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Beschluss

A 8 K 11508/04

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen, ist zulässig (§§ 36 Abs. 3, 75 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO) und teilweise - hinsichtlich der angedrohten Abschiebung in die Türkei - begründet. 2 Die Abschiebungsandrohung erscheint insoweit (vgl. § 50 Abs. 3 S.2, 3 AuslG) rechtswidrig, da ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich der Türkei besteht (1.). Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Versagung von Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. Abschiebeschutz aus § 51 Abs. 1 AuslG ist der Antrag unbegründet (2.). 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 27.08.2004 den Antrag des Antragsteller auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 des AuslG offensichtlich nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse nach § 53 des AuslG nicht gegeben seien. Deshalb wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, andernfalls er in die Türkei abgeschoben werde. 4 Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Gem. § 30 Abs. 4 AsylVfG sei ein Asylantrag unabhängig von seiner materiellrechtlichen Begründetheit als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG vorlägen, nämlich nach dessen Satz 2 (3. Alternative) aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein Ausländer vor seiner Aufnahme als Flüchtling in Deutschland ein schweres nicht politisches Verbrechen begangen habe. Die mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung setze Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen um, wonach sichergestellt werden solle, dass diejenigen, die terroristische Handlungen begehen, organisieren oder erleichtern, den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen. Hier genüge es, dass im Falle einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation den Mitgliedern bewusst sei, dass es bei der Verfolgung der Pläne der Organisation zur Begehung schwerer Verbrechen kommen könne und dass sie dies auch wollten. Der Antragsteller sei vor seiner Ausreise aus der Türkei in der Struktur der selbst vor Terroranschlägen zur Durchsetzung ihrer Ziele nicht zurückschreckenden Organisation DEV-SOL - jetzt DHKP/C - in besonders qualifizierter Weise eingebunden gewesen. Es handle sich um eine terroristische Organisation. Die in der Türkei verbotene und auch in der Bundesrepublik Deutschland seit 1998 mit einem Organisationsverbot belegte DHKP/C ziele auf die gewaltsame Zerschlagung des türkischen Staatsgefüges und die Errichtung einer klassenlosen Gesellschaft auf der Grundlage des Marxismus/Leninismus. Aus schwerwiegenden Gründen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller, wie durch ein Urteil vom 21.11.1994 des Staatssicherheitsgerichts in Malatya festgestellt, Mitglied der Dev-SOL gewesen sei, und für diese u. a. Propaganda betrieben und Brandanschläge durch Werfen von Molotovcocktails begangen habe. Zwar bestreite der Antragsteller eine Mitgliedschaft in dieser Organisation, doch genüge ein hinreichender Tatverdacht, welcher durch das ausländische Urteil gegeben sei. Es sei auch nicht entscheidend, ob der Antragsteller offizielles Mitglied gewesen sei. Vielmehr sei maßgeblich, dass er diese Organisation qualifiziert unterstützt und ihre revolutionären Ideen vorangetrieben habe. Er habe seine journalistische Tätigkeit für die DEV-SOL nahe Zeitung „Mücadele“ nicht nur auf Verfassen von Zeitungsartikeln beschränkt, sondern habe auch andere politische Aktivitäten entwickelt, wie Propaganda betreiben, Flugblätter verteilen und Spruchbänder anbringen. Der Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 S. 2 3. Alternative sei offenkundig erfüllt. Der Feststellung einer Gefährdungsprognose bedürfe es hier nicht. Dies könne letztlich aber offen bleiben, da eine Abkehr des Antragsteller vom terroristischen Umfeld nicht zu erwarten sei. Der Antragsteller habe sich auch nach seiner Inhaftierung der Strategie der DEV-SOL/ DHKP/C unterworfen und sich am sogenannte Todesfasten beteiligt und an Gefängnisrevolten teilgenommen. Er habe nicht vorgebracht, sich von der DHKP/C und deren Zielen abgewandt zu haben. Nachdem er bereits sechs Wochen nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft die Türkei habe illegal verlassen können, was unter normalen Umständen wesentlich längere Zeit brauche, dränge sich der Eindruck auf, dass er bei der Ausreise durch seine Organisation unterstützt und diese logistisch vorbereitet gewesen sei. Dadurch habe man ihn dem Zugriff der türkischen Behörden entziehen wollen. Verdiente Angehörige der Organisation erhielten nach ihrer Ausreise Aufgaben in den Auslandsstrukturen der Organisation übertragen. Dies treffe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Antragsteller zu. Er sei ein überzeugter Aktivist, der sein Wohl und Leben der Organisation untergeordnet habe. Man müsse davon ausgehen, dass seine Einreise nur erfolgt sei, um hier gefahrlos Aktivitäten für die DHKP/C fortführen zu können, was ihm in der Türkei nicht möglich gewesen sei. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Auch für den Fall, dass er erneut mit türkischen Sicherheitskräften zu tun bekommen werde bei Rückkehr oder ihm wegen der Teilnahme an den Gefängnisrevolten der Prozess gemacht werden solle, drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr. Zwar versuchten Polizei oder Sicherheitsbeamte, sich bei Vernehmung Inhaftierter durch Folter oder andere unzulässige Methoden ein Geständnis zu verschaffen, dass sie dann der Anklage oder dem Gericht präsentieren könnten. Es gebe jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, derartige Gefahren auch dann zu befürchten, wenn es sich um ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder ein Verfahren vor einem Strafgericht handle. Da gegen den Antragsteller in der Türkei ein Verfahren wegen Sachbeschädigung anhängig sei, müsse er bei seiner Ankunft mit Inhaftierung und einer Vorführung vor einem Richter rechnen. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass er bei eventuell notwendig werdenden Sachverhaltsaufklärungen dem Zugriff der örtlichen Sicherheitskräfte und damit der Gefahr von Folter und Misshandlungen ausgesetzt werde, da die dann notwendigen Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft durchgeführt würden. 5 Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren vorgebracht, dass er weder Mitglied der DEV-SOL noch anderer Organisationen gewesen sei, noch sich bei solchen durch Propaganda oder Aktivitäten - insbesondere terroristische - beteiligt habe. Er sei ausschließlich journalistisch tätig gewesen. Die sogenannten Feststellungen im Urteil vom 21.11.1994 entsprächen nicht den Tatsachen. Er habe unter der Folter Verhörprotokolle unterschrieben und vor Gericht die Aussagen widerrufen, was aber nicht „gehört“ worden sei. Er habe bei den Vorgängen im Gefängnis persönlich an keiner gewaltsamen Aktion teilgenommen, auch nicht am sogenannten Todesfasten. Er sei allerdings während des Aufenthalts im Gefängnis E-Typ in der Zelle mit den DEV-SOL-Leuten, etwa 50 - 60 Gefangene, gewesen. Bei jedem Vorfall habe man den ganzen Block verantwortlich gemacht. Seine journalistische Tätigkeit im Büro der „Mücadele“ sei so gewesen, dass er im Büro gearbeitet habe. Diese Zeitung stehe in Beziehung zur DEV-SOL, aber er habe dieses Büro nicht geleitet. Der eigentliche Büroleiter sei ein anderer gewesen, wobei des Antragstellers Name gegenüber den Behörden genannt worden sei, da der andere noch minderjährig gewesen sei. Das Büro der „Mücadele“ sei erst im September 1993 eröffnet und er selbst bereits im Oktober verhaftet worden. Er habe an keinerlei Propagandatätigkeiten für die DEV-SOL teilgenommen, etwa Abgabe von Presseerklärungen, Aufhängen von Spruchbändern usw. In der Haft habe er unter der Folter mit verbundenen Augen Geständnisse unterschreiben müssen. Er könne im Einzelnen ausführlich schildern, wie es bei den Gefängnisrevolten gewesen sei. Aufgrund seiner Verurteilung sei er in der Zelle bei den DEV-SOL-Leuten gewesen. Die Aktivisten hätten verschiedene Aktionen unternommen, etwa Selbstverbrennungen, auch das sogenannte Todesfasten und auch Sachbeschädigungen. Er persönlich sei daran nicht beteiligt gewesen. Selbstverständlich seien alle Gefangenen in einer Zelle generell für sämtliche Vorkommnisse haftbar gemacht worden. Wenn von Waffen und solchen Gegenständen die Rede gewesen sei, seien mehrfach solche Dinge von Angehörigen des Wachpersonals in die Zelle geschmuggelt worden, um hinterher eine juristische Handhabe für das Vorgehen gegen Gefangene zu haben. Dies habe er, der Antragsteller, zum Teil persönlich miterlebt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei er der Gefahr erneuter Folter ausgesetzt. Gerade in sogenannten politischen Verfahren komme es zu Übergriffen und Folter im Polizeigewahrsam. Polizeigewahrsam sei es auch dann, wenn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig sei. Die Staatsanwaltschaft verhafte und überwache die Gefangenen ja nicht persönlich. Im Übrigen sei gegen ihn nicht nur ein Verfahren wegen Sachbeschädigung in der Türkei anhängig. Er müsse auch davon ausgehen, dass er die Reststrafe aus seiner Verurteilung noch verbüßen müsse, d.h. er komme auf jeden Fall als „Terrorist“ in Strafhaft. Es sei abenteuerlich, wenn der Bescheid behaupte, dass ihm, dem Antragsteller, dem u. a. Mitgliedschaft in der DEV-SOL vorgeworfen werde, der deswegen jahrelang im türkischen Gefängnis gewesen sei und Folter und Misshandlungen erlitten habe, seitens der türkischen Polizei kein Haar gekrümmt werde, auch wenn er mit absoluter Sicherheit bei Einreise in die Türkei festgenommen werde. Es sei abwegig, einerseits Asyl wegen Terrorismus auszuschließen aber andererseits Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu versagen. 6 1. Für den Kläger besteht nach derzeitiger Einschätzung des Einzelrichters im vorliegenden summarischen Eilverfahren die Gefahr, dass er bei Rückkehr in die Türkei gefoltert bzw. sonst unmenschlicher Behandlung unterworfen wird. Der gegenteiligen Einschätzung des Bundesamts vermag der Einzelrichter nicht zu folgen. 7 Gegen die Abschiebungsandrohung ist deshalb - im tenorierten Umfang - der beantragte einstweilige Rechtschutz zu gewähren, weil die Voraussetzungen von § 53 Abs. 1 u. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich der Türkei vorliegen und gem. § 50 Abs. 3 S.2 AuslG die Türkei deshalb hätte in der Abschiebungsandrohung ausgenommen werden müssen. In diesem Fall ist für den einstweiligen Rechtschutz ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (Funke/Kaiser in GK-AuslR II § 50 RdNR. 132 m.N.). 8 Gem. § 53 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. Gem. Abs. 4 der Norm, darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach deren Art. 3 darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. § 53 AuslG erfasst auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen (VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.07.2002 - 13 S 1871/01 EZAR 043 Nr. 55). 9 Auch das Bundesamt geht davon aus, dass der Antragsteller nach Rückkehr in die Türkei verhaftet wird. Eine Foltergefahr wird jedoch deshalb ausgeschlossen, weil er wegen des bereits laufenden Verfahrens im Zusammenhang mit den Gefängnisrevolten sich nicht im Polizeigewahrsam befinde, vielmehr Herr des Verfahrens die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht sei. 10 Nach Ansicht des Einzelrichters verkennt diese Einschätzung die Realität der Bekämpfung der DEV-SOL/ DHKP/C durch die türkischen Sicherheitsbehörden. Das Bundesamt geht selbst davon aus, der Kläger sei ein Aktivist der genannten Organisation, der in der Bundesrepublik Deutschland seine Tätigkeit fortsetze, weshalb das Asylrecht und Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG für den Antragsteller als „Terroristen“ entfalle. Der Antragsteller ist den türkischen Behörden als verurteiltes Mitglied und Unterstützer der DEV Sol / DHKP-C bekannt. Der Verdacht auf Mitgliedschaft und Unterstützung einer illegalen und terroristischen Organisation, wie der DHKP-C, der in der Türkei mehrere Gewalttaten zugeschrieben werden, führt zur beachtlichen Gefahr asylrelevanter Verfolgung in der Türkei (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31.03.1999 an das VG Mainz; Auskunft vom 14.02.1997 an das VG Frankfurt/Oder). Dann dürfte die türkische politische Polizei allerdings ein erhebliches Interesse daran haben, ob der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland für die verbotene und strikt verfolgte genannte Organisation tätig war bzw. was er über deren Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland und die Personen insoweit weiß. Dass bei solchen Informationsgewinnungen im Hinblick auf illegale staatsfeindliche Organisationen durch die politische Polizei in der Türkei gefoltert wird, liegt für den Einzelrichter aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in Asylverfahren aus der Türkei auf der Hand. Nach Kaya (Auskunft vom 10.09.1999 an VG Hannover betreffend gerade (auch) DHKP-C) wird zwar gegen eine Person, bei der festgestellt ist, dass sie sich nach einer Verurteilung deswegen von politischen Organisationen und Aktivitäten fernhält, kaum mehr vorgegangen. Jedoch werde die politische Polizei bei einem einschlägig Verurteilten, der dann längere Zeit im Ausland war, annehmen, dass er dort Kontakt zur früheren oder (nachfolgenden) Organisation gehabt habe. Er werde bei Rückkehr festgehalten und bei den Verhören werde die frühere Verurteilung bekannt. Man werde ihn zwingen wollen, anzugeben, zu wem er Kontakt gehabt habe und mit wem er gemeinsam wann aktiv gewesen sei. Deshalb werde er gefoltert. Daran hat sich auch durch die Bestrebungen der Türkei im Hinblick auf die EG nichts entscheidendes geändert: Hier sei verwiesen auf die Auskunft von Kaya an das VG Frankfurt/Oder vom 17.04.2004. Dort vertritt Kaya die Ansicht, die Mitglieder und Sympathisanten von (illegalen) Organisationen, wobei er die DHKP-C ausdrücklich benennt, welche sich an Aktionen beteiligen und die Organisation unterstützen, wie früher und nach wie vor verfolgt werden. In der Türkei werde weiterhin gefoltert. Die Zahl und Intensität der Verhöre unter Anwendung der Folter, um Geständnisse oder Informationen zu erzwingen, habe sich nicht vermindert. Hinzu kommt hier, dass der Antragsteller nicht nur wegen einer einfachen Sachbeschädigung in der Türkei mit drei Anklageschriften „anhängig“ ist, es vielmehr bei den erhobenen Vorwürfen um so gewichtige Umstände wie Geiselnahme im Gefängnis, Einsatz von Schusswaffen durch die Gefangenen und das sogenannte Todesfasten geht, wobei dies im Zusammenhang mit DHKP-C steht. Nach Ansicht des Bundesamts war der Antragsteller gerade an diesen Vorgängen aktiv beteiligt. Außerdem weist der Antragsteller darauf hin, dass er noch die Reststrafe aus der Verurteilung wegen DEV Sol / DHKP-C wird verbüßen müssen. 11 Bei diesen Gesamtumständen kann der Bewertung des Bundesamts zur Sicherheit vor Verfolgung bei Rückkehr nicht gefolgt werden. 12 Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob § 51 Abs. 3 - den das Bundesamt in seinem Bescheid als erfüllt ansah - gegeben ist, da diese Norm auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 u. 4 nicht anwendbar ist (VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.07.2002 a.a.O.). 13 2. Hingegen kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung der Gewährung von Asyl gem. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (Ziff. 1 u. 2 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet rechtlich fehlerhaft ist. Insoweit erscheint die Rechtslage offen. Die dann notwendige Interessenabwägung ergibt kein überwiegendes Interesse des Antragstellers, da ihm wegen der oben ausgesprochenen aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung - soweit es um die Türkei geht - keine Abschiebung dorthin droht. 14 Allerdings bestehen Zweifel gegen den Bundesamtsbescheid insoweit. 15 Der hier vom Bundesamt wegen § 51 Abs. 3 S. 2 3. Alternative AuslG angenommene Ausschluss vom Asyl bzw. Abschiebeschutz setzt - anders als der Bescheid meint - wohl voraus, dass über das betreffende Verhalten im Ausland hinaus „von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben. Dafür sprechen allerdings regelmäßig frühere Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, es sei denn, der Ausländer kann glaubhaft machen, sich endgültig aus diesem Umfeld gelöst zu haben.“ (OVG Rheinland-Pfalz, Inf. AuslR 2003, S. 254 ff). Der bislang gesicherte Sachverhalt dürfte für eine solche Prognose im summarischen Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung nicht ausreichend sein. Hier sei allerdings angemerkt, dass der Einzelrichter erhebliche Bedenken gegen das Vorbringen des Antragstellers hat, er sei ca. zehn Jahre lang als gänzlich unschuldiges Opfer im Gefängnis gewesen. 16 Möglicherweise bedarf es über diese Frage hinaus auch der - zweifellos im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Offensichtlichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG, um gem. § 30 Abs. 4 AsylVfG eine offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags annehmen zu können. Allerdings verlangt § 30 Abs. 4 AsylVfG diese Offensichtlichkeit nicht. Dies erscheint jedoch bedenklich (so auch Schenk im Hailbronner, AuslR, § 78 B 2 RdNr. 20). Immerhin bestehen schon gegen § 51 Abs. 3 AuslG verfassungsmäßige Bedenken (vgl. die Darlegung beim BVerwG, VBlBW 1999, 338, weshalb die Norm nach dem Bundesverwaltungsgericht eng auszulegen ist). Es erscheint dem Einzelrichter deshalb sehr zweifelhaft, dass die einschneidenden Rechtsfolgen des § 51 Abs. 3 AuslG durch § 30 Abs. 4 AsylVfG noch erheblich verschärft werden hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtschutzmöglichkeiten: Gem. § 36 Abs. 1 AsylVfG beträgt hier die Ausreisefrist nur eine Woche, ist der Antrag auf Eilrechtschutz bzw. die Klage innerhalb einer Woche zu erheben, ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den obligatorischen Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylVfG) und ist dessen Beschluss gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar. Dass diese einschneidende Verschärfung zu Lasten eines Asylantragstellers auch dann gelten sollen, wenn die Unbegründetheit des Asylantrags nicht offensichtlich ist, sondern nur durch 30 Abs. 4 AsylVfG „fingiert“ wird, erscheint sehr zweifelhaft. 17 Unabhängig von diesen Fragen wird überdies die Ansicht vertreten (Stumpe in Hailbronner a.a.O. § 30 B 2 RdNr. 77 ff.; wohl auch Dienelt in GK, AsylVfG II § 30 RdNr. 136 ff.), dass es bei § 30 Abs. 4 AsylVfG erforderlich sei - was das Bundesamt ebenfalls verneinte und deshalb nicht vornahm - eine asylrechtliche Sachprüfung vorzunehmen, nämlich nach positiver Asylprüfung eine konkrete Güterabwägung durchzuführen, ob dem Betroffenen im Einzelfall angesichts der Schwere der drohenden Verfolgung in Abwägung mit dem Tatbestand des § 51 Abs. 3 AuslG die Abschiebung als „ultima ratio“ zuzumuten ist (vgl. hierzu auch GK-AuslR II § 51 RdNr. 87 zur früheren Rechtslage: Nur bei Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten einerseits und andererseits drohender politischer Verfolgung durch „nur“ Politmalus bei der Strafverfolgung, nicht jedoch bei drohender Folter soll § 51 Abs. 3 gelten). 18 Gleichwohl bedurfte der Antragsteller der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziff. 1 und 2 des angegriffenen Bescheids nicht, da er durch den gerichtlichen Ausspruch einstweiligen Rechtschutzes gegen die Abschiebungsandrohung schon infolge Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 4 inne hat. 19 Ein gerichtlicher Ausspruch zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Hinblick auf gesundheitliche Gefahren für den Antragsteller infolge einer - nur - beim Bundesamt vorgebrachten posttraumatischen Belastungsstörung erfolgte nicht. Zwar kann u.U. in einem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid - mindestens hilfsweise - auch die Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes im Hinblick auf § 53 Abs. 6 AuslG gesehen werden. Im vorliegenden Fall äußert sich jedoch der Antrag an das Gericht zu dieser Frage überhaupt nicht, so dass davon auszugehen ist, dass insoweit kein Rechtschutz begehrt wurde. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.