Urteil
A 5 K 10923/04
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin Ziff. 2 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04. Mai 2004 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht und der Klägerin Ziff. 2 die Abschiebung angedroht wird. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8. Tatbestand 1 Die Kläger begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte und wenden sich gegen eine Abschiebungsandrohung. 2 Bei den Klägern handelt es sich um ein türkisches Ehepaar (Kläger Ziff. 1 und 2) mit zwei Kindern (Kläger Ziff. 3 und 4). Sie reisten nach eigenen Angaben am xx.xx.xxxx auf dem Luftweg aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am xx.xx.xxxx Asyl beantragten. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gaben die Kläger Ziff. 1 und 2 im Wesentlichen an, der Kläger Ziff. 1 sei in seinem Heimatdorf wegen der Unterstützung der PKK gesucht worden, weshalb die Familie in den letzten Jahren unter falscher Identität in Istanbul gelebt habe. Der Kläger Ziff. 1 habe in Istanbul an einer Demonstration teilgenommen, bei der ein Bekannter festgenommen worden sei und unter Folter die Kläger verraten habe. Der Kläger Ziff. 1 habe fliehen können. Die Polizei habe die Wohnung der Kläger aufgesucht und die Klägerin Ziff. 2 festgenommen. Sie habe von ihr erfahren wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Sie sei von zwei Polizisten vergewaltigt worden. 3 Mit Bescheid vom 04.05.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Angaben der Kläger seien aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht glaubhaft. 4 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 17.05.2004 Klage erhoben. Zu deren Begründung wird durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger ausgeführt, der Kläger Ziff. 1 sei aufgefallen durch sein Verhalten bei den Besprechungen zu den ihm widerfahrenden Erlebnissen. Er habe von traumatischen Erlebnissen berichtet, die jedoch zunächst nicht in einen Kontext einzusortieren gewesen seien, da der Kläger Ziff. 1 viele Dinge durcheinander berichtet habe. Dies habe den Eindruck vermittelt, dass der Kläger Ziff. 1 traumatische Erlebnisse gehabt habe, die bei ihm zu bleibenden psychischen Problemen geführt hätten. Deshalb sei er zu einer Begutachtung zu „E.“ L. angemeldet worden. Dort sei festgestellt worden, dass der Kläger Ziff. 1 an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung leide. Weiterhin liege eine Angst- und Depressionssymptomatik vor. Die beim Kläger Ziff. 1 vorliegenden posttraumatischen Belastungssymptome ließen den Schluss zu, dass eine Traumatisierung stattgefunden haben müsse. Der Kläger Ziff. 1 sei dringend auf fachmännische Hilfe zur Bewältigung seiner traumatischen Erlebnisse angewiesen. Eine Traumatherapie im Heimatland scheitere an der weiterhin bestehenden Unsicherheit des Klägers Ziff. 1 gegenüber ihn behandelnden Fachleuten, sofern diese überhaupt erreichbar wären. Der Kläger Ziff. 1 könnte sich auch aufgrund seiner Angst auf keine Hilfsangebote im Heimatland einlassen. Eine Rückführung ins Heimatland könnte beim Kläger Ziff. 1 eine Kurzschlussreaktion auslösen. Dies vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass der Kläger Ziff. 1 Wut und Betroffenheit über die Erfahrungen mit seiner Frau äußere. Eine drastische Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation sei zu erwarten. Für die Klägerin Ziff. 2 sei ebenfalls bei „E.“ L. ein Fachgutachten in Auftrag gegeben worden. Dies habe jedoch nicht fertiggestellt werden können, da die Klägerin Ziff. 2 sich derzeit in einer solchen psychischen Ausnahmesituation befinde, dass sie nicht in der Lage sei, die ihr widerfahrenen Erlebnisse dort zusammenhängend zu berichten. Beide Kläger befänden sich in therapeutischer Behandlung. Der Diplompsychologe R. R. habe ein therapeutisches Vorgespräch mit beiden Klägern geführt. Eine Therapie für beide Eheleute sei jedoch bei einem Therapeuten nicht möglich. Die Klägerin Ziff. 2 habe auch bei Herrn R. von mehrfachen Vergewaltigungen berichtet. Der Behandlungsbedarf der Klägerin Ziff. 2 sei hoch. Herr R. habe nunmehr für die Klägerin Ziff. 2 als Therapeutin die Fachärztin für Psychiatrie, Frau B. F. aus W., gewinnen können. Beide Kläger könnten nunmehr getrennte Therapien beginnen. Die beim Bundesamt gemachten Angaben der Kläger müssten vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass beide Kläger psychisch krank seien und bei der Anhörung beim Bundesamt große Angst gehabt hätten, dass ihre Angaben den türkischen Sicherheitsbehörden mitgeteilt würden. Die Klägerin Ziff. 2 sei bis heute nicht in der Lage gewesen, all ihre Erlebnisse fortlaufend zu berichten. Aufgrund ihrer Erkrankung bringe sie immer wieder Ereignisse durcheinander. 5 Die Kläger haben ferner eine Stellungnahme des Vereins „E.“ in L. vom xx.xx.xxxx betreffend den Kläger Ziff. 1 sowie ein Attest des Diplompsychologen R. R. vom xx.xx.xxxx vorgelegt. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.05.2004 aufzuheben und die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klagen abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 11 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert. 12 Mit Beschluss vom 19.08.2004 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 13 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger Ziff. 1 und 2 unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll (nebst Anlage) vom 30.09.2004 verwiesen. 14 Dem Gericht liegen die einschlägigen Asylakten (2 Hefte) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor. Hierauf sowie auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen bzw. in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren; die Beklagte ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO), während der Beteiligte generell auf eine Ladung und auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hat. 16 Die Klagen der Kläger Ziff. 1, 3, und 4 sind zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.05.2004 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Auch die Voraussetzungen für ein Verbot der Abschiebung nach § 51 Abs. 1 AuslG oder nach § 53 AuslG liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Schließlich weist auch die angefochtene Abschiebungsandrohung ihnen gegenüber keine Rechtsfehler auf (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die Klage der Klägerin Ziff. 2 ist zulässig und teilweise begründet. Sie hat zwar keinen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, jedoch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Aufhebung der ihr gegenüber ergangenen Abschiebungsandrohung. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin Ziff. 2 in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer in Anknüpfung an die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder andere unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen erlitten hat oder wem diese unmittelbar drohten oder noch drohen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - u. a., BVerfGE 80, 315). Nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann sich dagegen derjenige, der aufgrund allgemeiner Unglücksfolgen, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sein Heimatland verlassen hat (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.). 19 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann nicht nur aus einer gegen den Asylbewerber selbst gerichteten Maßnahme folgen, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, so dass es als eher zufällig anzusehen ist, dass er bislang von ausgrenzenden Rechtsgutsverletzungen verschont geblieben ist (Gruppenverfolgung). 20 Hat eine bestimmte Personengruppe asylerhebliche Verfolgung nicht landesweit, sondern nur in bestimmten Teilen des Staatsgebietes zu befürchten, so kann eine regionale Gruppenverfolgung oder aber auch nur eine örtlich begrenzte Verfolgung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134, 139 und vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274). Kennzeichen einer regionalen Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch eine oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als „mehrgesichtiger Staat“ - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität oder wegen fehlender Verfolgungsmöglichkeiten nur regional aber nicht landesweit verfolgt. Bei einer derartigen Regionalisierung des äußerlichen Verfolgungsgeschehens, das unter ungewissen Bedingungen stets in eine landesweite Verfolgung umschlagen kann, bleiben die außerhalb der Region, in der die Verfolgung praktiziert wird, lebenden Gruppenmitglieder mitbetroffen. Ihre potentielle Gefährdung macht sie zwar nicht selbst zu Verfolgten, rechtfertigt aber die Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auch dann, wenn die regionale Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand erst nach ihrer Flucht auftritt (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.). 21 Anders ist es hingegen, wenn sich die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie Ethnie oder Religion verbundene Personen richten, sondern nur gegen solche, die (beispielsweise) zusätzlich aus einem bestimmten Ort oder Gebiet stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder Grundbesitz haben. Dann besteht schon die Gruppe, die der Verfolger im Blick hat, lediglich aus solchen Personen, die alle Kriterien - etwa Religion einerseits, Gebietsbezogenheit andererseits - erfüllen (örtlich begrenzte Verfolgung). 22 Das Asylrecht beruht auf dem Zufluchtsgedanken. Es setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.). Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. er hat einen Asylanspruch, wenn er in seinem Heimatland nicht vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn er sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen kann und ihm in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.) bzw. es gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn er sich auf die Gefahr regionaler Verfolgung berufen kann (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.). 23 Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15.99 -, InfAuslR 2000, 32). Ist ein vorverfolgt Ausgereister im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat vor regionaler politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher bzw. droht einem nicht vorverfolgt Ausgereisten jetzt regionale politische Verfolgung, so sind die Grundsätze über die inländische bzw. innerstaatliche Fluchtalternative anzuwenden. Sowohl der vorverfolgt als auch der nicht vorverfolgt Ausgereiste darf danach nur dann auf einen anderen Landesteil seines Heimatstaates verwiesen werden, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O., BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.). Dem nicht vorverfolgt Ausgereisten dürfen in diesem anderen Landesteil auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Situation geraten würde. Der vorverfolgt Ausgereiste muss darüber hinaus vor solchen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher sein, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem vor politischer Verfolgung sicheren Landesteil gedroht und damit ein Ausweichen dorthin unzumutbar gemacht hatten, d.h. es gilt insoweit ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab; andere Nachteile und Gefahren, die bei seiner Flucht einem Ausweichen in einen anderen Landesteil nicht entgegenstanden, dürfen ihm bei einer Rückkehr nicht drohen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502.86 -, a.a.O.), d.h. sie dürfen nicht beachtlich wahrscheinlich sein. 24 Der Asylbewerber muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. beachtliche Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, NVwZ 1987, 701 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylbewerber vielfach befindet, genügt es, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658). Glaubhaft gemacht ist die Verfolgungsgefahr dann, wenn sie sich aus dem widerspruchsfreien Vortrag des Asylsuchenden aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Tatsachenkenntnis aufgrund der verfügbaren Erkenntnisquellen ergibt. 25 Ähnlich verhält es sich mit dem Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG einerseits und eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind danach deckungsgleich soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Dagegen greift der (Abschiebungs-) Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG - weitergehend - auch dann ein, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder ein Asylanspruch an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung nach § 27 AsylVfG oder an der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26 a AsylVfG scheitert. 26 In Anwendung dieser Grundsätze gilt für die Kläger folgendes: 27 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Asyl, da nicht festgestellt werden kann, dass sie aus einem nicht sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG wird Asyl nur demjenigen gewährt, der nicht aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Ob der Asylbewerber über den Luftweg aus einem nicht sicheren Drittstaat eingereist ist, muss im Gerichtsverfahren von Amts wegen ermittelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Asylbewerber hinsichtlich seiner Einreise nicht in einem asyltypischen Beweisnotstand befindet. Dem entsprechen auch die ausdrücklichen Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nrn. 3 und 4 AsylVfG, wonach der Asylbewerber alle Unterlagen über seinen Reiseweg vorlegen muss, insbesondere seinen Flugschein. Lässt sich der Einreiseweg – unter Berücksichtigung seines Vortrags – nicht aufklären, trägt der Asylbewerber hierfür die materielle Beweislast, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Asylgewährung nicht festgestellt werden können (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, DÖV 1999, 957). Im vorliegenden Fall lässt sich der Einreiseweg der Kläger nicht aufklären. Sie haben zwar vorgetragen, dass sie über den Luftweg aus einem nicht sicheren Drittstaat - der Türkei -eingereist seien. Entsprechende Dokumente haben sie jedoch nicht vorgelegt. Alleine auf der Grundlage der Angaben über den Flug vermag das erkennende Gericht nicht mit der notwendigen Gewissheit festzustellen, dass die Kläger tatsächlich auf dem Luftweg aus der Türkei eingereist sind. Gegen eine Einreise auf dem Luftweg spricht, dass der Kläger Ziff. 1 hinsichtlich der Fluggesellschaft, mit der die Einreise erfolgt sein soll, widersprüchliche Angaben vor Gericht und beim Bundesamt machte. Während er in der mündlichen Verhandlung erklärte, man sei mit „Onur“ geflogen, hatte er gegenüber dem Bundesamt angegeben, die Einreise sei mit THY (Abkürzung für Turkish Airlines) erfolgt. Die Unaufklärbarkeit des Einreisewegs bedeutet, dass die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 2 GG und damit eines Anspruchs der Kläger auf Asyl nicht festgestellt werden können. Der Umstand, dass die Kläger Ziff. 1 und 2 hinsichtlich der Schilderung ihrer Fluchtgründe als glaubwürdig angesehen werden, ändert hieran nichts, da es sich bei den Fluchtgründen und den Umständen der Einreise um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt, die nicht miteinander zusammenhängen. 28 Die Klägerin Ziff. 2 hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Sie hat glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise in der Türkei asylerheblichen Misshandlungen und damit politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Es steht zur Überzeugung der Gerichts fest, dass die Klägerin Ziff. 2 im November 2003 von zwei türkischen Polizisten vergewaltigt wurde, nachdem man sie festgenommen hatte, um von ihr den Aufenthaltsort ihres Ehemannes (Kläger Ziff. 1) zu erfahren, der an einer Versammlung teilgenommen hatte, bei der es zu einer Auseinandersetzung zwischen DEHAP-Anhängern und der Polizei gekommen war. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Kläger Ziff. 1 und 2, deren Aussagen das Gericht insoweit für glaubhaft hält. Dabei wird nicht verkannt, dass die Aussagen der Kläger Ziff. 1 und 2 in einzelnen Punkten Widersprüche aufweisen. Diese Widersprüche sind nach Auffassung des Gerichts jedoch auf den psychischen Zustand der Kläger Ziff. 1 und 2 zurückzuführen. Die Klägerin Ziff. 2 war während der mündlichen Verhandlung in einem desolaten Zustand und übergab sich zweimal während ihrer informatorischen Anhörung. Sie bemühte sich dennoch, die Fragen der Richterin zu beantworten. Dabei fiel auf, dass sie anfangs zwar noch in der Lage war, über die Verhältnisse in ihrem Heimatort und eine dortige Festnahme zu berichten, eine Schilderung der Ereignisse in Istanbul war ihr jedoch nicht möglich, da die Frage hiernach schon ausreichte, um bei der Klägerin Ziff. 2 Übelkeit, Schweißausbrüche und Zittern auszulösen. Zeitweise schien sie geistig weggetreten zu sein und reagierte noch nicht einmal auf Ansprache durch den Dolmetscher. Aufgrund dieses persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung verwundert es nicht, dass die Klägerin Ziff. 2 bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt widersprüchliche Angaben machte und beispielsweise zeitlich nicht einordnen konnte, seit wann sie sich in Istanbul aufgehalten hatte. Die fachärztliche Einschätzung in dem Attest der Frau F. vom xx.xx.xxxx, wonach bei der Klägerin Ziff. 2 der starke Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe, ist angesichts des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar. 29 Der Kläger Ziff. 1 machte in der mündlichen Verhandlung weitgehend in sich stimmige Angaben, auch wenn im Randbereich einige Widersprüche zu seiner Darstellung beim Bundesamt auftraten. Ferner war auffallend, dass der Kläger Ziff. 1 vor Gericht von Ereignissen berichtete, die er beim Bundesamt nicht erwähnt hatte, insbesondere, dass er von der Polizei aufgegriffen und unter Folter zur Kooperation aufgefordert worden sei. Dies erklärte er damit, dass er beim Bundesamt befürchtet habe, seine Angaben würden dem türkischen Staat übermittelt. Auch der Kläger Ziff. 1 machte in der mündlichen Verhandlung einen sehr angespannten und psychisch labilen Eindruck. Bei seiner Anhörung hatte er mehrfach Tränen in den Augen, insbesondere, wenn er von seiner Frau sprach. Dennoch schilderte er das Geschehen im Kernbereich - die Demonstration am xx.xx.xx, seine Flucht, das Wiedersehen mit seiner Frau und deren Bericht ihm gegenüber über die erlittene Vergewaltigung - in der mündlichen Verhandlung detailreich und weitgehend widerspruchsfrei. Hingegen konnte auch vor Gericht nicht eindeutig geklärt werden, weshalb und unter welchen Umständen die Kläger in Istanbul unter falschem Namen lebten. Diese Unstimmigkeiten und auch einige Widersprüche im Randbereich führt das Gericht auf die psychische Situation des Klägers Ziff. 1 zurück, der ersichtlich darunter leidet, in welchem gesundheitlichen Zustand sich seine Ehefrau befindet. Dies wird ihm auch von seinem Psychotherapeuten R. R. mit Attest vom xx.xx.xxxx bescheinigt. Aufgrund der Angaben und des persönlichen Eindrucks der Kläger Ziff. 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung hält es das Gericht - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 -, NJW 1999, 2746 sowie Urteil vom 30.05.2000 - 1 StR 582/99 -; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -, NVwZ-RR 1995, 166) zur Abgrenzung zwischen wahrer Aussage und Lüge anerkannten Kriterien (vgl. hierzu auch Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band 1, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage 1995, RdNrn. 233 ff.) für erwiesen, dass die Klägerin Ziff. 2 nach der Festnahme am xx.xx.xxxx in Istanbul von zwei Polizisten vergewaltigt wurde und unter dem Eindruck dieser Misshandlungen die Türkei verließ. Die sexuellen Übergriffe gegen die Klägerin Ziff. 2 im Rahmen eines Vorgehens gegen sie, um Informationen über ihren Mann und dessen politische Aktivitäten zu erhalten, erreichen die für eine Verfolgung erforderliche ausgrenzende Intensität (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141) und sind darüber hinaus auch von der „Gerichtetheit“ her asylrelevant (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -). 30 Die Klägerin Ziff. 2 gilt nicht deswegen als unverfolgt ausgereist, weil sie anderweitig eine inländische Fluchtalternative gehabt hätte. Denn ihr wäre der Verweis auf eine inländische Fluchtalternative nicht zumutbar (vgl. diesen Gesichtspunkt: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, vor II - III RdNr. 146 ff. m.w.N.). Ausweislich des Attestes der Fachärztin für psychotherapeutische Medizin F. besteht bei der Klägerin Ziff. 2 der starke Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese Diagnose ist nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung nicht von der Hand zu weisen. Nachdem die Klägerin Ziff. 2 bereits bei dem Versuch, über die asylrelevanten Geschehnisse in der Türkei zu berichten, sich dreimal übergeben musste, Schweißausbrüche hatte, zitterte und zeitweise nicht ansprechbar war, ist die Einzelrichterin zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin Ziff. 2 aufgrund des von ihr erlittenen Verfolgungsgeschehens an einer derart ausgeprägten psychischen Erkrankung leidet, dass für sie ein Ausweichen vor weiterer politischer Verfolgung in andere Gegenden in der Türkei seelisch unzumutbar war und ist, da sie dort in noch stärkerer Weise der Erinnerung an die erlittenen Misshandlungen ausgesetzt wäre, und mit einer noch gravierenderen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen wäre als dies bereits bei der gedanklichen Konfrontation mit den Ereignissen der Fall war. Die Annahme einer inländischen Fluchtalternative setzt aber voraus, dass an ihrem Ort neben der Sicherheit vor politischer Verfolgung auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/89 u.a.-, BVerfGE 80, 315). Dabei geht es hier nicht nur um das physische Überleben, wobei dieses nicht nur ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums sein darf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.1996 - A 12 S 3220/95 -), sondern auch darum, dass eine entsprechende “psychische Existenz” möglich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.1991 - A 16 S 2296/90 - zur ausländischen Fluchtalternative gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung bis 30.06.1992). Die Einschränkung, dass die existentielle Gefährdung, die im verfolgungssicheren Landesteil droht, am Herkunftsort so nicht bestehen darf, bezieht sich nur auf solche Gefährdungen, die nicht mit der politischen Verfolgung in Zusammenhang stehen (z.B. die wirtschaftliche Situation, Hungersnot, Naturkatastrophen etc.). Das Ausweichen in einen verfolgungsfreien Landesteil, in dem die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, wird dem von regionaler Verfolgung Betroffenen zugemutet, wenn ohne die Verfolgung auch an seinem Herkunftsort die wirtschaftliche Situation nicht besser wäre. Dagegen ist eine inländische Fluchtalternative zu verneinen, wenn in dem verfolgungssicheren Landesteil für den von regionaler Verfolgung Betroffenen eine existentielle Gefährdung besteht, die zwar im Zeitpunkt der Flucht in gleicher Weise auch am Herkunftsort bestand, deren Ursache aber verfolgungsbedingt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.1996 - 9 B 136/96 -, DVBl 1996, 1276 m.w.N.; vgl. aber BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111, wobei der zu Grunde liegende Sachverhalt in der Entscheidung nicht wiedergegeben wird). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin Ziff. 2 leidet an einer verfolgungsbedingten psychischen Erkrankung, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl am Ort der Verfolgung als auch in verfolgungssicheren Landesteilen der Türkei zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde und bereits zum Zeitpunkt der Flucht geführt hätte. 31 Ist die Klägerin Ziff. 2 verfolgt ausgereist, so bedarf es bei Rückkehr der hinreichenden Sicherheit vor erneuter asylrelevanter Verfolgung oder, falls dies nicht für alle Regionen der Türkei festgestellt werden kann, der hinreichenden Sicherheit durch die zumutbare Möglichkeit des Ausweichens in einen verfolgungssicheren Landesteil, in welchem auch nicht die sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch welche sie in eine ausweglose Lage geriete. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin Ziff. 2 im Blickfeld örtlicher Sicherheitskräfte stand und dabei schon deren Misshandlungen ausgesetzt war, damit mindestens ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass sie bei Rückkehr dorthin nicht wiederum von ihnen mit asylrechtlichen Misshandlungen überzogen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 29.10.1999 an VG Ansbach) und dass ihr ein Ausweichen in einen anderen Landesteil - wie oben festgestellt - nicht zugemutet werden kann, bestehen für die vorverfolgt ausgereiste Klägerin zu 2 die fluchtbegründenden Umstände gegenwärtig fort und besteht keine hinreichende Sicherheit bei Rückkehr in die Türkei. 32 Damit ist für die Klägerin Ziff. 2 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu treffen. 33 Da die Klage hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen. 34 Da bei der Klägerin Ziff. 2 die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Ihre umfassende Rechtswidrigkeit folgt aus § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG, denn sie benennt nicht jene Staaten, in welche die Klägerin Ziff. 2 nicht abgeschoben werden darf (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.1997 - A 14 S 3083/96 -). 35 Bei den Klägern Ziff. 1, 3 und 4 liegen dagegen keine Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vor. Zwar erachtet die Einzelrichterin die Angaben des Klägers Ziff. 1 zu den Ereignissen im November 2003 - wie bereits ausgeführt - bezüglich des Kerngeschehens für glaubhaft. Jedoch kann nicht von einer landesweiten politischen Verfolgung ausgegangen werden, da der Kläger Ziff. 1 zum Zeitpunkt seiner Flucht eine inländische Fluchtalternative hatte. Er wäre auch im Falle einer Rückkehr in die Türkei andernorts vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.11.1996 - A 12 S 3220/95 - , Urteil vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97, zuletzt Urteil vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -) und anderer Obergerichte, die auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.03.1996 - 2 BvR 2409/95 - und vom 02.04.1996 - 2 BvR 2916/95 -, BayVBl. 1996, 560), haben kurdische Volkszugehörige in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (vgl. u.a.: Niedersächs. OVG, Urteile vom 23.11.1995 - 11 L 6076/91 - und vom 18.11.1997 - 11 L 4327/97 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 11.03.1996 - 25 A 5801/94A - und vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 -, OVG Hamburg, Urteil vom 23.08.1995 - OVG BfV 88/89 - und vom 03.06.1998 - BfV 26/92 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.1994 - 13 A 12464/93.OVG - und vom 30.10.1998 - 10 A 12577/97.OVG -, Hess. VGH, Urteil vom 07.12.1998 - 12 UE 232/97 -, OVG Bremen, Urteil vom 18.03.1998 - OVG 2 BA 30/96 -, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.1998 - 4 L 18/95 -). Auch wenn der Kläger Ziff. 1 in Istanbul von den örtlichen Sicherheitsbehörden verfolgt wurde, hätte er die Möglichkeit besessen, in eine andere Großstadt - z.B. nach Ankara - zu ziehen, wo er vor einer politischen Verfolgung hinreichend sicher wäre. Denn der Kläger Ziff. 1 hat angegeben, dass er bei seiner Mitnahme durch Sicherheitskräfte im November 2003 in Istanbul weder einem Staatsanwaltschaft noch einem Haftrichter vorgeführt worden sei. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Kläger Ziff. 1 nicht landesweit im Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte stand und weiter unbehelligt in anderen Landesteilen der Türkei hätte leben können. Dafür spricht auch, dass er nach dem Wiedersehen mit seiner Frau zwei Tage nach deren Festnahme von Sicherheitskräften mitgenommen, anschließend jedoch wieder freigelassen wurde. Wäre nach dem Kläger Ziff. 1 per Haftbefehl gesucht worden, wäre er nicht freigelassen worden, sondern einem Haftrichter oder Staatsanwalt vorgeführt worden, was jedoch nicht geschehen ist. Aus demselben Grund kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger wegen früherer politischer Aktivitäten in seinem Heimatort N. oder in M. landesweit per Haftbefehl gesucht wird. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, in seinem Heimatdorf N. sei xxx nach ihm gesucht worden, jedoch vermochte er nicht substantiiert darzulegen, weshalb die Polizei überhaupt nach ihm gesucht haben soll. Auf die Frage, ob gegen ihn in seinem Heimatort ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, erklärte er, schriftlich gebe es nichts, ihm sei nur gesagt worden, dass nach ihm gesucht werde. Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger Ziff. 1 wegen der Geschehnisse in N. und M. oder wegen seiner Teilnahme an der Demonstration in Istanbul am 07.11.2003 landesweit registriert ist und nach ihm gefahndet wird. Die Kammer schließt sich insoweit unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Erkenntnisse den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.12.1998 - A 12 S 329/96 - (vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.2002, - A 12 S 196/00 -) an, in dem es heißt: 36 „Die Freilassung ohne Vorführung bei bzw. Kenntnisnahme der Staatsanwaltschaft spricht dafür, dass die der Polizei übergeordnete Instanz nicht informiert, die Festnahme nicht registriert und keine Akte angelegt worden war (Kaya, Auskunft vom 25.07.1998 an VG Berlin, vgl. aber auch Rumpf, 03.08.1998 an VG Freiburg). Hinzu kommt: Wird jemand ... ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft länger als 48 Stunden festgehalten, so ist davon auszugehen, dass die Festnahme nicht ordnungsgemäß registriert (vgl. aber auch Rumpf, 03.08.1998 an VG Freiburg) und die Staatsanwaltschaft davon nicht in Kenntnis gesetzt worden war (Kaya, 18.08.1998 an VG Würzburg). Dann kann aber auch kein Haftbefehl oder Festnahmebefehl vorliegen. Mangels ordnungsgemäßer Registrierung der Festnahme kann im Fall der Rückkehr aus dem Ausland - entsprechendes gilt bei Kontrollen in der westlichen Türkei - bei den routinemäßigen Nachforschungen, welche bei den Staatsanwaltschaften und den Sicherheitsbehörden angestellt werden, die Festnahme nicht festgestellt werden (Kaya, Auskunft vom 17.03.1997 an VG Stuttgart, vom 25.07.1998 an VG Berlin, vgl. aber auch Rumpf, 29.12.1997 an VG Bremen).“ 37 Allerdings sprechen die Kontaktpersonen von Redeker (Bericht über eine Reise in die Türkei vom 27. bis 31.03.1998) von einer Registrierung im Computer. Dem steht aber - neben Kaya, wie oben zitiert - Oberdiek in seiner Auskunft vom 05.05.1999 an das VG Stuttgart entgegen, der angibt, dass unbekannt sei, welche Informationen im Zentralinformationsregister gespeichert seien, wobei er erfolgte Bestrafungen und laufende Strafverfahren - beides liegt hier nicht vor - als darin gespeichert ansieht. Auch Rumpf berichtet in einem Gutachten vom 17.05.1999 an das VG Hannover, dass nicht zu erkennen sei, ob eine „landesweite Registrierung erfolge“. Eine zentrale Datenbank stehe den 80 Polizeipräsidien und 67 Grenzstationen für folgende Daten zur Verfügung: Gesuchte Personen - ohne dass aber erklärt wird, wann eine Person gesucht wird - gestohlene Fahrzeuge, in Polizeihaft befindliche Personen, Verkehrsinformationen, Strafpunkte für Verkehrssünder, Ausreiseverbote, Angaben zu abhanden gekommenen Pässen. Rumpf gibt aber auch an, dass er zur Vollständigkeit der Datenbank keine Angaben machen könne und möglicherweise auch Lücken in der Vernetzung bestünden. Wenn durch die „Geschichte des Rückkehrers“ entsprechender Anlass - wozu nicht erläutert wird, wann dies in Betracht kommt - gegeben sein könnte, könne mit einer Kontaktaufnahme mit der für den Heimatort zuständigen Polizeibehörde gerechnet werden, wobei dann durchaus möglich sei, dass an der Grenzstation Kenntnis von früheren Verurteilungen erlangt werde. Diese Aussage widerspricht aber nicht den oben angegebenen Darlegungen von Kaya. Außerdem hat dieser in einer früheren Auskunft vom 17.03.1997 an das VG Stuttgart mitgeteilt, dass die Sicherheitsbeamten an den Grenzen nicht wissen, ob ein Kläger früher festgenommen worden war. Wenn gegen ihn kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, hätten auch die für seinen Registrierungsort zuständige Staatsanwaltschaft und Sicherheitsbehörden keine Kenntnis von einer früheren Festnahme, erst recht nicht, wenn die Festnahme mehrere Jahre zurückliege, da die Festnahmen nicht registriert würden. Demgegenüber ist die Vermutung von Rumpf in einer Auskunft vom 27.09.1999 an das VG Freiburg, dass bei Festnahmen eine Aufnahme in den Computer erfolge, nicht hinreichend belegt. Dagegen spricht auch ein Bericht über einen „Informationsaustausch“ der 36. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin „mit Vertretern von Rechtsanwaltskammern und Menschenrechtsorganisationen aus den Südostprovinzen der Türkei am 28.10.1999“, wonach es von einem türkischen Rechtsanwalt für möglich gehalten wurde, dass bei einer Suche lediglich auf der untersten lokalen Polizeiebene jemand legal ausreise. Wenn kein offizieller Haftbefehl vorliege, sei es durchaus möglich, dass man mit eigenen Papieren ausreisen könne, auch wenn man auf lokaler Ebene gesucht werde. Denn in die Computer an der Grenze kämen nur die Leute, die offiziell per Haftbefehl gesucht würden. 38 Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger Ziff. 1 bei einer Wiedereinreise im Computer abgerufen und festgenommen werden könnte. 39 Auch im Übrigen hat der Kläger Ziff. 1 bei Rückkehr in die Türkei nicht mit asylerheblichen Repressalien zu rechnen. Kurdische Asylbewerber sind - sofern in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen - bei ihrer Einreise in die Türkei hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Die zusammenfassende Betrachtung der der Kammer vorliegenden Stellungnahmen lässt nicht den Schluss zu, zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit würden routinemäßig - das heißt ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes - bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.1998 - A 12 S 3033/96 -, Urteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 -, Urteil vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -, neuerdings: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -, Urteil vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 -). Soweit in Stellungnahmen eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, handelt es sich um bloße Vermutungen; konkrete Beispiele in hinreichender Zahl werden nicht substantiiert dargelegt. So haben Überprüfungen des Auswärtigen Amtes bezüglich Abschiebungen, die nach Oktober 2000 stattfanden und bei denen gegenüber dem Auswärtigen Amt der Verdacht von Misshandlungen oder Verschwinden von namentlich genannten Personen ausgesprochen wurde, ergeben, dass entsprechende Behauptungen in keinem Fall bestätigt werden konnten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.08.2003). Insbesondere angesichts der Zahl der in die Türkei zwangsweise zurückgeführten Personen (1997: 5979, 1998: 6.694, 1999: 6.083, 2000: 5.003; 2001: 4.121, 2002: 4.577, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003) verbleibt es deshalb bei der Erkenntnis, dass zurückkehrende ehemalige Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig und ohne Vorliegen von Besonderheiten bei der Wiedereinreise inhaftiert werden und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt sind. Solche Besonderheiten liegen für den Kläger Ziff. 1 nicht vor. 40 Für die Kläger Ziff. 3 und 4 sind eigene Asylgründe weder vorgetragen noch erkennbar. Ihnen droht auch wegen ihrer Eltern keine „Sippenhaft“, da diese nicht landesweit per Haftbefehl gesucht werden. Als Kurden und Aleviten haben sie aus denselben Gründen wie ihr Vater (der Kläger Ziff. 1) keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG. 41 Der Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 AuslG ist bezüglich der Kläger Ziff. 1, 3 und 4 ebenfalls unbegründet. Ihnen droht nach den obigen Darlegungen weder die konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), noch werden sie im Heimatland wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht (§ 53 Abs. 2 AuslG). Nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht in einen Heimatstaat abgeschoben werden, in dem ihm grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Für die Feststellung einer entsprechenden Gefahr bedarf es hinreichend konkreter Hinweise und Anhaltspunkte, an denen es hier - wie ausgeführt - fehlt. Entsprechendes gilt für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. 42 Es liegen beim Kläger Ziff. 1 auch aus gesundheitlichen Gründen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187). Doch setzt solches voraus, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Erheblich wäre eine solche Gefahr dann, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -). Diese Gefahr muss zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit selbst dann nicht auf den sogenannten herabgestuften Maßstab abgesenkt wäre, wenn der Kläger vorverfolgt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 -). 43 Dass der Kläger an Erkrankungen leidet, die nach den o.g. Maßstäben ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG begründen, kann nicht festgestellt werden. Die Stellungnahme des V. „E.“ vom xx.xx.xxxx, wonach der Kläger Ziff. 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, genügt nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.10.2003 - 7 K 1604/03 -, VG München, Urteil vom 04.12.2000 - M 30 K 00.51692 - NVwZ-RR 2002, 230 sowie Treiber, ZAR 2002, 282 jeweils m.w.N.). Grundvoraussetzung für die Abgabe einer brauchbaren ärztlichen Stellungnahme in diesem Bereich ist zunächst eine einschlägige fachärztliche Kompetenz, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden kann. Des weiteren erfordert die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen Krankheitsbildes PTBS, dass sich der Facharzt über einen längeren Zeitraum hinweg mit dem Patienten befasst. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung sind danach regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.10.2003 - 7 K 1604/03 -). Auch wenn an ein ärztliches Attest, das auf Bitte des Patienten erstellt wird, sowohl in der Exploration als auch in der Diagnose geringere Anforderungen zu stellen sind als an eine Begutachtung, die auf einem ausdrücklichen Gutachtenauftrag eines Gerichts oder einer Behörde beruht, müssen ärztliche Atteste aber jedenfalls die Mindestvoraussetzungen an eine fachliche Beurteilung erfüllen. Sie müssen zumindest nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls müssen sie die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose). Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) und entziehen sich einer generellen Beurteilung. So sind etwa Angaben über die Einhaltung und die Berücksichtigung internationaler Qualitätsstandards (in Gestalt der Krankheitsklassifikationen nach der ICD-10 [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, tenth revision] der Weltgesundheitsorganisation [WHO]) für eine posttraumatische Belastungsstörung dann zu verlangen, wenn eine entsprechend gewichtige und komplexe Diagnose mit weit reichenden Folgen bescheinigt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -). 44 Diesen Anforderungen genügt die Stellungnahme von „E.“ schon deshalb nicht, weil sie nicht von einem Facharzt für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erstellt wurde und nur auf einer einzigen Sitzung basiert. Auch die Stellungnahme des Diplompsychologen R. R. vom xx.xx.xxxx ist nicht geeignet, die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu tragen. Abgesehen davon, dass dieses Attest ebenfalls nicht den oben genannten Anforderungen der Rechtsprechung an die Diagnose psychischer Erkrankungen genügt, geht aus der Stellungnahme nicht hervor, dass dem Kläger Ziff. 1 im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht. Vielmehr wird bezüglich des Klägers Ziff. 1 Beratungs- und Behandlungsbedarf vor allem dahingehend angenommen, dass er Probleme mit dem Umgang mit der Belastung durch die psychische Erkrankung seiner Ehefrau habe. Auch das Paar als Einheit sei unterstützungs- und hilfebedürftig. Dieser Stellungnahme ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kläger Ziff. 1 selbst an einer derart gravierenden psychischen Erkrankung leidet, dass ihm die Rückkehr in die Türkei aus diesem Grunde unzumutbar wäre. 45 Sonstige Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse sind bezüglich der Kläger Ziff. 1, 3 und 4 weder vorgetragen noch erkennbar. 46 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, die auf §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG beruht, bestehen bei den Klägern Ziff. 1, 3 und 4 nicht. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für erstattungsfähig zu erklären. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe 15 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren; die Beklagte ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO), während der Beteiligte generell auf eine Ladung und auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hat. 16 Die Klagen der Kläger Ziff. 1, 3, und 4 sind zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.05.2004 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Auch die Voraussetzungen für ein Verbot der Abschiebung nach § 51 Abs. 1 AuslG oder nach § 53 AuslG liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Schließlich weist auch die angefochtene Abschiebungsandrohung ihnen gegenüber keine Rechtsfehler auf (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die Klage der Klägerin Ziff. 2 ist zulässig und teilweise begründet. Sie hat zwar keinen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, jedoch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Aufhebung der ihr gegenüber ergangenen Abschiebungsandrohung. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin Ziff. 2 in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer in Anknüpfung an die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder andere unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen erlitten hat oder wem diese unmittelbar drohten oder noch drohen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - u. a., BVerfGE 80, 315). Nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann sich dagegen derjenige, der aufgrund allgemeiner Unglücksfolgen, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen, sein Heimatland verlassen hat (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.). 19 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann nicht nur aus einer gegen den Asylbewerber selbst gerichteten Maßnahme folgen, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, so dass es als eher zufällig anzusehen ist, dass er bislang von ausgrenzenden Rechtsgutsverletzungen verschont geblieben ist (Gruppenverfolgung). 20 Hat eine bestimmte Personengruppe asylerhebliche Verfolgung nicht landesweit, sondern nur in bestimmten Teilen des Staatsgebietes zu befürchten, so kann eine regionale Gruppenverfolgung oder aber auch nur eine örtlich begrenzte Verfolgung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134, 139 und vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274). Kennzeichen einer regionalen Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch eine oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als „mehrgesichtiger Staat“ - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität oder wegen fehlender Verfolgungsmöglichkeiten nur regional aber nicht landesweit verfolgt. Bei einer derartigen Regionalisierung des äußerlichen Verfolgungsgeschehens, das unter ungewissen Bedingungen stets in eine landesweite Verfolgung umschlagen kann, bleiben die außerhalb der Region, in der die Verfolgung praktiziert wird, lebenden Gruppenmitglieder mitbetroffen. Ihre potentielle Gefährdung macht sie zwar nicht selbst zu Verfolgten, rechtfertigt aber die Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auch dann, wenn die regionale Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand erst nach ihrer Flucht auftritt (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.). 21 Anders ist es hingegen, wenn sich die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie Ethnie oder Religion verbundene Personen richten, sondern nur gegen solche, die (beispielsweise) zusätzlich aus einem bestimmten Ort oder Gebiet stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder Grundbesitz haben. Dann besteht schon die Gruppe, die der Verfolger im Blick hat, lediglich aus solchen Personen, die alle Kriterien - etwa Religion einerseits, Gebietsbezogenheit andererseits - erfüllen (örtlich begrenzte Verfolgung). 22 Das Asylrecht beruht auf dem Zufluchtsgedanken. Es setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.). Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist und hatte er wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative keine Möglichkeit, dieser Verfolgung auszuweichen, gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. er hat einen Asylanspruch, wenn er in seinem Heimatland nicht vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn er sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen kann und ihm in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O.) bzw. es gilt der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn er sich auf die Gefahr regionaler Verfolgung berufen kann (BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.). 23 Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15.99 -, InfAuslR 2000, 32). Ist ein vorverfolgt Ausgereister im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat vor regionaler politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher bzw. droht einem nicht vorverfolgt Ausgereisten jetzt regionale politische Verfolgung, so sind die Grundsätze über die inländische bzw. innerstaatliche Fluchtalternative anzuwenden. Sowohl der vorverfolgt als auch der nicht vorverfolgt Ausgereiste darf danach nur dann auf einen anderen Landesteil seines Heimatstaates verwiesen werden, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, a.a.O., BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.). Dem nicht vorverfolgt Ausgereisten dürfen in diesem anderen Landesteil auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Situation geraten würde. Der vorverfolgt Ausgereiste muss darüber hinaus vor solchen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher sein, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem vor politischer Verfolgung sicheren Landesteil gedroht und damit ein Ausweichen dorthin unzumutbar gemacht hatten, d.h. es gilt insoweit ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab; andere Nachteile und Gefahren, die bei seiner Flucht einem Ausweichen in einen anderen Landesteil nicht entgegenstanden, dürfen ihm bei einer Rückkehr nicht drohen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502.86 -, a.a.O.), d.h. sie dürfen nicht beachtlich wahrscheinlich sein. 24 Der Asylbewerber muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. beachtliche Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, NVwZ 1987, 701 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylbewerber vielfach befindet, genügt es, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658). Glaubhaft gemacht ist die Verfolgungsgefahr dann, wenn sie sich aus dem widerspruchsfreien Vortrag des Asylsuchenden aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Tatsachenkenntnis aufgrund der verfügbaren Erkenntnisquellen ergibt. 25 Ähnlich verhält es sich mit dem Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG einerseits und eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind danach deckungsgleich soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Dagegen greift der (Abschiebungs-) Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG - weitergehend - auch dann ein, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder ein Asylanspruch an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung nach § 27 AsylVfG oder an der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26 a AsylVfG scheitert. 26 In Anwendung dieser Grundsätze gilt für die Kläger folgendes: 27 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Asyl, da nicht festgestellt werden kann, dass sie aus einem nicht sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG wird Asyl nur demjenigen gewährt, der nicht aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Ob der Asylbewerber über den Luftweg aus einem nicht sicheren Drittstaat eingereist ist, muss im Gerichtsverfahren von Amts wegen ermittelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Asylbewerber hinsichtlich seiner Einreise nicht in einem asyltypischen Beweisnotstand befindet. Dem entsprechen auch die ausdrücklichen Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nrn. 3 und 4 AsylVfG, wonach der Asylbewerber alle Unterlagen über seinen Reiseweg vorlegen muss, insbesondere seinen Flugschein. Lässt sich der Einreiseweg – unter Berücksichtigung seines Vortrags – nicht aufklären, trägt der Asylbewerber hierfür die materielle Beweislast, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Asylgewährung nicht festgestellt werden können (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, DÖV 1999, 957). Im vorliegenden Fall lässt sich der Einreiseweg der Kläger nicht aufklären. Sie haben zwar vorgetragen, dass sie über den Luftweg aus einem nicht sicheren Drittstaat - der Türkei -eingereist seien. Entsprechende Dokumente haben sie jedoch nicht vorgelegt. Alleine auf der Grundlage der Angaben über den Flug vermag das erkennende Gericht nicht mit der notwendigen Gewissheit festzustellen, dass die Kläger tatsächlich auf dem Luftweg aus der Türkei eingereist sind. Gegen eine Einreise auf dem Luftweg spricht, dass der Kläger Ziff. 1 hinsichtlich der Fluggesellschaft, mit der die Einreise erfolgt sein soll, widersprüchliche Angaben vor Gericht und beim Bundesamt machte. Während er in der mündlichen Verhandlung erklärte, man sei mit „Onur“ geflogen, hatte er gegenüber dem Bundesamt angegeben, die Einreise sei mit THY (Abkürzung für Turkish Airlines) erfolgt. Die Unaufklärbarkeit des Einreisewegs bedeutet, dass die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 2 GG und damit eines Anspruchs der Kläger auf Asyl nicht festgestellt werden können. Der Umstand, dass die Kläger Ziff. 1 und 2 hinsichtlich der Schilderung ihrer Fluchtgründe als glaubwürdig angesehen werden, ändert hieran nichts, da es sich bei den Fluchtgründen und den Umständen der Einreise um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt, die nicht miteinander zusammenhängen. 28 Die Klägerin Ziff. 2 hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Sie hat glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise in der Türkei asylerheblichen Misshandlungen und damit politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Es steht zur Überzeugung der Gerichts fest, dass die Klägerin Ziff. 2 im November 2003 von zwei türkischen Polizisten vergewaltigt wurde, nachdem man sie festgenommen hatte, um von ihr den Aufenthaltsort ihres Ehemannes (Kläger Ziff. 1) zu erfahren, der an einer Versammlung teilgenommen hatte, bei der es zu einer Auseinandersetzung zwischen DEHAP-Anhängern und der Polizei gekommen war. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Kläger Ziff. 1 und 2, deren Aussagen das Gericht insoweit für glaubhaft hält. Dabei wird nicht verkannt, dass die Aussagen der Kläger Ziff. 1 und 2 in einzelnen Punkten Widersprüche aufweisen. Diese Widersprüche sind nach Auffassung des Gerichts jedoch auf den psychischen Zustand der Kläger Ziff. 1 und 2 zurückzuführen. Die Klägerin Ziff. 2 war während der mündlichen Verhandlung in einem desolaten Zustand und übergab sich zweimal während ihrer informatorischen Anhörung. Sie bemühte sich dennoch, die Fragen der Richterin zu beantworten. Dabei fiel auf, dass sie anfangs zwar noch in der Lage war, über die Verhältnisse in ihrem Heimatort und eine dortige Festnahme zu berichten, eine Schilderung der Ereignisse in Istanbul war ihr jedoch nicht möglich, da die Frage hiernach schon ausreichte, um bei der Klägerin Ziff. 2 Übelkeit, Schweißausbrüche und Zittern auszulösen. Zeitweise schien sie geistig weggetreten zu sein und reagierte noch nicht einmal auf Ansprache durch den Dolmetscher. Aufgrund dieses persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung verwundert es nicht, dass die Klägerin Ziff. 2 bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt widersprüchliche Angaben machte und beispielsweise zeitlich nicht einordnen konnte, seit wann sie sich in Istanbul aufgehalten hatte. Die fachärztliche Einschätzung in dem Attest der Frau F. vom xx.xx.xxxx, wonach bei der Klägerin Ziff. 2 der starke Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe, ist angesichts des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar. 29 Der Kläger Ziff. 1 machte in der mündlichen Verhandlung weitgehend in sich stimmige Angaben, auch wenn im Randbereich einige Widersprüche zu seiner Darstellung beim Bundesamt auftraten. Ferner war auffallend, dass der Kläger Ziff. 1 vor Gericht von Ereignissen berichtete, die er beim Bundesamt nicht erwähnt hatte, insbesondere, dass er von der Polizei aufgegriffen und unter Folter zur Kooperation aufgefordert worden sei. Dies erklärte er damit, dass er beim Bundesamt befürchtet habe, seine Angaben würden dem türkischen Staat übermittelt. Auch der Kläger Ziff. 1 machte in der mündlichen Verhandlung einen sehr angespannten und psychisch labilen Eindruck. Bei seiner Anhörung hatte er mehrfach Tränen in den Augen, insbesondere, wenn er von seiner Frau sprach. Dennoch schilderte er das Geschehen im Kernbereich - die Demonstration am xx.xx.xx, seine Flucht, das Wiedersehen mit seiner Frau und deren Bericht ihm gegenüber über die erlittene Vergewaltigung - in der mündlichen Verhandlung detailreich und weitgehend widerspruchsfrei. Hingegen konnte auch vor Gericht nicht eindeutig geklärt werden, weshalb und unter welchen Umständen die Kläger in Istanbul unter falschem Namen lebten. Diese Unstimmigkeiten und auch einige Widersprüche im Randbereich führt das Gericht auf die psychische Situation des Klägers Ziff. 1 zurück, der ersichtlich darunter leidet, in welchem gesundheitlichen Zustand sich seine Ehefrau befindet. Dies wird ihm auch von seinem Psychotherapeuten R. R. mit Attest vom xx.xx.xxxx bescheinigt. Aufgrund der Angaben und des persönlichen Eindrucks der Kläger Ziff. 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung hält es das Gericht - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 -, NJW 1999, 2746 sowie Urteil vom 30.05.2000 - 1 StR 582/99 -; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -, NVwZ-RR 1995, 166) zur Abgrenzung zwischen wahrer Aussage und Lüge anerkannten Kriterien (vgl. hierzu auch Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band 1, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage 1995, RdNrn. 233 ff.) für erwiesen, dass die Klägerin Ziff. 2 nach der Festnahme am xx.xx.xxxx in Istanbul von zwei Polizisten vergewaltigt wurde und unter dem Eindruck dieser Misshandlungen die Türkei verließ. Die sexuellen Übergriffe gegen die Klägerin Ziff. 2 im Rahmen eines Vorgehens gegen sie, um Informationen über ihren Mann und dessen politische Aktivitäten zu erhalten, erreichen die für eine Verfolgung erforderliche ausgrenzende Intensität (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141) und sind darüber hinaus auch von der „Gerichtetheit“ her asylrelevant (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -). 30 Die Klägerin Ziff. 2 gilt nicht deswegen als unverfolgt ausgereist, weil sie anderweitig eine inländische Fluchtalternative gehabt hätte. Denn ihr wäre der Verweis auf eine inländische Fluchtalternative nicht zumutbar (vgl. diesen Gesichtspunkt: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, vor II - III RdNr. 146 ff. m.w.N.). Ausweislich des Attestes der Fachärztin für psychotherapeutische Medizin F. besteht bei der Klägerin Ziff. 2 der starke Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese Diagnose ist nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung nicht von der Hand zu weisen. Nachdem die Klägerin Ziff. 2 bereits bei dem Versuch, über die asylrelevanten Geschehnisse in der Türkei zu berichten, sich dreimal übergeben musste, Schweißausbrüche hatte, zitterte und zeitweise nicht ansprechbar war, ist die Einzelrichterin zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin Ziff. 2 aufgrund des von ihr erlittenen Verfolgungsgeschehens an einer derart ausgeprägten psychischen Erkrankung leidet, dass für sie ein Ausweichen vor weiterer politischer Verfolgung in andere Gegenden in der Türkei seelisch unzumutbar war und ist, da sie dort in noch stärkerer Weise der Erinnerung an die erlittenen Misshandlungen ausgesetzt wäre, und mit einer noch gravierenderen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen wäre als dies bereits bei der gedanklichen Konfrontation mit den Ereignissen der Fall war. Die Annahme einer inländischen Fluchtalternative setzt aber voraus, dass an ihrem Ort neben der Sicherheit vor politischer Verfolgung auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/89 u.a.-, BVerfGE 80, 315). Dabei geht es hier nicht nur um das physische Überleben, wobei dieses nicht nur ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums sein darf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.1996 - A 12 S 3220/95 -), sondern auch darum, dass eine entsprechende “psychische Existenz” möglich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.1991 - A 16 S 2296/90 - zur ausländischen Fluchtalternative gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung bis 30.06.1992). Die Einschränkung, dass die existentielle Gefährdung, die im verfolgungssicheren Landesteil droht, am Herkunftsort so nicht bestehen darf, bezieht sich nur auf solche Gefährdungen, die nicht mit der politischen Verfolgung in Zusammenhang stehen (z.B. die wirtschaftliche Situation, Hungersnot, Naturkatastrophen etc.). Das Ausweichen in einen verfolgungsfreien Landesteil, in dem die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, wird dem von regionaler Verfolgung Betroffenen zugemutet, wenn ohne die Verfolgung auch an seinem Herkunftsort die wirtschaftliche Situation nicht besser wäre. Dagegen ist eine inländische Fluchtalternative zu verneinen, wenn in dem verfolgungssicheren Landesteil für den von regionaler Verfolgung Betroffenen eine existentielle Gefährdung besteht, die zwar im Zeitpunkt der Flucht in gleicher Weise auch am Herkunftsort bestand, deren Ursache aber verfolgungsbedingt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.1996 - 9 B 136/96 -, DVBl 1996, 1276 m.w.N.; vgl. aber BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111, wobei der zu Grunde liegende Sachverhalt in der Entscheidung nicht wiedergegeben wird). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin Ziff. 2 leidet an einer verfolgungsbedingten psychischen Erkrankung, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl am Ort der Verfolgung als auch in verfolgungssicheren Landesteilen der Türkei zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde und bereits zum Zeitpunkt der Flucht geführt hätte. 31 Ist die Klägerin Ziff. 2 verfolgt ausgereist, so bedarf es bei Rückkehr der hinreichenden Sicherheit vor erneuter asylrelevanter Verfolgung oder, falls dies nicht für alle Regionen der Türkei festgestellt werden kann, der hinreichenden Sicherheit durch die zumutbare Möglichkeit des Ausweichens in einen verfolgungssicheren Landesteil, in welchem auch nicht die sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch welche sie in eine ausweglose Lage geriete. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin Ziff. 2 im Blickfeld örtlicher Sicherheitskräfte stand und dabei schon deren Misshandlungen ausgesetzt war, damit mindestens ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass sie bei Rückkehr dorthin nicht wiederum von ihnen mit asylrechtlichen Misshandlungen überzogen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 29.10.1999 an VG Ansbach) und dass ihr ein Ausweichen in einen anderen Landesteil - wie oben festgestellt - nicht zugemutet werden kann, bestehen für die vorverfolgt ausgereiste Klägerin zu 2 die fluchtbegründenden Umstände gegenwärtig fort und besteht keine hinreichende Sicherheit bei Rückkehr in die Türkei. 32 Damit ist für die Klägerin Ziff. 2 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu treffen. 33 Da die Klage hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen. 34 Da bei der Klägerin Ziff. 2 die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Ihre umfassende Rechtswidrigkeit folgt aus § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG, denn sie benennt nicht jene Staaten, in welche die Klägerin Ziff. 2 nicht abgeschoben werden darf (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.02.1997 - A 14 S 3083/96 -). 35 Bei den Klägern Ziff. 1, 3 und 4 liegen dagegen keine Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vor. Zwar erachtet die Einzelrichterin die Angaben des Klägers Ziff. 1 zu den Ereignissen im November 2003 - wie bereits ausgeführt - bezüglich des Kerngeschehens für glaubhaft. Jedoch kann nicht von einer landesweiten politischen Verfolgung ausgegangen werden, da der Kläger Ziff. 1 zum Zeitpunkt seiner Flucht eine inländische Fluchtalternative hatte. Er wäre auch im Falle einer Rückkehr in die Türkei andernorts vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.11.1996 - A 12 S 3220/95 - , Urteil vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97, zuletzt Urteil vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -) und anderer Obergerichte, die auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.03.1996 - 2 BvR 2409/95 - und vom 02.04.1996 - 2 BvR 2916/95 -, BayVBl. 1996, 560), haben kurdische Volkszugehörige in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (vgl. u.a.: Niedersächs. OVG, Urteile vom 23.11.1995 - 11 L 6076/91 - und vom 18.11.1997 - 11 L 4327/97 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 11.03.1996 - 25 A 5801/94A - und vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 -, OVG Hamburg, Urteil vom 23.08.1995 - OVG BfV 88/89 - und vom 03.06.1998 - BfV 26/92 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.1994 - 13 A 12464/93.OVG - und vom 30.10.1998 - 10 A 12577/97.OVG -, Hess. VGH, Urteil vom 07.12.1998 - 12 UE 232/97 -, OVG Bremen, Urteil vom 18.03.1998 - OVG 2 BA 30/96 -, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.1998 - 4 L 18/95 -). Auch wenn der Kläger Ziff. 1 in Istanbul von den örtlichen Sicherheitsbehörden verfolgt wurde, hätte er die Möglichkeit besessen, in eine andere Großstadt - z.B. nach Ankara - zu ziehen, wo er vor einer politischen Verfolgung hinreichend sicher wäre. Denn der Kläger Ziff. 1 hat angegeben, dass er bei seiner Mitnahme durch Sicherheitskräfte im November 2003 in Istanbul weder einem Staatsanwaltschaft noch einem Haftrichter vorgeführt worden sei. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Kläger Ziff. 1 nicht landesweit im Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte stand und weiter unbehelligt in anderen Landesteilen der Türkei hätte leben können. Dafür spricht auch, dass er nach dem Wiedersehen mit seiner Frau zwei Tage nach deren Festnahme von Sicherheitskräften mitgenommen, anschließend jedoch wieder freigelassen wurde. Wäre nach dem Kläger Ziff. 1 per Haftbefehl gesucht worden, wäre er nicht freigelassen worden, sondern einem Haftrichter oder Staatsanwalt vorgeführt worden, was jedoch nicht geschehen ist. Aus demselben Grund kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger wegen früherer politischer Aktivitäten in seinem Heimatort N. oder in M. landesweit per Haftbefehl gesucht wird. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, in seinem Heimatdorf N. sei xxx nach ihm gesucht worden, jedoch vermochte er nicht substantiiert darzulegen, weshalb die Polizei überhaupt nach ihm gesucht haben soll. Auf die Frage, ob gegen ihn in seinem Heimatort ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, erklärte er, schriftlich gebe es nichts, ihm sei nur gesagt worden, dass nach ihm gesucht werde. Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger Ziff. 1 wegen der Geschehnisse in N. und M. oder wegen seiner Teilnahme an der Demonstration in Istanbul am 07.11.2003 landesweit registriert ist und nach ihm gefahndet wird. Die Kammer schließt sich insoweit unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Erkenntnisse den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.12.1998 - A 12 S 329/96 - (vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.2002, - A 12 S 196/00 -) an, in dem es heißt: 36 „Die Freilassung ohne Vorführung bei bzw. Kenntnisnahme der Staatsanwaltschaft spricht dafür, dass die der Polizei übergeordnete Instanz nicht informiert, die Festnahme nicht registriert und keine Akte angelegt worden war (Kaya, Auskunft vom 25.07.1998 an VG Berlin, vgl. aber auch Rumpf, 03.08.1998 an VG Freiburg). Hinzu kommt: Wird jemand ... ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft länger als 48 Stunden festgehalten, so ist davon auszugehen, dass die Festnahme nicht ordnungsgemäß registriert (vgl. aber auch Rumpf, 03.08.1998 an VG Freiburg) und die Staatsanwaltschaft davon nicht in Kenntnis gesetzt worden war (Kaya, 18.08.1998 an VG Würzburg). Dann kann aber auch kein Haftbefehl oder Festnahmebefehl vorliegen. Mangels ordnungsgemäßer Registrierung der Festnahme kann im Fall der Rückkehr aus dem Ausland - entsprechendes gilt bei Kontrollen in der westlichen Türkei - bei den routinemäßigen Nachforschungen, welche bei den Staatsanwaltschaften und den Sicherheitsbehörden angestellt werden, die Festnahme nicht festgestellt werden (Kaya, Auskunft vom 17.03.1997 an VG Stuttgart, vom 25.07.1998 an VG Berlin, vgl. aber auch Rumpf, 29.12.1997 an VG Bremen).“ 37 Allerdings sprechen die Kontaktpersonen von Redeker (Bericht über eine Reise in die Türkei vom 27. bis 31.03.1998) von einer Registrierung im Computer. Dem steht aber - neben Kaya, wie oben zitiert - Oberdiek in seiner Auskunft vom 05.05.1999 an das VG Stuttgart entgegen, der angibt, dass unbekannt sei, welche Informationen im Zentralinformationsregister gespeichert seien, wobei er erfolgte Bestrafungen und laufende Strafverfahren - beides liegt hier nicht vor - als darin gespeichert ansieht. Auch Rumpf berichtet in einem Gutachten vom 17.05.1999 an das VG Hannover, dass nicht zu erkennen sei, ob eine „landesweite Registrierung erfolge“. Eine zentrale Datenbank stehe den 80 Polizeipräsidien und 67 Grenzstationen für folgende Daten zur Verfügung: Gesuchte Personen - ohne dass aber erklärt wird, wann eine Person gesucht wird - gestohlene Fahrzeuge, in Polizeihaft befindliche Personen, Verkehrsinformationen, Strafpunkte für Verkehrssünder, Ausreiseverbote, Angaben zu abhanden gekommenen Pässen. Rumpf gibt aber auch an, dass er zur Vollständigkeit der Datenbank keine Angaben machen könne und möglicherweise auch Lücken in der Vernetzung bestünden. Wenn durch die „Geschichte des Rückkehrers“ entsprechender Anlass - wozu nicht erläutert wird, wann dies in Betracht kommt - gegeben sein könnte, könne mit einer Kontaktaufnahme mit der für den Heimatort zuständigen Polizeibehörde gerechnet werden, wobei dann durchaus möglich sei, dass an der Grenzstation Kenntnis von früheren Verurteilungen erlangt werde. Diese Aussage widerspricht aber nicht den oben angegebenen Darlegungen von Kaya. Außerdem hat dieser in einer früheren Auskunft vom 17.03.1997 an das VG Stuttgart mitgeteilt, dass die Sicherheitsbeamten an den Grenzen nicht wissen, ob ein Kläger früher festgenommen worden war. Wenn gegen ihn kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, hätten auch die für seinen Registrierungsort zuständige Staatsanwaltschaft und Sicherheitsbehörden keine Kenntnis von einer früheren Festnahme, erst recht nicht, wenn die Festnahme mehrere Jahre zurückliege, da die Festnahmen nicht registriert würden. Demgegenüber ist die Vermutung von Rumpf in einer Auskunft vom 27.09.1999 an das VG Freiburg, dass bei Festnahmen eine Aufnahme in den Computer erfolge, nicht hinreichend belegt. Dagegen spricht auch ein Bericht über einen „Informationsaustausch“ der 36. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin „mit Vertretern von Rechtsanwaltskammern und Menschenrechtsorganisationen aus den Südostprovinzen der Türkei am 28.10.1999“, wonach es von einem türkischen Rechtsanwalt für möglich gehalten wurde, dass bei einer Suche lediglich auf der untersten lokalen Polizeiebene jemand legal ausreise. Wenn kein offizieller Haftbefehl vorliege, sei es durchaus möglich, dass man mit eigenen Papieren ausreisen könne, auch wenn man auf lokaler Ebene gesucht werde. Denn in die Computer an der Grenze kämen nur die Leute, die offiziell per Haftbefehl gesucht würden. 38 Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger Ziff. 1 bei einer Wiedereinreise im Computer abgerufen und festgenommen werden könnte. 39 Auch im Übrigen hat der Kläger Ziff. 1 bei Rückkehr in die Türkei nicht mit asylerheblichen Repressalien zu rechnen. Kurdische Asylbewerber sind - sofern in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen - bei ihrer Einreise in die Türkei hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Die zusammenfassende Betrachtung der der Kammer vorliegenden Stellungnahmen lässt nicht den Schluss zu, zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit würden routinemäßig - das heißt ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes - bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.1998 - A 12 S 3033/96 -, Urteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 -, Urteil vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -, neuerdings: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -, Urteil vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 -). Soweit in Stellungnahmen eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, handelt es sich um bloße Vermutungen; konkrete Beispiele in hinreichender Zahl werden nicht substantiiert dargelegt. So haben Überprüfungen des Auswärtigen Amtes bezüglich Abschiebungen, die nach Oktober 2000 stattfanden und bei denen gegenüber dem Auswärtigen Amt der Verdacht von Misshandlungen oder Verschwinden von namentlich genannten Personen ausgesprochen wurde, ergeben, dass entsprechende Behauptungen in keinem Fall bestätigt werden konnten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.08.2003). Insbesondere angesichts der Zahl der in die Türkei zwangsweise zurückgeführten Personen (1997: 5979, 1998: 6.694, 1999: 6.083, 2000: 5.003; 2001: 4.121, 2002: 4.577, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003) verbleibt es deshalb bei der Erkenntnis, dass zurückkehrende ehemalige Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig und ohne Vorliegen von Besonderheiten bei der Wiedereinreise inhaftiert werden und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt sind. Solche Besonderheiten liegen für den Kläger Ziff. 1 nicht vor. 40 Für die Kläger Ziff. 3 und 4 sind eigene Asylgründe weder vorgetragen noch erkennbar. Ihnen droht auch wegen ihrer Eltern keine „Sippenhaft“, da diese nicht landesweit per Haftbefehl gesucht werden. Als Kurden und Aleviten haben sie aus denselben Gründen wie ihr Vater (der Kläger Ziff. 1) keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG. 41 Der Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 AuslG ist bezüglich der Kläger Ziff. 1, 3 und 4 ebenfalls unbegründet. Ihnen droht nach den obigen Darlegungen weder die konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), noch werden sie im Heimatland wegen einer mit Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht (§ 53 Abs. 2 AuslG). Nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK darf ein Ausländer nicht in einen Heimatstaat abgeschoben werden, in dem ihm grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Für die Feststellung einer entsprechenden Gefahr bedarf es hinreichend konkreter Hinweise und Anhaltspunkte, an denen es hier - wie ausgeführt - fehlt. Entsprechendes gilt für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. 42 Es liegen beim Kläger Ziff. 1 auch aus gesundheitlichen Gründen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, kann grundsätzlich ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187). Doch setzt solches voraus, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Erheblich wäre eine solche Gefahr dann, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -). Diese Gefahr muss zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit selbst dann nicht auf den sogenannten herabgestuften Maßstab abgesenkt wäre, wenn der Kläger vorverfolgt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 -). 43 Dass der Kläger an Erkrankungen leidet, die nach den o.g. Maßstäben ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG begründen, kann nicht festgestellt werden. Die Stellungnahme des V. „E.“ vom xx.xx.xxxx, wonach der Kläger Ziff. 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, genügt nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung stellt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.10.2003 - 7 K 1604/03 -, VG München, Urteil vom 04.12.2000 - M 30 K 00.51692 - NVwZ-RR 2002, 230 sowie Treiber, ZAR 2002, 282 jeweils m.w.N.). Grundvoraussetzung für die Abgabe einer brauchbaren ärztlichen Stellungnahme in diesem Bereich ist zunächst eine einschlägige fachärztliche Kompetenz, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden kann. Des weiteren erfordert die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen Krankheitsbildes PTBS, dass sich der Facharzt über einen längeren Zeitraum hinweg mit dem Patienten befasst. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung sind danach regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.10.2003 - 7 K 1604/03 -). Auch wenn an ein ärztliches Attest, das auf Bitte des Patienten erstellt wird, sowohl in der Exploration als auch in der Diagnose geringere Anforderungen zu stellen sind als an eine Begutachtung, die auf einem ausdrücklichen Gutachtenauftrag eines Gerichts oder einer Behörde beruht, müssen ärztliche Atteste aber jedenfalls die Mindestvoraussetzungen an eine fachliche Beurteilung erfüllen. Sie müssen zumindest nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), und gegebenenfalls müssen sie die Methode der Tatsachenerhebung benennen. Ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose). Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) und entziehen sich einer generellen Beurteilung. So sind etwa Angaben über die Einhaltung und die Berücksichtigung internationaler Qualitätsstandards (in Gestalt der Krankheitsklassifikationen nach der ICD-10 [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, tenth revision] der Weltgesundheitsorganisation [WHO]) für eine posttraumatische Belastungsstörung dann zu verlangen, wenn eine entsprechend gewichtige und komplexe Diagnose mit weit reichenden Folgen bescheinigt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -). 44 Diesen Anforderungen genügt die Stellungnahme von „E.“ schon deshalb nicht, weil sie nicht von einem Facharzt für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erstellt wurde und nur auf einer einzigen Sitzung basiert. Auch die Stellungnahme des Diplompsychologen R. R. vom xx.xx.xxxx ist nicht geeignet, die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu tragen. Abgesehen davon, dass dieses Attest ebenfalls nicht den oben genannten Anforderungen der Rechtsprechung an die Diagnose psychischer Erkrankungen genügt, geht aus der Stellungnahme nicht hervor, dass dem Kläger Ziff. 1 im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht. Vielmehr wird bezüglich des Klägers Ziff. 1 Beratungs- und Behandlungsbedarf vor allem dahingehend angenommen, dass er Probleme mit dem Umgang mit der Belastung durch die psychische Erkrankung seiner Ehefrau habe. Auch das Paar als Einheit sei unterstützungs- und hilfebedürftig. Dieser Stellungnahme ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kläger Ziff. 1 selbst an einer derart gravierenden psychischen Erkrankung leidet, dass ihm die Rückkehr in die Türkei aus diesem Grunde unzumutbar wäre. 45 Sonstige Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse sind bezüglich der Kläger Ziff. 1, 3 und 4 weder vorgetragen noch erkennbar. 46 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, die auf §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG beruht, bestehen bei den Klägern Ziff. 1, 3 und 4 nicht. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für erstattungsfähig zu erklären. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.