Beschluss
DL 10 K 15/03
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 I. Der Beamte begehrt die Feststellung, dass das gegen ihn gerichtete Disziplinarverfahren unangemessen verzögert wurde. 2 Der am XX.XX.XXX geborene Polizeihauptmeister (A 9) wurde am XX.XX.XXX in den Bereitschaftspolizeidienst Baden-Württemberg als Polizeiwachtmeister auf Widerruf eingestellt. Seine Anstellung auf Lebenszeit erfolgte am XX.XX.XXX. Am XX.XX.XXX wurde er vom Polizeirevier A. zum Polizeirevier B. versetzt, wo er seither im Streifendienst eingesetzt wird. 3 Mit Schreiben des Leiters der Polizeidirektion B. vom 30.5.2003 wurden gegen den Beamten wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit einem stationären Heilverfahren in einer Kurklinik disziplinare Vorermittlungen nach § 27 LDO eingeleitet. Die Vorermittlungen wurden mit Schreiben des Leiters der Polizeidirektion B. vom 2.7.2003 (Beleidigung der Klinikärzte), vom 25.7.2003 (Schädigung des Dienstherrn durch private Telefongespräche) sowie vom 1.8.2003 (Verleumdung im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleichsstreit) auf weitere Punkte ausgedehnt. 4 Am 11.11.2003 legte der Vorermittlungsführer seinen Abschlussbericht vor. 5 Mit gutachtlicher Äußerung vom 6.2.2004 nahm der Leitende Polizeiarzt bei der Landespolizeidirektion T. zu dem Einwand des Beamten, er sei schuldunfähig gewesen, Stellung. 6 Mit Disziplinarverfügung vom 9.2.2004 verhängte der Leiter der Polizeidirektion B. gegen den Beamten eine Geldbuße in Höhe von 500 EUR. 7 Bereits am 31.12.2003 hat der Beamte den vorliegenden Antrag beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellt. Dazu führt er aus, die Dauer des Disziplinarverfahrens belaste ihn stark. Mit der Verzögerung verstoße der Dienstvorgesetzte gegen das Beschleunigungsgebot. 8 Der Beamte beantragt (sachdienlich gefasst), 9 eine unangemessene Verzögerung des gegen den Beamten gerichteten Disziplinarverfahrens festzustellen. 10 Die beteiligte Behörde ist dem Antrag entgegengetreten. 11 Die gerichtliche Anfrage, ob der Feststellungsantrag nach Erlass der Disziplinarverfügung zurückgenommen werde, hat der Beamte nicht beantwortet. 12 Dem Gericht haben die Personalakten (2 Bände) und die Disziplinarakte des Polizeidirektion B. vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen. II. 13 Der Antrag ist bereits unzulässig, nachdem die Landesdisziplinarordnung den vom Beamten gestellten Feststellungsantrag nicht vorsieht. Der im übrigen auch unbegründete Antrag bleibt schon deswegen ohne Erfolg. 14 Nach der Regelung in § 62 Abs. 1 LDO kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt wurde. Stellt die Disziplinarkammer eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt sie eine Frist, in der entweder eine Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. 15 Diese Regelung in § 62 Abs. 1 LDO gilt - wie der eindeutige Wortlaut zeigt - ausschließlich für das gemäß § 35 LDO eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren. Eine vergleichbare Regelung im Hinblick auf die behördlichen Vorermittlungen nach § 27 LDO kennt die LDO nicht. 16 Eine Rechtsschutzlücke entsteht hierdurch nicht. Anders als nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sind nach Einleitung der Vorermittlungen keine Maßnahmen möglich, die belastend in die Rechtsstellung des beschuldigten Beamten eingreifen. Eine vergleichbare Regelung wie § 62 Abs. 1 LDO ist daher für das Vorermittlungsverfahren entbehrlich. Mangels Regelungslücke scheidet auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LDO aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.8.1978 - 1 DB 20/78 - BVerwGE 63, 117; von Alberti/Gayer/Roskamp, Kommentar zur LDO Baden-Württemberg, § 62 Rdnr. 1; Köhler/Ratz, Kommentar zum BDG, § 62 Rdnr. 2). 17 Den mit den Vorermittlungen unter Umständen verbundenen faktischen Beeinträchtigungen etwa durch die mit dem Wissen um die Vorermittlungen verbundenen psychischen Belastungen, durch möglicherweise unberechtigte berufliche Zurücksetzung oder durch den offengelassenen Verdacht eines Dienstvergehens kann der Beamte dadurch begegnen, dass er die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt (§ 36 LDO). Besteht der Verdacht zu Unrecht, so muss die Einleitungsbehörde den Beamten rehabilitieren oder er kann die Disziplinarkammer anrufen. Ist sonach der Rechtsschutz des Beamten im Fall eines ungerechtfertigten Verdachts eines Dienstvergehens für den Verfahrensabschnitt vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens im Gesetz ausreichend geregelt, besteht kein Anlass, daneben wahlweise in analoger Anwendung von § 62 LDO ein Feststellungsverfahren zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.8.1978 - 1 DB 20/78 - BVerwGE 63, 117). 18 Der Antrag ist damit unzulässig. Weitere Zweifel an der Zulässigkeit ergeben sich daraus, dass nach Erlass der Disziplinarverfügung ein weiterhin bestehendes Feststellungsinteresse des Beamten weder vorgetragen noch ersichtlich ist. 19 Im übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Eine unangemessene Verzögerung des Disziplinarverfahrens kann die Disziplinarkammer nicht feststellen. Die Vorermittlungen mussten zuletzt am 1.8.2003 auf weitere Punkte ausgedehnt werden. Am 11.11.2003 legte der Vorermittlungsführer seinen Abschlussbericht vor. Gegen das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ließ der Beamte daraufhin mit Schreiben seines Verteidigers vom 17.12.2003, bei der Behörde eingegangen am 23.12.2003, einwenden, dass bei ihm Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vorgelegen hätte. Die damit erforderlich gewordene ärztliche Begutachtung wurde mit Schreiben vom 5.1.2004 angefordert. Der Polizeiarzt erstellte seine ärztliche Stellungnahme am 6.2.2004. Die Disziplinarverfügung erging am 9.2.2004. Bei diesem Ablauf ist eine unangemessene Verzögerung nicht zu erkennen. 20 Nach alldem war der Antrag abzulehnen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 Abs. 1 Satz 1 LDO. Danach hat der Beamte die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sein Antrag erfolglos geblieben ist.