OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 1415/22

VG Sigmaringen 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:1107.14K1415.22.00
13Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die im Praktischen Jahr des Medizinstudiums (PJ) gewährte Aufwandsentschädigung ist ausbildungsförderungsrechtlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen und nach Abzug der Werbungskosten und der Sozialpauschale auf den Bedarf anzurechnen.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim vom 09.02.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2022, soweit er sich hierauf bezieht, werden aufgehoben, soweit ein höheres Einkommen der Klägerin als bei Einstufung der Aufwandsentschädigung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Abzug von Werbungskostenpauschale und Sozialpauschale und mehr als 20 kostenlose Mittagessen monatlich angerechnet wurden. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10.2021 bis 06.2022 Ausbildungsförderung unter Anrechnung der Aufwandsentschädigung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Abzug von Werbungskostenpauschale und Sozialpauschale und unter Anrechnung von 20 kostenlosen Mittagessen monatlich zu bewilligen. Der Bescheid vom 10.02.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2022 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Praktischen Jahr des Medizinstudiums (PJ) gewährte Aufwandsentschädigung ist ausbildungsförderungsrechtlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen und nach Abzug der Werbungskosten und der Sozialpauschale auf den Bedarf anzurechnen.(Rn.24) Der Bescheid des Studierendenwerks Tübingen-Hohenheim vom 09.02.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2022, soweit er sich hierauf bezieht, werden aufgehoben, soweit ein höheres Einkommen der Klägerin als bei Einstufung der Aufwandsentschädigung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Abzug von Werbungskostenpauschale und Sozialpauschale und mehr als 20 kostenlose Mittagessen monatlich angerechnet wurden. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10.2021 bis 06.2022 Ausbildungsförderung unter Anrechnung der Aufwandsentschädigung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Abzug von Werbungskostenpauschale und Sozialpauschale und unter Anrechnung von 20 kostenlosen Mittagessen monatlich zu bewilligen. Der Bescheid vom 10.02.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2022 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht legt das schriftlich geäußerte Begehren der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin sachdienlich wie im Tatbestand als Klageantrag formuliert aus. Dem liegt zugrunde, dass das Schreiben des Studierendenwerks vom 09.03.2022 entgegen der Auffassung der Klägerin kein „Abhilfebescheid“, sondern ein rein informatorisches Schreiben ohne Regelungscharakter darstellt und daher keiner Aufhebung bedarf. Im Streit steht, ob die im PJ gezahlte Aufwandsentschädigung in den angegriffenen Bescheiden voll auf den Bedarf der Klägerin angerechnet werden durfte oder ob es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt und diese daher insoweit angerechnet werden dürfen, als sie die Werbungskosten- und Sozialpauschale übersteigen. Im Streit steht außerdem, ob der Beklagte bei der Anrechnung von Sachleistungen als Einkommen von dem Bezug von 30 kostenlosen Mittagessen monatlich ausgehen durfte oder ob weniger (laut Widerspruchsbegründung höchstens 20) Mittagessen zugrunde zu legen sind. Nachdem für den Bewilligungszeitraum 07.2020 bis 09.2021 zuvor höhere Leistungen bewilligt worden waren, die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.02.2022 reduziert wurden, ist insoweit ein Anfechtungsantrag sachdienlich. Für den Bewilligungszeitraum 10.2021 bis 06.2022 begehrt die Klägerin höhere Leistungen als im Bescheid vom 10.02.2022 bewilligt, so dass insoweit ein Verpflichtungsantrag sachdienlich ist. So verstanden ist die Klage zulässig und begründet. Bei der im PJ gezahlten Aufwandsentschädigung handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen vor einer Anrechnung auf den Bedarf die Werbungskostenpauschale und die Sozialpauschale abzuziehen sind. Außerdem durften nur 20 kostenlose Mittagessen monatlich als Sachleistung angerechnet werden. In der Folge sind der Bescheid vom 09.02.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2022, soweit er sich hierauf bezieht, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 1.). Die Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf eine höhere Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10.2021 bis 06.2022 unter Aufhebung des Bescheids vom 10.02.2022 und des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2022, soweit sie dem entgegenstehen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO; dazu 2.). 1. Der Bescheid vom 09.02.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2022, soweit er sich hierauf bezieht, sind teilweise rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 09.02.2022 erfolgte Änderung des Förderungsbetrags und die Rückforderung für den Bewilligungszeitraum 07.2020 bis 09.2021 ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Danach ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist eine in eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage, die als speziellere Regelung den §§ 44 bis 50 SGB X vorgeht und lediglich objektiv voraussetzt, dass der Auszubildende im Bewilligungszeitraum Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Das gilt auch dann, wenn von Anfang an unzutreffend ein zu niedriges Einkommen angesetzt worden ist. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Auszubildende oder die Behörde dies zu vertreten haben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16.02.2021 - 5 B 5.21 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Danach ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Studierendenwerk den Förderungsbetrag neu festgesetzt hat, nachdem die Klägerin im Bewilligungszeitraum 07.2020 bis 09.2021 Einkommen erzielt hat, das in den vorangegangenen Bescheiden für diesen Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt worden ist. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist unter anderem eigenes Einkommen des Auszubildenden auf den Bedarf anzurechnen. Allerdings hat das Studierendenwerk das anrechenbare Einkommen zu hoch angesetzt. Bei der im PJ gewährten Aufwandsentschädigung handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Es sind daher vor der Anrechnung auf den Bedarf die Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a) EStG sowie die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG abzuziehen (dazu a)). Außerdem sind nur 20 kostenlose Mittagessen monatlich als Sachleistung anzurechnen (dazu b)). a) Der Begriff des Einkommens im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist in § 21 BAföG geregelt. Gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift gilt als Einkommen - vorbehaltlich des Satzes 3 sowie der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Maßgeblich ist danach die steuerrechtliche Einordnung der Einkünfte. Bei der im PJ gewährten Aufwandsentschädigung handelt es sich nach Auffassung der Kammer um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (vgl. SG Marburg, Urteil vom 25.05.2023 - S 4 EG 2/18 -, juris Rn. 64 ff.). Ein Einkommensteuerbescheid, aus dem sich Hinweise auf die steuerrechtliche Einordnung ergäben, liegt nicht vor. Die Einkünfte der Klägerin lagen im hier maßgeblichen Zeitraum unter dem Grundfreibetrag. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die steuer- und ausbildungsförderungsrechtliche Behandlung gewährter Leistungen in Bezug auf das PJ besteht ebenfalls nicht. In § 3 Abs. 4 Sätze 8 bis 10 ÄApprO wird lediglich eine Höchstgrenze für Geld- oder Sachleistungen festgelegt, die sich an den Bedarfssätzen des BAföG orientiert. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BR-Drs. 238/12, S. 11) solle der Wettbewerb „um die besten Köpfe“ nicht über die Höhe der finanziellen Zuwendungen, sondern über die Qualität der Ausbildung geführt werden. Auch weil das PJ weiterhin Teil des Studiums bleibe, werde allen Ausbildungsstätten untersagt, unangemessen hohe Leistungen an die Studierenden zu gewähren. Hinweise dazu, wie die Leistungen steuer- und ausbildungsförderungsrechtlich zu behandeln sind, ergeben sich hieraus nicht. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Zu berücksichtigen ist außerdem die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes den steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zutreffend auslegt (vgl. BFH, Urteil vom 18.06.2015 - VI R 77/12 -, juris Rn. 11). Arbeitnehmer ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV, wer in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist oder es war und aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Ein Dienstverhältnis i. S. d. § 1 Abs. 1 LStDV liegt vor, wenn der Betroffene dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet (§ 1 Abs. 2 S. 1 LStDV). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 S. 2 LStDV). Zu beachten ist, dass der steuerliche Begriff des Dienstverhältnisses nicht identisch mit dem Begriff des arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder des sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.2009 - VI R 81/06 -, juris Rn. 33; und Urteil vom 10.12.1971 - VI R 112/70 -, juris Rn. 14). Dass das PJ in der Rechtsprechung nicht als Praktikantenverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.1981 - 5 AZR 353/79 -, juris) und nicht als Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.04.2021 - L 6 U 145/17 -, juris) angesehen wurde, ist für die steuer- und ausbildungsförderungsrechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend. Es gibt keine konkrete Definition der „nichtselbständigen Arbeit“. Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger mit einer bestimmten Betätigung Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Denn es handelt sich um einen offenen Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind insbesondere die folgenden Merkmale von Bedeutung, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen können: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, fehlendes Unternehmerrisiko, fehlende Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, geschuldet wird die Arbeitskraft, nicht aber ein Arbeitserfolg, Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist (vgl. BFH, Urteil vom 22.02.2012 - X R 14/10 -, juris). Nach diesen Maßstäben und unter Gesamtwürdigung der Umstände kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die der Klägerin während des PJ gewährte Aufwandsentschädigung den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen ist. Auf die von der Klinik gewählte Bezeichnung „Aufwandsentschädigung“ kommt es für die steuerrechtliche Einordnung nicht an (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV; bzgl. der Bezeichnung „Unterhaltszuschüsse“ BFH, Urteil vom 10.12.1971 - VI R 112/70 -, juris Rn. 15). Auch ist weder die Einordnung durch die Klinik als steuerfrei in deren Schreiben vom xx.xx.2020 noch die Einordnung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf der von der Klägerin angeführten Internetseite (www.pj-input.de) für das Gericht bindend, wenngleich letztere im Ergebnis überzeugt. Der Einstufung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu der Klinik steht, denn es überwiegen trotzdem in der vorzunehmenden Gesamtschau die für ein steuerrechtliches Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte. Nach der gesetzlichen Konzeption ist das PJ Teil des Medizinstudiums (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 ÄApprO) und wird nach einem von der Universität erstellten Ausbildungsplan (§ 3 Abs. 1a ÄApprO) in den Universitätskrankenhäusern, Lehrkrankenhäusern, Lehrpraxen und sonstigen Einrichtungen, mit denen die Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, absolviert (§ 3 Abs. 2 und Abs. 2a ÄApprO). Danach steht die Klägerin nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu der Klinik, sondern in einem öffentlich-rechtlichen, auf dem studentischen Status beruhenden Ausbildungsverhältnis (vgl. Kern, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 7 Rn. 26, zitiert nach beck-online). Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin unabhängig von der gesetzlichen Konzeption einen Vertrag mit dem Klinikum geschlossen hat. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben an das Studierendenwerk (ohne Datum, eingegangen am xx.xx.2022) einen „Arbeitsvertrag“ erwähnt, den sie bereits zugesendet habe, findet sich ein solcher weder in den Akten noch hat die Klägerin nach Aufforderung des Gerichts einen Vertrag mit der Klinik nachgereicht. Vielmehr findet sich lediglich das Schreiben der Klinik vom xx.xx.2020 in den Akten. Die Klägerin soll während des PJ entsprechend ihres Ausbildungsstands unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes die ihr zugewiesenen ärztlichen Verrichtungen durchführen, in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein und an klinischen Konferenzen und Besprechungen teilnehmen (vgl. § 3 Abs. 4 ÄApprO). Sie ist somit unselbständig tätig, in den Krankenhausbetrieb bzw. den geschäftlichen Organismus der Klinik eingebunden und hat den Weisungen des dort für ihre Ausbildung zuständigen Arztes zu folgen. Sie steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Klinik, von dem sie die für die Fortsetzung ihres Studiums erforderliche Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung des PJ benötigt. Sie hat weder unternehmerische Freiheiten noch trägt sie ein unternehmerisches Risiko. Der Annahme eines steuerlichen Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit der Ableistung des PJ eigene Ausbildungsinteressen verfolgt. Auch eine Verpflichtung zur eigenen Aus- oder Weiterbildung kann das Merkmal des „Schuldens der Arbeitskraft“ erfüllen (vgl. BFH, Urteile vom 07.04.1972 - VI R 58/69 -, juris Rn. 17; und vom 12.08.1983 - VI R 155/80 -, juris Rn. 7). In der Gesamtschau stellt sich das PJ faktisch wie ein typisches Ausbildungsverhältnis zwischen der Klägerin als Medizinstudentin und dem Lehrkrankenhaus dar, auch wenn es an einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen beiden fehlt. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können selbst bei Zahlungen von Dritten vorliegen, wenn diese für eine Beschäftigung geleistet werden und der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten kann (vgl. BFH, Urteil vom 20.08.2008 - I R 35/08 -, juris). Erst Recht gilt dies für Leistungen der Klinik, die kein außenstehender Dritter, sondern seitens der Universität in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit der Klägerin einbezogen ist. Ein steuerrechtliches Dienstverhältnis liegt somit vor. Die Zuwendung der Klinik an die Klägerin ist durch das Dienstverhältnis veranlasst. Zwar erklärt die Klinik in dem Schreiben ausdrücklich, die Aufwandsentschädigung sei keine Gegenleistung für die praktische oder wissenschaftliche Tätigkeit. Andererseits führt sie aber in demselben Schreiben aus, die Leistung bringe die „zusätzliche Wertschätzung der täglichen Arbeit“ zum Ausdruck. Außerdem geht die enge Verknüpfung der Aufwandsentschädigung mit der Absolvierung der Ausbildung an der Klinik auch daraus hervor, dass ausweislich des Schreibens die Aufwandsentschädigung nur für die Zeit der Ableistung des PJ an dem betreffenden Klinikum und nicht für Auslandstertiale gewährt wird, im Falle von Unfall oder Krankheit maximal vier Wochen weiterbezahlt wird, aber nicht über den bewilligten Zeitraum des PJ hinaus, und mit Ablauf des PJ erlischt. Darüber hinaus soll die Aufwandsentschädigung auch die Identifizierung mit dem Klinikum fördern und zu einer frühzeitigen Bindung der Studenten an das Klinikum motivieren, dient also der Gewinnung künftiger Arbeitskräfte für dieses Klinikum. Bei einer Gesamtbetrachtung des Schreibens vom xx.xx.2020 ist alleiniger Grund für die Zahlung der Aufwandsentschädigung die Ableistung des PJ gerade an dieser Klinik. Es geht ersichtlich nicht um eine von der Tätigkeit an der Klinik unabhängige, allgemeine Förderung der Studierenden im PJ. Die Einschätzung, dass es sich bei der Aufwandsentschädigung um grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, wird im Übrigen bestätigt durch die Verdienstabrechnung der Klinik. Darin wird die Aufwandsentschädigung nicht als steuerfrei ausgewiesen, sondern fließt in das Steuerbrutto ein. Dass keine Steuern abgeführt wurden, liegt daran, dass der Grundfreibetrag nicht überschritten wurde. Damit im Einklang steht das Vorbringen der Klägerin, die Praktikanten seien seitens der Klinik darauf hingewiesen worden, dass weitere steuerpflichtige Einkommen angezeigt werden müssten. Bei der Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um steuerfreie Einkünfte. Es handelt sich insbesondere nicht um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 12 EStG. Danach sind steuerfrei die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlten Bezüge, die zum einen a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder c) von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden (Satz 1). Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen (Satz 2). Hierunter fällt die Aufwandsentschädigung schon deshalb nicht, weil sie weder aus einer Bundes- oder Landeskasse noch sonst aus öffentlichen Kassen gezahlt wird, sondern von einer privatrechtlich in der Rechtsform der GmbH organisierten Klinik. Dass an der GmbH die öffentliche Hand beteiligt ist, reicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals einer öffentlichen Kasse nicht aus (vgl. Hamacher in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 328. Lieferung, 10/2024, § 3 EStG Rn. 22, zitiert nach juris). Außerdem liegen weder die normativen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG vor noch leistete die Klägerin öffentliche Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Es handelt sich bei der für das PJ geleisteten Aufwandsentschädigung nicht um ein steuerfreies Stipendium i.S.d. § 3 Nr. 44 EStG. Steuerfrei sind danach Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden (Satz 1). Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden (Satz 2). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass a) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden und b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist (Satz 3). Es ist bereits fraglich, ob die Aufwandsentschädigung nach vom Geber erlassenen Richtlinien gewährt wird. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass das Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet. Das Merkmal soll sicherstellen, dass nur solche Zahlungen steuerbefreit werden, die den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder verdeckte Vergütung für eine Arbeitsleistung darstellen (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.2023 - VIII R 11/22 -, juris Rn. 23). Zwar führt die Klinik im Schreiben vom xx.xx.2020 aus, dass die Aufwandsentschädigung keine Gegenleistung für die praktische oder wissenschaftliche Tätigkeit sei. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Schreiben dennoch deutlich eine Verknüpfung der Aufwandsentschädigung mit der Ableistung des PJ an der Klinik. Bei einer Gesamtbetrachtung stellt sich die Aufwandsentschädigung als Entlohnung für die Ableistung des PJ an der Klinik dar. Nach alledem handelt es sich bei der Aufwandsentschädigung um grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf den Bedarf anzurechnenden positiven Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Da die Klägerin keine höheren Werbungskosten nachgewiesen hat, ist von der Aufwandsentschädigung die Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a) EStG abzuziehen. Außerdem ist nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 BAföG die Sozialpauschale abzuziehen. Bei der im PJ gewährten Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um eine Leistung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, welche ohne die o.g. Abzüge anzurechnen wäre. Danach gelten als Einkommen in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht. Der Begriff der Ausbildungsbeihilfe im Sinne dieser Norm erfasst nur staatliche Leistungen. Gleichartige Leistungen können private Leistungen nur sein, wenn sie neben der allgemeinen Zweckrichtung der individuellen Ausbildungsförderung eine karitativ-gemeinnützige Zielrichtung und eine von dieser Zielrichtung bestimmte, sie dokumentierende rechtliche Ausgestaltung aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 - 5 C 10.87 -, juris). Darunter fällt die hier im Streit stehende Aufwandsentschädigung nicht. Es handelt sich nicht um eine staatliche Leistung, da die Klinik eine privatrechtliche GmbH ist. Es handelt sich auch nicht um eine gleichartige privatrechtliche Leistung, da eine karitativ-gemeinnützige Zielrichtung nicht erkennbar ist. Vielmehr handelt es sich um eine einkommensteuerpflichtige Ausbildungsvergütung, die nicht von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfasst wird (vgl. Knoop in Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Auflage 2024, § 21 Rn. 32). Eine Ausnahme nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG greift nicht ein. Danach gelten nicht als Einkommen Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. Hier ist keine Zweckbestimmung erkennbar, die der Verwendung für den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf entgegenstünde. b) Auch bei den kostenlosen Mittagessen, die der Klägerin durch die Klinik während des PJ gewährt wurden, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form eines geldwerten Vorteils nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 EStG. Die obigen Ausführungen gelten für diese Sachleistungen entsprechend. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Studierendenwerk zur Wertermittlung die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) herangezogen hat (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Allerdings hat das Studierendenwerk zu viele kostenlose Mittagessen monatlich angesetzt. Es ist ohne weiteres glaubhaft, dass die Klägerin, die während des PJ nicht am Ort der Klinik wohnte und als alleinerziehende Mutter für ein Kind zu sorgen hatte, an ihren dienstfreien Tagen nicht zur Klinik gefahren ist, um dort das kostenlose Mittagessen in Anspruch zu nehmen. Ob es ihr an dienstfreien Tagen überhaupt zur Verfügung gestellt worden wäre, kann dahinstehen. Es ist ihr jedenfalls an dienstfreien Tagen nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin nur an Tagen, an denen sie sich zur Ableistung des PJ in der Klinik aufhielt, dort auch kostenlos zu Mittag gegessen hat. Mangels näherer Angaben der Klägerin zu der Zahl der in Anspruch genommenen kostenlosen Mittagessen geht die Kammer von 20 kostenlosen Mittagessen monatlich aus, deren Wert im Rahmen der Einkommensanrechnung anzusetzen ist. 2. Für den Bewilligungszeitraum 10.2021 bis 06.2022 hat die Klägerin Anspruch auf höhere Ausbildungsförderung. Das Studierendenwerk darf auch in diesem Bewilligungszeitraum die Aufwandsentschädigung nur unter Abzug der Werbungskosten- und Sozialpauschale und nur 20 kostenlose Mittagessen monatlich als Einkommen auf den Bedarf anrechnen. Auf die obigen Ausführungen, die hier entsprechend gelten, wird verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, inwieweit Zuwendungen von Lehrkrankenhäusern an Studierende, die dort ihr PJ ableisten, ausbildungsförderungsrechtlich als Einkommen auf den Bedarf anzurechnen sind. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 07.2020 bis 09.2021 und begehrt eine höhere Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10.2021 bis 06.2022. Die Klägerin studierte ab dem Sommersemester 2014 Medizin an der Universität T.. Vom xx.05.2021 bis xx.04.2022 absolvierte sie das Praktische Jahr (PJ). Mit Bescheid vom 20.05.2020 gab das Studierendenwerk T.-H. (im Folgenden: Studierendenwerk) dem Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bis 09.2021 statt. Mit Bescheid vom 04.06.2020 bewilligte das Studierendenwerk der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 07.2020 bis 09.2021 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 734,00 Euro für den Zeitraum 07.2020 bis 09.2020 und 770,00 Euro für den Zeitraum 10.2020 bis 09.2021 als Zuschuss. Die Klägerin wurde aufgefordert, unter anderem Nachweise zu Ihrem PJ-Einkommen vorzulegen. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der Steuerbescheid der Mutter der Klägerin noch nicht vorlag. Nach Vorlage des Steuerbescheids der Mutter entschied das Studierendenwerk mit Bescheid vom 03.09.2020 abschließend über die Förderung und setzte den monatlichen Förderungsbetrag auf 903,00 Euro (Zuschuss) für den Zeitraum 07.2020 bis 09.2020 und 938,00 Euro (Zuschuss) für den Zeitraum 10.2020 bis 09.2021 fest. Mit Schreiben vom 05.09.2021, beim Studierendenwerk eingegangen am 14.09.2021, teilte die Klägerin mit, sie absolviere den ersten Teil des PJ und erhalte hierfür eine „Aufwandsentschädigung“ von 400,00 Euro monatlich. Eine „Verdienstabrechnung“ für den Monat Juli 2021 über den Betrag von 1.600,00 Euro fügte sie bei. Die Klägerin legte außerdem ein Schreiben der Klinik, bei der sie das PJ ableistete, vom xx.xx.2020 vor, in welchem u.a. ausgeführt wird: „…Zur Förderung der klinisch-wissenschaftlichen Ausbildung wird seit xx.xx.2009 eine PJ-Aufwandsentschädigung für Studierende im Praktischen Jahr gewährt: Ab xx.xx.2015 in Höhe von 400,00 € monatlich, dies entspricht 1.600,00 € pro Tertial. Damit bringen wir die zusätzliche Wertschätzung der täglichen Arbeit zum Ausdruck, fördern die Identifizierung mit dem Klinikum und motivieren zu einer frühzeitigen Bindung der Studenten an das Klinikum. Zusätzlich wird das tägliche Mittagessen und das Parken als Sachleistung weitergewährt (Beschluss der Krankenhausbetriebsleitung vom xx.xx.2009)… Das Praktische Jahr ist kein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und begründet keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Versicherungsschutz wird über die bestehende Haftpflichtversicherung gewährt. Die Aufwandsentschädigung ist keine Gegenleistung für die praktische oder wissenschaftliche Tätigkeit…“ Mit Bescheid vom 09.02.2022 setzte das Studierendenwerk den monatlichen Förderungsbetrag für den Zeitraum 07.2020 bis 09.2020 auf 751,00 Euro und für den Zeitraum 10.2020 bis 09.2021 auf 787,00 Euro fest. Zur Begründung führte es aus, die Ausbildungsförderung werde wegen des bisher nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigten Einkommens der Klägerin neu festgestellt. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen geht hervor, dass monatlich 151,20 Euro (im 15 Monate umfassenden Bewilligungszeitraum insgesamt 2.268,00 Euro) Einkommen der Klägerin nach § 21 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 BAföG (Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln) angerechnet wurde. Mit Bescheid vom 10.02.2022 wurde der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10.2021 bis 06.2022 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 594,00 Euro (davon 372,00 Euro Zuschuss und 222,00 Euro Darlehen) bewilligt. Aus dem Berechnungsbogen ergibt sich, dass Einkommen der Klägerin nach § 21 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 (Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln) in Höhe von 367,73 Euro monatlich angerechnet wurde. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19.02.2022 Widerspruch gegen beide Bescheide ein. Sie machte geltend, es fehle in den Bescheiden die Berechnung des angerechneten Einkommens. Im Zeitraum xx.05.2021 bis xx.04.2022 leiste sie das Praktische Jahr (PJ) ab und erhalte eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,00 Euro, also insgesamt 4.800 Euro in dem ganzen Jahr. Abzüglich Werbungskosten (1.000,00 Euro) und Sozialpauschale in Höhe von 21,3 % (809,40 Euro) verblieben 2.990,60 Euro, die als Einkommen angerechnet werden könnten. Das Studierendenwerk rechne jedoch 2.268,00 Euro plus 3.309,60 Euro, also zusammen 5.577,60 Euro und damit mehr als sie überhaupt PJ-Vergütung erhalte, an. Das Studierendenwerk erläuterte der Klägerin mit Schreiben vom 09.03.2022 die Berechnung der Ausbildungsförderung. Es teilte u.a. mit, da es sich bei den Einnahmen um eine Aufwandsentschädigung während der Ableistung eines Pflichtpraktikums handle, sehe das BAföG keinerlei Abzüge vor. Eine Aufwandsentschädigung werde grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei geleistet. Sie gelte nach § 3 Nr. 44 EStG als steuerfreie Einnahme. Sie sei voll auf den Bedarfssatz anzurechnen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 23 Abs. 3 BAföG). Zusätzlich habe die Klägerin kostenlose Mittagessen erhalten, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - bemessen würden. Die Klägerin führte daraufhin aus, wenn es sich um Einnahmen nach § 3 Nr. 44 EStG handeln würde, wäre das ein Stipendium. Bei Stipendien werde ein Freibetrag von 300,00 Euro gewährt. Ein PJ sei ein Pflichtpraktikum. Die Vergütung wäre steuerpflichtig, wenn die steuerrechtlichen Freibeträge überschritten würden. Demnach müssten Werbungskosten und Sozialpauschale abgezogen werden. Die Anrechnung von kostenlosem Mittagessen dürfte nicht für 30 Tage im Monat erfolgen, da es höchstens 20 Arbeitstage im Monat seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2022 wies das Studierendenwerk den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies es auf die Bescheide vom 09.02.2022 und 10.02.2022 sowie das Schreiben vom 09.03.2022. Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG gehörten zum Einkommen auch Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme des BAföG. Dazu gehöre die PJ-Vergütung. Dieses Einkommen sei ohne jeden Abzug „in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge“ anzusetzen. Es handle sich nicht um begabungs- oder leistungsabhängige Leistung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 HS 2 BAföG, die nur insoweit anzurechnen sei, als sie 300 Euro übersteige. Es handle sich hier nicht um eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis. Aus dem Schreiben des K.klinikums R. vom 03.11.2022 gehe hervor, dass es sich um kein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handle und weder Steuer- noch Sozialversicherungspflicht begründet würden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Sachmittelbezugs (Mittagessen) sei § 2 Abs. 1 SvEV. Die Klägerin hat am 04.06.2022 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, von der während des PJ gezahlte Aufwandsentschädigung sowie der Sachleistung in Form eines kostenlosen Mittagessens sei die Werbungskostenpauschale sowie die Sozialpauschale abzuziehen. Sie habe selten die Gelegenheit gehabt, in der Klinik Mittag zu essen. Sie wohne an einem anderen Ort und versorge als alleinerziehende Mutter ein Kind. Am Wochenende habe sie gar nicht dort essen können. Bei der Vergütung handle es sich um Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 EStG. Steuerfrei sei die Vergütung nur gewesen, weil es sich um ihr einziges steuerpflichtige Einkommen gehandelt habe und der Grundfreibetrag nicht erreicht worden sei. Sie legte einen Beitrag aus dem Internet (www.PJ-Input.de) bei, wonach die Aufwandsentschädigung im PJ laut Gesetzgeber als „Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit“ zähle und prinzipiell steuerpflichtig sei. Die Klägerin beantragt (schriftlich, sachdienlich gefasst): den Bescheid des Studierendenwerks T.-H. vom 09.02.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.05.2022, soweit er sich hierauf bezieht, aufzuheben, soweit ein höheres Einkommen der Klägerin als bei Einstufung der Aufwandsentschädigung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Abzug von Werbungskostenpauschale und Sozialpauschale und mehr als 20 kostenlose Mittagessen monatlich angerechnet wurden und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10.2021 bis 06.2022 Ausbildungsförderung unter Anrechnung der Aufwandsentschädigung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Abzug von Werbungskostenpauschale und Sozialpauschale und unter Anrechnung von 20 kostenlosen Mittagessen monatlich zu bewilligen und den Bescheid vom 10.02.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2022 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid. Die Auffassung der Klägerin und der von ihr zitierten Internetseite werde nicht geteilt. Die Tätigkeit des PJ lasse sich nicht ohne weiteres unter ein Arbeitsverhältnis subsumieren. Weder der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) noch dem Einkommensteuergesetz (EStG) sei zu entnehmen, dass PJ-Aufwandsentschädigungen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit seien. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stehe ein Arbeitslohn im Raum, welcher als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung erbracht werde. Beim PJ stehe jedoch die Ausbildung im Vordergrund. Aus der Bescheinigung der Klinik ergebe sich, dass keine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit vorlägen. Die Klinik habe keine Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt. Da die PJ-Aufwandsentschädigung nicht von einer Gegenleistung (Arbeitsleistung) abhänge, sei diese nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 HS 1 BAföG in Höhe der tatsächlich geleisteten Beiträge anzurechnen. Im Hinblick auf den Sachmittelbezug könne es aufgrund des geldwerten Vorteils nicht darauf ankommen, ob die Klägerin das Essensangebot tatsächlich in Anspruch genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.