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Urteil

A 13 K 3087/22

VG Sigmaringen 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:1213.A13K3087.22.00
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Leitsätze
Es ist liegt fern, dass die Weigerung, das Amt des Dorfschützers auszuüben, eine konkrete Gefahr staatlicher Verfolgung nach Rückkehr in die Türkei begründet.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist liegt fern, dass die Weigerung, das Amt des Dorfschützers auszuüben, eine konkrete Gefahr staatlicher Verfolgung nach Rückkehr in die Türkei begründet.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens eines Sitzungsvertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist - soweit er angefochten worden ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat - zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf subsidiären Schutz oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Auch die mit der Klage angegriffene Abschiebungsandrohung sowie das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweisen sich als rechtmäßig, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. 1. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gem. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, weil er kein Flüchtling i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ist. a) Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer gem. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG) oder wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen. Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal "...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BverwGE 146, 67 = juris Rn. 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 40 ff.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12-NVwZ 2013, 936Rn. 32und vom 01.06.2011 -10 C 25.10-NVwZ 2011, 1463Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 43). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU); es besteht in einem solchen Fall die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Das Gericht trifft seine Entscheidung dabei gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen (vgl. auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU), sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71,180 = juris Rn. 16; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990,171). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d. h., unter Angabe genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose und schlüssige Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990, 379; Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 434.93 - NVwZ 1994,1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 80 = DVBl 1988, 653; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 C 109.84 - NVwZ 1990, 171). b) Gemessen hieran ist der Kläger kein Flüchtling. aa) Das Gericht konnte sich auch nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, bei der der Kläger (ebenso wie seine Brüder) eingehend zu seinem Verfolgungsschicksal befragt wurde, nicht davon überzeugen, dass er die Türkei tatsächlich wegen der behaupteten Gründe verlassen hat. (1) Zunächst ist zu konstatieren, dass das vom Kläger (und seinen Brüdern) geltend gemachte Verfolgungsschicksal schon ganz grundsätzlich mit den verfügbaren Erkenntnismitteln kaum in Einklang zu bringen ist. Daher begegnet es schon abstrakt erhöhten Glaubhaftigkeitszweifeln. Der Kläger macht (ebenso wie seine Brüder) geltend, als Familienmitglied von seinem Onkel sowie den örtlichen Sicherheitskräften (Jandarma) dazu gezwungen worden zu sein, als Dorfschützer tätig werden, dabei Waffen tragen und die Nachbarschaft für staatliche Institutionen ausspionieren zu müssen. Die verfügbaren Erkenntnismittel lassen indes nur den Schluss zu, dass dieses Vorbringen schon in dieser Allgemeinheit unglaubhaft ist, weil diesen zu entnehmen ist, dass die Tätigkeit als Dorfschützer freiwillig aufgenommen wird und es gerade keinen Zwang (mehr) gibt, Dorfschützer zu werden. Mit dem klägerischen Vortrag noch zu vereinbaren ist zunächst die allgemeine Darstellung des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Länderinformationsblatt vom 07.02.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.01.2018, S. 50). Dort heißt es: Die Dorfschützer wurden per Gesetz 1985 als temporäre Maßnahme errichtet. Viele schlossen sich den Dorfschützern unter Druck an, insbesondere unter der Drohung ansonsten aus ihren Dörfern delogiert zu werden, andere wiederum, um zu verhindern, dass ihre Kinder von der PKK entführt und rekrutiert werden. Das System von zehntausenden bewaffneten Kurden im Kampf gegen die PKK führte zu Abhängigkeiten und Verbrechen, entfachte Blutrache und Feindschaft in der verarmten Region (AM 26.11.2013). Dorfschützer sind eine Bürgermiliz, jedoch weniger professionell und weniger diszipliniert als andere Sicherheitskräfte. Sie werden vieler Vergehen, wie Entführungen, Folter und Konfiszierung von Eigentum beschuldigt. Die Dorfschützer legen ihre Berichte der Polizei vor. In der Vergangenheit wurden sie für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht und ihre Aktivitäten richteten sich fast ausschließlich auf den Kampf gegen die PKK (US DOS 13.4.2016). Während 2013 angesichts der Friedensgespräche zwischen der Regierung und der PKK eine Diskussion um die Auflösung des Systems der Dorfschützer entbrannte (AM 4.9.2014), verkündete der türkische Innenminister angesichts der Gewalteskalation am 19.9.2015 die Rekrutierung von zusätzlichen 5.000 Dorfschützern (HDN 20.9.2015). Anlässlich eines Treffens zwischen Innenminister Suleyman Soylu und den Chefs der Dorfschützer aus 22 Provinzen wurde im September 2016 die Errichtung einer Abteilung für Dorfschützer im Ministerium und die Bildung von Spezialeinheiten mit schweren Waffen beschlossen. Mit Stand September 2016 waren 47.510 temporäre und 21.800 permanente Dorfschützer vom Staat angestellt. Die Regierung plante die Zahl der temporären Dorfschützer auf 50.000 zu erhöhen. Die PKK jagte von je her die Dorfschützer und töte viele von ihnen (AM 29.9.2016). So wurden am 29.9.2016 drei Dorfschützer in Yüksekova, in der südöstlichen Provinz Hakkari und am 19.10.2016 zwei von ihnen in Lice in der Provinz Diyarbakır getötet (HDN 19.10.2016).“ Im Anschluss hieran berichtete das Auswärtige Amt in einer Anfragebeantwortung an das hiesige Bundesamt vom 22.01.2018 (S. 2 f.) zur Frage der Rekrutierungspraxis: Rechtsgrundlagen für das Amt des Dorfschützers, jetzt Sicherheitsschützer genannt, sind das Dorfgesetz (Gesetz Nr. 442 vom 26.03.1985), die Durchführungsverordnung für Dorfschützer vom 09.01.2008 sowie die Weisung für Dorfschützer/Aufgaben und Befugnisse der Jandarma Nr. 202-24. Die zu besetzenden Stellen werden vom Gouverneursamt oder Landratsamt ausgeschrieben. Dabei wird bekannt gegeben, aus welchen Kreisstädten/Dörfern wie viele Dorfschützer benötigt werden. Interessenten können sich innerhalb einer bestimmten Frist auf die Stellen bewerben. Bewerber, die in die engere Auswahl kommen, müssen einen Ausdauertest bestehen. Nach Bestehen des Tests ist ein Vorstellungsgespräch bei der Jandarma-Kommandantur der Provinz vorgesehen. Das Auswahlergebnis wird öffentlich bekannt gegeben. Vor Dienstantritt müssen die Anwärter für die Posten eine 2-wöchige Ausbildung durchlaufen. Danach erfolgt die Übergabe der Dienstwaffe und die Vereidigungszeremonie. Ein Sicherheitsschützer kann jederzeit schriftlich die Kündigung einreichen. Sicherheitsschützer sind waffenberechtigt und führen dienstlich zugewiesene Schusswaffen, Handgranaten und Munitionen mit sich. Im Prinzip werden Sicherheitsschützer unabhängig von ihrer politischen Gesinnung eingestellt. Laut Einschätzung eines befragten Kooperationsanwalts erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich eine der pro-kurdischen Partei HDP nahestehende Person im Osten und Südosten für den Posten eines Sicherheitsschützers bewirbt. In diesen Regionen der Türkei werden sich die Bewerber für solche Posten, so der Anwalt, eher aus regierungsnahen Kreisen rekrutieren. Es kann bestätigt werden, dass Sicherheitsschützer, insbesondere im Südosten der Türkei, Angriffsziele der PKK darstellen. Auch das Bundesamt selbst hat sich eingehend mit dem „Dorfschützersystem in der Türkei“ (Länderanalysen – 62G Kurzinformation - Türkei, Februar 2023, S. 2) beschäftigt und dabei auch die Rekrutierungspraxis beleuchtet, wobei Zwangsrekrutierungen ausschließlich als vergangenes Phänomen der 1990er Jahre beschrieben werden: Nach einer 2019 veröffentlichten Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein. In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben. Neben einem Mindestalter von 22 Jahren und einem Höchstalter von 30 Jahren, existieren weitere Mindestanforderungen, die Bewerber erfüllen müssen. Die Anforderungen werden jährlich in den Medien veröffentlicht. In der Verordnung für Dorfschützer (Köy Koruculuğu Yönetmeliğ, Verordnung Nr. 24096) wird das Auswahlverfahren in Artikel 6 geregelt. Dorfrat und mukhtar wählen Kandidaten aus und senden die Namen der Kandidaten sowie die erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Ergebnisse ärztlicher Untersuchung, Fotos etc.) an die zuständige Bezirksverwaltung. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen welche Kandidaten eingestellt werden. Die Dorfschützerverordnung (Köy Koruculuğu Yönetmeliği) wurde am 01. Juni 2000 erlassen und regelt den Einsatz von Dorfschützern, die Definition von Aufgaben und Verantwortungsbereichen, ihre Ausbildung, Entlassung und Arbeitnehmerrechte. Die Verordnung für Dorfschützer regelt durch Artikel 22 die Struktur des Dorfwächtersystems. Der mukhtar des Dorfes trägt die Verantwortung für die Dorfwächter und ist für ihre Aufsicht zuständig. Die Zuordnung, Ausbildung und Kontrolle der Dorfschützer obliegen in administrativer Hinsicht der Gemeinde. In Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben (Befehlsstruktur) unterstehen sie dem Kommandanten der Gendarmeriestation des Dorfes, dem sie dienen. Die Verordnung für Dorfschützer enthält keine offiziellen Regelungen zur internen Hierarchie der Dorfschützer. Einem Bericht der Heinrich-Böll-Stiftung von 2012 zufolge existiert jedoch eine Hierarchie in drei Stufen. An oberster Stelle steht der Leiter der Dorfwache, es folgen Kommandeure und auf unterster Stufe die Dorfschützer. Leiter der Dorfwache ist in der Regel der mukhtar (Dorfvorsteher/Bürgermeister). Die Anzahl der Kommandeure variiert mit der Anzahl der Dorfwächter. 2007 wurde das Gesetz Nr. 5673 („Gesetz zur Änderung des Dorfgesetzes“) hinzugefügt. Dieses Gesetz regelt die Gehälter, Renten und die Einstellung neuer Dorfwächter. Dorfschützer erhalten registrierte Waffen und monatliche Gehälter als Gegenleistung für die Teilnahme an Operationen und ihren Dienst. Freiwillige Dorfwächter werden nicht bezahlt, erhalten jedoch registrierte Waffen. Sie sind nicht verpflichtet, an militärischen Einsätzen oder Wachdiensten teilzunehmen. Die meisten der Freiwilligen sind aghas (Clan-Anführer/Großgrundbesitzer) und reiche Landeigentümer. Bis in die 1990er Jahre waren die Dorfschützer in erster Linie mit der Gewährleistung der lokalen Sicherheit betraut. Nachdem die Regierung begann, die PKK als ernsthafte Bedrohung wahrzunehmen, änderte sich das Aufgabenfeld. Die Dorfschützer wurden auch damit beauftragt, festzustellen, welche Dorfbewohner dem Staat gegenüber „loyal“ waren. Stämme, die sich weigerten Dorfschützer zu stellen oder im Konflikt mit der PKK Neutralität wahren wollten, wurden insbesondere ab 1992 zwangsweise durch das türkische Militär mit Unterstützung von Dorfschützern umgesiedelt. Die Verweigerung der Beteiligung am Dorfschützersystem wurde von den lokalen Regierungsbeamten als Hinweis auf die aktive oder passive Unterstützung der PKK gewertet. In der Folge wurden diese Dörfer häufig ganz oder teilweise zerstört und die Bevölkerung zwangsweise umgesiedelt. Tausende von Menschen wurden in den 1990er Jahren aufgrund des Konflikts, der Angst vor Gewalt und der nicht mehr aufrechtzuerhaltenden Wirtschaftstätigkeit vertrieben.“ Auf Anfrage des VG Leipzig hat sich das Auswärtige Amt jüngst mit einer Anfragebeantwortung vom 07.03.2024 erneut zur Dorfschützerthematik geäußert: „Rechtsgrundlage für sogenannte „Sicherheitsschützer" (Bezeichnung seit 2016 anstelle von „Dorfschützer") ist das türkische Dorfgesetz Nr. 442 sowie die türkische Verordnung über Sicherheitswachen, die mit dem Präsidialerlass vom 11. Oktober 2018 unter der Nummer 182 in Kraft getreten ist, sowie die türkische Richtlinie JGY 202-24 (A) über Sicherheitswachen. Rechtlich sind Sicherheitsschützer:innen in der Türkei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen des öffentlichen Dienstes gleichgestellt. Die oberste Verwaltungseinheit des jeweiligen Landkreises ist für die Ausschreibung/Einstellung sowie Entlassung/Niederlegung eines Amtes als Sicherheitsschützer:in zuständig. Ein Beispiel für eine Ausschreibung für 95 Sicherheitsschützer:innen in der Kreisstadt Mazidag vom 25.07.2023, kann hier abgerufen werden: http://www.genc.gov.tr/genckaymakamligi-guvenlik-korucusu-alimi-ilani-2023 In dieser Ausschreibung wird ein körperlicher Eignungstest und eine mündliche Prüfung für das Auswahlverfahren festgesetzt. Die allgemeinen Kriterien zur Berücksichtigung einer Bewerbung setzen voraus, dass es sich bei dem/der Bewerberin um eine/n türkische/n Staatsbürgerin handelt. Wenn diese Person männlich ist, muss diese den Wehrdienst abgeleistet haben oder gem. Art. 42 des Gesetzes Nr. 7179 vom 25.06.2019 über die militärische Rekrutierung vom Wehrdienst befreit worden sein. Bewerberinnen müssen über 21 Jahre alt sein. Die Person darf nicht älter als 40 Jahre sein. Wenn es nicht genügend Kandidatinnen im Zuständigkeitsbereich der Gendarmerie gibt, wird die Altersbegrenzung auf 50 Jahre angehoben. Eine Grundschulausbildung muss mindestens vorliegen. Die Person darf u.a. nicht wegen der Straftat der öffentlichen Aufstachelung gem. Art. 216 Abs. 1 des tStGB Nr. 5237, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder wegen der Beteiligung an terroristischen Straftaten, die im Antiterrorismusgesetz aufgeführt sind, verurteilt worden sein. Ausgeschlossen sind ebenfalls Bewerberinnen, die Mitglied einer politischen Partei sind und Personen die an Aktionen, Versammlungen, Aufmärschen und Kundgebungen terroristischer Organisationen und ihrer illegalen Arme teilgenommen haben und/oder Propaganda für diese getätigt haben. Auch sollte keine Mitgliedschaft, Zugehörigkeit, Vereinigung oder Verbindung zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Formationen oder Gruppen vorliegen, die laut dem Nationalen Sicherheitsrat Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit des Staates durchführen… In der türkischen und kurdischen Presse gibt es Meldungen über Tötungen und Drohungen seitens der PKK von bzw. gegenüber Sicherheitsschützer:innen, nicht aber über zwangsweise Rekrutierungen und dem beschriebenen Vorgehen von türkischen Sicherheitsbehörden zur zwanghaften Rekrutierung von Sicherheitsschützer:innen.“ Schließlich befasst sich auf Anfrage des VG Osnabrück ein Herr Kamil Taytan am 04.12.2023 eingehend mit der Frage, ob Zwangsrekrutierungen zu Dorfschützern vorkommen: „Im Kontext türkischer Sicherheitspolitik und unter Berücksichtigung der Menschenrechtsdoktrin, berichten Dokumentationen von Organisationen wie Human Rights Watch und Minority Rights Group über staatlich initiierte "Zwangsrekrutierungen" kurdischer Dorfbewohner in das Dorfschützersystem während der 1980er- und 1990er-Jahre. In dieser Epoche, gekennzeichnet durch den intensiven Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, implementierten die staatlichen Kräfte eine Politik der Evakuierung kurdischer Siedlungen, um die Unterstützungsnetzwerke der PKK zu zerschlagen. Dorfbewohner, die sich gegen eine Umsiedlung wehrten, sahen sich mit der staatlich aufgezwungenen Wahl konfrontiert: Entweder verließen sie ihr Heim oder traten dem Dorfschützersystem bei, um in ihren Gemeinden verbleiben zu dürfen. Die Menschenrechtsorganisationen betonen allerdings auch, dass diese Berichte nicht aus erster Hand bestätigt werden konnten. Meine Vertrauensjuristen in der Türkei bestätigen es auch, dass er zu Beginn der Rekrutierung der "Dorfschützern", in den 80ern und 90er-Jahren, Zwang auf die kurdischen Dorfbewohner ausgeübt wurde, um sie für diese paramilitärische Organisation zu gewinnen. Aus den vergangenen 10 Jahren sind nachprüfbare Berichte und konkrete Fälle über Zwangsrekrutierungen von Dorf- bzw. Sicherheitsschützern sind meinen Informanten und auch mir nicht bekannt. Ich war beruflich ab Ende der 90er-Jahre vielfach in den kurdischen Provinzen der Türkei unterwegs und hatte dort auch Kontakt mit Dorfschützern. Keiner von ihnen beklagte sich über eine zwangsweise Rekrutierung… Dorf-/Sicherheitsbeamte benötigen keine offizielle Erlaubnis, um von ihren Aufgaben zurückzutreten. Rechtlich gesehen kann eine Person mit einer einseitigen Rücktrittserklärung zurücktreten. Auch in Fällen von unrechtmäßiger Zwangsrekrutierung oder Zwangsrekrutierung als Dorfschützer ist für den Rücktritt keine gesetzliche Erlaubnis erforderlich, denn rechtlich sind die Schützer Staatsbeamten, und da gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Ausscheidens aus dem Amt. Es ist in der türkischen Gerichtsbarkeit nicht bekannt, dass ein Dorf- oder Sicherheitsschützer wegen Niederlegung seiner Tätigkeit juristisch belangt worden wäre… Für die Entlassung aus dem Dienst des Sicherheitsschützers ist keine Genehmigung erforderlich. Wenn die Person den Dienst nicht antritt, wird sie wegen Abwesenheit entlassen und die Rückgabe der Waffen und ggf. der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verlangt. Wenn ein Sicherheitsschützer ins Ausland geht, ohne zu kündigen, gilt er als abwesend und wird entlassen. Abgesehen davon gibt es keine juristischen Sanktionen.“ Aus alledem schließt der erkennende Berichterstatter - in Übereinstimmung mit der zuletzt hierzu ergangenen erstinstanzlichen Rechtsprechung (VG Leipzig, Urteil vom 18.04.2024 - 5 K 1784/21.A - juris; VG Berlin, Urteil vom 07.05.2021 - 37 K 157.18 A - juris; i. E. a. A. VG Sigmaringen, Urteil vom 10.04.2019 - A 6 K 5161/17 - juris) -, dass es gänzlich fernliegt, dass kurdische Volkszugehörige, noch dazu wenn sie - wie angeblich der Kläger - der kurdischen Sache nicht abgeneigt sind, von staatlichen Sicherheitsbehörden zur Übernahme der Tätigkeit als Dorfschützer gezwungen werden und im Falle einer Weigerung mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Dies mag in der schon sehr weit zurückreichenden Vergangenheit einstmals der Fall gewesen sein, wird aus der jüngeren Zeit aber in keiner Weise mehr berichtet. (2) Auch die Einlassungen des Klägers (gerade auch im Kontext der Äußerungen seiner Brüder in deren informatorischen Anhörungen) führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung dergestalt, dass das individuelle klägerische Vorbringen so glaubhaft und überzeugend wäre und die vorgelegten Beweismittel so aussagekräftig wären, dass ungeachtet dieser allgemeinen Erkenntnislage im vorliegenden Einzelfall dennoch von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags auszugehen wäre. Dies gilt zunächst für die vorgelegten Beweismittel. Der den Kläger betreffende „Festnahmebefehl“ (Yakalama Emri) vom 01.06.2022 ist in sich nicht schlüssig. Er ist unterzeichnet von einem Staatsanwalt namens Şaban Yilmaz, der indes ausweislich einer Internet-Recherche (https://tr.wikipedia.org/wiki/%C5%9Eaban_Y%C4%B1lmaz_(hukuk%C3%A7u)- sofern es sich um dieselbe Person handelt - seit 24.12.2020 Oberstaatsanwalt von İstanbul ist. Weitere Recherchen der im Internet veröffentlichten Listen von Staatsanwälten und Richtern ergaben ebenfalls keine Treffermeldung für einen Staatsanwalt mit Namen Şaban Yilmaz (vgl. https://www.hsk.gov.tr/Eklentiler/Dosyalar/130e2f27-d4b9-429a-87d60ed521b68282.pdf, S. 192 ff.). Auffällig ist auch, dass die Matrikelnummer („Sicil No“) mit 554215 angegeben ist, wohingegen besagte Recherchen ergaben, dass sechsstellige Nummern nur bis ca. 240000 existieren (und fortlaufend vergeben werden). Erst recht gilt dies für die siebenstellige Nummer des angeblichen Schriftführers („katip“). Im Vergleich zu gerichtsbekannten anderweitigen Festnahmebefehlen oder sonstigen Gerichtsdokumenten ist auffällig und schmälert weiter die Annahme der Echtheit des vorgelegten Dokumentes, dass es nur eine Seite umfassen soll und dass im Grund für den „Festnahmebefehl“ („Yakalama Sebebi“) sowohl § 89 als auch § 100 Türk. StPO genannt werden, obwohl letzterer den „echten“ Haftbefehl („Tutuklama Emri“) betrifft, der über den dringenden Tatverdacht hinaus einen Haftgrund erfordert, von dem in dem vorgelegten Dokument keine Rede ist. Äußerst ungewöhnlich ist überdies, dass das Dokument handschriftlich unterzeichnet ist, keine eDevlet-Signaturen des Staatsanwalts sowie des Schriftführers aufweist und auch ein QR-Code nicht angefügt ist. In diesem Zusammenhang erscheint es auch wenig glaubhaft, wenn der Kläger (ebenso wie seine Brüder) angibt, selbst über keinen eDevlet-Zugang zu verfügen und nicht einmal wirklich zu wissen, worum es sich dabei handelt - obwohl den verfügbaren Erkenntnisquellen zu entnehmen ist, dass nahezu alle geschäftsfähigen türkischen Staatsangehörigen über einen solchen verfügen und dieser im Jahre 2008 eingeführte Zugang für quasi alle behördlichen Vorgänge mittlerweile zum Standard gehört und unschwer an jeder Postfiliale (leichter als ein Bankkonto zu eröffnen) erlangt werden kann. Hiermit konfrontiert konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch keine plausible Erklärung dafür liefern, warum er selbst über keinen e-Devlet-Zugang verfügt. Seine Einlassung, er habe einen solchen niemals gebraucht, erscheint vor dem Hintergrund der verfügbaren Erkenntnismittel hierzu unglaubhaft. Auffällig war auch, dass sich der Kläger in seiner informatorischen Befragung während der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, dass er den Festnahmebefehl bereits beim Bundesamt vorgelegt hatte. Erst auf Vorhalt aus der Anhörungsniederschrift war ihm dieser Umstand wieder geläufig. Merkwürdig ist auch, dass der Kläger den Festnahmebefehl bereits bei der Bundesamtsanhörung vorlegen konnte, wohingegen sein jüngerer Bruder diesen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, obwohl der Kläger sowie sein Bruder angaben, dass der weitere in Deutschland befindliche Bruder ihnen die Festnahmebefehle gleichzeitig übergeben habe. Die Umstände, wie die Brüder zu den beiden Festnahmebefehlen gekommen sein wollen, blieben auch nach der mündlichen Verhandlung weiter nebulös. Auch die vorgelegten Videoaufzeichnungen bezüglich der angeblichen Hausdurchsuchungen bei den Eltern nach erfolgter Flucht des Klägers sowie seiner Brüder erhöhen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrages nicht. Den vorgelegten Videodateien kann nicht entnommen werden, wann diese aufgenommen wurden. Der Kläger (und vor allem sein jüngerer Bruder) konnte nicht plausibel und konkret darstellen, wann die vermeintliche Hausdurchsuchung gewesen war. Wenig plausibel ist auch, dass der Bruder des Klägers bezüglich dieser Umstände allein auf seinen Anwalt verwies, um hier zur weiteren Aufklärung etwas Konstruktives beizutragen. In der Gesamtschau ist der erkennende Berichterstatter schon davon überzeugt, dass der Kläger (sowie seine Brüder) gute Gründe gehabt haben mag, die Türkei zu verlassen. Hiervon zeugt sowohl seine Emotionalität in der mündlichen Verhandlung als auch die seiner Brüder. Erkennbar waren alle drei Brüder von den subjektiven Umständen, wegen derer sie die Türkei verlassen hatten, belastet, geradezu traumatisiert und es fiel ihnen allein dreien ersichtlich schwer, über das Erlebte zu sprechen. Auch wurde offenbar, dass alle drei Brüder emotional unter einem großen Druck standen. Der erkennende Berichterstatter konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass es gerade die vorgetragenen Gründe waren, die den Kläger (wie auch seine Brüder) zur Flucht bewogen haben. Der geschilderte Sachvortrag kann daher insgesamt nicht geglaubt werden. bb) Selbst wenn es so wäre, dass die vom Kläger geschilderten Umstände zuträfen, ergäbe sich hieraus noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichende Verfolgungsgefahr. Zwar hat der Kläger in Übereinstimmung mit seinem jüngeren Bruder, der insoweit sein Verfolgungsschicksal teilt, angegeben, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei entweder umgebracht oder lebenslang ins Gefängnis gesteckt würde. Angesichts des Umstands, dass der in der Türkei verbliebene älteste Bruder des Klägers „lediglich“ für angeblich 5-6 Monate im Gefängnis gewesen und anschließend wieder freigekommen sei, erscheint diese subjektive Bewertung überhöht bzw. gesteigert - auch wenn der Kläger die drohende Gefahr in dem geschilderten Umfang subjektiv als real einschätzen mag. Objektiviert im Sinne einer begründeten Furcht vor Verfolgung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger selbst bei der Annahme, er würde bei Rückkehr sofort festgenommen werden, umgebracht würde oder lebenslang ins Gefängnis müsste. Hinsichtlich der Frage, ob eine mögliche Inhaftierung des Klägers eine politische Verfolgung darstellen würde, die insoweit flüchtlingsrechtlich relevant wäre, schließt sich der erkennende Berichterstatter den insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbaren Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes an. Dieses hat im Urteil vom 07.02.2024 (Az. 5 A 234/19.A - juris Rn. 44-59) ausgeführt: Dem Kläger, gegen den in der Türkei ein Strafverfahren wegen Art. 220 Abs. 7 Türkisches Strafgesetzbuch - tStGB - geführt wird, droht aufgrund seiner tatsächlichen oder ihm vom türkischen Staat zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) Verfolgung in Gestalt unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. aa) Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG können als Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Das in § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG genannte Regelbeispiel betrifft die Verfolgung Unschuldiger bzw. die überharte Strafverfolgung aufgrund eines sog. Politmalus. Der Begriff der Strafverfolgung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG umfasst neben dem eigentlichen Strafverfahren insbesondere auch polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschuldigten. Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG meint die Verhängung der Strafe einschließlich der Umstände ihrer tatsächlichen Vollstreckung. Diskriminierend ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung, wenn sie sich gegen Angehörige spezifischer sozialer Gruppen wendet oder das eigentlich legitime staatliche Sanktionsinteresse mit sachfremden, gruppenfeindlichen Erwägungen vermengt. Unverhältnismäßig ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung im Fall des staatlichen Strafexzesses (Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 15. Oktober 2023, § 3a Rn. 33 ff. m. w. N.). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sog. Politmalus). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Insbesondere gewährt der Flüchtlingsschutz keinen Schutz vor Strafverfolgungsmaßnahmen, die allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung - oder auch eines sonstigen asyl- bzw. flüchtlingsschutzerheblichen Merkmals - treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24 m. w. N. [zu Art. 16a GG]; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) müssen sich die deutschen Verwaltungsgerichte mit dem Einzelfall auseinandersetzen, um festzustellen, ob in der Anwendung der Strafgesetze gegenüber dem Betroffenen eine Verfolgung liegt. Sie haben zu erwägen und darzulegen, weshalb die Strafvorschrift als solche und nach der Strafverfolgungspraxis keinen Verfolgungscharakter aufweist, und sie müssen Feststellungen dazu treffen, dass die dem Betroffenen drohende Strafverfolgung oder Bestrafung keine an asylerhebliche Merkmale bzw. Verfolgungsgründe anknüpfende unverhältnismäßige oder diskriminierende Sanktion ist. Diese Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 26 und 33; BVerwG, Beschl. v. 3. August 2006 - 1 B 20.06 -, juris Rn. 2 f.). bb) Die Strafvorschrift des Art. 220 Abs. 7 tStGB (wissentliche und willentliche Hilfe für eine Organisation) hat als solche zwar keinen Verfolgungscharakter (1). Nach der türkischen Strafverfolgungspraxis ist aber davon auszugehen, dass im Falle eines wegen Verstoßes gegen Art. 220 Abs. 7 tStGB geführten Strafverfahrens die Verfolgung Unschuldiger bzw. die überharte Strafverfolgung aufgrund der tatsächlichen oder dem Beschuldigten vom türkischen Staat zugeschriebenen politischen Überzeugung und damit Verfolgung in Gestalt unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG droht (2). (1) Der Straftatbestand des Art. 220 Abs. 7 tStGB als solcher hat keinen Verfolgungscharakter, sondern dient wie etwa § 129a Abs. 5 StGB (Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) dem staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Art. 220 tStGB befasst sich mit der Bildung einer Organisation zur Begehung von Straftaten. Gemäß Abs. 7 Satz 1 dieser Vorschrift wird eine Person, die wissentlich und willentlich der Organisation hilft, obwohl sie nicht in die hierarchische Struktur innerhalb der Organisation eingebunden ist („einfacher Unterstützer“), als Mitglied der Organisation bestraft. Die Bestrafung gemäß Art. 220 Abs. 7 tStGB erfolgt gemäß Art. 314 Abs. 2 tStGB (Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation) und Art. 5 Türkisches Anti-Terror-Gesetz - ATG - (Erhöhung um die Hälfte wegen Terrorstraftat). Das bedeutet, dass im Ergebnis gemäß Art. 314 Abs. 2 tStGB eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren vorgesehen ist, die gemäß Art. 5 ATG um die Hälfte erhöht wird. Art. 220 Abs. 7 Satz 2 tStGB sieht eine im Ermessen des Richters stehende Minderung der Haftstrafe um ein Drittel vor. Durch Anwendung von Art. 62 tStGB erfolgt eine Strafmilderung um ein Sechstel der Haftstrafe. Folglich ergibt sich in diesen Fällen häufig ein Strafmaß von drei Jahren, einem Monat und 15 Tagen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 28. Juli 2022, S. 9). (2) Bei der Anwendung des Art. 220 Abs. 7 tStGB durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden droht nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln die Verfolgung Unschuldiger bzw. die überharte Strafverfolgung aufgrund der tatsächlichen oder dem Beschuldigten vom türkischen Staat zugeschriebenen politischen Überzeugung. Bereits seit den regierungskritischen Gezi-Park-Protesten im Sommer 2013 hat der damalige Ministerpräsident und heutige Präsident Erdogan einen zunehmend autoritären Weg eingeschlagen, der die Türkei sukzessive von europäischen Rechtsstandards und Werten entfernt hat. Zu beobachten sind u. a. ein Missbrauch der Justiz für Machtinteressen, ein repressives und sicherheitsorientiertes Vorgehen im kurdisch geprägten Südosten der Türkei und damit insgesamt ein Rückschritt in der demokratischen Entwicklung der Türkei (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 4). Nach Ansicht der Europäischen Kommission weisen die demokratischen Institutionen der Türkei weiterhin strukturelle Mängel auf und sind Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und die Unabhängigkeit der Justiz weiterhin eingeschränkt; nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen untergräbt die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz und die demokratischen Institutionen und wurden tiefgreifende Mängel im Justizsystem nicht behoben (vgl. BAMF, Türkei: Entwicklungen 2022 vom 31. Dezember 2022, S. 2 m. w. N. zum Türkei-Bericht der Europäischen Kommission 2022 sowie den Einschätzungen von Human Rights Watch und Amnesty International). Die türkische Regierung sieht die Sicherheit des Staates u. a. durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK gefährdet sowie durch aus türkischer Sicht mit der PKK verbundene Organisationen. Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. Strafverfolgungsmaßnahmen liegt in vielen Fällen der Verdacht der Mitgliedschaft in oder Unterstützung von bzw. Propaganda für Organisationen, die auch in Deutschland oder der EU als terroristische Vereinigung eingestuft sind (IS, PKK), zugrunde, aber auch die Mitgliedschaft in der sog. Gülen-Bewegung, die nur in der Türkei unter der Bezeichnung FETÖ als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Auch geringfügige, den Betroffenen unter Umständen gar nicht bewusste oder lediglich von Dritten behauptete Berührungspunkte mit diesen Organisationen oder mit ihr verbundenen Personen oder Unternehmen können ausreichen. Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen worden war, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war oder nicht. Der weit gefasste Terrorismusbegriff in der Türkei ist aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urt. v. 14. November 2017 - 41226/09 -) rechtsstaatswidrig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 4 und 9; Auswärtiges Amt, Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise vom 16. Januar 2024, S. 2). Die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK, die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C - oder die Gülen-Bewegung, wecken erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. Belastbare Erkenntnisse, inwieweit in konkreten Einzelfällen - über öffentliche Vorverurteilungen hinaus - im Vorfeld eine tatsächliche Beeinflussung justizieller Entscheidungen stattgefunden hat, lassen sich dabei kaum gewinnen. Allerdings kam es wiederholt zu Beförderungen von Richtern nach politisch opportunen Urteilen. Bereits im Rahmen von Ermittlungen werden noch vor formeller Anklageerhebung gezielt weitgehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen erwirkt wie Untersuchungshaft oder Ausreisesperren, gestützt auf pauschale Behauptungen ohne konkreten und individualisierten Tatvorwurf. Mängel gibt es auch beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte und - jedenfalls in Terrorprozessen - bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, der PKK oder deren zivilem Arm Union der Gemeinschaften Kurdistans - KCK - werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gleichwohl fanden sich wiederholt Teile von Akten oder vertrauliche Informationen in der Regierungspartei nahestehenden Medien wieder. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Häufig wird auch ein individueller Tatbeitrag allenfalls kursorisch dargestellt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, S. 11 f.). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaats gefährdet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA -, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 29. Juni 2023, S. 54 f.). Auch wenn sich die Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts primär auf Art. 220 Abs. 7 Türk. StGB beziehen, sind sie gleichwohl auf den vorliegenden Fall des Klägers übertragbar. Denn die Bestrafung gemäß Art. 220 Abs. 7 Türk. StGB erfolgt ausweislich der zitierten Entscheidung gemäß Art. 314 Abs. 2 Türk. StGB, dessen Verwirklichung der Kläger in dem vorgelegten Festnahmebefehl beschuldigt wird. Die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht verwerteten Erkenntnisse zur Strafverfolgungspraxis im Zusammenhang mit einem sogenannten Politmalus sind daher auf den Fall des Klägers schon formal übertragbar. Hinzu kommt, dass die Art der Straftaten (Zugehörigkeit zu bzw. Engagement für eine terroristische Vereinigung wegen angeblicher Unterstützungstätigkeit für die PKK) von der Genese her identisch sind. Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei und bei Wahrunterstellung seines Sachvortrages mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der vorgeworfenen Straftat auch verurteilt würde. Denn anders als im vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall liegt hinsichtlich des Klägers lediglich ein „Festnahmebefehl“ seitens der Staatsanwaltschaft vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gegen den Kläger bereits Anklage erhoben worden wäre oder gar, dass ein Gericht diese Anklage zugelassen hätte. Auch „echte“, von einem türkischen Gericht ausgestellte Haftbefehle gemäß § 100 Türk. StPO liegen nicht vor. Auf Grundlage dieser unsicheren Tatsachengrundlage und eingedenk der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit, in der angeblich nach dem Kläger im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung gefahndet worden war, jedoch keine weiteren justiziellen Akte erlassen und sodann mitgeteilt wurden, kann nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verurteilung wegen vermeintlicher Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung ausgegangen werden. cc) Auch bei Erweiterung des Blickes auf in Betracht kommende anderweitige Verfolgungsgefahren kann nicht von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Diesbezüglich führt das Sächsische Oberverwaltungsgericht (a. a. O. juris Rn. 69) das Folgende aus: Nach der einheitlichen, mittlerweile allerdings etwas älteren Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bei Personen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristischer Organisationen angesehen werden. Obwohl dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei (so auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022, Stand: Juli 2022, S. 4 ff.), bestehe aufgrund einer relativierenden Bewertung dieser Feststellung sowie aufgrund der Auswertung anderer Erkenntnismittel für die vorgenannte Personengruppe die Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 31 ff.; NdsOVG, Urt. v. 31. Mai 2016 - 11 LB 53/14 -, juris Rn. 35 ff.; VGH BW, Urt. v. 27. August 2013 - A 12 S 561/13 -, juris Rn. 78 ff.; OVG NRW, Urt. v. 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06 -, juris Rn. 74 ff.; HessVGH, Urt. v. 19. April 2013 - 4 A 28/12. -, juris Rn. 29 ff.; OVG MV, Urt. v. 21. August 2012 - 3 L 218/08 -, juris S. 7 ff.; BayVGH, Urt. v. 27. April 2012 - 9 B 08.30203 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Schl.-H., Urt. v. 1. Dezember 2011 - 4 LB 8/11 -, juris Rn. 49 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris Rn. 26 ff.). Dies zugrunde gelegt ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in das Fahndungsregister eingetragen ist oder dass er sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt hat und deswegen in das Visier türkischer Strafverfolgungsbehörden geraten ist. Dem Kläger droht auch wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung, auf die er sich in der mündlichen Verhandlung wie auch im schriftlichen gerichtlichen Verfahren schon nicht berufen hat, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Zwar hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, dass er - anders als seine Geschwister - die Einziehung zum Wehrdienst bis zum Zeitpunkt seiner Flucht habe aufschieben können. Daher ist berechtigterweise anzunehmen, dass dem Kläger vorgeworfen werden könnte, sich durch seine Flucht dem drohenden Wehrdienst entzogen zu haben. Die Ableistung des Wehrdienstes ist für kurdische Rekruten aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung verbunden. Hierzu macht sich der erkennende Berichterstatter die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 84-100) zu eigen und überträgt sie auf den vorliegenden Fall des Klägers. Angesichts der im zitierten Urteil verwerteten Erkenntnismittel und der hieraus zu ziehenden rechtlichen Schlüsse ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger als kurdischem Volkszugehörigen (mit vermeintlich regimekritischer Haltung) aufgrund der bzw. im Falle der Einziehung zum Wehrdienst flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Schließlich droht dem Kläger auch nicht allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine (Gruppen-)Verfolgung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 49 ff.). 2. Auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes scheidet vorliegend aus. Dies gilt im Hinblick auf individuelle Umstände des Klägers, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Für Gründe, die unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 AsylG fielen, ist vorliegend erst recht nichts ersichtlich. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Angesichts im Vergleich zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG identischer Maßstäbe in Bezug auf Art. 3 EMRK führen die als fluchtbegründend vorgebrachten Umstände nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG. Da der Kläger angegeben hat, wirtschaftlich auskömmlich in der Türkei gelebt zu haben, kommen auch derartige Gründe, die ohnehin nur ganz ausnahmsweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten, nicht in Betracht. Anhaltspunkte für ein auf § 60 Abs. 7 AufenthG beruhendes Abschiebungsverbot bestehen nicht. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. 4. Die Abschiebungsandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, dessen Voraussetzungen hier auch vorliegen, sodass gegen deren Rechtmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheides. Nach § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung, spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Dieses darf nach Satz 2 außer in den Fällen der – hier nicht einschlägigen – Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Bei der Befristungsentscheidung handelt es sich um eine gerichtlich nur gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüfbare Einzelfallentscheidung, die eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland erfordert; einzustellen sind vor allem schutzwürdige familiäre Belange des Ausländers, aber auch Integrationsleistungen (vgl. OVG Bln-Bbg., Urteil vom 06.07.2020 - OVG 3 B 2/20 - juris Rn. 35 ff.). Die Orientierung am Mittelwert der grundsätzlich fünfjährigen Frist, wenn besondere persönliche Belange nicht erkennbar sind, ist nicht ermessensfehlerhaft. Solche Gründe sind nicht allein darin zu erblicken, dass der Kläger im Bundesgebiet (aufenthaltsberechtigte) Onkel und Tanten hat. Auch der Umstand, dass sein älterer Bruder aller Voraussicht nach gem. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt ist, wirkt sich nicht fristverkürzend aus. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, höchst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten und wendet sich gegen die ihm vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angedrohte Abschiebung in die Türkei sowie gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der mittels einer türkischen Identity Card ausgewiesene, am xxx geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 24.07.2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.08.2022 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 15.09.2022. Der Kläger trug im Wesentlichen vor, er habe die Türkei verlassen, weil der Staat und einer seiner Onkel Druck auf ihn ausgeübt hätten. Der Onkel sei Dorfvorsteher. Sowohl der Staat als auch der Onkel hätten gewollt, dass er auch Dorfvorsteher werde. Der Kläger habe das abgelehnt, weil er ohnehin genug Arbeit zu verrichten gehabt habe. Zuletzt sei ein Festnahmebeschluss gegen ihn ergangen, woraufhin er die Ausreise angetreten habe. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt legte der Kläger ein Schreiben vor, bei dem es sich nach seiner Aussage um einen Festnahmebefehl im Original handeln würde (ausstellende Behörde: Erstes Strafgericht Sanli Urfa — Datum: 01.06.2022, Stempel: Justizministerium, Oberstaatsanwaltschaft Sanliurfa). Demnach sei dem Kläger folgende Tat zur gelegt worden: „Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung. Anhaltende Beihilfeleistung der Terrorvereinigung PKK und KCK in Form von Überbringen von Nachrichten, Nachschub von Nahrung, Gewaltanwendung gegen Sicherheitskräfte, Beschädigung von öffentlichem Gut, Betreiben von Terrorpropaganda in sozialen Medien und Anstiften von Straftaten". Tatzeit sei der 13.01.2022 gewesen. Der Kläger gab an, er habe sich in der Türkei keinen Anwalt genommen. Darauf angesprochen, warum er sich keinen Anwalt genommen habe, trug der Kläger vor, man habe ihm die Möglichkeit nicht eingeräumt. Es herrsche in hohem Maße Rassismus vor. Man werfe ihm eine Tat vor, welche er nicht begangen habe, er weise die Tatvorwürfe zurück. Sein Onkel und der Staat hätten Druck auf ihn ausgeübt; obwohl er ein heimatliebender Mensch sei, sei der Beschluss gegen ihn ergangen. Darauf sei er postwendend am 18.07.2022 ausgereist. Aufgrund seines fehlenden Vertrauens in die türkische Justiz denke er nicht, dass er davon entkommen könne. Danach befragt, ob er offiziell Mitglied einer Partei sei, teilte der Kläger mit, er sei kein Mitglied irgendeiner Partei, er habe jedoch an einer Wahlveranstaltung der HDP teilgenommen. Die Frage, ob er sich abgesehen von der Teilnahme an der genannten Wahlveranstaltung politisch betätigt habe, wurde vom Kläger verneint. Der Kläger gab auf Nachfrage an, er sei nicht politisch aktiv und auch nicht politisch aktiv gewesen. Darum gebeten, zu erklären, wie es zusammenpasse, dass der Staat ihn zum Dorfvorsteher habe machen wollen, der Staat ihn aber gleichzeitig der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung anklage, trug der Kläger vor, man habe ihn dazu aufgefordert, sich zu bewaffnen und damit als Dorfvorsteher hervorzutreten und über alle Geschehnisse zu berichten. Sein Ziel sei es hingegen gewesen, sich weiterzubilden und persönlich voranzukommen. Als er diese Forderung abgelehnt habe, sei er beschuldigt worden und man habe ihm diesen Tatvorwurf zur Last gelegt. Darauf angesprochen, ob es nicht nahegelegen hätte, sich gegen den Vorwurf zu wehren, anstatt sofort auszureisen, insbesondere wenn sein Onkel Dorfvorsteher sei, gab der Kläger an, er habe die Angebote mehrere Male abgelehnt. Mehrmals sei er belästigt worden. Wenn man nicht gehorche, sei man automatisch ein Terrorist. Er sei ein heimatliebender Mensch. Danach befragt, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, teilte der Kläger mit, er würde ins Gefängnis kommen, er wolle nicht zurück in die Türkei. Die Frage, ob er jemals Probleme mit staatlichen Sicherheitsbehörden gehabt habe, wurde vom Kläger verneint. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung am 30.09.2022 gewährt. Der Kläger trug vor, er habe Bruder, Onkel und Tante im Bundesgebiet. Sie würden sich um ihn kümmern. Deshalb sei er hierhergekommen. Mit Bescheid vom 09.11.2022 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung, den subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung in die Türkei an. Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die vom Kläger vorgetragene Verfolgung aufgrund der Weigerung, andere Kurden und Dorfbewohner zu verpetzen, nicht substantiiert sei. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei vermöge dem Antrag (ebenfalls) nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei könne letztlich offen bleiben, ob Kurden im Südosten der Türkei einer unmittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt seien, denn es drohe ihnen jedenfalls keine landesweite Verfolgung. Aus Ostanatolien zugewanderte Kurden (sogen. nichtassimilierte Kurden), die sich weder aktiv noch hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einsetzen, könnten in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben, es sei denn, sie seien in strafrechtlich relevanter Weise, vor allem für die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen (KADEK/KONGRA-GEL/KCK), aktiv geworden. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für interne Schutzmöglichkeiten im Westen der Türkei lägen vor. Aus dem Osten in die übrigen Landesteile zuwandernde Kurden hätten dort bei generalisierender Betrachtung auf Dauer kein Leben unterhalb des Existenzminimums zu erwarten. Es sei - in Abwesenheit von geeigneten Beweismitteln - auch nicht ersichtlich, dass der türkische Staat tatsächlich ein besonderes Interesse am Kläger hat. Zwar habe der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung ein Schreiben vorgelegt, von dem er behauptet, es handele sich um einen Festnahmebefehl. Die Authentizität des vermeintlichen Beweismittels könne jedoch nicht überprüft werden. Der Sachvortrag des Klägers genüge nicht den aufgeführten Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Die Angaben des Klägers zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage und oberflächlich geblieben. Die Angaben des Klägers seien nicht nachvollziehbar. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.11.2022 zugestellt. Der Kläger hat am 21.11.2022 die vorliegende Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 13.08.2023 hat der Kläger den Festnahmebefehl des Gerichts Sanliurfa vom 01.06.2022 mitsamt Übersetzung (Datum der Straftat: 13.01.2022; Ort: Sanliurfa; Türk. StGB §§ 314/2, 53/1, 58/9, 63) vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 14.11.2023 hat der Kläger weitre Nachweise in Form von Videodateien übersandt. Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst), die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, höchst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.11.2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung. Mit der Klageschrift bzw. der Klageerwiderung haben die Beteiligten ihr Eiverständnis hinsichtlich einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Das Gericht hat am 03.12.2024 über die Sache mündlich verhandelt. Dabei wurden die Beteiligten auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel betreffend die Türkei hingewiesen und der Kläger zu seinem Fluchtschicksal informatorisch befragt. Auf die Sitzungsniederschrift, insbesondere deren Anlage, wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Bundesamtsakten (auch der Brüder des Klägers) sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.