Urteil
1 K 1027/04
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis einschließlich September 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2003 bis 09/2004. 2 Der Kläger studierte vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Ende des Sommersemesters 2002 P. an der Universität R. In dieser Zeit erhielt er vom Studentenwerk N./O. Ausbildungsförderung. Im Wintersemester 2002/2003 setzte der Kläger sein P.-studium an der Universität T. fort. 3 Am 24.10.2002 stellte der Kläger beim Studentenwerk T. einen Weiterförderungsantrag. Er legte eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vor. Im Dezember legte er einen Einheitswertbescheid für die „Erbengemeinschaft L.“ des Finanzamts P. mit unleserlichem Datum vor, aus dem sich ergibt, dass er zu 1/8 an dem Grundstück M.weg ... in U. beteiligt ist und auf ihn ein Einheitswert in Höhe von 3.550,-- DM entfalle. Des Weiteren legte er am 19.12.2002 einen Erbschein vor. Er teilte mit, dass in dem Haus ausschließlich er und seine Mutter wohnten. 4 Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27.12.2002 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 in Höhe von 414,-- EUR monatlich. 5 Mit Schreiben vom 23.01.2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, Unterlagen zum Zeitwert des Grundstücks Im M.weg ... in U. vorzulegen. 6 Mit Schreiben vom 04.02.2003 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, Nachweise über den Zeitwert des Grundstücks könnten nicht vorgelegt werden. Er gehe davon aus, dass dies auch nicht erforderlich sei. Bei der Immobilie handele es sich um das eigengenutzte Wohnhaus der Mutter des Klägers. Die Grundstücksgröße betrage 840 m². Das Gebäude sei im Jahr 1975 errichtet worden. Das Obergeschoss sei noch nicht vollständig ausgebaut. Der Kläger sei an einer Erbengemeinschaft bezüglich der Haushälfte, die seinem verstorbenen Vater gehört habe, beteiligt. Die andere Hälfte stehe im Eigentum seiner Mutter. Bei dem Wohnhausgrundstück handele es sich um ein angemessenes Hausgrundstück i.S. des § 88 BSHG. Die Mutter des Klägers sei aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht in der Lage, Zahlungen an die Mitglieder der Erbengemeinschaft zu erbringen. 7 Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. erstellte im Auftrag des Beklagten am 22.10.2003 ein Gutachten über den Zeitwert des Grundstücks. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundstück einen Wert von 269.000,-- EUR habe. 8 In einem internen Vermerk berechnete der Beklagte den Anteil des Klägers (1/8) mit 33.625,00 EUR. 9 Der Kläger stellte am 06.08.2003 einen Weiterförderungsantrag für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004. 10 Mit Bescheid vom 27.11.2003 setzte der Beklagte den Förderungsbetrag für den Zeitraum 10/2002 bis 09/2003 auf 0,-- EUR fest (Blatt 1), forderte die bewilligte Ausbildungsförderung in Höhe von 4.968 EUR zurück und lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2003 bis 09/2004 ab (Blatt 2). Zur Begründung führte er aus, Ausbildungsförderung werde nicht bewilligt, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf des Klägers übersteige. In einer Anlage zum Bescheid vom 27.11.2003 führte der Beklagte aus, es werde Vermögen für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 nachträglich angerechnet. Dies führe dazu, dass Ausbildungsförderung im genannten Zeitraum nicht bewilligt und eine Überzahlung von 4.968,-- EUR (12 x 414,-- EUR) entstanden sei. Der Kläger sei mit Schreiben vom 22.01.2003 darauf hingewiesen worden, dass bei der Erstellung des Bescheides vom 27.12.2002 ein Fehler unterlaufen, der Bescheid möglicherweise fehlerhaft sei und eine mögliche Überzahlung ebenfalls zurückgefordert werden müsse. Die Fehlerhaftigkeit habe darin bestanden, dass er seinen Anteil am Grundstück aus dem Nachlass seines Vaters in seinem Antrag vom 24.10.2002 nicht angegeben habe und dieser Sachverhalt erst später aufgrund der Anfrage vom 05.12.2002 habe ermittelt werden können. 11 Der Kläger legte am 29.12.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe kein einsetzbares Vermögen. Er gehe davon aus, dass bei seinem Erbteil die Voraussetzungen eines angemessenen Wohnhausgrundstück i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG vorlägen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei nur durch Zwangsversteigerung möglich. Diese sei ihm nicht zuzumuten, da er nicht verpflichtet sei, seiner eigenen Mutter die Lebensgrundlage zu entziehen. Es liege daher kein verwertbares Vermögen vor. 12 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.04.2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne keine Ausbildungsförderung erhalten, da er seinen Bedarf durch sein Vermögen auch nach Abzug des Freibetrags decken könne. Eine Härte, die die Freilassung eines weiteren Betrages ermögliche, liege nicht vor. Das Wohnhausgrundstück habe eine Wohnfläche von 140 m², wobei das Obergeschoss noch nicht ausgebaut sei. Es übersteige die Größe eines angemessenen Wohnhausgrundstücks, welche bei einem Wohnanspruch von zwei Personen 90 m² betrage. 13 Der Kläger hat am 14.05.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei aufgrund seiner Einkommenssituation auf Ausbildungsförderung angewiesen. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei nicht möglich. Seine Mutter beziehe lediglich Witwenrente und trage hiervon die gesamten Hauslasten und Nebenkosten. Weiteres Vermögen aus seinem Erbanteil stehe ihm nicht zu. Bei dem Wohnhausgrundstück handele es sich um ein angemessenes Wohnhausgrundstück i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Seine Verwertung könne daher nicht verlangt werden. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis einschließlich September 2004 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides. 19 Das Gericht hat den Kläger im Eilverfahren 1 K 1028/04 mit Schreiben vom 29.07.2004 aufgefordert darzulegen, ob er mit seinem Erbteil als Sicherheit ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten kann. Der Kläger hat mit Schreiben vom 27.08.2004 mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei. Er hat dazu Bestätigungen der Raiffeisenbank im S. B. W. und der Sparkasse P. vorgelegt und mitgeteilt, er habe von der HypoVereinsbank P. und der VR-Bank P. mündlich Absagen erhalten. 20 Die Kammer hat wegen der Möglichkeiten für die Bewilligung eines Darlehens Auskünfte beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken und beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband eingeholt. 21 Der Kammer haben die Förderungsakten des Klägers beim Studentenwerk T. und die Gerichtsakte aus dem Eilverfahren 1 K 1028/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig und, soweit aus dem Tenor ersichtlich, begründet. 23 Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Ausbildungsförderung ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 einen Anspruch auf Neubescheidung. 24 Die Anrechnung des Erbes auf den Bedarf des Klägers ist eine unbillige Härte (siehe unten). Da die Freilassung eines weiteren Teils des Vermögens wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte eine Ermessensentscheidung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14/97 - NVwZ-RR 1999, 124), steht aber vor dem Erlass einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung nicht fest, ob das Erbe des Klägers auf seinen Ausbildungsbedarf anzurechnen ist. Eine Ermessensentscheidung hat der Beklagte noch nicht getroffen. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 durch den Beklagten nicht aufgehoben werden durfte, weil seine Aufhebung nach § 45 SGB X das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts voraussetzt. Diese Frage kann erst nach dem Vorliegen einer Entscheidung zu § 29 Abs. 3 BAföG beantwortet werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger im anschließenden Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 Ausbildungsförderung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG ab. Es konnte daher in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 25 Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form der Erbschaft des Klägers auf seinen Bedarf in Streit. Das Vermögen eines Auszubildenden ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. 26 Nach § 27 Abs. 1 Satz BAföG gehört das Erbe des Klägers, das im Wesentlichen aus seinem Anteil an dem hälftigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Vaters am Wohnhausgrundstück M.weg ... in U. besteht, zu seinem Vermögen. Es gehört nicht zu den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen, aus rechtlichen Gründen nicht verwertbaren Gegenständen. Ein rechtliches Verwertungshindernis (wie z.B. ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot) ist nicht ersichtlich. Ein solches Verwertungshindernis ist auch nicht darin zu sehen, dass das Wohnhausgrundstück gemeinschaftliches Eigentum seiner Mutter und der Erbengemeinschaft ist, der der Kläger angehört. Der Miterbe hat rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303). Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB). 27 Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Die frühere Fassung des § 28 BAföG, die eine Bewertung von Grundstücken nach dem Einheitswert vorsah, gilt seit dem 01.01.2001 nicht mehr. Den Bodenwert des Grundstücks hat das Studentenwerk anhand des vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. vom 22.10.2003 mitgeteilten Wertes ermittelt. Das Studentenwerk ist danach von einem Zeitwert des Wohnhausgrundstücks in Höhe von aufgerundet 269.000,00 EUR und einem auf den Antragsteller entfallenden Anteil von 33.625,00 EUR ausgegangen. Bedenken gegen diese Methode der Wertermittlung bestehen nicht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Loseblatt Stand: Januar 2003, § 28 Rn. 4). Wäre dieser Betrag zu berücksichtigen, wäre die Bewilligung von Ausbildungsförderung auch nach Abzug des Freibetrages von 5.200 EUR nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen. 28 Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann aber ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte ist für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 29 Rdnr. 11). Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der Regel ist aber nur eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei, die das Vorliegen der Härte beseitigt. 29 Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind hier die folgenden Überlegungen: Der Kläger kann sein Vermögen nur durch Veräußerung des Wohnhausgrundstücks realisieren, eine Verwertung durch Beleihung (siehe unten) ist nicht möglich. Die Auszahlung des Klägers scheidet aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Mutter, die sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 27.12.2002 ergeben, aus. Verlangte man vom Kläger die Verwertung seines Vermögens durch Verkauf, entzöge er damit seiner Mutter zwangsläufig ihr Eigentum an dem Wohnhausgrundstück. Die Mutter des Antragstellers würde dann zur einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, damit der Kläger sein Studium finanzieren kann, obwohl sie aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht verpflichtet ist, dazu beizutragen und obwohl § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens freistellt. Das ist insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil des oder der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.06.1986 (- 5 C 65.85 -, BVerwGE 74, 267 = FamRZ 1986, 1076) zu einem Förderungsfall aus dem Jahr 1978 ausgeführt, dass ein Betrag von ca. 46.000,-- DM (=23.519,43 EUR) nicht so hoch sei, dass eine Schonung des Vermögens, das in einem Anteil an einem Wohnhausgrundstück bestand, nicht mehr gerechtfertigt sei. Für den Anteil des Klägers von 33.625,00 EUR am Grundstückwert gilt angesichts der Preissteigerungen seit dem Jahr 1978 nichts anderes. 30 Das Vorliegen einer unbilligen Härte kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass eine Veräußerung seines „Anteils“ am Grundstücks nicht erforderlich sei, weil der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 = FamRZ 1992, 237) bei einem Miterben, bei dem ein Vermögenseinsatz in Höhe von 6.000,-- DM in Frage stand, weil sein Vermögen den Freibetrag nur in dieser Höhe überstieg, ausgeführt, es liege keine unbillige Härte vor, wenn er ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen in dieser Höhe erhalten könne. Hier steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann. Der Kläger hat nach Aufforderung durch die Kammer im Eilverfahren schriftliche Erklärungen zweier Banken aus seiner Heimatregion mit dem Inhalt vorgelegt, dass er kein Darlehen erhalten könne. Er hat glaubhaft versichert, dass er von zwei weiteren Banken mündliche Absagen, aber keine schriftlichen Bestätigungen erhalten habe. Die Bewilligung von Darlehen wurden in den schriftlichen Erklärungen der Banken damit abgelehnt, dass wegen der Einkommenssituation des Klägers der Kapitaldienst nicht gewährleistet sei. Die von der Kammer im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband und beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bestätigen dieses Ergebnis. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, sind nicht üblich. Sie wären, wenn ein Miteigentümer und Angehöriger das Grundstück bewohnt, nach der Auskunft des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes aus sozialen Gesichtspunkten nicht zu verantworten und werden nicht vorgenommen. Eine Kreditvergabe, die auf eine Verwertung der Sicherheit hinausliefe, wäre auch nicht das, was das Bundesverwaltungsgericht unter einem Darlehen zu marktüblichen Bedingungen versteht. Denn die Aufnahme eines Darlehens soll gerade die Veräußerung des Grundeigentums vermeiden. Das Gleiche würde für einen Kredit gelten, der in einer Höhe aufgenommen würde, dass der Auszubildende davon seine Ausbildung finanzieren und für die Zeit der Ausbildung Zins und Tilgung leisten kann. Üblich wäre eine solche Kreditaufnahme nicht. Sie würde auch wegen des erhöhten Kreditbedarf zu einer erheblichen Verteuerung des Kredits führen. 31 Auf die Frage, ob es sich bei dem Hausgrundstück, an dem der Kläger beteiligt ist, um ein kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 BSGH handelt (vgl. zur Schonung kleiner selbst bewohnter Hausgrundstücke: Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz <BAföGVwV>), kommt es somit nicht an. Es braucht daher nicht die Frage nach der zulässigen Größe eines kleinen Hausgrundstücks entschieden werden. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob die Anzahl der das Haus derzeit bewohnenden Familienmitglieder maßgeblich ist, oder die Anzahl der Familienmitglieder, für die es ursprünglich geplant und von denen es ursprünglich bewohnt wurde (vgl. dazu: Brühl in Bundessozialhilfegesetz Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, -LPK-BSHG - § 88, Rdnr. 46). 32 Die Kammer lässt die Berufung zu, weil das Verfahren wegen der entscheidungserheblichen Frage, ob ein Auszubildender, der einen Miteigentumsanteil an Hausgrundstück seiner Familie geerbt hat, zur Finanzierung seiner Ausbildung auf die Aufnahme eines Bankdarlehens verwiesen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Frage kommt zunehmend Bedeutung zu, nachdem der Wert von Grundstücken nicht mehr nach dem Einheitswert, sondern nach ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist. Gründe 22 Die Klage ist zulässig und, soweit aus dem Tenor ersichtlich, begründet. 23 Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Ausbildungsförderung ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 einen Anspruch auf Neubescheidung. 24 Die Anrechnung des Erbes auf den Bedarf des Klägers ist eine unbillige Härte (siehe unten). Da die Freilassung eines weiteren Teils des Vermögens wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte eine Ermessensentscheidung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14/97 - NVwZ-RR 1999, 124), steht aber vor dem Erlass einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung nicht fest, ob das Erbe des Klägers auf seinen Ausbildungsbedarf anzurechnen ist. Eine Ermessensentscheidung hat der Beklagte noch nicht getroffen. Das hat zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 durch den Beklagten nicht aufgehoben werden durfte, weil seine Aufhebung nach § 45 SGB X das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts voraussetzt. Diese Frage kann erst nach dem Vorliegen einer Entscheidung zu § 29 Abs. 3 BAföG beantwortet werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger im anschließenden Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 Ausbildungsförderung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG ab. Es konnte daher in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 25 Zwischen den Beteiligten steht erkennbar nur die Frage der Anrechnung von Vermögen in Form der Erbschaft des Klägers auf seinen Bedarf in Streit. Das Vermögen eines Auszubildenden ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. 26 Nach § 27 Abs. 1 Satz BAföG gehört das Erbe des Klägers, das im Wesentlichen aus seinem Anteil an dem hälftigen Miteigentumsanteil seines verstorbenen Vaters am Wohnhausgrundstück M.weg ... in U. besteht, zu seinem Vermögen. Es gehört nicht zu den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen, aus rechtlichen Gründen nicht verwertbaren Gegenständen. Ein rechtliches Verwertungshindernis (wie z.B. ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot) ist nicht ersichtlich. Ein solches Verwertungshindernis ist auch nicht darin zu sehen, dass das Wohnhausgrundstück gemeinschaftliches Eigentum seiner Mutter und der Erbengemeinschaft ist, der der Kläger angehört. Der Miterbe hat rechtlich die Möglichkeit zur Verwertung des geerbten Vermögens, da er grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB) oder über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1991 - 5 C 33/87 -, BVerwGE 88, 303). Auch die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft kann jederzeit verlangt werden (§§ 749, 1008 BGB). 27 Der Wert eines Gegenstandes ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts zu bestimmen. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Die frühere Fassung des § 28 BAföG, die eine Bewertung von Grundstücken nach dem Einheitswert vorsah, gilt seit dem 01.01.2001 nicht mehr. Den Bodenwert des Grundstücks hat das Studentenwerk anhand des vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises P. vom 22.10.2003 mitgeteilten Wertes ermittelt. Das Studentenwerk ist danach von einem Zeitwert des Wohnhausgrundstücks in Höhe von aufgerundet 269.000,00 EUR und einem auf den Antragsteller entfallenden Anteil von 33.625,00 EUR ausgegangen. Bedenken gegen diese Methode der Wertermittlung bestehen nicht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Loseblatt Stand: Januar 2003, § 28 Rn. 4). Wäre dieser Betrag zu berücksichtigen, wäre die Bewilligung von Ausbildungsförderung auch nach Abzug des Freibetrages von 5.200 EUR nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ausgeschlossen. 28 Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann aber ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung über das Vorliegen einer unbilligen Härte ist für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 29 Rdnr. 11). Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat das Studentenwerk eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der Regel ist aber nur eine solche Ermessensentscheidung fehlerfrei, die das Vorliegen der Härte beseitigt. 29 Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind hier die folgenden Überlegungen: Der Kläger kann sein Vermögen nur durch Veräußerung des Wohnhausgrundstücks realisieren, eine Verwertung durch Beleihung (siehe unten) ist nicht möglich. Die Auszahlung des Klägers scheidet aufgrund der Einkommensverhältnisse seiner Mutter, die sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 27.12.2002 ergeben, aus. Verlangte man vom Kläger die Verwertung seines Vermögens durch Verkauf, entzöge er damit seiner Mutter zwangsläufig ihr Eigentum an dem Wohnhausgrundstück. Die Mutter des Antragstellers würde dann zur einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums gezwungen, damit der Kläger sein Studium finanzieren kann, obwohl sie aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht verpflichtet ist, dazu beizutragen und obwohl § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Eltern eines Auszubildenden vom Einsatz ihres Vermögens freistellt. Das ist insbesondere dann eine unbillige Härte, wenn - wie hier - der Eigentumsanteil des Auszubildenden erheblich geringer ist als der Eigentumsanteil des oder der das Hausgrundstück mitbewohnenden Angehörigen und der Wert des auf ihn entfallenden Teils des Grundstückswertes nicht übermäßig groß ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.06.1986 (- 5 C 65.85 -, BVerwGE 74, 267 = FamRZ 1986, 1076) zu einem Förderungsfall aus dem Jahr 1978 ausgeführt, dass ein Betrag von ca. 46.000,-- DM (=23.519,43 EUR) nicht so hoch sei, dass eine Schonung des Vermögens, das in einem Anteil an einem Wohnhausgrundstück bestand, nicht mehr gerechtfertigt sei. Für den Anteil des Klägers von 33.625,00 EUR am Grundstückwert gilt angesichts der Preissteigerungen seit dem Jahr 1978 nichts anderes. 30 Das Vorliegen einer unbilligen Härte kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass eine Veräußerung seines „Anteils“ am Grundstücks nicht erforderlich sei, weil der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.1991 (- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303 = FamRZ 1992, 237) bei einem Miterben, bei dem ein Vermögenseinsatz in Höhe von 6.000,-- DM in Frage stand, weil sein Vermögen den Freibetrag nur in dieser Höhe überstieg, ausgeführt, es liege keine unbillige Härte vor, wenn er ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen in dieser Höhe erhalten könne. Hier steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten kann. Der Kläger hat nach Aufforderung durch die Kammer im Eilverfahren schriftliche Erklärungen zweier Banken aus seiner Heimatregion mit dem Inhalt vorgelegt, dass er kein Darlehen erhalten könne. Er hat glaubhaft versichert, dass er von zwei weiteren Banken mündliche Absagen, aber keine schriftlichen Bestätigungen erhalten habe. Die Bewilligung von Darlehen wurden in den schriftlichen Erklärungen der Banken damit abgelehnt, dass wegen der Einkommenssituation des Klägers der Kapitaldienst nicht gewährleistet sei. Die von der Kammer im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünfte beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband und beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bestätigen dieses Ergebnis. Nach beiden Auskünften setzt die Bewilligung eines Kredits zumindest die Fähigkeit voraus, die monatlichen Zinsen zu bezahlen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Kreditvergaben, die auf eine Verwertung der Sicherheit abzielen, sind nicht üblich. Sie wären, wenn ein Miteigentümer und Angehöriger das Grundstück bewohnt, nach der Auskunft des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes aus sozialen Gesichtspunkten nicht zu verantworten und werden nicht vorgenommen. Eine Kreditvergabe, die auf eine Verwertung der Sicherheit hinausliefe, wäre auch nicht das, was das Bundesverwaltungsgericht unter einem Darlehen zu marktüblichen Bedingungen versteht. Denn die Aufnahme eines Darlehens soll gerade die Veräußerung des Grundeigentums vermeiden. Das Gleiche würde für einen Kredit gelten, der in einer Höhe aufgenommen würde, dass der Auszubildende davon seine Ausbildung finanzieren und für die Zeit der Ausbildung Zins und Tilgung leisten kann. Üblich wäre eine solche Kreditaufnahme nicht. Sie würde auch wegen des erhöhten Kreditbedarf zu einer erheblichen Verteuerung des Kredits führen. 31 Auf die Frage, ob es sich bei dem Hausgrundstück, an dem der Kläger beteiligt ist, um ein kleines Hausgrundstück im Sinne des § 88 BSGH handelt (vgl. zur Schonung kleiner selbst bewohnter Hausgrundstücke: Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz <BAföGVwV>), kommt es somit nicht an. Es braucht daher nicht die Frage nach der zulässigen Größe eines kleinen Hausgrundstücks entschieden werden. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob die Anzahl der das Haus derzeit bewohnenden Familienmitglieder maßgeblich ist, oder die Anzahl der Familienmitglieder, für die es ursprünglich geplant und von denen es ursprünglich bewohnt wurde (vgl. dazu: Brühl in Bundessozialhilfegesetz Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, -LPK-BSHG - § 88, Rdnr. 46). 32 Die Kammer lässt die Berufung zu, weil das Verfahren wegen der entscheidungserheblichen Frage, ob ein Auszubildender, der einen Miteigentumsanteil an Hausgrundstück seiner Familie geerbt hat, zur Finanzierung seiner Ausbildung auf die Aufnahme eines Bankdarlehens verwiesen werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Frage kommt zunehmend Bedeutung zu, nachdem der Wert von Grundstücken nicht mehr nach dem Einheitswert, sondern nach ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist.