Beschluss
9 S 777/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1125.9S777.23.00
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Leitsätze
Der Streitwert für eine Klage auf Zuschussgewährung nach § 19 Abs 1 S 1 PSchG (juris: PrSchulG BW) bemisst sich gemäß § 52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) wegen der Nähe zu beamtenrechtlichen Pensionsansprüchen unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken von § 42 Abs 1 S 1 GKG (juris: GKG 2004) und § 52 Abs 3 S 2 GKG (juris: GKG 2004) nach dem Dreifachen des Jahresbetrags der begehrten Zuschüsse. (Rn.4)
Tenor
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Februar 2023 für beide Rechtszüge auf 43.395,84 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für eine Klage auf Zuschussgewährung nach § 19 Abs 1 S 1 PSchG (juris: PrSchulG BW) bemisst sich gemäß § 52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) wegen der Nähe zu beamtenrechtlichen Pensionsansprüchen unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken von § 42 Abs 1 S 1 GKG (juris: GKG 2004) und § 52 Abs 3 S 2 GKG (juris: GKG 2004) nach dem Dreifachen des Jahresbetrags der begehrten Zuschüsse. (Rn.4) Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Februar 2023 für beide Rechtszüge auf 43.395,84 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG sowie § 52 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in analoger Anwendung. Mangels Bezifferung des Klageantrags ist § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf die dem Grunde nach begehrte Gewährung eines Zuschusses nach § 19 PSchG nicht unmittelbar anwendbar. Zwar ist, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Diese Modifizierung von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG setzt aber ebenfalls einen bezifferten Klageantrag voraus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.04.2024 - 24 B 23.1717 -, juris Rn. 16; Elzer in: Toussaint, GKG, 55. Aufl. 2025, § 52 Rn. 25), an dem es hier fehlt. Der geltend gemachte Zuschussanspruch betrifft auch keine wiederkehrenden Leistungen nach § 42 Abs. 1 GKG. Zwar begehrt die Klägerin vom Beklagten auf unbestimmte Zeit (vgl. Schindler in: BeckOK, Kostenrecht, Stand Juni 2025, § 42 GKG Rn. 6) einen monatlichen Zuschuss nach § 19 Abs. 1 PSchG, es handelt sich daher um eine "wiederkehrende Leistung" (näher zum Begriff etwa Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 42 Rn. 12). Da der Anspruch der Klägerin indes kein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis betrifft, ist die Vorschrift ebenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Wegen der Nähe des begehrten Zuschussanspruchs zu beamtenrechtlichen Pensionsansprüchen hält der Senat es dennoch für angebracht, unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG das Dreifache des Jahresbetrags der begehrten Zuschüsse als Streitwert anzusetzen. In den genannten Vorschriften hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er es für angemessen hält, in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interessen bis zum Dreifachen des Jahresbetrages bzw. bis zum Dreifachen des unmittelbar streitgegenständlichen Interesses zu berücksichtigen. Bei der Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG kann diese Wertung im Rahmen der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden. Ein niedrigerer Streitwert ist anzusetzen, wenn bereits sicher abzusehen ist, dass der streitige Zuschuss wegen besonderer Umstände nur für einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre Auswirkungen auf den Beteiligten haben wird. Der Beklagte hat die Höhe des von der Klägerin begehrten Zuschusses - in Bezug auf Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 und unter Berücksichtigung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - für den Monat September 2021 mit 1.205,44 EUR beziffert. Das Interesse der Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG) ist daher mit 43.395,84 EUR (= 36 x 1.205,44 EUR) zu bemessen. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).