Urteil
14 K 3270/21
VG Sigmaringen 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0926.14K3270.21.00
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Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.07.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.09.2021 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Unfall der Klägerin vom 23.02.2021 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.07.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.09.2021 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Unfall der Klägerin vom 23.02.2021 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage ist zulässig. Das gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des baden-württembergischen Gesetzes zur Durchführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgesehene Vorverfahren wurde durchgeführt. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr Unfall vom 23.02.2021 durch den Beklagten gem. § 62 Abs. 3 Satz 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) als Dienstunfall im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW anerkannt wird. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass die Ablehnung der Anerkennung eines Dienstunfalls die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW). Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVGBW). Die Klägerin hat durch den Knochenbruch einen Körperschaden erlitten. Dies geschah bei dem Auftreten auf den eingeschlafenen linken Fuß am 23.02.2021 und damit bei einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis. Sie hat den Unfall zur Anerkennung eines Dienstunfalls innerhalb der Zweijahresfrist des § 62 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW gemeldet. Das Unfallereignis beruhte insbesondere auf äußerer Einwirkung (dazu 1.), ist in Ausübung des Dienstes erfolgt (dazu 2.) und war für den Körperschaden kausal (dazu 3.) 1. Das Merkmal der „äußeren Einwirkung“ soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der die Kammer folgt, dazu dienen, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen. Auch solche Verletzungen sind danach als Dienstunfall anzuerkennen, die ihre Ursache in den eigenen Bewegungen der Verletzten haben, weil auch diese Bewegungen mit ihren nächsten Folgen als eine äußere gewaltsame Veranlassung betrachtet werden können. Es sind keine äußeren Ursachen in dem Sinne erforderlich, dass die Verletzungen von Dritten oder von elementaren Wirkungen der äußeren Welt hervorgerufen werden müssen. Entscheidend für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen ist vielmehr, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher und seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten oder dessen willentliches Verhalten die wesentliche Ursache gewesen ist. Darüber hinaus können sogar bei einem Vorgang innerhalb des menschlichen Körpers, etwa einem Herzinfarkt, äußere Vorgänge, die diesen nur mittelbar verursacht haben, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallbegriffs in Betracht kommen. Im Ergebnis sollen auch ungeschickte Bewegungen der Betroffenen von dem Merkmal der „äußeren Einwirkung“ erfasst sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, juris, Rn. 20 (Knöchelgelenkverletzung nach Ausgleiten); BVerwG, Beschluss vom 11.10.2018 - 2 B 3.18 -, juris, Rn. 13 (dienstliches Gespräch als äußere Einwirkung); BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 3.88 -, juris, Rn. 11 (äußere Einwirkung bei Ohnmacht)). Auf dieser äußeren Einwirkung muss das Unfallereignis beruhen. Die Belastung des eingeschlafenen Fußes mit dem Körpergewicht beim ersten Schritt nach dem Aufstehen vom Bürostuhl war eine solche unglückliche Bewegung und damit eine äußere Einwirkung, die unmittelbar zum Bruch des Mittelfußknochens geführt hat. Dass das Einschlafen des Fußes seinerseits auf weiteren äußeren Einwirkungen beruhte, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 3.88 -, juris, Rn. 11). Es ist daher nicht zu untersuchen, ob – wie der Beklagte geltend macht – das Einschlafen des Fußes auf einer Vorerkrankung oder einem Beschaffenheits- oder Einstellungsmangel der Büroausstattung beruht hat, wofür im Übrigen keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen. 2. Das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin war vorübergehend ihr Dienstort (dazu a)). Jedenfalls jedoch hatte der Unfall seine wesentliche Ursache in der dienstlichen Verrichtung der Klägerin, sodass ein Dienstunfall selbst dann vorliegt, wenn man davon ausgeht, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht der Dienstort gewesen ist (dazu b)). a) Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ in § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW verlangt einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, sodass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besondere enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten, eigenwirtschaftlichen Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge knüpft insoweit strukturell an andere Merkmale an als der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz. Beamtinnen und Beamte stehen bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereich ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Fürsorge. Risiken, die sich am Dienstort während der Dienstzeit verwirklichen, sind daher in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, dienstlich geprägt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17 -, juris, Rn. 28; für das wortgleiche Merkmal im Bundesbeamtenrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2008 - 2 C 23.06 -, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 A 3.08 -, juris, Rn. 13 f.; jeweils m.w.N.). Aufgrund dieses Zwecks kommt dem Dienstort der Beamtinnen und Beamten eine hervorgehobene Rolle zu. Dieser ist im dienstunfallrechtlichen Sinne derjenige Ort, an dem die Beamtinnen und Beamten die ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen haben. Sind ihnen für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die sie nicht an ihrem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an ihrem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen müssen, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend zum Dienstort (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17 -, juris, Rn. 29 f. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 2 B 135.07 -, juris, Rn. 7 ff. und BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 A 3.08 -, juris, Rn. 15). Nach diesen Maßstäben war der häusliche Arbeitsplatz der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls am 23.02.2021 Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 11.02.2021 sollte an den weiterführenden und beruflichen Schulen weiterhin Fernunterricht stattfinden. Die Präsenzpflicht für die Schülerinnen und Schüler war aufgehoben. Der Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 20.09.2023 klar, dass damit auch bezweckt war, dass Lehrkräfte ihren Dienst „von zuhause“ aus und nicht von den Schulgebäuden aus verrichten. Somit war der jeweilige häusliche Bereich der Lehrerinnen und Lehrer abweichend von dem eigentlichen Dienstort der Schule vorübergehend der Ort, an dem sie die ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hatten. Der Aufenthalt der Klägerin am häuslichen Arbeitsplatz beruhte nicht auf ihrer freien Entscheidung, sondern war dienstlich veranlasst. Soweit der Beklagte anführt, die dienstunfallrechtliche Verantwortung für die Örtlichkeiten, an denen unterrichtet werde, und deren Ausstattung gehe nicht auf den Dienstherrn über, nur, weil eine Weisung ergangen sei, Fernunterricht von außerhalb der Schule oder vom häuslichen Bereich aus zu erteilen, greift dieser Einwand hier nicht durch. Bestimmt der Dienstherr einen Ort außerhalb seines unmittelbaren Einwirkungsbereichs zum Dienstort, kann er sich von dienstunfallrechtlichen Verpflichtungen nicht bereits mit dem Argument befreien, er habe die Ausstattung nicht beeinflussen können. Der Beklagte bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte die Wahl hat, ob er die dienstliche Tätigkeit in einem vom Dienstherrn vorgehaltenen Dienstzimmer oder anderorts ausüben will, und sich für das häusliche Arbeitszimmer entscheidet, kein Dienstunfall vorliegt, wenn die wesentliche Unfallursache in Umständen gelegen hat, auf die der Dienstherr keinen Einfluss hatte und die daher dem privaten Lebens- und damit dem privaten Risikobereich der Beamtinnen und Beamten zuzuordnen waren (BVerwG, Urteil vom 31.01.2008 - 2 C 23.06 -, juris, Rn. 10, 16 (Unfall beim Befüllen eines Kohleofens im häuslichen Arbeitszimmer)). Der dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Fall ist mit dem hier vorliegenden jedoch nicht vergleichbar. Die Klägerin hatte gerade nicht die Wahl, den Fernunterricht von einem vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Dienstzimmer oder vom häuslichen Arbeitszimmer aus zu erteilen. Die Verlagerung des Dienstortes auf den häuslichen Bereich war aufgrund der Corona-Pandemie vom Dienstherrn bezweckt. Es entspricht dem Normzweck des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW, dass der Dienstherr mit seiner Bestimmung des Dienstortes das jeweilige spezifische örtliche Risiko für solche Verrichtungen übernimmt, die in einem dienstlichen Zusammenhang vorgenommen werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die z.B. Unfälle von Lehrkräften in Schullandheimen (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 2 B 135.07 -, juris) als Dienstunfälle anerkennt. Dabei kann es insbesondere nicht darauf ankommen, in wessen Eigentum die private Büroausstattung der Lehrkräfte steht oder ob ein Zutrittsrecht des Dienstherrn bestanden hat. Lehrerinnen und Lehrer sind gerade während der Corona-Pandemie und dem angeordneten Fernunterricht häufig darauf angewiesen gewesen, die eigene Büroausstattung zu verwenden. Dies insbesondere deshalb, weil die für den Fernunterricht erforderliche Ausstattung durch den Dienstherrn – wie hier – nicht zur Verfügung gestellt wurde. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung betont hat, die Klägerin habe die Wahl gehabt, ob sie den Fernunterricht von ihrem häuslichen Arbeitszimmer oder von einem beliebigen anderen Ort außerhalb des Schulgebäudes abhalte, steht dies der Einordnung des häuslichen Arbeitszimmers als Dienstort nicht entgegen. Der Dienstherr hat der Klägerin keinen Arbeitsplatz innerhalb seines unmittelbaren Einwirkungsbereichs, etwa innerhalb des Schulgebäudes, zur Verfügung gestellt, von dem aus sie den Fernunterricht hätte abhalten können. Vielmehr hat er sie gerade darauf verwiesen, ihren Dienst vom privaten Bereich aus zu verrichten. Der Dienstherr kann sich in einem solchen Fall der Zurechnung von Risiken, die sich am Dienstort während der Dienstzeit verwirklichen, nicht dadurch entziehen, dass er den Beamtinnen und Beamten die konkrete Wahl des Orts im privaten Bereich überlässt. Vielmehr hat er den von den Beamtinnen und Beamten gewählten Ort jedenfalls dann als Dienstort zu akzeptieren, wenn dieser – wie hier das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin – für die Dienstausübung geeignet und nicht mit besonderen Risiken behaftet ist. b) Selbst, wenn man aber davon ausgehen würde, dass der häusliche Arbeitsbereich der Klägerin nicht der bestimmungsgemäße Dienstort gewesen ist, sondern die Klägerin ihren häuslichen Arbeitsbereich autonom gewählt hat, liegt nach der Überzeugung des Gerichts ein Dienstunfall vor, weil der Unfall seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hatte. Ein Unfall außerhalb des Dienstortes der Beamtinnen und Beamten ist nur dann ein Dienstunfall, wenn die Tätigkeit, bei der er sich ereignet, durch die Erfordernisse des den Beamtinnen und Beamten obliegenden Dienstes geprägt ist. Die Tätigkeit muss in den Dienstbetrieb einbezogen sein und dieser muss die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt haben. Dies ist der Fall, wenn sie entweder im engen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Beamtinnen und Beamten oder sonstigen notwendigen Verrichtungen steht oder in einem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis ausgeübt wird. Dagegen liegt kein Dienstunfall vor, wenn sie vorwiegend auf einer autonomen Entscheidung der Beamtinnen und Beamten beruht und privaten Interessen dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17 -, juris, Rn. 29 f.; BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 A 3.08 -, juris, Rn. 15). Lehrkräfte gehören zu denjenigen Beamtinnen und Beamten, deren Dienstausübung sich nicht in Tätigkeiten im Schulgebäude, d.h. im räumlichen Risikobereich des Dienstherrn, erschöpft. Ereignet sich in Fällen, in denen diese den Dienst wahlweise auch außerhalb des Dienstgebäudes ausüben können, ein Unfall im privaten Lebensbereich, kann gleichwohl ein Dienstunfall vorliegen. Um die fragliche Verrichtung der Beamtinnen und Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen, ist entscheidend auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen. Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche, objektive Ursache der Verrichtung sein, bei der der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin den Unfall erleidet; die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, der typischerweise zu leisten ist, ihre maßgebende Prägung erfahren (BVerwG, Urteil vom 31.01.2008 - 2 C 23.06 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.). Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben gehören, ist auf die den Beamtinnen und Beamten in ihrem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen. Die jeweiligen Verrichtungen müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann. Bei Beamtinnen und Beamten, die Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen dürfen, bei denen also der Eigeninitiative in Bezug auf die Dienstausübung ein weiter Spielraum einzuräumen ist, muss die konkrete Tätigkeit, bei der der Unfall sich ereignet hat, die maßgebende Prägung durch die Erfordernisse des Dienstes erfahren haben, d.h. diese Tätigkeit muss typischerweise zu den Dienstaufgaben der Beamtinnen und Beamten gehören (BVerwG, Urteil vom 31.01.2008 - 2 C 23.06 -, juris, Rn. 14). Das konkrete Dienstgeschäft der Klägerin zum Unfallzeitpunkt war die Nachbereitung der gerade beendeten Unterrichtsstunde per Videokonferenz mit den Schülerinnen und Schülern und die Vorbereitung der Wochenaufgaben im Rahmen des Fernunterrichts. Der Unterricht war stundenplanmäßig terminiert. Der Unfall ist beim Aufstehen vom Schreibtisch und dem Gang zum Drucker geschehen, um Unterrichtsmaterialien dort heraus zu nehmen und diese denjenigen Schülerinnen und Schülern zu schicken, die keine Materialien per E-Mail bekommen konnten. Es lag ein Dienstgeschäft vor, das die Dienstausübung im Schulgebäude ersetzte. Der Unfall hatte damit seine wesentliche Ursache umgebungsunabhängig in derjenigen konkreten dienstlichen Verrichtung, die zu den Kernaufgaben der Lehrkräfte und hier der Klägerin gehört. Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Risiko aus der privaten Risikosphäre der Klägerin verwirklicht hat, sind nicht ersichtlich, was auch der Beklagte letztlich nicht in Abrede stellt. Wie die Klägerin geschildert hat und sich aus den Lichtbildern des Arbeitsplatzes ergibt, hat sich vorliegend kein spezifisches, in der privaten Umgebung der Klägerin liegendes Risiko verwirklicht, sondern eines, das auch am Dienstort hätte eintreten können. 3. Das äußere Ereignis der Belastung eines eingeschlafenen Fußes und dessen Umknicken war auch im Rechtssinne die wesentliche Ursache für den Knochenbruch der Klägerin und damit kausal im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Es sind keine Anhaltspunkte für andere wesentliche Ursachen, namentlich Vorerkrankungen, ersichtlich. Als kausale Ursache für Körperschäden sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg auch bei natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Körperschaden ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände, namentlich anlage- oder schicksalsbedingte Krankheiten, als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Unfall vielmehr dann als wesentliche Ursache für den Schaden anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Körperschaden hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Keine Ursachen im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht und die krankhafte Veranlagung so leicht ansprechbar war, dass zur Auslösung akuter Körperschäden auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis ausgereicht hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis der letzte Tropfen war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen sein würde (BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20.02.1998 - 2 B 81/97 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1991 - 4 S 2438/90 -, juris, Rn. 21 ff.). Für innere krankhafte Veranlagungen der Klägerin bestehen nach der Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte, insbesondere – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht für einen sog. Spontanbruch, also einen Knochenbruch ohne auslösendes Ereignis. Daher sieht das Gericht keine Veranlassung, die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeregte Knochendichtemessung bei der Klägerin durchführen zu lassen. Das den Bruch auslösende Ereignis ist vielmehr in dem Auftreten auf den eingeschlafenen Fuß zu erkennen, der nach den Schilderungen der Klägerin herunterhing und der ihr deshalb bei der Belastung keinen Halt bieten konnte und umknickte. Aus den in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Personalakte der Klägerin ergibt sich weder eine Vorschädigung der gesamten Knochenstruktur, denkbar etwa in Form einer Osteoporose oder der sog. Glasknochenkrankheit, noch eine Vorschädigung des betroffenen Mittelfußknochens selbst. So schilderte die Klägerin, dass sie vorher nie einen Knochenbruch erlitten hatte und seit dem schnell und komplikationslos verheilten Mittelfußbruch ein weiterer Bruch nicht aufgetreten ist. Als weiteres Indiz für eine fehlende Vor- oder Grunderkrankung wertet das Gericht den Hinweis im Nachbehandlungsschema der Klägerin, dass ab der 5./6. Woche der Fuß wieder vollbelastet werden und ab der 12. Woche das Jogging wieder möglich sein sollte. Selbst wenn jedoch bei einer etwaigen Knochendichteuntersuchung der Klägerin ein degenerativer Vorschaden, beispielsweise in Form altersbedingter Osteoporose, zu Tage treten sollte, kann zum einen nicht zwangsläufig ein Rückschluss auf eine Vorschädigung zum Unfallzeitpunkt am 23.02.2021 gezogen werden. Zum anderen müsste diese Vorschädigung für einen Ausschluss eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Ereignis und der Schädigung so wesentlich gewesen sein, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise in überragender Weise zum Erfolg geführt hätte. Eine degenerative Schädigung aufgrund eines normalen Alterungsprozesses kann den Ursachenzusammenhang jedoch nicht ohne weiteres ausschließen (vgl. für eine Achillessehnenruptur beim Sport VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1991 - 4 S 2438/90 -, Rn. 21 ff. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1994 - 4 S 2339/93 -, Rn. 17, jeweils juris). Für eine krankhafte Veranlagung, die über den altersbedingten Verschleiß bei der xx-jährigen Klägerin hinausgeht, bestehen – und das stellt auch der Beklagte nicht in Frage – keine Anhaltspunkte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall. Die Klägerin ist Oberstudienrätin an der xxx-Schule in U., einer berufsbildenden Schule. Aufgrund der Corona-Pandemie ordnete das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport durch Erlass vom 11.02.2021 für den Unterricht ab dem 22.02.2021 für weiterführende und berufliche Schulen den sog. Fernunterricht an, der auch von den Lehrkräften nicht aus dem Schulgebäude heraus zu verrichten sein sollte. Am 23.02.2021 führte die Klägerin ihren Unterricht im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen dementsprechend stundenplanmäßig am häuslichen Schreibtisch, mit ihrem privaten PC und in Form einer Videokonferenz durch, an die sich ein Schülergespräch anschloss. Nach dem Ende des Unterrichts und dem anschließenden Schülergespräch, zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr, stellte die Klägerin am Computer die wöchentlichen Übungsblätter zusammen und druckte diese für diejenigen Schülerinnen und Schüler aus, die absprachegemäß die Unterrichtsmaterialien per Post erhalten sollten. Die Klägerin saß während des Unterrichts auf einem Bürostuhl mit fünf Rollen. Um die ausgedruckten Materialien aus dem Drucker zu nehmen, der sich ca. 1,50 m neben dem Schreibtisch befand, stand die Klägerin auf. Sie trat mit dem rechten Fuß zuerst auf und wollte sodann einen Schritt mit dem linken Fuß machen. Dabei merkte sie nicht, dass ihr linker Fuß zwischenzeitlich eingeschlafen war. Als sie den linken Fuß dann auf dem Boden aufsetzte, knackte dieser. Die Klägerin verspürte Schmerzen und ließ sich zu ihrem Hausarzt fahren, der sie in eine Klinik überwies. Dort wurde mittels Röntgen ein Bruch des fünften linken Mittelfußknochens diagnostiziert (sog. Metatarsalfraktur V). Die Klägerin wurde sodann am 26.02.2021 ambulant operiert. Nach ihren Angaben und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen verheilte der Bruch ohne Komplikationen und ohne weitere Auswirkungen für die Klägerin. Dieser Bruch war ihr erster und seitdem ihr einziger Knochenbruch. Die Klägerin meldete den Unfall dem Regierungspräsidium Tübingen mit Formular vom 08.04.2021 als Unfall im dienstlichen Bereich während des stundenplanmäßigen Unterrichts. Sie übersandte zugleich Lichtbilder von ihrem häuslichen Arbeitsplatz. Mit Bescheid vom 05.07.2021, der Klägerin zugestellt am 09.07.2021, lehnte das Regierungspräsidium Tübingen den Antrag der Klägerin auf Anerkennung eines Dienstunfalls mit der Begründung ab, es seien nur solche Tätigkeiten dienstunfallgeschützt, die in innerem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stünden und im Einflussbereich des Dienstherrn lägen. Die Videokonferenz am Heimarbeitsplatz und das Aufstehen vom Bürostuhl seien nicht vom Dienstherrn zu beeinflussen. Zudem seien Wege von und zu anderen Räumen im häuslichen Bereich des Beamten nicht dienstunfallgeschützt. Unfälle in den privaten Räumlichkeiten seien anders zu beurteilen als Unfälle am Dienstort. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 05.08.2021, dem Beklagten am 06.08.2021 zugegangen, Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 18.08.2021 an, dass die dienstliche Tätigkeit nicht zwingend im Einflussbereich des Dienstherrn liegen müsse. Die bisher ergangenen Gerichtsurteile zu der Frage eines Dienstunfalls im sog. Home-Office gingen davon aus, dass die Beamten sich für die Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer freiwillig entschieden hätten. Dies sei während der Corona-Pandemie nicht der Fall gewesen. Das Argument der Beherrschbarkeit des Dienstortes könne keine Geltung beanspruchen, wenn der Beamte kein Wahlrecht habe, wo er arbeite. Auch ein Wegeunfall komme vorliegend nicht in Frage, weil kein Weg zurückgelegt worden sei. Es sei von einem Dienstunfall auszugehen, weil sich der Unfall in gleicher Weise an einem Arbeitsplatz im Schulgebäude hätte ereignen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2021, der Klägerin zugegangen am 28.09.2021, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Die Verletzung rühre nicht aus einer dienstlichen Verrichtung, sondern sei auf das Einschlafen des Fußes und somit auf eine gesundheitliche Disposition der Klägerin zurückzuführen. Nur weil eine Weisung ergangen sei, Fernunterricht von außerhalb der Schule oder vom häuslichen Bereich aus zu erteilen, gehe die dienstunfallrechtliche Verantwortung für die Örtlichkeiten, an denen unterrichtet werde, und deren Ausstattung nicht auf den Dienstherrn über. Dieser müsse für eine Verantwortlichkeit entweder die Ausstattung stellen oder Weisungen zur Ausstattung erteilen, aus denen sich die Gefahr realisiere. Eine solche Weisung zur Wahl und Ausstattung des Raumes sei hier nicht ergangen. Sämtliche Ausstattungsgegenstände stünden im Eigentum der Klägerin. Ein Zutrittsrecht des Dienstherrn gebe es nicht. Gleichwohl sei nicht ersichtlich, dass gegen arbeitsschutzrechtliche Vorgaben verstoßen wurde. Die Beachtung dieser Vorgaben liege in der Sphäre der Klägerin. Auch bei der unmittelbaren Ursache des Einschlafens des Beines könne es sich entweder um eine gesundheitliche Disposition oder um einen Beschaffenheits- oder Einstellungsmangel der Büroausstattung gehandelt haben. Hiergegen hat die Klägerin am 26.10.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Sie macht über die Begründung ihres Widerspruchs hinaus geltend, es handele sich beim Einschlafen des Fußes nicht um eine gesundheitliche Disposition, sondern um einen normalen physiologischen Vorgang, der jeden treffen könne. Es sei des Weiteren unerheblich, dass der Beklagte keine Anweisungen für die Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes gegeben und keinen Zutritt zum Haus der Klägerin habe. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr sei nicht gegeben, es handele sich um völlig normale Büroausstattung. Der Weg zum Drucker gehöre nicht zur Privatsphäre der Klägerin, sondern sei Teil der dienstlichen Verrichtung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.07.2021 und dessen Widerspruchbescheid vom 24.09.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Unfall der Klägerin vom 23.02.2021 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Über die Begründung der Antragsablehnung und des Widerspruchsbescheids hinaus trägt der Beklagte zur Klageerwiderung vor, die Nutzung der häuslichen Umgebung aufgrund der Pandemie sei keine Besonderheit. Lehrkräfte seien schon immer dazu gehalten, einen Teil ihrer Dienstaufgaben von außerhalb der Schule zu erbringen. Es gebe keine Vorgabe, dass hierzu ein Arbeitszimmer einzurichten sei. Im Rahmen der Corona-Regelungen sei zudem lediglich in einem Erlass des Ministeriums erwähnt worden, dass der Fernunterricht „von zu Hause aus“ erteilt werde. Damit sei jedoch nicht die Festschreibung der zu benutzenden Umgebung, sondern der Verzicht auf die Anwesenheit der Lehrkräfte in der Schule für den Fernunterricht Regelungsinhalt gewesen. Durch die Pandemie habe sich an der Risiko- und Sphärenbewertung nichts geändert. Als Ursache für das Einschlafen des Beines seien auch körperliche Dispositionen denkbar. Der Knochenbruch resultiere nicht aus der Tätigkeit im Unfallzeitpunkt, sondern sei nur zugleich aufgetreten. Dem Gericht liegt die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vor sowie medizinische Unfallunterlagen der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese und auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.