Urteil
2 K 1623/03
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine baurechtliche Beseitigungsverfügung. 2 Die Klägerin ist Mieterin der Gewerbefläche im Erdgeschoss und im Innenhof des Wohn- und Geschäftshauses U. straße in M.. Bei diesem Gebäude handelt es sich um das „X. haus“, ein in Massivbauweise errichtetes dreigeschossiges Haus aus dem 18. Jahrhundert, das zu den wenigen giebelständigen Häusern in M. zählt. Es besteht aus einem Vorderhaus, das früher u.a. Verlagsgebäude und Wirtshaus war, und einem ehemaligen Lagerhaus, das heute zu Wohnzwecken ausgebaut ist. Das Haus ist ein Kulturdenkmal i.S. von § 2 DSchG und liegt im Geltungsbereichs der Stadtbildsatzung der Stadt M.. 3 Im Zuge einer grundlegenden Sanierung des Gebäudes genehmigte das Landratsamt Bodenseekreis am 12.10.1994 die Gestaltung des Innenhofs als offenen Ladenbereich. Auf Antrag der Klägerin wurde am 28.11.1997 nachträglich eine Nutzungsänderung für den Innenhof genehmigt, wonach er als mittelalterliche Bäckerei genutzt und Stehtische aufgestellt werden durften. Ferner wurde nachträglich die Aufstellung von zwei Holzbacköfen und Verkaufsständen und darüber eine leichte Überdachung aus Holzkonstruktion und Stoffbespannung genehmigt. 4 Im Mai 2001 stellte das Landratsamt Bodenseekreis im Rahmen der Bauaufsicht fest, dass im Innenhof des Gebäudes anstelle der ursprünglichen Stoffbespannung ein massives Dach aus Rauhspund und mehreren Lagen Teerpappe angebracht worden war. Außerdem war an der Ostseite des Innenhofes eine ca. 3,5 m hohe Überdachung aus Holz und Hartfaserplatten errichtet worden, die mit Torbögen und Säulen aus Kunststoff einem Arkadengang nachempfunden war. Das Landratsamt verfügte am 21.05.2001 eine Einstellung der Baumaßnahmen. Am 25. Mai 2001 reichte die Klägerin einen Antrag auf Baugenehmigung für eine Dach- und Innenhofsanierung im Erdgeschoss des Gebäudes ein. Nach einer Erörterung des Antrags im Ausschuss für Technik und Umwelt der Stadt M. am 13.08.2001 nahm die Klägerin diesen Antrag wieder zurück. Die bereits fertiggestellte massive Überdachung und die Arkaden-Attrappe im Innenhof des Gebäudes wurden aber nicht entfernt. 5 Das Landratsamt Bodenseekreis verfügte am 12.06.2002 (1.) die vollständige Beseitigung der massiven Überdachung der Hoffläche und der Arkaden-Attrappe binnen zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung. Für den Fall, dass die Klägerin die Entscheidung nicht fristgerecht befolge, wurde (2.) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR angedroht. Für die Verfügung wurde (3.) eine Gebühr in Höhe von 130,-- EUR erhoben. 6 Die Klägerin hat am 08.07.2002 Widerspruch gegen die Verfügung des Landratsamts eingelegt, der vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2003 zurückgewiesen wurde. Vom Landratsamt Bodenseekreis hat die Klägerin inzwischen eine gaststättenrechtliche Genehmigung für die Bewirtung mit Speisen und Getränken im Innenhof des Gebäudes erhalten. 7 Die Klägerin hat am 12.09.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie macht geltend, bei der Sanierung des Hauses im Jahr 1994 sei sogar eine vollständige Überdachung des Innenhofes mit einer Glaskuppel genehmigt worden. Bei der Genehmigung der Nutzung als mittelalterliche Bäckerei 1997 sei die Überdachung des Hofes als leichte Holzkonstruktion mit einer Stoffbespannung nur aufgrund nachbarrechtlicher Einwendungen vorgeschrieben worden. Denkmalschutzrechtliche Auflagen seien nur hinsichtlich des freistehenden Kamins der Holzöfen festgelegt worden, aber nicht für Überdachung. Die mittelalterliche Bäckerei sei eine Zeit lang verpachtet gewesen, aber dann heruntergekommen. Die Klägerin habe daher beschlossen, die vorhandenen baulichen Einrichtungen im Innenhof zu sanieren, damit die Fläche wieder verpachtet werden könne. Da das vorhandene Stoffdach undicht und teilweise zerrissen gewesen sei, habe man das Dach verfestigt. Die Arbeiten seien vor Beginn dem Landesdenkmalamt bei einem Ortstermin angekündigt und schriftlich erläutert worden. Die Arkaden-Attrappe im östlichen Hofbereich diene als Regenschutz und sei für den Gaststättenbetrieb unerlässlich. Hinsichtlich der Gestaltung habe die Klägerin sich die Einfahrt zur Unterstadt M. als Vorlage genommen. Sie habe sich erfolglos um einen Konsens mit den Bau- und Denkmalschutzbehörden bemüht, das Landesdenkmalamt habe aber keinerlei konkrete Vorschläge für die Gestaltung des Innenhofs gemacht. Die Klägerin ist der Ansicht, bei den durchgeführten Baumaßnahmen handle es sich um Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die genehmigungsfrei seien. Die Überdachung sei aus Zweckmäßigkeitsgründen verfestigt und gegenüber dem früheren Zustand sogar geringfügig verkleinert worden. Bei der Arkaden-Attrappe handle es sich um eine untergeordnete und unbedeutende Anlage, die ebenfalls genehmigungsfrei sei. Sie füge sich auch optisch in das Gesamtbild des Innenhofs ein. Da beide Bauten aus Holz, Fermacell-Platten und Kunststoff bestünden, könnten sie ohne großen Aufwand entfernt werden, wenn ein späterer Pächter der Gaststätte eine andere Gestaltung wünsche. Die Klägerin ist der Ansicht, es könne ihr auch nicht verwehrt werden, im Rahmen einer Nutzungsänderung kleinere Änderungen an Einrichtungen der Gaststätte vorzunehmen, mit der die Erhaltung des Kulturdenkmals finanziert werde. Außerdem sei die Überdachung des Hofes denkmalschutzrechtlich überhaupt nicht relevant. Die denkmalschutzrechtlichen Auflagen in den früheren Baugenehmigungen hätten sich fast ausschließlich auf das sanierte Gebäude bezogen, nicht auf den Innenhof. Die Überdachung und die Arkaden beeinträchtigten auch das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht, weil seine äußere Gestalt nicht verändert werde. Die Überdachung falle nicht auf und verfälsche keinesfalls das historische Erscheinungsbild. Außerdem sei der Innenhof des Gebäudes der Allgemeinheit nicht zugänglich, sondern werde bestimmungsgemäß nur von Kaufinteressenten betreten. Er sei durch eine Tür und weitere Geschäftsräume vom Außenbereich abgetrennt. Von außen bzw. von der Straße her bestehe keine Möglichkeit, den Innenhof einzusehen. Deshalb könne die Stadtbildsatzung der Stadt M. auf den Innenhof auch keine Anwendung finden. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beseitigungsverfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil in M. bei ähnlichen Bauvorhaben Glaskuppeln und Glasdächer unbeanstandet genehmigt worden seien und das Landesdenkmalamt auch den Bau eines Fahrstuhls in moderner Glas- und Stahlbauweise an der Außenwand des Burgturms von M. zugestimmt habe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beseitigungsverfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 12. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20. August 2003 aufzuheben, und 10 die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er macht geltend, eine vollständige Überdachung des Innenhofes mit einer Glaskuppel sei nie genehmigt, sondern in den Planunterlagen gestrichen worden. Damals sei lediglich ein offener Ladenbereich, also ein Innenhof ohne jede Überdachung, genehmigt worden. Erst im Rahmen der Nutzungsänderung 1997 sei eine leichte Überdachung aus Holz mit Stoffbespannung genehmigt worden, jedoch nicht die jetzt vorhandene massive Dachkonstruktion. Die Klägerin habe den Bau auch nicht mit den Denkmalschutzbehörden abgestimmt. Das Landesdenkmalamt habe seine denkmalpflegerischen Bedenken gegen die massive Dachkonstruktion stets zum Ausdruck gebracht. Die Arkaden-Attrappe an der Ostseite des Hofes sei ebenfalls nicht genehmigt. Sie vertrage sich aus denkmalpflegerischer Sicht nicht mit der Hofgestaltung des denkmalgeschützten Bürgerhauses, sondern bilde für die benachbarten Kulturdenkmale geradezu eine gestalterische Provokation und sei als „Disneyland-Architektur“ abzulehnen. Da es sich um ein Kulturdenkmal i.S. von § 2 DSchG handle, sei in jedem Fall eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung gem. § 8 Abs. 1 DSchG erforderlich. Nach der Stadtbildsatzung der Stadt M. bedürften alle Veränderungen der äußeren Gestalt baulicher Anlagen sogar einer Baugenehmigung. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass denkmalpflegerische Aspekte bei der Gestaltung des Innenhofs sehr wohl berücksichtigt werden müssten. Bei der Sanierung des Gebäudes sei es eine wesentliche Zielsetzung gewesen, den völlig ungeregelt überbauten Hof zu räumen und dadurch das rückwärtige Erscheinungsbild des Kulturdenkmals zu verbessern und gleichzeitig angemessene Wohnverhältnisse im Hinterhaus zu schaffen. Jede nachträgliche Überbauung des Hinterhofs sei aus denkmalpflegerischer Sicht unerwünscht. Die ursprünglich nicht genehmigte Errichtung von Holzbacköfen sei von den Denkmalschutzbehörden noch hingenommen worden, ebenso wie die später folgende und ursprünglich auch nicht genehmigte Teilüberdeckung, weil die leichte, stoffüberspannte Konstruktion einen provisorischen Eindruck gemacht habe und geeignet erschienen sei, einer baulichen Verfestigung im Hofraum entgegen zu wirken. Es sei aber stets ausdrücklich darauf Wert gelegt worden, die Überdachung so klein wie möglich zu halten, damit die ursprünglich offene Hoffläche weiterhin gestalterisch wirksam bleibe. Mit Rücksicht auf das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals, das auch rückwärtig aus dem Hofraum wahrgenommen werden könne, und auf die „Hauslandschaft“ der Unterstadt, wie sie vom Dagobert-Turm der Burg wahrgenommen werden könne, müssten aus denkmalpflegerischer Sicht alle Maßnahmen unterbleiben, die den Hofraum weiter als bisher genehmigt überbauen. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin sei nicht ersichtlich. Alle vorgenommenen Maßnahmen seien unter rein denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erfolgt. 14 Es ist Beweis erhoben worden durch Inaugenscheinnahme des Gebäudes U. straße, des Innenhofes und der näheren Umgebung. Dabei sind die Überdachung und die Arkaden-Attrappe im Innenhof vorgefunden worden wie in der angefochtenen Verfügung des Landratsamts beschrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf die dabei gefertigten digitalen Fotografien verwiesen. 15 Dem Gericht haben die einschlägigen Akten des Landratsamts Bodenseekreis zum Umbau des Gebäudes U. straße, zur Nutzungsänderung des Innenhofs in eine mittelalterliche Bäckerei und zur Dach- und Innenhofsanierung im Erdgeschoss im Gebäudes sowie die Prozessakten des Verfahrens xxx vorgelegen. Auf diese Akten wird wegen des weiteren Vorbringens und der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die vorliegende Gerichtsakte. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 17 1. Die angefochtene Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 a) Die angefochtene baurechtliche Beseitigungsverfügung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 65 Satz 1 LBO i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz, vom 06.12.1983, GBl. S. 797 - DSchG). Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage angeordnet werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg setzt der Erlass einer Abbruchsanordnung voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung oder eine Zustimmung (§ 70 LBO) gedeckt ist (formelle Baurechtswidrigkeit) und seit ihrer Errichtung fortdauernd gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (materielle Baurechtswidrigkeit, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1977, - 8 S 1086/76 -, BRS 32, 210; Urteil vom 04.05.1976, - 3 S 300/75 -, BRS 30, 316; Beschluss vom 17.09.1990, - 3 S 1441/90 -, BauR 1991, 75, 76). Der Erlass einer Abbruchanordnung ist demnach ausgeschlossen, wenn die Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt einmal dem materiellen Recht entsprochen hat, sei es, dass die Anlage zwar rechtmäßig errichtet, später aber rechtswidrig geworden ist, oder dass ein zunächst rechtswidrig errichtetes Vorhaben später rechtmäßig geworden ist, etwa durch Änderung der Rechtslage (vgl. Sauter, Kommentar LBO, § 65 Rn. 21). 19 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 20 aa) Die vorhandene feste Überdachung und die Arkaden-Attrappe sind formell baurechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurden. Es handelt sich nicht lediglich um Instandhaltungsmaßnahmen, weil die Klägerin für das neue Dach völlig andere Materialien verwendet hat als für die ursprüngliche Überdachung aus Holz und Stoffbespannung. Die Arkaden-Nachbildung wurde neu errichtet. Ob die beiden Anlagen nach § 50 Abs. 1 LBO und der dazugehörigen Anlage verfahrensfrei sind, kann dahinstehen, weil auch bei solchen verfahrensfreien Baumaßnahmen die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Anwendung finden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Maßstab der Beurteilung für die Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals beeinträchtigt wird, ist in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. In objektiver Hinsicht erfasst der Tatbestand jede nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes. Die Genehmigungs- oder Zustimmungspflicht setzt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder besonders deutlich wahrnehmbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 m.w.N.). Bei dem Haus U. straße handelt es sich wegen der giebelständigen Bauweise aus dem 18. Jahrhundert und wegen der multifunktionalen Ausführung des Vorder- und des Hinterhauses als Wohn- und Geschäftshaus sowie als Lagerhaus um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG. Der Schutz des Gebäudes als Kulturdenkmal umfasst nicht nur das Vorder- und Hinterhaus, sondern auch den offenen Innenhof, der historisch als Lagerfläche zur Beschickung des Lagerhauses und als Gewerbefläche genutzt wurde und an dem die multifunktionale Bauweise des Gesamtgebäudes heute noch gezeigt werden kann. Dass der Innenhof nicht von der Straße aus für Passanten einsehbar ist, ändert nichts an der Anwendbarkeit des Denkmalschutzrechts für seine Gestaltung. Unter dem Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG versteht man alle seine sichtbaren Teile, jedoch nicht nur auf den nach außen sichtbaren Seiten des Kulturdenkmals. Insbesondere bei Baudenkmalen wird das Erscheinungsbild auch vom Aussehen im Inneren des Objekts bestimmt (vgl. Strobl/Majocco/Sieche, Kommentar Denkmalschutzgesetz, § 8 Rn. 13). Der Innenhof des Gebäudes ist von den Fenstern der Nachbargebäude und den Balkonen des Hinterhauses einsehbar. Die Klägerin betreibt darüber hinaus im Innenhof eine Gaststätte und wird folglich daran interessiert sein, dass dort Publikumsverkehr stattfindet. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Innenhof zugänglich und einsehbar ist und sein Erscheinungsbild nicht nur von den Gesellschaftern der Klägerin wahrgenommen werden kann. Eine Umgestaltung des Innenhofes, bei der dieses Erscheinungsbild beeinträchtigt wird, ist deshalb denkmalschutzrechtlich relevant und genehmigungsbedürftig. Von der Genehmigung der Nutzungsänderung vom 28.11.1997 ist die verfestigte Überdachung nicht gedeckt, auch wenn sie etwas kleiner ausfällt, weil dort nur eine leichte Überdachung aus Holz mit Stoffbespannung genehmigt wurde, kein verfestigtes Dach aus Teerpappe und Dachziegeln. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 20.10.1994 deckt die jetzt vorhandene Überdachung und die Arkaden-Nachbildung ebenfalls nicht. In der Ausfertigung der genehmigten Planunterlagen für die Klägerin ist eine Überdachung des Innenhofes mit einer Glaskuppel - anders als in den Behördenakten - nicht grün durchgestrichen. Daraus ergibt sich aber nichts für eine Überdachung aus Holz und Teerpappe und für eine künstliche Arkade. Im Übrigen wäre die Genehmigung für eine Glaskuppel mittlerweile gemäß § 62 Abs. 1 LBO wieder erloschen. Einen nachträglich gestellten Antrag auf Genehmigung hat die Klägerin wieder zurückgenommen, so dass die verfestigte Überdachung und die Arkaden-Nachbildung formell baurechtswidrig sind. 21 bb) Die Überdachung und die Arkaden-Nachbildung verstoßen auch seit ihrer Errichtung gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften des Denkmalschutzrechts. Für die materielle Beurteilung ist entscheidend, wie schwerwiegend das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt wird. Eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG ist zu versagen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise ''hässlich'' wirkt und deshalb im baurechtlichen Sinne ''verunstaltend'' ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes. Erforderlich ist, dass der Gegensatz zum Denkmal deutlich wahrnehmbar ist und vom Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2000, - 1 S 2992/99 -, BauR 2000, 1861 - 1863; Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, DVBl. 1990, 1113; Urteil vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92 -, zitiert nach juris). 22 Nach diesen Grundsätzen stellt sowohl die verfestigte Überdachung im Bereich der Holzöfen als auch die Arkaden-Nachbildung auf der Ostseite des Innenhofes eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dar, die gegen das Denkmalschutzrecht verstößt. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin sich keineswegs auf eine Verfestigung des Daches beschränkt hat, das früher nur aus einer mit Stoff bespannten Holzkonstruktion bestanden hatte, sondern im Bereich der Holzöfen ein Bauwerk mit festen Vorder- und Seitenwänden, Türen und einem an der Vorderseite angeschrägten und mit Ziegeln gedeckten Dach errichtet hat. Alleine schon dadurch erscheint der Innenhof zu einem großen Teil massiv überbaut und nicht mehr offen, wie in der Baugenehmigung vom 12.10.1994 erkennbar beabsichtigt. Die Bebauung im Bereich der Holzöfen hält sich zwar in den Grenzen der am 28.11.1997 genehmigten leichten Überdachung aus Stoff und Holz, vermittelt aber nicht den Eindruck der damals genehmigten provisorischen Überdachung, sondern einer massiven Überbauung. Dieser Eindruck wird durch die Arkaden-Nachbildung auf der Ostseite des Innenhofes und die - ebenfalls nicht genehmigten - Balkone der Wohnungen im ersten Obergeschoss noch weiter verstärkt. Der obere Rand der künstlichen Arkade ist an der Nordseite des Innenhofes nur ca. 1,5 Meter von der restlichen Überdachung entfernt und schließt an der Südseite direkt an einen der Balkone an. Die verwendeten Gestaltungselemente (Säulen, Friese, üppige barocke Ornamente) stehen in starkem Gegensatz zur Holzverschalung des ehemaligen Lagerhauses, die in der Fassade des Hinterhauses zum Innenhof noch deutlich erkennbar ist. Es handelt sich auch nicht um Wiederholungen der stilvoll eingesetzten Sandsteinornamente aus der Fassade des Vorderhauses zur U-straße. Die Farbgebung der Wände und Säulen in hellem Pastellgelb und leuchtendem Rot schafft ebenfalls einen spürbaren Gegensatz zu den weiß getünchten Wänden des Innenhofes und der in Weiß und Hellgrau gehaltenen Fassade des Hinterhauses. Die verwendeten Materialien - Holz, Hartfaserplatten und bemalte Säulen aus Kunststoff - passen ebenfalls nicht zur historischen Bausubstanz, sondern werden vom Landesdenkmalamt zu Recht als „Disneyland-Architektur“ bezeichnet und als verunstaltend angesehen. Die künstliche Arkade setzt sich darüber hinaus durch ihre Formgebung in starken Gegensatz zur Umgebungsgestaltung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Fußgängerpassage am U-tor ebenfalls mehrere Säulen und Rundbögen aufweist. Arkaden mit Rundbögen und Gewölbe sind in der Altstadt von M. aber - von diesem Einzelfall abgesehen - ein fremdes und untypisches Element, das in § 5 Abs. 4 der Stadtbildsatzung vom 12.07.1983 insgesamt für unzulässig erklärt wird. Auch der Eingang und die Passage, die von der U. straße durch das Vorder- und Hinterhaus in den Innenhof führt, weist keinen Rundbogen auf, sondern ist als Gang mit durchgehender gerader Decke ausgeführt, die von sichtbaren waagrechten Holzbalken der historischen Bausubstanz gestützt wird. Insgesamt wird das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes durch die beiden baulichen Anlagen im Innenhof so erheblich beeinträchtigt, dass ein Verstoß gegen materielles Denkmalschutzrecht gegeben ist. 23 b) Die Beseitigungsverfügung ist auch erforderlich, weil ein rechtmäßiger Zustand im Innenhof nicht auf andere Weise hergestellt werden kann. Eine nachträgliche Genehmigung kommt nicht in Betracht, weil die neue Überdachung und die künstliche Arkade erhebliche Beeinträchtigungen des denkmalgeschützten Gebäudes mit sich bringen, die gegen das Denkmalschutzrecht verstoßen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 Satz 1 DSchG) und der Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, ESVGH 39, 42). Die Klägerin hat zwar wirtschaftliches Interesse daran, dass der angemietete Innenhof für ihren Gaststättenbetrieb möglichst intensiv und witterungsunabhängig genutzt werden kann und deshalb so weit wie möglich fest überdacht wird. Dies führt in der Abwägung aber nicht dazu, dass die Bebauung in der jetzt vorhandenen Form und Gestaltung nachträglich zu genehmigen wäre. Der Klägerin bleibt es unbenommen, den Innenhof auch weiterhin wirtschaftlich zu nutzten und eine Genehmigung entweder für eine provisorische Überdachung in dem am 28.11.1997 genehmigten Rahmen oder für ein kleineres Schleppdach mit Biberschwanzziegeln zu beantragen, wie vom Landesdenkmalamt mit Schreiben vom 30.05.2001 angeregt. Dass die jetzt vorhandenen Bauten im Innenhof im Hinblick auf eine Erhaltungspflicht der Klägerin für das Denkmal genehmigt werden müssten, ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass sie als Mieterin die Sanierung und Erhaltung des Gebäudes finanzieren müsste und diese ohne die Erträge aus der Gaststätte im Innenhof unwirtschaftlich wäre. Dies kann aber dahinstehen, weil der Klägerin eine wirtschaftliche Nutzung des Innenhofes nicht grundsätzlich verwehrt wird, sondern lediglich die konkrete bauliche Ausführung der zu diesem Zweck errichteten Überdachungen. 24 c) Die Beseitigungsverfügung ist frei von Ermessensfehlern. Die privaten Interessen der Klägerin, die dem öffentlichen Interesse an der Herstellung eines materiell baurechtmäßigen Zustandes gegenüber stehen, wurden bei der Ermessensabwägung ausreichend berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. 25 aa) Der Abbruch der massiven Überdachung und der Arkaden-Nachbildung ist geeignet und erforderlich, um den Eindruck eines offenen Innenhofes wieder herzustellen. Ein Abbruch nur der Arkade oder nur der Überdachung im Bereich der Holzöfen wäre dazu nicht ausreichend. Ein Rückbau der Überdachung auf den am 28.11.1997 genehmigten Zustand ist ebenfalls nicht mehr möglich, weil die Holzkonstruktion mit Stoffbespannung bereits komplett abgebrochen worden ist, um der neuen, massiven Überdachung Platz zu machen. 26 bb) Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Denkmalschutzbehörde bei anderen Baumaßnahmen in der Altstadt von M. die Überdachung von Innenhöfen mit Glaskuppeln geduldet und den Bau eines Aufzuges in moderner Glas- und Stahlbauweise an der Außenmauer der Burg genehmigt habe, macht dies die Abbruchverfügung ebenfalls nicht rechtswidrig. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich daraus nicht. Es ist schon keine Ungleichbehandlung erkennbar, weil die streitgegenständliche Baumaßnahme nicht in moderner Glas- und Stahlbauweise, sondern mit Holz, Hartfaserplatten und bemalten Kunststoffsäulen ausgeführt ist. Eine damit vergleichbare Innenhofgestaltung in der M. Unterstadt hat die Klägerin - auch auf Nachfrage des Gerichts während des Augenscheins - nicht benennen können und findet sich auch auf keiner der Fotografien, die von der Klägerin zur Akte gereicht wurden. Auf diesen Fotografien (AS 63/64) ist dagegen erkennbar, dass der Aufzug an der Außenmauer der Burg keineswegs sichtbar in Stahl- und Glasbauweise ausgeführt ist, sondern vollständig mit einer Holzverkleidung versehen wurde, um den Gegensatz zur historischen Bebauung zu kaschieren. Soweit in der Altstadt die Überdachung von Innenhöfen mit Glaskuppeln genehmigt wurde oder vom Landesdenkmalamt befürwortet wird, ist dies ebenfalls nicht mit der streitgegenständlichen lichtundurchlässigen Überdachung vergleichbar. 27 cc) Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals und der Herstellung materiell baurechtmäßiger Zustände steht hier das Interesse der Klägerin an der Erhaltung ihrer Baumaßnahmen und an der wirtschaftlichen Nutzung des gemieteten Innenhofs gegenüber. Eine wirtschaftliche Nutzung des Innenhofes wird durch die Beseitigungsverfügung aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, zum Betrieb der Gaststätte erforderliche Baumaßnahmen im Innenhof auszuführen, wenn sie formell und materiell baurechtmäßig sind, insbesondere wenn sie den Charakter des offenen Innenhofes so weit als möglich bewahren, etwa durch einen provisorischen Charakter oder eine Gestaltung und Baustoffe, die mit dem denkmalgeschützten Gebäude harmonieren. Landratsamt und Regierungspräsidium haben auch zu Recht angenommen, dass der durch einen Abbruch entstehende finanzielle Schaden nicht entscheidend zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht fallen kann, weil sie ohne erforderliche Baugenehmigung und damit auf eigenes Risiko gebaut hat. 28 2. Die Androhung eines Zwangsgeldes entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 18, 19, 20, 23 LVwVG). Die Gebührenentscheidung aufgrund §§ 1,2 und 8 LGebG und Ziff. 76.1.1 des Gebührenverzeichnisses begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) und die Berufung zuzulassen (vgl. § 124 a Abs. 1 VwGO). Gründe 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 17 1. Die angefochtene Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 a) Die angefochtene baurechtliche Beseitigungsverfügung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 65 Satz 1 LBO i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz, vom 06.12.1983, GBl. S. 797 - DSchG). Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage angeordnet werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg setzt der Erlass einer Abbruchsanordnung voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung oder eine Zustimmung (§ 70 LBO) gedeckt ist (formelle Baurechtswidrigkeit) und seit ihrer Errichtung fortdauernd gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (materielle Baurechtswidrigkeit, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1977, - 8 S 1086/76 -, BRS 32, 210; Urteil vom 04.05.1976, - 3 S 300/75 -, BRS 30, 316; Beschluss vom 17.09.1990, - 3 S 1441/90 -, BauR 1991, 75, 76). Der Erlass einer Abbruchanordnung ist demnach ausgeschlossen, wenn die Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt einmal dem materiellen Recht entsprochen hat, sei es, dass die Anlage zwar rechtmäßig errichtet, später aber rechtswidrig geworden ist, oder dass ein zunächst rechtswidrig errichtetes Vorhaben später rechtmäßig geworden ist, etwa durch Änderung der Rechtslage (vgl. Sauter, Kommentar LBO, § 65 Rn. 21). 19 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 20 aa) Die vorhandene feste Überdachung und die Arkaden-Attrappe sind formell baurechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurden. Es handelt sich nicht lediglich um Instandhaltungsmaßnahmen, weil die Klägerin für das neue Dach völlig andere Materialien verwendet hat als für die ursprüngliche Überdachung aus Holz und Stoffbespannung. Die Arkaden-Nachbildung wurde neu errichtet. Ob die beiden Anlagen nach § 50 Abs. 1 LBO und der dazugehörigen Anlage verfahrensfrei sind, kann dahinstehen, weil auch bei solchen verfahrensfreien Baumaßnahmen die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Anwendung finden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Maßstab der Beurteilung für die Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals beeinträchtigt wird, ist in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. In objektiver Hinsicht erfasst der Tatbestand jede nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes. Die Genehmigungs- oder Zustimmungspflicht setzt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder besonders deutlich wahrnehmbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 m.w.N.). Bei dem Haus U. straße handelt es sich wegen der giebelständigen Bauweise aus dem 18. Jahrhundert und wegen der multifunktionalen Ausführung des Vorder- und des Hinterhauses als Wohn- und Geschäftshaus sowie als Lagerhaus um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG. Der Schutz des Gebäudes als Kulturdenkmal umfasst nicht nur das Vorder- und Hinterhaus, sondern auch den offenen Innenhof, der historisch als Lagerfläche zur Beschickung des Lagerhauses und als Gewerbefläche genutzt wurde und an dem die multifunktionale Bauweise des Gesamtgebäudes heute noch gezeigt werden kann. Dass der Innenhof nicht von der Straße aus für Passanten einsehbar ist, ändert nichts an der Anwendbarkeit des Denkmalschutzrechts für seine Gestaltung. Unter dem Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG versteht man alle seine sichtbaren Teile, jedoch nicht nur auf den nach außen sichtbaren Seiten des Kulturdenkmals. Insbesondere bei Baudenkmalen wird das Erscheinungsbild auch vom Aussehen im Inneren des Objekts bestimmt (vgl. Strobl/Majocco/Sieche, Kommentar Denkmalschutzgesetz, § 8 Rn. 13). Der Innenhof des Gebäudes ist von den Fenstern der Nachbargebäude und den Balkonen des Hinterhauses einsehbar. Die Klägerin betreibt darüber hinaus im Innenhof eine Gaststätte und wird folglich daran interessiert sein, dass dort Publikumsverkehr stattfindet. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Innenhof zugänglich und einsehbar ist und sein Erscheinungsbild nicht nur von den Gesellschaftern der Klägerin wahrgenommen werden kann. Eine Umgestaltung des Innenhofes, bei der dieses Erscheinungsbild beeinträchtigt wird, ist deshalb denkmalschutzrechtlich relevant und genehmigungsbedürftig. Von der Genehmigung der Nutzungsänderung vom 28.11.1997 ist die verfestigte Überdachung nicht gedeckt, auch wenn sie etwas kleiner ausfällt, weil dort nur eine leichte Überdachung aus Holz mit Stoffbespannung genehmigt wurde, kein verfestigtes Dach aus Teerpappe und Dachziegeln. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 20.10.1994 deckt die jetzt vorhandene Überdachung und die Arkaden-Nachbildung ebenfalls nicht. In der Ausfertigung der genehmigten Planunterlagen für die Klägerin ist eine Überdachung des Innenhofes mit einer Glaskuppel - anders als in den Behördenakten - nicht grün durchgestrichen. Daraus ergibt sich aber nichts für eine Überdachung aus Holz und Teerpappe und für eine künstliche Arkade. Im Übrigen wäre die Genehmigung für eine Glaskuppel mittlerweile gemäß § 62 Abs. 1 LBO wieder erloschen. Einen nachträglich gestellten Antrag auf Genehmigung hat die Klägerin wieder zurückgenommen, so dass die verfestigte Überdachung und die Arkaden-Nachbildung formell baurechtswidrig sind. 21 bb) Die Überdachung und die Arkaden-Nachbildung verstoßen auch seit ihrer Errichtung gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften des Denkmalschutzrechts. Für die materielle Beurteilung ist entscheidend, wie schwerwiegend das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt wird. Eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG ist zu versagen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise ''hässlich'' wirkt und deshalb im baurechtlichen Sinne ''verunstaltend'' ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes. Erforderlich ist, dass der Gegensatz zum Denkmal deutlich wahrnehmbar ist und vom Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2000, - 1 S 2992/99 -, BauR 2000, 1861 - 1863; Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, DVBl. 1990, 1113; Urteil vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92 -, zitiert nach juris). 22 Nach diesen Grundsätzen stellt sowohl die verfestigte Überdachung im Bereich der Holzöfen als auch die Arkaden-Nachbildung auf der Ostseite des Innenhofes eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dar, die gegen das Denkmalschutzrecht verstößt. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin sich keineswegs auf eine Verfestigung des Daches beschränkt hat, das früher nur aus einer mit Stoff bespannten Holzkonstruktion bestanden hatte, sondern im Bereich der Holzöfen ein Bauwerk mit festen Vorder- und Seitenwänden, Türen und einem an der Vorderseite angeschrägten und mit Ziegeln gedeckten Dach errichtet hat. Alleine schon dadurch erscheint der Innenhof zu einem großen Teil massiv überbaut und nicht mehr offen, wie in der Baugenehmigung vom 12.10.1994 erkennbar beabsichtigt. Die Bebauung im Bereich der Holzöfen hält sich zwar in den Grenzen der am 28.11.1997 genehmigten leichten Überdachung aus Stoff und Holz, vermittelt aber nicht den Eindruck der damals genehmigten provisorischen Überdachung, sondern einer massiven Überbauung. Dieser Eindruck wird durch die Arkaden-Nachbildung auf der Ostseite des Innenhofes und die - ebenfalls nicht genehmigten - Balkone der Wohnungen im ersten Obergeschoss noch weiter verstärkt. Der obere Rand der künstlichen Arkade ist an der Nordseite des Innenhofes nur ca. 1,5 Meter von der restlichen Überdachung entfernt und schließt an der Südseite direkt an einen der Balkone an. Die verwendeten Gestaltungselemente (Säulen, Friese, üppige barocke Ornamente) stehen in starkem Gegensatz zur Holzverschalung des ehemaligen Lagerhauses, die in der Fassade des Hinterhauses zum Innenhof noch deutlich erkennbar ist. Es handelt sich auch nicht um Wiederholungen der stilvoll eingesetzten Sandsteinornamente aus der Fassade des Vorderhauses zur U-straße. Die Farbgebung der Wände und Säulen in hellem Pastellgelb und leuchtendem Rot schafft ebenfalls einen spürbaren Gegensatz zu den weiß getünchten Wänden des Innenhofes und der in Weiß und Hellgrau gehaltenen Fassade des Hinterhauses. Die verwendeten Materialien - Holz, Hartfaserplatten und bemalte Säulen aus Kunststoff - passen ebenfalls nicht zur historischen Bausubstanz, sondern werden vom Landesdenkmalamt zu Recht als „Disneyland-Architektur“ bezeichnet und als verunstaltend angesehen. Die künstliche Arkade setzt sich darüber hinaus durch ihre Formgebung in starken Gegensatz zur Umgebungsgestaltung. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Fußgängerpassage am U-tor ebenfalls mehrere Säulen und Rundbögen aufweist. Arkaden mit Rundbögen und Gewölbe sind in der Altstadt von M. aber - von diesem Einzelfall abgesehen - ein fremdes und untypisches Element, das in § 5 Abs. 4 der Stadtbildsatzung vom 12.07.1983 insgesamt für unzulässig erklärt wird. Auch der Eingang und die Passage, die von der U. straße durch das Vorder- und Hinterhaus in den Innenhof führt, weist keinen Rundbogen auf, sondern ist als Gang mit durchgehender gerader Decke ausgeführt, die von sichtbaren waagrechten Holzbalken der historischen Bausubstanz gestützt wird. Insgesamt wird das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes durch die beiden baulichen Anlagen im Innenhof so erheblich beeinträchtigt, dass ein Verstoß gegen materielles Denkmalschutzrecht gegeben ist. 23 b) Die Beseitigungsverfügung ist auch erforderlich, weil ein rechtmäßiger Zustand im Innenhof nicht auf andere Weise hergestellt werden kann. Eine nachträgliche Genehmigung kommt nicht in Betracht, weil die neue Überdachung und die künstliche Arkade erhebliche Beeinträchtigungen des denkmalgeschützten Gebäudes mit sich bringen, die gegen das Denkmalschutzrecht verstoßen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 Satz 1 DSchG) und der Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, ESVGH 39, 42). Die Klägerin hat zwar wirtschaftliches Interesse daran, dass der angemietete Innenhof für ihren Gaststättenbetrieb möglichst intensiv und witterungsunabhängig genutzt werden kann und deshalb so weit wie möglich fest überdacht wird. Dies führt in der Abwägung aber nicht dazu, dass die Bebauung in der jetzt vorhandenen Form und Gestaltung nachträglich zu genehmigen wäre. Der Klägerin bleibt es unbenommen, den Innenhof auch weiterhin wirtschaftlich zu nutzten und eine Genehmigung entweder für eine provisorische Überdachung in dem am 28.11.1997 genehmigten Rahmen oder für ein kleineres Schleppdach mit Biberschwanzziegeln zu beantragen, wie vom Landesdenkmalamt mit Schreiben vom 30.05.2001 angeregt. Dass die jetzt vorhandenen Bauten im Innenhof im Hinblick auf eine Erhaltungspflicht der Klägerin für das Denkmal genehmigt werden müssten, ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass sie als Mieterin die Sanierung und Erhaltung des Gebäudes finanzieren müsste und diese ohne die Erträge aus der Gaststätte im Innenhof unwirtschaftlich wäre. Dies kann aber dahinstehen, weil der Klägerin eine wirtschaftliche Nutzung des Innenhofes nicht grundsätzlich verwehrt wird, sondern lediglich die konkrete bauliche Ausführung der zu diesem Zweck errichteten Überdachungen. 24 c) Die Beseitigungsverfügung ist frei von Ermessensfehlern. Die privaten Interessen der Klägerin, die dem öffentlichen Interesse an der Herstellung eines materiell baurechtmäßigen Zustandes gegenüber stehen, wurden bei der Ermessensabwägung ausreichend berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. 25 aa) Der Abbruch der massiven Überdachung und der Arkaden-Nachbildung ist geeignet und erforderlich, um den Eindruck eines offenen Innenhofes wieder herzustellen. Ein Abbruch nur der Arkade oder nur der Überdachung im Bereich der Holzöfen wäre dazu nicht ausreichend. Ein Rückbau der Überdachung auf den am 28.11.1997 genehmigten Zustand ist ebenfalls nicht mehr möglich, weil die Holzkonstruktion mit Stoffbespannung bereits komplett abgebrochen worden ist, um der neuen, massiven Überdachung Platz zu machen. 26 bb) Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Denkmalschutzbehörde bei anderen Baumaßnahmen in der Altstadt von M. die Überdachung von Innenhöfen mit Glaskuppeln geduldet und den Bau eines Aufzuges in moderner Glas- und Stahlbauweise an der Außenmauer der Burg genehmigt habe, macht dies die Abbruchverfügung ebenfalls nicht rechtswidrig. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich daraus nicht. Es ist schon keine Ungleichbehandlung erkennbar, weil die streitgegenständliche Baumaßnahme nicht in moderner Glas- und Stahlbauweise, sondern mit Holz, Hartfaserplatten und bemalten Kunststoffsäulen ausgeführt ist. Eine damit vergleichbare Innenhofgestaltung in der M. Unterstadt hat die Klägerin - auch auf Nachfrage des Gerichts während des Augenscheins - nicht benennen können und findet sich auch auf keiner der Fotografien, die von der Klägerin zur Akte gereicht wurden. Auf diesen Fotografien (AS 63/64) ist dagegen erkennbar, dass der Aufzug an der Außenmauer der Burg keineswegs sichtbar in Stahl- und Glasbauweise ausgeführt ist, sondern vollständig mit einer Holzverkleidung versehen wurde, um den Gegensatz zur historischen Bebauung zu kaschieren. Soweit in der Altstadt die Überdachung von Innenhöfen mit Glaskuppeln genehmigt wurde oder vom Landesdenkmalamt befürwortet wird, ist dies ebenfalls nicht mit der streitgegenständlichen lichtundurchlässigen Überdachung vergleichbar. 27 cc) Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals und der Herstellung materiell baurechtmäßiger Zustände steht hier das Interesse der Klägerin an der Erhaltung ihrer Baumaßnahmen und an der wirtschaftlichen Nutzung des gemieteten Innenhofs gegenüber. Eine wirtschaftliche Nutzung des Innenhofes wird durch die Beseitigungsverfügung aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, zum Betrieb der Gaststätte erforderliche Baumaßnahmen im Innenhof auszuführen, wenn sie formell und materiell baurechtmäßig sind, insbesondere wenn sie den Charakter des offenen Innenhofes so weit als möglich bewahren, etwa durch einen provisorischen Charakter oder eine Gestaltung und Baustoffe, die mit dem denkmalgeschützten Gebäude harmonieren. Landratsamt und Regierungspräsidium haben auch zu Recht angenommen, dass der durch einen Abbruch entstehende finanzielle Schaden nicht entscheidend zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht fallen kann, weil sie ohne erforderliche Baugenehmigung und damit auf eigenes Risiko gebaut hat. 28 2. Die Androhung eines Zwangsgeldes entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 18, 19, 20, 23 LVwVG). Die Gebührenentscheidung aufgrund §§ 1,2 und 8 LGebG und Ziff. 76.1.1 des Gebührenverzeichnisses begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO) und die Berufung zuzulassen (vgl. § 124 a Abs. 1 VwGO).