer Außendienstzulage für die Monate November und Dezember 1997 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Allgemeine Umdruck Nr. 66 fordere in seinen Vorbemerkungen unter Punkt 3.2 eine überwiegende Verwendung als Führer oder Ausbilder, die gemäß Punkt 3.3 auch im Einzelfall festgestellt werden könne, wenn mehr als die Hälfte der monatlich zu Grunde zu legenden Dienstzeit von 174 Stunden, also mehr als 87 Stunden Außen- und Geländedienst geleistet würden. Nach den Anwesenheitsaufzeichnungen des Kraftfahrzeugausbildungszentrums sei der Kläger nur vom 17.11. bis zum 02.12.1997 im Kraftfahrzeugausbildungszentrum als MKL in Zweitverwendung eingesetzt worden. 3 Gegen diesen Bescheid legte der am 30.11.2003 aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschiedene Kläger am 29.12.2003 Beschwerde ein und berief sich darauf, dass eine nachträgliche Zuerkennung einer Außendienstzulage durch die Kraftfahrausbildungszentren H. und S. möglich gewesen sei. Für ihn sei nicht schlüssig, weshalb bei diesen beiden Kraftfahrausbildungszentren andere Bestimmungen gelten würden als beim Kraftfahrausbildungszentrum P.. 4 Mit Beschwerdebescheid vom 15.01.2004 wies der Kommandant des Truppenübungsplatzes H. die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es: Gemäß der ihm vorliegenden Anwesenheitsliste habe sich die tatsächliche Anwesenheit des Klägers beim Kraftfahrausbildungszentrum P. nur auf den Zeitraum vom 17.11.1997 bis einschließlich 02.12.1997 beschränkt. Ab dem 03.12.1997 habe er wieder Dienst in seiner damaligen Stammeinheit geleistet. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Allg. Umdruck Nr. 66 Anlage 3/2 Ziff. 3) sei in Einheiten oder militärischen Dienststellen, für die keine Anlagen „Außendienstzulage“ festgelegt seien, auf die überwiegende Verwendung im Außen- und Geländedienst jeweils im Einzelfall abzustellen. Diese Feststellung sei monatlich auf der Grundlage von Wochendienstplänen oder vergleichbaren Regelungen vorzunehmen. Dabei sei der Berechnung eine monatliche Dienstzeit von 174 Stunden zu Grunde zu legen, wobei eine überwiegende Verwendung bei mehr als 87 Stunden im Kalendermonat gegeben sei. Der Tagesdienst „Fahrausbildung“ beim Kraftfahrausbildungszentrum P. betrage auch unter für den Kläger günstigsten Umständen 10 Ausbildungseinheiten à 45 Minuten. Dies ergebe 7 ½ Stunden täglich und 30 Stunden pro Woche (Montag bis Donnerstag). Damit habe der Kläger für die Wochen vom 17. bis zum 21.11.1997 und vom 24. bis zum 28.11.1997 60 anrechenbare zulageberechtigte Stunden erreicht. Damit liege keine überwiegende Verwendung von mehr als 87 Stunden im Kalendermonat vor. Im Dezember sei der Kläger nur an zwei Tagen (01. und 02.12.) beim Kraftfahrausbildungszentrum anwesend gewesen. Alle Dienststellen seien gleichermaßen an die bestehenden Richtlinien gebunden. Die Bewertung über die Zuerkennung der Zulage durch andere Dienststellen liege nicht in seiner Zuständigkeit. 5 Der Kläger hat am 16.02.2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er bemühe sich um die Anerkennung der Außendienstzulage als ruhegehaltsfähig. Aus einem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung S. vom 04.03.2004 folge, dass eine fiktive Berechnung der Zulage unter Berücksichtigung der Zeiten vom 17.11.1997 bis zum 03.12.1997 insgesamt eine Verwendungszeit von 9 Jahren und 364 Tagen ergebe und damit die erforderliche Verwendungszeit von insgesamt mindestens 10 Jahren verfehlt werde. Im Kern herrsche also Streit darüber, ob der Zeitraum der Kommandierung in P. vom 17.11. bis zum 19.12.1997 als zulageberechtigend anerkennt werde. Voraussetzung hierfür sei, dass im Einzelfall festgestellt werde, dass mehr als die Hälfte der Dienstzeit Außen- und Geländedienst gewesen sei, was vorliegend der Fall sei. Dies ergebe sich aus der Kommandierungsverfügung des Jägerbataillons 292 vom 13.11.1997, nach der er vom 17.11. bis zum 19.12.1997 zum Kraftfahrzeugausbildungszentrum P. abkommandiert worden sei. Er habe dort Außendienst geleistet. Er sei in P. als Fahrlehrer im Außendienst eingesetzt worden, also montags bis donnerstags mit Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr und freitags mit Dienst im Kasernengelände. Er habe somit - wöchentlich - mehr als die Hälfte im Außendienst abgeleistet. Es sei willkürlich, auf die monatliche Dienstzeit abzustellen. Der Dienstherr könne auf diese Weise ohne weiteres den Kommandierungszeitraum etwa in der Mitte des Monats beginnen lassen mit der Folge, dass dann unter keinen Umständen eine überwiegende Verwendung im Außen- und Geländedienst stattfinde. Dies sei auch mit der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn nicht zu vereinbaren. Die Sachverhaltsangaben der Beklagten seien zutreffend. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Leiters des Kraftfahrausbildungszentrums P. vom 26.11.2003 und den Bescheid des Kommandanten des Truppenausbildungsplatzes H. vom 15.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Außendienstzulage zuzuerkennen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie wiederholt die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt weiter aus: Soweit der Kläger darauf abstelle, dass er wöchentlich mehr als die Hälfte der Dienstzeit Außendienst versehen habe, gehe er von falschen Voraussetzungen aus. Bei der Feststellung der überwiegenden Verwendung im Außendienst sei nach Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Berechnung der zulageberechtigten Zeiten eine monatliche Dienstzeit zu Grunde zu legen. Es sei nicht willkürlich, die Außendienstzulage nur dann zu gewähren, wenn in einem Kalendermonat mehr als die Hälfte der Dienstzeit als Außen- und Geländedienst abgeleistet werde. Vielmehr sei es gerechtfertigt, von einzelnen Kalendermonaten als Abrechnungszeiträumen auszugehen, da auch Löhne und Gehälter für einzelne Kalendermonate gezahlt würden. Auch Soldaten der Bundeswehr erhielten ihren Sold für einzelne Kalendermonate. Freitags finde bei dem Kraftfahrausbildungszentrum P. grundsätzlich kein Außendienst statt. 11 Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 52 Nr. 4 VwGO örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG) oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz (vgl. § 7 BGB) hat. Hat der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz und auch keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, ist nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Der Kläger hatte nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen dienstlichen Wohnsitz mehr. Ebenso liegt der (bürgerliche) Wohnsitz des Klägers nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Leiters des Kraftfahrzeugausbildungszentrums P.. Eine „universelle“ Zuständigkeit dieses Truppenteils für den Kläger hinsichtlich der Frage der Gewährung einer Außendienstzulage für den hier streitgegenständlichen Zeitraum besteht nicht. Eine solche setzt eine Vorschrift des Inhalts voraus, dass eine begründete Zuständigkeit bestehen bleibt, obwohl der Kläger nicht mehr im Wehrdienstverhältnis steht. Der Anspruch auf Gewährung einer Außendienstzulage gehört als Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge - ebenso wie die Ansprüche auf Heilfürsorge und Versorgung wegen Wehrdienstbeschädigung - zu den Verwaltungsangelegenheiten. Soweit militärischen Dienststellen die Entscheidung in Angelegenheiten der Truppenverwaltung übertragen ist, endet diese Entscheidungsbefugnis mit dem Wehrdienstverhältnis des Soldaten. Der aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschiedene Soldat unterliegt nicht mehr der Befehlsgewalt seines ehemaligen Dienstvorgesetzten. Die Regelung von Verwaltungsangelegenheiten des früheren Soldaten obliegt nunmehr den Behörden der Bundeswehrverwaltung (vgl. auch Art. 87 b GG; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31.10.2001 - 2 C 37.00 -, NJW 2002 , 768). Zwar wird ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren auch nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses von dem zuständigen Vorgesetzten fortgeführt (vgl. § 15 WBO); gleiches gilt auch für eine nach dem Ausscheiden des Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis eingelegte Beschwerde, deren Anlass - wie hier - in die Wehrdienstzeit fällt (BVerwG, Beschluss vom 17.01.1974 - 1 WB 89.72 -, BVerwGE 46, 220; Böttcher/Dau, Wehrbeschwerdeordnung, 4. Aufl., § 15 RdNr. 8). Mit der Entscheidung in dem an die Stelle eines Vorverfahrens tretenden Beschwerdeverfahren (vgl. § 23 Abs. 1 WBO) endet jedoch die sachliche Zuständigkeit des Vorgesetzten. Mit diesem Zeitpunkt endet auch seine örtliche Zuständigkeit, so dass der Wohnsitz des Klägers nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 VwGO liegen kann. Deshalb bestimmt sich der Gerichtsstand nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO und ist hier das Verwaltungsgericht Sigmaringen für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Leiters des Kraftfahrausbildungszentrums P. vom 26.11.2003 und der Beschwerdebescheid des Kommandanten des Truppenübungsplatzes H. vom 15.01.2004 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Außendienstzulage für die Monate November und Dezember 1997 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die hierfür normierten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 15 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20.08.1980 für die Zahlung einer Stellenzulage für Soldaten, die als Führer oder Ausbilder im Außen- oder Geländedienst verwendet werden (VR I 3 - Az 19-02-08/08, veröffentlicht in VMBl. 1980, 461). 16 Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind als Teil der Anlage I Bestandteil des Bundesbesoldungsgesetzes und damit von gleicher Rechtsqualität. Sie haben als gleichsam vor die Klammer gezogene Regelungen vor allem Entlastungsfunktion, da andernfalls bei den einzelnen Ämtern stets wiederholt zu regeln wäre, was der Gesetzgeber rechtstechnisch in den Vorbemerkungen untergebracht hat. Im Abschnitt II werden die Voraussetzungen verschiedener Zulagen näher bestimmt, in Nr. 4 unter anderem die der hier in Rede stehenden so genannten Außendienstzulage, die 1971 - entsprechend einer Forderung des Weißbuchs 1970 (S. 97 Nr. 116) - eingeführt wurde. Es handelt sich um eine spezifische Zulage der Bundeswehr, die nur Soldaten gewährt wird. 17 Nach dieser Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B erhalten Soldaten die Außendienstzulage dann, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- oder Geländedienst verwendet werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erlässt der Bundesminister der Verteidigung die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Den ihm damit eingeräumten Gestaltungsspielraum hat der Bundesminister der Verteidigung mit der oben genannten Verwaltungsvorschrift vom 20.08.1980 ausgefüllt. 18 Zwar hat der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum Aufgaben eines Führers oder Ausbilders im Außen- und Geländedienst wahrgenommen. Denn der praktische Fahrunterricht gehört zum Außendienst eines Ausbilders im Sinne der Zulagenregelung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.10.1996 - 2 L 4536/94 -; VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.1997 - 1 A 27/96 -). 19 Jedoch war der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht überwiegend im Außen- und Geländedienst tätig. Außen- und Geländedienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien. Dies erschließt sich aus dem mit der Zulage verfolgten Zweck der Abgeltung von Dienst mit erhöhten Anforderungen (als Führer oder Ausbilder) unter besonderen Belastungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.06.1999 - 12 A 4751/98 - und vom 20.01.2000 - 12 A 2867/97 -, BWV 2000, 251; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Vorbemerkung Nr. 4 BBesO A/B RdNr. 2; ebenso Nr. 2 Satz 1 der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20.08.1980, a.a.O.). Von einer überwiegenden Verwendung im Sinne der Zulagenbestimmung ist auszugehen, wenn die zulagenberechtigende Tätigkeit im Monatsdurchschnitt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ausmacht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.06.1999 und vom 20.01.2000, a.a.O.; Schwegmann/Summer, a.a.O. RdNr. 6; Nr. 1 c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20.08.1980 ). Dass der laufende Monatsdurchschnitt maßgeblich ist, folgt schon daraus, dass die Außendienstzulage in Monatsbeträgen ausgebracht wird (vgl. die Überschrift der Anlage IX). In den angegriffenen Bescheiden vom 26.11.2003 und vom 15.01.2004 ist ausführlich und zutreffend dargelegt worden, dass der Kläger in den Monaten November und Dezember 1997 nicht überwiegend, das heißt mehr als 87 Stunden (vgl. den von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Umdruck Nr. 66, nach dessen Nr. 3 zur Berechnung der zulageberechtigenden Zeiten eine monatliche Dienstzeit von 174 Stunden zu Grunde zu legen ist), im Außen- und Geländedienst tätig war. Auf diese Ausführungen verweist die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO, nachdem der Kläger im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 10.08.2004) mitgeteilt hat, dass die Sachverhaltsangaben der Beklagten zutreffend sind. Ergänzend ist lediglich im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers auszuführen, dass selbst bei Berücksichtigung des im Monat Dezember geleisteten Außendienstes (01./02.1997) die im Monatsdurchschnitt erforderlichen 87 Stunden während der Tätigkeit des Klägers im Kraftfahrzeugausbildungszentrum P. Ende des Jahres 1997 insgesamt nicht erreicht werden. Zudem ist nach dem bereits dargestellten Zweck der Außendienstzulage für ihre Gewährung maßgeblich, in welchem Zeitraum der Kläger tatsächlich im Außen- und Geländedienst tätig war; auf den in der Kommandierungsverfügung des Jägerbataillons 292 vom 13.11.1997 genannten Zeitraum kommt es nicht an. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und sieht sich nicht veranlasst, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 VwGO). Gründe 12 Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 52 Nr. 4 VwGO örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG) oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz (vgl. § 7 BGB) hat. Hat der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz und auch keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, ist nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Der Kläger hatte nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen dienstlichen Wohnsitz mehr. Ebenso liegt der (bürgerliche) Wohnsitz des Klägers nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Leiters des Kraftfahrzeugausbildungszentrums P.. Eine „universelle“ Zuständigkeit dieses Truppenteils für den Kläger hinsichtlich der Frage der Gewährung einer Außendienstzulage für den hier streitgegenständlichen Zeitraum besteht nicht. Eine solche setzt eine Vorschrift des Inhalts voraus, dass eine begründete Zuständigkeit bestehen bleibt, obwohl der Kläger nicht mehr im Wehrdienstverhältnis steht. Der Anspruch auf Gewährung einer Außendienstzulage gehört als Anspruch auf Geld- oder Sachbezüge - ebenso wie die Ansprüche auf Heilfürsorge und Versorgung wegen Wehrdienstbeschädigung - zu den Verwaltungsangelegenheiten. Soweit militärischen Dienststellen die Entscheidung in Angelegenheiten der Truppenverwaltung übertragen ist, endet diese Entscheidungsbefugnis mit dem Wehrdienstverhältnis des Soldaten. Der aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschiedene Soldat unterliegt nicht mehr der Befehlsgewalt seines ehemaligen Dienstvorgesetzten. Die Regelung von Verwaltungsangelegenheiten des früheren Soldaten obliegt nunmehr den Behörden der Bundeswehrverwaltung (vgl. auch Art. 87 b GG; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31.10.2001 - 2 C 37.00 -, NJW 2002 , 768). Zwar wird ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren auch nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses von dem zuständigen Vorgesetzten fortgeführt (vgl. § 15 WBO); gleiches gilt auch für eine nach dem Ausscheiden des Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis eingelegte Beschwerde, deren Anlass - wie hier - in die Wehrdienstzeit fällt (BVerwG, Beschluss vom 17.01.1974 - 1 WB 89.72 -, BVerwGE 46, 220; Böttcher/Dau, Wehrbeschwerdeordnung, 4. Aufl., § 15 RdNr. 8). Mit der Entscheidung in dem an die Stelle eines Vorverfahrens tretenden Beschwerdeverfahren (vgl. § 23 Abs. 1 WBO) endet jedoch die sachliche Zuständigkeit des Vorgesetzten. Mit diesem Zeitpunkt endet auch seine örtliche Zuständigkeit, so dass der Wohnsitz des Klägers nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 VwGO liegen kann. Deshalb bestimmt sich der Gerichtsstand nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO und ist hier das Verwaltungsgericht Sigmaringen für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Leiters des Kraftfahrausbildungszentrums P. vom 26.11.2003 und der Beschwerdebescheid des Kommandanten des Truppenübungsplatzes H. vom 15.01.2004 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Außendienstzulage für die Monate November und Dezember 1997 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die hierfür normierten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 15 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20.08.1980 für die Zahlung einer Stellenzulage für Soldaten, die als Führer oder Ausbilder im Außen- oder Geländedienst verwendet werden (VR I 3 - Az 19-02-08/08, veröffentlicht in VMBl. 1980, 461). 16 Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind als Teil der Anlage I Bestandteil des Bundesbesoldungsgesetzes und damit von gleicher Rechtsqualität. Sie haben als gleichsam vor die Klammer gezogene Regelungen vor allem Entlastungsfunktion, da andernfalls bei den einzelnen Ämtern stets wiederholt zu regeln wäre, was der Gesetzgeber rechtstechnisch in den Vorbemerkungen untergebracht hat. Im Abschnitt II werden die Voraussetzungen verschiedener Zulagen näher bestimmt, in Nr. 4 unter anderem die der hier in Rede stehenden so genannten Außendienstzulage, die 1971 - entsprechend einer Forderung des Weißbuchs 1970 (S. 97 Nr. 116) - eingeführt wurde. Es handelt sich um eine spezifische Zulage der Bundeswehr, die nur Soldaten gewährt wird. 17 Nach dieser Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B erhalten Soldaten die Außendienstzulage dann, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- oder Geländedienst verwendet werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung erlässt der Bundesminister der Verteidigung die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Den ihm damit eingeräumten Gestaltungsspielraum hat der Bundesminister der Verteidigung mit der oben genannten Verwaltungsvorschrift vom 20.08.1980 ausgefüllt. 18 Zwar hat der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum Aufgaben eines Führers oder Ausbilders im Außen- und Geländedienst wahrgenommen. Denn der praktische Fahrunterricht gehört zum Außendienst eines Ausbilders im Sinne der Zulagenregelung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.10.1996 - 2 L 4536/94 -; VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.1997 - 1 A 27/96 -). 19 Jedoch war der Kläger im fraglichen Zeitraum nicht überwiegend im Außen- und Geländedienst tätig. Außen- und Geländedienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien. Dies erschließt sich aus dem mit der Zulage verfolgten Zweck der Abgeltung von Dienst mit erhöhten Anforderungen (als Führer oder Ausbilder) unter besonderen Belastungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.06.1999 - 12 A 4751/98 - und vom 20.01.2000 - 12 A 2867/97 -, BWV 2000, 251; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Vorbemerkung Nr. 4 BBesO A/B RdNr. 2; ebenso Nr. 2 Satz 1 der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20.08.1980, a.a.O.). Von einer überwiegenden Verwendung im Sinne der Zulagenbestimmung ist auszugehen, wenn die zulagenberechtigende Tätigkeit im Monatsdurchschnitt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ausmacht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.06.1999 und vom 20.01.2000, a.a.O.; Schwegmann/Summer, a.a.O. RdNr. 6; Nr. 1 c der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20.08.1980 ). Dass der laufende Monatsdurchschnitt maßgeblich ist, folgt schon daraus, dass die Außendienstzulage in Monatsbeträgen ausgebracht wird (vgl. die Überschrift der Anlage IX). In den angegriffenen Bescheiden vom 26.11.2003 und vom 15.01.2004 ist ausführlich und zutreffend dargelegt worden, dass der Kläger in den Monaten November und Dezember 1997 nicht überwiegend, das heißt mehr als 87 Stunden (vgl. den von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Umdruck Nr. 66, nach dessen Nr. 3 zur Berechnung der zulageberechtigenden Zeiten eine monatliche Dienstzeit von 174 Stunden zu Grunde zu legen ist), im Außen- und Geländedienst tätig war. Auf diese Ausführungen verweist die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO, nachdem der Kläger im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 10.08.2004) mitgeteilt hat, dass die Sachverhaltsangaben der Beklagten zutreffend sind. Ergänzend ist lediglich im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers auszuführen, dass selbst bei Berücksichtigung des im Monat Dezember geleisteten Außendienstes (01./02.1997) die im Monatsdurchschnitt erforderlichen 87 Stunden während der Tätigkeit des Klägers im Kraftfahrzeugausbildungszentrum P. Ende des Jahres 1997 insgesamt nicht erreicht werden. Zudem ist nach dem bereits dargestellten Zweck der Außendienstzulage für ihre Gewährung maßgeblich, in welchem Zeitraum der Kläger tatsächlich im Außen- und Geländedienst tätig war; auf den in der Kommandierungsverfügung des Jägerbataillons 292 vom 13.11.1997 genannten Zeitraum kommt es nicht an. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären und sieht sich nicht veranlasst, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 VwGO).