Beschluss
5 K 1858/03
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Der Antragsteller begehrt zum einen im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verlängerung seines Jagdscheines und zum anderen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, dessen sofortigen Vollziehung das Landratsamt angeordnet hat. 2 Dem Antragsteller wurde durch den Antragsgegner am 20. Mai 1997 erstmalig ein Jagdschein erteilt, der zunächst bis zum 31. März 2000 gültig und am 29. Februar 2000 bis zum 31. März 2003 verlängert worden war. 3 Aufgrund des ihm am 20. Mai 1997 erteilten Jagdscheines wurde dem Antragsteller am 29. Mai 1998 die Waffenbesitzkarte Nr. und am 09. Juli 1998 die Waffenbesitzkarte ausgestellt. In die Waffenbesitzkarten sind insgesamt (noch) 8 Waffen eingetragen, die sich im Besitz des Antragstellers befinden. 4 Durch Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 29. Februar 2000 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Verletzung von Geschäftsführerpflichten bei Zahlungsunfähigkeit einer GmbH und Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 5 Am 22. Januar 2003 beantragte der Antragsteller die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Dreijahresjagdscheines. Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Mai 2003 die Verlängerung des Jagdscheins ab (Ziff. 1), widerrief die durch die Waffenbesitzkarten Nr. und erteilte Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über neun im einzelnen aufgeführte Schusswaffen (Ziff. 2) und ordnete hinsichtlich dieses Widerrufs die sofortige Vollziehung an (Ziff. 3) . 6 Der hiergegen am 23. Mai 2003 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17. September 2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides insoweit aufgehoben wird, soweit in diesem Bescheid eine Bockbüchsflinte, Kaliber 5,6 x 50 R Mag. 16/70, Blaser, Herstellungsnummer und eine Kipplaufbüchse, Kaliber 6,5 x 65 R, Heym, Herstellungsnummer, aufgeführt waren, da diese Waffen bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung veräußert und aus den Waffenbesitzkarten ausgetragen waren. 7 Am 20. Oktober 2003 erhob der Antragsteller Klage und stellte gleichzeitig die vorliegenden Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Versagung des Jagdscheines sei rechtswidrig. Sie beruhe lediglich auf Gesetzesänderungen des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechtes vom 11. Oktober 2002. Zu Unrecht sei der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antragsteller durch das Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 23. Februar 2000 jedenfalls mit dem Stichtag des Inkrafttretens des neuen Waffengesetzes, also ab dem 01. April 2003, seine jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit verloren habe. Der Antragsgegner habe hierbei die Formulierung des § 45 Abs. 2 des neuen Waffengesetzes verkannt. Insoweit werde auf die Entscheidungen des VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 -W 6 S 03.538- und des VGH München, Beschluss vom 11. September 2003 -21 CS 03.1736- verwiesen. Bei der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarte handle es sich um eine Erlaubnis nach altem Recht, welche entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 1 des neuen Waffengesetzes fort gelte. Die Tatsachenlage habe sich seit dem Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 23. Februar 2000 nicht geändert. Der Antragsgegner habe nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hechingen von diesem Kenntnis erlangt und keine Veranlassung gesehen, dem Antragsteller seine jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse zu nehmen. Es sei daher unzulässig, die Formulierung des § 45 Abs. 2 WaffG (neu) "nachträglich Tatsachen eintreten" so auszulegen, dass die aufgrund einer Gesetzesänderung vorgenommene Neubewertung eines bekannten Sachverhaltes, der vor der Gesetzesänderung nicht zum Widerruf seiner Waffenbesitzkarte berechtigt habe, nunmehr die Möglichkeit gebe, diese Waffenbesitzkarte zu widerrufen. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz könne nicht herangezogen werden, da der Antragsteller von der ihm erteilten Waffenbesitzkarte Gebrauch gemacht habe. Der Antragsgegner übergehe bei der Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz mit der Folge, dass nicht nur für ab dem 01. April 2003 eintretende Tatsachen die Zuverlässigkeitsbeurteilung vereinheitlicht werde, sondern auch in der Vergangenheit liegende Tatbestände, die aufgrund der bislang geltenden Rechtslage nicht zum Entzug einer Waffenbesitzkarte oder eines Jagdscheines bzw. zur Versagung eines Jagdscheines führten, der Zuverlässigkeit eines Antragstellers entgegenstehen können. In Bezug auf den begehrten Jagdschein sei der Erlass einer Regelungsanordnung auch erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller durch das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung abzuwenden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Entscheidung des Amtsgerichts Hechingen drei Jahre lang tatenlos hingenommen habe. Das Interesse des Antragstellers sei auch deshalb besonders hoch zu beurteilen, weil er seit April des Jahres eine jährliche Jagdpacht in Höhe von 2.022,50 EUR aufzuwenden habe, ohne die Früchte dieses Aufwands ernten zu können. Hierbei sei zu beachten, dass es wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlaufzeit von Pachtverträgen praktisch ausgeschlossen sei, einen fristlos gekündigten oder nichtig gewordenen Pachtvertrag nach Wiedererlangung des Jagdscheines in angemessener Frist aufleben zu lassen, da einem solchen Vorhaben regelmäßig eine andere und langfristige Verpachtung des Reviers entgegenstehe. Dies gelte unbesehen der Tatsache, dass der Antragsteller zwischenzeitlich einen Mitpächter in den Jagdpachtvertrag aufgenommen habe, zumal dieser im Innenverhältnis von Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Jagdgenossenschaft freigestellt sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bisher weder jagd- noch waffenrechtlich in Erscheinung getreten sei und dass das Urteil des Amtsgerichts Hechingen auf einem einmaligen Fehlverhalten des im übrigen unbescholtenen Antragstellers beruhe. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Strafmaß des Amtsgerichtes auf einer Absprache beruhe. Hätten die Beteiligten seinerzeit gewusst, welche waffen- und jagdrechtlichen Konsequenzen hieran geknüpft werden könnten, dann könne unterstellt werden, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht geringfügig darunter gelegen hätte. Aus diesen Gründen sei auch der Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtswidrig. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Jagdschein des Antragstellers Nr. antragsgemäß zu verlängern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 2 des Bescheides des Landratsamts Sigmaringen vom 15. Mai 2003 wiederherzustellen. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Bezüglich der begehrten Verlängerung des Jagdscheines bestünden Bedenken unter dem Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache, nachdem der Antrag keine Befristung oder sonstige Einschränkung enthalte. Im übrigen sei der Antrag aber auch deshalb erfolglos, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf die Verlängerung des Jagdscheines habe. Der ausgestellte Jagdschein sei bis zum 31. März 2003 gültig gewesen. Die am 22. Januar 2003 beantragte Verlängerung habe sich auf die Zeit ab dem 01. April 2003 bezogen, so dass das zum 01. April 2003 geltende Recht anzuwenden sei. Nach der Neufassung des 13 § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG liege aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Hechingen beim Antragsteller keine Zuverlässigkeit vor mit der Folge, dass eine Versagung des Jagdscheins zwingend erfolgen müsse. Nachdem dem Antragsteller die Verlängerung des Jagdscheines rechtmäßig versagt worden sei, fehle aber auch das Bedürfnis zum Erwerb und zum Besitz von Waffen und damit für eine Waffenbesitzkarte, so dass nach § 45 Abs. 2 WaffG die Waffenbesitzkarte habe widerrufen werden müssen. 14 Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten des Antragsgegners sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens 5 K 1857/03 vor. Auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen. II. 15 Die Anträge sind zulässig aber unbegründet. 16 1. Für den begehrten Dreijahresjagdschein gilt, dass das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen kann, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist unbeschadet der vom Antragsgegner aufgeworfenen Frage der Vorwegnahme der Hauptsache nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anordnungsanspruch sowie Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). 17 Der Antragsteller hat vorliegend keinen Anordnungsanspruch für die begehrte Verlängerung des Dreijahresjagdscheines glaubhaft gemacht. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 Bundesjagdgesetz i.d.F. des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), in Kraft seit 01. April 2003, i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffenG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers vor, denn dieser wurde wegen mehrerer Vorsatzdelikte (Wirtschafts- bzw. Vermögensstraftaten) mit Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 23. Februar 2000 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung liegt lediglich drei Jahre und drei Monate zurück. Hiernach ist der Antragsteller sowohl jagd- als auch waffenrechtlich unzuverlässig. 18 Soweit der Antragsteller meint, dass vorliegend nach den §§ 58 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 2 WaffG seine Waffenbesitzkarten nicht widerrufen werden könnten, was bei der Prüfung des § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG mit der Folge zu berücksichtigen sei, dass ihm der begehrte Jagdschein zu erteilen sei, geht dieser Einwand fehl. Der Widerruf unbefristeter waffenrechtlicher Erlaubnisse ist von der hier allein zu prüfenden Erteilung bzw. Verlängerung einer zeitlich befristeten jagdrechtlichen Erlaubnis klar zu trennen, auch wenn bei beiden Entscheidungen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu berücksichtigen ist. Vorliegend ist auch kein Fall einer Einziehung eines (noch fortgeltenden) Jagdscheines im Streit (§ 18 BJagdG) mit der Folge, dass zu prüfen wäre, ob und inwieweit die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers im Jahr 2000 durch die zum 01. April 2003 in Kraft getretene Verschärfung des § 17 Abs. 1 BJagdG Auswirkungen auf die Fortdauer des Jagdscheines hätte. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von dem vom VG Regensburg mit Beschluss vom 16. Mai 2003 -7 S 03.1019- entschiedenen Fall, in dem es um die nach § 18 BJagdG erfolgte Ungültigerklärung eines Jagdscheines und dessen Einziehung sowie den Widerruf von Waffenbesitzkarten ging. Der vorliegende Sachverhalt ist aber auch nicht mit dem vom Verwaltungsgericht Würzburg entschiedenen Fall (Beschluss vom 11. Juni 2003 -W 6 S 03.538-) und dem hierauf ergangenen Beschluss des Bayerischen VGH vom 11. September 2003 -21 CS 03.1736- vergleichbar. Diese Entscheidungen befassen sich lediglich mit dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte, nicht aber mit der hier entscheidenden, für die waffenrechtliche Beurteilung vorgreiflichen Frage (s.u.) eines Anspruches auf Verlängerung eines (abgelaufenen) Jagdscheines. 19 Im Rahmen der für die Zeit ab 01. April 2003 begehrten Ausstellung bzw. Verlängerung eines Dreijahresjagdscheines kommt es somit zu einer eigenständigen Neubeurteilung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Denn Sinn und Zweck der gesetzlichen Befristung von Jagdscheinen ( vgl. § 15 Abs. 2 BJagdG) ist es gerade, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut die Zuverlässigkeit des Jagdscheinbewerbers geprüft werden muss. Dabei ist ungeachtet der bereits unter dem 22. Januar 2003 erfolgten Beantragung der Verlängerung des Jagdscheines das für den begehrten Zeitraum des Dreijahresjagdscheines geltende Recht und damit § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG in der ab 01. April 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Dass zum 01. April 2003 eine Verschärfung (auch) der jagdrechtlichen Zuverlässigkeitskriterien erfolgt ist, ist vorliegend ohne Belang. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf gleichbleibende Maßstäbe für die entsprechende Prüfung gibt es nicht. 20 Wie bereits oben dargelegt, fehlt es aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr an seiner für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheines auch zu berücksichtigenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Daher dürfte die Versagung des für die Zeit vom 01. April 2003 bis 31. März 2006 begehrten Dreijahresjagdscheines rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dem Antragsteller darf lediglich ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 (Falknerjagdschein) erteilt werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG). 21 2. Auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist unbegründet. 22 Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2, Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO sind vorliegend erfüllt. Die Anordnung des Sofortvollzugs mit dem Bescheid vom 15. Mai 2003 ist gesondert und schriftlich erfolgt und mit ausreichenden, auf den konkreten Fall bezogenen Gründen, die über den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehen, versehen. Einer darüber hinausgehenden, inhaltlichen Überprüfung der Sofortvollzugsbegründung bedarf es nicht, da diese nur Bestandteil der formellen, verfahrensmäßigen Ermessensentscheidung der Sofortvollzugsanordnung ist, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rdnr. 43). 23 Ist die Anordnung des Sofortvollzugs hiernach formell nicht zu beanstanden, hat das Gericht im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei dieser Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Individualinteresse des Antragstellers, zunächst von den Rechtsfolgen des erlassenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen sein. Hat der Rechtsbehelf dagegen voraussichtlich keinen Erfolg, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. 24 Nach diesen Grundsätzen ist auch der Aussetzungsantrag unbegründet. Denn der Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt der in die Waffenbesitzkarten des Antragstellers eingetragenen und in der Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen vom 15. Mai 2003 im einzelnen aufgelisteten Waffen dürfte -mit der Maßgabe des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17. September 2003- bei der vorliegend gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 WaffG in der ab 01. April 2003 geltenden Fassung. Danach ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG den Nachweis eines Bedürfnisses voraus. Ein solches Bedürfnis wird nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 und 13 Abs. 1 WaffG grundsätzlich dem Inhaber eines gültigen Jagdscheines zuerkannt. Da der Antragsteller, wie oben ausgeführt, aber keinen Anspruch auf Verlängerung eines Jagdscheines haben dürfte, dürfte das auf die Inhaberschaft eines Jagdscheines gestützte waffenrechtliche Bedürfnis ab 01. April 2003 entfallen sein. Nachdem auch ein sonstiges Bedürfnis i.S.d. § 8 WaffG vom Antragsteller nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar ist, dürfte der Antragsgegner zu Recht vom Vorliegen einer neuen Tatsachenlage ausgegangen sein, die gem. § 45 Abs. 2 WaffG den Widerruf der Waffenbesitzkarten bzw. der waffenrechtlichen Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt der in den angefochtenen Entscheidungen näher bezeichneten Waffen rechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass vom danach zwingenden Widerruf der Erlaubnisse gem. § 45 Abs. 3 WaffG abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Bedürfnis nur vorübergehend entfallen wäre, nachdem die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch in jagdrechtlicher Hinsicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG 10 Jahre seit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils, mithin bis zum 23. Februar 2010 fortdauern wird. 25 Nach alledem sind die Anträge mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenen Kostenfolge abzulehnen. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 5 ZPO (entsprechend). Der Streitwert für den begehrten Dreijahresjagdschein beläuft sich auf 4.000 EUR (VGH Bad.-Württ, Beschl. vom 25. Sept. 2003, -5 S 1899/03-). Angesichts der auch im Eilverfahren ohne Einschränkung begehrten Erteilung des Jagdscheins (entsprechend dem Hauptsachebegehren) erscheint es nicht geboten, diesen Wert zu halbieren. Für den Widerruf der mit den Waffenbesitzkarten erteilten Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über zuletzt sieben Schusswaffen war ebenfalls ein Streitwert in Höhe von 4.000,00 EUR in Ansatz zu bringen (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 6. Oktober 1998 -Az: 1 S 1950/98-, VBlBW 1999, 75), der hier allerdings im Blick auf das vorläufige Rechtschutzverfahren zu halbieren war. 27 Wegen der Möglichkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG verwiesen. Im übrigen gilt folgende