Urteil
1 K 4235/12
VG Sigmaringen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2013:0710.1K4235.12.0A
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Leitsätze
Macht ein Beamter während einer Dienstreise einem Umweg, um sich mit einem Getränk zu versorgen, und kommt es dabei zu einer Beschädigung seines Kraftfahrzeuges, befindet sich der Beamte beim Eintritt des Schadens nur dann noch im Dienst, wenn der Einkauf ausschließlich dazu dienen soll, seine Fahrtüchtigkeit zu erhalten. Kauft er mehr ein, als er noch bis zum Ende der Dienstreise zu konsumieren beabsichtigt, handelt es sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Ursache. (Rn.6)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht ein Beamter während einer Dienstreise einem Umweg, um sich mit einem Getränk zu versorgen, und kommt es dabei zu einer Beschädigung seines Kraftfahrzeuges, befindet sich der Beamte beim Eintritt des Schadens nur dann noch im Dienst, wenn der Einkauf ausschließlich dazu dienen soll, seine Fahrtüchtigkeit zu erhalten. Kauft er mehr ein, als er noch bis zum Ende der Dienstreise zu konsumieren beabsichtigt, handelt es sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Ursache. (Rn.6) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Ersatz des Sachschadens am Fahrzeug des Klägers liegen nicht vor. Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Sachschäden eines Beamten im Dienst ist § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG). Danach kann einem Beamten Ersatz geleistet werden, wenn infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt werden. Zu den sonstigen Gegenständen gehören auch Kraftfahrzeuge (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2012 - 4 S 93/12 - juris). Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) gehören zum Dienst auch Dienstreisen sowie das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Zwischen den Beteiligten ist es nicht streitig, dass sich der Kläger auf dem Weg von seinem Dienstgeschäft in G nach Hause nach T grundsätzlich im Dienst befand und sein eigenes Fahrzeug im Interesse seines Dienstherrn benutzte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Fahrroute, die der Kläger von Süden kommend im Bereich von T-D und T üblicherweise einschlägt und die er in der mündlichen Verhandlung beschrieben hat, den unmittelbaren Weg darstellt, der allein unter Schutz des § 80 LBG fällt. Denn der Kläger wich anlässlich seines Einkaufs beim ... in W-Straße in T-D auch von diesem Weg ab und befand sich auch bezogen auf seine übliche Fahrtroute auf einem Umweg. Die Leistung von Schadensersatz nach § 80 Abs. 1 LBG wird bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Zurücklegung eines Wegs i.S. von § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW nur dann geleistet, wenn sich der Beamte auf dem unmittelbaren Weg zwischen den Anfangs- und Endpunkten einer Fahrt befindet, die in den zitierten Vorschriften genannt werden. Schlägt der Beamte einen Umweg ein, wie es hier jedenfalls dadurch geschehen ist, dass der Kläger zum ... in T-D fuhr, kann Schadensersatz i.S. von § 80 Abs. 1 LBG nur geleistet werden, wenn der Umweg seine wesentliche Ursache im Dienst hat. Das heißt, dienstliche Gründe dürfen nicht durch im privaten Bereich liegende, sogenannte eigenwirtschaftliche Ursachen überlagert werden. Da sich ein Beamter bei einem Umweg nur ausnahmsweise im Dienst befindet, sind an die Feststellung, dass der Umweg dienstlich geprägt ist, hohe Anforderungen zu stellen. Dies ist auch erforderlich, um noch eine einigermaßen vorhersehbare Abgrenzung von Dienst und Nicht-Dienst zu ermöglichen. Eine dienstliche Prägung liegt etwa dann vor, wenn der Umweg allein deshalb notwendig ist, um Lebensmittel zum alsbaldigen noch während des Dienstes erfolgenden Verzehr einzukaufen, wenn die Beschaffung der Lebensmittel zur Wiederherstellung der Arbeitskraft notwendig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.1971 - VI C 34.68 -, BVerwGE 39, 83). Um die Wiederherstellung der Arbeitskraft kann es auch dann gehen, wenn sich der Beamte mit seinem Kraftfahrzeug auf der Rückfahrt von der Arbeit nach Hause befindet. Denn auch der Weg nach Hause gilt als Dienst und erfordert eine entsprechende Arbeitskraft. Der Einkauf von Lebensmitteln dient aber schon dann nicht allein der Wiederherstellung der Arbeitskraft, sondern wird durch private Zwecke überlagert, wenn sich der Beamte nicht auf den Einkauf des Lebensmittels beschränkt, das er zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft benötigt und er darüber hinaus weitere Einkäufe tätigt. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mehr eingekauft als er zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft benötigte. Denn er hat nicht nur ein Getränk zum sofortigen Verzehr eingekauft bzw. Getränke, die er noch auf dem Weg nach Hause zu sich nehmen wollte, sondern einen 6er-Pack 0,5 l - Mineralwasserflaschen, wovon er unmittelbar nur eine Flasche benötigte. Dadurch wurde der Einkauf von privaten Ursachen überlagert. Unerheblich ist es, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass ein Teil der restlichen Flaschen vom Kläger bei anderen dienstlichen Gelegenheiten konsumiert werden sollte. Denn der Einkauf von Getränken für dienstliche Zwecke stellt selbst keinen Dienst dar. Die Beantwortung der Fragen, ob der Kläger bereits nach dem Auffahren auf den Parkplatz des ... den dienstrechtlich geschützten Raum verlassen hat und ob es ihm angesichts der relativ kurzen Wegstrecke zumutbar gewesen wäre, direkt nach Hause zu fahren und dort seinen Durst zu löschen, wird, da sie nicht entscheidungserheblich sind, offen gelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Der Kläger begehrt Schadensersatz für einen Dienstunfall. Der Kläger, ein Beamter, verspürte auf dem Rückweg von einem Dienstgeschäft in G zu seiner Wohnung in T, den er mit seinem Privatkraftfahrzeug zurücklegte, Durst. Die Fahrt nach Hause sollte noch ca. 10 Minuten dauern. Um seinen Durst zu löschen, machte er von seinem üblichen Weg nach Hause einen Umweg, um in dem Geschäft ... Mineralwasser zu erwerben. Im dem Geschäft ... kaufte er einen Sechserpack Mineralwasserflaschen. Davon trank sofort eine Flasche. Mehr wollte er vor dem Abschluss seiner Dienstreise auch nicht mehr zu sich nehmen. Beim Ausparken auf dem Parkplatz des ... beschädigte er seinen Pkw an der vorderen Stoßstange. Die Kosten für die Reparatur beliefen sich auf 1.156,53 EUR. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erstattung der Reparaturkosten ab. Es liege kein Dienstunfall vor. Der Schaden sei nicht während einer Dienstreise aus triftigen Gründen, sondern während eines als privat anzusehenden Umwegs auf der Dienstreise entstanden. Der Beklagte bestritt auch die Notwendigkeit für das Einnehmen eines Getränks kurz vor der Beendigung der Dienstreise. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Klage erhoben.