Urteil
6 K 1113/04
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung seiner Gaststätte (Ausbau des Ober- und Dachgeschosses, Anbau) einschließlich der damit verbundenen Nutzungsänderung sowie für die Herstellung weiterer Stellplätze auf dem Grundstück. 2 Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks S. 4 in B. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude wurde bis zum Jahr 1994 landwirtschaftlich genutzt, bis es im Wege der Erbfolge auf den Kläger überging. Im Jahre 1998 genehmigte die Beklagte den Einbau einer „rustikalen Gaststätte“ samt eines kleinen Verkaufsbereichs für Antiquitäten in den Scheunen- und Stallbereich im Erdgeschoss des Gebäudes einschließlich der damit verbundenen Nutzungsänderung. Hierfür sollten auf dem Grundstück zwei notwendige Stellplätze für den Wohnbereich und 12 Stellplätze für die gastronomische Nutzung hergestellt werden. Die Baugenehmigung sah ferner die Neuanpflanzung von Bäumen und die Erhaltung bestehender Bäume im Parkbereich vor. 3 Am 02.08.2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für einen weiteren Ausbau der Gaststätte verbunden mit einem zusätzlichen Anbau und der Erweiterung der vorhandenen Stellplätze. Nach den Bauunterlagen war beabsichtigt, auf mehreren Geschossen neue Gastraumfläche zu schaffen. Auf die neu zu errichtende Gastraumfläche sollten 196 qm entfallen. Das Baugesuch des Klägers ging davon aus, dass pro 9 qm neuer Gastraumfläche ein notwendiger Stellplatz herzustellen sei, sodass 22 weitere Stellplätze zum Altbestand von 14 Stellplätzen zu addieren seien. Damit fußte das Baugesuch auf einem Gesamtstellplatzbedarf von 36 Stellplätzen. Weiterhin sah das Baugesuch den Anbau von mehreren Dachgauben sowie eines Treppenaufgangs und die Firsterhöhung eines Quergiebels vor. 4 Mit Bescheid vom 13.11.2001 lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung ab. Zur Begründung hieß es, die geplanten äußeren Umbaumaßnahmen beeinträchtigten öffentliche Belange, da das bisherige Erscheinungsbild des Gebäudes nicht mehr gewahrt bleibe. Das Vorhaben unterfalle daher nicht § 35 Abs. 4 BauGB. Darüber hinaus sei die wegemäßige Erschließung des Grundstücks nicht gesichert. Bereits für die gegenwärtige Nutzung sei der Zufahrtsweg unzureichend und lasse keinen geordneten Begegnungsverkehr zu. Die ursprüngliche Vesperwirtschaft des Klägers habe sich zu einem gut gehenden Speiselokal entwickelt, weshalb sich das Fahrzeugaufkommen verstärkt habe und die Platzkapazitäten auf dem Grundstück ausgeschöpft seien. Eine weitere Steigerung des Verkehrsaufkommens sei angesichts der vorhandenen Engstelle des Weges ohne Ausweichmöglichkeit im Bereich der Zufahrt zum Grundstück nicht mehr vertretbar. Des Weiteren seien die erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen. Das Baugesuch habe bei der Anordnung der Stellplätze die von der vorangehenden Baugenehmigung vorgesehene Bepflanzung nicht berücksichtigt. Außerdem seien mehrere Stellplätze nicht anfahrbar. Darüber hinaus seien nunmehr aufgrund der Lage und der geplanten Nutzung bei der Stellplatzberechnung pro Stellplatz nur noch 6 qm Gastraum anzusetzen. Hieraus ergebe sich ein Mehrbedarf von 33 neuen Stellplätzen, die auf dem Grundstück nicht nachgewiesen seien. Im Übrigen habe die Gemeinde das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen versagt. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20.11.2001 Widerspruch ein. In der Folge erörterten die Beteiligten diverse Möglichkeiten, sich durch Reduzierung des Gastraums und Neuordnung der geplanten Stellplätze auf eine genehmigungsfähige Variante des Baugesuchs zu einigen. Letztlich bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Vorlage des Widerspruchs unter Beachtung der vorgenommenen Modifizierungen an die Widerspruchsbehörde. 6 Mit Bescheid vom 16.10.2002 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte es die Ausführungen des ablehnenden Bescheides der Beklagten. Die verkehrsmäßige Erschließung sei für einen Betrieb der geplanten Größenordnung völlig unzureichend. Über die Versagung des Einvernehmens der Gemeinde könne sich das Regierungspräsidium nicht hinwegsetzen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einem Stellplatzbedarf von einem Stellplatz pro 6 qm Gastraumfläche ausgegangen sei. Auch unter Zugrundelegung der modifizierten Stellplatzanordnung sei der Nachweis der erforderlichen Stellplätze nicht erbracht. Jedenfalls drei der dort eingezeichneten Stellplätze könnten mangels Anfahrmöglichkeit, wegen Versperrung der Flucht- und Rettungswege bzw. wegen der bestehenden Gartenterrasse nicht anerkannt werden. Insgesamt reichten die verbleibenden anerkennungsfähigen Stellplätze auch für den reduzierten Gastraum nicht aus. Der Bescheid verwies weiterhin auf Probleme bei der Anerkennung weiterer Stellplätze, die z.T. mit dem vorgesehenen Bepflanzungsplan konfligierten oder als sog. „gefangene“ Stellplätze zu werten seien. 7 Der Kläger hat am 26.10.2002 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Er trägt vor, zu seinen Gunsten greife zunächst die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Dies ergebe sich daraus, dass bei dem Umbau aus dem Jahre 1998 nicht der Umbau des gesamten Gebäudes genehmigt worden sei, sondern nur der Umbau eines Gebäudeteils. Jetzt seien weitere Räume - frühere Scheunenräume -, die von der vorangehenden Genehmigung nicht erfasst gewesen seien, zur Umnutzung vorgesehen. Im Übrigen würden äußerlich nur unwesentliche Änderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes vorgenommen. Hinsichtlich der Erschließungssituation verweist der Kläger darauf, dass die von den Behörden vorgetragenen Verkehrsprobleme nicht belegt seien. Der Zufahrtsweg weise an der beanstandeten Engstelle eine - ausreichende - Breite von 3,50 Metern auf. Zunächst hatte der Kläger vorgetragen, der Ansatz von einem Stellplatz pro 6 qm Gastraumfläche und das damit verbundene Abrücken vom üblicherweise zugrunde zu legenden Mittelwert der entsprechenden Vorschrift aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze von 9 qm sei nicht gerechtfertigt. Die vorgesehenen Dart- und Billardräume seien im Rahmen der VwV Stellplätze auch eher als „Spielhallen“ (Nr. 6.3) denn als „Gaststätten“ (Nr. 6.1) anzusehen. Bei Gaststätten müsse aufgrund der Formulierung der VwV ein Abschlag von jedenfalls 10 % für die Flächen gemacht werden, die für Gäste nicht allgemein zugänglich seien. Auch für den weggefallenen Bedarf der früheren landwirtschaftlichen Nutzung sei ein Abschlag von 4 Stellplätzen anzusetzen. „Gefangene“ Stellplätze seien hier anzurechnen, da sie vom Personal der Gaststätte unter Anwendung einer Benutzungsregelung genutzt werden könnten. Die Benutzung der im Einzelnen beanstandeten Stellplätze sei durch schräges Anfahren möglich, die insoweit von der Beklagten herangezogene Garagenverordnung gelte für offene Stellplätze nicht. Viele Besucher würden sich aufgrund der abgelegenen Lage der Gaststätte überdies bevorzugt mit dem Taxi bringen lassen, um auch alkoholische Getränke genießen zu können. Weiterhin sei die Gaststätte auch bei Wanderern beliebt, die keinen Stellplatzbedarf mit sich brächten. Die von der vorangegangenen Baugenehmigung vorgesehene und bestehende Bepflanzung sei durch die Neuanlage der Stellplätze nicht berührt. Nunmehr räumt der Kläger ein, dass der Höchstsatz an Stellplätzen nach der VwV Stellplätze beim streitigen Vorhaben verlangt werden könne. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 16.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Bauantrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 10 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Bauvorbescheid, der bezüglich sämtlicher bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen außer der Anzahl der Stellplätze die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens bejaht, zu erteilen sowie 11 höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Bauvorbescheid dahin zu erteilen, dass das streitgegenständliche Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig und ausreichend erschlossen ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt vor, der Zufahrtsweg weise auf einer Länge von ca. 200 Metern eine Breite von ca. 2,50 Metern auf. Es zeige sich immer wieder, dass diese Erschließung bereits für die heutige Nutzung nicht ausreiche. Bei der Genehmigung der Nutzungsänderung im Jahre 1998 sei die Frage der Erschließung wohl unterschätzt worden. Für die maximale Ausnutzung des Spielraums der VwV Stellplätze durch den Rückgriff auf 6 qm Gastraumfläche pro Stellplatz sei Ausschlag gebend gewesen, dass es außerhalb des Grundstücks kaum Parkmöglichkeiten gebe. Ein Abschlag von der Gastraumfläche für nicht zugängliche Bereiche (z.B. Theken) sei bereits bei der Berechnung der Gastraumfläche von 196 qm im Baugesuch in Rechnung gestellt worden. Für die früher landwirtschaftlich genutzten Räume sei eine Anrechnung nicht geboten, da diese keinen Stellplatzbedarf verursacht hätten. Die Umnutzung von einer der vorhandenen Wohnungen in einen Gastraum vermindere den Stellplatzbedarf nur um einen Stellplatz. 15 Das Gericht hat am 25.09.2003 im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Die Vermessung des Zufahrtsweges hat dabei ergeben, dass dieser zwischen 3,30 m und 3,40 m breit ist und an der streitigen „Engstelle“ eine Breite von 3,40 m aufweist. Im Übrigen wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 16 Während des zwischenzeitlichen Ruhens des Verfahrens hat die Beklagte ein Gutachten eines Planungsbüros zur Verkehrs- und Parkierungssituation vor Ort erstellen lassen. 17 Dem Gericht liegen zwei Bände Baugesuche, zwei Bände Akten der Beklagten, ein Band Akten des Regierungspräsidiums sowie das Gutachten des Planungsbüros vor. Darauf wie auch auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Er wird daher folglich durch die angefochtenen - rechtmäßigen - Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch mit seinen Hilfsanträgen dringt der Kläger nicht durch. 20 Dem gemäß § 49 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtigen Vorhaben stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften - nämlich bauplanungsrechtliche Bestimmungen - entgegen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, weil es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Die beabsichtigte Erweiterung der Gaststättennutzung ist ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der dieser Nutzung ggf. eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vermitteln könnte, ist nicht mehr vorhanden. 21 Als sonstiges Vorhaben kann die beabsichtigte Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden. Sie beeinträchtigt öffentliche Belange (dazu unten 2. und 3.) und ist nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB teilprivilegiert (dazu sogleich unter 1.). 22 1. Dem Vorhaben kommt - was für die weitere Prüfung der beeinträchtigungsfähigen öffentlichen Belange vorab klarzustellen ist - nicht die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugute. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann der „Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1“ unter dort im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen nicht entgegengehalten werden, dass sie der Darstellung des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist. Hier fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung der Begünstigungsklausel, wonach es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben um die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handeln muss. Durch die erste Umnutzung des Anwesens im Jahre 1998 hat das Gebäude seinen ursprünglich landwirtschaftlichen Charakter verloren. Eine nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erleichterte Nutzungsänderung ist jedoch nur einmal zulässig, eine neuerliche Nutzungsänderung eines ursprünglich privilegierten Vorhabens richtet sich dann nach § 35 Abs. 2 BauGB (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 01.02.1995 - 4 B 14.95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 307; Urteil vom 11.11.1988 - 4 C 50.87 -, NVwZ-RR 1989, 340; OVG Saarland, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 Q 23/01 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003 - 22 A 1004/01 -, ZfBR 2004, 69; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, § 35, Rn 120; Krautzberger, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, § 35, Rn 84; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 35, Rn 138; Roeser, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 35, Rn 100). Es muss sich also bei dem betreffenden Bauwerk vor der Nutzungsänderung um ein einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienendes Vorhaben gehandelt haben, was hier nicht der Fall ist. Die landwirtschaftliche Nutzung ist vom Kläger nach Erwerb des Anwesens im Wege der Erbfolge unstreitig nicht privilegiert im Sinne der Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und des § 201 BauGB fortgeführt worden. Im Jahre 1998 ist das Gebäude im Erdgeschoss zu einer Gaststätte umgebaut und entsprechend umgenutzt worden. Mit dieser Umnutzung hat das Gebäude auch zur Gänze seine Privilegierung verloren, sodass nicht angenommen werden kann, dass etwa die - nunmehr zur Umnutzung anstehenden - Obergeschosse weiterhin Gebäude im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 geblieben sind. Der Gesetzgeber hat nämlich in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bewusst den Begriff des „Gebäudes“ verwendet und nicht von Gebäudeteilen o.ä. gesprochen. Im Gegensatz zur LBO (§ 2 Abs. 2) enthält das BauGB keine Definition des Begriffes „Gebäude“. § 35 Abs. 4 BauGB lässt sich jedoch immerhin soviel entnehmen, dass der Gebäudebegriff als Unterfall des allgemeinen Begriffs der baulichen Anlage anzusehen ist. Das schließt es aus, unselbstständige Teile einer baulichen Anlage als Gebäude zu qualifizieren (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2003 - 8 S 712/03 -). 23 Diese Annahme steht auch in Übereinklang mit Sinn und Zweck der Teilprivilegierungsregelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Vorschrift will den Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtern und Landwirten einen Wechsel von der bisherigen privilegierten Nutzung zu einer zweckmäßigen, nicht privilegierten Nutzung ermöglichen. Erhaltenswerte Bausubstanz soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch dann weitergenutzt werden, wenn sie nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke erforderlich ist (zu alledem vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 4 C 50.87 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003 - 22 A 1004/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 13.02.2004 - 10 A 4715/02 -, NVwZ-RR 2004, 480; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, § 35, Rn 119; Ehebrecht-Stüer, Außenbereichsbebauung: Entwicklung und geltendes Recht (§ 35 BauGB 1998), S. 221 f.). Die Vorschrift will damit den besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten landwirtschaftlicher Betriebe Rechnung tragen (Krautzberger, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, § 35, Rn 82) und nimmt zu diesem Zweck in Kauf, dass der Sache nach der Außenbereich für allgemeine Bebauung geöffnet und damit seiner eigentlichen Funktion ein Stück weit entfremdet wird (Roeser, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 35, Rn 101). Nachdem sich im hier zu beurteilenden Fall jedoch der landwirtschaftliche Strukturwandel - nach vollständiger Aufgabe der Landwirtschaft - spätestens mit der ersten Umnutzung vollzogen und der neue Eigentümer des Anwesens das Gebäude in der Folge nicht landwirtschaftlich genutzt hat, ist der Gesetzeszweck bereits erfüllt. Ist nämlich die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung in tatsächlicher Hinsicht - wie hier - dauerhaft einer anderweitigen Nutzung gewichen, so fehlt dem Vorhaben der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Bezug zum Strukturwandel in der Landwirtschaft (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003 - 22 A 1004/01 -, a.a.O.; auch das BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 -, NVwZ 1985, 825, setzt voraus, dass der landwirtschaftliche Bezug auch während einer Umbauphase nicht verloren geht). Aus diesen Gründen ist auch nicht etwa anzunehmen, dass der Gesetzgeber dem Betroffenen ein schrittweises Vorgehen - in „Salami-Taktik - hat ermöglichen wollen. Würde man nämlich - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Begriff des „Gebäudes“ auf das Obergeschoss isoliert abstellen und dem Bauherrn eine - ggf. finanziell motivierte - etappenweise Umgestaltung einzelner Gebäudeteile zubilligen, so müsste man konsequenterweise auch die Sieben-Jahres-Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB jeweils gesondert beginnen lassen, was den Landwirt ggf. zu wirtschaftlich und architektonisch wenig sinnvollen Teilumbauten zwingen würde und was dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entspräche (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003 - 22 A 1004/01 -, a.a.O.). 24 Danach kann dahinstehen, ob die äußere Gestalt des Gebäudes trotz der geplanten Umbauten im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 b) BauGB im Wesentlichen gewahrt bleibt. 25 2. Das Vorhaben beeinträchtigt auch öffentliche Belange. Die beabsichtigte Nutzungsänderung lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Insoweit ist das Vorhaben nach Durchführung der beabsichtigten Nutzungsänderung in seiner Gesamtheit zu betrachten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 4 C 50.87 -, NVwZ-RR 1989, 340; Beschluss vom 03.12.1990 - 4 B 145.90 -, NuR 1991, 334; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.1995 - 3 S 863/95 -). Die bislang im Bereich der S. vorhandenen Gebäude stellen eine unorganische Splittersiedlung in freier Landschaft dar, der es - in Abgrenzung zum Begriff des „Ortsteils“ - an einer angemessenen (Bau-)Konzentration und dem notwendigen städtebaulichen Gewicht fehlt. Der Begriff der Splittersiedlung in § 35 Abs. 3 BauGB steht beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereiches zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2). Die unorganische Inanspruchnahme des Außenbereiches durch Bauvorhaben ist zu missbilligen, das heißt zu „befürchten“ und „unerwünscht“, wenn in dem Bauvorhaben ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 C 13.00 -, NVwZ 2001, 1282; Urteil vom 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75). Das Merkmal des siedlungsstrukturellen „Befürchtens“ ist bei einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Außenbereiches in der Regel gegeben (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.1993 - 1 L 128/92 -). Dies sind die Fälle der Entstehung einer Splittersiedlung und in der Regel auch der Erweiterung einer Splittersiedlung. Bei der Verfestigung einer Splittersiedlung, d.h. der Ausfüllung des bisher schon durch Bebauung in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches, müssen konkrete Tatsachen bestehen, aus denen sich die „unerwünschte Splittersiedlung“ ergibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.1990 - 8 S 994/90 -; Dyong, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 35, Rn 127). 26 Das ist hier der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob die geplanten baulichen Veränderungen - insbesondere der Anbau einer Außentreppe und ggf. auch die möglicherweise unumgängliche Befestigung der notwendigen Stellplätze - bereits die Erweiterung der Splittersiedlung befürchten lassen; jedenfalls ist das Vorhaben siedlungsstrukturell zu missbilligen und bringt daher eine Verfestigung der Splittersiedlung mit sich. Die geplante nicht außenbereichsverträgliche Gaststättenerweiterung löst aufgrund ihres überproportionalen Flächenzuwachses - zum Bestand von ca. 115 qm Nutzfläche (Gastraum + Antikverkauf) sollen weitere 196 qm Nutzfläche hinzukommen - und der damit verbundenen Folgewirkungen bodenrechtliche Spannungen aus. Auch die Intensivierung einer derartigen Nutzung kann eine Verfestigung einer Splittersiedlung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048, m.w.N.; Beschluss vom 03.12.1990 - 4 B 145.90 -, NuR 1991, 334; Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 -, NVwZ 1985, 825; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.1993 - 1 L 128/92 -). Nach der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nämlich der Belang der Verfestigung einer Splittersiedlung einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, wenn die bisherige Nutzung eines privilegierten Gebäudes geändert werden soll und - neben weiteren Voraussetzungen - die äußere Gestalt desselben im Wesentlichen gewahrt bleibt. Damit hat der Gesetzgeber selbst inzident zum Ausdruck gebracht, dass eine Verfestigung einer Splittersiedlung auch ohne wesentliche Änderung des baulichen Bestandes bzw. der äußeren Gestalt des Gebäudes einhergehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 -, a.a.O.). Die hier beabsichtigte verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für eine außenbereichsunverträgliche Nutzung würde das Gewicht der vorhandenen Splittersiedlung erheblich verstärken und gehört zu den typischen Formen der - unerwünschten - Zersiedelung der Landschaft. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass sich die beabsichtigte Nutzungsänderung nicht lediglich in quantitativer Hinsicht in einer Erweiterung des jetzigen Bestandes erschöpft, sondern auch qualitativ eine neue Dimension darstellt. Die ursprünglich als „rustikale Gaststätte“ mit nur geringem Stellplatzbedarf konzipierte Gastwirtschaft würde - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - im Falle der Genehmigungserteilung trotz ihrer Außenbereichslage wohl zu einer der größten Gaststätten B.s. 27 Eine Zulassung der geplanten Erweiterung könnte zudem ggf. zusätzliche bauliche Anlagen oder Umnutzungswünsche nach sich ziehen und damit eine Vorbildwirkung entfalten. Der Tatbestand der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden (BVerwG, Beschluss vom 02.09.1999 - 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117). 28 Der Annahme einer Verfestigung der Splittersiedlung steht damit auch nicht entgegen, dass bereits eine - im Grundsatz außenbereichsunverträgliche - Gaststätte vorhanden ist und bereits ein gewisses Maß an Verfestigung erreicht ist. Durch die gravierende Ausweitung der Gaststättennutzung tritt nämlich - wie dargelegt - eine zusätzliche Verfestigung dieser unerwünschten Splittersiedlung ein. 29 3. Dem Vorhaben stehen darüber hinaus nach § 35 Abs. 2 BauGB weitere, im Regelbeispielskatalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht unmittelbar benannte öffentliche Belange entgegen. 30 Die Aufzählung möglicherweise beeinträchtigter öffentlicher Belange in § 35 Abs. 3 BauGB ist nicht abschließend („insbesondere“). Es handelt sich lediglich um eine beispielhafte Benennung beeinträchtigungsfähiger öffentlicher Belange (vgl. nur Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 35, Rn 57; Tyczewski, in: Hoppenberg / de Witt: Handbuch des öffentlichen Baurechts, A III, Rn 117). Der Begriff der Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist dabei sehr weit gefasst und durch seine Erläuterung in Abs. 3 und durch die Zielsetzung des Gesetzes näher bestimmt. 31 Eine Beurteilung der Gesamtwirkung des geplanten Vorhabens auf seine Umwelt führt hier zu der Annahme, dass den jeweils berührten vielfältigen öffentlichen Interessen eine höhere Gewichtigkeit als den privaten Interessen des Klägers an der Verwirklichung der Nutzungsänderung zukommen muss. Die Erweiterung der bestehenden Gaststätte lässt nicht nur die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, sondern berührt auch Belange etwa des Naturschutzes, des Landschaftsbildes, der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie des Bodenschutzes und stellt erhöhte Ansprüche an kommunale Ver- und Entsorgungsleistungen. Diese insbesondere durch die problematische Parkierungs- und Verkehrssituation hervorgerufenen Spannungen in den unterschiedlichsten Bereichen mögen vielleicht für sich betrachtet nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 35 Abs. 3 BauGB ausdrücklich benannten Belange erfüllen; jedoch überwiegen die tangierten öffentlichen Interessen in ihrer Gesamtheit die privaten Belange des Klägers. 32 Die Realisierung des Vorhabens würde nach Auffassung der Kammer zu einer nicht mehr tragbaren Verkehrssituation auf dem Grundstück des Klägers und in der näheren Umgebung führen. Bereits die heutige - flächenmäßig vergleichsweise geringe - Gaststättennutzung verursacht einen beträchtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr und - in tatsächlicher Hinsicht - einen Parkflächenbedarf, der durch die von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1998 geforderten und vorhandenen wie auch durch die hinzuzurechnende Zahl der Stellplätze, die nach der VwV Stellplätze bei Anwendung des Höchstsatzes darüber hinaus bereits für die bisherige Nutzung materiellrechtlich eigentlich erforderlich gewesen wären, nicht befriedigt werden kann. Dabei kommt es - aus planungsrechtlicher Sicht - nicht darauf an, dass vom Kläger ordnungsrechtlich wohl nicht mehr Stellplätze verlangt werden können, als die von der Baugenehmigung aus 1998 geforderten zuzüglich jeweils eines weiteren Stellplatzes pro 6 qm neu geschaffener Gastraumfläche, und dass ihm das „Wildparken“ Dritter in zeitweise erheblichem Umfang ordnungsrechtlich nicht - auch nicht in Anlehnung an die polizeirechtliche Figur des Zweckveranlassers - wird angelastet werden können. Selbst wenn es dem Kläger gelingen sollte, auf seinem Grundstück die erforderliche Anzahl von - nach der derzeit streitgegenständlichen Planung wohl jedenfalls 46 - Stellplätzen herzustellen, so geben die bisherigen Erfahrungen zu der konkreten Befürchtung Anlass, dass sich die gegenwärtige Situation noch weiter verschlimmern würde. Bereits der derzeitige Nutzungsumfang verursacht - was insoweit unstrittig ist - zu bestimmten Zeiten einen Parkierungsbedarf, der mit den von der Baugenehmigung aus 1998 geforderten Stellplätzen nicht befriedigt werden kann. Ausweislich der von einem Planungsbüro im Auftrag der Beklagten durchgeführten Erhebung des Verkehrsaufkommens parken bereits jetzt bis zu 37 Fahrzeuge zeitgleich allein auf dem Grundstück des Klägers. Nach dem Augenschein, den die Kammer eingenommen hat, und nach den vorliegenden Planunterlagen ist nicht denkbar, dass die momentan für die Parkierung zur Verfügung gestellten Flächen, auf denen die einzelnen Stellplätze nicht gesondert markiert oder ausgewiesen sind, bei dieser Inanspruchnahme und in ihrem derzeitigen Zustand funktionsgerecht und ohne Missstände benutzbar sind (vgl. § 3 Abs. 1 LBO und dazu Sauter, LBO, § 37, Rn 33). Hinzu kommt, dass öffentliche Flächen und Grünflächen entlang des Zufahrtsweges in erheblichem Umfang durch „Wildparker“ - zum Teil widerrechtlich - belegt werden. 33 Würde die Gaststättenerweiterung wie geplant realisiert, so würde die beschriebene Situation in zweierlei Hinsicht weiter verschärft. Einerseits wäre - jedenfalls zu bestimmten Zeiten - mit einer beträchtlichen Zunahme des Gästeaufkommens und damit auch des Parkflächenbedarfs zu rechnen, nachdem die Gastraumfläche mehr als verdoppelt werden soll. Dieser tatsächliche Bedarf könnte auch mit dem nach der VwV Stellplätze möglichen Höchstsatz von einem Stellplatz pro 6 qm zusätzlicher Gastraumfläche im Rahmen der Nutzungsänderung nicht aufgefangen werden, was zum Einen darin begründet liegt, dass die Richtwerte der VwV nicht auf die besonderen Verhältnisse im Außenbereich zugeschnitten sind, und zum Anderen darauf zurückzuführen ist, dass mit der Baugenehmigung im Jahre 1998 lediglich der Mittelwert von einem Stellplatz pro 9 qm Gastraumfläche nach der VwV Stellplätze gefordert wurde, der den konkret in der Folge entstandenen Bedarf nicht aufzufangen vermochte. Andererseits bekäme der Siedlungssplitter im Außenbereich durch das immense Verkehrsaufkommen und die ständige Gegenwart von parkenden Kraftfahrzeugen zeitweise den Charakter eines Großparkplatzes, der dem Außenbereich und insbesondere dem vorhandenen Landschaftsbild wesensfremd wäre (zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die zu erwartende Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs und mit dem Gaststättenbetrieb verbundene sonstige Lärmemissionen vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.1995 - 3 S 2388/93 -). Die auf dem Hofparkplatz geplanten Fahrbahngassen wären - bei voller Belegung - nahezu die einzigen freibleibenden Flächen auf dem Grundstück. Zudem berührte auch der zeitweise zu erwartende Zuwachs an „Wildparkern“ Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 34 Zwar darf die Baubehörde eine Nutzungsänderung nicht zum Anlass nehmen, den Nachweis von Stellplätzen zu verlangen, die schon für die bisherige Anlage oder Nutzung gefehlt haben, und ist dabei ordnungsrechtlich auf die Bewältigung des anfallenden Mehrbedarfs beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1999 - 5 S 439/98 -, ESVGH 50, 153; Urteil vom 14.08.1997 - 5 S 2549/95 -; Urteil vom 14.03.2001 - 8 S 2257/00 -). Planungsrechtlich jedoch kann die vorgefundene Situation - gleichsam als „Hypothek“ im Hinblick auf die Unterdeckung des tatsächlichen Parkflächenbedarfs - im Rahmen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange Berücksichtigung finden und einer weiteren Intensivierung der im bestehenden Ausmaß ohnehin unerwünschten Nutzung entgegenstehen, da auch und gerade die öffentlichen Belange durch Entscheidungen in der Vergangenheit und die - ggf. unvorhergesehene - konkrete Entwicklung geprägt werden. 35 Die geplante Erweiterung verfestigt damit nicht nur die vorhandene Splittersiedlung, sondern berührt insbesondere durch die verkehrlichen Begleiterscheinungen auch weitere öffentliche Belange, namentlich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Landschaftsbildes und auch den Erholungswert der Außenbereichslandschaft, die es in seiner Gesamtheit derart beeinträchtigt, dass das Vorhaben als außenbereichsunverträglich bezeichnet werden muss. Selbst wenn man im Übrigen - entgegen den obigen Darlegungen - eine Teilprivilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB annehmen wollte, könnte diese die aufgezeigte Beeinträchtigung öffentlicher Belange außerhalb des Regelbeispielkatalogs von § 35 Abs. 3 BauGB nicht überwinden, da einem dergestalt teilprivilegiertem Vorhaben nur einzelne, in Abs. 4 namentlich benannte Belange nicht entgegengehalten werden können. 36 4. Auch Bestandsschutzerwägungen vermögen die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht zu überwinden. Zum Einen enthält § 35 Abs. 4 BauGB insoweit bereits abschließende Regelungen, was einer darüber hinausgehenden Anerkennung von Bestandsschutz entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228). Ein überwirkender Bestandsschutz kann aber auch keine qualitativ wesentliche Veränderung einer Nutzung, der - wie hier - bodenrechtliche eine erhebliche Qualität zukommt, rechtfertigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.1995 - 3 S 2388/93 -). Auch kann keine Rede davon sein, dass die vorhandenen Baulichkeiten bei Nichtverwirklichung der Nutzungsänderung ihren Sinn einbüßen würden. 37 5. Nachdem das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, können auch die Hilfsanträge des Klägers keinen Erfolg haben. Auf die zwischen den Beteiligten weiter streitige Frage der Sicherung der Erschließung und die bauordnungsrechtlichen Fragen - insbesondere betreffend die Zahl und Anlage der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück - kommt es ebenso wenig an. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Gründe 18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Er wird daher folglich durch die angefochtenen - rechtmäßigen - Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch mit seinen Hilfsanträgen dringt der Kläger nicht durch. 20 Dem gemäß § 49 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtigen Vorhaben stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften - nämlich bauplanungsrechtliche Bestimmungen - entgegen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, weil es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Die beabsichtigte Erweiterung der Gaststättennutzung ist ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der dieser Nutzung ggf. eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vermitteln könnte, ist nicht mehr vorhanden. 21 Als sonstiges Vorhaben kann die beabsichtigte Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden. Sie beeinträchtigt öffentliche Belange (dazu unten 2. und 3.) und ist nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB teilprivilegiert (dazu sogleich unter 1.). 22 1. Dem Vorhaben kommt - was für die weitere Prüfung der beeinträchtigungsfähigen öffentlichen Belange vorab klarzustellen ist - nicht die Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugute. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann der „Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1“ unter dort im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen nicht entgegengehalten werden, dass sie der Darstellung des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist. Hier fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung der Begünstigungsklausel, wonach es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben um die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handeln muss. Durch die erste Umnutzung des Anwesens im Jahre 1998 hat das Gebäude seinen ursprünglich landwirtschaftlichen Charakter verloren. Eine nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erleichterte Nutzungsänderung ist jedoch nur einmal zulässig, eine neuerliche Nutzungsänderung eines ursprünglich privilegierten Vorhabens richtet sich dann nach § 35 Abs. 2 BauGB (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 01.02.1995 - 4 B 14.95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 307; Urteil vom 11.11.1988 - 4 C 50.87 -, NVwZ-RR 1989, 340; OVG Saarland, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 Q 23/01 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003 - 22 A 1004/01 -, ZfBR 2004, 69; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, § 35, Rn 120; Krautzberger, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, § 35, Rn 84; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 35, Rn 138; Roeser, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 35, Rn 100). Es muss sich also bei dem betreffenden Bauwerk vor der Nutzungsänderung um ein einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienendes Vorhaben gehandelt haben, was hier nicht der Fall ist. Die landwirtschaftliche Nutzung ist vom Kläger nach Erwerb des Anwesens im Wege der Erbfolge unstreitig nicht privilegiert im Sinne der Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und des § 201 BauGB fortgeführt worden. Im Jahre 1998 ist das Gebäude im Erdgeschoss zu einer Gaststätte umgebaut und entsprechend umgenutzt worden. Mit dieser Umnutzung hat das Gebäude auch zur Gänze seine Privilegierung verloren, sodass nicht angenommen werden kann, dass etwa die - nunmehr zur Umnutzung anstehenden - Obergeschosse weiterhin Gebäude im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 geblieben sind. Der Gesetzgeber hat nämlich in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bewusst den Begriff des „Gebäudes“ verwendet und nicht von Gebäudeteilen o.ä. gesprochen. Im Gegensatz zur LBO (§ 2 Abs. 2) enthält das BauGB keine Definition des Begriffes „Gebäude“. § 35 Abs. 4 BauGB lässt sich jedoch immerhin soviel entnehmen, dass der Gebäudebegriff als Unterfall des allgemeinen Begriffs der baulichen Anlage anzusehen ist. Das schließt es aus, unselbstständige Teile einer baulichen Anlage als Gebäude zu qualifizieren (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2003 - 8 S 712/03 -). 23 Diese Annahme steht auch in Übereinklang mit Sinn und Zweck der Teilprivilegierungsregelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Vorschrift will den Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtern und Landwirten einen Wechsel von der bisherigen privilegierten Nutzung zu einer zweckmäßigen, nicht privilegierten Nutzung ermöglichen. Erhaltenswerte Bausubstanz soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch dann weitergenutzt werden, wenn sie nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke erforderlich ist (zu alledem vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 4 C 50.87 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003 - 22 A 1004/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 13.02.2004 - 10 A 4715/02 -, NVwZ-RR 2004, 480; Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, § 35, Rn 119; Ehebrecht-Stüer, Außenbereichsbebauung: Entwicklung und geltendes Recht (§ 35 BauGB 1998), S. 221 f.). Die Vorschrift will damit den besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten landwirtschaftlicher Betriebe Rechnung tragen (Krautzberger, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, § 35, Rn 82) und nimmt zu diesem Zweck in Kauf, dass der Sache nach der Außenbereich für allgemeine Bebauung geöffnet und damit seiner eigentlichen Funktion ein Stück weit entfremdet wird (Roeser, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 35, Rn 101). Nachdem sich im hier zu beurteilenden Fall jedoch der landwirtschaftliche Strukturwandel - nach vollständiger Aufgabe der Landwirtschaft - spätestens mit der ersten Umnutzung vollzogen und der neue Eigentümer des Anwesens das Gebäude in der Folge nicht landwirtschaftlich genutzt hat, ist der Gesetzeszweck bereits erfüllt. Ist nämlich die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung in tatsächlicher Hinsicht - wie hier - dauerhaft einer anderweitigen Nutzung gewichen, so fehlt dem Vorhaben der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Bezug zum Strukturwandel in der Landwirtschaft (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003 - 22 A 1004/01 -, a.a.O.; auch das BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 -, NVwZ 1985, 825, setzt voraus, dass der landwirtschaftliche Bezug auch während einer Umbauphase nicht verloren geht). Aus diesen Gründen ist auch nicht etwa anzunehmen, dass der Gesetzgeber dem Betroffenen ein schrittweises Vorgehen - in „Salami-Taktik - hat ermöglichen wollen. Würde man nämlich - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint - entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Begriff des „Gebäudes“ auf das Obergeschoss isoliert abstellen und dem Bauherrn eine - ggf. finanziell motivierte - etappenweise Umgestaltung einzelner Gebäudeteile zubilligen, so müsste man konsequenterweise auch die Sieben-Jahres-Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB jeweils gesondert beginnen lassen, was den Landwirt ggf. zu wirtschaftlich und architektonisch wenig sinnvollen Teilumbauten zwingen würde und was dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entspräche (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2003 - 22 A 1004/01 -, a.a.O.). 24 Danach kann dahinstehen, ob die äußere Gestalt des Gebäudes trotz der geplanten Umbauten im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 b) BauGB im Wesentlichen gewahrt bleibt. 25 2. Das Vorhaben beeinträchtigt auch öffentliche Belange. Die beabsichtigte Nutzungsänderung lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Insoweit ist das Vorhaben nach Durchführung der beabsichtigten Nutzungsänderung in seiner Gesamtheit zu betrachten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 4 C 50.87 -, NVwZ-RR 1989, 340; Beschluss vom 03.12.1990 - 4 B 145.90 -, NuR 1991, 334; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.1995 - 3 S 863/95 -). Die bislang im Bereich der S. vorhandenen Gebäude stellen eine unorganische Splittersiedlung in freier Landschaft dar, der es - in Abgrenzung zum Begriff des „Ortsteils“ - an einer angemessenen (Bau-)Konzentration und dem notwendigen städtebaulichen Gewicht fehlt. Der Begriff der Splittersiedlung in § 35 Abs. 3 BauGB steht beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereiches zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2). Die unorganische Inanspruchnahme des Außenbereiches durch Bauvorhaben ist zu missbilligen, das heißt zu „befürchten“ und „unerwünscht“, wenn in dem Bauvorhaben ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 C 13.00 -, NVwZ 2001, 1282; Urteil vom 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75). Das Merkmal des siedlungsstrukturellen „Befürchtens“ ist bei einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Außenbereiches in der Regel gegeben (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.1993 - 1 L 128/92 -). Dies sind die Fälle der Entstehung einer Splittersiedlung und in der Regel auch der Erweiterung einer Splittersiedlung. Bei der Verfestigung einer Splittersiedlung, d.h. der Ausfüllung des bisher schon durch Bebauung in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches, müssen konkrete Tatsachen bestehen, aus denen sich die „unerwünschte Splittersiedlung“ ergibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.1990 - 8 S 994/90 -; Dyong, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 35, Rn 127). 26 Das ist hier der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob die geplanten baulichen Veränderungen - insbesondere der Anbau einer Außentreppe und ggf. auch die möglicherweise unumgängliche Befestigung der notwendigen Stellplätze - bereits die Erweiterung der Splittersiedlung befürchten lassen; jedenfalls ist das Vorhaben siedlungsstrukturell zu missbilligen und bringt daher eine Verfestigung der Splittersiedlung mit sich. Die geplante nicht außenbereichsverträgliche Gaststättenerweiterung löst aufgrund ihres überproportionalen Flächenzuwachses - zum Bestand von ca. 115 qm Nutzfläche (Gastraum + Antikverkauf) sollen weitere 196 qm Nutzfläche hinzukommen - und der damit verbundenen Folgewirkungen bodenrechtliche Spannungen aus. Auch die Intensivierung einer derartigen Nutzung kann eine Verfestigung einer Splittersiedlung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048, m.w.N.; Beschluss vom 03.12.1990 - 4 B 145.90 -, NuR 1991, 334; Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 -, NVwZ 1985, 825; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.1993 - 1 L 128/92 -). Nach der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nämlich der Belang der Verfestigung einer Splittersiedlung einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, wenn die bisherige Nutzung eines privilegierten Gebäudes geändert werden soll und - neben weiteren Voraussetzungen - die äußere Gestalt desselben im Wesentlichen gewahrt bleibt. Damit hat der Gesetzgeber selbst inzident zum Ausdruck gebracht, dass eine Verfestigung einer Splittersiedlung auch ohne wesentliche Änderung des baulichen Bestandes bzw. der äußeren Gestalt des Gebäudes einhergehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 35.81 -, a.a.O.). Die hier beabsichtigte verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für eine außenbereichsunverträgliche Nutzung würde das Gewicht der vorhandenen Splittersiedlung erheblich verstärken und gehört zu den typischen Formen der - unerwünschten - Zersiedelung der Landschaft. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass sich die beabsichtigte Nutzungsänderung nicht lediglich in quantitativer Hinsicht in einer Erweiterung des jetzigen Bestandes erschöpft, sondern auch qualitativ eine neue Dimension darstellt. Die ursprünglich als „rustikale Gaststätte“ mit nur geringem Stellplatzbedarf konzipierte Gastwirtschaft würde - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - im Falle der Genehmigungserteilung trotz ihrer Außenbereichslage wohl zu einer der größten Gaststätten B.s. 27 Eine Zulassung der geplanten Erweiterung könnte zudem ggf. zusätzliche bauliche Anlagen oder Umnutzungswünsche nach sich ziehen und damit eine Vorbildwirkung entfalten. Der Tatbestand der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden (BVerwG, Beschluss vom 02.09.1999 - 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117). 28 Der Annahme einer Verfestigung der Splittersiedlung steht damit auch nicht entgegen, dass bereits eine - im Grundsatz außenbereichsunverträgliche - Gaststätte vorhanden ist und bereits ein gewisses Maß an Verfestigung erreicht ist. Durch die gravierende Ausweitung der Gaststättennutzung tritt nämlich - wie dargelegt - eine zusätzliche Verfestigung dieser unerwünschten Splittersiedlung ein. 29 3. Dem Vorhaben stehen darüber hinaus nach § 35 Abs. 2 BauGB weitere, im Regelbeispielskatalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht unmittelbar benannte öffentliche Belange entgegen. 30 Die Aufzählung möglicherweise beeinträchtigter öffentlicher Belange in § 35 Abs. 3 BauGB ist nicht abschließend („insbesondere“). Es handelt sich lediglich um eine beispielhafte Benennung beeinträchtigungsfähiger öffentlicher Belange (vgl. nur Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 35, Rn 57; Tyczewski, in: Hoppenberg / de Witt: Handbuch des öffentlichen Baurechts, A III, Rn 117). Der Begriff der Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist dabei sehr weit gefasst und durch seine Erläuterung in Abs. 3 und durch die Zielsetzung des Gesetzes näher bestimmt. 31 Eine Beurteilung der Gesamtwirkung des geplanten Vorhabens auf seine Umwelt führt hier zu der Annahme, dass den jeweils berührten vielfältigen öffentlichen Interessen eine höhere Gewichtigkeit als den privaten Interessen des Klägers an der Verwirklichung der Nutzungsänderung zukommen muss. Die Erweiterung der bestehenden Gaststätte lässt nicht nur die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, sondern berührt auch Belange etwa des Naturschutzes, des Landschaftsbildes, der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie des Bodenschutzes und stellt erhöhte Ansprüche an kommunale Ver- und Entsorgungsleistungen. Diese insbesondere durch die problematische Parkierungs- und Verkehrssituation hervorgerufenen Spannungen in den unterschiedlichsten Bereichen mögen vielleicht für sich betrachtet nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 35 Abs. 3 BauGB ausdrücklich benannten Belange erfüllen; jedoch überwiegen die tangierten öffentlichen Interessen in ihrer Gesamtheit die privaten Belange des Klägers. 32 Die Realisierung des Vorhabens würde nach Auffassung der Kammer zu einer nicht mehr tragbaren Verkehrssituation auf dem Grundstück des Klägers und in der näheren Umgebung führen. Bereits die heutige - flächenmäßig vergleichsweise geringe - Gaststättennutzung verursacht einen beträchtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr und - in tatsächlicher Hinsicht - einen Parkflächenbedarf, der durch die von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1998 geforderten und vorhandenen wie auch durch die hinzuzurechnende Zahl der Stellplätze, die nach der VwV Stellplätze bei Anwendung des Höchstsatzes darüber hinaus bereits für die bisherige Nutzung materiellrechtlich eigentlich erforderlich gewesen wären, nicht befriedigt werden kann. Dabei kommt es - aus planungsrechtlicher Sicht - nicht darauf an, dass vom Kläger ordnungsrechtlich wohl nicht mehr Stellplätze verlangt werden können, als die von der Baugenehmigung aus 1998 geforderten zuzüglich jeweils eines weiteren Stellplatzes pro 6 qm neu geschaffener Gastraumfläche, und dass ihm das „Wildparken“ Dritter in zeitweise erheblichem Umfang ordnungsrechtlich nicht - auch nicht in Anlehnung an die polizeirechtliche Figur des Zweckveranlassers - wird angelastet werden können. Selbst wenn es dem Kläger gelingen sollte, auf seinem Grundstück die erforderliche Anzahl von - nach der derzeit streitgegenständlichen Planung wohl jedenfalls 46 - Stellplätzen herzustellen, so geben die bisherigen Erfahrungen zu der konkreten Befürchtung Anlass, dass sich die gegenwärtige Situation noch weiter verschlimmern würde. Bereits der derzeitige Nutzungsumfang verursacht - was insoweit unstrittig ist - zu bestimmten Zeiten einen Parkierungsbedarf, der mit den von der Baugenehmigung aus 1998 geforderten Stellplätzen nicht befriedigt werden kann. Ausweislich der von einem Planungsbüro im Auftrag der Beklagten durchgeführten Erhebung des Verkehrsaufkommens parken bereits jetzt bis zu 37 Fahrzeuge zeitgleich allein auf dem Grundstück des Klägers. Nach dem Augenschein, den die Kammer eingenommen hat, und nach den vorliegenden Planunterlagen ist nicht denkbar, dass die momentan für die Parkierung zur Verfügung gestellten Flächen, auf denen die einzelnen Stellplätze nicht gesondert markiert oder ausgewiesen sind, bei dieser Inanspruchnahme und in ihrem derzeitigen Zustand funktionsgerecht und ohne Missstände benutzbar sind (vgl. § 3 Abs. 1 LBO und dazu Sauter, LBO, § 37, Rn 33). Hinzu kommt, dass öffentliche Flächen und Grünflächen entlang des Zufahrtsweges in erheblichem Umfang durch „Wildparker“ - zum Teil widerrechtlich - belegt werden. 33 Würde die Gaststättenerweiterung wie geplant realisiert, so würde die beschriebene Situation in zweierlei Hinsicht weiter verschärft. Einerseits wäre - jedenfalls zu bestimmten Zeiten - mit einer beträchtlichen Zunahme des Gästeaufkommens und damit auch des Parkflächenbedarfs zu rechnen, nachdem die Gastraumfläche mehr als verdoppelt werden soll. Dieser tatsächliche Bedarf könnte auch mit dem nach der VwV Stellplätze möglichen Höchstsatz von einem Stellplatz pro 6 qm zusätzlicher Gastraumfläche im Rahmen der Nutzungsänderung nicht aufgefangen werden, was zum Einen darin begründet liegt, dass die Richtwerte der VwV nicht auf die besonderen Verhältnisse im Außenbereich zugeschnitten sind, und zum Anderen darauf zurückzuführen ist, dass mit der Baugenehmigung im Jahre 1998 lediglich der Mittelwert von einem Stellplatz pro 9 qm Gastraumfläche nach der VwV Stellplätze gefordert wurde, der den konkret in der Folge entstandenen Bedarf nicht aufzufangen vermochte. Andererseits bekäme der Siedlungssplitter im Außenbereich durch das immense Verkehrsaufkommen und die ständige Gegenwart von parkenden Kraftfahrzeugen zeitweise den Charakter eines Großparkplatzes, der dem Außenbereich und insbesondere dem vorhandenen Landschaftsbild wesensfremd wäre (zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die zu erwartende Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs und mit dem Gaststättenbetrieb verbundene sonstige Lärmemissionen vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.1995 - 3 S 2388/93 -). Die auf dem Hofparkplatz geplanten Fahrbahngassen wären - bei voller Belegung - nahezu die einzigen freibleibenden Flächen auf dem Grundstück. Zudem berührte auch der zeitweise zu erwartende Zuwachs an „Wildparkern“ Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 34 Zwar darf die Baubehörde eine Nutzungsänderung nicht zum Anlass nehmen, den Nachweis von Stellplätzen zu verlangen, die schon für die bisherige Anlage oder Nutzung gefehlt haben, und ist dabei ordnungsrechtlich auf die Bewältigung des anfallenden Mehrbedarfs beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1999 - 5 S 439/98 -, ESVGH 50, 153; Urteil vom 14.08.1997 - 5 S 2549/95 -; Urteil vom 14.03.2001 - 8 S 2257/00 -). Planungsrechtlich jedoch kann die vorgefundene Situation - gleichsam als „Hypothek“ im Hinblick auf die Unterdeckung des tatsächlichen Parkflächenbedarfs - im Rahmen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange Berücksichtigung finden und einer weiteren Intensivierung der im bestehenden Ausmaß ohnehin unerwünschten Nutzung entgegenstehen, da auch und gerade die öffentlichen Belange durch Entscheidungen in der Vergangenheit und die - ggf. unvorhergesehene - konkrete Entwicklung geprägt werden. 35 Die geplante Erweiterung verfestigt damit nicht nur die vorhandene Splittersiedlung, sondern berührt insbesondere durch die verkehrlichen Begleiterscheinungen auch weitere öffentliche Belange, namentlich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Landschaftsbildes und auch den Erholungswert der Außenbereichslandschaft, die es in seiner Gesamtheit derart beeinträchtigt, dass das Vorhaben als außenbereichsunverträglich bezeichnet werden muss. Selbst wenn man im Übrigen - entgegen den obigen Darlegungen - eine Teilprivilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB annehmen wollte, könnte diese die aufgezeigte Beeinträchtigung öffentlicher Belange außerhalb des Regelbeispielkatalogs von § 35 Abs. 3 BauGB nicht überwinden, da einem dergestalt teilprivilegiertem Vorhaben nur einzelne, in Abs. 4 namentlich benannte Belange nicht entgegengehalten werden können. 36 4. Auch Bestandsschutzerwägungen vermögen die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht zu überwinden. Zum Einen enthält § 35 Abs. 4 BauGB insoweit bereits abschließende Regelungen, was einer darüber hinausgehenden Anerkennung von Bestandsschutz entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228). Ein überwirkender Bestandsschutz kann aber auch keine qualitativ wesentliche Veränderung einer Nutzung, der - wie hier - bodenrechtliche eine erhebliche Qualität zukommt, rechtfertigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.04.1995 - 3 S 2388/93 -). Auch kann keine Rede davon sein, dass die vorhandenen Baulichkeiten bei Nichtverwirklichung der Nutzungsänderung ihren Sinn einbüßen würden. 37 5. Nachdem das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, können auch die Hilfsanträge des Klägers keinen Erfolg haben. Auf die zwischen den Beteiligten weiter streitige Frage der Sicherung der Erschließung und die bauordnungsrechtlichen Fragen - insbesondere betreffend die Zahl und Anlage der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück - kommt es ebenso wenig an. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).