Beschluss
NC 6 K 260/04
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Los- und Nachrückverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen; 2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen; 3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Psychologie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Psychologie vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Psychologie zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren; 4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt; 5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 5/9, die Antragsgegnerin 4/9 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie mit dem Abschluss Diplom ins erste Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 (WS 2004/05) ist zulässig, da rechtzeitig zum 15.07.2004 ein Antrag auf Zulassung bei der Universität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gestellt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Hochschulvergabeverordnung - HVVO - vom 13.01.2003 [GBl. S. 63]). 2 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 3 Es besteht ein Anordnungsgrund, denn es ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zumutbar, mit dem Beginn des beabsichtigten Studiums bis zum Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens zuzuwarten, da es sich um die Berufsausbildung handelt. 4 Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). 5 Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Diplom“ wurde in der Anlage zur Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/05 - des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) vom 22.06.2004 (GBl. 448) für das Wintersemester 2004/05 auf 97 Studienplätze festgesetzt. Die festgesetzte Zulassungszahl ist nach den Berechnungen der Kammer entsprechend den Vorgaben in der Kapazitätsverordnung des MWK vom 14.06.2002 (KapVO VII [GBl. 271], zuletzt geändert durch VO vom 25.04.2003 [GBl. S. 275]) um insgesamt 8 Plätze zu niedrig angesetzt. 6 I. Nach der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ausgangspunkt für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmequote ist damit die personelle Ausstattung der Lehreinheit. Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.08.2003 (GBl. S. 401), anzuwenden. Hiernach beträgt das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben jeweils 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS. 7 Die Antragsgegnerin gibt das unbereinigte Lehrangebot zum Stichtag 01.01.2004 - wie im Vorjahr - mit 181 SWS an. Dieses unbereinigte Lehrangebot ergibt sich aus 8 Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Summe C 4 5 9 45 C 3 2 9 18 C 2 (Dauer) 1 9 9 C 2 (Zeit) 1 6 6 C 1 13 4 52 A 13 - A 15 3 9 27 BAT IIa/Ib unbefristet 2 9 18 BAT IIa/Ib befristet 1,5 4 6 Summe 181 9 Von diesem Wert hat die Antragsgegnerin 11 SWS abgezogen, ausgehend von einer Deputatsreduzierung um 3 SWS bei einer der Stellen für unbefristet Angestellte (Regelungen im Arbeitsvertrag von Frau Dr. O., Schwerbehinderung zu 100 %) und einer Deputatsreduzierung von (4+4=) 8 SWS für die Ausübung des Amts des Dekans und des Prodekans bei 2 C 4 - Stellen. Daraus errechnet sich das gemeldete Lehrdeputat von 170 SWS. 10 II. Dieser Wert ist jedoch aus mehrfachen Gründen zu korrigieren, was dazu führt, dass 6,5 SWS hinzuzählen sind und die vorgenommene Kürzung um 8 SWS (Deputatsreduzierung 2 x 4 SWS) nicht anerkannt werden kann. Dies ergibt sich aus Folgendem: 11 1. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 04. März 2004 zum Wintersemester 2003/2004 gegenüber dem damaligen Vorjahreszeitraum (Wintersemester 2002/2003) den Wegfall einer halben Zeitangestelltenstelle (= 2 SWS) kapazitätsrechtlich nicht anerkannt, weil diese Reduzierung nicht näher begründet worden war. Da auch in Bezug auf den aktuellen Berechnungszeitraum eine dementsprechende Begründung nicht erfolgt ist, hat es bei der fiktiven Fortführung von 2 SWS verbleiben. Im aktuellen Kapazitätsbericht ist insofern lediglich die Bemerkung enthalten: „Die befristete 0,5 - BAT IIa/Ib-Stelle Nr. 29827 musste zum 01.04.2003 in den Solidarpakt des Landes abgegeben werden“. Dies allein reicht kapazitätsrechtlich als Begründung für eine Stellenkürzung nicht aus. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen vorzunehmen und darzulegen. Zwar sind als sachliche Gründe, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben, im Zweifel auch Sparzwänge anzuerkennen. Darunter fallen auch die zwingenden Folgen von Umstrukturierungen, die unter dem Eindruck von Sparzwängen einem wirtschaftlicheren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). Allerdings können Sparzwänge alleine eine kapazitätserhebliche Stellenkürzung nicht ohne weitere Abwägung im Konkreten rechtfertigen. Vielmehr bedarf es unter Berücksichtigung dieser Sparzwänge einer konkreten Abwägung der zuvor zu ermittelnden widerstreitenden Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 - 7 NC 51.96 -, WissR 1997, 79, wonach diese Grundsätze nicht nur für den Abbau von Studienplätzen aufgrund von gesetzlich geregelten Reduzierungen des Lehrkörpers gelten, sondern auch für den Fall, dass die Reduzierungen auf Zuschusskürzungen des Landes beruhen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Haushaltsentscheidungen in den einzelnen Fachbereichen umsetzten). Eine solche Abwägung lässt sich bei der streitigen Stellenkürzung nicht erkennen. Nach der im Kapazitätsbericht enthaltenen Formulierung, dass die Stelle in den Solidarpakt abgegeben werden „musste“, ist sogar eher von einem Abwägungsausfall auszugehen. Jedenfalls fehlt es an Darlegungen, warum gerade diese Stelle - und keine andere (ggflls. im Bereich der ebenfalls zur Fakultät gehörenden Informationswissenschaften) - zur Umsetzung der Sparvorgaben ausgewählt wurde. 12 2. Hinzuzuzählen sind weitere 4,5 fiktive SWS. Die Kammer hat für den Berechnungszeitraum 2000/2001 4,5 SWS fiktives Lehrdeputat errechnet (vgl. Beschluss vom 17.10.2000). Die Antragsgegnerin hat damals die Veränderungen beim Lehrdeputat im Berechnungszeitraum 2000/01 und in den vorangegangenen Jahren in Verbindung gebracht mit der Umstrukturierung der Psychologie an der Universität seit 1992. Im Beschluss vom 17.10.2000 ist hierzu ausgeführt: 13 „Die Kammer vermißt hierzu genauere Darlegungen, zumal relevante Kürzungen erst ab 1995 zu verzeichnen sind. Es ist auch nicht ausreichend dargetan, inwieweit bei dem Wechsel von Prof. B. und seinem Stab neben seinen eigenen Belangen die Belange der Studierenden berücksichtigt worden sind. Das vorgelegte Protokoll zum Senatsbeschluss vom 13.2.1992 gibt insofern nichts her. Die dem Beschluss zugrundeliegende Vereinbarung legt fest, dass bis zur Wiederbesetzung der C4-Professur für Klinische Psychologie Prof. B. und seine Mitarbeiter im bisherigen Umfang die Lehr- und Prüfungsleistungen im Fach Psychologie gewährleisten, wie sie im Rahmen der alten und neuen Diplomprüfungsordnung erforderlich sind. Festgelegt ist auch, dass 2 A13/14 - Stellen und 1 Angestelltenstelle mit Prof. B. mitgehen, dass aber 2 C1 - Stellen und 1 A13/24 - Stelle bei der Wiederbesetzung der früheren Stelle B. zur Verfügung stehen und alsbald beantragt werden sollen. Weitere Überlegungen zur Gewährleistung der erforderlichen Lehre sind nicht erkennbar.“ 14 Im Beschluss vom 04. März 2004 ist ergänzend ausgeführt: 15 „Der Hinweis auf die Einführung einer neuen Studien- und Prüfungsordnung zum WS 2001/2002 kann die Deputatsreduzierungen nicht rechtfertigen. Die früher beanstandete Kürzung um 8 SWS ist durch den Ausweis zweier neuer Stellen mit je 4 SWS ausgeglichen, nicht jedoch die bereits davor nicht anerkannte Kürzung um 4,5 SWS.“ 16 Zum gegenwärtigen Berechnungszeitraum ist nichts Weiteres vorgetragen worden, sodass es auch insofern bei der fiktiven Fortführung von 4,5 SWS verbleiben muss. 17 3. Nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden können im Übrigen die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Deputatsreduzierungen. 18 a) Soweit bei einer der Stellen für unbefristet Angestellte eine Deputatsreduzierung um 3 SWS vorgenommen wurde, hat dies die Kammer in den vergangenen Jahren nicht beanstandet. Da insofern keine Änderungen eingetreten sind, nimmt die Kammer im Eilverfahren auf den Beschluss vom 04. März 2004 Bezug, in dem ausgeführt ist: 19 „Unbefristet Angestellte, die Dienstaufgaben wahrnehmen wie wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis, sind zwar nach § 1 Ziff. 8 Abs. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung in der Regel zu jetzt 9 Lehrveranstaltungsstunden verpflichtet, es kann aber nach Ziff. 8 Abs. 1 im Dienstverhältnis etwas Abweichendes bestimmt werden. Die Antragsgegnerin hat den Arbeitsvertrag mit Frau Dr. O., für die eine Reduzierung geltend gemacht wird, vorgelegt. Aus dem Arbeitsvertrag vom 04.09.1979 ergibt sich, dass Frau Dr. O. mit einer Lehrverpflichtung im Umfang von 5 SWS betraut ist. Die Antragsgegnerin legt den Vertrag offenbar so aus, dass die Erhöhung des Deputats für unbefristet Angestellte von 8 auf 9 SWS die Höhe der Reduzierung nicht beeinflusst, sodass nun 6 SWS als Lehrverpflichtung übrig bleiben.“ 20 b) Die Antragsgegnerin hat im vorgelegten Kapazitätsbericht eine Deputatsreduzierung in Höhe von insgesamt 8 SWS (2 x 4 SWS) für die Wahrnehmung des Amtes eines Prodekans durch Prof. Dr. Ha. und des Amtes eines Studiendekans durch Prof. Dr. He. angesetzt. Diese Lehrverpflichtungsermäßigungen können für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Denn es fehlt an der nach § 6 a Abs. 5 LVVO in formeller Hinsicht erforderlichen Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004 (zu diesem Stichtag vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und § 5 KapVO VII). Auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 zunächst mitgeteilt, dass „durch die inzwischen erfolgte Neuwahl des Fakultätsvorstandes für die Zeit ab Wintersemester 2004/2005 ... Herr Professor Dr. Michael D. (Psychologe) zum Dekan der Fakultät für Informations-und Kognitionswissenschaften gewählt worden (ist), Herr Professor Dr. Rolf U. (Psychologe) zum Prodekan und zugleich zum Studiendekan“. Die Amtszeiten der Vorgänger hätten mit Abschluss des Sommersemesters 2004 geendet. Nicht vorgelegt wurde mit diesem Schreiben die angeforderte Genehmigung des Rektorats. Auf erneutes Anschreiben des Gerichts hat die Antragsgegnerin mit Fax vom 29. Oktober 2004 mitgeteilt, dass Grundlage für die Kapazitätsberechnung nur die bis zu ihrer fristgerechten Erstellung bekannten Informationen sein könnten, wobei Stichtag der 01. Januar 2004 sei. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Deputatsreduzierungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstandes seien bereits übersandt worden. Ergänzend wird auf ein Schreiben der Fakultät an den Rektor vom 16. Juli 2004 verwiesen, welches das Wahlergebnis der Sitzung am 14. Juli 2004 wiedergibt, sowie auf ein Rundschreiben des Rektors an sämtliche Fakultäten vom 14. Oktober 2004, in welchem dieser darauf hinweist, dass aus kapazitätsrechtlicher Sicht erforderlich sei, die Freistellungspauschalen gemäß § 6 a Abs. 2 LVVO neu festzulegen. Auf Vorschlag des Fakultätsvorstandes werde das Rektorat dann über die individuelle Verteilung entscheiden. Um Einreichung eines entsprechenden Vorschlages werde gebeten. Noch am gleichen Tage übersandte die Antragsgegnerin allerdings einen vom Rektor in einer Eilentscheidung getroffenen Beschluss über die Genehmigung der von der Fakultät am 29.10.2004 vorgeschlagenen Verteilung der Freistellungspauschale, wonach für Professor Dr. Michael D. wegen Wahrnehmung des Amtes des Dekans eine Freistellungspauschale von 4 SWS und für Professor Dr. Rolf U. wegen Wahrnehmung des Amtes eines Prodekans ebenfalls eine Freistellungspauschale von 4 SWS bewilligt wird. 21 Diese Eilentscheidung des Rektors über die Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen vom 29.10.2004 ist einerseits verspätet; sie genügt andererseits auch nicht den Anforderungen nach § 6 a Abs. 5 LVVO. 22 Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin sind Grundlage für die Kapazitätsberechnung nicht nur die bis zu ihrer fristgerechten Erstellung (Stichtag 01. Januar) bekannten Informationen. Vielmehr schreibt § 5 Abs. 3 KapVO VII vor, dass eine Neuermittlung und -festsetzung durchgeführt werden soll, wenn wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums eintreten. Da die Wahlen des Fakultätsrates und die damit verbundenen Änderungen bei der Ausübung der Ämter Dekan, Prodekan und Studiendekan am 14.07.2004 stattgefunden haben, also nach dem Stichtag 01.01.2004 und vor dem Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004), bedurfte es einer Neuentscheidung über die individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO. Eine solche Neuentscheidung ist hier erst am 29.10.2004 durch den Rektor erfolgt und damit - soweit sie überhaupt in Eilkompetenz vom Rektor anstelle des Rektorats vorgenommen werden kann (vgl. §§ 6 a Abs. 5 LVVO, 12, 13 Universitätsgesetz) - verspätet. 23 Die Eilentscheidung des Rektors vom 29.10.2004 genügt aber auch in materieller Hinsicht nicht den an sie nach § 6 a Abs. 5 LVVO zu stellenden Anforderungen. Die Universität hat bei der (Ermessens-)Entscheidung über die Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung die Belange der Studienbewerber nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts angemessen zu berücksichtigen und die in Frage stehenden Belange nach dem ihnen zukommenden Gewicht abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -; SächsOVG, Beschluss vom 18.06.2001 - NC 2 C 32/00 -). Der (Eil-)Beschluss des Rektors über die Verteilung von Lehrverpflichtungsermäßigungen vom 29.10.2004 erschöpft sich demgegenüber in der Hinzufügung des Satzes „für das Rektorat in Eilentscheidung genehmigt“ auf dem an das Rektorat gerichteten Schreiben der Fakultät vom 29.10.2004, in welchem lediglich - ohne weitere Begründung - die vorgeschlagenen Deputatreduzierungen von jeweils 4 SWS für die neu Gewählten aufgelistet sind. Eine Abwägung ist darin nicht ersichtlich und auch im Übrigen im gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt worden. 24 Nachdem eine den obigen Anforderungen entsprechende Rektoratsentscheidung zum Stichtag 01.10.2004 nicht vorlag und nunmehr auch für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mehr nachgeholt werden kann, kann die Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Die vom Lehrangebot abgezogenen 8 SWS sind daher in die Kapazitätsberechnung einzustellen. 25 Zur Zahl von 170 SWS sind danach (4,5 + 2 + 8 =) 14,5 fiktive SWS hinzuzuzählen. Dies ergibt ein unbereinigtes Lehrangebot in Höhe von 184,5 SWS. 26 III. Von diesen 184,5 Lehrauftragsstunden sind schließlich 4,6620 SWS als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (Export) abzuziehen. 27 Dieser Wert von 4,6620 SWS beruht zunächst auf Dienstleistungen für das Hauptseminar Psychologie für Studierende der BWL, wofür ein CAq-Anteil in Höhe von 0,0666 (entspricht 0,9990 SWS) in Ansatz gebracht wurde. Dies begegnet - wie auch in den Vorjahren - keinen Bedenken. 28 Der restliche Anteil (der 4,6620 SWS - 0,9990 SWS = 3,6630 SWS entspricht) liegt in dem neuen „regelmäßigen Angebot für Nebenfachstudierende“ ab dem Sommersemester 2004 begründet. Insofern war in den vergangenen Jahren kein Betreuungsaufwand in Ansatz gebracht worden. Vielmehr waren diese Dienstleistungen bislang im Rahmen der regulären Vorlesungen für Diplomstudenten miterbracht worden. Der nunmehr eingeschlagene Weg der Fakultät, für die Nebenfachstudierenden ein eigenständiges Lehrangebot einzurichten, bedarf - da sich dies infolge Verringerung des Deputatsvolumens zu Lasten des Diplomstudiengangs auswirkt - aus kapazitätsrechtlicher Sicht einer ausreichenden Begründung, insbesondere dazu, warum diese bislang geübte Praxis der Mitunterrichtung der Nebenfachstudierenden nunmehr nicht mehr möglich ist (dazu 1.), und dass keine andere, weniger einschneidende Alternative zur Verfügung steht (dazu 2.). 29 1. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage der Kammer zur Frage der Mitunterrichtung ausgeführt (bezugnehmend auf ein Schreiben des Direktors des Psychologischen Instituts an die zentrale Verwaltung der Universität vom 11. Oktober 2004), dass das zusätzliche Angebot für Nebenfachstudierende notwendig geworden sei, weil durch die Einführung der neuen Diplomprüfungsordnung im Fach Psychologie für die Hauptfachstudenten mehr methodenorientierte und vertiefende Lehrveranstaltungen in kleineren Gruppen (Praktika, Fallarbeit, Projektarbeit, Übungen, etc.) durchgeführt werden müssten. Die Inhalte der Vorlesungen veränderten sich folglich dahingehend, dass der komplette Inhalt eines Teilgebiets über (zudem umfangreichere) Vorlesungen vertiefend und komplett abgedeckt werden müsse. Diese Veränderungen der Diplomprüfungsordnung (orientiert an der bundesweit geltenden Rahmenprüfungsordnung) hätten zur Folge, dass es für Nebenfachstudierende nicht mehr möglich sei, an diesen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, da diese Veranstaltungen aufeinander aufbauten und daher Vorkenntnisse erforderten, die bei Nebenfachstudierenden nicht vorhanden seien. Zudem schrieben die Nebenfachordnungen eine geringere Pflichtstundenzahl vor. Die Kammer akzeptiert im Rahmen der beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im summarischen Verfahren diese Ausführungen, die jedoch gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren einer näheren Prüfung zu unterziehen sein werden. 30 2. Die weitergehende Problematik des Nebenfachexports liegt darin, dass es sich bei den Empfängern dieser - sich zu Lasten des Lehrangebots für Diplomstudierende auswirkenden - Dienstleistungen nicht durchgängig um solche Nebenfachstudierende handelt, die zwingend das Nebenfach Psychologie belegen müssen. Vielmehr fallen darunter auch Nebenfachstudierende, die das Nebenfach Psychologie aus mehreren Alternativen auswählen können; insofern wird - mit anderen Worten - das ohnehin begrenzte Lehrangebot für Diplomstudierende ohne unmittelbar zwingenden Grund entsprechend vermindert. In dem genannten Schreiben des Direktors des Psychologischen Instituts vom 11. Oktober 2004 ist dazu u. a. ausgeführt, dass in der Erziehungswissenschaft die Psychologie Pflichtfach sei, in den übrigen Diplomstudiengängen Wahlpflichtfach. Für Lehramtsstudierende sei eine Erweiterungsprüfung im Fach Psychologie möglich, in der Medizin sei seit kurzem ein nicht-medizinisches Nebenfach Pflicht. In den Bachelor/Master-Studiengängen sei die Psychologie als Nebenfach vorgesehen. Die Studierenden der Magisterstudiengänge mit Nebenfach Psychologie müssten Psychologie im Umfang von 24 SWS studieren. 31 Unter Berücksichtigung der vorgelegten Studienordnungen ist danach fest zu halten, dass zwar teilweise eine Verpflichtung zum Nebenfachstudium der Psychologie besteht, dieses teilweise aber auch auf der freien Wahl der Nebenfachstudierenden beruht. Da allerdings auch für eine geringe Anzahl von Nebenfachstudierenden, die verpflichtet sind, Psychologie im Nebenfach zu studieren, im Grundsatz das gleiche Lehrangebot bereitgehalten werden muss, wie für eine größere Anzahl von Nebenfachstudierenden (bestehend auch aus solchen, die freiwillig das Nebenfach Psychologie gewählt haben), sieht die Kammer die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren als ausreichend an. Die insofern angezeigten weiteren Aufklärungen wären im Übrigen derart umfangreich und komplex, dass sie im Eilverfahren nicht zu leisten sind und einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. 32 Danach ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 184,5 SWS abzüglich Export in Höhe von 4,6620 SWS von 179,8380 SWS. 33 Abgesehen vom Komplex des Dienstleistungsexports bedarf es darüber hinaus keiner Korrektur des Lehrangebots, etwa aus Gründen des Bestehens von Lehraufträgen. Für das Fach Psychologie waren in den vergangenen zwei Semestern weder bezahlte noch unbezahlte Lehraufträge vorhanden. Es verbleibt somit bei einem bereinigten Lehrangebot von 179,8380 SWS. 34 IV. Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist das verdoppelte Lehrangebot durch den Curricularanteil zu teilen, der im Studiengang Psychologie (Diplom) auf die Lehreinheit Psychologie entfällt. Der Curricularnormwert (CNW) für den Studiengang Psychologie ist auf 4,0 festgesetzt (Anlage 2 Nr. 36 KapVO VII). 35 Die Antragsgegnerin hat als Import, der vom CNW abzuziehen ist, entsprechend den Vorgaben in den Beschlüssen der Kammer zu den Vorjahren 0,1574 angesetzt, sodass ein CAp von 3,8426 verbleibt. Dies ist - zumindest im Eilverfahren - nicht zu beanstanden; eine vertiefendere Prüfung muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 36 Die Lehreinheit Psychologie bietet allerdings nicht nur den Hauptfachstudiengang mit dem Abschluss „Diplom“ an, sondern auch den Nebenfachstudiengang mit dem Abschluss „Magister“. Auf den Magisterstudiengang entfällt ein Teil der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie. Bei der Zuordnung mehrerer Studiengänge zu einer Lehreinheit ist gemäß § 12 KapVO VII zunächst das prozentuale Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazitäten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Anteilsquoten Zp) festzulegen. Sodann ist unter Anwendung der Anteilsquote der zugeordneten Studiengänge ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln, wobei - mit den Anteilsquoten als Gewichten - ein gewichtetes arithmetisches Mittel der Curricularanteile aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet wird. Der gewichtete Curricularanteil CA ist die Summe sämtlicher Curricularanteile aus allen zugeordneten Studiengängen, multipliziert mit den entsprechenden Anteilsquoten für diese Studiengänge (vgl. Anlage 1, Ziff. II Formel 4 KapVO VII). Zur Ermittlung der jährlichen personellen Aufnahmekapazität eines Studienganges wird zunächst das bereinigte Lehrangebot je Studienjahr durch den gewichteten Curricularanteil CA geteilt. Das Ergebnis ist die Aufnahmekapazität der Lehreinheit. Die Aufnahmekapazität für jeden zugeordneten Studiengang wird anschließend jeweils durch Vervielfältigung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit mit der Anteilquote des jeweiligen Studienganges ermittelt. 37 Die Anteilsquote (Zp) des Studienganges Psychologie (Diplom) beträgt nach den Angaben im Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2004/05 0,8500, im Fach Psychologie (Magister) 0,1500. Diese nach Anfängerzahlen gerechneten Anteilsquoten sind, was das Engpassfach Psychologie (Diplom) anlangt, zulassungsfreundlich (im Vergleich zum Verhältnis der jeweiligen CAp) und werden im Eilverfahren nicht in Frage gestellt. 38 Der Curricularanteil CAp für den Studiengang Psychologie (Diplom) beläuft sich - wie dargelegt - auf 3,8426. Seine Vervielfältigung mit der Anteilquote 0,8500 ergibt 3,2662. Den Curricularanteil CAp für den Studiengang Psychologie (Magister-Nebenfach) hat die Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen entsprechend den Vorgaben der Kammer mit 0,8 angegeben. Der Wert 0,8 vervielfältigt mit der Anteilquote 0,1500 ergibt 0,1200, sodass sich der gewichtete Curricularanteil CA als Summe aller Curricularanteile der zugeordneten Studiengänge auf (3,2662 + 0,1200 =) 3,3862 beläuft. Das bereinigte Lehrangebot von 179,8380 SWS verdoppelt und durch den gewichteten Curricularanteil CA geteilt, ergibt (359,676 : 3,3862 =) 106,2182 Studienplätze als Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie. Um die Aufnahmekapazität des Studienganges Psychologie-Diplom zu gewinnen, ist dieses Ergebnis noch mit dessen Anteilquote von 0,8500 zu vervielfältigen. Dies ergibt eine Jahresaufnahmequote von 90,2855 Plätzen. Diese Zahl dividiert durch den Schwundausgleichsfaktor von 0,8851 ergibt 102,0060 Studienplätze. Soweit von Antragstellerseite moniert worden ist, in der Schwundberechnung sei zum Teil ein positiver Schwund enthalten, der nur damit zu erklären sei, dass rechtswidrig Studenten mehrmals in einem Fachsemester gezählt würden bis zur Absolvierung der entsprechenden Semesterprüfungsleistungen, hat dem die Antragsgegnerin entgegengehalten, eine solche Zählung gäbe es nicht. Positiver Schwund könne sich dadurch ergeben, dass die Jahresquote grundsätzlich im Wintersemester vergeben werde, im Sommersemester aber gegebenenfalls aufgefüllt werde bis hin zu Überbuchungen. Eine genauere Überprüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 39 Nach Durchführung des Schwundausgleichs ergeben sich rechnerisch 102,0060, abgerundet 102 Studienplätze im Diplomstudiengang, also 8 mehr als die im Kapazitätsbericht nach Berechnung für den Diplomstudiengang Psychologie festgesetzten 94 Studienplätze. 40 Zu diesen nach den Berechnungen im Kapazitätsbericht festgesetzten 94 Studienplätzen hat die Antragsgegnerin außerhalb der von ihr angesetzten Kapazitätsberechnung 3 weitere Studienplätze zugeschlagen und insgesamt 97 Plätze dem Ministerium gemeldet. Diese 3 zusätzlichen Studienplätze beruhen auf der Aufteilung der aufgrund der Einstellung des Magisterstudienganges Allgemeine Sprachwissenschaft mit Nebenfächern (ASN) freigewordenen Kapazität auf die verbleibenden Studiengänge. Insofern hat die Fakultät mit Schreiben vom 18. Mai 2004 beantragt, die freigewordene Ausbildungskapazität dem Diplomstudiengang zuzuschlagen, d. h. die Aufnahmequote für das Nebenfach Psychologie im Magisterstudiengang entsprechend zu verringern und die Aufnahmequote im Diplomstudiengang Psychologie entsprechend zu erhöhen. Dies wurde von der Antragsgegnerin dergestalt umgesetzt, dass die insofern bislang zur Verfügung gestandenen 10 Studienplätze im Verhältnis 4 Mag.NF-Studienplätze = 1 Diplomstudienplatz (ergibt 3 Studienplätze) umgerechnet und den nach der Berechnung im Kapazitätsbericht ermittelten 94 Studienplätze für den Diplomstudiengang zugeschlagen wurden. Ob dieses Verhältnis 4:1 tatsächlich zutrifft, kann jedoch im summarischen Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Es verbleibt danach im Eilverfahren bei 3 zusätzlichen Studienplätzen aus dem Wegfall des Studiengangs ASN, die zu dem oben gefundenen Ergebnis von 102 Studienplätzen hinzu zu addieren und sonach insgesamt 105 Studienplätze zu besetzen sind. Die Fakultät hat somit im Ergebnis (105 - 97 =) 8 weitere Studienplätze unter sämtlichen Antragstellern mit einem zulässigen Eilantrag zu verlosen. 41 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht es im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 03. April 2003 (NC 9 S 1/03 - Psychologie/WS 2002/2003) für geboten an, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Antrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zu Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird. Dies ergibt bei 8 zusätzlichen Studienplätzen und 18 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie eine Kostenverteilung von 5/9 : 4/9.